{"id":"bgbl1-1961-10-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":10,"date":"1961-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_10.pdf#page=1","order":2,"title":"Bundesnotarordnung","law_date":"1961-02-24T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["9'1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961               Ausp;cgeben zu Bonn am 27. Februar 1961                                                                                                                  Nr. 10\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n24.2.61 Bundesnotarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               91\n20.2.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu§ 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   116\nBekanntrnactmng\nder Neufassung der Reichsnotarordnung\nals Bundesnotarordnung\nVom 24. Februar 1961\nAuf Gru1I1d de,s Artik,els 2 de1s Ges1efae1s über Maß-\nnahmen auf dem Gebiete des Notarrnchts vom\n16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77) wird\nnachstehend deir Wortlaut der Reichsnotarordnung\nin der vom 1. April 1961 ab geltenden Fassung als\nBundesnota.rordnurng (BNotO) bekanntgemacht.\nBonn, den 24. Februar 1961\nD e r B und e s m i n i 1S t e r der Jus ti z\nSchäff er\nZ 1997 A","98                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBundesnotarordnung (BNotO)\nVom 24. Februar 1961\nInhaltsübersicht\nErster Teil                    §§                           Zweiter Teil                            §§\nDas Amt des Notars                                 Notarkammern und Bundesnotarkammer\n1. Abschnitt: Bestellung zum Notar ......... .       1 bis 13 1. Abschnitt: Notarkammern . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 75\n2. Abschnitt:  Ausübung des Amtes ........ .        14 bis 19 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer . . . . . . . . . . .      76 bis 91\n3. Abschnitt: Die Amtstiitigkeit ............ .     20 bis 25\nDritter Teil\n4. Abschnitt: Prüfung1s- und Belehrungspflicht\nAufsicht. Disziplinarverfahren\ndes Notars ........... · ........ .  26 bis 37\n5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung                    1. Abschnitt: Aufsicht   ......................            92 bis 94\ndes Notars. Notarvcrl.reler .....    38 bis 46 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren . . . . . . . . . . .   95 bis 110\n6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige\nArnLs<!nlhebunu. Notariatsverwe-                                       Vierter Teil\nscr                                  47 bis 64 Ubergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . 111 bis 119\nERST.ER TEIL                         geübt worden ist, -werden weiterhin ausschließlich\nDas Amt des Notars                         Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei\neinem bestimmten Gericht als Notare zu gleich-\n1.Abschnitt                           zeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechts-\nßcst.ellung zum Notar                      anwa.lts bestellt (Anwaltsnotare).\n(3) Ein Notar kann, wenn dies im Interesse einer\n§ 1                              geordneten Rechtspflege erforderl.ich ist, bei dem\nAls unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes             Amtsgericht, in dessen Bezirk er .seinen Amtssitz\nwerden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen                hat, als Rechtsanwalt zugelassen werden; § 23 der\nund andere Aufgaben auf dem Gebi-ete der vor-                  Bunde.srechtsanwaltsordnung ist nicht anwe::::idbar.\nsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare be-              Die Zulassung kann bei einer wesentlichen Ande-\nstellt.                                                        rung der Verhältnisse zurückgenommen werden,\n§ 2\n§ 4\nDie Notare unterstehen, soweit nichts anderes\n(1) Es werden nur so viele Notare bestellt, wie\nbestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses\nGe1setzes. Sie führen ein Amtssie,gel. Ihr Beruf ist           es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege\nkein Gewe1rbe.                                                 entspricht.\n§ 3                                 (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 können hierüber\ndi.e Landesjustizverwaltungen die näheren Bestim-\n(1) Die Nota,re werden zur hauptberuflichen Amts-\nmungen treffen. Sie können insbesondere die Be-\nausübung auf Lebenszeit beistellt.                           stellung vorn Vorhandensein eines Bedürfnisses an\n(2) In dein Ge,richtsbezirken, in denen am 1. April        dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom\n1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf aus-                Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraus-","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                            99\nsPtzunuen        abhii ng i Cl   mcHhcn. Die Bestimmungen                                   § 8\nkö11nen c1                     uder für best:irnmte Gerichbs-      (1) Der Nota.r darf nicht zugleich Inhaber eines\nbezirke geLroff en wet den.                                     besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung\nkann im Einzelfall nach Anhörung der Notar-\n§ 5                          kammer jederzeit widerrufüche Ausnahmen zu-\nZu NotarPn dürfen nur den lsdw Staatsangehörige              lassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt\nbestellt werden, welche die F/ilii ok~it zum Richter-\n1\nnicht persönlich ausüben.\namt nach den Vorschriften (fos Ccrich tsverfassungs-               (2) Der Notar bedarf der Genehmi:gung der Auf-\ngesetzes erlangt ha.ben.                                        sichtsbehörde\n1. zur Ubernahme e•iner Nebenbeschäftigung\n§ 6                                      geigen Vergütung, insbesondere zu einer\ngewerblichen Tätigkeit,\nNur solcbe Bewerber sind zu Notaren zu be-\nstellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren                         2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,\nLeistungen für das Amt eines Notars geeignet sind.                          Verwaltungsrat oder in ein sonsti,ges Organ\neiner auf Erwerb ,gerichteten Gesellschaft,\nGenossenschaft oder eines in einer anderen\n§ 7                                      Rechtsform betriebenen wi.rtschaftlichen\n(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Nota.r                        Unternehmens.\n(§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden,                (3) Nicht     genehmigungspflichtig ist di•e Uber-\nwer einen dreijähri9en Anwärterdienst als Nolar-                nahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Kon-\nassessor geleistet hat.                                         kursverwalter oder Vormund oder ei1ner ähnlichen\n(2) Der Nota.rassessor wird von der Landesjustiz-           auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung\nverwc1ltung nc1ch /\\nhr)rung der Notarka.mmer er-               sowie eine wissenschaftliche, künstle.ri,sche oder\nnannt. Der Präsident der Notarkammer überweist                  V ortragstä Ug kei t.\nden Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den                                          § 9\nNotarassessor durch lfond.sch!ag auf gewissenhafte\nPflichterfüllung.                                                   (1) Der Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt\nzugelassen ist, darf sich nicht mit einem Rechts-\n(3) Der Notarassessor steht während des               An-   anwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden\nwärterdi ens tes in einem öff en Lli eh-rechtlichen Dienst-     oder mit ihm ,gemeinsame Geschäftsräume haben.\nverhiiltnis zum Staat. Er hat dieselben a1lgemeinen             Di·e Aufsichtsbehörde kann für den Einzelfall Aus-\nAmtspflichten wie cler NoLar. Er erhält vom Zeit-               nahmen zulassen.\npunkt der Zuweisung ab für die Dauer des An-\nwärterdienstcs von der Notarkamm(~r Bezüg e, die       1\n(2) Die Landesregierungen oder di,e von ihnen\ndenen eines Gerichtsassessors anzugleichen sind.                bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den ört-\nDi.e Notarkarnmer crlfült hierzu Richtlinien und be-            lichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung zu\nstimmt allgemein oder im Uinzelf all, ob und in                 trngen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nwelcher Höhe der Natur, dem rfor l'Jotarassessor                sich ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestell-\nübcrwiescm ist, ihr zur Erstattung der Bezüge ver-              ter Notar nur mit Genehmigung der Aufs,ichts-\npflichtet i•st.                                                behörde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen\nBerufsausübung verbinden odm ,gemeinsame Ge-\n(4) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer\nschäftsräume mit ihm haben kann. Die Genehmigung\ndem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden\nkann mit Auflagen verbunden oder befristet\nWeise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen\nwerden.\nüber die Ausbildung des Notarassessors trifft die\nLandesregierung oder di.e von i hr bestimmte Stelle\n1\n§ 10\ndurch Rechtsverordnung.\n(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amts-\n(5) Der Anwärterdienst endet                                sitz zugewiesen. Der Amtssitz darf nur nach An-\n1. mit der Bestellung zum Notar,                        hörung der Notarkammer mit Zustimmung des\n2. mit der Entlassung aus dem Dienst.                   Notars verlegt werden; dies gflt nicht für eine Ver-\nlegung auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils.\n(6) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu ent-\nla.ssien, wenn er seine Entlassung bea,ntragt. Er kann              (2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Ge-\nentlassen werden, wenn er                                       schäftsstelle zu halten. Er hat am gleichen Ort auch\nseine Wohnung zu nehmen; die Aufsichtsbehörde\n1. sich zur Bestellung zum Notar als un-\nkann ihm aus besonderen Gründen ge,statten, außer-\ngeei,gnet erweist,\nhalb des Amtssitzes zu wohnen.\n2. ohne hinreichenden Grund binnen einer\nvon der Landesjustizverwaltung zu be-                    (3) In Städtein von mehr als hunderttausend Ein-\nstimmenden Frist, die zwei Monate nicht              wohnern ka.nn dem Notar ein bestimmter Stadtteil\nübersteigen soll, den Anwärterdienst nicht           als Amtssitz zugewiesen werden,\nantritt,                                                 (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden,\n3. nachdem er die Ge:nehmigung, s.ich um freie          mehrere Geschäfts.stellen zu unterhalten; im übrigen\nNotarstellen zu bewerben, erhalten hat,              ist er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nohne hinreichenden Grund sich nicht um               hierzu nicht befugt. Das ,gleiche g'ilt für die Ab-\ndie ihm angebotenen Notarstellen bewirbt.            haltung auswärti:ger Sprechtage.","100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 11                           sammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürg-\n(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Obeir-            schaft oder sonstige Gewährleistung für einen Be-\nlanck.c;q(•rich!sbczirk, in dem er seinen Amtssitz hat.    teiligten zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen,\nda_ß sid1 auch die bei ihm beschäftigten Personen\n(l) lkr NoliH durf Arntshundlungcn außerhalb            nicht mit dera.rtiigen Geschäften befassen.\nseines f,111lslwzirks nur vornehmen, wenn Gefahr\nim Verzuur! ist odPr die /\\ufsichtsbehörcle e,s qe-                                   § 15\nnehmi~J!.\nDer Notar darf seine Urkundstätigkelt (§§ 20 bis\n(3) Uin VersloJ\\ fwrnhrl die GidLiukcil der Amts-       22) nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.\nhandlung nicht, Duch wPrnJ der Nolar die Amts-             Uber Beschvverden wegen Amtsverwei.gerung ent-\nhandlun,g außerhalb des LrnlllPs vornimmt, in dem          scheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in\ner zurn NoLa.r lw:;lellt ist.                              dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für\ndas Verfahren gelten die Vorschriften des Reichs-\n§ 12                           gesetzes über die Angele,genheiten derr freiwilligen\nGerichtsbarkeit.\nDie Notare werden von der Landesjustizverwal-\n§ 16\ntung noch Anhörung der Notarkammer durch Aus-\nhänclirJnng einer Besta.llungsurkunde bestellt. Di,e          (1) Der Notar ist bei der Urkundstätigkeit (§§ 20\nUrkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des           bis 22) von der Ausübung seines Amtes ausge-\nNotars bezeichnen und die Dauer der Bestellung             schlossen,\n(§ 3 J\\bs. 1 und 2) angeben.                                      1. wenn er bei der den Gegenstand des Amts-\ngeschäfts bildenden Angelegenheit selbs•t\n§ 13                                      beteiligt ist oder zu e•inem Beteiligten in\ndem Verhältnis eines Mitberechtigten oder\n(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde\nMitverpflichteten steht;\nhat der Notar folgende1n Eid zu leisten:\n2. wenn sein Ehegatte, früherer Ehe,gatte oder\n„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächti,gen und\nVerlobter beteiligt ist;\nAllwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung\nzu wahren und die Pflichten eines Notars ge-              3. wenn er mit einem Beteiligten in gerader\nwissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so                   Linie oder im zweiten Grade der Seiten-\nwahr mi.r Gott helfe!\"                                        linie verwandt oder verschwägert ist, auch\nwenn die Ehe, durch welche die Schwäger-\n(2) Ce-stattet ein Gesetz den Mitgliedern einer                    schaft begründet ist, nicht mehr besteht;\nReligionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich\n4. wenn er gesetzlicher V e,rtreter oder Mit-\nschwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-\nglied eines zur Vertretung ermächtigten\nchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen\nOrgans eines Beteiligten ist oder zu einem\nReli gions,gesellscbaft i.st, diese Beteuerungsformel\nBeteiligten in einem ständigen Dienst- oder\nsprechen. Der Eid kann auch ohne reli,giöse Be-\nähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis\nteuern ng geleistet werde1n.\nsteht;\n(3) Der Notar lei:,;tet den Eid vor dem Präsidenten            5. wenn er in der den Gegenstand des Amts-\ndes Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amts-                    geschäfts bildenden Angelegenhqit Bevoll-\nsitz hat. Vor der EidesleistLmg soll er keine Amts-                   mächtigter eines Beteiligten ist.\nhandhmg vornehmen.\n(2) fün Verstoß gegen Absatz 1 berührt die, Gül-\n2. Abschnitt\ntigkeit der Amtshandlung nicht, soweit siich aus\n§§ 2234, 2235, 2276 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen\nAusübung des Amtes                       Gesetzbuchs oder aus §§ 170, 171 des Reichsgesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n§ 14                           barkeit nichts anderes ergibt.\n(1) De,r Notar hat se,in Amt getreu seinem Eido            (3) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes\nzu verwalten, Er ist nicht Vertreter einer Partei,         we,gen Befangenheit enthalten.\nsondern unparteiischer Betreuer der I3c~te,ihgten.\n(4) Sind bei einer Angelegenheit mehrere betei-\n(2) Er hat sei.nc A1ntstäti~Jkeit zu versagen, wenn     ligt und i,st der Notar für einen von ihnen in ande-\nsie mil sc~inen /\\mlspflichtcn nicht vereinbar wär e,   1\nrer Sache als BevoilmächUgter tätig oder ist er\ninslie:,;crndere wenn seine Milvvirknnig bei Handlun-      früher in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts\ng,en V(~rlcmsrt wirrl, mit denc:.n erkennbar mwrlaubte     bildenden Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter\noder unredliche Zwecke~ verfolgt W()nlen.                  oder als Bevollmächtigter tätig gewesen, so soll er\n(]) Der Noü;1 li.JI sich durch SL~in Verhalt.cn imrnr- vor einer Urk1mdstt:tigkeit die anwesenden Betei-\nhalb uncl aufkrhdllJ sc:ines Berufes der Achtung und       licJten auf diesen U2nstand aufm,:;rksam machen und\ndes Vcrtr,rnens, die ;;einem Beruf enl[JC:·genG(:bradit.   darüber belehren, daß sie seine Tätigkeit ablehnen\nwerden, würdig zu zeigen. Auch darf er nicht               können. In der Urkunde ist zu vermerken, daß\ndulden, daß ci n seinem Hai tsstand angehörendes           dies geschehen ist.\nFamilicnrnitglied eine mit der Stellung eirn~s Notars         (5) Absatz 4 gilt entsprechend,\nnicht zu verninbarende Täti,gkeit ausübt.\n1. wenn der Notar Mitglied eines nicht zur\n(4) Dem Notar ist eis verboten, Darlehen sowie                    Vertretung berechtigten Organs eines Be-\nGrundstücksgeschäfte zu vermitteln oder im Zu-                        teiligten ist;","Nr. 10 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                                         HH\n2. v.•cnn bei dc·r d1\\n C<; 'i-1!;L,lnd (ks Amtsge-                      sors zum St f'Z:lt (§ 7 Abs. 3) w1rd eine Haftung d·,::s\nscL~;r1.~: f.:d{t,:- rHlc n f'i.f'';i ,1r,qt·-r1hr:it cir10 (Jc~-\n1    1\nSli:1.ritcs ni(ht hr::-grü-n1:_bt. 1st der Assessor ,Jls Ver-\nrnc~·             :t clit J(rc::~ 1 <:lr. t;i~_!i. ;~-;t 11rtd. d.er\n1   1\ntret(~f .:L,s J\\~oi,Jrs Uiiig 9evvesen, so bcstlm.mt sich\nNu:,.ir h1dql:rsi (!Qr Cr:J11c•indc- oder Krcis-                     die HuJLung rn;e_:h § 46.\nverircl um; 1st, cL:r d ic qr~sr;l.:d icl1r: Vcrtre-\n(3) Für Sd.lud2nsersat:i:ansprüche mu::h Absatz 1\ntun(J <kr Ccmeinde odc.r di!S i(r.:,iscs ob-\nund 2 sind die Landgerichte~ ohne Rücksicht auf den\nli,~:J I; /,. h~iüz 1 Nr. 4 i::;t inso<vvclt nicht\nV\\Tcrt des Strei.tgegcnsti:rnde,s a.usschließlich zu-\nanwenclba1.                                                          ständig.\n§ 17\n3. Ab s c h n i tt\n(1) Der :Notar erhält für seine TälirJkeit Gebühren.\n(2) Einern unbemittelten BPteiligten, dem nach                                                        Die Amtstätigkeit\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Ar-                                                                   § 20\nmenrecht zu bewilligen wäre, hat ckr Notür seine\nUrkm11r}.:;ttitiqkEi!. (§§ 20 bis 22) vorliiufig gebühren-                           (1) Die Notare sindzuständig,Beurkundungenjeder\nfrei zu gewähren.                                                                Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzei-\nchen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Auf-\n§ 18                                         gaben gehören insbesondere auch die Beurkundung\nvon Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von\n(1) Der Notar hat, soweit nichts anderes bestimmt\nVerlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von\nist, über die ihm bei seiner Bernft.;ausübung bekannt-\nVermögensverzeichnissen, die Anlegung und Ab-\ngowordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit ge-\nnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten,\ngen jedermann zu bewahren und diese auch den bei\n,die Zustellung von Erklärungen sowie die Ausstel-\nihm beschäfhgten Personen zm Pflicht zu machen.\nlung sonstiger Bescheini,gungen über amtlich von\nDie Pflicht zur Verschwiegenheit fällt weg, wenn\nihnen wahrgenommene Tatsachen.\ndie Beteiligten den Notar davon befreien; ist ein\nBeteiligter verstorben oder eine Außernng von ihm                                    (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen\nnur mit unverhältnismäßigen Sdnvieri,gkeiten zu er-                              entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teil-\nlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbe-                                grundschuldbriefe auszustellen.\nhörde die Befreiung erteilen.                                                        (3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige\n(2) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht                           Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung\nzur Verschwieuenheit, so kann der Notar die Ent-                                 beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn\nscheidung der Aufsichtsbehörde rwchsuchen. Soweit                                 diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen\ndiese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich                               oder durch eine von dem Notar beurkundete oder\nder Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht                                vermittelte Vermögensauseinandersetzung veran-\nhergeleitet werden.                                                               laßt ist.\n(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch                                  (4) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von\nnach dem Erlöschen des Arnlcs bestehen.                                           Nachlaß- und Gesamtgutsauseinandersetzungen -\neinschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach\n§§ 36 und 37 der Grundbuchordnung - , zur Auf-\n§ 19                                          nahme von l\\Tachlaßverzeichnissen und Nachlaß-\n(1) Verletzt der Notar vorsiilzlich oder fahrlässig                            inventarcn sowie zur Anlegung und Abnahme von\ndie ihm einem anderem. !\"J(:.uenübc~r oblicge,1de Amts--                          Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsver„\npfücht, so hat er dies(~m den daraus entstehenden                                 f ahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den\nSchc1den zu ersetzen. Fällt dem Not.ur nur Falrnläs-                              landesrechtlichen Vorschriften.\nsigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch\ngenommen werden, wenn der Ver]et1.te nicht auf                                                                     § 21\nandere Weise Ersi:l.tz zu erlanqcn vcrm:ir~; das gilt\njedoch nicht Lei Amts,qescb:.iflcn der in §§ 23, 24 l)e-                              (1) Die Notare sind zuständig, Bescheinin1m9en\nzei.chnetcn Art im Verhültni.s zwi.schon dem. Notar                               über die Vertrctunusberechtigung der bei einer Be-\nund dem Auflraggeber. Im übri9en sind die Vor-                                    urkundung oder Unterschriftsbeglaubigung Bete,ilig-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die                                   ten auszustellen, sofern sich die Vertretunqsberech-\nSchadensersatzpflicht im Fall einer von einem Be-                                tigung aüs einer Eintrnguniq im Handelsrngi;ter oder\namten beiganqenen Amtspflichtvcrletztm.r; entspre-                               in einem ähnlichen Register ergibt. Die Bescheini-\nchend anwendbar. Eine Haftung des Slaates an                                     gung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis\nStelle des Notars besteht nicht.                                                  des Registergerichts.\n(2) Hat ein No1.arassessor bei selhsti.indi,ger Er-                               (2) Der Notar darf die Bescheinigung nm aus-\nledigung einos Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichne-                             stellen, wenn er zuvor das Register oder eine be-\nten Art eine Pflichtverletzung berJangen, so haftet                              glaubigte Abschrift de,sselben einges,ehen hat. Er\ner in entsprechender Anwendung des Absatzc.s 1.                                  hat den Ta,g der Einsichtnahme des Registers oder\nHatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen                                den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Be-\nErledigung überlassen, so haftet er neben dem As-                                scheinigung anzugeben.\nses,sor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen                                  (3) Die Bescheinigung ist auf die Urkunde oder\ndem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein                               eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu\nverpflichtet. Durch dars Dienstverhältnis des Asses-                             verbindendes Blatt zu setzen.\n:.:·'","Bundesgesetzblatt, Jahrg,1nu l '.J~; 1, Tei 1\n§ 22                                  (2) Der Notar dorf cue Urschrift cnrnhändigen,\n(1) Zl! r /\\ lm,d1 rne voll. i~ideil sowie zu eidlichen        wenn gbub11ai! fJCmo::1cht wird, daß sie im Ausland\nVc)rrwhrn u 11\\J(~ll sind d i( • f'~oLc.He nur zuständig, wenn     venve -1dei. weJckn soll und sürntliche Personen zu-\n0\ndl!r Eid odt~1 di1· ciriii(:J(~ Vernehmung nä.ch dem               stimmen, die Au~;pruch duf eine Ausfertigung haben.\nR<~chl ei n()S d11s !,i 11d isch(~n Staates oder nach den          Er soll in diesem Fall eine Ausfertigung zurück-\nBeslimmungr~n (~incr tiusl~indischcn Behörde oder                   behalten und auf ihr vermerkf~n, an wen und wes-\nsonst zur W<1hnwl1rnunq von Rechten im Ausland                      hc1lb die Urschrift ausgfjhi:indigt wurde. Die zurück-\nerlorderli eh ist.                                                  behaltene Ausfertigung tritt an die Stelle der Ur-\nschrift.\n(2) Die A1Jln,il1rne eid(•'-;slattlicher Versicherungen\nsteht den Notan!n in ali<~n Füllen zu, in denen einer                  (3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag\nBehörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsäch-                   die besondere amlliche Verwahrung ausgeschlossen,\nliche Beha upl.tmg och!r Aussa.ge glaubhaft gemacht                 so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des No-\nwerden soll.                                                        tars. Nach Eintritt des Erbfalls hat er die Urkunde\nan das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Ver-\n(3) Die Notare sind ferner befugt, zu einer Amts-\nwahrung sie verbleibt.\nhandlung zugezogene Dolmetscher zu beeidigen.\n(4) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Auf-\n4. Ab s c h n it t\nnahme von eidesstattlichen Versicherungen soll der\nNotar den Beteiligten über die Bedeutung des Eides                         Prüfungs- und Belehrung§pflicht des Notars\noder der eidesslattlichon Versicherung belehren und\nhierüber einen Vermerk in die Niederschrift auf-                                                 § 26\nnehmen.                                                                 Der Notar hat bei der Beurkundung von Rechts-\n§ 23                               geschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Irr-\ntümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene\nDie Notare sind auch zuständig, Geld, Wert-                     und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt wer-\npapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Be-                     den. Er hat zu diesem z-weck den Willen der Betei-\nteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder                    ligten sorgfältig zu ermitteln, den Sachverhalt mög-\nzur Ablieferung an Dritte zu übernehmen.                             lichst vcillsti:mdiq aufzuklären, die Beteiligten über\ndie rechtliche T;agweite des Geschäfts zu belehren\n§ 24                               und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der\nNiederschrift wiederzugeben.\n(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die son-\nstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete\nvorsorgender Rechlspfleqc, insbesondere die Anferti-                                             § 27\ngung von Urlrnnrh!nc~ntwürfcn und die Bc~ratung der\n(1) Der Notar hat beI der Beurkundunq von Er-\nBeteiligten. Der N0Lc1r ist auch, soweit sich nicht aus\nklärungen die Person der Beteiligten mit besonde-\nanderen Vorschriften Bc~i;chränkungen ergeben, in\nrer Sorgfalt festzustellen.\ndiesem Umfange befugt, die Beteiligten v0, Gerich-\nten und Vcrwc1Htm]shchörrlcm zu vertreten.                              (2) Kennt der Nolar die Beteiligten, so soll er dies\nin der Niederschrift angeben. Kennt er sie nicht, so\n(2) Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsunwalt\nsoll er angeben, wie er sich Gewißheit über ihre\nist, Handlungcm der in Absatz 1 bezeichneten Art\nPerson verschaftt hat. Bei der Vorla9e eines Aus-\nvor, so ist an?.urn~hmcn, doß er als Notar tätig ge-\nweises ist seine Gültigkeit, bei der Vorstellung der\nworden ist, wenn die HancUung bestimmt ist, Amts-\nBeteiligten durch Dritte ist ihre Glaubw ürd;Dkeit zu\ngeschäfte der in dc)n §§ 20 bis 23 bezeichneten Art\nprüfen. Als Erkennungszeugen sind reDelmüßig nur\nvorzubereiten oder ctuszuführcn. Im übrigen ist im\nsolche Persom~n geeignet, die der Nolar selbst als\nZweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig\ngeworden ist.                                                       zuverlässig kennt und die nicht an der den Gegen-\nstand der Amtshandlung bildenden Angelegenheit\n(]) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt                 beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in näheren\nist, im Namen der ßeLeiliqten bei dem Grundbuch-                    verwandtschaftlichen oder sonstiqen dem Notar be-\namt oder bei drm Rcgisletbehörden Anträge zu stel-                  kannten Beziehungen stehen.\nlen (insbesondere § 15 der Crundbudrnrdnung, § 25\n(3) Kann sich der Notar über die Person eines\nder Sd1iffsregisterordnung, §§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159,\nBeteiligten keine volle Gewißheit verschaffen, so\n161 Abs. 1 des Reichsgosclzes über die Angelegen-\nsoll er die Vornahme des Geschäfts in der Regel ab-\nheiten der freiwilli~Jen Gerichtsbarkeit), ist er auch\nlehnen. Nimmt er auf Verlangen die Amtshandlung\nermächtigt, die von ihm :Jcstcllten Anträge zurück-\nohne ausreichende Feststellung der Person vor, so\nzunehmen. Die Rücknc1hmcerkUinmg ist wirksam,\nsoll er dies in der Niederschrift unter Angabe des\nwenn sie mit der Unlerschrift und dem Amtssiegel\nSachverhalts und der zur Feststellung der Per son    1\ndos Notars versehen ist, C)ine Beglaubigung der Un-\nvorgebrachten Unterlagen angeben.\nterschrift ist nicht erforderlich.\n(4) Der Notar soll in der Urkunde die Person der\n§ 25\nBeteiligten so genau bezeichnen, daß Zweifel und\nVerwechslungen ausgeschlossen sind. Zur Unter-\n(1) Die Urschrift der notmiellen Urkunde bleibt,               scheidung häufig vorkommender Namen s1ind mög-\nsoweit sie in der form einer Niederschrift verfaßt                  lichst der Geburtstag und die genaue Wohnung, bei\ni1st, in der Verwahrung des Notars.                                 verheirateten Frauen ihr Mädchenname beizufügen.","Nr. 10 --- Tau der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                                      103\nUnterschrift oder 0,inns TTc.1iHJzeic'1cns. Kennt der\n(1) Vor der Bc·11rku•idu1H.       vr.H:                     !.c•n\nNotar die Beteiligten, so brancbt m dfos im Be-\nsoll sir:h der Nr)li! :- V(Jn ,kr                             d,~r   glaubiqunqsvermerk jedoch nic:M a.nzugeben.\nBeteiligten ülH)r:;:(~lHJCn. :,;11.J Fi k                                 (2) Bei der Be-glaubigung einer Unterschrift oder\nkr,rnker Per,::()nen zu bci1.11k 11ntlr·n. so sull er die Tat-        eines H 1ndzeic:hens bat der f-,Totar die Urkunde\n0\nsc1d1c' der Erk r,mk unq und :i,w r: ~:,d.slPHu~l.(jf'H über          darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amts-\ndie c;cschci!i.s[i.ihirJkcit in dr:r r-::, d(:1:-,chrift ,_,qgeben.   tätigkeit nach § 14 Abs. 2, § 16 zu versagen. Zu\neiner weitergehenden Prüfung ist der Notar nur auf\n(2) Uberzeuut sich der Nn!i:1 !,,von, cfoG ein Be-\nGrund eines besonderen Auftrags verpflichtet; ohne\nteiliqter die erford,~rliche Cesdi<t!hUihiqkeii. nicht\neinen solchen Auftrag ist er den Beteili,gten in kei-\nbE~si Lzt, so hat er die ßf•:1 rkun,l11na abzulehnen.\nfü~m Fall we,gen unterbliebener Prüfung des Inhalts\nBlc\\ibt er im Zwcifol, so soll r:r rli(~S in der Nicder-\nschri ft foststellen.                                                 der Urkunde verantwortlich.\n(3) Unterschriften   oder Ha.ndzeichen ohne zu-\n§ 29                                    g•ehörigen Text soll der Notar nur dann beglaubi-\n(1) Bei d(~r Bc!urkundunq von Rec:htsgQschäften                   gen, vrenn die Beteiligten glaubhaft machen, daß sie\nsoll der l'foLdf die Vertrc~i1mui:1n,.1,ht und die Ver-               die Beglaubigung vor der Festle,gung des Urkunden-\nfügungsbefu~rnis der BeL,:iL:i ,i r·1üfen. Bestehen                   inhalts benötigen, und wenn ein Mißbrauch nicht zu\nZweifel, so soll er die Beteiliq Lc~n über die Rechts-                befürchten ist. In dem Beglaubigungsvermerk ist\nlag(~ bt~lehrnn und einen cntspn'chc:ndcn Vorbehalt                    anzugeben, daß bei der Beglaubigung ein durch die\nin die Urkunde~ aufnehmen .                                            Unterschrift oder das Handzeichen gedeckter Text\nnicht vorhanden war.\n(2) Stellt der Notar fosL d,iß die Vertretungs-\nmacht oder Verfügungsbefuonis fehlt und daß auch\n§ 33\neine nachträgliche Gcnehmiqung durch die Berech-\ntigten nicht möglich ist, so hat Pr die Beurkundung                       Bei   der Beurkundung der Veräußerung von\nabzulehnen.                                                            Grundstücken, an denen ein gesetzliches Vorkaufs-\nre,cht be,steht, soll der Notar die Beteili,gten auf das\n(3) Bei der Verhandlung vorr1cleqte Vollmachten\nBestehen und die Bedeutung des Vorkaufsrechts\ntu1J Auswoise über die ßcrechligung eines gesetz-\nhinweisen.\nLichc)n Vertreters soll der Nr.::il<'H in Urschrift oder in\nbeglzrn.hig-ter Abschrift der [,Jiprforschrift beifügen.                                           § 34\nEqibt sich die Vertretunrrsb()rerh!igung aus einer                        {1) Beurkundet der Notar Rechtsvorgänge, die\nEintrannng im lL1nd(~!sro'.Ji:,ler oc1e:r in einem ähn-                unter das Grunde-rwerbsteuer,gesetz oder das Kapi-\nlidwn Reqist.er, so (Jf\\niiqt eine fü~s-:::heinignng des               talverkehrsteuergesetz fallen, so 'soll er die Be-\nNol,,1rs nach § 21                                                     teiHgten darauf hinweise,:i, daß die Eintragung im\n(4) [k,i Rcd1hq:1:,d1üHen };Iim!e;rjoihriger soll der              Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenom-\nNotar in der Iü:fJCd deren A.lter in ckr Urkunde an-                   men wird, wenn die UnbedenklichkeHsbescheini-\ngeben, auch wenn die Erkl5.run]U1 durch einen Ver-                     gung des Finanzamts vorlie•gt.\ntreter abgeq0ben wcrrh:n.                                                (2) Soweit     gerichtliche Handlungen von der\nVorauszahlung oder Sicherstellung der Kosten ab-\n§ 30                                    hängi:g sind, soll der Notar auch darauf hinweisen.\nBe-darf etn Geschi:ift der Genehnügung oder Be-\nstätigung durch Pinc Behörde, so soll der Nota,r die                                              § 35\nBeteiligten darauf hinwei,,en und dies in der Ni,eder-                    (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragen&\nschrift vermcrk<:n. Dic-s uilt auch, wenn der Notar                    Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Nota.r\nüber die Notwendigkeit der Cenehrnigung oder                           darüber vergewissern, ob die BeteiEgten eine zu-\nBestätigung Zweifel hegt.                                              vc~rlässige Kenntnis des Grundbuc~standes besitzen.\nKann er diese Gewißheit nicht erlangen, so soll er\n§ 31                                    die Beteiligten, falls e.r nicht selbst den Grundbuch-\ninhalt feststellt, über die Notwendi,gkeit der Grund-\n(1) Bestehen in anderen als den in den §§ 28 bis                  bucheinsicht belehren und di-e Beurkundung nur\n30 bezeichneten Fällen Zweifel, ob das Ges-chäft mit                  vornehmen, wenn die Beteiligten trotz Belehrung\nden gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht, ob                    über die dami.t verbundenen Gefahren at1f e iner    1\n,e,s nichtiig lst oder ob es dem wahren WHlen der Be-\nsofortigen Beurkundung bestehen.\nteiligten enlsprichl, so hat der Notar seine Be-\ndenken mit den Beteiligten zu erörtern.                                  (2) Bei der Beurkundu1ng oder Beglaubiigung der\nAbtretung oder :Belastung eines Bfi.efpfandrnchts\n(2) Bleibt der Notar übe,r die Gültigkeit des Ge-                  soll der Notar in der Urkunde feststellen, ob de:r\nschäfts im Zweifel und bestehe;n die Bete,iU.gten auf                 Br:ief vorgeleigen hat.\nder Beurkundung, so soll der Notar die Belehrung\nund di:e dazu abgc9ebenen Erklärungen der Beteiliig-                                              § 36\nte1n in der Niederschrift vermerken.\n(1) Vor de.r Beurkundung -einer Auflassung oder\nder Best,ellung oder Dbertragung eines grundstücks-\n§ 32\nglekhen Rechts soll der Notar da.s Grundbuch oder\n(1) DLe Bestimrmmgen über die Feststellung der                    eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchs ein-\nPerson (§ 27) gelten auch bei der Beiglauhigung einer                 sehen. Er kann sich dabei einer anderen Person be-","HM                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nd icnc~n, W<·l1 il     i 11 m d iPse clls h inreidir:nd Söchkundig            ast,essor oder J\\f otar außer Dienst übertragen wer„\nund ,'.!)\\/:•, Li.           lwkilr.111 i ,! : -'·,r'in°• '-/c:r;rnLwo.-u:ch- dem; ais sU:indiger V•:=:rtrettff eines A:rn·valtsnotcus\nkcil.     wirr! hi, i-<ltJi1.li nid1l q,·n1iJH]erL Die Einsicht               k:m1n nach Anhörung d;,-~r Notarkammer auch ein\neiner C::i n,l :.;11<:11a l>:;cl, ,1 lt ~Jt·n ii9L nur dann, 1.venn           Rechtsanv.Jc1lt beslcllt vverdcn. Es soll --- abg-esehcn\ndiE::::;c: ;n jüi'.fJ-;lr,1 Zr it ,rn ;uc::-,1ellt och,r berichtigt           von den Fällen des Absatzes 2 -- nur bestellt wer-\nund r:-; ni:d1 den U11:-;1;i11du1 trnw;Jlirsch[>in]ich ist,                   den, wer von dern Notar vorgesdilagen und zur\ncL:;ß ;n dc,r       i/i,(;;t,1;:;y;1, ;\\n,k,unq:;n vorgenommen                Uben1ul1me des Amles bereit ist Für den Noti:JI\nwordcti sind.                                                                 kann aucb ein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen\n(2) ))c:r J'•./0!,,1 soll in ch:r U1k1rndo2 c:rn~;eben, daß               Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen\ner ckn CrunrllJud1inl1alt fc!:,lqc•sleJlt oder eine be-                       und den Vertreter vorschlagen,\ngiaubigLe C:tu11,:1>(1d1i1llsd1ri!t einqe:.~;c:l1cm hat . Den                    (4) Auf den Vertreter sind die für den NolcH\nTr:g der /\\:                c·;Jun~J odn Rrchtiu:::tellung einer              geltend,2n Vorschriften entsprechend anzuwenden,\nGrundLrnd1,i!,.;duiH soll er in der Urkunde ver-                              soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.\nmerken.\n(3) Mit Einverständnis der Beteiligten kann der\n§ 40\nNota.r von der Einsichtnahme in das Grundbuch oder\nin eine Grundbuchabschrift absehen. Das Einver-                                  (1) Der Vertreter wird durch schriftlid1e Ver-\nständnis soll in der Niederschrift vermerkt werden.                           fügung bestellt. Er hat, sofern er nicht schon als\nNotar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung\n§  37                                  vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid\n( § 13) zu leisten. Ist er schon einmal als Vertreter\nHat der Notar Erklärungen beurkundet, die zur                              eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt\nEinreichung bei dem Grundbuchamt oder Register-                               es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hin-\ngericht bestimmt sind, so soll er, wenn die Beteilig-                         gewiesen wird.\nten nichts andcn·s vedc1nuc:1, die Urkunde, sobald\nsie eingereicht werden kann, unverzüglich dem                                    (2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit\nGrundbuchamt oder RerJistergericht einreichen.                                widerrufen werden.\nvVünsd1en die BetPiliqten eine spätem Einreichung,\n§ 41\nso soll der NoUu sie E)rforderlichenfalls auf die\nGefahren einer verspäteten Einreichung hinweisen.                                (1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten\ndes Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als\nVertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und\n5. A b s c h n i tt                          Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.\nAbwef;enhcH und Verhinderung des Notars.                                  (2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch\nN otarvertreter                               insoweit enthalten, als der von ihm vertretene\nNotar von der Amtsausübung ausgeschlossen sein\n§ 38\nwürde.\nWill sich der Notar länger als eine V✓oche von                                                        § 42\nseinem Amlssilz entfernen oder ist er aus tatsäch-\nlichen Gründen Jünger als eine Woche an der Aus-                                 Für verrnögensrechtliche Streitigkeiten zwischen\nübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der                             dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Ver-\nAufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er be-                              gütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen\ndarf der Gcnehrnig11nq de1 Aufsichtsbehörde, wenn                             betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf\ndie Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen                             den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zu-\nMon;:11 dcrne:rn snll.                                                        ständig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechts-\nmitteln nach den Vorschriften in § 511 a Abs. 4 und\n§ ]9                                   § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hier-\n(1) Die Aufsichtsbnhörde kann dem Notar auf                                durch nicht begründet.\nseinen Antrau für die Zeit seiner Abwesenheit\noder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die                                                         § 43\nBestellung kann auch von vornherein für die                                      Der Notar hat dem ihm von Amts wegen besV~ll.-\nwährend eines KaJendc:rj,.!hrs c,in!:retemlen Behin-                          ten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Ver·\ndenmgsföile ausgesprochen werden (::;tündigcr Ver-                            gütung zu zahlen.\ntreter).\n(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebupg kann                                                       § 44\nein Vertreter uuch ohne Antwg bci;tcilt werden.                                  (1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit\nDies gilt c.n1d1, 'Nl!nn dn Polar es UHterlüßt, die                           der ubernahme des Amtes und endigt, wenn die\nBt~slelJung (:incs Vci lr,~Lcr::.; ;.,;u Lcantrugcn, obwohl                   Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit d,2r\ner infol~w einr:s körpcrlidwn c;ei1n,cbens oder                               Ubeigabe des Amtes an den 1,Jotar. Vlälm·=md dieser\nwegen Sdrvvädw sei n,._~r k ijrpcrlicbcn oder gEüstigen                       Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes\nKräfte~ zur onlnun~Jsuemtißen Ausübung seines                                 enthalten.\nAmtes vorüberqdwnd unfühig ist.\n(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht\n(3) Zun1 Vc[irclcr dc1rf nur be~~lelH werden, wer                         deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nuch\nfähig ist, dds .Ami. C'tncs l'·Jotars zu bekleiden. Die                       § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhan-\nstündige Verlretung soll nur einem Notar, Notar-                              den waren oder später weggefallen sind.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                         105\n§ 45                                                     § 48\n(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Ver-                Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus\nhinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter            dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der\nnicht bestellt ist, seine AktC:n einschließlich der Ver-    Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.\nzeichnisse und Büdicr einem anderen Notar im                Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung\nBezirk de~;sclben odc:r eines h(:nilchbartcn Amts-          für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.\ngerichts od('.r dc)m AmL~;gcricht, in dessen Bezirk er\nseinen Amll,~~itz hat, in Ven,vahrung geben. Die\n§ 49\nVerwahrm1u durch cinm1 andcrc)n Notar ist d<~m\nmitzuu~ilcn.                                   Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den\nNotar den Amtsverlust in gleicher V/eise zur Folge\n(2) Der Nolrtr oder diis /\\;nl:::~Jf~richt, dem die\nwie für einen Landesjustizbeamten.\nAkten in Vc,rwahrung .,~,.,,,u••-·\" sind, hat an Stelle\ndes i1bWE:send1!n ocfor verhindcrtc:n Notars Ausferti-\ngttngcn und Abschrif!c)n zu crlc:ilen und Einsicht der                                 § 50\nAkten zu gcc;tallen.                                           (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,\n(3) Hat der NoVH für diA DcHH:r seiner Abwesen-\n1. wenn die Voraussetzungen des § 5 weg-\nhrd t oder Vcrhindenmu sei rw J\\kten nicht nach                       fallen oder sich nach der Bestellung heraus-\nAhsi:tlz 1 in Verw,Jhrunu                    und wird die             stellt, daß diese Voraussetzungen zu Un-\nErteilung einer Ausf<,rtigung odc)r Abschrift aus den                 recht als vorhanden angenommen wurden,\nAkten oclPr di<~ Einsicht dc-r Akten verlangt, so hat\nd,1;; Amtsg:2richt, in df~sscn Br~zirk der Notar seinen            2. wenn eine der Voraussetzungen vorliegt,\nunter denen die Ernennung eines Landes-\nAmtssitz hat, die Akten in Verw,1hrung zu neh1nen\nund die beantragte ,    us,-,J,.--.u      vorzunehmen.                justizbeamten nichtig ist für nichtig erklärt\noder zurückg2nommen werden muß;\n(4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat,\n3. wenn er sich weigert, den in § 13 vor-\nerteilt die Ausfcrtiqm1<_J0n nnd beglaubigten Ab-\ngeschriebenen Amtseid zu leisten;\nschriften mil seiner Un tcrschriH und unter seinem\nSi()gd oder Stempel. Für die Ertriiung der Aus-                    4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt\nferligunqc~n oder Abschriften durch dc:ts Amtsgericht                 und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 im\ngelten die VorschrHtcn über die Erteilung von Aus-                    Zeitpunkt der Entschließung der Landes-\nferiigun~vm oder Ahschri ften qerich Ukhc!r Urkunden.                 justizverw aHung über die Amtsenthebung\nIn dem Ausfcrtigungsvermerk soJl auf die Ab-                          nicht vorliegt;\nwesenheit oder Verh inden1nq des ]\\fotars hinge-                   5. wenn er durch gerichtliche Anordnung in\nwiesen werden.                                                        der Verfügung über sein Vermögen be-\n(5) Die Kosten für die Erteilung von Aus.fertigun-                 schränkt ist;\ngen oder Abschriften slchen, wenn die Akten durch                  6. wenn er infolge eines körperlichen Gebre-\neinen Notar verwahrt WE:rde:n, diesem und, wenn                       chens oder wegen Schwäche seiner körper-\ndie Akten durch das Amtsqerich1 verwahrt werden,                      lichen oder geistigen Kräfte zur ordnungs-\nder Staatskasse zu.                                                   mäßigen Ausübung seines Amtes dauernd\nunfähig ist;\n§ 46\n7. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nFür eine Amlspflichtverletzunu des Vertreters                      oder die Art seiner Wirtschaftsführung die\nhaftet. der Notar dem G0sch<'idi9ten neben dem                        Interessen der Recht.suchenden gefährden.\nVertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwi-\nschen dem Notar und dem Vertreter ist der Ver-                 (2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter\ntreter allein verpflichtet.                                 denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten\nfür nichtig erklärt oder zurückgenommen werden\nkann, so kann auch der Notar seines Amtes ent-\n6. Ab s c h n i t t\nhoben werden.\nErlöschen des Amtes. Vorläufßge Amtsenthebung.\n(3) Die Amtsenthebung geschieht durch die Lan-\nNotariatsvcrweser\ndesjustizverwaltung nach Anhörung der Notar-\n§   47                         kammer. Der Notar ist vorher zu hören. In den\nFällen de,s Absatzes 1 Nr. 6 und 7 ist di•e Feststel-\nDas Amt des Notars erlischt durch\nlung, ob die Voraussetzungen für die Amtsent-\n1. Tod,                                                  hebung vorlieg,en, auf Antrag des Notars durch\n2. Entlassung (§ 48),                                    Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen;\n3. vVegfall der Zulai;sung nis Red1lsanwalt im           der Antrag ist nur innerhalb eines Monats zuläs-\nFall des § 3 Abs. 2,                                 stg, nachdem dem Notar eröffnet ist, daß und aus\n4. Ausschließung aus der l{cdi i sawNaltschaft im        welchem (]runde seine Amts,enthebung in Aussicht\nFall des § 3 Abs. 3,                                 genommen sei.\n5. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurtei-                                 § 51\nlung (§ 49),\n(1) Ist das Amt      eines Notars erloschen oder\n6. Amtsenthebung (§ 50),                                 wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichts-\n7. Entfernung aus dem Amt durch disziplinar-             bezi.rk verlegt, so hat das Amtsgericht die Akten\ngerichtliches Urteil (§ 97).                         umd Bücher des Notars sowie die ihm amtlich","106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nübergc·bencn Urkund0,n in Verwahrung zu nehmen.                                        § 53\nDer Obc:r landc'sgerichl.spräsülent kann die Ver-\n(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amts-\nwahrunq cine:n c1ndcn~n Amtsgericht oder einem\nausübung bf!stellten Notars erloschen oder i.st sein\nNol.cir üb()rlr<1r1r!n. Die Vorsdiriften des § 45 Abs, 2,\nAmtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer\n4 und 5 gdtcn entsprechond.\nan dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Ge-\n('.2) Die SiL\\J•)l und Slunpel des Notars hat das       nehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er\nin Ab:,;dLZ 1 ~;c11z 1 lwzciclrncte Amts,gericht zu ver-   seine Geschäftsstelle in Räume des aus,gesd1iede-\nnichten.                                                   nen Nota.rs verlegen oder einen in einem besonde-\n(3) Wird c~in Notar nach dem Erlöschen seines           ren Vertrauensverhältnis stehenden Angestdlten\nAml(:s ode1 ck•r Vnrl<)~Jnnq :-;()1nes Amtssitzes erneut   in seine Gesch.'iftsstelle übernehmen will.\nin clern Amlsgcrichtsllczirk, in dem er sckien frü-             (2) Die Gültigke.it der aus Anlaß der Dbernahme\nheren Amt~;sitz l1utle, zum :Nolar bestellt, so kön-       oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte\nnen ihm {lic: ndch Absatz 1 in Verwahrung genom-           wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des\nrnerwn Büclwr und Akten wieder ausgehändigt                Absatzes 1 nicht berührt.\nwerden.\n§ 54\n(4) Wird der Amtssitz eines Notars          in einen\nanckron An1 I.SfJerichtsbczirk innerhalb       derselben        (1) Der Nota.r kann von der Aufsichtsbehörde\nSl:acllgcrneincle verlegt, so bleiben die Akten und        vorläufig seines Amtes enthobe:n werdein,\nBC1cher in seiner Verwahn:;ng. Die Sie,gel und                      1. wenn geigen ihn ein Entmündigungsver-\nSternpel sind nicht abzuliefern.                                        fahren eingeleitet ist;\n(5) Die    Abgabe von Notariatsakten an ein                      2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für\nStaatsarchiv und die Vernichtung von Notariats-                         ge,geben hält;\nakt(!n regelt die Landesjustizverwaltung. Sind                      3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne\nNotariatsük Lcn an ein Staatsarchiv abgegeben                           Zustimmung der Aufsichtsbehörde außer-\nworden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare                        halb se.ines Amtssitzes aufhält.\nAusfertigungen und Abschriften, wenn ers sich um                (2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann\nUrkunden eines noch in seinem Amt befindlichen             auch ohne Einleitung eineis förmlichen Disziplinar-\nNotars oder um Urkunden ha.ndelt, die auf Grund            verfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig\ndes Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur              sei:nes Amtes enthoben werden, wenn g,egen ihn\nVerwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst               ein ehrengerichtliches Verfahren nach der Bundes-\nvon dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der          rechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die\nNotar seinen Sitz hatte. Die Vorschriften des § 45         Vors•chriften über die vorläufige Amtsenthebung\nAbs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3        nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfah-\nder Zivilprozeßordnung g,elten entsprechend.               rens gelten entsprnchend.\n(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt Lst,\n§ 52                            nach Einleitung eines Disziplina.rve,rfahrens vor-\nläufi,g seines Amtes als Notar enthoben, so. kann\n(1) Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der\ndas Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder\nNotar die Befugnis, die Bezeichnung „Notar\" zu\nVertretungsverbot verhängen, wenn zu erwarten\nführen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem\nist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Ent-\nauf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz\nfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1) erkannt werden\ngeführt werden.\nwird.\n(2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amts-\n(4) Die    Wirkungen der vorläufigen Amtsent-\nausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48)         hebung treten kraft Ge,s•etzes ein,\noder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1\nNr. 6 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die                    1. wenn gegen einen Notar im Strafverfah-\nLandesjustizverwaltung dem früheren Notar die                           ren die Untersuchungshaft verhängt Lst,\nErlaubnis erteilen, seine Amtsbezekhnung „Notar\"                        für deren Dauer;\nmit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\" weiterzufüh-                  2. wenn ge,gen einen Notar, der zugleich\nren. Das gleiche gilt für ei,nen Anwaltsnotar, sofern                   Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder Ver-\nihm nach Verzicht sc,iner Rechte aus der Zulassung                      tretungsverbot nach § 150 der Bundes-\nzur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt wor-                       rechtsanwaltsordnung verhängt ist, für\nden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.                         dessen Dauer.\n(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaub-              (5) Die Vorschriften über die vorläufige Amts-\nnis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer               enthebung eines Notars nach Einle.itung            eines\nDienst\" zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen,             Di,sziplinarverfahrens bleiben unberührt.\ndie bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus\n§ 55\nden in § 47 Nr. 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1\nbis 5 und 7 bezeichneten Gründe:n nach sich ziehen              (1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat\nwürden. Vor der Zurücknahme ist der frühere                 das Amtsgericht, wenn dem Nota.r kein Vertreter\nNotar zu hören. Wird bei einem früheren Anwalts-            bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel,\nnotar die Erlaubnis, sich weiterhin Rechtsanwalt           Stempel und Amtsschild für die Dauer der voriäu-\nzu nennen, zurückgenommen, so erlischt zugleich             f:iigen Amtsenthebm1g in Verwahrung zu nehmen.\ndie Befogni.s, sich „Notar außer Dienst\" zu nennen.         § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.","Nr. 10 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                             107\n(2) Der No1m hal sich w/ihrcnd der Dauer der                     zustehen, erteilt der Notariatsverweser die voll-\nvorlünfigcn /\\n1L:i(:11L11c!nrn~J j('clt:r Amtshandlung zu           streckbare Ausfertigung der Kostenberechnung\ncntrw!!,,n. n::1 \\f,,;-,-;loß h(::··i11rt jedoch die Gültig-         (§ 155 der Kostenordnung); lehnt er die Erteilung\nkejt d(:r AmhlidncllunrJ nicht.                                      ab, so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger\ndie Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu.\n§ 5(i                            Ist drc~m Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so\nbleibt er neben dem Notariatsverweser zur Erteilung\n(1) Ist dils     /\\111! <::IH'S 1:11r 11,1i1rilhcruflichcn Amts-\nau.';:di1n1q l>e.,;i('!li ·n T'·,lol.iHS t•1losdwn oder ist sejn\n1\nder vollstreckbaren Ausfertigung befugt. Der Nota-\nriatsvcrweser hat ihm Einsicht in die Bücher und\nJ\\mL!.;:;iL'.i'. vcrlc~jl vvo1(!cn oder iihl im Fall des§ 8\nAhs. 1 Salz 2 <,ln zur hc11:pliwruflichcn J\\mtsaus-\nAkten zu gewähren; die dadurch entstehenden\nKosten trügt der Notar.\nübLmrr lwslclller :t'·folar s(,in /\\rnt nicht pcrsönlJch\nau.'-;, so soll in dc:r Rr:qcJ ,rn sr:iner Stelle eh1 Nolar-\nass(::-;sor ocfor ci ne sonst.i~JC zmn Amt eines Notars                                         §  59\nbch\\lliqL~ Person uarnit h<::irc1ul wurden, das Amt des                 (1) Der Notariatsverweser führt sein Amt auf\nNoLcirs vorüberw~hcnd wahrzurichmen (Notariats-                      Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser\nverwc.';{'r). Ist ein Nolar vorl!tufig seines Amtes ent-             im voraus festzusetzende angemessene Vergütung\nhoben, so kt11m ein Nol iHiril.sverweser bestellt wer-               Er hat mit der Notarkammer, soweH nicht e.ine\ndl)n, vvcnn d.ie Jk,slellun:J t!irws Notarvertreters                 andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurech-\n(§ 3:) Abs. 2 ~:;d lz 1) nidll I w 1:ckrnü ß ig erschoint.           nen. Führt er die der Notarkammer zukommenden\nBeträge nicht ab, so können die,se wie rückständige\n(2) Ist      ein    J\\nwctltsnota.r durch Erlöschen des\nBeiträge beigetrieben werden.\nAm!es ausqoschiedcn, so kann an seiner Stelle zur\nAbwicklung der Nolariatsgesd1~iJte bis zur Dauer                        (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs-\neines Jahres ein Notariatsverwcser bestellt werden,                  oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des\nwenn hierfür ein Bedürfnis lw:;teht. Innerhalb der                   Notariatsverwesers nur insoweit gellend machen,\nersten drei Monate isl der Nolarüitsverweser be-                     als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch\nrechtigt, auch 1wue Noüuiatsgeschüfte vorzuneh-                      auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nmen. Wird zur Abwic:klun9 der Anwaltskanz1ei ein                     Handlung hat.\nAbwickler hostellt, so kirnn dieser auch mit der                        (3) Die N otarkammer kann im Einzelfall eine\nAbwicklung der NotarialsqcschMLe als Notariatsver-                   von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung\nweser betruut werden.                                                treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwend-\n(3) Notaras~;essoren sind verpflichtet, das Amt                  bar.\neines Notarialsverwcscrs zu übernehmen.                                                         §  60\nDie Uberschüsse    aus den auf Rechnung der Notar-\n§   57                            kammer geführten       Notariatsverweserschaften müs-\n(1) Der Notariatsvcrwescr untersteht, soweit                     sen ausschließlich    zugunsten der Fürsorge für die\nnichts anderos beslimmt ist, den für die Notare                      Berufsangehörigen      und ihre Hinterbliebenen ver-\ngeltenden Vorschriften.                                              wendet werden.\n(2) Der Notariatsverweser wird von der Landes-                                              § 61\njusüzverwaltung qurch Aushändigung einer Bestal-                         (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariats-\nlungsurkunde bestellt. Er hat, sofern er nicht schon                 verwesers haftet die Notarkammer dem Geschädig-\nals Notar vereidigt ist, vor der Ubernahme seines                    ten neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuld-\nAmtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den                       ner; im Verhältnis zwischen der Notarkamrner und\nAm!soi,d (§ 13) zu leisten. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-             dem Notariatsverweser ist dieser allein verpflichtet.\nsprechend.                                                           Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverweser nach\n§ 58                               § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen\n(1) Der Notariatsverwoser übernimmt die Akten                    eines Vertreters oder eines N otarasses,sors haftet.\nund Bücher de,s Notars, an dessen Stelle er bestellt                     (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariats-\nist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Ur-                     verweser gegen Verluste aus der Haftung nach Ab-\nkunden und Wertgegenstände; sind bei der Bestel-                     satz 1 durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung\nlung dos Nolaric1tsverw('.'icrs diP Akten und Bücher                 zu sichern; die Ansprüche aus der Versicherung soll\nbereits von dc~m Amtsgericht in Verwahrung genom-                    auch de,r Notariatsverweser im eigenen Namen gel-\nmen (§ 51 Abs. 1 Satz 1), so sind sie in der RegeJ                   tend machen können.\nzurückzugeben.\n(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtver-\n(2) Der Notariatsverweser führt: die von dem                     letzungen des Nota.riatsverwesers besteht nicht.\nNotar boqonnenen Amtsueschäfte fort. Die Kosten-\nforderungen stehen dem Notariat,sverweser zu, so-                                                § 62\nweit sie nach Ubcrnahme der Geschäfte durch ihn\nFür vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen\nfällig werden. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum\nder Notarkammer und dem Notariatsv2rweser,\nKostenschuldner die vor der Ubernahme der Ge-\nwelche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder\nschlifte an den Notar gezahHen Vorschüsse anrech-\ndie Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen,\nnen las,sen.\nsind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den 'Wert\n(3) Soweit die Koslenfordcnmgen dem ausge-                       de,s Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. § 42\nschiedenen Notar oder dessen RPchtsnachfolger                         Sa tz 2 gilt entsprechend.\n1","108                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 63                                                            § 66\n(1) Der Notarialsverwescr ist verpflichtet, einem             (1) Die Notarkammer ist eine Körperischaft des\nBeauftragten der Nolarkammer Akten und Bücher                   öffentlichen Rechts. Die Satzung der Notarkammer\nsowie die in seiner Verwc1hrnng befindlichen Urkun-             und ihre Änderungen werden von der Versammlung\nden zur Einsicht vorzule;Ji:11.                                  der Kammer beschlossen; sie bedürfen der Geneh-\n(2) Die Prühm9sllduqaissc) der Au[sichlsbehörde             minun9 de,r Landesjustizverwaltung.\nbleiben unberührt.                                                  (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staats-\n§  G1                               aufsicht über die Notarkammer. Die Aufsicht be-\nschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beach-\n(1) Dd.s Amt eirws nnch ~, :56 Abs. 1 1Je~.;tellten         tet, insbe'._;ondere die der Notarkam.mer übertragenen\nNoiariatsv<'rwcsf)rs PndiuL wc~nn ein neuer Notar               Aufgaben erfüllt werden.\nbestellt wird orfor der vurliiufig seine::; Amtes enl-\nho!H~ne oder ncm[iß § B 1'\\L:;. 1 Satz 2 un der persön-             {3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs le,gt die\nliche:;1 AmL,,ilw:iihun_cJ vc1hinderi.e Nolar sein A.mt          Nota.rkammer der Landesjustizverwaltung einen\nwir:der ülJi:rnirnmL Die /\\rnl.:;bdu'.;nis rk::, Notariats-      Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr\nvc,rwc,sers datwrl fort, hi.s ihm clie Bccndiqang des           und über die Lage der im Bereich der Kammer Lüli-\nAml.l!S vou ü(:f              t1.;l.i:;.vcrvva!tung mitge:Leilt gen Notare und Notara.ssessoren vor.\nist. Die Li:rndcsjuslizv(:rw<1! Luno kmm die ße?st.cl1ung\naus widlLiqcrn Crunde vorZ(!iliq widerrufen.                                                 § 67\n(2) Das Amt (:inos nad1 § 56 Abs. 2 besteHten                  (1) Die Notarkammer v,ertrHt die Gesamtheit der\nNotaria ls verw(:'.,crs cnüi0t mit A blc1uf des Zeit-            in ihr zusammengeschlossenen Notaire. Sie hat\nra.u.ms, für den r~r bc:stcllt H. Ahs,ü7 1 Salz 3 gilt           über Ehre und .Ansehen ihre.r Mitglieder zu wachen,\nP-ll tsprecb end.                                                die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigke1it zu unter-\n(3) Ubcrnirnml nnd1 der Doendi~unq des Amtes                stützen, die Pflege des Notariatsrnchts zu fördern\nund für eine gewissenhafte und lautere Berufsaus-\ndos Not,nialsverwescrs der frühere Notar dus Amt\nwieder oder wird dl:m neu lw:;l1dlteo Notar gemäß                übung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 die Vcrvvahrnng der Akten und                    (2) Außer den der Notarkammer durch Gesetz\nBücher übcrlraqPn, so führ! tler Notar die von dem               zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,\nNotarialsvcrwoser hc~Jonncncn .Amtsricschiifte fort.                     1. Mittel für die berufliche Fortbildung der\nDie nach Ulwrndhrnc) des l\\mtes durch den Notar                             Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notar-\nfällig wcrdcndc~n K ostcnfordcrungen stehen diesem                          assessoren sowie für sonsti.ge gemeinsame\nzu. Er muß sich jodoch irn VcdiJltnis zum I(osten-                          Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;\nschuldner die vor der Dbcrnahme des Amtes an den\n2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte\nNoLarialsverweser gezc1lllten Vorschüsse anrechnen\nlassen.                                                                     der Notare zu regeln.\n(4) Die dom Nol.c1 riatsvcrwcser zustehenden Ko-               (3) Die Notarkammer kann\n'.,lcn fordcrungcn werden rud1 ckr Beendigung seines                     1. Für,sorgeeinrichtungen,\nAmtes von der No!.urburn,:cr im eigenen Namen                            2. nach näherer Re,gelung durch die Landes-\neingezogen. §§ 154 bis 157 der Kostenordnung gel-                           gesetzgebung Versorgun~gseüuich tun gen\nten enlspredwnd. Die Notarkammer kann den neu\nunterhalten.\nbestellten orfor wieder in sein Amt eingesetzten\nNoLar drnnil beauilruucn, die irn:~::,Lcr,endc~n Forde-             (4) Die Notarkammer hat ferner Gutachten      zu €I-\nnmgen c1uf ihre Kos,Lcn einzuziehen.                             :statten, die die Landesjustizverwaltung, ei.n Ge-\nricht oder ei,ne Verwaltungsbehörde des La'ndes in\nZWElTEH. TEJL\nAngelegenheiten der Notare anfordert.\nNotarkammcrn und Bundesnotarkammer                                                   § 68\n1. Abschnitt                                Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand\nNolarki::nmniern                          und di P Versammlung der Kammer.\n§ 65\n§ 69\n(1) Die Notare, die in einem Oberlrmdcsgerichts-\n(1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vor-\nbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkarnmer. Die\nschrift des § 70, die Befugnisse der Notarka.mr_ner\nLandesreqien.1nrJ oder die von ihr lF:stimmte Stelle\nwahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle\nkann jedoch durch Redllsveronlnur,rJ bestimmen,\nder Versm:mnlung der Kammer, deren Gen2bmi-\ndaß mchwre ObcrliJnd(~~::JC;richl.sbezirke oder Teile\ngung nachzuholen ist.\nvon Oberiand(~S~JcrichLsbt,zi rkcn oder ein Oberlan-\ndesgcrichtsbe/.i I k m1 t Teilen eines anderccn Ober-               (2) Der Vorstand besteht a.us dern Präsidenten,\nlcrnde1sgerichLslwzi rks den ßpzirk einer NoLarkammer            seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die\nbilden.                                                          Mitglieder des Vorstands werden von der Ver-\n(2) Die Notmkammer hat ihren Sitz am Ort des                sammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt.\nOberlandesgerichts. Im Fall des Absutzcs 1 Satz 2                   (3) Si.nd in dem Bezirk einer Notarkamrner zur\nbestimmt die Land:'.sregicnmq oder die von ihr be-               hauptberuflichen Amtsausübung bestellt,e Notare\nstimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.                         und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsi-","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961\nrJcnL und rnindr::stcns cli(' JJ:i1!i,) d(:r übrigen Mit-                                    §  74\nglicch:i des \\ 1 <H!,lönd~; :/.111 hrJ!lpl.bernflichen Amls-\n(1) Die Nola.rkamrner kann in Ausübung ihrer\niJ u:~.i\\ bu ng bl::-;I el1te N oL    li! ~;c in.\nBefugnisse von den Notaren und Notarassessore:1\nAuskünfte und da.s persönliche Er.scheinen vor den\n§   70                         zuständigen Organen de,r Kammer ve·rlangen.\n(1) l)cr Prii~:ii'c!JÜ vcrl ritt <lif: J<r1n1-nH!r qcrichUich    (2) Die Nota.rkdmmcr kann zur Erz,vingung der\n11 ncl au;,~c:r{Jf' ri eh U i eh.                                  den Notaren oder :Nota.ra..ssessoren nach Absa.i_z 1\n(~Z:) D(:t Pr;·1.\":>irknl V(:rmiltcll d(,n geschäftlichen     obliegenden Pfücht zur Auskvnft: und zum pers{)n-\nVe, J1,,du dPr Kumm()f und de':, Vorstands.                       lichen Erscheinen nach vorheriger schriftlicher J\\.n--\ndrohung Ordnungsstrafen bis zu dreihundert Deut-\n(3) Der Prüsideillt          führt     in dun Sitzungen des   sche Ma.rk festsetzen. Die Ordnungsstrafein flie1\\1'.n\nVorstunds und in (for Vcrsarnmlung der Kammer                     zur Kasse der Nota.rkammer; sie wfüden wie rück-\nden Vorsitz.                                                       ständi,ge Beiträge bei,g,etrieben.\n(4) Durch die Satzung können dem Präs;identein\nweitere Aufgaben übertragen werden.                                                           § 75\n(1) Die Notarkammeir ist befugt, Notaren und\n§ 71                           Notarnsses,soren bei Ordnungswidrigkeiten leich-\n(1) Die Versammlung de,r Kammer                  wird durch   terer Art eine Ermahnung auszusprechen.\nden Präsidenten ,einbernfe:n.                                         (2) Die Ermahnung ist zu be,gründen. Sie ist der\n(2) Der Präs:ident           muß clie Versammlung deir        Aufsikhtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der Auf-\nKammer alljährlich einmal einberufen. Er muß 1sie                  sichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichtswege\nferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitiglie-                 oder im Disziplinarwege bleibt unberührt. Macht\nder es schri.ftlich beantragt und hierbe,i den Ge,gen-             die Au:f.sichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch,\nsland angibt, der in der Versammlung behandelt                    so erlischt die Befugnis der Notarkamme.r; ei:ne\nwerden soll.                                                       bernits ausgesprochene Ermahnung wird unwirk-\nsam.\n(3) Die Versammlung ist mindeste.ns zwei Wo-\nchen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll,                      (3) Ub-er Ge,g,envorstellungen   des Notars oder\nschriffüch oder durch öffentliche Einladung in den                Notarassessors entscheiden die Aufsichtsbehörden.\nBlättern, die durch die Satzung bestimmt sind,\nunter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Deir                                        2. Abschnitt\nTa,g, an dem die Einberufung abgesandt ist, und\nBundesnotarka:mmer\nder Tag der Ver,samrnlung sind hierbe,i nicht mit-\nzurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsi-                                              § 76\nde:nt die Versammlung mit kürzerer Frist einbe-\n(1) Die Notarkammern werden zu einer Bunde,s-\nrufen.\nnotarkammer zusammengeschlossen.\n(4) Der Versa.mmlung obliegt insbesondere,\n(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch\n1. die Höhe und die Fälli9keit der BeHräge              ilne Satzung bestimmt.\nzu bestimmen;\n2. die Mittel zu bewi,lligen, die erforderlich                                     § 77\nsi.nd, um den Aufwn.nd für die gemein-\nsclwJtJichen Anric~loc1enl1eitcn zu bestreiten;         (1) Die Bundesnota.rk:ammer    ist  eine Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts.\n3. die Abreclmung des Vorstands über die\nEinnahmen und Ausqaben der Kammer                       (2) Der    Bundesminister der Justiz führt die\nsowie über die Vetwallunq dei; V,ermögens            Staatsaufsicht über die Bundesnotarka.mrnfü. Die\nzu prüfen und über di•e Entlastung zu be-           Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und\nschliefü~n.                                         Satzung beachtet, insbesondere die der Bundes-\nnotarkammer        übertrngenen Aufgaben      erfüllt\n§ 72                           werden.\nDie n2ihcren Bc~;l.irnrnunqcn ü!Jr!r dü~ Organe der               (3) Die   Satzun,g der Bundesnotari':amme:r und\nNotarkc1nu,1er und ihn! ZusLündigkeiten trifft die                ihre Änderungen, die von der Vertr~terversa:r.11111.-\nSatzung.                                                          lung beschlossen werden, bedürfen der Genehmi-\n§   73                         gung des Bundesministers der Justiz.\n(1) Die Notarkarnm<;r erhPIJt von clcn Notaren\nBeiträge, soweit dk:s zur Erfüllung ihrer Aufgaben                                           § 78\nerforderlich ist                                                     Die Bundesnotarkammer hat ciie ihr durch Ge-\n(2) Rückständige Beiträye können auf Grund                    setz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat\neiner von dem Prüsidc,ntc~,1 der Nol.arkarnmer aus-                insbesondere\ngestellten, mit der Be:,d1cinignng der Vollstreck-                    1. in Fragen, vvelche diie Gesamtheit der Notar-\nbarkeit und dem Siegel der Kc1mmer versehenen                            karnmern angehen, die Auffassung der ein-\nZahlungs1.n1Hon.lenmg rn,cb den Vorschriften über                        zelnen Notarkammern zu ermitteln und im\ndie Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen                            Wege ,geme,inschaftlicher Aussprache die Auf-\nRechtsstreitigkeiten eingezogen werde,n.                                 fassurng de•r Mehrheit festzustellen;","110                                           flimdes9esetzblatt, Jahrgang 1961, Tell I\n2. in    allen    die Gesarnt1wit dur Nolarkammern                                           § 84\nberührenden Ange1c'.(Jf'HlH~ilc'.n die Auffassung\nDie Notarkammern werden in der Vertreterver„\nder      ßur1desnotarkcrnw1c'.r        den     zuständigen\nsammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein\nGerichten und Be.hönfon qu1cnüber zur Gel•\nanderes M.itglied vcrtrett:n.\ntunq zu bringen;\n'3. diP Cescnnlhc~it dPt J\\l•)!;ak<1rrrnl,!I• ge,genüber\n§ 85\nBehiirdc'.n und ();          11i  !r,_i:kn ·r,u vertreten;\n,i. Gu!dclilen :,,:u l\\r!,Lii I tcn, die (:'.D(, an d(~r Ge-\n(1) Die Vertreterversammlung wird durch den\nPräsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der\nsd1.qC'irnnq betc!iliqlP ß hörde oder Körper-\n0\nVersammlunq. Der Präsident muß sie einberufen,\nschr1ft dPs lfondC's oder ein Bunde ·;ir'richt in\nAnq,•leqc•nheitcn dr'.r (\\[,d 1c c1nfui·dr, rt;  1\nwenn das Präsidium oder :m.inclcstens drei Notar-\nkarnmern es beantragen. Der Antrag der Notarkam-\n5. durch Beschluß der Vertrel.crversatnrnlung alJ-                 mern soll sd1riftllcb gestellt werden und den Cegen-\ngemi'.ine RichLlinien für diP Berufsausübung                   stand angeben, der in dr,r Vertreterversammlung\nder Notare aufzustelJt'.n;                                     behandelt werden soll.\n6. R icbUi n ien für die'. Ansbi.Jrlu 11,rr dec 1:-lilfskräfte        (2) In dringenden Fällen kann 1.for Präsident die\nder i'lol.are rrnfzustdlcm.                                    Vertreterversammlung mit ei:::ier kürzeren als der in\nder Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist\n§  79                                 einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß ge-\nfaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht ange-\nD.ie Orga.ne der Bunde ;noti:.lrkcuruner sind das\n0\ngeben zu werden.\nPrii.sirliu.m und die VerLdervPr.';,Jmrnlm19.\n(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können\nauch schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden,\n§ 80\nwenn nicht mehr als drei Notarkammern wider-\nD;1s Prüsidium besteht          dt1s  ,k:rn PsLi<:idcntc·1, ·,'.wei sprechen.\nStelJvertretern und vkr W!:ilcrcn Mil9liedern.                                                   § 86\nDer Präsident, ein Stcllvcrlrr,!er nnd zwE:i W\"i1.ere\nMitglieder rn Lissen zur h,rn [JtlJ,'TU fl: dien Amtsaus-                 (1) In der Vertreterversarnm 11mq hiü jc>de Nohr-\nübunq bestellte Nol.,.ue, ein SLciJ v<.T! ::ctr::r c1 c:, Prä-         kammer eine Stimme. Im F,d1 des § 65 Abs, 1 Sc1t.z 2\nsidenien und zwei MitgliPd1!r 1\\nvrnltsnolare sein.                    hat die Notarkammer so vir:lr! Stinrmen, als sie\nOberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Ober]an-\ndesgerichtsbezirken umfaßt; jc:~docb bh~ibt hierbei ein\n§ 131                                 Teil eines Oberlandesg2r:d1t-.si:ic;,:irks außer Betracht,\n(l) Da.s Präsidium          wird     von d(:r Vr:rlrci.c:Vl!T-     wenn die Zchl der in ihm zugclast,:e:·::en Notare ge-\nsammltm(J ~JewiihH. Wül1l1hn is! jf•dt•s l'dirglicd der                ringer ist als die Zahl der Notarr•, diP in einem nicht\nVe rl rel.P rvr:,·scHn m l u nq.                                       zu derselben Notarkammer gehöriqen Teil des Ober-\nlandcsgerichtsbezirks zugelassen si.nd.\n(2) Die Mitqlioder des Prä~;idlmns werch.m ,:rnf\nvier .Jdhre ,gewühlt. Scheidi>t ein lv1jt0'.iecl vor:.::L:it.ig           (2) Zn den Versa:nmlungen können von jedu\naus, so ist in d<:r auf Sf:iil Ans:•:.<1widen folgenden                Not2rkammer so viele NoLan~ :-)ntsandt werden, wie\nVE:rtreterversammJ un~J für dt2n Rec;l seinPr \\JVc1hl-                 die Notarkamm'.!r Stim1112n bat. Zu den Versarnm-\nz.e.it ei'1 neues Mit1r3Lied zu wl'-:ih len.                           lungen können darüber hinaus auch Notare zur gut-\nachtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen\nwerden.\n§  82\n(3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Be-\n(l) Der Pri:isident vertritt tFe Bundesnotarkam-\nschlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Sat-\nmer gerichtlich nnd außP1\\1erjchtlich.\nzung nichts a\"nderes bestimmt ist, mit der einfachen\n(2) In den Sitzungen des Prüsidiums führt der                      Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-\nPräsident den Vorsitz.                                                 gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\n(3) DaiS Präsidium erstattet dc:m Bundesminister                   Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.\nder Justiz jährlich einen scbrif1Jichen Bericht über                      (4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt,\ndie Täti1gke.it der Bu.ndc·snoto.rkammer und des                       wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vier-\nPräsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der                       teln der Vertreter, die hauptberufliche Notme sind,\nWahlen zum Präsidium an.                                               oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die\nAnwaltsnotare sind, widorspricht.\n§ 83\n(1) Di•e Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse                                              § 87\nre,gelmäßig auf Vertreterversammlungen.                                   Das Präsidium hat der Vertreterversammlung\n(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Nr. 4 zu-                    über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.\ngewiesenen Auf~Jaben erledigt da.s Präsidium nach\nAnhörung der Vertreterversammlung. In dringen-\n§ 88\nden Fällen kann di,e Anhörung unterbleiben; .die\nMitgliede1r sind jedoch unverzüglich von den ,getrof-                     Di:e Mitglieder des Präsidiums und der Vertreter-\nfenen Maßnahmen zu unterrichten.                                       versammlung sind ehrenamtlich tätig,","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27, Fc:mwr                                      111\n§ 89                                                              § 96\nDie ni\\h<.:rrn Bcslin1n11!11~Jr.:11 i'1br~r die Org<1ne der     Soweit in dieseru Gesetz nichts Abweichendes\nBundes11CJldJ kt1111tll('.1 u11d i!Jrr, ßcJu,gnisse trifft die  bestimmt ist,           die Di.sziplinarvors,chriften erd-\nSatzung.                                                        sprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte\n§ 90                            gelten. Die in diesen Vorschriften den Dienslvor-\ngesetzten        '\"'\"''\"\"'-'·'-'·u Aufgaben nimmt die Auf-\nDie Bundcisnolci rl<.cininir·r ist bdugt, zur Erfüllung\nsichtsbehörde wahr Die Befugnisse der Einleitungs-\nder ihr durch Cc:sclz oclr~r Satzung zugiewie,senen\nbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle\nAufgaben von dr>n Noiarki'lrnrnern Berichte und\nwerden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt.\nGu ta eh len ei,n zu ford c rn.\nZum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßi-\nger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit beste.llt\n§ 91                            werden.\n(1) Die Bundesnolarkarnrncr erhebt von den                                                    § 97\nNotarkarnrncrn B(:i !.r/ig(:, die zur Deckung des per-\n(1) Im Disziplinarverfahren            können  folgende\nsönlichen und Si:lchl i chcn Bc,d,ufs bestimmt sind.\nStrafen verhängt werden:\n(2) Die Höhe der Beitrüge wird von der Vertre-                      Warnung,\nterversamrnl ung f es lgese lzt.\nVerweis,\nGeldbuße,\nDRITTER TEIL\nEntfernung aus dem Amt.\nAufsichl. Disziplimuverfahrcn                     Die Disziplinarstrafen de,s Verwe,is·es und der Geld-\n1. Abschnitt                         buß,e können nebeneiinande.r verhängt werden.\nAnf:_:kht                            (2) Gegen einen zur hauptberufüchen Amtsaus-\nübung bestellten Notar kann als Disz.iplinarstrafe\n§ 92                             auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz er-\nDas Recht der Aufsicht steht zu                              kannt werden. In diesem Fall hat die Landes-\n1. dem Prüsi den le,1 des Lrndigerichts über die             justizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der\nNota.re und Not.arasscssoren des Landgerichts-           Entscheidung, nachdem die Nota.rkamme,r gehört\nbezirks;                                                 worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz\nzuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen\n2. dem Prüsidcnlcn de:-. Obc:rlandesg·erichts über\nAmtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt\ndie Notare und Nolarassessoren des Ober-\nwerden.\nland esgeri eh lshezi rks;\n3. clc:r LandesjusLizvcrwd Lun,g über sämtliche                 (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Diszi-\nNo t.arc:~ und NoL,Hctsse: :c;ui (~:1 des Landes.        plinarstrafe auch auf Entfernung aus dem Amt auf\nbestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fail\n§ 03                             darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt\nwerden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit\n(1) Den Auf1:ich1shc~hii:-de:n oh!icut die Prüfung           eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn un-\nund \\Jberwadmnq d<'.r /\\ml~d,:ihrnnu der Notare und             würdig erscheinen läßt, das Amt eineis Notars\ndes Dicmstes der NolcHi.lSS()~;f;omn.                           wieder auszuüben.\n(2) Der       Notar ist vcrpllichlet, den Aufsichts-\n(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu zehn-\nbebördcn oder den von dic~;c:n beaLlftragten Rich-\ntausend Deutsche Mark, g,e,gen Notarassessoren\ntern Akten, Vcrzeichnicse llllcl Bücher sowie die in\nbis zu tausend Deutsche Mark verhängt werden.\nsein<~r Vr!rWiJrirunu b(;Jindlid1c•n Urk1rnden zur Ein-\nBeruht die Handlung, wegen der ein Notar oder\nsicht vorzuleucn. Znr Durd1'.~icht und Prüfung de.r\nNotarassessor ·verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so\nVerzeichnisse uud Bücher sowie zur Prüfung der\nkann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erziel-\nKostenberechmmuc!n und t\\brechnungcn überGebüh-\nten Vorteils erkannt werden.\nrenabgabe:n und dc!rglcidwn dürfen auch Beamte\nder Justi.zverwallung }wrangczogen werden; eine                    (5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat\nAufaiditsbdugnis steht diesen Beamten nicht zu.                 bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zu-\ngle1ich die Ausschließung aus der Re,chtsanwaltschaft\n§ 94                             zur Folge.\n§ 98\nDie Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und\nNotaras,seissorcn bei Ordnungswidrigkeiten ode1r                   (1) Warnung,    Verweis und Geldbuße können\nPflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilli,gung           durch Disziplinarverfü,gurng der Aufsichtsbehörden\nauszusprechen.                                                  verhängt werden.\n(2) Geldbuß,en können vom Präsidenten                des\n2. Ab s c h n i t t\nLandgerichts nicht ve,rhängt werden.\nDisziplinarverfahren\n§ 95                                                               §  99\nNotar•e und Notarasse,ssoren, die schuldhaft die                Als Disziplinargerichte für Notare sind im e,rsten\nihnen obliegenden Amtspflichten ve.rletzen, be-                 Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten\ngehen ein Dienstve.rgehen.                                      Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.","ß1;nde,sucsetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 1(\\()                                                 4. der in den ln,tzten fünf Jahren in einem\nSi rn]          i :1 , · 111 u 11          I ., ,        i' ''1 1 ! (),1 ,.·ilimd<~:~1°,ricbte\nt'. f  '1 i ( ·'. j    '·, :-) ~ J 1, ( t : 1 '}                            1111:•'...l durd1 H.cd1l::;-\n\\l~·~1·c11(i '1ill11_J             cJ;i_:       /\\\\1;;       1:,   d1t· i1, diP~,cm c;e::clz                        el11em ebr:2n;JP rich Ui chen Vsrfahren rnit\nflc:1n ()b(~z                                              1 ,:1 1 :;\n1              tdi:iarqc.:ricl1t zuu·~~~-                einem V(:rvd\"iF: oder ei.nt;r Geldbuße be:·-\n,.vic::\"JPn ~-:ir1d, i .li (!) !<t•'.r,i,'·,c diier (;d(~r l}.lCbrer(~r\n1                                                                         straft worden ist.\n()1)t~r!~ti'~d'.                     :i irLi,~ (•;!d ni {,'l1i 1 (~!d                      der ()bcr-N        (5) Die Eeidtzcr we1dr:n für die Daver von vier\nlandcsucricl1it~                              odf•r tkrn oi:c~c'.;tcin Landesgericht                       Jahren ernannt; sie könnE>n nach Ablauf ihrer AnJtS-\nübetlrauen, wenn di(',, d<·r Sid1cnrng einer einheit-                                                      zeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer\nlichm1 Rechtspn'diun~J dienlich ist.                                                                      vorzeitiig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein\nNachfolger ernannt.\n§ 101\n§ 104\nDas Ober] andesw'richt ent~;cheiclet in Disziplinar-\nsachen gqJ,c-n Nolon! in dc'.r Besetzung mit dem                                                              (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare\nVorsit:,:c'.ndcH, cil!{'.lll Bc\\ü;il'l:cr, der planmäßi.g an-                                             haben als solche während der Dauer ihres Amtes\ngestellter Richter isL, und ejncm Beisitzer, . de,r                                                       alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr\nNotar i.st.                                                                                               Amt ist ei1n Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staats-\nkasse für den mit ihrer Täti,gkeit verbundenen Auf-\n§ 102\nwand eine Entschädigung sowie eine Reäsekosten-\nDer Vorsitzende und seine Stellvertreter, die                                                      vergütung. Als Aufwandsentschädigung wird für\nmindestens Senatsprüsidentcn sein müssen, sowie                                                           jeden Sitzungstag das Eineinhalbfache des in § 153\ndie richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertrete·r                                                      Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kostenordnung bestimmten\nwerden von dem Präsidium des Oberlandesgericht-s                                                          Betrnges gewährt. Auf die Reisekostenver,gütung\naus der Zahl der ständigen Mitglieder des Ober-                                                           ist § 153 Abs. 1 der.Kostenordnung entspr-echend an-\nlandes,gerichts auf die Dauer von vier Jahren be-                                                         zuwenden. Die Fahrtkosten sind auch dann zu er-\nstellt. Im übrigen geHen §§ 62 bis 67 und 69 des                                                          setzen, wenn das Oberlandesgericht an dem Ort\nGeirichtsverfassun,qsgesetz-es entsprechend.                                                              tagt, an dem der Beisitzer seinen \\,Vohnsitz hat.\n(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustiz-\n§ 103                                           verwaltung seines Amtes zu entheben, wenn ein\n(1) Die                  Beisitzer aus den Reihen der Notare                                       Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher der\nwerden von der Landesjustizverwaltung ernannt.                                                            Ernennung entge,gensteht. Uber den Antrag ent-\nSie werden einer Vorschlc1,gsliste entnommen, di,e                                                        scheidet der Erste Zivilsenat des Obe.rlandes,gerichts\nder Vorstand der Nolarkamrner der Lrndesjustiz-                                                           oder des obersten Landesgerichts, das als Diszipli-\nveirwaltunrg einreicht. Die Landesjustizverwaltung                                                        narg,ericht zuständi,g ist. Bei de,r Entscheidung\nbestimmt, weJche Zahl von Beisitzern erforderlich                                                         dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102)\ni,st; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammeir                                                        nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der\nzu hören. Die Vorschla,gsliste de,s Vorstandes der                                                        Notar und d2r Vorstand der Notarkammer zu\nNotarkamrner muß rnindestrns die Hülfte mehr a.ls                                                         hören. Die Entscheidung ist endgültig.\ndi·e erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Um-\nfaßt ein Oberlandesgmicht mehrere Bezirke von                                                                                        § 105\nNotarka.mmern oder Teile von solchen ßpzirken,                                                               Für di.e Anfechtung von Entscheidungen des\nso verteilt die L.1wlcsjuslizve1waltung die Zahl                                                          Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften der Bun-\nder Beisitzer auf die Bezi.rke der einz.clnen Notar-                                                      clesdisziplina.rordnung über die Anfechtung von\nkammern.                                                                                                  Entscheidunge:n der Bundesdisziplinarkammer ent-\n(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem                                                    sprechend.\nVorstand der Notcukammer c.mgehörPn oder bei der                                                                                     § 106\nNotarkammer im Iii.l upt- odc~ Nebenberuf tätig sein.                                                        Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinar-\n(3) Zum Beisitzer ka.nn nur ein Notar ernannt                                                      1sad1en gegen Notare in der Besetzung mit dem\nwerden, der das fü.nfunddrTißigste Lebcrn;jühr voll-                                                      Vorsitzenden, zwei Richtern und zwe,i Notaren als\nendet hat und seit mindcs!.c:n.s fünf Jahren ohne                                                         Beisitzern.\nUnterbrechung als Notar tätig ist.                                                                                                   § 107\n(4) Zum fü-üsLtzer kann nicht ernannt werden ein                                                      Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die\nNotar,                                                                                                    mindestens Senatspräsidenten sein müssen, sovvie\ndi.e richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter\n1. bei dem die Voraussetzungen für ,eine vor-                                        werden von dem Präsidium des Bundes,gmichtshofs\nläufige Amtsenthebung gegeben sind,                                              aus der Zahl der ständige1n Mit,glieder des Bundes-\n2. geigen den ein Disziplinarverfahren oder,                                          geri.chtshofs auf die Dauer von vier Jah.ren bestellt.\nsofe.rn der Notar zugleich als Rechtsanwalt                                      Im übrigen gelten §§ 62 bis 67 und 69 des Gerichts-\nzuge1a.ssen ist, ein ehrengerichtliches Ver-                                     v,erf assungsgesetzes entsprechend.\nfahren ein:geJ eitet ist,\n3. gegen den die öffentliche Klage wegen                                                                         § 108\neiner strafbaren Handlung, welche die Un-                                           (1) Die Beisitzer aus den Reihen de,r Notare wer-\nfähigkeit zur Bekleidung öffenfücher Amter                                       den von dem Bundeisministeir der Justiz be,rufen\nzur Folge haben kann, erhoben ist,                                               Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                            113\ndas Pr~isidium ckr Bunclesnol.arkammer auf Grund             stellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffe-\nvon Vorsd1Uiqcn dc:r Notarkarnmern dem Bundes-•              nen bekanntgemacht worden ist. Der Antrag ist\nministcr der Jw;ti:.~ einreicht. Der Bundesminister          auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines\nder Ju~;Liz bcsl.irn1ut., wclchr! Zahl von Bei.sit'wrn er-   Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund inner-\nforcl,:1lic:l! isl; er Lat vorher das Präsidium der          halb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.\nBL1ndci.r,notarl«-nr:,i1<c1 zu hiiren. !>ie Vorschlagsliste\n(3) Zuständl,g für die Entscheidung ist im ersten\nmul\\ n: hde:;len: dir~ doppelt(! Zahl von :Notaren\n0;\nRechtszug das Oberlandesgericht, im zweiten\np;1tl;;!::l'l1 nnd sich je zur HLilfle aus hauplberuf-\nRechtszug der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte\nlichcn Nol,uen 1111d /\\nvv.:1llq10tar0n zusanimen-\nentscheiden in der in Disziplinarsachen gegen Notare\nsctzcn.\nvorgeschriebenen Besetzung. § 100 gilt entsprechend.\n(2) Die B~i.sib:ct diir/cn nicl1L 9lPid1zr,iLirg dem\nVorsi<1:1d einer I'·-Jut.c1rkammcr oder einem anderen           (4) Gegen     die Entschoidung des Oberlandes-\nDi:szi pli.nargerich l lür Notare angehören oder bei         ge,richts ist die soforti,ge Beschwerde an den Bundes-\noincr Notarkam1w~r im Haupt- oder Nebenberuf                 ge:nichtshof zulässig. Im übriig•en gelten- für das Ver-\ntätig se,in. Im übriq,:n qellen § 103 Abs. 3 bis 5 und       fahren §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, §§ 40, 41 und 42\n§ 104 Abs. 1 ~;atz '.2 bis G dieses Ceselzes sowie § 107     Abs. 4 bi:S 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bun-\nAbs. 4 und §§ 109 bis 111 der Bundesrnchtsanwalts-           desrechtsanwaitsordnung entsprechend.\nordnung entsprr'.c\\1end mit der Maßgabe, daß vor de:r\nEntscheidung ülwr die Amtsenthebung eines Bei-                                           § 112\nsitzers auch das Pr~isidiurn der Bundesnota.rkammm             Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die\nzu hören ist.                                                ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete\n§ 109                         Behörden übertra.gen. Das gilt j,edoch nicht für die\nAuf das Verfahren de!S Bundes,gerichtshofs in             Zuständiigkeit, Notare zu bestellen (§ 12 Satz 1) und\nDisziplinarsachen ,gegen Notare sind die für das             ihres Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3).\nVerfahren des Bundesdisziplinarhofs geltenden Vor-\nschrilten entsprechend anzuwenden. Die im Ver-\n§ 113\nfahren vor dem Bundesd.isziplinarhof dem Bundes-\ndisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse werden                                            I.\nvon dr~m Generalbundesanwalt beim Bundes-                       (1) Die Notarkasse in München ist eine Anstalt\ngerichtshof wahrgenommen.                                    des öffentlichen Rechts des Landes Bayern. Ihr bis-\nheriger Täti-gkeitsbernich (Bayern und Re•gierungs-\n§ 110\nbe,zirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz) bleibt\nOb über eine Verfehlung e,ines Notars, dßr zu-            unverändert.\ngieich Reditsanwalt ist, im Disziplinarverfahren\n(2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des\noder im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechts-\nBayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses\nanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach,\nübt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung· der\nob die Verfehlung vorwiogend mit dem Amt als\nbeteiliigten Justizverwaltung,en aus.\nNotar ode,r der Tätiigkeit als Rechtsanwalt im Zu-\nsammenhang steht. Besteht eiin solcher Zusammen-                (3) Die Aufgaben der Notarkasse sind\nhang nicht, so ist., wenn es sich um eiine:n Anwalts-               1. die erforde.rliche Ergänzung des Berufs-\nnotar handelt, im ehrengcrichllichen Verfahren für                     einkommens der Notare;\nRechtsanwälte, andernfalls •im Disziplinarverfahren                 2. die VersorguThg der ausg,eschiedenen Notare\nzu entscheiden. In Zweifelsfällen bestimmt die Lan-                   im Alter und bei Amtsunfähi,gkeit sowie\ndesj ustizverwaltunq nuch Anhörung der Notar-                         die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;\nkamrner und der Rechtsanwaltskammer, in welchem\n3. die Besoldung der Notariat,sbeamten, ihre\nVerfahren zu entscheiden ist.\nVersorgung im Alter und bei Di•enst-\nunfähigke,it und die Ver.soI1gung ihrer\nVIERTJJR TEIL\nHinterbliebenen sowie die Besoldung der\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                             sonsti,gen in einem Dienstverhältnis zur\nNotarkasse stehenden Hilfskräfte nach\n§ 111                                   Maßgabe der Satzung;\n(1) Vorwaltun~JSilkte, die nad1 die,sem GusE?tz er-            4. die Erfüllung der bei Ubernahme des Ver-\ngehen, können cl mch einc:n Antruq ttuf w-~richtl iche                mög-ens des vormaligen Pensionsvereins\nE:ilsdwj.dung anqdod1Lcn werd(~lL Der Antrag kann                     der Dayerlschen Notariatsgehilfen über-\nnur darauf gestützt vverclen, dc1ß du Verwaltungsakt                  norri.rner:en Verpfüclitungen sowie die Ge-\nden Antrag,,teller in sei nun Rech Lcn hcei ntrüchl.i~;e,              währung von Unterstützungen und Unter-\nweil er rechtswJrJrig ~,c,i. Soweit die Landes.ju.stiz-               hc\"ltsbeitrtr;er1 an ehemalige Notariatsgehil-\nw::rwallang ern,~_id:iigt ist, nach lbrc,rn_ Ermc~scn zu              fen und d2ren HinterbEebene nach Maß-\nb:::!findcn, kimn cieJ An lu.19 nur durnuf gestützt wer-              gabe dr~r geltenden Cnmdsätze;\nden, d;.-iß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens                 5. die r~inheitliche Durchführung de-r Haft„\nüberschritten seien oder daß von dem Ermessen in                      pfli.chtversicherung;\neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-\n6. die Förderung der wissenschaftlichen und\nchenden Weise Gebrauch ,gemacht worden se1i.\npraktischen Fortbildung der Notare und\n(2) Der Antrng auf g,erichtliche Entscheidung kann                 Notarassessoren sowie der fachlichen Aus-\nnur binnen edneis Monats nach dem Zeitpunkt ge-                       bildung des Personals der Notare;","114                                      Btmdcsgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n7. die 11r'1(:itsl.(:ll11ng der Haushaltsmittel der   bezei.chnung „Notar\" mit dem Zusatz „außer Dienst\ni1,1 Cr l>id cln No!c1rkassc' nebildete1n Notar-    (a. D.)\" we-iterführen. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt\nkc1n1rncrn;                                        entsprechend.\n8. cli(: Z,ll1lung ckr Bezüge der Notarassesso-           (2) Die Rechtsverhältnisse der \".'Jotariatsbeamten\nn·n iln Stelle dt'r NoLarkammer sowie die          und deren Hinterbliebenen bleiben bis zum Erlaß\nVc:rsorg1rnn der Notarossf)ssoren bei Dicnst-     anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften un-\nun!üli i~Jkc:il und die Versorgung ihrer           berührt. Neue Notaric1tsbeamte werden nicht mehr\nHinl1:1bliebenen nach Maßgabe der Satzung;         ernannt. Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur\n9. die wirtschaftliche Verwaltung der von             Dienstleistung zugewiesenen Notariatsbeamten und\neirn:m Nolarialsvcrwe:;c)r wahrgenomme-            sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse\nnen Notarstdlen an Stelle der Notar-               stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.\nkarnrner.\n(3) Aufgaben der Notarkammern können durch\n(4) Die Or~Jdm: der Notarkasse sind der Präsident          die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse über-\nund der VrTwc1ltungsral; bis zur anderweitigen Re-            tragen werden.\ngclt1ng durch die Satzung bleibt für die Bearbei-\n§ 114\ntung der Personalangelegenheiten der Notariats-\nbearn ten das bisheriqe Porsonalamt als besondere                 Für den Bezirk des Oberlandesgerichts_ Stuttgart\nEinrichtung der Noteukasse bestehen. Der Sitz der             gelten folgende besondere Vorschriften:\nNolarkassP ist München; sie wird durch den Präsi-                 (1) Dieses Gesetz gilt für di,e Bezirksnotare nicht.\ndentc~n gerichthch und außcr~Jerichtlich vertreten.           Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre\nDie Haushaltsrechnung wird vom Bayerischen                    Zuständi,gkeit und das von ihnen bei ihrer Amts-\nObersten Rechnungshof geprüft.                                tätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich\n(5) Im übrig()P bestimmen sich die Aufga.ben und           des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt. Dies gilt\nRcchlsverhi:iltni.ssc der Not1ukasse nach einer               auch für ihre Amtstätigke.it als öffentliche,r Notar\nSatzung. Die nach diesem Ce-setz erforderliche erste           (Artikel 95 des württembergischen Ausführungs-\nAnclerung der Satzung beschließt der bisherige Bei-           gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch); ihre Zu-\nrat; sie wird mit der Bestütigung durch die Auf-              ständigkeit als öffentliche Notare bestimmt sich\nsichtsbehörde wirksam. Bis dahin gilt die bisherige           nach diesem Gesetz.\nSatzung. Bis zur Amtsübf~rnahme der auf Grund der                 (2) Die Bezi.rksnotare sind bererhtigt, der Nota_r-\nneuen Satzung bc.',tellten Organe bleiben die bis-            kammer für den Obmlandesgerichtsbezirk StuHgart\nherigen im Amt. Künftige Satzungsiinderungen be-               als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem\nschließt der Verwallunqsral; sie bedürfen zu ihrer             Vorstand der Notarkammer gehört ein Bezirksnotar\nWirksamkeit der BcsUiUgung durch die Aufsichts-                an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an\nbehörde.                                                       den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkam-\n(6) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8 gogen             mer ohne Stimmrecht teil. Dieser Bezirksnotar und\ndie Notark11'.;sc bogründelcn i\\nsprüche der Notare            sein Vertreter werden von den Bezirks;notaren aus\nund ihrc:r 1li ulcrlJliciwm:n, der Not,uidtsbe;rndE:~n         dem Kreis derj.eni.gen Bezirksnotare gewählt, die\nund ihrer Hin lerblicbcncn sowie die Versornungs-              der Notarkammer Stuttgart beigetreten sind,\nansprüdw der Notara~;r,c:'.,soren und ihrex                       (3) Zu Notaren nach diesem Gesetz können auch\nbliebenen sincl die für Beurn le,nbezüge geltenden            Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die\nverfahrensrechtlichen Vor'.;chriflPn entsprechend an-         nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gel-\nzuwenden.                                                     tenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirks-\n(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben              notar befähigt sind.\nzu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben erforderlich ist. lm Fall der \\,Veigenmg                                          § 115\nkann das Bayerische Staalsministerium der Justiz                  Die,ses Gesetz gilt im Oberlandesgerichtsbezirk\ndie Abgaben festsetzen. Rückständige Abgaben                   Karlsruhe nicht. Die Vorschriften über die Dienst-\nkönnen auf Grund einer vom Präsidenten aus,ge.stell-           verhältnisse der nach den Vorschriften des badi-\nten, mit der Bc!scheinigung der Vollstreckbarkeit              schen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichts-\nversehenen Zahlungsaufforderung nach den Vor-                  barkeit bestellten Notare, ihre Zuständigkeit und\nschriften über die Vollstreckung der Urteile in bür-           das bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Ver-\ngerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.              fahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben\nDie Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht            unberührt. Die Notare können an den Vertreter-\nnachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung               versammlungen der Bundesnotarkammer durch\nBeauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Ver-            einen von ihnen gewählten Vertreter ohne Stimm-\nzeichnisse und Bücher zu gestatten und die er-                 recht teiL:1ehmen.\nforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.\n§ 116\nII.                              (1) In den Gerichtsbezirken der früher württem-\nbergischen und hohenzollerischen Teile des Landes\nFür das Täti,gkeitsgebiet der Notarkasse gelten\nBaden-Württemberg, in denen am 1. April 1961\nferner folgende besondere Vorschriftern:                      Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung\n(1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben wer-              als Notare bestellt werden konnten, können auch\nden, wenn er das siebzigste Lebensjahr vollendet               weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. § 7 ist\nhat. Der Notar darf in diesem Fall seine Amts-                 insoweit nicht anzuwenden. § 4 gilt entsprechend.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961                       115\n(2) ln den Lindern Ilamlrnrg und Rheinland-Pfalz      2. Die Notare eines jeden La,ndes bilden eine\ngilt § 1 Ab:;. 2 nicht. Soweit ilm 1. April 1961 dort       Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht an-\nRechisanwälte cliJs Amt des Notars im Nebenberuf            zuwenden.\na11sucübt haben, bdüilt es dalwi sein Bewenden.\n§ 118\nFür das  von den Notar,en beii ihren Amtshand-\n§ 117                        lungen zu  beobachtende Verfahren _bleiiben, soweit\nin die?em  Ge,setz nichts anderns bestimmt ist, die\nBesteht für mc:hrerc Länder ein gemeinschaftliches   bishedgen  Rechtsvorschriften unberührt.\nOberla.ndesgerichl, so gilt foLgondes:\n§ 119\n1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem\ndas Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat,       Beschränkungen für den Zugang zum Notariat,\nkc.rnn die nach diesem Gesetz dem Oberlandes-    die sich aus landes.r,echtlichen Vorschriften über\ngcrichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf   den Abschluß der politischen Befreiung e•rgeben,\neinen anderen Richter übertragen.                bleiben unberührt.","116                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 8. Februar 1961 - 1 BvL 10/60 - 1 BvR 289/60\n- 1 BvR 348/60 - in den Verfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 368 a Abs. 1\nSatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-\nsung des Gesetzes über Kassenarztrecht vom\n17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513)\nauf Antrag\ndes Landessozialgerichts Baden-Württemberg\nund über Verfassungsbeschwerden wird gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom\n26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nachfolgen-\nder Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 368 a Absatz 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-\nordnung in der Fassung des Gesetzes über Ande-\nrungen von Vorschriften des Zweiten Buches der\nReichsversicherungsordnung und zur Ergänzung\ndes Sozialgerichtsgesetzes .(Gesetz über Kassen-\narztrecht) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 513) ist, auch soweit er sich auf Zahnärzte be-\nzieht, mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes\nnicht vereinbar und daher nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 20. Februar 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nScrhäffer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Jusliz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdruckerei.\nDas Bundesqeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitL!cher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtinunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1U58 (ßundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugisbeding1ungen für Teil III durch den Verlag.\nßezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Z11slellgebülir. Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM D,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,.ßundesgesctzblatl\" Köln 3 99 oder nad1 Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}