{"id":"bgbl1-1960-9-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":9,"date":"1960-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG","law_date":"1960-02-25T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1960                                                                                    Nr. 9\nTag                                                        Inhalt:                                                                          Seite\n25.2.60  Fremdrenten- und•. Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz -                             FANG                                               93\nGesetz\nzur Neuregelung des Fremdrenten-und Auslandsrentenrechts\nund zur Anpassung der Berliner Rentenversichen;mg\nan die Vorschriften des Arbeiterrentenverskherungs-Neuregelungsgesetzes\nund des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgesetzes\n(Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG)\nVom 25. Februar 1960\nInhaltsverzeichnis\nArtikel 1                                                                                                                 Seite\nFremdrentengesetz\n1. Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    94\nII. Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          95\nIII. Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             96\nAnlagf~n (Tabellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\nArtikel 2 ·\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung und des Arbeiterrenten-\nversicherungs-N euregel ungsgesetzes\nÄnderungen der Reichsversicherungsordnung (Nr. 1 bis 4, 6 und 7) .....                                                113\nAnderungen der Reichsversicherungsordnung betreffend die Zahlung\nvon Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes (Nr. 5) ................................................... .                                                113\nÄnderung des Artikels 2 § 52 des Arbeiterrentenversicberungs-Neu-\nregelungsgesetzes (Nr. 8) ........................................... .                                               115\nErgänzung des Artikels 2 § 53 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\nregelungsgeselzes (Nr. 9) ........................................... .                                               115\nAnpassung der Berliner Rentenversicherung (Nr. 10)                                                                    115\nArtikel 3\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Angeslell-\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nÄnderungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (Nr. 1 bis 4 und 6)                                                  116\nÄnderungen des Angestelltenversicherungsgesetzes betreffend die Zah-\nlung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes (Nr. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     117\nErgänzung des Artikels 2 § 11 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes (Nr. 7) .............................................. : .                                              118\nÄnderung des Artikels 2 § 50 des Angestelltenversicberungs-Neurege-\nlungsgesetzes (Nr. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118\nErgänzung dE,s Artikels 2 § 51 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregclungsgesel.zes (Nr. 9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    118\nAnpassung der Berliner Rentenversicherung (Nr. 10} . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                118\nZ 1997 A","94                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nArtikel 4                                                                                                                           Seite\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nAndc!run~wn des Reichsknappschaflsgesetzes (Nr. 1 bis 3, 5 und 6)                                                              120\nAndernn9cn des Reichsknappschaftsgesetzes betreffend die Zahlung von\nLeistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsdws (Nr. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      120\nArtikel 5\nÄnderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik\nJugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozial-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   122\nArtikel 6\nUbergannsvorschriiten\nJ. (3cscl,.liclw Unfallversicherung (§§ 1 bis 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              122\n11. Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 4 bis 16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     122\nm. Anpassung der Berliner Rentenversicherung (§ 17) . . . . . . . . . . . . . . . .                                             124\nIV. Nachvc!rsiclwrung (§§ 18 bis 23) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          125\nV. Wirksamwerden der Verbesserungen (§ 24)                                                                                     127\nArlikel 7\nSchl u llv orschriiten\n§§ 1 bis 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  127\nDer Bundes Lag hal. 111 i I Zuslimmung des Bundes-                                     c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nrates das folqende Ceselz beschlossen:                                                           Grundgesetzes und frühere deutsche Staats-\nangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2\nArtikel 1                                                                 Satz 1_ des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai\n1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Ar-\nFremdrentengesetz                                                               beitsleistung verbracht wurden,\nDas Gesetz über Fwmdrenten der Sozialversiche-                                         d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes\nrung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land                                                  über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nBerlin, über Leistungen der Sozialversicherung an                                                im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-\nBerechtigte im Ausland sowie über freiwillige                                                    gesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche\nSozialversic:henmg (Fremclrenten- und Auslands-                                                  Staatsangehörigkeit erworben haben oder er-\nrentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                                              werben,\nS. 848), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Sep-\ntember 1956 (Bundesgesd:t:bl. I S. 767), erhält fol-                                      e) Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d ge-\ngende Fassung:                                                                                   nannten Personen bezüglich der Gewährung\nvon Leistungen an Hinterbliebene.\n,,Fremdrentengesetz (FRG)\nI. Gemeinsame Vorschriften                                                                                                    § 2\nDieses Gesetz gilt nicht für\n§ 1\na) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn\nDieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4\nund des § 17 Anwendung auf                                                                           nach einer von einer europäischen Gemein-\nschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der\na) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundes-\nBundesrepublik Deutschland verbindlich ist\nvertriebenengesetzes, die als solche im Gel-\nund unmittelbar gilt,\ntungslwreich dieses Cesetzes anerkannt sind,\nnach einem für die Bundesrepublik Deutsch-\nb) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des                                                  land wirksamen zwischenstaatlichen Abkom-\nGrundU()Sd:l.(!S und frühere deutsche Staats-                                                  men über Sozialversicherung oder\nangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2\nnach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines\nSatz 1 c]es GrunclgesetzE:!S, wenn sie unabhän-\nStaates, für den ein auch für die Bundes-\ngig von den Kriegsauswirkungen bis zum\nrepublik Deutschland verbindliches allge-\n31. Dezember 1052 ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt im c;cdtunqsbercich dieses Gesetzes ge-                                                   meines Abkommen über Sozialversicherung\nnommen lia ben, jedoch infolge der Kriegs-                                                     wirksam ist,\nauswirk unqen den lr(iher für sie zuständigen                                              für die Entscheidung über die Entschädigung\nVersichenmgstrti~Jer eines auswärtigen Staates                                             eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs\nnicht mcrir in Anspruch nehmen können,                                                     dieses Gesetzes zuständig ist,","Nr. 9 - TarJ der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                             95\nb) VersidH~rungsz,,il(:11 und B<'schälli9ungszeiten,                2. ein Arbeitsunfall, wenn\ndie                                                                a) der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls\nnach Piner von <~irwr europäischen Gemein-                         bei einem nichtdeutschen Träger der\nschaft erldssc1wn R<:chLsvorschriJI:, die in der                   gesetzlichen Unfallversicherung ver-\nßtmclcsrqrnblik Dc!uLscl1l,rnd verbindlich ist                     sichert war oder\nund unmillelhar gill,                                           b) sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944\nnach einem lür die Bundesrepublik Deutsch-                         in einem Gebiet ereignet hat, aus dem\nhmd wirksamen zwischenstaatlichen Ab-                              der Berechtigte vertrieben ist, und der\nkommen über Sozialversicherung oder                                Verletzte, weil eine ordnungsmäßig ge-\nnach innPrst,wl.lichen nc:ch Lsvorschriften eines                  regelte Unfallversicherung nicht durch-\nStaates, für den auch ein für die Bundes-                          geführt worden ist, nicht versichert war.\nrepublik Dcntschland verbindliches allgemei-             (2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für\nnes Abkomnwn iilwr So:1.ialversicherung              das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7)\nwirksam ist,                                         nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als\nin einc~r RentcnVf'rsid1cirung dc~s anderen Staa-       Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn,\ntes, ohne Rück.sieht clurauJ, ob sie im Einzel-         der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Un-\nfall der Berechnung der Leistlmgcn zugrunde             fälle dieser Art freiwillig versichern können.\ngelegt werden, cmrechnun~Jsfähig sind oder                  (3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2\nnur deshalb nichl rrnrechnungsfi.ihig sind, weil        entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Un-\nes Bescb}ifti~Jtrngszeiten sind.                        falls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in\neinem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die\n§ 3                           ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit\nAls dculsche VersichenrngsLrügür im Sinne dieses            zu verursachen.\nGesetzes sind alle Versicberungslräger anzusehen,                  (4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufs-\ndie ihren Sitz innerfrnlb des Deutschen Reichs nach            krankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden\ndem Stand vom 31. Dezember 1937 haben oder hat-                ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu\nten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialver-               dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d ge-\nsicherunq nach den Vorschriften der Reichsversiche-            hören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufs-\nrungsw~setze d111chgeführl haben, jedoch mit Aus-              krankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a an-\nnahme der Vcrsichcrunqsl.rü~ier, die in den unter              zuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall\nfremder VerwaltunrJ st.ehc~ndcn deutschen Ostgebie-            oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflich-\nten nach Bcqinn diese!,· Verwaltunq errichtet worden           tungen nach den Vorschriften der Reichsversiche-\nsind.                                                          rungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetz-\n§ 4                          lichen Unfallversicherung übergegangen sind.\n(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz                                        § 6\nerheblichen Tatsm:hen genügt es, wenn sie glaub-\nhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft ge-                 Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Ge-\nmacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der                setz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsun-\nErmittlungen, die sich auf sfüntliche erreichbaren             fälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wag-\nBeweismittel erstrecken sollen, überwiegl~nd wahr-             nisse.\nscheinlich ist.                                                                           §  7\n(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb des Gel-                   Für Voraussetzungen, Art, Höhe und Dauer der\ntungsbereichs dieses Gesetzes eingetretene Tatsa-              Leistungen gelten im übrigen die Vorschriften der\nchen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheb-             gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden\nlich sind.                                                     wären, wenn sich der Unfall dort, wo sich der Be-\n(3) Als Mittel der C~laubhiütmachung können auch             rechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\neidesstattliche Versicherungen zugelassen werden.              Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich auf-\nDer mit der Durchführung des Verfahrens befaßte                hält, ereignet hätte. Sind mehrere Hinterbliebene\nVersicherungstri.i.ger ist für die Abnahme eidesstatt-         vorhanden, so bestimmt sich das anzuwendende\nlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde           Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des\nim Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.                       hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vor-\nhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der\njüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt\nII. G e s e 1. z 1 i c h P Un fa llv ers ich e ru n g     sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhn-\nlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zu-\n§ 5\nerst einen Anspruch anmeldet.\n(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversiche-\nrung maßgebenden bundesrechtli chen Vorschriften                                          § 8\nwird auch entschädigt                         ·                    Ist der .Jahresarbeitsverdienst in einer fremden\n1. ein außerhalb des Celtungsbereichs dieses            Währung ausgedrückt oder nicht nachgewiesen, so\nGesetzes eingetretener Arbeitsunfall, wenn           gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für\nder Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei           einen vergleichbaren Beschäftigten im Zeitpunkt des\neinem deutschen Trüger der gesetzlichen             Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maß-\nUnfallversicherung versichert war;                  geblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre.","96                                         Bundesg-eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Wird der Antrag auf Rente während des ge-\n(1) ZusU.ind iq lü r di<· F<'si stc:l lung und Gewährung       wöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb\ndc~r LPist.un(J('ll isl der Tri:iq<)t' cfor Unfallversiche-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt, so\nrunq, der nach ckr Art d<)s Unternehmens, in dem                  ist für die Feststellung der Rente und die Entschei-\nsid1 ckr J\\1bl'.ii.'.;unfdll             hat, zuständig wäre,     dung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete\nW<~nn sich dPr /\\rlwitsunlt1II dn dem für das anzu-               Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr\nVJ(~ndcnde l(<:clil nldßq<d>lidH!ll Orl (§ 7) ereignet\nvorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach\nhciUe.\nder Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeits-\nunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\n(2) Erqibt sich nach Allsillz 1 cfü-\\ Zuständigkeit            chend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungs-\neirwr landwi rl.sd1a IUidwn Berufsgenossenschaft, der             träger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von\nCcnlenbuu-fü!ru lsqcnossenscha ft, einer Gemeinde,                ihnen örtlich zuständig ist.\neines Cemc!indPtrnfallversichcrungsvcrbandes, der\nFcucrwehr-U n r .:1 l l versicherung, eine,s Landes oder\ndes Bundes, so isl die 13undesausführungsbehörde                                                  § 13\nfür Unfallversidicrung zusUindig.\n(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit\n(3) Die   Bundesm1sführungsbehörde für Unfall-\nvor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungs-\nversicherung ist zusUindig rnr die Feststellung und\nbereichs dieses Gesetzes eingetreten und war der\nGewJhrung von Leistungen an Umsiedler im Sinne\nBerechtigte hierfür von einem deutschen Träger der\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundt}svertriebenengeset-\ngesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so\nzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente\nkann die Rente einem Deutschen im Sinne des Arti-\naus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Her-\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem\nkunftslandes hdben.\nfrüheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des\n§ 10                               Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der\nsich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält,\nDie Fristen dc>r §§ 1546 und 1548 der Reichsver-               in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amt-\nsicberungsordnunn beginnen mit dem Ersten des                     liche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche\nMonats, dN dem Monat folgt, in dem der Berech-                    Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.\ntigte im Geltunqsbcrcich dit!S<'S Ges(-~tzes Aufenthalt\ngenommen lrnL                                                        (2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine\nLeistung für Zeiten des Aufenthalts im Geltungs-\n§ l1                               bereich dieses Gesetzes voraus, so ist für die Fest-\n(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der                 stellung und Zahlung der Rente der ursprünglich\nSozicüversichenmg oder einer anderen Stelle außer-                verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für den-                Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetz-\n(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im\nlid1en Unfallversicherung oder an Stelle einer sol-\nSinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundge-\nchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die\nsetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem\nRente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten\n30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des\nBetrages, der als Leistung des Trägers der Sozial-\nversicherung oder der anderen Stelle außerhalb des                Deutschen Reichs verlassen haben, um sich einer\nvon ihnen nicht zu vertretenden und durch die poli-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes ausgezahlt wird.\ntischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangs-\n(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger                 lage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen\nder gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich                  nicht in das Gebiet des Deutschen Reichs zurück-\nanzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genann-                 kehren konnten.\nten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung ge-\nwährl. Erhält der Berechtigte die Leistung für eine                  (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nzurückliegende Zeit ausgezahlt, so hat er die Lei-                nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,\nstung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der anderen                  daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen\nLc~istung zurückzuerstatten.                                       Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsetzes dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet\n(3) Hat der Berechtigte schuldhaft versäumt, die\neines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die\nAnzeige unverzüqlich zu erstatten, so hat er dem\nBundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertre-\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung alle Lei-\ntung hat.\nstungen zurückzuerstatten, die er bis zur Einstellung\nder Zahlung zu Unrecht erhr:1lten hat.\n§ 12                                  III. G e s e t z 1 i c h e R e n t e n v e r s i c h e r u n g e n\n(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder\n§ 14\neine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht,\nsolange sich der Berechlig le außerhalb des Gel-                     Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften\ntungsbereichs dieses Gesetze·s gewöhnlich aufhält.                 nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und\nDie Gewährung von Sachleistungen in Gebiete                       Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist                 nach den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-\nausgeschlossen.                                                    tenden allgemeinen Vorschriften.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                            97\n§ 15                         stes, wegen der Gewährleistung von Versorgungs-\nanwartschaften oder wegen der Ei:genschaft als Be-\n(1) Be:ilrügszejl.(in, die bei (~irwm nichtdeutschen\namter oder Soldat nicht anzuwenden.\noder nach dem 30. Juni 1945 lwi einem außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Cesdzes befindlichen\ndeutschen Träger der gesc!l.zlich<~n Rentenversiche-                                § 17\nrungen zurückgel()91. sind, stdwn den nach Bundes-           (l) § 15 findet auch auf Personen Anwendung,\nrecht zurückgelegten Beil.ragszeil.<~n gleich. Sind die   die nicht zu dem Personenkreis des§ 1 Buchstaben a\nBeiträge auf Grund einer abhüngigen Beschäftigung         bis d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind\noder einer selbsUindigen Tätigkeit entrichtet, so\na) an einen außerhalb des Geltungsbereichs\nsteht die ihnen zu9runde liegende Beschäftigung\ndieses Gesetzes befindli.chen deutschen\noder Tätigkeit einer rentenversid1enmgspflichtigen\nTräger der gesetzlichen Rentenversiche-\nBeschäfLigunq oder Tätigkc)i L im Geltungsbereich\nrungen oder\ndieses Gesetzes gleich.\nb) an einen nichtdeutschen Träger der ge-\n(2) Als gesetzliche R.(-:>nt(~nversicherung im Sinne            setzlichen Rentenversicherung und ein\ndes Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicher-                deutscher Träger der gesetzlichen Renten-\nheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung                  versicherungen sie be,i Eintritt des Ver-\nstehende Personen durch öffentlich-rechtlichen                      sicherungsfalles wi.e nach den Vorschriften\nZwang einbezoqen sind, um sie und ihre Hinter-                      der Reichsversicherungsgesetze entrichtete\nbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbs-                   Beiträge zu behandeln hatte.\nfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen\n(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 im\noder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung\nGebiet der sowjetischen Besatzungszone oder im\nregelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Ren-\nsowjetischen Sektor von Berlin oder in den unter\nten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-\neiner Einrichtung dem Erfordernis, einem der in\nten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im\nSatz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\ngeleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als\noder eine,s früheren deutschen Staatsangehörigen\ngesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und\nim Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\nzwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890\ngesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außer-\nzurück, in denen es ein System der in Satz 1 ge-\nhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichs-\nnannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche\ngesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung\nRentenversicherung qel ten nicht Systeme, die vor-\nvon Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei\nwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffent-\ngewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d ge-\nlichen Dienst geschaffen sind.\nnannten Personen und deren Hinterbliebene findet\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         § 16 keine Anwendung.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch\nSysteme oder Einrichtungen, die für andere Per-                                     § 18\nsonenkreise als den in Absatz 2 genannten geschaf-\nfen sind, insowei l als gesetzliche Rentenversiche-          (1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Bei-\nrung anerkennen, als die Zugehörigkeit zu diesen          träge als einmalige Einlage oder als laufende Bei-\nSystemen oder Einrichtungen auf öffentlich-recht-.        träge zur Versicherung anderer als der Pflicht-\nlichem Zwang oder auf einer den Grundsätzen des           leistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.\nBundesrechts ganz oder zum Teil entsprechenden               (2) § 16 findet keine Anwendung auf Beschäfti-\nfreiwilligen Versichc!nmg beruht und der Gegen-           gungen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gi1t für\nstand der Sicherung dem in Absatz 2 genannten ent-        Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und\nspricht.                                                  3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach\nMaßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen\n§ 16                         2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.\nEine nach vollendetem lG. Lebensjahr vor der             (3) §§ 15 und 16 finden keine Anwendung auf\nVertreibung in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-        eine Zeit, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nvertriebenengesetzes genannten ansländischen Ge-          einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\nbieten oder nach dem 8. Mai 1945 in den unter frem-       schriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt ist oder\nder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten            bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt\nverrichtete Beschäftigung steht einer rentenversiche-     wird oder für die die Nachversicherung als durch-\nrungspflichtigen BeschäfU gung im Geltungsbereich         geführt gilt. Sonstige Beschaftigungs- oder Beitrags-\ndieses Gesetzes, für die Bei träge entrichtet sind,       zeiten gelten für ~i,e Anwendung des § 32 Abs. 3\ngleich, soweit sie nichL mit einer Beitragszeit zusam-    des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als\nmenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach      solche, für die die Prämienreserven an den Dienst-\ndem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Ver-            herrn im Herkunftsland abgeführt sind.\nsicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenver-            (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nsicherungen begründet hätte, wenn sie im Bundes-          ordnung, der Bundesminister des Innern und der\ngebiet verrichlel worden wäre; dabei sind Vorschrif-     Bundesminister der Finanzen regeln mit Zustim-\nten über die Beschränkung der Vf!rsicherungspflicht      mung des Bundesrates durch allgemeine Verwal-\nnach der Stelllrng des Beschäftigten im knappschaft-     tungsvorschriften, wie 1n den Fällen des Absatzes 3\nlichen Betrieb, nach dl!r Höhe des Arbeitsverdien-       zu verfahren ist.","98                                   Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 19                                (5) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zwei-\n(1) Die Beitragswi L wird in i.h rem ursprünglichen    felhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder\nUmfang angerechnet, wenn sie sich bei einem               Beschäftigungszeiten zuzu_ordnen sind, so werden\nWechsel des Vcrsicherungslrä~Jers verringert hat.         sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.\n(2) Für das einzelm! Jahr nicht nachgewiesener\nZeilt!ll werdc~n fünf Sechstel als Beitrags- oder Be-                                § 21\nschälügungszeil angerechnet. Für Zeiten bis zum              ( 1) Ersatzzeiten werden dem Versicherungszweig\n28. Juni 1942, die der Renlenversicherung der Ar-          zugeordnet, dem nach § 20 die Beitrags- oder Be-\nbeiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten          schäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit\nauf volle Wochen aufzurunden; im übrigen wird auf          vorangeht.\nvolle Monate aufgerundet.\n(2) Geht der Ersatzzeit keine Beitrags- oder Be-\n(3) Beitragszeilen, die während des Bezuges einer.      schäftigungszeit voran, so ist sie dem Versiche-\ndem Altersruhegeld (~ntsprechenden Leistung zurück-        rungszweig zuzuordnen, dem nach § 20 die Beitrags-\ngelegt sind, werden für die Hinlerbliebenenrenten          oder Beschäftigungszeit zuzuordne:q. ist, die der\nzusätzlich angerechnet.                                    Ersatzzeit nachfol·gt.\n(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je\n§ 22\nsieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit\nangerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle            (1) Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 genann-\nBeitragswoche.                                             ten Art angerechnet, so sind zur Ermittlung der für\nden Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-\n§ 20\ngrundla,ge nach Maß,gabe der Anlage 1\n(1) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden,\na) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede\nsofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in\nWoche die Lohn- oder Beitragsklassen der\neiner der knappschaftlichen Rentenversicherung ent-\nTabellen der Anlage 4 oder 6 und für\nsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind,\nZeiten vom 29. Juni 1942 an die Brutto-\nder knappschaftlichcn Rentenversicherung zugeord-\njahresa.rbeitsentge1te der Tabellen der An-\nnet. Im übrirgen werden Beitrags- und Beschäfti-\nlage 5 oder 7, wenn die Zeiten der Renten-\ngungszeiten nach der Art der Beschäftigung der\nversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,\nRentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-\nversicherung der Angestellten zugeordnet.                          b) für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für jeden\nMonat die Gehalts- oder Beitragsklassen\n(2) Die auf Grund eirner freiwilligen Versicherung\nder Tabellen der Anlage 8 oder 10 und\nzurückgelegten Beitrngszeiten werden dem Ver-\nfür Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Brutto-\nsi.cherungszweirg zugeordnet, in dem s,i1e zurück-\njahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-\ngelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwi11igen\nlage 9 oder 11, wenn die Zeiten der\nFortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind,\nRentenversicherung der Angestellten zu-\nwerden dem Versicherungszwei,g zugeordnet, dem\nzuordnen sind,\ndie Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortset-\nzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im übrigen wer-                  c) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 für\nden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von                   jeden Monat die Beitrags- oder Gehalts-\nnkht pflichtversichE)rten Personen während einer                      klassen der Tabellen der Anlage 12 o.der\nBeschäfügung oder Tätigkeit überwiegend körper-                       14 und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an\nlicher Art be,gonnen ist, der Rentenversicherung der                  die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabel-\nArbeiter, Zeiten einer freiwillig·en Versicherung,                    len der Anlage 13 oder 15, wenn die Zei-\ndie von nicht pflichtversicherten Personen während                    ten der knappschaftlichen Rentenversiche-\neiner Beschäfügung oder Täügkeit überwiegend                          rung zuzuordnen sind,\ngeisti,ger Art begonnen ist, der Rentenversicherung        zugrunde zu legen. Für Zeiten der Ausbildung als\nder Angestellten zugeordnet.                               Lehrling oder Anlernling werden weder Beitrags-\n(3) Für Beitragszeiten, die pflichtversicherte Selb-    klassen noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeord-\nständige zurückgelegt haben, gilt Absatz 2 Satz 3.         net. Das gilt für die knappschaftliche Rentenver-\nBeitragszeiten pflichtversicherter Handwerker wer-         skherung nur, wenn der Ve·rsicherte vor Vollendung\nden der Handwerkerversorgung zugeordnet.                   des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbs-\nunfähig geworden ist. Für Zeiten vor dem 1. Januar\n(4) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in\n1913, die der Rentenversicherung der Angestellten\neinem knappschaftlichen Betrieb im Sinne de,s § 2          zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und\nAbs. 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zurück-        Beschäfti,gungsmonate mit den Werten vervielfäl-\ngelegt, ohne daß Beiträge zu einer der knappschaft-        tigt, die für die einzelnen Klassen und die einzelnen\nlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufs-           Zeiträume in der Tabelle der Anlage 16 angegeben\nversicherung entrichtet sind, so werden sie der            sind Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrenten-\nknappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar         versicherungs-Neuregelungsgesetzes gilt entspre-\n1924 an zugeordnet, wenn die Beschäfügung, wäre\nchend; Artikel 2 § 54 Abs. 2 des Angestelltenver-      1\nsie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den            sicherungs-Neuregelungsgesetzes gilt nicht.\njeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen\nVorschriften der Versichernngspflicht in der knapp-           (2) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der\nschaftlkhen Rentenversi.cherung ·unterlegen hätte.         Rentenversicherung der Arbeiter nach § 20 Abs. 5\n§ 16 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.             zuzuordnen, so sind bei Anwendung des Absatzes 1","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                             99\ndie für die Leislunnswuppe 3 der Tabellen der An-               c) auf Zeiten, die beim Pensionsverein der\nlagen 4 bis 7 rnaßgc!henden Werte oder Bruttojahres-                deutschen Sparkassen in Prag zurückgelegt\narbeitsentgelle zugrunde zu legen.                                  sind,\n(3) Bei Sceleu Len sind die für die verschiedenen            d) für die der knappschaftlichen Rentenver-\nDienststeil ungcn jeweils amtlich festgesetzten Bei-                sicherung zuzuordnenden Zeiten.\ntragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu\nlegen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Klein-                                   § 25\nbetrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem              Für eingekaufte Beitragszei,ten nach tschecho-\n31. Dezember 1939.\nslowakischem Recht ist zur Ermittlung der für\n(4) Für das Kalend(~rjahr, in dem der Versiche-       den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-\nrungsfall ein tri t.t, und für das voraufgegangene       grundlage einheitlich der Tabellenwert zugrunde zu\nKalenderjahr sind die für den letzten Zeitraum in        legen, der nach Maßgabe der Anlage l für das Jahr\nden Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15          der Durchführung des Einkaufs zuzuordnen ist.\nund den Rechtsverordnungen der Bundesregierung\nnach § 27 Abs. 1 festgesetzten Werte zugrunde zu                                   § 26\nle,gen.\nWerden Beitrags- oder BeschäfUgungszeiten nur\n§ 23\nfür e·inen Teil eines Kalenderjahres ange,re,chnet, so\n(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen und bei     werden bei Anwendung der Tabellen der Anlagen\nVersicherten, für die freiwiilige Beiträge entrichtet    5, 7, 9, 11, 13 und 15 die Bruttojahresarbeitsentgelte\nsind, ist bei der Zuordnung der Tabellenwerte § 22       nur anteilmäßig berücksichtigt.\nunter Berücksichtigung der Beitragsleistung ent-\nsprechend anzuwenden.\n§ 27\n(2) Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nach-\n(1) Die Bundesregierung ergänzt nach Anhören\ngewiesen, so sind bei pflichtversicherten Selbstän-\ndes Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverord-\ndLgen an Stelle der Beitragsleistung die Berufstätig-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates di1e Tabellen\nkeit und die Einkommensverhältnisse zu berück-\nder Anlagen 2, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15. Dabei sind\nsichtigen. Bei freiwillig Versicherten richtet sich in\nals Bruttojahresarbeitsentgelte die den einzelnen\ndiesen Fällen die Ermittlung der für den Versicher-\nLeistungsgruppen entsprechenden durchschnittlichen\nten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für\nBruttojahresarbeitsentg,elte der Versicherten im\neine der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuord-\nGeltungsbereich diese,s Gesetzes für den entspre-\nnende Beitragszeit nach der Beitragsklasse II, für\nchenden Zeitraum einzusetzen.\neine der Rentenversicherung der Angestellten zuzu-\nordnende Beitragszeit nach der Beitragsklasse B (II)        (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nund für eine der knappschaftlichen Rentenversiche-       nung kann nach Anhören des Statistischen Bundes-\nrung zuzuordnende Beitragszeit eines Angestellten        amtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nnach der Gehaltsklasse B; sind die Beiträge für Zei-     Bundesrates den Katalog der Berufsbezeichnungen\nten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet, so tri.tt     der Anlage 1 nach Maßgabe der Lohn- und Gehalts-\nan die Stelle der Beitragsklassen II und B (II) die      erhebungen des Statistischen Bundesamtes ändern_\nBeitragsklasse A und an die Stelle der Gehalts-          und ergänzen.\nklasse B ein Entgelt von 100 Deutsche Mark.\n§ 28\n§ 24                              Treffen Versicherungszeiten, von denen minde-\n(1) Für Beitragszeiten, die nach tschechoslowaki-\nstens eine nach diesem Gesetz anzurechnen ist, zu-\nschem Recht oder dem Recht des ehemaligen Pro-           sammen, so ist bei der Berechnung der Rente nur\ntektorats Böhmen und Mähren bei einem Ersatz-            eine, und zwar di1e für den Berechtigten günstigere,\ninstitut (§ 15 Abs. 2 Satz 2) oder nach entsprechen-     zu berücksichtigen.\nden Grundsätzen bei einer anderen Einrichtun,g                                     § 29\nzurückgelegt sind, richtet sich die Zuordnung der\nTabellenwerte nach der höchsten Leistungsgruppe,            (1) Zeiten nach dem 30. September 1927, in denen\nin di,e der Versicherte nach der Anlage 1 einzuord-      eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1\nnen ist. Dies gilt für Zeiten einer freiwilligen Ver-    genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch\nsicherung nur, wenn die freiwilligen Beiträge in der     eine länger als sechs Wochen andauernde Arbeits-\nzuletzt für die Pflichtbeiträge maßgeblichen Höhe        losigkeit unterbrochen worden ist, sind vom Ab-\nentrichtet sind.                                         lauf der sechsten Woche an Ausfallzeiten. § 75 des\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n(2) Absatz 1 finch~t keine Anwendung                  versicherung gilt entsprechend.\na) wenn der nach Maßgabe der Satzung zur\n(2) Für die Zuordnung von Ausfallzeiten und\nAnrechnung der Vorversicherungszeit zu        einer Zurechnungszeit g'ilt § 21 entsprechend.\nentrichtende Ergänzungsbetrag zum Uber-\nweisungsbetrag nicht entrichtet ist,\nb) in den Fällen, für welche die Satzung der                               § 30\nin Absatz 1 genannten Einri:ehtungen die         § 1290 Abs. 2 der Reichsversi,cherungsordnung,\nBerechnung der Leistungen nach den für        § 67 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ndie gesetzliche Rentenversicherung maß-       und § 82 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes fin-\ngebenden Grundsätzen vorsah,                  den keine Anwendung, wenn der Berechtigte bis zur","100                                Bundes,ge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAu fcnth altsnah m C) im Geltungsbereich dieses Geset-    gers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle\nzes von einc111 Träger dc:r Sozialversicherung oder       außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\neiner anderen Stc~lle außerhi:llb des Geltungsbereichs    ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträ-\ndieses Gesetzes für die nach §§ 15 und 16 anzurech-       gen der Höherversicherung findet Satz 1 keine An-\nnenden Zc!i,len auf Crund desselben Sachverhalts          wendung.\neine Renlc aus der gesetzlichen Rentenversicherung           (2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger\noder an Slclle C!incr solchen eine andere Leistung        de-r gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich\nerhellten hat.\nanzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genann-\nten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung\n§ 31                            gewährt. Erhält der Berechtigte die Le,istung für\n(1) Wird clern Berechti~Jlcn von einem Träger der\neine zurückliegende Zeit ausgezahlt, so hat er die\nSozialversicherung oder einer anderen Stelle außer-       Leistung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der\nhalb des Gellungsbereichs dieses Gesetzes für die         anderen Leistung zurückzuerstatten.\nnach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten ei:ne Rente           (3) Hat der Berechti,gte schuldhaft versäumt, die\naus der gesetzlichen Rcnlcnversicherung oder an           Anzei,ge unverzüglich zu erstatten, so hat er dem\nStelle einer solchen eine andere Leistung gewährt,        Versicherungsträger alle Leistungen zurückzuerstat-\nso ruht die Rente in Höhn cles in Deutsche Mark           ten, die er bis zur Einstellung der Zahlung zu Un-\numgPrechneten Betrag0s, d0r als Leistung des Trä-         recht erhalten hat.\"","Nr. 9 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                                   101\nAnlage 1\nD c~ f i n i t i o n e n d e r L e i s tu n g s g r u p p e n\nA. Rentenversicherung der Arbeiter\n1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft\nLeistungsgruppe t                                                 Molkerei- und Käserei-        Schweißer\nArbeiter, die dLtf Grund Hm~r Fc.ichkcnntnisse und                gehilfe                   Seidenweber\nFtihigkc~iten mit Arbeiten bcschüftigt werden, die                Müller                        Sortierer (Tabakwaren-\n,lls besonders sch wicrig oder verantwortungsvoll                  Oberlederzuschneider            herstellung)\nrJdcr vielgestaltig dm:usc:hcn sind. Die Befähigung               Papiermaschinenführer         Stahlbauschlosser\nkann durch abqcsdilosscne Lehre oder durch lang-                  Parkettleger                  Starkstrommonteur\njährige Beschüfügung mit c:nt.sprechenden Arbeiten                Pflasterer                    Steinbrecher\nerworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen                Polierer                      Steinmetz\ndieser Gruppe meist als Fadwrbc:iter, auch qualifi-               Polsterer                     Stereotypeur\nzierte oder hochquulifizicrte Facharbeiter, Spezial-              Porzellanmaler                Stukkateur\nfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können,              Reparaturschlosser            Tischler\nMeister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebs-                 Rohrleger                     Tuchweber\nhandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit               Rotationsdrucker              Uhrmacher\nBerufsausbildung und Erfahrung und ähnlich be-                    Rundfunkmechaniker            Verputzer (Ausbau-\nzeichnet. Ergibt sich nicht nach dc~n Merkmalen der               Samt- und Plüschweber            gewerbe)\nausgeübten Beschäf tigun9 die Einstufung in eine                  Sattler                       1. Walzer\nandere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter                   Schiffbauer                   Werkzeugmacher\nanderem:                                                          Schlosser                     Zigarrenmacher\n1. Schmelzer                 Zigarettenmaschinen-\nMännliche Arbeiter                                                Schneider                        führer\nAutoschlosser               Gid:k!r                                Schornsteinfeger             Zimmerer\nAutomateneinridllN          Gipser (Rabilzcr)                      Schreiner                    Zuschneider\nBäcker                      Glc1ser                                Schriftsetzer\nBaumwollweber (gelernl)     Glasmacher\nWeibliche Arbeiter\nBauschlosser                Gm veur\nBeizer                      Großuhn!nmacher                       Baumwollweberin               Stumpenrollerin\nBetonf acharbci te r        Jfondschuhmacher                          (gelernt)                 Wickelmacherin\nBetonwerker (gelernt.)      Handsetzer                             Futterstepperin              Zigarrenmacherin\nBetriebsschlosser           Heizer (geprüft)                      Hutarbeiterin                 Zigarrenrollerin\nBöttcher (Holzkü for)       Hutmacher                              Näherin (gelernt)            Zuschneiderin\nBrauer                      Installateur                          Seidenweberin (gelernt)\nBrenner (kerarn ische       Karosseriebauer                       Sortiererin (Tabakwaren-\nIndustrie)               Keramformer (Dreher,                      herstellung)\nBuchbinder                     Gicfü~r)\nBuchdrucker                 Kerammaler                            Leistungsgruppe 2\nBügler (Bekleidu n.qs-      Kernmacher                                Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist\ngewerbe)                 Kleinuhrenmacher                       branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wie-\nChcmiebelriebs-             Klempner                               derkehrenden oder mit weniger schwierigen und\nfachwerker               Koch                                  verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden,\nChemigraph                  Kondilor                              für die keine allgemeine Berufsbefähigung voraus-\nDachdecker                  Korrektor                              gesetzt werden mu13. Die Kenntnisse und Fähigkei-\nDekorateur                  Kraftfahrer                            ten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im\nDrechsler                       (lfandwerker)                      Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden\nDrucker (Textilqewerlw)     Kürschner                             Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erwor-\nEisendreher                 Laborant                              ben. In den Tarifen werden die hier erwähnten\nElektriker                  Lackierer                             Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte an-\nElektroinstallateur         Lithograph                             gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit beson-\nFärber                      Maler                                 deren Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige\nFeinmechaniker              Mälzer                                Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Be-\nFeintäschner                Maurer                                 triebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich\nFernmeldemon leur           ·Maschinenschlosser                   nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäfti-\n- Flachdrucker                1. und 2. Maschinenführer             gung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe,\nFleischer                   Maschinensetzer                       so gehören hierzu unter anderem:\nFliesenleger                Maschinist\nFormer                      Mechaniker                            Männliche Arbeiter\nFräser                      Metalldrehe·r                         Bahnunter hal tungs-          Betonwerker (angelernt)\nGerber                      Mod(dltischler                            ar bei ter                Bohrer","102                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBrc~nnl'r (C(•wirn11mq 1md Kr,rnlührcr                           Leistungsgruppe 3\nVc•rilrlwi!t!iHf von Sl(:i- Milschinc:n bdu lwl fer              Arbeiter, die mit einfachen, als I-Iilfsarbeiten zu\nncn und Erdc,11)            Me tul lsclil c)i !er             bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die\nClicmiebcl rid,swc'1 kc:r      Milfc1hrer (Beifahrer)            eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter\nEinschdlcr                     Papicrnwschinengehilfe            Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden\nEisc:nbieger und -llc:cl1tc·r Row~n- und Gleisarbeiter           diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte\nFormer (ang<:i(:lll t)         Sch ifJba uhelfer                 Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet.\nFulumurm (Ku I sdH:r)          Schleifer (Putzer)                Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb-\nHobler                         Schweißer (an9elernt)             ten Beschäftigung die Einstufung in eine andere\nHochbdulwl !er                 Steinbrecher (dDgelernt)          Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:\nHoll tindcrarbei Lcr           Wc1L1.c)r\nKalander- und                                                    Männliche Arbeiter\nQucrschncidcrführer\nBauhilfsarbeiter            Hafenarbeiter\nWeibliche Arbeiter                                               ßelader                     Hilfsarbeiter\nBunkerarbeiter              Lagerarbeiter\nAnlegerin (P<1pic:r-           Ringspinnerin\nEntlader                    Platzarbeiter\nerzeugtrn9 und              Schaffnerin\nGrubenarbeiter\n-vera.rbeitung)             Spulerin\n(Gewinnung und Ver-\nBaumwollwdwrin                 Stepperin\narbeitung von Steinen\nBüglerin                       Stopferin\nund Erden)\nEinrichterin                   Strickerin\nFleyerin                       Verpackerin (Packerin)\nKeramformerin                  Zuarbeiterin                      Weibliche Arbeiter\nNäherin                        Zwirnerin                         Hilfsarbeiterin             Reinmacherin\n(Wirk- und Strickerei)                                        Näherin                     Sortiererin\n2. Arbeiter in der Landwirtschaft\nLeistungsgruppe 1                                                Weibliche Arbeiter\nArbeiter mit lunqjähriw'r Berufserfahrung oder                Landwirtschaftliche         Wirtschafterin\nFachausbildunn, die besonders verantwortungsvolle,                  Gehilfin\nschwierige oder qualifizi<:rle Arb(:iten ausführen.\nEr9ibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb-                Leistungsgruppe 2\nten ßeschäflii:Jung die Einstnlllng in eine andere\nLeistungs~p-upp(:, so 9ehön:t1 hierzu unter anderem:                Arbeityr, die mit gleichmäßig wiederkehrenden\nArbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den\nMünnliche Arbeiter                                               Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Ein-\nstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören\nHand werksm,:! i s !(:r           Schweine-, Schafzucht,         hierzu unter anderem:\nund -gehiltc                  Imkerei, Geflügelzucht,\nHofmeister                        Pelztier- und Fischzucht)      Männliche Arbeiter\nLandwirtschaltlicher           Meister und Gehilfe des\nFacharbeiter (mil. Fach-       Brennerei- und                 Gespannführer               Schweinewärter\narbeiterbrief)                 Molkereif ach es               Kraftfahrer                 Treckerführer\nLandwirtschaflsrneister        Meister und Gehilfe der           Landarbeiter\nund -gehilfe                   Gärtner-, Kellerei- und\nMeister und Gehilfe der           Weinbauberufe                  Weibliche Arbeiter\nTierzucht                   Vorarbeiter                       Hausgehilfin (auch außer- Landarbeiterin\n(Pferde-, Rinder-,                                               halb der Landwirtschaft)\n3. Arbeiter in der Forstwirtschaft\nLeistungsgruppe l                                                Leistungsgruppe 2\nMännliche Arbeiter mit langjühriger Berufserfah-                 Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wieder-\nnm~J oder Fachausbildung, die besonders verant-                  kehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich\nwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbei-               nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäf-\nten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merk-                  tigung die Einstufung in eine andere Leistungs-\nn1aJc'n der ausqt:übten Beschüfligung die Einstufung              gruppe, so gehören hierzu unter anderem:\nin eine andere Leistungsqruppe, so gehören hierzu\nunler anderem:                                                    Regelmäßig beschäftiger    Ständiger Waldarbeiter\nBaumeister                     Waldfacharbeiter                      Waldarbeiter","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                         103\nB. Rentenversicherung der Angestellten\nLeistungsgruppe 1                                           oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Ver-\nAngestellte: in leilc·nder Stc·llun~J mit Aufsichts-      antwortung größeren Abteilungen vorstehen und\nund Disposilionslwfuqnis.                                   denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unter-\nstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen\nLeistungsgruppe 2                                           der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine\nandere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter\nAngestellte mit besonderen [rfahrungen und\nanderem:\nseluständigen Leistungen in vr•ranlwortlicher Tätig-\nkeit mit (~ingl;sch r~i nk tcr Dispositionsbefugnis, die\nAngestellte anderer Tdligk(•itsgruppen einzusetzen          Männliche Angestellte\nund verantwortlich zu u nt<!rweiscn haben. Außer-           Aufnahmeleiter (Film,\ndem Angestellte, die als Obermeister, Oberricht-              Funk, Fernsehen)\nmeister oder Meister rni t hohem beruflichem Können         Bauführer                  30 bis 45 Jahre\nund besonderer Verantwortung großen Werkstätten\nBeleuchter                 über 30 Jahre\noder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach\nBibliothekar\nden Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die                                         bis 45 Jahre\nBilanzbuchhalter\nEinstufung in eine andere Leistungsgruppe, so ge-\nBuchhalter        .\nhören hü~r'l.u unl<~r anderem:\n(Lohnbuchhalter)         30 bis 45 Jahre\nBühnenbildner\nMännliche Angc,stellt.(:                                    Einkäufer                  bis 45 Jahre\nBauführer                      über 45 Jahre                Fakturist                  über 45 Jahre\nBilanzbuchhaltc:r              über 45 Jahre                Förster\nBuchhalter                     über 45 Jahre                Gießereimeister\n(Lolmbuchhalter)                                          Gutsverwalter, -inspektor\nChefkameramann                                              Ingenieur                  30 bis 45 Jahre\nEinkäufer                      über 45 Jcihre                 (Bau-\nlngenieur                      übe: r 45 Jahre                Betriebs-\n(Bau-                                                       Bild-\nBetriebs-                                                   Film-\nBild-                                                       Maschinen-\nFilm-                                                       Meß-\nMaschinen-                                                  Sender-\nMeß-                                                        Ton-)\nSender-                                                   Kaufm. Kalkulator          über 30 Jahre\nTon-)                                                     Kartothekführer            über 30 Jahre\nKonstrukteur                   über 45 Jahre                Konstrukteur               30 bis 45 Jahre\nKorrespondent                  über 45 Jahre                Kontorist                  über 30 Jahre\nleitender Wirlschaller                                      Korrespondent              30 bis 45 Jahre\n(Landw irtschctfl)                                        Laborant                   über 30 Jahre\nMitglied von Kultur-                                        Lagerist                   über 30 Jahre\norchestern (Sonder-                                       Lagerverwalter\nklasse und TcHifklasse l)                                 Landwirtschaftlicher\nOberarzt                                                      Fachangestellter\nPolier (tf~cl1 n.)             über   45 Jahre              Maskenbildner\nRedakteur                      über   45 Jahre              Medizinalassistent\nRegisseur                      über   45 Jahre              Mitglied von Kultur-\nTechniker                      über   45 Jahre                orchestern\nTonmeister                     über   45 Jahre              Polier (techn.)            30 bis 45 Jahre\n\\!Verkmeister                  über   45 Jahre              Polier (Meister)\nPressestenograph\nWeibliche Angc~stcllte                                      Redakteur                  bis 45 Jahre\nRegieassistent\nBilanzbuchhai terin            über 45 .Jahre                                          bis 45 Jahre\nRegisseur\nBuchhalterin                   über 45 .Jalire\nReisender\nKorresponden Li n              über 45 Jahre\nRichtmeister\nSchachtmeister\nLeistungsgruppe 3\nTechniker                  30 bis 45 Jahre\nAngestellte mit mehrjij}1riqer Berufserfahrung            Technischer Zeichner       über 45 Jahre\noder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten             Tonmeister                 bis 45 Jahre\noder mit Spc-zialUiLiqk(!ilen, die nach allgemeiner         Verkäufer                  über 45 Jahre\nAnweisung selbsli:indig c1rbcilen, jedoch keine Ver-       Vertreter\nantwortung für die Täligkeil anderer tragen. Außer-         Werkmeister                30 bis 45 Jahre\ndem Angestellte mit q ualifizicrter Tätigkeit, die die      Werkstattmeister\nfachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters        Zuschneider","104                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nW e i b l i c h c J\\ n rJ (' s 1(• 11L(•                           Kostümbildner\nBilanzbuchhai leri n                 bis 45 Jahre                  Laborant                   bis 30 Jahre\nBuchhallerin                         30 bis 45 Jahre               Lagerist                   bis 30 Jahre\nDirektri.ce                                                        Landwirtschaftlicher\nHebamme                                                              Verwaltungs-\nHeilgymnaslin                                                        angestellter\nKassiererin                          über 45 Jahre                 Material verwalte r\nLaborantin                           ü bcr 45 Jahre                Polier (techn.)            bis 30 Jahre\nMedizinisch-techn.                                                 Registrator\nAssistentin                                                     Requisiteur\nOberschwester                                                      Technischer Kalkulator\nOpera tionsschwesl<)r                                              Technischer Zeichner       30 bis 45 Jahre\nPhysikalisch-techn.                                                Verkäufer                  30 bis 45 Jahre\nAssistenli n                                                    Werkmeister                bis 30 Jahre\nSekretärin                                                         Werkstattschreiber\nStationsschwester\nStenotypistin                       über 45 Jahre                  Weibliche Angestellte\nVerkäuferin                         über 45 Jahre                  Buchhalterin               bis 30 Jahre\nWirtschaftsh~i lerin                                               Fakturist.in               über 30 Jahre\nHaushälterin\nKassiererin                bis 45 Jahre\nLeistungsgruppe 4                                                  Kindergärtnerin\nAngestellte ohne eigene Enlscheidungsbefugnis in                 Kontoristin                über 30 Jahre\neinfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abge-                     Kostümbildneri11\nschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige                 Krankenschwester\nBerufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fach-              Laborantin                 bis 45 Jahre\nschule oder durch privates Studium erworbene Fach-                 Landwirtschaftliche\nkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die                    Verwaltungs-\nals Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von                       angestellte\nüberwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, so-                   Maschinenbuchhalterin\nwie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsricht-                Sprechstundenhilfe\nmeister. Ergibt sich nicht mich den Merkmalen der                  Stenotypistin              30 bis 45 Jahre\nausgeübten Beschä.fligung die Einstufung in eine an-               Technische Zeichnerin\ndere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter                      Telefonistin               über 30 Jahre\nanderem:                                                           Verkäuferin                30 bis 45 Jahre\nMännliche Angestellte                                              Leistungsgruppe 5\nBauführer                           bis 30 Jahre                     Angestellte in einfacher, schematischer oder me-\nBeleuchter                          bis 30 Jahre                   chanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung er-\nBuchhalter                                                         fordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der\n(Lohnbuchha l tc r)               bis 30 Jahre                  ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine\nBühnenmeister                                                      andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter\nExpedient                                                          anderem:\nFakturist                           bis 45 Jahre\nForstaufseher                                                      Männliche Angestellte\nIngenieur                           bis 30 Jahre\n(Bau-                                                           Fotokopist\nBetriebs-                                                        Notenwart\nBild-                                                            Orchesterwart\nFilm-                                                            Technischer Zeichner\\      bis 30 Jahre\nMaschinen•                                                       Verkäufer                  bis 30 Jahre\nMeß-\nSendcr-                                                          Weibliche Angestellte\nTon-)                                                            Fakturistin                bis 30 Jahre\nInspizient                                                         Hauswirtschafts-\nKartothekführcr                      bis 30 Jahre                    angestellte\nKaulm. Kalkulator                   bis  ]0 Jahre                  Kontoristin                bis 30 Jahre\nKonstrukteur                        bis  30 Jahre                  Stenotypistin              bis 30 Jahre\nKontorist                            bis 30 Jahre                  Telefonistin               bis 30 Jahre\nKorrespondent                        bis 30 Jahre                  Verkäuferin                bis 30 Jahre","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1950                             105\nC. Knappschaftliche Rentenversicherung\nI. Arbeiter\na) Arbeiter unter Tage                                  Leistungsgruppe 3\nSonstige Schichtlohnarbeiter.\nLeistungsgruppe l                                       b) Arbeiter über Tage\nHauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.      Leistungsgruppe l\nGelernte Handwerker und Arbeiter, die eine\nTätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schicht-\nLeistungsgruppe 2                                       lohn in oberen Lohnklassen) verrichten.\nGelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die\neine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung            Leistungsgruppe 2\n(Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.            Sonstige Arbeiter.\nII. Angestellte\na) Technische Angestellte unter Tag'!                   Leistungsgruppe 4\nMeister und die ihnen gleichstehenden technischen\nAngestellten.\nLeistungsgruppe l\nAngestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-\nund Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der\nc) Kaufmännische Angestellte\nGehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.\nLeistungsgruppe l\nLeistungsgruppe 2                                         Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-\nAbteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden       und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der\ntechnischen Angestellten.                              Gehaltstarife stehen.\nLeistungsgruppe 3                                      Leistungsgruppe 2\nGrubensteiger und die     ihnen gleichstehenden        Angestellte, die selbständig in eigener Verant-\ntechnischen Angestellten.                               wortung als erste Angestellte in den Geschäfts-\nabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und\nder selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind\nLeistungsgruppe 4                                       und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen.\nOberhauer, _Fahrhauer und die ihnen gleichstehen-    Voraussetzung ist, daß ihre Täti0keit sich von der-\nden technischen Angestellten.                           jenigen der übrigen Angestellten als eine über-\ngeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen min-\ndestens drei Angestellte unterstehen.\nLeistungsgruppe 3\nb) Technische Angestellte über Tage\nAngestellte, die eine abgeschlossene kaufmänni-\nsche Ausbildung oder entsprechende Vorbildung\nLeistungsgruppe l                                       haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommen-\nAngestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-     den Arbeiten selbständig verrichten und deren\nund Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der     Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestell-\nGehaltstarife stehen.                                   ten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie\nmüssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte\nauf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unter-\nLeistungsgruppe 2\nnehmen beschäftigt sein.\nMaschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen\ndie in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen      Leistungsgruppe 4\nAngestellten über Tage unterstellt sind, sowie die\nAngestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung\nihnen gleichstehenden technischen Angestellten.\nder in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise\nvorkommenden Arbeiten besteht.\nLeistungsgruppe 3\nSonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger     Leistungsgruppe 5\nsowie die ihnen gleichstehenden technischen Ange-         Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung\nstellten.                                              einfacher Arbeiten besteht.","106                                Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 2\nRentenversicherung der Angestellten\nKalenderjahre\nMännliche An9estellte                                     Weibliche Angestellte\nder Leistungsgruppe                                      der Leistungsgruppe\n1891 bis 1912                  1906 bis 1912                             1911 bis 1912\n1949 bis 1958                  1951 bis 1952                             1951 bis 1958\n1955 bis 1958\nAnlage 3\nKnappschaftliche Rentenversicherung\n- Angestellte -\nKalenderjahre\nTechnische Angestellte\nder Leistungsgruppe                                   Kaufmännische Angestellte\nder Leistungsgruppe\nunter Tage                             über Tage\n1926 bis 1928     1949 bis 1952       1927              1951 bis 1952               1951 bis 1952\n1938 bis 1944     l 954 bis 1958     1940 bis 1944      1956 bis 1958               1956 bis 1958\n1948 bis 1958                        1948 bis 1958","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                                                             107\nAnlage 4\nLohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte\nder Rentenversicherung der Arbeiter\nArbeiter aUßerhalb                           Arbeiter in der           Arbeiter in der\nder Land- und Forstwirtschaft                   Landwirtschaft der Forstwirtschaft der\nZeilrdum                             der Leistungsgruppe                           Leistungsgruppe           Leistungsgruppe\n, •...•                                            ------\n1               2              3                 1              2          1          2\nVom 1. Januar       1891 .............\nbis 31. Dezember    1899 .............            IV              III            III               III             II        III        III\nVom 1. Januar       1900 .............\nbis 31. Dezember    1906 .............             V              IV             III               III             II        IV         III\nVom 1. Januar       1907 .............\nbis 30. September   1921 .............             V               V             IV                IV            III          V         IV\nVom 1. Januar       1924 .............\nbis 31. Dezember    1925 .............             V              IV            IV                 III             II        IV         III\nVom 1. Januar       1926 .............\nbis 31. Dezember    1927 .............            VI              VI              V                IV            III          V         IV\nVom 1. Januar       1928 .............\nbis 31. Dezember    1933 .............           VII            VII             VI                  V            III         VI          V\nVom 1. Januar       1934 .............\nbis 31. Dezember    1938 .............          VIII            VII             VI                  V            III         VI          V\nVom 1. Januar       1939 .............\nbis 27. Juni        1942 .............            IX           VIII             VII                 V            IV          VI          V\nAnlage 5\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Arbeiter\nin RM/DM\nArbeiter außerhalb der Land-                                 Arbeiter                                  Arbeiter\nund Forstwirtschaft                           in der Landwirtschaft                        in der Forstwirtschaft\nJahr                der Leistungsgruppe                           der Leistungsgruppe                           der Leistungsgruppe\n..              •...... ----~-----------                      ----- --~----·-\n1            2            3                            1                  2                        l            2\n1942          2 988        2 604        2 004                       1 608                 972                    1 872        1 668\n1943          3 012        2 616        2 040                       1 632                 984                    1 896        1 680\n1944          2 964        2 580        2 028                       1 620                 972                    1 884        1 668\n1945          2 268        2 028        1 596                       1 320                792                     l 536        1 368\n1946          2 220        2 052        1 620                       1 380                 828                    1 608        1 428\n1947          2 256        2 064        1 704                       1 428                 864                    1 668        1 476\n1948          2 688        2 520        2 112                       1 668           1 008                        1 944        1 728\n1949          3 432        3 216        2 724                       2 028           1 224                        2 364        2100\n1950          3 840        3 588        2 976                       2 184          1 308                         2 544        2 2'56\n1951          4 296        4 032        3 372                       2 544           1 536                        2 976        2 640\n1952          4 632        4 320        3 600                       2 796           1 692                        3 264        2 904\n1953          4 908        4 560        3 828                       3 000          1 812                         3 504        3108\n1954          5 064        4 7-76       3 960                       3 144           1 896                        3 672        3 264\n1955          5 580        5 208        4 368                       3 492          2 100                         4 080        3 624\n1956          5 868        5 520        4 692                       3 768          2 268                         4 392        3 DOO\n1957          6 108        5 652        4 836                       4 356           2 628                        4 620        4 104\n1958          6 420         5 916       5 088                       4 620          2 784                         4 884        4 332","108                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 6\nLohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte\nder Rentenversicherung der Arbeiter\nArbeiterinnen        Arbeite-\nArbeiterinnen außerhalb             in der Land-        rinnen\nder Land- und Forstwirtschaft        wirtschaft der         in der\nZeitraum                             der Leistungsgruppe           Leistungsgruppe         Forst-\n---~-       wirt-\n1         2        3              1          2        schaft\nVom 1. Januar       1891 .............\nbis 31. Dezember    1899 .............            II        II       II             II           I          II\nVom 1. Januar       1900 .............\nbis 31. Dezember    1906 .............            II        II       II             II           I          II\nVom 1. Januar       1907 .............\nbis 30. September   1921 .............           III       III      III             II         II           II\nVom 1. Januar       1924 .............\nbis 31. Dezember    1925 .............           III       III      III             II          I           II\nVom 1. Januar       1926 .............\nbis 31. Dezember    1927 .............           IV        IV       IV             III         lI         III\nVom 1. Januar       1928 .............\nbis 31. Dezember    1933 .............           IV        IV       IV            III          11         III\nVom 1. Januar       1934 .............\nbis 31. Dezember    1938 .............           IV        IV       IV             III         II         III\nVom 1. Januar       1939 .............\nbis 27. Juni        1942 .............            V         V        V            IV          III          III\nAnlage 7\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Arbeiter\nin RM/DM\nArbeiterinnen außerhalb                         Arbeiterinnen              Arbeite-\nder Land- und Forstwirtschaft                 in der Landwirtschaft           rinnen\nJahr                     der Leistungsgruppe                      der Leistungsgruppe          in der Forst-\n--                            ----                                                    wirtschaft\n1               2               3                1                 2\n1942             1 428           1 452           1 428           1 008                768            876\n1943             1 476           1 500           1 404           l 008                768            876\n1944             1 476           1 488           i 380              996               756            876\n1945             1 128           1 152           1 068              780               588            672\n1946             1 080           1 104           1 032              756               576            660\n1947             1 128           1 152           1 044     -        756               576            660\n1948             1 392           1 428           1 260              838               672            780\n1949             1 752           1 800           1 632           1 104                840            972\n1950             2 136          2 208            1 956           1 320              1 008          1 1.'i2\n1951             2 460          2 472            2 220           1 596              1 224          1 404\n1952             2 652          2 628           2 400            1 776              1 356          1 560\n1953             2 796          2 772            2 484           1 932              1 464          1 680\n1954             2 904          2 880           2 604            2 052              1 560          1 788\n1955             3 144          3 108           2 820            2 268              1 728          1 980\n1956             3 360          3 276            3 000           2 496              1 896          2 184\n1957             3 504          3 396            3 156           2 892              2 208          2 304\n1958             3 624          3 516            3 300           3 048              2 328          2 424","Nr. 9 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                                          109\nAnlage 8\nCehalls- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte\nder RentenvE,rsicherung der Angestellten\nAngestellte der Leistungsgruppe\nZeil.rdtllll\nVom  1. Jcttllldl    lWJl        .. . . . . .... . . . .     n • • •\nD             D            D            D        C\nbis 31. Dez<'rnlwr 1899          . . . . . . . . . . . . .... . . .\nVom 1.   Janucir     1900        . . .. . . . . . . . . . . . . . . .\nbis 31. Dezern lH'r 190b         . . ... . . . ... . . . ....                E              E            E           D        C\nVom  1. Januar       1907        . . . . . . . . . . . ... .. . .\nbis 31. Deze111 ber 1912          . . . . . . . .........\n~\nE              E            E           E        D\nVom 1. Janua 1       1913      ... . . . . . . . . . . . ... . .\nbis 31. .Juli        1921        . . ..... . . . . . . . . . . .             J             G             F           E        D\nVom 1. Januar       1924         . . . . . . .... . . . . . .\nbis 31. DezembPr 1925            .. . . . . . . . ........                   E             D            C            C        C\nVom 1. Jctnucu      1926              .. . . . . . . . . . . . . . .\nbis 31. Dezember 1933            . . .. . .. . . . .. . . . . .              F              E           D            C        C\nVom  1. Januar      1934         . . . . .. . . . . . . . . . . . .\n'•\nbis 31. Dezernber 1938           .. ....               ... . . . .           F              E           D            C        C\nVom 1. Januar       1939         . . .. . . . . . . . . . . . .\nbis 30. Juni        1942 . . .... . . . . . . . . . . . . .                  G              E            E           D         C\nAnlage 9\n----~···------·-·\nD11rcl1srlir1ittliche Brul:tojahresarheitsentgelte der männlichen Versicherten\nuer Rentenversicherung der Angestellten\nin RM/DM\nAngestellte der Leistungsgruppe\nJi.1hr\n------·---~----\n1942                        6 996                          4 884              3 948               2 604          2 028\n1943                        7 OJ2                          4 908              3 960               2 628          2 076\n1944                        6 936                          4 848              3 900               2 604          2 064\n1945                        5 376                          3 768              3 012               2 028          1 632\n1946                        5 328                          3 732              2 976               2 016.         1 632\n1947                       5 508                           3 852              3 060               2 088          1 704\n1948                        6 660                          4 668              3 684               2 544          2 088\n1949                        7 200                          5 976              4 692               3 264          2 712\n1950                        7 200                          6 588              5 148               3 612          3 024\n1951                        7 200                          7 200              5 820               4 092          3 420\n1952                        7 800                          7 800              6 228               4 380          3 648\n1953                        9 000                          8 508              6 528               4 584          3 816\n1954                        9 000                          8 904              6 756               4 740          3 936\n1955                        9 000                          9 000              6 912               4 848          4 008\n1956                        9 000                          9 000              7 320               5 124          4 224\n1957                        9 000                          9 000              7 560               5 304          4 356\n1958                        9 000                          9 000              7 944               5 532          4 572","110                                 Bundes•ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 10\nGehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte\nder Rentenversicherung der Angestellten\nAngestellte der Leistungsgruppe\nZeitraum\n2             3           4         5\nVom 1. Januar    1891  •••••••••••••••••              • ••\nbis 31. Dezember 1899 ....................                        D             D             C            B        A\nVom 1. Januar    1900 ....................\nbis 31. Dezember 1906 ................. \" ..                       E            D             C            C         B\nVom 1. Januar    1907 .....................\nbis 31. Dezember 1912 ....................                         E             E            D            C         B\nVom 1. Januar    1913 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~\nbis 31. Juli     1921 ....................                         F             E            D            C         B\nVom 1. Januar    1924 ....................\nbis 31. Dezember 1925 ............... \"' ....                     D             C             C            B         B\nVom 1. Januar    1926 ....................\nbis 31. Dezember 1933 ....................                         E            D             C            C         B\nVom 1. Januar    1934 ....................\nbis 31. Dezember 1938 ....................                         E            D             C            C         B\nVom 1. Januar    1939 ....................\nbis 30. Juni     1942 ....................                        E             D             D            C        C\nAnlage 11\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Angestellten\nin RM/DM\nAngestellte der Leistungsgruppe\nJahr\n2                  3                    4             5\n1942              4 884                          3 396              2 544                 1 776         1 296\n1943               4 908                         3 408              2 568                 1 788         1 320\n1944               4 836                         3 360              2 544                 1 764         1 320\n1945               3 756                         2 604              1 980                 1 368         1 032\n1946               3 648                         2 520              1 920                 1 332         1 020\n1947               3 768                         2 604              1 992                 1 380         1 056\n1948               4 560                         3 144              2 412                 1 668         10296\n1949              5 832                         4 008              3 084                 2 136         1 668\n1950              7 092                          4 872              3 768                 2 604         2 052\n1951              7 200                          5 520              4 260                 2 940         2 328\n1952              7 800                          5 988              4 584                 3 156         2 520\n1953               9 000                         6 348              4 824                 3 324         2 664\n1954              9 000                         6 672              5 028                 3 456         2 784\n1955               9 000                         6 900              5 160                 3 528         2 868\n1956               9 000                         7 404              5 496                 3 744         3 072\n1957               9 000                         8 052              5 712                 3 888         3 204\n1958              9 000                         8 508              6 024                 4 104         3 408","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                                        111\nAnlage 12\nLohn- oder Beitragsklassen\nin der knappschaftlichen Renbenversicherung\n-- Arbeiter -\nBergarbeiter der Leistungsgruppe\nZeitraum                                           unter Tage                       über Tage\n·--·-----------•\n3                         2\nBis 30. Juni        1926 ....................                   IV          IV           IV           IV           IV\nVom 1. Juli         1926 ....................\nbis 31. Dezember 1938 ....................                     VII          VI           IV            V           IV\nVom 1. Januar       1939 ....................\nbis 31. Dezember 1942 ....................\nVIII          VII           VI           VI            V\nAnlage 13\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nin RM/DM\n- Arbeiter --\nBergarbeiter der Leistungsgruppe\nJahr\nunter Tage                                            über Tage\n2                       3\n1\n1943                 3 108              2 664                   2 256               2 460              2 124\n1944                 3 072              2 628                   2 220               2 436              2 088\n1945                 2 376              2 040                   1 728               1 884              1 620\n1946                 2 376              2 040                   1 728               1 884              1 620\n1947                 2 448              2 100                   1 776               1 944              1 668\n1948                 2 964              2 544                   2 160               2 352              2 028\n1949                 3 792              3 252                   2 760               3 012              2 592\n1950                 4 224              3 624                   3 072               3 348              2 880\n1951                 4 788             4 104                    3 480               3 792              3 264\n1952                 5 148             4 416                    3 744               4 080              3 516\n1953                 5 436             4 656                    3 948               4 308              3 708\n1954                 5 664             4 860                    4 116               4 488              3 864\n1955                 6 084             5 220                    4 116               4 824              4 152\n1956                 6 720             5 772                    4 884               5 328              4 584\n1957                 6 996             6 012                    5 088               5 544              4 776\n1958                 7104              6 108                    5 172               5 628              4 848","112                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 14\nGchc111s- oder Beilragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung\n- Angestellte -\nTechnische Angestellle der Leistungsgruppe\n--· ----------.. -------\nKaufmännische Angestellte\n·-\nZ(!il rdnrn                                                                                              der Leistungsgruppe\nunter Tage                            über Tage\n1\n--        -------------~-~~-----~\n1       2       ~j       4    1     1         2       3       4         1     2       3      4       5\nBis  31. Dezern ber 1912 ..             D       D       D        D        D           D       D       C          D     D      C      C       C\nVom 1. Januar           1913 ..\nbis  30. Juni           1926 ..         F       E      D         D        F           E       D       C          E    D       D      C       C\nVom 1. Juli             1926 ..\nbis  31 . Deze! m ber 1938 ..           F       F       E        D        F           E       D       D          E    E       D      D       C\nVom l. Januar           1939 ..\nbis  31. Dezc~mber 1942 ..              F       F       F        E        F           F       E       E          F    E       E      D       C\nAnlage 15\nDurchschnittlid1e Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nin RM/DM\n- Angestellte -\nTechnische Angestellte der Leistungsgruppe                                        Kaufmännische Angestellte\n---------~--\nJahr                                                                                                         der Leistungsgruppe\nunter Tage                              über Tage\n1                                             1----------\n1       2       3         4          1          2            3          4            1         2      3        4        5\n1\n1943          4 800   4 800 4 800      4 428      4 800      4 800       4 476       3 888        4 800 4 800        4 080    3 168    2 292\n1944          4 800   4 800 4 800      4 368      4 800      4 800       4 416       3 840        4 800 4 800        4 020    3 120    2 256\n1945          4 800   4 800 3 888      3 384      4 800      4 500       3 432       2 988        4 512 3 852        3 120    2 424    1 752\n1946          4 800   4 800 3 888      3 384      4 800      4 500       3 432       2 988        4 512 3 852        3 120    2 424    1 752\n194'7         4 800   4 800 4 008      3 480      4 800      4 632       3 540       3 072        4 644 3 972        3 216    2 496    1 800\n1948          4 800   4 800 4 800      4 224      4 800      4 800       4 284       3 720        4 800 4 800        3 888    3 024    2 184\n1949          6 900   6 900 6 216      5 400      6 900      6 900       5 472       4 764        6 900 6 156        4 980    3 864    2 796\n1950          8 400   8 400 6 924      6 024      8 400      7 980       6 096       5 304        8 028 6 852        5 544    4 308    3 120\n19!51         8 400   8 400 7 836      6 B04      8 400      8 400       6 900       6 000        8 400 7 764        6 276    4 872    3 528\n1952          9 600   9 600 8 424      7 332      9 600      9 600       7 428       6 456        9 600 8 352        6 756    5 244    3 792\n195~:l       12 000  11 640 8 892      7 728     12 000   10 260         7 836       6 804      10 320 8 808         7 128    5 532    3 996\n1954        12 000   12 000 9 264      8 052     12 000   10 692         8 160       7 104      10 764 9 192         7 428    5 772    4 176\n1955        12 000   12 000 9 960      8 652     12 000   11 484         8 772       7 632      11 544 9 864         7 980    6 192    4 476\n1956        12 000   12 000 l O 728    9 324     12 000   12 000         9 456       8 220      12 000 10 608        8 592    6 672    4 824\n1957         12 000  12 000 11 172     9 708     12 000   12 000         9 840       8 556      12 000 11 040        8 940    6 948    5 016\n1958         12 000  12 000 l 1 340    9 864     12 000    12 000        9 996       8 688       12 000 11 208       9 084    7 056    5 088\nAn]age 16\nGehalts- oder Beitragsklassen\nZcitrnum\nA                  B                 C            D              E\nVom 1. Janum             1B9l ................... .\n3,06               5,10             7,70          13,23\nbis 31. Dezember 1899 .......... : ........ .\nVom 1. Januar            1900 ................... .\nbis  31. Dezernber 1906 ................... .\n2,63               4,29             6,59           9,53          13,28\nVom 1. Januar            1907 ................... .\n2,18               3,48             5,37           7,70          11,82\nbis 31. Dezern ber 1912 ................... .","Nr. 9 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                            113\nArtikel 2                                    „D. Zahlun,g von Leistungen\nbei Aufenthalt außerhalb des\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                      Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nund des Arbeilerrentenversicherungs-\nN euregelungsgesetzes                                               § 1315\n(1) Die Rerite ruht, solange der Berechtigte\n1. § 1250 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversiche-              weder Deutscher im Sinne des Artikels 116\nrungsordnung erh~ilt folgende Fassung:                     Abs. 1 des Grundgesetzes noch früherer deut-\n,,a) Zeiten, für die nach Bundesrecht oder frü-           scher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels\nheren Vorschri flpn der reichsgesetzlichen          116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und\nInvalidenversicherung Bei träge wirksam                    1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb\nentrichtet sind oder als entrichtet gelten                    des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(Beitragszeiten),\".                                           aufhält oder\n2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für\n2. § 1256 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung                          den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwird folgender Satz angefügt:                                        verhängt ist.\n„Er kann hierbei                                             (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren\nErziehungsberechtigte sich gewöhnlich im Aus-\na) die Berücksichtigung glaubhaft gemachter               land aufhalten.\nTatsachen zulassen und bestimmen, daß die                                   § 1316\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen für die Abnahme eidesstattlicher Ver-               Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nsicherungen zuständig sind und als Behörden          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nim Sinm~ des § 156 des Strafgesetzbuchs              Ruhen der Leistung für ausländische Grenz-\ngelten,                                              gebiete oder für auswärtige Staaten ausschlie-\nßen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren\nb) die Anrechnung glaubhaft gemachter Bei-                Hinterbliebenen eine entsprechende Leistung\ntragszeiten nach Maßgabe einer durchschnitt-         gewährleistet.\nlichen Versicherungsdauer beschränken,\n§ 1317\nc) zur Ermittlung der für den Versicherten maß-\nSoweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-\ngebenden Rentenbemessungsgrundlage die\nten nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente\nAnrechnung von Durchschnittsentgelten ver-\neines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\ngleichbarer Versicherter oder von Beiträgen,\ndes Grundgesetzes oder eines früheren deut-\ndie nach der Art der Versicherung üblich\nschen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-\nsind, vorschreiben, wobei sich die Zuord-\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetze,s,\nnung der Durchschnittsentgelte nach der Aus-\nsolange er sich außerhalb des Geltungsbereichs\nbildung und dem Beruf des Versicherten zu\ndieses Gesetzes aufhält.\nrichten hat,\nd) nach dem Wohnsitz des Versicherten und                                        § 1318\nder Art der Versicherung die Zuständigkeit              (1) Soweit die Rente auf die im Geltungs-\nfür die Ersetzung der Versicherungsunter-            bereich dieses Gesetzes zurückgelegten Ver-\nlagen regeln,                                        sicherungsjahre entfällt, wird sie auch für Zeiten\ne) unter Berücksichtigung der Vorschriften über           des Aufenthalts im Ausland gezahlt. Der auf\ndie Umstellung von Renten die Verordnung             den Kinderzuschuß und die Zurechnungszeit\nauf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor            entfallende Teil der Rente wird dabei in Höhe\nihrem Inkrafttreten eingetreten sind.    11          des Betrages gezahlt, der dem Verhältnis ent-\nspricht, in dem die in Satz 1 genannte Zeit zur\nGesamtzahl der bei Aufenthalt im Geltungs-\n3. §§ 1283 und 1284 der Reichsversichenmgsord-                bereich dieses Gesetzes anrechenbaren Ver-\nnung werden gestrichen.\nsicherungs- und Ausfallzeiten steht.\n(2) Zu den Versicherungsjahren nach Absatz 1\n4. § 1285 der Reichsversicherungsordnung erhält               Satz 1 zählen Ersatz- und Ausfallzeiten, die auf\nfolgende Fassung:                                         Grund einer Versicherung oder rentenversiche-\n,,§ 1285                          rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im\nGeltungsbereich diese,s Gesetzes anrechenbar\nDie Vorschriften der §§ 1278 bis 1280 werden\nsind. Soweit die Anrechenbarkeit von Ausfall-\nauf die Steigerungsbeträge für Beiträge der\nzeiten davon abhängt, daß eine Beitragszeit von\nHöherversicherung nicht angewendet. Die Stei-\nbestimmter Dauer zurückge-legt ist, ist Satz 1\ngerungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-\nauch dann anzuwenden, wenn der überwiegende\nrung werden auch in den Fällen gezahlt, in\nTeil dieser Beitragszeit im Geltungsbereich\ndenen die Renle ganz oder zum Teil wegen des\ndieses Gesetzes zurückgelegt ist.\nAufenthalts im Ausland ruht.       11\n§ 1319\n5. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des                   (1) Für Zeiten des vorübergehenden Aufent-\nVierten Buches der Reichsversicherungsordnung             halts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nwird durch folgenden Unterabschnitt ersetzt:              setzes wird die volle Rente gezahlt.","114                                 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltis           werden, als sie auf andere als in § 17 Abs. 1\nim Ausland wird die Rente insoweit gezahlt,               Buchstabe b des Fremdrentengesetzes genannten,\nals sie nicht auf Zeiten einer Beschäftigung nach         nach dem Fremdrentengesetz gleichstehende Bei-\n§ 16 des Fremdrentengesetzes und auf Grund                tragszeiten entfällt; Voraussetzung hierfür ist,\ndieser Be,schäftigung anrechenbare Ersa,tz- und           daß Deckungsnlirttel der verpflicMeten Ver-\nAusfallzeriten entfä.llt. Voraussetzung hierfür ist,     sicherungsträger auf Rentenversicherungsträger\ndaß                                                       im Reichsgebiet zu übertragen waren.\na) der Versicherte die anzurechnenden\n(3) Absätze 1 und 2 finden ungeachtet des\nBeitra,gszeiten überwiegend im Gel-\n§ 1315 auch auf Hinterbli,ebene Anwendung be-\ntung,sbereich dieses Gesetzes zurück-\nzüglich der Zahlung von Hinterbliebenenrenten.\ngelegt hat oder\nb) die Rente von einem Versicherungs-                 (4) Die Renten nach Absätzen 1 bis 3 gelten\nträger, der die Versicherung im Gel-           nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.\ntungsbereich dieses Gesetzes durch-                (5) Früheren deutschen Staat,sangehörigen im\nführt, für Zeiten, in denen sich der            Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\nBerechtigte in diesem Gebiet gewöhn-           gesetz,e1s stehen Personen gleich, die zwischen\nlich auf gehalten hat, festgestellt ist        dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das\noder festgestellt wird; hat der Ver-           Gebiet des Deutschen Reichs verla1ssen haben,\n1sicherte auf Grund dieser Vorschrift          um sich einer von ihnen nicht zu ve,rtretenden\nbis zu seinem Tod Rente bezogen, so            und durch die politischen Verhältnisse be-\ngelten die Voraussetzungen dieser              dingten besonderen Zwangslage zu entziehen,\nVorschrift für die Hinterbliebenenrente        oder aus den glekhen Gründen nicht in das\nals erfüllt.                                   Gebiet des Deutschen Reichs zurückkehren\n(3) Sind mindestens sechzig Beitragsmonate            konnten.\nim GeMungsbereich dieses Gesetzes zurück-                     (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\ngelegt, ohne daß die Voraussetzungen des                  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbsatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten         bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in\nde,s gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland Ab-              einem sonstigen Gebiet außerhalb des Geltungs-\nsatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß             bereichs dieses Gesetzes dem gewöhnlichen\nBeitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs             Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates\ndieses Gesetzes in dem Umfang berücksichti,gt             gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutsch-\nwerden, in dem Beitragszeiten im Geltungs-                land eine amtliche Vertretung hat.\nbereich dieses Gesetzes zurückgelegt ,sind.\n§ 1322\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gilt\n§ 1321 gilt auch für frühere deutsche Staats-\n§ 1318 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nang,ehörige, die im Ausland als Angehörige\n§ 1320                           deutscher geistlicher Geno,ssenschaften oder\nAls vorübergehender Aufenthalt im Sinne des           ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend reli-\n§ 1319 Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer\ng10sen oder sittlichen Beweggründen mit\neines Jahres. Der Versicherungsträger kann in             Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ande-\nren gemeinnützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen.\ndes Versicherungsfalles beschäftigt waren. Die\n§ 1321                           Rente kann auch in die Gebiete solcher aus-\n(1) Deutschen im Sinne de,s Artikels 116\nwärtiger Staaten gezahlt werden, in denen die\nBunde,srepublik Deutschland keine amtliche\nAbs. 1 des Grundgesetzes und früheren deut-\nschen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-                Vertretung hat.\n§ 1323\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die\n,sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen                  (1) Beitragszeiten   sind im Geliungsbereich\nStaates aufhalten, in dem die Bundesrepublik              dieses Gesetzes zurückgelegt, wenn sie auf\nDeutschland eine amtliche Vertretung hat, kann            einer Beitragsleistung für eine Beschäftigung in\ndie Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht         diesem Gebiet beruhen. Beitragszeiten, die auf\nauf na ch dem Fremdrentengesetz gleichgestellte\n1                                                freiwilligen Beiträgen bernhen, sind im Gel-\nZeiten und auf Grund solcher Zeiten anrechen-             tungsbereich die,ses Ge,setzes zurückgelegt, wenn\nbare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Die              die Beiträge für eine Zeit entrichtet sind, wäh-\nEinschrti.nkung gilt nicht, soweit es sich um             rend der der Versicherte in diesem Gebiet\nBeitrag1sze-iten der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b des       wohnte. Für die Zeit vor dem 1. Februar 1949\nFremdrentenge,setzes genannten Art und um                 ist Beirlin als einheitliches Gebiet anzusehen.\nErsatz- und Ausfallzeiten handelt, die auf Grund              (2) Eine nach Bundesrecht oder dem Recht des\nsolcher Zeiten anrechenbar sind. § 1318 Abs. 1            Landes Berlin bei Aufenthalt im Ausland durch\nSatz 2 gilt entsprechend.                                Entrichtung freiwilliger Beiträge durchgeführte\n(2) Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2              Versicherung steht einer freiwilligen Verisiche-\nNr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes aus den               rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nin den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche              Das gleiche gilt für eine nach den Vorschriften\nReich eingegliederten Gebi,eten, die als solche           der Reichsversicherungsgesetze durchgeführte\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt              frei.willige Versicherung, wenn die Beiträge aus\nsind, kann die Rente auch insoweit gezahlt                dem Ausland entrichtet sind.\"","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                            115\n6. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des            werden die Beitragszeiten bei einer Beschäfti-\nVierten Buches der Reichsversicherungsordnung          gung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art\nwird Unterabschnitt E; § 1315 der Reichsver-           der Rentenversicherung der Angestellten zu-\nsicherungsordnung wird § 1324.                         geordnet. Beiträge von Personen, die mit dem\n31. Dezember 1950 aus der Versicherungspflicht\nausgeschieden sind, werden, soweit es sich um\n7. § 1630 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung           Handwerker handelt, der Handwerkerversor-\nwird folgender Satz 2 angefügt:                        gung und, soweit es sich um sonstige Selb-\n,,Ist hiernach kein Versicherungsträger im Gel-        ständige handelt, der Rentenversicherung der\ntungsbereich dieses Gesetzes zuständig, so, i1st       Angestellten zugeordnet.\ndie Zuständigkeit der Landesversicherungs-                (2) Die auf Grund einer freiwilligen Versiche-\nanstalt Rheinprovinz gegeben.\"                         rung in der einheitlichen Sozialversicherung\noder der einheitlichen Rentenversicherung zu-\n8. In Artikel 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 des Arbeiter-          rückgelegten Beitragszeiten werden zugeordnet,\nren tenversicherungs-N eun~gel ungsges,etzes wird             a) wenn ,sie zur Fortsetzung einer Pflicht-\ndie Jahreszahl „ 1960\" ersetzt durch „ 1962\".                    versicherung entrichtet sind, dem Ver-\nsicherungszweig, dem d!ie Zeiten der\nPflichtversicherung zuzuordnen sind,\n9. In Artikel 2 § 53 Abs. 1 Satz 1 des Arbeiter-\nderen Fortsetzung sie dienen,\nrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes wird\nnach den Worten „aus diesen Beiträgen\" ein-                   b) wenn sie zur Fortsetzung einer vor\ngefügt: ,, und den hierzu entrichteten Beiträgen                 dem 9. Mai 1945 begonnenen Sefüst-\nder Höherversicherung\".                                          versicherung entrichtet sind, dem Ver-\nsicherungszweig, in dem die Selbst-\nversicherung begonnen wurde,\n10. In Artikel 2 des Arbeiterrentenverisicherungs-\nNeuregelungsgesetzes wird nach § 55 folgender                 c) wenn der Versicherte der einheitlichen\nAbschnitt eingefügt:                                             Sozialversicherung oder der einheit-\nlichen Rentenversicherung beigetreten\n„Fünfter Abschnitt                             ist, dem Versicherungszweig, den er\nAnpassung der Berliner                                nach dem Inkrafttreten des Renten-\nRentenversicherung                                 versicherungsüberleitun:gsgesetzes zur\nFortsetzung der Selbstversicherung ge-\n§ 56                                    wählt hat oder wählt.\nBeiträge, die im Bundesgebiet entrichtet sind,      Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich,\nund Beiträge, die zu                                   so werden die Beitragszeiten der Renten-\nversicherung der Angestellten zugeordnet.\na) der einheitlichen Sozialversicherung der\nVersicherungsanstalt Berlin in der Zeit            (3) Soweit bisher anders verfahren worden\nvom 1. Juli 1945 biis zum 31. Januar 1949,      ist, behält es dabei sein Bewenden.\nb) der    einheitlichen Sozialversicherung der\nVersicherungsanstalt Berlin (West) in der                               § 58\nZeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. De-\nzember 1950,                                       (1) Bei der Ermittlung der für den Ver,sicher-\nten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage\nc) der einheitlichen Rentenversicherung der         ist für Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 31. Dezember\nVersicherungsanstalt Berlin (West) in der       1950, für die Beiträge der Pflichtversicherung\nZeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März        entrichtet s,ind, als Bruttoarbeitsentgelt des Ver-\n1952,                                           sicherten da,s Fünffache der entrichteten Beiträge\nd) den Rentenversicherungen der Landes--            zugrunde zu legen. Hierbei ist der Entgelt für\nversicherungsanstalt Berlin vom 1. April        Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 31. März 1946 in\n1952 an                                         voller Höhe, für Zeiten vom 1. April 1946 biis\n31. Dezember 1950 bis zum Betrag von\nentrichtet sind, stehen einander gleich.\n7200 Reichsmark oder Deutsche Mark jährlich,\n§ 57                           600 Reichsmark oder Deutsche Mark monatlich,\n(1) Die in der einheitlichen Sozialversicherung      140 Reichsmark oder Deutsche Mark wöchentlich,\noder der einheitlichen Rentenversicherung zu-             20 Reichsmark oder Deutsche Mark täglich\nrückgelegten Beitragszeiten werden dem Zweig\nzu berücksichtigen.\nder gesetzlichen Rentenversicherungen zugeord-\nnet, dem der Versicherle nach der Art der aus-            (2) Im übrigen richtet sich die Ermittlung des\ngeübten Beschäftigung oder Tätigkeit angehört          Verhältnisses, in dem der Bruttoarbeitsentgelt\nhätte, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit im        des Versicherten zum durchschnittlichen Brutto-\nBundesgebiet verrichtc~t worden wäre. Würde            arbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat,\ndie Beschäftigung oder Tätigkeit nach den im           nach § 32 Abs. 3 Buchstabe a des Angestellten-\nBundesgebiet geltenden Vor,schriften der Ver-          versicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die\nsicherungspflicht nicht unterlegen haben, so           Beiträge","116                                 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\na) in der Klasse als entrichtet gelten, die                                   § 61\nder Zahl nach der Beitragsklasse ent-             Das am 1. April 1952 vorhanden gewesene\nspricht, in der sie nach dem Recht des         Vermögen der Berliner Rentenversicherung ist\nLandes Berlin entrichtet sind, und             auf die Rentenversicherung der Arbeiter, die\nb) in der Klasse II als entrichtet gelten,         Rentenversicherung der Angestellten und die\nwenn sie in der Klasse I/II nach dem           Handwerkerversorgung aufzuteilen. Das Nähere\nRecht des Landes Berlin entrichtet sind.       bestimmt der Bundesminister für Arbeit und\nBei freiwilligen ßeitri.igen, die in der Zeit vom         Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\n1. Juli 1945 bis 31. Mai 1949 entrichtet sind, ist        Senator für Arbeit und Sozialwesen in Berlin.\"\nzu vervielfältigen\na) die Zahl der Beiträge zu 6 Reichsmark\noder Deutsche Mark mit dem Wert 3,60,\nArtikel 3\nb) die Zahl der Beiträge zu 12 Reichs-\nmark oder Deutsche Mark mit dem                Änderung des Angestelltenversicherungs-\nWert 1 l ,B8.                               gesetzes und des Angestelltenversicherungs-\nN euregelungsgesetzes\nBei freiwilligen Beiträgen, die in der Zeit vom\n1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1950 entrichtet          1. § 27 Abs. 1 Buchstabe a de,s Angestelltenver-\nsind, ist zu vervielfältigen                               sicherungsgeset~es erhält folgende Fassung:\na) die Zahl der Beiträge zu 6 Deutsche             ,,a) Zeiten, für die nach Bundesrecht oder frü-\nMark mit dem Wert 1,70,                              heren Vorschriften der reichsgesetzlichen\nb) die Zahl der Beiträge zu 12 Deutsche                  Angestelltenversicherung Beiträge wirksam\nMark mit dem Wert 3,40.                              entrichtet sind oder als entrichtet gelten\n(Beitragszeiten),\".\nSind einheitliche Beiträge zur Kranken- und\nRentenversicherung entrichtet, so stehen die            2. § 33 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgeset-\nBeiträge zu 12 Reichsmark oder Deutsche Mark               zes wird folgender Satz angefügt:\nden Beiträgen zu 6 Reichsmark oder Deutsche\n„ Er kann hierbei\nMark, die Beiträge zu 20 Reichsmark oder\nDeutsche Mark den Beiträgen zu 12 Reichsmark               a) die Berücksichtigung glaubhaft gemachter\noder Deutsche Mark gleich.                                      Tatsachen zulassen und bestimmen, daß die\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherun-\n§ 59                                  gen für die Abnahme eidesstattlicher Ver-\nsicherungen zuständig sind und als Behörden\n(1) Die Rente, die einer weiblichen Versicherten\nim Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs\nauf Grund des § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner So-\ngelten,\nzialvernic:herungs-Anpassungsgesetzes oder des\n§ 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungs-            b) die Anrechnung glaubhaft gemachter Bei-\ngesetzes gewährt wird, fällt mit Ablauf des                     tragszeiten nach Maßgabe einer durchschnitt-\nMonats weg, in dem die Berechtigte durch Auf-                   lichen Versicherungsdauer beschränken,\nnahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti-            c) zur Ermittlung der für den Versicherten maß-\ngung oder Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das                  gebenden Rentenbemessungsgrundlage die\ndurchschnittlich im Monat ein Fünftel der für                  Anrechnung von Durchschnittsentgelten ver-\nMonatsbezüge geltenden Beitrag,sbemessungs-                     gleichbarer Versicherter oder von Beiträgen,\ngrenze übersteigt. Endet die Beschäftigung oder                die nach der Art der Versicherung üblich\nTätigkeit, so wird die Rente auf Antrag mit                     sind, vorschreiben, wobei sich die Zuordnung\ndem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung                   der Durchschnittsentgelte nach der Aus-\noder Tätigkeit folgenden Kalendermonats wieder                  bildung und dem Beruf des Versicherten zu\ngewährt.                                                       richten hat,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Renten gelten            d) nach dem Wohnsitz des Versicherten und\nals Altersruhegelder im Sinne des § 1229 Abs. 1                der Art der Versicherung die Zuständigkeit\nNr. 1 der Reichsversicherungsordnung. § 38 Abs. 3              für die Ersetzung der Versicherungsunter-\ndieses Artikels findet Anwendung.                              lagen regeln,\ne) unter Berücksichtigung der Vorschriften über\n§ 60                                  die Umstellung von Renten die Verordnung\n(1) Ist bei einem Versicherten die Dauer einer              auf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor\nvon ihm seit dem 1. Januar 1939 ausgeübten                     ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.\"\nTätigkeit, für die mit Wirkung vom 1. Juli 1945\n3. §§ 60 und 61 des Angestelltenversicherungs-\ndie Versicherunqspflicht eingeführt worden ist,\ngesetzes werden gestrichen.\nauf die Wartezeit angerechnet worden, ,so gilt\ndie Wartezeit auch für den Anspruch auf                4. § 62 des Angestelltenversicherungsgesetzes er-\nHinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Ver-           hält folgende Fassung:\nsicherte über den 31. Dezember 1952 hinaus bis\nzu seinem Tod Rente bezogen hat.                                                    ,,§ 62\n(2) § 1258 Abs. 5 der Reichsversicherungs-                 Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 werden auf\nordnung gilt entsprechend.                                die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-","Nr. 9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                           117\nversicherunq nicht anq(!t't!chnet. Die Stcigerungs-     zeiten davon abhängt, daß eine Beitragszeit\nbeträge für ßcit.r~i~Jc der I-Iöherversicherung         von bestimmter Dauer zurückgelegt ist, ist\nwerden auch in den Fällen gezahlt, in denen             Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn der über-\ndie Reute ganz oder zum Teil wegen des                  wiegende Teil dies.er Beitragszeit im Geltungs-\nAufenthalts im Ausland ruht.\"                           bereich dieses Gesetzes zurückgelegt ist.\n§ 98\n5. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des\nAngcstelltenversicllerungsg(:setzes wird      durch        (1) Für Zeiten des vorübergehenden Aufent-\nfolgenden Untcrc1bschnitt crsct:1.l:                    halts außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes· wird die volle Rente gezahlt.\n„D. Zahlung von Leistungen\n(2) Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts\nbei Aufenthalt außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes                       im Ausland wird die Rente insoweit gezahlt, als\nsie nicht auf Zeiten einer Be,schäftigung nach\n§ 94                          § 16 des Fremdrentengesetzes und auf Grund\n(1) Die Ren!.(: ruht, solange der Berechtigte        dieser Beschäftigung anrechenbare Ersatz- und\nweder DeuLscher im Sinne des Artikels 116               Ausfallzeiten entfällt. Voraussetzung hierfür ist,\nAbs. 1 des Cnmdgesetzes noch früherer deut-             daß\nscher Stautsang·ehöri.ger im Sinne de1s Arti-                   a) der Versicherte die anzurechnenden\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und                  Beitragszeiten überwiegend im Gel-\ntungsbereich die1ses Gesetzes zurück-\n1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb\ngelegt hat oder\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes\naufhält oder                                        b) die Rente von einem Versicherungs-\nträger, der die Versicherung im Gel-\n2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für                    tungsbereich dieses Gesetzes durch-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes                    führt, für Zeiten, in denen sich der Be-\nverhängt ist.                                          rechtigte in diesem Gebiet gewöhnlich\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren                aufgehalten hat, festgestellt ist oder\nErziehungsberechtiqte sich gewöhnlich im Aus-                      festgestellt wird; hat der Vernicherte\nland aufhaHen.                                                    auf Grund dieser Vorschrift bis zu\n§ 95                                    seinem Tod Rente bezogen, so gelten\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift\nDie Bundesregierung kann durch Rechts-\nfür die Hinterbliebenenrente al,s erfüllt.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndas Ruhen der Leistung für ausländische Grenz-             (3) Sind mindestens sechzig Beitragsmonate\ngebiete oder für auswärli,ge Staaten aus-               im Geltungsber~ich dieses Gesetzes zurück-\nschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und             gelegt, ohne daß die Voraussetzungen des\nihren Hinterbliebenen eine entsprechende Lei-           Absatze.s 2 Satz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten\nstung g,ewährleistet.                                   des gewöhnlichen Aufenthalts im Aus,land\nAbsatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\n§ 9G\ndaß Beitragszeiten außerhalb des Gel-tungs-\nSoweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-          bereichs dieses Gesetzes in dem Umfang berück-\n,ten nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente          sichtigt werden, in dem Beitrag,szeiten im\neines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1        Geltungsbereich dieses G~setzes zurückgelegt\ndes Grundgesetzes oder eines früheren deut-             sind.\nschen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-                 (4) In den FäUen der Absätze 2 und 3 gilt § 97\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,               Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nsolange er sich außerhalb d(>.s Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes aufhält.                                                        § 99\n§ 97                             Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des\n§ 98 Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer\n(1) Soweit die Rente aul die im Geltungs-\neines Jahres. Der Versicherungsträger kann in\nbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Ver-\nbegründeten Fällen Ausnahmen zulassen.\nsicherungsjahre entfällt, wird sie auch für Zeiten\ndes Aufenthalts im Ausland gezahlt. Der aüf                                    § 100\nden Kinderzuschuß und die Zurechnungszeit ent-\n(1) Deutschen im Sinne des Artikels 116\nfallende Teil der Iü~nte wird dabei in Höhe des\nAbs. 1 des Grundgesetzes und früheren deut-\nBetrages gezahlt, der dem Verhältnis entspricht,\nschen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-\nin dem die in Satz 1 genanntE! Zeit zur Gesamt-\nkels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die\nzahl der bei Aufonthall im Geltungsbereich\nsich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen\ndieses Gesetzes anrcchenba ren Versicherungs-\nStaates aufhalten, in dem die Bundesrepublik\nund Ausfallzeiten steht.\nDeutschland eine amtliche Vertretung hat, kann\n(2) Zu den Versicherungsjahren nach Absatz 1          die Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht\nSatz 1 zählen Ersatz .. und Ausfallzeiten, die auf       auf nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellte\nGrund einer Versicherung oder rentenversiche-           Zeiten und auf Grund solcher Zeiten anrechen-\nrungspf1ichtigen Beschältigung oder Tätigkeit im        bare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Die\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anrechenbar              Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um\nsind. Soweit die Anrechenbarkeit von Ausfall-            Beitragszeiten der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b","118                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ndes rrc:md rcnten~Jcsc'Lzes genannkn Art und um                   (2) Eine nach Bundesrecht oder dem Recht\nErsat?.- 1tnd Ausfclll:;,r,iten hcmdelt, die auf Grund          des Landes Berlin bei Aufenthalt im Ausland\nsolcher ?J,itcn anrechenbar sind. § 97 Abs. 1                   durch Entrichtung freiwilliger Beiträge durch-\nSalz 2 qilt l:ntspredwnd.                                       geführte Versicherung steht einer freiwilligen\n(2) Vcrtridwrwn im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr, 1                 Versicherung im Geltungsbereich dieses Geset-\ndc1; Bunclr~svc'rlridH~nPngesc:tzcs aus den in den              zes gle ich. Das gleiche gilt für eine nach den\n1\nJiilirl:n 1ina und 1~n9 in das Deutsche Reich                   Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze\nein~Jc,qli('.d<:rten Ccbidcn, die als solche im Gel-            durchgeführte freiwillige Versicherung, wenn\ntung:;b(:JC'ich dieses Ccsetzes anerkannt sind,                 die Beiträge aus dem Ausland entrichtet sind.\"\nkann die' RPnlc cJuch insoweit gezahlt werden,\n6. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des\nals sie' auf dndcrc' als in§ 17 Abs. 1 Buchstabe b\nAngestelltenversicherungsgesetzes wird Unter-\ndes rrc:mdrc~ntengc,sdzes qenannten, nach dem\nabschnitt E; § 94. des Angestelltenversicherungs-\nFn:m cJ ren Lc:nCJ c>setz ~J 1eichste hende Beitragszeiten\ngesetzes wird § 103.\nentfiill t; Vorau.r,,sct:wng hierfür ist, daß Deckungs-\nmi ltel dn verpflichteten Versicherungsträger auf            7. Artikel 2 § 11 des Angestelltenversicherungs-\nRentenvc:rsicherun9slr~irwr im Reichsgebiet zu                  Neuregelungsgesetzes wird folgender Absatz 3\ni.Hwrlrnqcn wdren.                                              angefügt:\n(:3) Absütze l und 2 finden ungeachtet des                      ,, (3) In den Fällen, in denen in den dem Deut-\n§ 94 auch auf Hinterblieb0.ne Anwendung bezüg-                  schen Reich eingegliedert gewesenen Gebieten\nlich der Zc1hlung von Hinterbliebenenrenten.                    die Beitragsbemessungsgrenze nach den Vor-\n(4) Die Renten nach Absätzen 1 bis 3 gelten                  schriften der Reichsversicherungsgesetze niectri-\nnicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.                   ger war als im übrigen Reichsgebiet, ist bei der\nErmittlung der für den Versicherten maßgeben-\n(5) Früheren deutschen Staat,sangehörigen im\nden Rentenbemessung,sgrundlage der Arbeits-\nSinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\nentgelt bis zur Höhe der im übrigen Reichs-\ngesetzes stt:hen Personen gleich, die zwischen\ngebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu\ndem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das                                          11\nberücksichtigen.\nGebiet dc~s Deutschen Reichs verla,ssen haben,\num sich einer von ihnen nicht zu vertretenden                8. In Artikel 2 § 50 Abs. 1 Satz 2 des Angestellten-\nund durch die politischen Verhältnisse bedingten                versicherungs-Neuregelungsgesetzes wird die\nbesonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus                                   11\nZahl \"1960 ersetzt durch \"1962\".\nden gleichen Gründen nicht in das Gebiet des\nDeutschen Reichs zur(ickkehren konnten.                      9. In Artikel 2 § 51 Abs. 1 Satz 1 des Angestellten-\n(6) Die ßundcsregierung kann durch Rechts-                   versicherungs-Neuregelungsgesetzes wird nach\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       den Worten „aus diesen Beiträgen\" eingefügt:\nbestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in                    „und den hierzu entrichteten Beiträgen der\neinem sonstigen Gebiet außerhalb des Geltungs-                  Höherversicherung\".\nbereichs dieses Gesetzes dem gewöhnlichen\n10. In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nAufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates\nregelungsgesetzes wird nach § 54 folgender Ab-\ngleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutsch-\nland eine amtliche Vcdretung hat.                               schnitt eingefügt:\n§ 101                                                 „fünfter Abschnitt\n§ 100 ~Jilt auch für frühere deutsche Staats-                             Anpassung der Berliner\nanw~hörig<', die im Ausland als Angehörige                                        Rentenversicherung\ndeutscher geistlicher Genossenschaften oder                                                § 55\nähnlich er Cc~meinschaflen aus überwiegend reli-\ngiösen oder sittlichen Beweggründen mit Kran-                     Beiträge, die im Bundesgebiet entrichtet sind,\nkenpfle~J(:, Unterricht, Seelsorge oder anderen                 und Beiträge, die zu\nrJemeinnü lzi9cn Tti l.iqk eilen bis zum Eintritt des             a) der einheitlichen Sozialversicherung der\nVersicherungsfalles besch~jftigt waren. Die Rente\nVersicherungsanstalt Berlin in der Zeit\nkann auch in die Ccbiete solcher auswärtiger\nvom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,\nStaaten gc!:;.ahlt werden, in denen die Bundes-\nrnpu bli k D('U1.sch land kc~ine amtliche Vertretung              b) der einheitlichen Sozialversichf~nmg der\nhat.                                                                     Versicherungsanstalt Berlin (West) in der\n§ 102                                      Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. De-\n(l) Bc,ilril\\]S:t.eil.t~n sind im Geltungsbereich                     zember 1950,\ndieses Ces<\\lzes zurückqelegt, WE~nn sie auf einer                  c) der einheitlichen Rentenversicherung der\nBeitragsll)islung t-ür eine lfoschäftigung in diesem                     Versicherungsanstalt Berlin (West) in der\nGebiet bt~ruhen. Beitragszeiten, die auf frei-                           Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März\nwj l ligen Beitri:igcn beruhen, sind im Geltungs-                        1952,\nbereich dieses Gesetzes zurückqelegt, wenn die\nd) den Rentenversicherungen der Landesver-\nBeitrJge für oinc Zeit entrichtet sind, während\nsicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952\nder der Versicherte in diesem Gebiet wohnte.\nan\nFür die Zeit vor dem 1. J<'ebruar 1949 ist Berlin\nals E~nheitlidws Gebiet anzusehen.                             entrichtet sind, stehen einander gleich.","Nr. 9 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                              119\n§ ;:i{i                             140 Reichsmark oder Deutsche Mark wöchentlich,\n(1) Die in dt'.l Pinhi~itlidH~n Sozidlversiche-                 20 Reichsmark oder Deutsche Mark täglich\nrung oder der t'.it1li<~iUidwn R(~11Lcnvcrsicherung             zu berücksichtigen.\nzu rückq(:!r,ql.<::1   Bei l.rii~JSZ(:i l<~n  werden dem            (2) Im übrigen richtet sich die Ermittlung des\n·Zw(~i\\J (kr qc:;(:i.'.1.lidH:n H(:nl{:11vcrsicherungen          Verhältnisses, in dem der Bruttoarbeitsentgelt\nzugeordnet, dcrn d<:r Vcr:-;icl1Prtc nach der Art               des Versicherten zum durchschnittlichen Brutto-\nder aus~wübi('H BesdlfilliqmHJ oder Tätigkeit an-               arbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat,\ngehört hätte, 'N!:nn die~ BcschMliq11ng oder Tätig-             nach § 32 Abs. 3 Buchstabe a des Angestellten-\nkeit im Btrndc:sg(:bid ven id1i(·i worden wöre.                  versicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die\nWürde die fü,~:;chü ltiqu nq oder Tüligkeit nach                 Beitrtige\nden im Bundesgebiet q<:I Lenden Vorsd1riften der                          a) in der Klasse als entrichtet gelten, die\nVersichenmgspflicbt nich1 Lin1.Nlegcn haben,                                 der Zahl nach der Beitragsklasse ent-\nso werden die Bei1.rügszei ten bei einer Beschäfti-                          spricht, in der sie nach dem Recht des\n~Junq oder Tfrtiqkeit übcrwic'uend geistirJer Art                            Landes Berlin entrichtet sind und\nder Rentenversicherung der Anqestellten zuge-\nb) in der Klasse II als entrichtet gelten,\nordnet. Beilrü9e von Personen, die mit dem\nwenn sie in der Klasse I/II nach dem\n31. Dezember 1950 aus der Versicherungspflicht\nRecht des Landes Berlin entrichtet sind.\nausueschicd()l1 sind, werden, soweit es sich um\nHandwerker handc~lt, der Tfondwerkerversor-                      Bei freiwilligen Beiträgen, die in der Zeit vom\ngung und, soweit es sich um sonstige Selbstän-                   1. Juli 1945 bis 31. Mai 1949 entrichtet sind, ist\ndige handelt, der Rentc-mversicherung der Ange-                  zu vervielfältigen\nstellten zugeordnet.                                                      a) die Zahl der Beiträge zu 6 Reichsmark\n(2) Die auf Grund einer freiwilligen Ver-                               oder Deutsche Mark mit dem Wert 3,60,\nsicherung in der einheitlichen Sozialversicherung                         b) die Zahl der Beiträge zu 12 Reichsmark\noder der einlwillichen Rentenversicherung zu-                                 oder Deutsche Mark mit dem Wert 11,88.\nrückgelegten B~ilrngszeiten werdc~n zugeordnet,\nBei freiwilligen Beiträgen, die in der     Zeit vom\na) wenn sie zur For1.s(~lzung einc~r Pflicht-          1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1950         entrichtet\nversicherung entrichtet sind, dem Ver-             sind, ist zu vervielfältigen\nsicherungszweig, dr\\m die Zeiten der\na) die Zahl der Beiträge zu 6     Deutsche\nPflichtversicherung zuzuordnen sind,\nMark mit dem Wert 1,70,\nderen Fortsetzung sie dienen,\nb) die Zahl der Beiträge zu 12     Deutsche\nb) wenn sie zur Fortsetzung einer vor\nMark mit dem Wert 3,40.\ndem 9. Mai 1945 begonnenen Selbst-\nversicherung c:ntri eh tet sind, dem Ver-          Sind einheitliche Beiträge zur Kranken- und Ren-\nsicherungszweig, in dem die Selbst-                tenversicherung entrichtet, so stehen die Beiträge\nversicherung begonnen wurde,                       zu 12 Reichsmark oder Deutsche Mark den Bei-\nc) wenn der Versicherte, der einheitlichen            trägen zu 6 Reichsmark oder Deutsche Mark, die\nSozialversicherung oder der einheit-               Beiträge zu 20 Reichsmark oder Deutsche Mark\nlidwn Rentenversicherung beigetreten               den Beiträgen zu 12 Reichsmark oder Deutsche\nist, dem V crsichcrungszweig, den er               Mark gleich.\nnach dem Inkrafttreten des Renten-                                           § 58\nversicherungsüberleitungsgesetzes zur\nFortsetzung der Selbstversicherung ge-                 (1) Die Rente, die einer weiblichen Versicher-\nwählt hat oder wählt.                               ten auf Grund des § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner\nSozial versicherungs-Anpassungsgesetzes          oder\nIst eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, so\ndes § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberlei-\nwerden die Beitragszeiten der Rentenversiche-\ntungsgesetzes gewährt wird, fällt mit Ablauf des\nrung der Angestellten zugeordnP-t.\nMonats weg, in dem die Berechtigte durch Auf-\n(3) Soweit bisher anders verfahren worden                  nahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\nist, behält es dabei S(~in Bewenden.                             gung oder Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das\ndurchschnittlich im Monat ein Fünftel der für\n§ 57\nMonatsbezüge geltenden Beitragsbemessungs-\n(1) Bei der Ermittlung der für den Versi-                   grenze übersteigt. Endet die Beschäftigung oder\ncherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-                       Tätigkeit, so wird die Rente auf Antrag mit dem\nJage ist für Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 31. De-                 Ersten des auf das Ende der Beschäftigung oder\nzember 1950, für die Beitrüge der Pflichtver-                    Tätigkeit folgenden Kalendermonats wieder ge-\nsicherung entrichtet sind, als Bruttoarbeitsent-                 währt.\ngelt des Versicherten das Fünffache der ent-                         (2) Die in Absatz 1 genannten Renten gelten\nrichteten Beiträge zugrunde zu legen. Hierbei ist                als Altersruhegelder im Sinne des § 6 Abs. 1\nder Entgelt für Zeiten vom 1. Juli 1945 bis                      Nr. 1     des Angestelltenversicherungsgesetzes.\n31. März 1946 in voller Höhe, für Zeiten vom                     § 37 Abs. 3 dieses Artikels findet Anwendung.\n1. April 1946 bis 31. Dezember 1950 bis zum\nBetrag von                                                                                 § 59\n7200 Reichsmark oder Deutsche Mark jährlich,                         (1) Ist bei einem Versicherten die Dauer einer\n600 Reichsmark oder Deutsche Mark monatlich,                   von ihm seit dem 1. Januar 1939 ausgeübten","120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTätigkeit, für die mit Wirkung vom 1. Juli 1945      3. § 80 des Reichsknappschaftsgesetzes wird ge-\ndie Versichcrun~Jspflicht eingeführt worden ist,         strichen.\nauf die Warlezeit angeredmet worden, so gilt\ndie Warlezeit auch für den Anspruch auf Hinter-       4. Nach § 104 des Reichsknappschaftsgesetzes wird\nbliebenenrcmte als mfüllt, wenn der Versicherte           folgender Unterabschnitt D eingefügt:\nüber den 31. Dezember 1952 hinaus bis zu seinem                     „D. Zahlung von Leistungen\nTod Rente bezogen hat.                                            bei Aufenthalt außerhalb des\n(2) § 35 Abs. 5 des Angestellt('nversicherungs-            Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nrwsetzes qilt entspreclwnd.                                                        § 105\n§ (j()                               (1) Die Rente ruht, solange der Berechtigte\nweder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\nDas am 1. April 1952 vorhc.mden gewesene Ver-         des Grundgesetzes noch früherer deutscher\nmögen der Berliner Rentenversicherung ist auf             Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116\ndie Rentenversicherung der Arbeiter, die Renten-         Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und\nversicherung der Angestellten und die Hand-                      1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des\nwerkerversorgung aufzuteilen. Das Nähere be-                        Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält\ns limmt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                    oder\nordnung im Einvernehmen mit dem Senator für\n2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den\nArbeit und Sozialwesen in Berlin.\"\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nhängt ist.\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren\nArtikel 4                              Erziehungsberechtigte sich gewöhnlich im Aus-\nÄnderung des Reichs!mappschaftsgesetzes                   land aufhalten.\n§ 106\n1.  § 50   Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nerhält folgende Fassung:                                       Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\n,,Anrechnunqsfi:ihigc knappschaflliche Versiche-           Ruhen der Leistung für ausländische Grenzgebiete\nrungszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht           oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren\noder früheren Vorschriften der deutschen knapp-             Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebe-\nschafl:lichen Ren !:enversicherung (Pensionsver-            nen eine entsprechende Leistung gewährleistet.\nsicherung) Beitrüge zur knappschaftlichen Ren-\ntenw~rsicherung wirksam entrichtet sind, und                                          § 107\nZeiten ohne BeitrafJsleislung nach § 51 (Ersatz-               Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften\nzeiten), wenn sie auf die Wartezeit anzurechnen             nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente eines\nsind (Absatz 3).\"                                           Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\n2. § 55 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes wird             Grundgesetzes oder eines früheren deutschen\nfolgender Satz angefügt:                                    Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116\n„Er kann hierbei                                            Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, solange er sich\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\na) die Berücksich!.igung glaubhaft gemachter Tat-          aufhält.\nsachen zulassen und bestimmen, daß die                                          § 108\nTräger der ~Jeselzlichen Rentenversicherungen\nfür die Abnahme eidesstattlicher Versicherun-            (1) Soweit die Rente auf die im Geltungsbereich\ngtm zust~indig sind und als Behörden im Sinne        dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungs-\ndes § 156 des Straf qesetz buchs gelten,              jahre entfällt, wird sie auch für Zeiten des Auf-\nenthalts im Ausland gezahlt. Der auf den Kinder-\nb) die Anrechnung glc1 ubhal't gemachter Beitrags-\nzuschuß und die Zurechnungszeit entfallende Teil\nzeiten nach Mt1ßgabe einer durchschnittlichen\nder Rente wird dabei in Höhe des Betrages ge-\nVersicherungsdauer beschränken,\nzahlt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die\nc) zur Ermittlung der für den Versicherten maß-            in Satz 1 genannte Zeit zur Gesamtzahl der bei\nrJebenden Rentenbemessungsgrundlage die              Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAnrechnung von Durchschnittsentgelten ver-           anrechenbaren Versicherungs- und Ausfallzeiten\nglci chbarcr Versicherter oder von Beiträgen,        steht.\ndie nach der Art der Versicherung üblich sind,\n(2) Zu den Versicherungsjahren nach Absatz 1\nvorschreiben, wobei sich die Zuordnung der\nSatz 1 zählen Ersatz- und Ausfallzeiten, die auf\nDurchschnittsentgelte nach der Ausbildung und\nGrund einer Versicherung oder rentenversiche--\ndem Berul des Versicherten zu richten hat,\nrungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im\nd) nach dem Wohnsitz des Versicherten und der              Geltungsbereich dieses Gesetzes anrechenbar\nArt der Versicherung die Zuständigkeit für die       sind. Soweit die Anrechenbarkeit von Ausfall-\nErsetzung der Versicherungsunterlagen regeln,        zeiten davon abhängt, daß eine Beitragszeit von\ne) unter Berücksichtigung der Vorschriften über            bestimmter Dauer zurückg~legt ist, ist Satz 1 auch\ndie Umslcllung von Renten die Verordnung             dann anzuwenden, wenn der überwiegende Teil\nauf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor            dieser Beitragszeit im Geltungsbereich dieses Ge-\nihrem Inkrafttreten ein9etreten sind.\"               setzes zurückgelegt ist.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                           121\n§ 108 a                            (2) Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2\n(1) Pür Zeilen des vorLibergehenden Auf-             Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes aus den in\ncnthc1lts uußcrhulb des CellunrJsbereichs dieses        den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Rekh\nCesetzes wird die volle Renle gezahlt.                  eingegliederten Gebieten, die aLs solche im Cel-\ntungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind,\n(2) Für Zeiten des gewöhnlichen Aufcnthalbs          kann die Rente auch insoweit gezahlt werden,\nim Ausland wird die Rente insoweit gezahlt, als         als sie auf andere als in § 17 Abs. 1 Buchstabe b\nsie nicht auf Zeiten eirwr Beschäftigung nach           des Fremdrenteng,esetzes genannten, nach dem\n§ 16 des Frc rnd rentenqcsetzes und auf Grund\n1\nFremdrentengesetz gleichstehende Beitragszeiten\ndieser ßeschältigLmg anrnchenbare Ersatz- und           entfällt; Voraussetzung hierfür ist, daß Deckungs-\nAusfallzeiten enthillt. Voruussetzung hierfür i,st,      mittel der verpflichteten Versicherungsträger auf\ndaß                                                     Rentenversicherungsträger im Reichsgebiet zu\na) der Versicherte die anzurechnenden            übertragen waren.\nBeitragszeitPn überwiegend im Gel-                (3) Absätze 1 und 2 finden ungeachtet des\ntungsbereich dieses Gesetzes zurück-          § 105 auch auf Hinterbliebene Anwendung be-\ngelegt hat oder                              züglich der Zahlung von Hinterbliebenenrenten.\nb) die Rente von einem Versicherungs-\n(4) Die Renten nach Absätzen 1 bis 3 gelten\nträger, d(~r die Versicherung im Gel-\nnicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.\ntung1sbereich dieses Gesetzes durch-\nführt, für Zeilen, in denen sich der Be-         (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im\nrechtigte in diesem Gebiet gewöhnlich         Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-\naufgehalten hat, festgestellt ist oder       gesetzes stehen Per,sonen gleich, die zwischen\nfestgestellt wird; hat der Versicherte        dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das\nauf Crund dieser Vorschrift bis zu           Gebiet des Deutschen Reichs verlassen haben,\nseinem Tod Rente bezogen, so gelten          um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden\ndie Voraussetzungen dieser Vorischrift       und durch die politischen Verhältnisse bedingten\nfür di(: liinterblicbenenrente als erfüllt.  besonderen Zwang,slage zu entziehen, oder aus\nden gleichen Gründen nicht in das Gebiet des\n(3) Sind   mindestens sechzig Beitragsmonate\nDeutschen Reichs zurückkehren konnten.\nim Geltungsbereich dieses Cesdzes zurückgelegt,\nohne daß die Voraussct:1.ungen de,s Absatzes 2               (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nSatz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten des gewöhn-      verordming mit Zustimmung des Bundesrates\nlichen Aufenthalts im Ausland Absatz 2 Satz 1            bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß Beitragszeiten           einem sonstigen Gebiet außerhalb des Geltung,s-\naußerhalb des Geltunr;sbereichs dieses Ge,setzes         bereichs dieses Gesetzes dem gewöhnlichen Auf-\nin dem Umfang bcrücksicMigt werden, in dem               enthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates\nBeitragszeiten im Geltungsbereich dieses Ceset:          gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutsch-\nzes zurückrJolegt sind.                                  land eine amtliche Vertretung hat.\n(4) In den Füllen der AbsJtze 2 und 3 gilt\n§ 108 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.                                              § 108 d\n§ 108 c  gilt auch für frühere deutsche Staats-\nangehörige, die im Ausland als Angehörige deut-\n§ 108 b\nscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher\nAls vorübergehender Aufenthalt im Sinne des          Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder\n§ 108 a Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer         sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Un-\neines Jahres. Der Versicherungsträger kann in            terricht, Seelsorge oder anderen gemeinnützigen\nbegründeten Ei llen Ausnahmen zulassen.                  Tätigkeiten bis zum Eintritt des Versicherungs-\nfalles beschäftigt waren. Die Rente kann auch in\ndie Gebiete solcher auswärtiger Staaten gezahlt\n§ 108 C\nwerden, in denen die Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Deutschen im Sinne des Artikels 116              land keine amtliche Vertretung hat.\nAbs. 1 des Grundgesetzes und früheren deut-\nschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels                                   § 108 e\n116 Abs. 2 Salz 1 des Grundgesetzes, die sich\ngewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen Staates              (1) Beitragszeiten sind im Geltungsbereich die-\naufha.lten, in dem die Bundesrepublik Deutsch-           ses Gesetzes zurückgelegt, wenn sie auf einer\nland eine c1mtliche Vertretung hat, kann die             Beitragsleistung für eine Beschäftigung in diesem\nRente insoweit gezahlt werden, als sie nicht auf         Gebiet beruhen. Beitragszeiten, die auf freiwilli-\nnach dem Fremdrentengesetz gleichgestellte Zei-          gen Beiträgen beruhen, sind im Geltungsbereich\nten und auf Grund solcher Zeiten anrechenbare            dieses Gesetzes zurückgelegt, wenn die Beiträge\nErsatz- und Ausfa_llzeiten entfi.illt. Die Einschrän-    für eine Zeit entrichtet sind, während der der\nkung gilt nicht, soweit es sich um Beitragszeiten        Versicherte in diesem Gebiet wohnte. Für die\nder in § 17 Abs. 1 Buchstabe b des Fremdrenten-          Zeit vor dem 1. Februar 1949 ist Berlin als ein-\ngesetze,s genannten Art und um Ersatz- und Aus-          heitliches Gebiet anzusehen.\nfallzeiten handelt, die auf Crund solcher Zeiten            (2) Eine nach Bundesrecht oder dem Recht des\nanrechenbar sind. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-          Landes Berlin bei Aufenthalt im Ausland durch\nsprechend.                                               Entrichtung freiwilliger Beiträge durchgeführte","122                                  Bundesg eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\nVersicherung steht einer freiwilligen Versiche-                                      Artikel 6\nrung im Celtungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nDbergangsvorschriften\nDas gleiche gilt für eine nach den Vorschriften\nder Reichsversicherungsgesetze durchgeführte                    I. Gesetzliche Unfallversicherung\nfreiwillige Versicherung, wenn die Beiträge aus                                           § 1\ndem Ausland entrichtel sind.\"\n(1) Auf Grund der Satzung der früheren Eigen-\nunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deut-\n5. § 105 des Reichsknappschaftsgesetzes wird § 109.         schen Arbeiterpartei werden keine Leistungen ge-\nwährt. Für Unfälle bei einer Tätigkeit, die die Er-\n6. Nach § 191 des Reichsknappschaftsgesetzes wird           weiterung oder Festigung der Macht des National-\nfolgender § 192 eingefügt:                               sozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine\n,,§ 192\nLeistungen gewährt.\n(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfall-\n(1) Die Feststellung und Zahlung der Leistun-         versicherung der Nationalsozialistischen Deutschen\ngen aus der Knappschaftsversicherung erfolgt             Arbeiterpartei für die Entschädigung von Arbeits-\ndurch die Knappschuft, in deren Bezirk der Ver-\nunfällen zuständig war, werden die Leistungen von\nsicherte oder dessen Hinterbliebene den Wohn-            der Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-\nsitz oder in Ermangelung dessen den gewöhn-              rung gewährt.\nlichen Aufenthalt hat oder haben. § 1572 Abs. 3\n§ 2\nbis 5 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-\nsprechend.                                                  Hat ein Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem\n(2) Für die Feststellung und Zahlung der Lei-         8. Mai 1945 eine Leistung wegen eines Arbeits-\nstungen bei Aufenthalt im Ausland ist die Ruhr-          unfalles im Sinne des § 5 des Fremdrentengesetzes\nknappschaft zuständig, soweit in den zwischen-           bindend festgestellt oder abgelehnt, so ist auf An-\nstaatlichen Verträgen nicht etwas anderes be-            trag zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes\nstimmt ist.\"                                             günstiger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen.\nDer Antrag auf Nachprüfung ist bis zum 31. De-\nzember 1961 zulässig.\n§ 3\nArtikel 5\n§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf\nÄnderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom                    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § 5 des\n10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik                   Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann An-\nDeutschland und der Föderativen Volksrepu-                  wendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten-\nblik Jugoslawien über die Regelung gewisser                 und Auslandsrentengesetz nicht angewendet wor-\nForderungen aus der Sozialversicherung                  den ist.\n1. Artikel 3 des Gesc~tzes vorn 25. Juni 1958 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 168) zu dem Vertrag vom                   II. G e s e t z 1i c h e R e n t e n v e r s i c h e r u n g e n\n10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik                                                 § 4\nDeutschland und der Föderativen Volksrepublik\nArtikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nJugoslawien über die Regelung gewisser Forde-\nregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschafts-\nrungen aus der Sozialversicherung erhält folgende\nFassung:                                                 rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes sind auf\nPersonen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten\n„Artikel 3                        der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes ge-\nDas Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-              nannten Art zurückgelegt haben, mit der Maßgabe\nregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 (Bundesge-          anzuwenden, daß\nsetzbl. I S. 93) gilt entsprechend.\"                        a) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes an die Stelle des 30. Sep-\n2. Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 (Bundes-                tember 1957,\ngesetzbl. II S. 168) zu dem Vertrag vom 10. März            b) in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversiche-\n1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                     rungs-N euregelungsgesetzes an die Stelle des\nund der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien                    Ablaufs des dritten Monats nach dem Monat\nüber die Regelung gewisser Forderungen aus der                   der Verkündung des Knappschaftsrentenver-\nSozialversicherung erhält folgende Fassung:                      sicherungs-N euregel ungsgesetzes\nder 30. September 1960 tritt. Der Antrag auf Befrei-\n„Artikel 8                        ung ist bis zum 31. Dezember 1960 zu stellen.\nDer Bund trägt die Aufwendungen für die Lei-\n§ 5\nstungen, die in entsprechender Anwendung des\nFremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-               Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften\ngesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I         findet dieses Gesetz auch auf Versicherungsfälle\nS. 93) von der Bundesausführungsbehörde für              Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetre-\nUnfallversicherunq gewährt werden.\"                      ten sind.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                           123\n§ 6                             (6) Bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und des\nAbsatzes 2 wechselt die bisherige Zuständigkeit nicht,\n(1) Renten, die auf Versidwrungsfüllcn beruhen,\nes sei denn, daß Artikel 2 § 26 des Knappschafts-•\ndie vor dem 1. Jam1m 1959 aber nach dem 31. De-\nrentenversichenmgs-Neuregelungsgesetzes unter Be-\nzember 195G eingetreten sind und vor der Ver-\nrücksichtigung des § 20 des Fremdrentengesetzes an-\nkündung dieses Gesetzes f estgestclll waren, sind für\nzuwenden ist.\nBezugszeilen vom Rentenbeginn an nach Maßgabe\nder Vorschriften der §§ 14 bis :31 des Fremdrenten-                              § 7\ngesetzes nach dem fiir Versidwrungsfälle nach dem         In den Fällen des § 6 Abs. 1 dieses Artikels darf\n31. Dezember 1956 gdtendcn Recht festzustellen.        die Rente nach Anwendung der Kürzungs- und\nSatz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen    Ruhensvorschriften nicht niedriger sein als die Lei-\nvor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei-      stung, die sich nach Anwendung der Kürzungs- und\nstungsanteile aus der knappschalllichen Rentenver-     Ruhen$vorschriften auf Grund des Artikels 2 § 43\nsicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1      Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nbis 4 des Knappschaflsrcntenvcrsichcrungs-Neurege-     lungsgesetzes, des Artikels 2 § 42 Abs. 1 des An-\nlungsgesetzes findc!1: Anwendung.                      gestell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes oder\n(2) Die Umstellung der Renten, die auf Versiche-    des Artikels 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrenten-\nrungsfällen vor dem l. Januar 1957 beruhen, ist Un-    versicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Ersten\nbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzuneh-       Rentenanpassungsgesetzes ergibt. Entsprechendes\nmen; der Ermittlung des Steigerungsbetrages für die    gilt für Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen,\nnach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleich-      die nach dem 31. Dezember 1958 bis zur Verkün-\nstehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung      dung dieses Gesetzes eingetreten sind.\nder §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabel-\nlen der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde                                   § 8\nzu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet\nAnwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz              §§ 6 und 7 dieses Artikels gelten in den Fällen,\nüber das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungs-    in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar\nfähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berück-    1959 eingetreten und die Rente vor der Verkündung\nsichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversiche-  dieses Gesetzes nicht festgestellt worden ist, ent-\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35          sprechend.\ndes Angestell tenversicherun~J s-N euregelungsgeset-                             § 9\nzes finden Anwendung; als bisheriger monallicher\n(1) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\nZahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei\ndieses Gesetzes gelten für umgestellte Renten, die\nder ersten Umstellung der Ermittlung des Sonder-\nRenten nach §§ 6 und 7 dieses Artikels und für\nzuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute\nRenten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrenten-\nUmstellung der Waisenrenten findet nicht statt.\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41\n(3) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der      des Angestelltenversicherungs-N euregel ungsgeset-\nRentenversicherung der Angestellten zuzuordnen         zes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenver-\nsind, sind bei AnwendunrJ des Absatzes 2 folgende      sicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind,\nSteigerungsbeträge zu berücksichtigen:                 § 131_7 ff. der Reichsversicherungsordnung, § 96 ff.\naes Angestelltenversicherungs,gesetzes und § 107 ff.\ndes Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend. Das\nGehalts- oder               Jährlicher          Nähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit und\nBeitragsklasse         S teigerungsbetrag       Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nin Deutsche Mark        mung des Bundesrates.\n(2) Soweit auf Grund des § 8 des Fremdrenten-\nA                       0,35             und Auslandsrentengesetzes für die in § 8 Abs. 1\nB                       0,61             Nr. 2 Buchstabe b des Fremdrenten- und Auslands-\nC                       0,87             rentengesetzes genannten Zeiten Leistungen zuer-\nD                       1,13             kannt worden sind, gelten die Voraussetzungen\nE                       1,39.            des § 1319 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,\ndes § 98 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-\n(4) Von Amts wegen sind feslzustellen               setzes und des § 108 a Abs. 2 des Reichsknapp-\na) alle Renten, die auf Versicherungsfällen     schaftsgesetzes für den Rentenberechtigten und\nzwischen dem 31. Dezember 1956 und dem       seine Hinterbliebenen als erfüllt.\n1. Januar 1959 beruhen,                         (3) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\nb) die Renten, die von (~inem Träger der        dieses Gesetzes ist die Rente nach Artikel 2\n§ 42      des ArbeiterrentenversichPrungs-Neurege-\nknappschaftlichen Rentenversicherung ge-\nwährt werden oder Lcistnngsanteile aus       lungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestellten-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung     versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2\nenthalten.                                   § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes nach den am 31. Dezember 1956 gel-\n(5) Die Umstcllunq nach Absatz 2 erfolgt auf An-    tenden Vorschriften unter Berücksichtigung des\ntrag; eine Umstellung von Amts wegen ist nicht aus-    Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes zu be-\ngeschlossen.                                           rechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversiche-","124                                   Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nrungs-N<:ureqel11ngsg<!Sd't'.(:S, Artikel 2 § 41 des An-                Stelle dieses Zeitpunkts das Ende des Jah-\ngestellten versich('rtm~Js-N<:U rc!qehmgsgesetzes und                   res, in dem der ständige Aufenthalt im\nArtikel 2 § 11 d(~s Knt1ppschaftsrentenversicherungs-                   Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-\nNenreqclunqsqcsetzcs linden jedoch nur Anwen-                           men ist.\ndung, wenn die Voraussetzungen für die Gewäh-\n(2) § 7 Satz 2 dieses Artikels bleibt unberührt.\nnrn~J cine:r R(:nlc: fiir Z<~ite:n des Aufenthalts außer-\nhc1Jb des Cc!llunqsbereichs diesPs Cesetzes nach\nd<:n Vorschriflc:n des Fr<'rndrenl(m- und Auslands-                                    § 14\nrentengcsdl'.C!S c~rlülli WiÜen.                                (1) Stirbt eine Person, die eine Rente nach der\nVerordnung über die Eingliederung von Umsied-\n§ 10                             lern in die Reichsversicherung vom 19. Juni 1943\n(Reichsgesetzbl. I S. 375) bezogen hat, so gilt für\nSind Zeiten der in §§ 15 od<:r 1G des Fremdrenten-\ndie Ansprüche der Hinterbliobenen:\ngesetzes g<:nann l.en A rl l'.LHückgelegl und ist ein\nLeistungsantri.l~J recb lsk rä llig oder bindend abge-              a) Die Wartezeit gilt als erfüllt.\nlehnt worden oder der Leistungsanspruch erloschen                   b) Als anrechnungsfähige Versicherungsjahre\n(§ 1 Abs. 5 Si.ltz 1 des Frc!mdrenten- und Auslands-                   sind sämtliche Zeiten einer abhängigen\nrentengesetzes), so ist auf Antrag zu prüfen, ob                        Beschäftigung sowie Zeiten einer selb-\ndie Vorschriften dieses Ceset:zes günstiger sind. Ein                   ständigen Tätigkeit, die der Verstorbene\nnr~uer Bescheid ist zu erteilen. Der Antrag auf Nach-                   vor der Umsiedlung zurückgelegt hat, an-\nprüfung ist bis zum 31. Del'.ernbPr n:}61 zulässig.                     zurechnen.\nc) Bei der Ermittlung der für den Versicher-\n§ 11                                        ten    maßgebenden         Rentenbemessungs-\nEine Rente, lwi dr)r die Feststellung nach§ 6 Abs. 2                 grundlage ist für Zeiten der selbständigen\nund § 9 dieses Artikels Pinen niedrigeren als den                       Tätigkeit § 23 des Fremdrentengesetzes\nbisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des bis-                      anzuwenden.\nherigen monatlichen Zahlbetrages weiter zu ge-                  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vor der Verkün-\nwähren. In den Fti-1.len des § 8 dieses Artikels, in         dung dieses Gesetzes ein bindender Bescheid über\ndenen der Versicherungsfa 11 vor dem 1. Januar 1957          die Hinterbliebenenrente ergangen ist.\neingetreten ist, tri Lt an die StellE! des bisherigen\nmonatlichen Zdhlbetrages der Betrag, der bei Fest-\n§ 15\nstelhmg der Rente vor Verkündung dieses Gesetzes\nzu zahlen ge:wesc!n wiire.                                      Soweit eine Person, auf die das Fremdrenten-\ngesetz anzuwenden ist, vom Gesetz über die ver-\n§ 12                             sicherungsrechtliche Stellung der im Dienste der\nNationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei\nDie nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 Salz 2 des Arbei-\nBeschäftigten vom 4. März 1943 (Reichsgesetzbl. I\nterrentenversicherungs-Neureg(~lungsgesetzes, nach\nS. 131) betroffen wurde, gilt § 16 des Fremdrenten-\nArtikel 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenver-\ngesetzes nicht.\nsicherunrJs-Neuregelungsgeselzes und nach Ar-\ntikel 2 § 28 Abs. 2 Satz 2 des Knappschafts-                                            § 16\nrenlen versiehe ru nqs-Neureqclungsgesetzes gezahl-\nten Vorschüsse sind auf die Renten, auf die der Be-             Den Trägem der knappschaftlichen Rentenver-\nrechtigte nach den Vorschriften dieses Gesetzes für          sicherung sind die Leistungen, die sie für die Zeit\ndieselbe Zeit Anspruch hat, anzurechnen.                     bis zum 31. Dezember 1956 nach Abschnitt II des\nFremdrenten- u'nd Auslandsrentengesetzes gewährt\nhaben oder gewähren, soweit sie nicht nach anderen\n§ 13\nVorschriften vom Bund zu tragen sind, von der\n(1) Bc~i P(~rsonen, dif~ nach dem Fremdrenten-            Reichsknappschaft (Treuhandvermögen) zu ersetzen.\ngesetz gleichstehende Zeiten zurückgelegt haben,\nsind Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregel un~Jsgesetzcs, Artikel 2 § 41 des Angestell-                            III. An p a s s u n g\ntenversicherungs-Neuregelun~JSfJesetzes und Arti-                   der Berliner Rentenversicherung\nkel 2 § 11 d(!S Knappscha ftsrentenversicherungs-\n§ 17\nNeuregelunqsqcsetzes mi l fol~Jender Maßgabe anzu-\nwenden:                                                         (1) Dieses Gesetz findet für Bezugszeiten nach dem\n31. Dezember 1956 auch auf Versicherungsfälle An-\na) Die qenannten Vorschriften finden auf\nwendung, die vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember\nVersidwrungsfülle Anwendung, die in der\n1958 eingetreten sind. Soweit Renten nach Artikel 3\nZeil vom l. Januar 1959 bis zum 31. De-\n§ 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\nzemlwr 1963 ein lreten.\ngesetzes oder Artikel 3 § 5 des Angestelltenver-\nb) Der Entrich Lung von neun Monatsbeiträ-            sicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden\ngen bedmf f~s für die Zeit vom 1. Januar          sind, sind diese nach dem für Versicherungsfälle\n1957 bis zum 31. Dezember 1959 nicht;             nach dem 31. Dezember 1956 geltenden Recht unter\nwird der ständiue Aufenthalt im Geltungs-         Berücksichtigung des Artikels 2 §§ .56 bis 61 des\nbereich dieses Gesetzes nach dem 31. De-          Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes\nzember 1959 uenommen, so tritt an die             und des Artikels 2 §§ 55 bis 60 des Angestellten-","Nr. 9    Tag der AusgabE~: Bonn, den 3. März 1960                           125\nVl!rsiche runDs-Ncu reue~ l 11 n~JSqt'sdzcs neu zu berech-   1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für\nnen. Uberstei~Jt der Z,1h I bdrag der bisherigen Rente        eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nden Zahlbelrdg dPr rn:u<m Ren lc:, so wird die Rente          zunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzu-\nin Höhe des hisherigl:n Z.ahlbetrngcs weitergewährt.         zahlen.\n(2) Bei Personen, die Bei l1\\1gszei len der in Arti-         (6) Wird nach Durchführung der Nachversiche-\nkel 2 § 56 des Arbcilcrrenl.cnvt!rsichenmgs-Neurege-          rung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf\nlungsgeselzes oder J\\rlikcl 2 § 55 des Angestellten-          Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben\nversicherungs-Neun'gel unqsqeselzes genannten Art             oder nachträglich festgestellt, bei deren Bemessung\nzurückgcle~1t bi1ben, sind Artikel 2 § 42 des Arbeiter-       die vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten dieser\nrentenv<\\rsicherun~1s-NeurcgclLu1gsr~esetzes und Ar-          Beschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtigt\ntikPl 2 § 41 d(!S Anqcsf<,]llcnversicherungs-Neurege-         werden, entfallen die Nachversicherung und die an\nlungsgeset.zes mich dann cmzuwenden, wenn für die             sie geknüpften Rechtsfolgen. Gezahlte Renten sind\nZeit vom 1. Janu,u 1957 bis 31. Dezember 1959 keine           bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des\nBei träge entrichtet sind.                                    Monats, in welchem dem Träger der gesetzlichen\nRentenversicherungen eine Mitteilung über den\nIV. Nil cl1 v c r sich<~ r u n g               Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der\nNachversicherung nach Satz 1 zugegangen ist, nicht\n§ 18                            zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die\n(1) Personen, die vor dem 9. Mai 1945 aus dem              für die gleichen Zeiträume zustehenden Versor-\ndeutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden sind              gungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus\nund von anderen Rechtsträgern außerhalb des Gel-              dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen\ntungsbereichs diesc~s Ceselzes als dem Deutschen              den zuletzt gezahlten und den für den gleichen\nReich einschließlich der Sondervermögen Deut-                 Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung\nsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, dem                  errechneten Renten zu den für diesen Monat zu-\nehemaligen Land Preußen oder dem Unternehmen                  stehenden Versorgungsbezügen ergibt. Erlischt eine\nReichsautobahn nach den im Zeitpunkt ihres Aus-               in Satz 1 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die\nscheidens geltenden Vorschriftcm der Reichsver-               Nachversicherung als nicht entfallen.\nsicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungs-              (7) Die Feststellung nach den Absätzen 1, 3 und 6\nfreien Beschüftiglmg nachzuversichern waren und               trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zu Artikel 131\nnicht nachversichert worden sind, gelten als für              des Grundgesetzes zuständig sein würde, wenn das\ndiese Zeit nachversichert, es sei denn, daß die Nach-         Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt\nversichenmg für diese Zeit bereits auf Grund an-              worden wäre.\nderer Vorschriften erfolgt oder diese Zeit bei der                                       § 19\nBemessung einer lcbensHing]ichen Alters- und Hin-\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nterbliebencnversorgung berücksichtigt wird. Dies\nGrundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehö-\ngilt auch für den Fall des Todes, wenn renten-\nrige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des\nberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.\nGrundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 im Gebiet\n(2) Absatz 1 gilt nkht für Personen, die haupt-            der sowjetischen Besatzungszone oder im sowje-\namtlich im Dienst der Nationalsozialistischen Deut.-          tischen Sektor von Berlin oder in den unter fremder\nsehen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen, ange-               Verwaltung stehenden deutschen Ost.gebieten eine\nschlossenen Verbände, betreuter und anderer Orga-             Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes\nnisationen der Nationalsozialistischen Deutschen              verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Be-\nArbeiterpartei standen.                                       schäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist,\n(3) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht.-       daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von\ngrenze stehen der Nachversicherung in der Renten-             Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei ge-\nversicherung der Angestellten nicht entgegen, wenn            wesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht\nohne die Nachversicherunu eine ausreichende an-               die Versicherungspflicht.grenze überschritten hätte.\nderweitige Alters- und I-Iinterbliebenensicherung             Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Ver-\nnicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen der             sicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der              als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine aus-\nBundesminister der Fimmzen und der Bundes-                    reichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenen-\nminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-            sicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen\nstimmung des Bundesrates. Hat der Jahresarbeits-              der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nverdienst in den in Sulz 1 bezeichneten Fällen die            der Bundesminister der Finanzen und der Bundes-\nVersicherungspflicht.grenze überschritten, so gilt die        minister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-\nNachversicherung als bis zur Höhe der Versiche-               stimmung des Bundesrates. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6\nrungspflichtgrenze durchgeführt.                              gilt entsprechend.\n(4) § 72 Abs. 2, 4 bis 6, 10 und 11 sowie § 81 a des                                  § 20\nGesetzes zu Artikel 131 des Gnmdgesetzes gelten                  Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No-\nentsprechend.                                                 vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) wird wie\n(5) Ist wegen der in Absi.ltz l getroffenen Rege-          folgt geändert:\nlung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist            1. In § 99 Abs. 1 werden hinter Satz 1 folgende\ndie Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember                Sätze eingefügt:","126                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n,,Salz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssol-    rungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn,\ndaten der früheren Wehrmacht und berufs-            daß sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes\nmJ.ßi(JE: Angehörige des früheren Reichsarbeits-    versicherungspflichtig waren oder die Nachversiche-\ndienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242 b     rung für diese Zeit bereits auf Grund anderer Vor-\nder Reichsvc!rsichernnusordnung deswegen nicht      schriften erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemes-\ndurchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienst-       sung einer lebenslänglichen Alters- und Hinter-\nverhJ.llnis nicht in Ehren ausgeschieden sind.      bliebenenversorgung berücksichtigt wird. Satz 1 gilt\nDie Vorschriflcn über die Versicherungspflicht-     auch für den Fall des Todes, wenn rentenberech-\nqrenze stehen der Nachversicherung in der Ren-      tigte Hinterbliebene vorhanden sind.\ntenvcrsichenmg der Angestellten nicht entgegen,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die\nwenn ohne die Nachversicherung eine ausrei-\nchende anderweitige Alters- und Hinterblie-                 1. auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsver-\nbenensiche runq nicht gewährleistet ist; das                   hältnisses einen Anspruch oder eine An-\nNähere bestimmen df:r Bundesminister für Ar-                   wartschaft auf lebenslängliche Alters- und\nbeit und Sozialordnung, der Bundesminister der                 Hinterbliebenenversorgung      haben,   bei\nFinanzen und der Bundesminister des Innern                     deren Bemessung die der Nachversiche-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                      rung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden\nBundesrales. Ha_t der Jahresarbeitsverdienst in                Dienstzeiten berücksichtigt werden,\nden in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versiche-             2. bei Inkrafttreten diese,; Gesetzes ihren\nrungspflichtgrenze überschritten, so gilt die                  Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-\nNachversicherm1g als bis zur Höhe der Ver-                     halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nsicherungspflichtgrenze durchgeführt.\"                         haben,\n2. In§ 110 Abs.1 Nr.5 werden die Worte „und                     3. nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches\n§ 99\" gesLrichc!n.                                             Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nzu einer Zuchthausstrafe oder zu einer Ge-\n§ 21                                     fängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder\nAngestellle, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst                  wegen vorsätzlicher hochverräterischer,\ndes Deulschen Reichs_ einschließlich der Deutschen                 staa tsgef ährdender oder landesverr ä teri-\nReichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehe-                  scher Handlung zu einer Gefängnisstrafe\nmaligen Landes Preußen, des Unternehmens Reichs-                   von sechs Monaten oder längerer Dauer\nautobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienst-                verurteilt worden sind,\nherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge      4          4. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze\nsetzes standen und für die zu diesem Zeitpunkt ein                 der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\nnach § 16 der „Allgemeinen Tarifordnung für Ge-                    verstoßen haben,\nfolgschaftsmi lglieder im öffentlichen Dienst (ATO)\"            5. sich gegen die freiheitliche demokratische\nund der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter Ver-               Grundordnung der Bundesrepublik Deutsch-\nsorgungsstock vorhanden war, können, wenn eine                     land oder des Landes Berlin betätigt haben.\nausreichende andf~rweiti~Je Alters- und Hinterblie-\n(3) § 72 Abs. 2 bis 6, 10 und 11 sowie § 81 a des\nbenensichenmg nicht besleht, unter entsprechender\nGesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes gelten\nAnwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Arti-\nentsprechend.\nkel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungs-\nanstalt des Bundes und der Länder nachversichert           (4) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-\nwerden. Das Nähere regeln die Bundesminister            lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist\nder Finanzen und des Innern durch Rechtsver-            die Neufeststellung, wenn ,sie bis zum 31. Dezember\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in              1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für\ndieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem         eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nVersorgungsstock gewährter Leistungen sowie de-         vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nach-\nren Abtretung und die Gewährung einer Abfindung         zuzahlen.\nvorgesehen werden.                                         (5) Die Feststellung nach Absätzen 1 und 2 trifft\ndie Stelle, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des\n§ 22                          Grundgesetzes zuständig sein würde, _wenn die in\nAbsatz 1 bezeichneten Personen zum Personenkreis\n(1) In § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes       des vorgenannten Gesetzes gehören würden ..\nbezeichnete Personen, die am 1. September 1939\nAngehörige des ausländischen öffentlichen Dienstes\n§ 23\nwaren, danach bis zum ß. Mai 1945 oder bis zum\nEintritt des Versorgungsfalles im Rahmen der deut-          (1) Die in § 1 Buchstabe d des Fremdrenten-\nschen Wehrmacht oder Verwaltung eingesetzt oder         gesetzes genannten Personen, die während des\ntätig wurden, und nach dem Recht ihres Herkunfts-       Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet\nlandes bei Eintritt des Versorgungsfalles einen An-     des Deutschen Reichs beschäftigt waren, gelten für\nspruch auf lebenslänr-Jliche Versorgung gehabt hät-     die Zeiten als nachversichert,\nten, gelten für sümtliche Zeiten als nachversichert,           a) in denen sie der Versicherungspflicht\nin denen sie vor Ablau [ des ß. Mai 1945 bei Geltung                unterlegen haben, ohne daß für sie Bei-\nder Reichsversicherungsgesetze im Herkunftsland                     träge zu den gesetzlichen Rentenversiche-\nwegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst                   rungen entrichtet worden sind oder als\nversicherunqsl'rei qewPsen wären oder der Versiehe-                 entrichtet gelten,","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960                            127\nb) in    dr\"rwn  sie der Versicherungspflicht      des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\nuni.erlegen hütlcn, wenn sie nicht als         gesetzes. Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen\nAus!JncJer von der Versicherungspflicht        des § 17 Abs. 1 dieses Artikels.\nausgenommen gewesen wären.                        (2) Für die Fälle des § 8 dieses Artikels gilt Ab-\nSatz 1 gilt auch für den Fall des Todes, wenn renten-     satz 1 entsprechend. Absatz 1 Sätze 1 und 2 findet\nbere<:htigte I-lintcrbliebene vorhanden sind.             bei den in § 17 Abs. 1 dies,es Artikels genannten\nFällen insoweit Anwendung, als es sich um Ver-\n(2) Die Nachversicherung ~Jilt als durchgeführt\nbesserungen handelt, die auf der Neuordnung des\nin den Fällen des Absatzes l Buchstabe a       Fremdrentenrechts beruhen.\nin dem Zweig der gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen, in dem die Versicherungs-\npflicht bestanden hat,\nArtikel 7\nin den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b\nin dem Zweig dc~r ges<::!tzlichen Rentenver-                       Schlußvorschriften\nsicherungen, in dem die Versicherungs-\n§ 1\npflicht bestanden hätte, wenn der Beschäf-\ntigte nicht als Auslünder von der Versiche-        Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nrungspflicht ausgenommen gewesen wäre.          Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesietzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Recht1sverord-\n(3) Soweit eine Nachversicherung als durch-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ngeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwart-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nschaften sowie Anwdrtschaften aus Beiträgen, die\nOberleitungsgesetzes.\nfür Zeiten entrichtet worden sind, die vor den\nin Absatz 1 ~Jenannten Zeiten liegen, als bis zum                                     § 2\n31. Dezember 1956 erhalten.\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen\nRentenversicherungen richtet sich nach den allge-\n§ 3\nmeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der\nNachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für             (1) Dieses Gesetz tritt mit ~Wirkung vorn 1. Januar\neine rentenvcrsicherungispilid1 tige Beschäftigung         1959 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten\nentrichtet sind.                                          unbeschadet der Absätze 2 und 3 alle ihm entgegen-\nstehenden und inhaltsgleichen Vorschriften außer\n(5) Für die Feststellung der Leistungen gelten die\nKraft, insbesondere folgende Verordnungen und\nVorschriften über die Feststellung von Leistungen\nBekanntmachungen mit den zu ihrer Änderung, Er-\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei ver-\ngänzung und Durchführung erlas,senen Verordnun-\nlorengegangenen, zerstörten, unbrauchbar geworde-\ngen, Erlassen und Bekanntmachungen:\nnen oder nicht erreichbaren Versicherungsunter-\nlagen entsprechend.                                               a) Verordnung über die Einführung der\nSozialversicherung im Lande Osterreich\n(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-\nvorn 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I\nlung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist\nS. 1912),\ndie Neufeststellung rück wirkend zum Zeitpunkt des\nRentenbeginns, frühestens zum 1. Januar J,959, vor-              b) Verordnung über die Einführung der\nzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzu-                        Reichsversicherung im Memelland vorn\nzahlen.                                                               17. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1426),\nc) Verordnung über die Einführung der\n(7) Der Bund errstattet den Trägern der gesetz-\nReichsversicherung in der bisherigen Freien\nlichen Rentenversicherungen im Versicherungsfall\nStadt Danzig vom 22. Januar 1940 (Reichs-\ndie auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Lei-\ngesetzbl. I S. 260),\nstungen.\nd) Verordnung über das Abkommen zwischen\ndem Deutschen Reich und der Regierung\ndes Protektorats Böhmen und Mähren über\ndie Aus,einandersetzung auf dem Gebiet\nV. W i r k s am werden\nder Sozialversicherung vorn 25. April 1940\nder Verbesserungen\n(Reichsgesetzbl. II S. 107),\n§ 24                                  e) Verordnung über die Sozialverisicherung\n{1) Wird erst durch dieses Gesetz ein Anspruch                     der deutschen Staatsangehörigen im Gene-\nbegründet oder übersteigt die nach den Vorschriften                   ralgouvernement für diP besetzten poini-\ndieses Artikelrs festgestellte oder umgestellte Rente                schen Gebiete vom 17. Juni 1940 (Reichs-\ndie bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die                     gesetzbl. I S. 908),\nRente, im zweiten Fall der höhere Betrag erst vom                 f) Verordnung über die endgültige Regelung\n1. Januar 1959 an zu gewUhrc~n. Als bisherige Lei-                    der Reichsversicherung in den ehemaligen\nstung im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Vorschuß                    tschechoslowakischen,       dem  Deutrschen\nnach Artikel 2 § 43 Abs. 2 des Arbeiterrentenver-                     Reich eingegliederten Gebieten vom 27.\nsicherungs-Neuregelungsues<:tzes, nach Artikel 2                     Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 957),\n§ 42 Abs. 2 des Angcstelltenversicherungs-Neurege-                g) Verordnung über die Durchführung der\nlungsgesetzcs und nach Artikel 2 § 28 Abs. 2                         Sozialversicherung in Luxemburg vom 30.","· 128                                                Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Tei,l I\nSeptember 1940 in der Fassung der Ver-                                   p) Verordnung des Generalkommissars in\nordnung vom 26. Mc1i 1941 (Amtliche Nach-                                     Riga über den Aufbau einer Sozialver-\nrichten für Rc~ichsvc!rsicherung 1941 S. 402),                                sicherung vom 1. Mai 1943 (Amtliche\nh)  Verordnung über die Durchführung der                                          Nachrichten für Reichsversicherung 1943\nSozialv(~rsichcrung in Lothringen vom 19.                                     s. 358),\nOk tobc~r 1940 (Amtliche Nachrichten für                                 q) Verordnung über die Eingliederung von\nReichsversicherung 1941 S. 57),                                               Umsiedlern in die Reichsversicherung vom\ni) Verordmmg über die Geltung von sozia-                                         19. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375),\nlem Reichsrecht in den Gebieten von                                       r) Erste Verordnung zur Durchführung des\nEupen, Malmedy und Moresnet vom 11.                                           Fremdrenten- und _Auslandsrentengesetzes\nNovern lwr 1940 (Rcichsgesetzbl. I S. 1519),                                  vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245),\nk)  Verordnung über die Durchführung der                                      s) Bekanntmachung über die Für,sorge für\nSozialvcrsicltc!ntng im Elsc1ß vom 28. De-                                    Versicherte aus den abgetretenen Gebieten\nzember 1940 (Amtliche Nachrichten für                                         vom 28. November 1930 (Reichsanzeiger\nReichsversicherung 1941 S. 59),                                               Nr. 279 vom 29. November 1930),\n1) Verordnung über die Einführung der                                        t) Bestimmungen des Reichsversicherungs-\nReichsvcrsichc!rtmg in den Gebieten von                                       amts über die Durchführung des § 47 der\nEupen, Malmedy und Moresnet vom 9. Mai                                        Verordnung (Buchstabe f dieses Absatzes)\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 271),                                              vom 5. Februar 1943 (Amtliche Nachrichten\nm)  Verordnung über die Sozialversicherung                                        für Reichsversicherung 1943 S. 66),\nin den besc~i:ztcn Gebieten vom 4. August                                u) Bestimmungen des Reichsversicherungs-\n1941 (Rcicbs~Jesctzbl. I S. 486),                                             amts über die Durchführung des § 46 Nr. 2\nn)  Verordnung über die Einführung der                                            und § 47 der Verordnung (Buchstabe f\nReichsversicherung in den eingegliederten                                     diese,s Absatzes) vom 24. August 1943\nOstgebieten vom 22. Dezember 1941 (Reichs-                                    (Amtliche Nachrichten für Reichsversiche-\ngesetzbl. I S. 777),                                                          rung 1943 S. 408).\no)  Verordnung über Leistungsverbesserungen                              (2) Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetz-\nin der Rentenversicherung in den Alpen-                           lichen Krankenversicherung gilt § 1( des Fremd-\nund Donau-Reichsgauen, den ehemaligen                             renten- und Auslandsrentengesetzes weiter.\ntschechoslowakischen, dem Deutschen Reich                            (3) Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetz--\neingegliederten Gebieten, den eingeglie-                          lichen Unfallversicherung gilt § 8 Abs. 1 und 2 des\nderten Ostgebieten und der bisherigen                             Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes weiter,\nFreien Stadt Danzig vom 10. Dezember 1942                         soweit er sich auf Leistungen aus der gesetzlichen\n(Reichsgesetzbl. I S. 697),                                       Unfallversicherung bezieht.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1960\nDer Bunde,spräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nHeraus (Je b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei\nDas Bunclcs<iescl,1,IJl,IIL erschc:int in drei Teilen. In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusforliqunq verkündet. Jn Teil III wird das als forl:gellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrec:hls vom 10. Juli rnfiB (llunclcsqescl.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBcznqsbcdinqunq(;n fii r T<!il I und II: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für• Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuziiqli<h Zusi.ellqcbühr. Ein z c l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundcs~iesr>tzhlall\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}