{"id":"bgbl1-1961-1-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":1,"date":"1961-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_1.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1961-01-02T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1961                   Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1961                                              Nr.1\nTag                                              Inhalt                                                Seite\n2, 1. 61  Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ........................................... .\n2. 1. 61 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen~\nWirtschaftsgemeinschaft ..................................................... , , , , ...... .   7\n29. 12. 60 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung .......... ·······••1••·····••,•···          8\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nVom 2. Januar 1961\nAuf Grund des § 19 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung de·s Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom\n19. Dezember 1960 (Bundes·ges•etzbl. I S. 1005) wird\nnachstehend der Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuer-\ngesetzes unter Berücksichtigung des Dritten Gesetze,s\nzur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 540), des Straßenbaufinanzie-\nrungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 201) und des Gesetzes zur Änderung des Kraft-\nfahrzeugsteuergesetzes vom 19. Dezember 1960 in der\nab 1. Januar 1961 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht.\nBonn, den 2. Januar 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage\nZ 1997 A","2                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKrafUah.rzeugsteuergesetz\nin der Fassung vom 2. Januar 1961\n(KraftStG 1961)\n§ 1                                 deren, mit ihnen fest verbundenen Einrichtun-\nGegenstand der Steuer                         gen nur für die bezeichneten Verwendungs-\nzwecke geeignet und bestimmt sind;\n(1) Der Steuer unterliegt\n5. Kraftomnibussen, die ausschließlich elektrisch\n1. das Halten eines Kraftfahrzeugs oder eines           angetrieben werden und den Fahrstrom regel-\nKraftfahrzeug-Anhängers zum Verkehr auf              mäßig einer Fahrleitung entnehmen (Oberlei-\nöffentlichen Straßen;                                tungsomnibusse), und von Kraftfahrzeug-An-\n2. die Zuteilung eines Kennzeichens für Probe-          hängern, die ausschließlich hinter Oberlei-\nund Uberführungsfahrten mit Kraftfahrzeu-            tungsomnibussen mitgeführt werden;\ngen oder Kraftfahrzeug-Anhängern;                 6. Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen und Anhän-\n3. die widerrechtliche Benutzung eines Kraft-           gern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahr-\nfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhän-            zeugen, solange die Fahrzeuge ausschließlich\ngers auf öffentlichen Straßen.                       in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben\nverwendet werden. Als Sonderfahrzeuge\n(2) Die Vorschriften über die Besteuerung von\ngelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern gel-                ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen\nten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß              Einrichtungen ausschließlich für die Verwen-\nfür die Besteuerung von Kennzeichen für Probe-                  dung in land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nund Uberführungsfahrten.\ntrieben geeignet und bestimmt sind;\n(3) Kraftfahrzeuge    und Kraftfahrzeug-Anhänger          7. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich von\nsind Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.                        Schaustellern verwendet werden;\n8. Fahrzeugen, die zugelassen sind\n§ 2                                 a) für eine bei der Bundesrepublik Deutsch-\nland beglaubigte diplomatische Vertretung\nAusnahmen von der Besteuerung\neines außerdeutschen Staates,\nVon der Steuer befreit ist das Halten von                     b) für Mitglieder der unter Buchstabe a be-\n1. Fahrzeugen, dü~ von den Vorschriften über                   zeichneten diplomatischen Vertretungen\ndas Zulassungsverfahren ausgenommen sind;                   oder für Personen, die zum Geschäftsper-\nsonal dieser Vertretungen gehören und\n2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im                    der inländischen Gerichtsbarkeit nicht\nDienst der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\nunterliegen,\nschutzes, der Polizei oder des Zollgrenzdien-\nstes verwendet werden. Voraussetzung ist,               c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland\ndaß die Fahrzeuge äußerlich als für diese                   zugelassene konsularische Vertretung eines\nZwecke bestimmt erkennbar sind;                             außerdeutschen Staates, wenn der Leiter\nder Vertretung Angehöriger _des Entsende-\n3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land,\nstaates ist und außerhalb seines Amtes in\neine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder\nder Bundesrepublik Deutschland keine Er-\neinen Zweckverband zugelassen sind und aus-\nwerbstätigkeit ausübt,\nschließlich zum V\\Tegebau, zur Straßenreini-\ngung, zur Müll- oder zur Fäkali.enabfuhr ver-           d) für einen in der Bundesrepublik Deutsch-\nwendet werden. Voraussetzung ist, daß die                   land zugelassenen Konsularvertreter (Ge-\nFahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke be-                neralkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsular-\nstimmt erkennbar sind;                                      agenten) oder für Personen, die zum\nGeschäftspersonal dieser Konsularvertreter\n4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im                    gehören, wenn sie Angehörige des Ent-\nFeuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für                 sendestaates sind und außerhalb ihres\nZwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücks-              Amtes in der Bundesrepublik Deutschland\nfällen oder zur Krankenbeförderung verwen-                  keine Erwerbstätigkeit ausüben.\ndet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahr-\nzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt           Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Ge-\nerkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für           genseitigkeit gewährt wird;\nden Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen             9. Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das\nGemeindeverband oder einen Zweckverband                 Ausland ausgeführt werden sollen und hierzu\nzugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung,            ein länglichrundes Kennzeichen erhalten. Die\ndaß sie nach ihrer Bauart und ihren beson-              Steuerbefreiung gilt nur für die ersten zehn","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1961                            3\nTage nach Zuteilung des länglichrunden Kenn-           1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt\nzeichens, es sei denn, daß es sich um Perso-              nicht, wenn diese Personen unentgeltlich\nsonenkraftfahrzeuge mit weniger als acht Sitz-            und nur gelegentlich mitbefördert werden\nplätzen handelt, deren Halter ihren Wohnsitz              oder wenn zur Hilfeleistung des Körper-\noder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland              behinderten die Mitnahme eines Kraftfahr-\nhaben;                                                    zeugführers oder einer Begleitperson er-\n10. im ausländischen Zulassungsverfahren zuge-                forderlich ist;\nlassenen Personenkraftfahrzeugen, die zum              2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt nicht\nvorübergehenden Aufenthalt in das Bundes-                 für das Handgepäck des Körperbehinderten\ngebiet gelangen, solange sie im Bundesgebiet              und der in der Nummer 1 bezeichneten\nfrei von Eingangsabgaben verwendet werden                 Personen.\ndürfen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die\n(3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-\nFahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von     günstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-\nPersonen dienen oder von Personen benutzt\nnutzt (Absatz 2), so entfällt die Steuervergünstigung\nwerden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nfür die Zeit der mißbräuchlichen Benutzung, minde-\nAufenthalt im Inland haben;\nstens jedoch für die Dauer eines Monats.\n11. im ausländischen Zulassungsverfahren zuge-\nlassenen Fahrzeugen, die aus dem Ausland\nzur Ausbesserung in das Bundesgebiet gelan-                                § 4\ngen und für die nach den Zollvorschriften ein                       Steuerschuldner\nAusbesserungsverkehr bewilligt wird;\n(1) Steuerschuldner ist\n12. im ausländischen Zulassungsverfahren zuge-\n1. beim Halten eines Fahrzeugs, das im deut-\nlassenen Fahrzeugen, solange sie öffentliche\nschen Zulassungsverfahren zugelassen wor-\nStraßen benutzen, die die einzige oder die\nden ist,\ngegebene Verbindung zwischen verschiedenen\nOrten des Auslands bilden und das Bundes-                 a) regelmäßig die Person, für die das Fahr-\ngebiet auf kurze Strecken durchschneiden;                     zeug zugelassen ist,\nb) der Händler, wenn er das Fahrzeug zum\n13. Dienstfahrzeugen ausländischer Behörden, die\nWiederverkauf erworben hat;\nauf Dienstfahrten zum vorübergehenden Auf-\nenthalt in das Grenzqebiet gelangen. Voraus-           2. beim Halten eines Fahrzeugs, das im aus-\nsetzung ist, daß Gegenseitigkeit gewährt wird.            ländischen Zulassungsverfahren zugelassen\nworden ist,\nwer das Fahrzeug im Inland benutzt;\n§ 3\n3. bei der Zuteilung eines Kennzeichens für\nPersonenkraftfahrzeuge Körperbehinderter                   Probe- und Uberführungsfahrten\n(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Kör-               die Person, der das Kennzeichen zugeteilt\nperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten,                  ist;\nkann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug auf            4. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahr-\nAntrag erlassen werden, und zwar                                zeugs,\n1. Schwerbeschüdigten im Sinne des Bundes-                   wer das Fahrzeug widerrechtlich benutzt.\nversorgungsgesetzes und Personen, die den\n(2) Bei Fahrzeugen, die zu vorübergehendem Auf-\nKörperschaden infolge nationalsozia.listi-\nenthalt ins Inland gelangen, kann als Sicherheit für\nscher Verfolgungs- oder Unterdrückungs-\ndie Steuer, für Strafen und Kosten das Fahrzeug in\nmaßnahmen aus politischen, rassischen oder\nAnspruch genommen werden, auch wenn der Steuer-\nreligiösen Gründen erlitten haben,\nschuldner nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. § 375\nin vollem Umfang ohne Rücksicht auf        Abs. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung gilt ent-\nihre wirtschaftlichen Verhältnisse.        sprechend.\nVoraussetzung ist, daß die Erwerbsfähig-\nkeit um mindestens 50 vom Hundert ge-                                   § 5\nmindert ist;                                                  Dauer der Steuerpflicht\n2. Körperbehinderten, die nicht unter Num-\nDie Steuerpflicht dauert\nmer 1 fallen, wenn sie infolge ihrer Körper-\nbehinderung zur Fortbewegung auf die Be-        1. für ein im deutschen Zulassungsverfahren zu-\nnutzung eines Personenkraftfahrzeugs nicht         gelassenes Fahrzeug von der Zulassung bis\nnur vorübergehend. angewiesen sind,                zur endgültigen Außerbetriebsetzung durch den\nganz oder teilweise; dabei sind Art und          Eigentümer oder bis zur Betriebsuntersagung\nSchwere der Körperbehinderung sowie              durch die Verwaltungsbehörde;\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des        2. für ein im ausländischen Zulassungsverfahren\nKörperbehinderten zu berücksichtigen.            zugelassenes Fahrzeug vom Grenzübertritt ab,\n(2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt            solange sich das Fahrzeug im Inland aufhält,\nwerden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt          3. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs,\nwerden soll                                                 solange die widerrechtliche Benutzung dauert","4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 6                                                       § 8\nUnterbrechung der Steuerpfücht                            Wechsel des Steuerschuldners\n(1) Bei Fahrzeugen, die im deutschen Zulassungs-          Geht ein im deutschen Zulassungsverfahren zuge-\nverfahren zugelassen worden sind, wird die Steuer-        lassenes Fahrzeug auf einen anderen Steuerschuld-\npflicht unterbrochen,                                     ner über, so endet die Steuerpflicht für den bisheri-\ngen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages, an dem\n1. wenn der Steuerschuldner der Zulassungs-       seine Anzeige über den Ubergang des Fahrzeugs\nbehörde den Kraftfahrzeug- oder Anhän-         bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist. Die\ngerschein zurückgibt, die Entfernung des       Steuerpflicht für den neuen Steuerschuldner beginnt\nDienststempels auf dem Kennzeichen ver-        am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht für den\nanlaßt und der Zulassungsbehörde anzeigt,      bisherigen Steuerschuldner.\ndaß er das Fahrzeug zum Befahren öffent-\nlicher Straßen nicht benutzen will (Steuer-                               § 9\nabmeldung);                                                  Veränderung des Fahrzeugs\n2. wenn die Zulassungsbehörde auf Antrag             Wird ein Fahrzeug während der Dauer der Steuer-\ndes Finanzamts den Kraftfahrzeug- oder         pflicht verändert und wird die Steuer durch die Ver-\nAnhängerschein einzieht und den Dienst-        änderung höher oder niedriger oder wird infolge\nstempel auf dem Kennzeichen entfernt, weil     der Veränderung ein von der Steuer befreites Fahr-\nder Steuerschuldner bei Ablauf der Zeit,       zeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht für\nfür die die Steuer entrichtet ist, die Steuer  das Fahrzeug im veränderten Zustand mit seiner\nnicht weiter entrichtet (Zwangsabmeldung).     Wiederbenutzung. Die Steuerpflicht für das Fahr-\nzeug im bisherigen Zustand endet am Tage vor dem\n(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegeben wor-        Beginn der Steuerpflicht für das veränderte Fahrzeug.\nden, so steht es der Entfernung des Dienststempels\nauf dem Kennzeichen gleich, wenn das Kennzeichen\n§ 10\nzurückgegeben oder eingezogen wird.\nBesteuerungsgrundlage\n§ 7\n(1) Die Steuer wird berechnet\n1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen, aus-\nEnde der Steuerpflicht                             genommen Zugmaschinen, und bei Perso-\n(1) Die Steuerpflicht endet,                                      nenkraftwagen\nnach dem Hubraum,\n1. wenn das Fahrzeug vom Eigentümer außer                 2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere\nBetrieb gesetzt oder der Betrieb des Fahr-                bei Zugmaschinen (einschließlich der Sattel-\nzeugs von der Verwaltungsbehörde unter-                   zugmaschinen), Kraftomnibussen, Lastkraft-\nsagt wird,                                                wagen sowie bei Anhängern (einschließlich\nmit Ablauf des Tages, an dem der Kraft-                der Sattelanhänger)\nfahrzeug- oder Anhängerschein der Zu-                    nach dem verkehrsrechtlich höchstzuläs-\nlassungsbehörde zurückgegeben oder von                   sigen Gesamtgewicht.\nihr eingezogen und der Dienststempel           (2) Als Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge\nauf dem Kennzeichen entfernt wird;           anzusehen, die vier oder mehr Räder haben und\n2. wenn der Steuerschuldner das Fahrzeug           nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personen-\nvorübergehend nicht benutzen will (Steuer-      beförderung, jedoch nicht zur Beförderung von mehr\nabmeldung),                                    als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeug-\nführer) geeignet und bestimmt sind; dies gilt auch,\nmit Ablauf des Tages, an dem der Kraft-     wenn mit dem Personenkraftwagen oder in einem\nfahrzeug- oder Anhängerschein zurück-        von ihm mitgeführten Anhänger Güter befördert\ngegeben und der Dienststempel auf dem        werden. Ein Kraftfahrzeug ist nicht als Personen-\nKennzeichen entfernt wird;                  kraftwagen anzusehen, wenn es nach seinem Auf-\n3. wenn der Kraftfahrzeug- oder Anhänger-          bau nicht nur zur Beförderung von Personen, son-\nschein und das Kennzeichen von der Zulas-       dern auch dazu eingerichtet und bestimmt ist,\nsungsbehörde eingezogen werden (Zwangs-         wahlweise oder gleichzeitig Güter zu befördern, und\nabmeldung),                                     wenn die für die Güterbeförderung verwendbare\nNutzfläche größer als zweieinhalb Quadratmeter ist;\nmit Ablauf des Tages, an dem die Zu-         zur Nutzfläche gehört auch die Fläche, die durch das\nlassungsbehörde den Kraftfahrzeug- oder      Herausnehmen von Sitzplätzen geschaffen wird,\nAnhängerschein eingezogen und den            nicht aber die Fläche, die außerhalb des Wagenauf-\nDienststempel auf dem Kennzeichen ent-       baues zur Reisegepäckbeförderung eingerichtet und\nfernt hat.\nbestimmt ist.\n(2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehµng des            (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind\nKraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und die Ent-           getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern ist das\nfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen             der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich höchst-\nan verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag maß-        zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-\ngebend.                                                    mindern.","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1961                                 5\n§ 11\nSteuersatz\nje 25 Kubik-       je 100 Kubik-       je 200 Kilo-\nzentimer           zentimer            gramm\nHubraum             Hubraum        Gesamtgewicht\n(1) Die Jahressteuer beträgt für                         oder einen Teil     oder einen Teil    oder einen Teil\ndavon               davon              davon\nDM                  DM                 DM\n1. Zweiradkrnftf ahrzeuge (ausgenommen Zug-\nmaschinen) ............................ .               3,60\n2. Drciradkraftfährzeuge, die ausschließlich zur\nBeförderung von Personen geeignet und be-\nstimmt sind, sowie Personenkraftwagen\n(§ 10 Abs. 2) .......................... .                                14,40\n3. Dreiradkraftfahrzeuge, die nicht ausschließ-\nlich zur Beförderung von Personen geeignet\nund bestimmt sind (ausgenommen Zug-\nmaschinen) ............................ .                                 16,-\n4. Doppeldeckomnibusse und Gelenkomni-\nbusse, die ausschließlich im Linienverkehr\nverwendet werden ..................... .                                                     11,25\n5. alle anderen Fahrzeuge von dem Gesamt-\ngewicht\nbis zu 2 000 kg                                                             22,-\nüber 2 000 kg bis zu 3 000 kg                                                                23,50\nüber 3 000 kg bis zu 4 000 kg                                                                25,-\nüber 4 000 kg bis zu 5 000 kg                                                                26,50\nüber 5 000 kg bis zu 6 000 kg                                                                28,-\nüber 6 000 kg bis zu 7 000 kg                                                                29,50\nüber 7 000 kg bis zu 8 000 kg                                                                31,-\nüber 8 000 kg bis zu 9 000 kg                                                                32,50\nüber 9 000 kg bis zu 10 000 kg                                                               34,-\nüber 10 000 k9 bis zu 11 000 kg                                                              35,50\nüber 11 000 kq bis zu 12 000 k9                                                              37,-\nüber 12 000 kg bis zu 13 000 kg                                                              38,50\nüber 13 000 kq bis zu 14 000 kg                                                              40,-\nüber 14 000 kg bis zu 15 000 kg                                                              41,50\nüber 15 000 kg bis zu 16 000 kg                                                             43,-\nüber 16 000 kg bis zu 17 000 kg                                                             44,50\nüber 17 000 kg bis zu 18 000 kg                                                             46,-\nüber 18 000 kg bis zu 19 000 kg ......... .                                                 47,50\nüber 19 000 kg bis zu 20 000 kg ......... .                                                 49,-\nüber 20 000 kg bis zu 21 000 kg ......... .                                                 50,50\nüber 21 000 kg bis zu 22 000 kg ......... .                                                 52,-\nüber 22 000 kg bis zu 23 000 kg ......... .                                                 53,50\nüber 23 000 kg bis zu 24 000 kg ......... .                                                 55,-\nüber 24 000 kg ........................ .                                                   56,50.\n(2) Die Steuer ermäßigt sich                                     b) für Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durch-\n1. um 25 vom Hundert des Betrages, der sich                     führung von Schwer- und Großraum-\nnach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,                                 transporten, für die Ausnahmen von der\nVorschrift des § 34 der Straßenverkehrs-\nfür Sattelanhänr,rer;                                    Zulassungs-Ordnung genehmigt worden\n2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich                     sind. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug\nnach Absatz 1 Nr. 5 ergibt,                                 auch zu Fahrten benutzt wird, für die es\na) für Kraftomnibusse, die überwiegend im                  der bezeichneten Ausnahmegenehmigung\nLinienverkehr verwendet werden;                         nicht bedarf, und wenn die Steuer, die","6                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsich in diesem Falle ergibt, höher ist als        4. wenn das Fahrzeug auf einen anderen\ndie Steuer nach Satz 1;                              Steuerschuldner übergeht (§ 8),\nc) für Lastkraftwagen, die nach ihrer Bau-                  vor Aushändigung des neuen Kraftfahr-\nart und ihren besonderen mit ihnen fest                zeug- oder Anhängerscheins durch die\nverbundenen Einrichtungen zur Beförde-                 Verwaltungsbehörde;\nrung von Abraum und Baumaterial                   5. wenn ein Fahrzeug verändert wird (§ 9),\ninnerhalb von Baustellen geeignet und                  vor Benutzung des Fahrzeugs im ver-\nbestimmt sind; dies gilt nicht, wenn                   änderten Zustand;\ndas Kraftfahrzeug widerrechtlich benutzt\n6. wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland mit\nwird. Die Steuerermäßigung entfällt,\neigener Triebkraft eingeht,\nwenn das Fahrzeug auf einer öffent-\nlichen Straße zur Beförderung der be-                  beim Grenzübertritt;\nzeichneten Güter außerhalb eines Um-               7. wenn ein Kennzeichen für Probe- und Dber-\nkreises von einem Kilometer, von der                  führungsfahrten zugeteilt wird,\nBaustelle gerechnet, oder zur Beförde-                  im Zeitpunkt der Zuteilung;\nrung von anderen als den bezeichneten              8. in den übrigen Fällen\nGütern benutzt wird.                                    vor Benutzung des Fahrzeugs.\n(3) Für Fahrzeuge, die im ausländischen Zulas-            (2) Das Finanzamt darf anordnen, daß die Steuer\nsungsverfahren zugelassen sind, beträgt die Steuer,      später zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist soll zwei\nwenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz       Wochen nicht übersteigen.\noder teilweise im Bundesgebiet zugebrachten Kalen-\ndertag                                                                              § 13\n1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahr-                                  Entrichtung der Steuer\nzeugen (ausgenommen Zugma-                         (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines\nschinen) sowie bei Personen-                    Jahres im voraus zu entrichten.\nkraftwagen                           1,-DM,        (2) Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, die nach\n2. bei allen anderen Fahrzeugen         3,-DM.     dem Hubraum besteuert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1),\n(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für           auch für die Dauer eines Halbjahres oder, wenn die\nProbe- und Dberführungsfahrten beträgt die Steuer        Jahressteuer mehr als hundert Deutsche Mark be-\nträgt, eines Vierteljahres, bei den anderen Fahr-\n1. für Kennzeichen, die nur für\nzeugen auch für die Dauer eines Halbjahres, eines\nKrafträder auf die Dauer eines\nVierteljahres oder eines Monats entrichtet werden.\nKalenderjahres gelten,              90,- DM,\n2. für andere Kennzeichen, die auf                 Die Steuer beträgt in diesen Fällen,\ndie Dauer eines Kalenderjahres                         1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,\ngelten,                            375,- DM,                die Hälfte der Jahressteuer;\n3. für Kennzeichen, die für be-                           2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,\nstimmte Probe- oder Dberfüh-                                ein Viertel der Jahressteuer;\nrungsfahrten auf die Dauer bis\n3. wenn sie monatlich entrichtet wird,\nzu fünfzehn Tagen gelten, täglich    1,50 DM.\nein Zwölftel der Jahressteuer.\nEin Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zu-\n§ 12\nlässig, wenn die Änderung spätestens einen Monat\nFälligkeit der Steuer                  vor Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer be-\nantragt wird.\n(1) Die Steuer ist zu entrichten:\n(3) Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-\n1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelas-          ländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind und\nsen wird,                                       zum vorübergehenden Aufenthalt in das Bundes-\nvor Aushändigung des Kraftfahrzeug-          gebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig\noder Anhängerscheins durch die Verwal-       Tagen auch tageweise entrichtet werden. Die Tage\ntungsbehörde;                                des Aufenthalts im Bundesgebiet brauchen nicht un-\nmittelbar aufeinander zu folgen. Die Steuer darf\n2. wenn das Fahrzeug nach der Steuerabmel-         außerdem tageweise entrichtet werden, wenn ein\ndung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) wieder benutzt          Kennzeichen für Probe- und Dberführungsfahrten\nwerden soll,                                    für einen Zeitraum bis zu fünfzehn Tagen zugeteilt\nvor Wiederaushändigung des Kraftfahr-        wird.\nzeug- oder Anhängerscheins durch die            (4) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein Auf-\nVerwaltungsbehörde;                          geld erhoben. Das Aufgeid beträgt\n3. wenn das Fahrzeug nach der Zwangsabmel-                1. bei halbjährlicher Entrichtung\ndung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wieder benutzt                                               drei vom Hundert,\nwerden soll,                                           2. bei vierteljährlicher Entrichtung\nvor Wiederaushändigung des Kraftf ahr-                                          sechs vom Hundert,\nzeug- oder Anhängerscheins durch die                3. bei monatlicher Entrichtung\nVerwaltungsbehörde;                                                               acht vom Hundert.","Nr. 1 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 5. Januar 1961                               7\n(5) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefan-     Polizei vornehmen lassen. Die Polizei ist verpflichtet,\ngener Monat als ganzer Monat; in jedem Fall ist        dem Ersuchen der Zulassungsbehörde zu ent-\ndie Steuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für     sprechen.\neinen Monat zu entrichten. Absatz 3 bleibt unbe-                                  § 17\nrührt.                                                                      Ermächtigungen\n(6) Die Mindeststeuer beträgt in jedem Fall fünf       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nDeutsche Mark.                                         stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\n§ 14                         erlassen über\nErstattung der Steuer                         1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-\n(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit,               setz verwendeten Begriffe,\nfür die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden          2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den\nvollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung                     Umfang der Ausnahmen von der Besteue-\nder Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von                   rung und der Steuerermäßigungen, soweit\neinem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem               dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nFall werden mindestens fünf Deutsche Mark einbe-                  Besteuerung und zur Beseitigung von Un-\nhalten. In den Fä1len des § 13 Abs. 3 ist eine Er-                billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nstattung ausgeschlossen.                                      3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung                    Umfang der Besteuerungsgrundlagen,\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung von Ab-                4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere\nsatz 1 abweichende Bestimmungen treffen, soweit                   die Berechnung der Steuer und die Ände-\ndies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer                   rung von Steuerfestsetzungen, sowie die\nmehrfachen Besteuerung erforderlich ist.                          von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden\nPflichten und die Beistandspflicht Dritter,\n§ 15\n5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei\nNachweis der Besteuerung\ndarf abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 be-\nDie zuständige Verwaltungsbehörde darf den                     stimmt werden, daß die Steuer auch tage-\nKraftfahrzeug- oder Anhängerschein erst aushändi-                 weise entrichtet werden darf, soweit hier-\ngen, wenn der, für den das Fahrzeug zugelassen                    durch ein Fahrzeughalter mit mehreren\nwerden soll, nachweist, daß den Vorschriften über                 Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge\ndie Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die obersten                  einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen\nFinanzbehörden der Länder bestimmen, wie dieser                   will,\nNachweis zu führen ist.\n6. die Erstattung der Steuer.\n§ 16\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nZwangsabmeldung                     mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nIst die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die  diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung\nZulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den        in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nKraftfahrzeug- oder Anhtingerschein einzuziehen,       unter neuer Dberschrift und in neuer Paragraphen-\netwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berich-     folge bekanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmig-\ntigen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen        keiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durch-\nzu entfernen (Zwangsabmeldung). Die Zulassungs-        führungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster\nbehörde kann die Zwangsabmeldung durch die             geändert werden.\nBekanntmachung\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 2. Januar 1961\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. De-       Zolltarifs. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-\nzember 1960 zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2          tarifs sind im Amtsblatt der Europäischen Ge-\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Ver-           meinschaften vom 20. Dezember 1960 Nm. 80 A,\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-          80 B und 80 C veröffentlicht, soweit sie nicht in\ngemeinschaft (Bundesgcsetzbl. 1960 I S. 1082) wird         der Liste F des Vertrages zur Gründung der\nhiermit bekanntgemacht:                                    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten\nsind.\n1. Die Sätze des Anteilzolls für Drittlandszollgut,\ndas unter die Bestimmungen des Vertrages zur       2. Die Sätze des Anteilzolls sind ab 1. Januar 1961\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für             anzuwenden.\nKohle und Stahl fällt, betragen 25 vom Hundert     Bonn, den 2. Januar 1961\nder Zollsätze des Deutschen Zolltarifs 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2425). Für anderes Dritt-         Der Bundesminister der Finanzen\nlandszollgu t betragen die Sätze des Anteilzolls                          In Vertretung\n25 vom Hundert der Zollsätze des Gemeinsamen                           Prof. Dr. Hettlage","8                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung zur .Ä.nderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 29. Dezember 1960\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                                     Kr-euzung oder Einmündung nähern, der Ver-\ngesetzes wi.rd mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                     lauf des bevorrechtigten Straßenzuges durch\nordnet:                                                                                einen starken schwarzen Strich und der Ver-\nArtikel 1                                                   lauf der Straßen mit Wartepflicht durch\nschmale schwarze Striche angezeigt werden.\nDie Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der                                     Das Bild 52 a ist ein Muster. Von den Maßen\nBekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetz-                                        der Zusatztafeln kann abgewichen werden;\nblatt I S. 271, 327), der Verordnung zur Änderung                                      die      Erkennbarkeit         muß        gewährleistet\nder Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957                                          bleiben.•\n(Bundesgesetzbl. I S. 780) und der Verordnung zur\n4. In C III der Anlage wird folgendes aus dem An-\nÄnderung von Vorschniften des Straßenverkehrs-\nhang ersichtliche Muster eingefügt:\nrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485,\n723) wird wie folgt geändert:                                                      „Bild 52 a Zusatztafel zu den Verkehrszeichen\nnach BHd 30, 30 a, 44 und 52 zur\n1. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:                                               Kennzeichnung des bevorrechtigten\n„Für die Zusammenfassung von Straßenteilen zu                                                Straßenzuges.•\neiner einhe1tlich,en Straße gilt § 13 Abs. 2 Satz 3. •\nArtikel 2\n2. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Drittoo Uber-\n.,Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung auf-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nednande,rstoßende Straßenteile können entgegen\nblatt I S. 1) i.n Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde\nsetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nZeichen (Anlage, Bild 44 oder 52 einerseits und\n19. Dezembe,r 1952 (Bundesgesetzbl. I· S. 832) audl\nBild 30 oder 30 a anderseits) mit Zusatztafeln\nim Land Berlin.\n(Anlage, Bild 52 a) zu e.iillem bevorrechtigten\nArtikel 3\nStraßenzug zusammengefaßt werden.\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihre-r Ver-\n3. In AI c der Anlage wird folgende Nummer 8 ein-                              kündung in Kraft.\ngefügt:\n.,8. eine abknkkende Vorfahrtrichtung:                                     Bonn, den 29. Dezember 1960\nWeiße Zusatztafeln mit schwarzem Rand, auf                                   Der Bundesminister für Verkehr\ndenen den Fahrzeugführern, die sich der                                                         Seebohm\nAnhang                                                       Bild 52a\n(zu Artikel 1 Nr. 4)\n1                       rT    600\n600\nZusatztafel\nzu den Verkehrs7leichen nach BrLd 30,\n30 a, 44 und 52 zur Kennzeichnung des\nbev-orrechtigten Stmßenzuges\nMaße in Millimeter\n· ·               ·      V    I    • Bundesanze1get: Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln.   Druck: Bundesdrudterei.\nHeraus q e b er: Der Bunde_sm1~11ster _der _Justrz. - . e ~n a gli werden die ·Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nDas BundesqesetzbJa~t er;ch;m.\\\nAusferhgung verkun et. n de,\n:r1 dr~1d TJ!~e~.lsl~o:t~!l~en/ festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe! die .Sammlung des Bundes-\n~'~1 I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedincrun!jen !ur Teil III durch d<;n Verlag.\nrechts vom 10. Juh 1958 (Bun esqese z ·\nl ·\ni4 · u durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-\nBezuqsbedingunqen (ür Teil I und II:_ \\au ende~ Bez u ~e'ten DM) 40 geg~n Voreinsendung des erforderlichen BetragP• auf Postscheckkonto\nf~\n:~~~d~:e~.:'i'z~l!f~bt~f~ 9n:d~~ ~~~cBe~ah~u~~g:u~dre::d eine~ Vorausr~chnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}