{"id":"bgbl1-1961-1-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":1,"date":"1961-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_1.pdf#page=7","order":1,"title":"Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1961-01-02T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 5. Januar 1961                               7\n(5) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefan-     Polizei vornehmen lassen. Die Polizei ist verpflichtet,\ngener Monat als ganzer Monat; in jedem Fall ist        dem Ersuchen der Zulassungsbehörde zu ent-\ndie Steuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für     sprechen.\neinen Monat zu entrichten. Absatz 3 bleibt unbe-                                  § 17\nrührt.                                                                      Ermächtigungen\n(6) Die Mindeststeuer beträgt in jedem Fall fünf       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nDeutsche Mark.                                         stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\n§ 14                         erlassen über\nErstattung der Steuer                         1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-\n(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit,               setz verwendeten Begriffe,\nfür die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden          2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den\nvollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung                     Umfang der Ausnahmen von der Besteue-\nder Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von                   rung und der Steuerermäßigungen, soweit\neinem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem               dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nFall werden mindestens fünf Deutsche Mark einbe-                  Besteuerung und zur Beseitigung von Un-\nhalten. In den Fä1len des § 13 Abs. 3 ist eine Er-                billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nstattung ausgeschlossen.                                      3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung                    Umfang der Besteuerungsgrundlagen,\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung von Ab-                4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere\nsatz 1 abweichende Bestimmungen treffen, soweit                   die Berechnung der Steuer und die Ände-\ndies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer                   rung von Steuerfestsetzungen, sowie die\nmehrfachen Besteuerung erforderlich ist.                          von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden\nPflichten und die Beistandspflicht Dritter,\n§ 15\n5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei\nNachweis der Besteuerung\ndarf abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 be-\nDie zuständige Verwaltungsbehörde darf den                     stimmt werden, daß die Steuer auch tage-\nKraftfahrzeug- oder Anhängerschein erst aushändi-                 weise entrichtet werden darf, soweit hier-\ngen, wenn der, für den das Fahrzeug zugelassen                    durch ein Fahrzeughalter mit mehreren\nwerden soll, nachweist, daß den Vorschriften über                 Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge\ndie Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die obersten                  einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen\nFinanzbehörden der Länder bestimmen, wie dieser                   will,\nNachweis zu führen ist.\n6. die Erstattung der Steuer.\n§ 16\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nZwangsabmeldung                     mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nIst die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die  diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung\nZulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den        in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nKraftfahrzeug- oder Anhtingerschein einzuziehen,       unter neuer Dberschrift und in neuer Paragraphen-\netwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berich-     folge bekanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmig-\ntigen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen        keiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durch-\nzu entfernen (Zwangsabmeldung). Die Zulassungs-        führungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster\nbehörde kann die Zwangsabmeldung durch die             geändert werden.\nBekanntmachung\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 2. Januar 1961\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. De-       Zolltarifs. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-\nzember 1960 zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2          tarifs sind im Amtsblatt der Europäischen Ge-\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Ver-           meinschaften vom 20. Dezember 1960 Nm. 80 A,\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-          80 B und 80 C veröffentlicht, soweit sie nicht in\ngemeinschaft (Bundesgcsetzbl. 1960 I S. 1082) wird         der Liste F des Vertrages zur Gründung der\nhiermit bekanntgemacht:                                    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten\nsind.\n1. Die Sätze des Anteilzolls für Drittlandszollgut,\ndas unter die Bestimmungen des Vertrages zur       2. Die Sätze des Anteilzolls sind ab 1. Januar 1961\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für             anzuwenden.\nKohle und Stahl fällt, betragen 25 vom Hundert     Bonn, den 2. Januar 1961\nder Zollsätze des Deutschen Zolltarifs 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. 1960 II S. 2425). Für anderes Dritt-         Der Bundesminister der Finanzen\nlandszollgu t betragen die Sätze des Anteilzolls                          In Vertretung\n25 vom Hundert der Zollsätze des Gemeinsamen                           Prof. Dr. Hettlage"]}