{"id":"bgbl1-1960-8-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":8,"date":"1960-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_8.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über brennbare Flüssigkeiten- VbF","law_date":"1960-02-18T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. B --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960                                                                       83\nVerordnung\nüber die Errichtung und den Betrieb von Anlagen\nzur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten zu Lande\n(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)\nVom 18. Februar 1960\nInhaltsverzeichnis\nSeite\n§    Sachlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 83\n§ 2  Ausschluß der Anwendung .................................... , . • •                                                       84\n§ 3  Begriff u ncl Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . .                                      84\n§ 4  Tankstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  84\n§ 5  Brennbare Flüssigkeiten an Arbeitsstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              84\n§ 6  Technische Vorschriften und Regeln der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     84\n§ 7  Bedingt freie Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             85\n§ 8  Anzeigebedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  85\n§ 9  Erlaubnisbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  85\n§ 10 Unzulässige Lagerung ........................................... •.                                                        85\n§ 11 Lagermenge .............................................. - ... - - - .                                                    85\n§ 12  Anlagen in Verbindung mit einer Anlage nach § 16 GewO . . . . . . . . . .                                                 86\n§ 13 Anderung und Betriebsunterbrechung bei erlaubnisbedürftigen Anlagen                                                        86\n§ 14 Erstmali9e und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen . . . . . . . . . . . . .                                              86\n§ 15 Angeordnete Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                87\n§ 16 Prüfungsfristen     ................... ....... .........................                                                  87\n§ 17 Sachverständige       ............................................. , .. , ,                                               87\n§ 18 Veranlassung der Prüfung, Prüfbescheinigung und Inbetriebnahme\nnach der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       88\n§ 19 Aufsicht über Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         88\n§ 20 Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    88\n§ 21 Bestehende Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             88\n§ 22 SLraftaten    ........................................................                                                     88\n§ 23 Technischer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             89\n§ 24 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        89\n§ 25 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  89\nTafel                                                                                                                      90\nTafel 2                                                                                                                    91\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 d                             Lande, sofern diese Anlagen gewerblichen Zwecken\nSatz 3 der Gewerbeordnung in der Fasisung des Ge-                              dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\nsetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X                              mungen Verwendung finden oder soweit es der\nder Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun-                                Arbeitsschutz erfordert.\ndesgesetzbl. I S. 1459) verordnet die Bundesregie-                                  (2) Die Verordnung gilt auch für Anlagen im\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                           Sinne des Absatzes 1, die in Verbindung mit einer\nnach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungsbe-\ndürftiigen Anlage errichtet oder betrieben werden.\n§ 1                                                        (3) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen in Be-\ntdeben des Ber,gwesens.\nSachlicher Geltungsbereich\n(4) Die Verordnung gilt nicht für Anla,gen der\n{l) Die Verordnung gilt für die Errichtung und                               Bundeswehr, in denen ke1ine Arbeitnehmer oder\nden Betüeb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung                                 nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von\noder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu                                   Soldaten beschäfügt werden.","84                                     Bundes gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\n§ 2                                               Gefahrkl:asse III:\nAusschluß der Anwendung                                        Flüssi1gk,eiten mit einem Flammpunkt\nvon über 55 ° C bis 100 ° C.\nDi,e Verordnung findet keine Anwendung auf\n1. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Be-               2. Gruppe B: Flüs'Sigke1iten mit einem Flammpunkt\nförderung von                                                          unter 21 ° C, die sich bei 15 ° C in\nJedem beliebigen,, Ve,rhältnirs in Was-\na) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und\nser .lösen oder dmen brennbare flüs-\nZwischenerzeugnissen, die weniger als\nsige Best,andteile skh beri 15 ° C in\n82 vom Hundert ihres Gewichtes Alkohol\njedem beliebigen Verhältn~s in Was-\nenthalten und für den menschlichen Genuß                           s,er lösen.\noder zur Körperpflege bestimmt sind, und\nb) organischen Peroxyden und ihren Lösungen;            (2) Der Inhabe,r der Anlage und die von ihm be-\nauftrngten Personen haben oof Verlangen den Auf-\n2. Kraftstoffbehälter von Fahrzeug,en, in denen\nsichtsbehörden und den nach §§ 9 und 12 dies,er\nbrennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des\nVeirordnu:ng zuständigen Behörden dein Flammpunkt\nFahrzeugs mitgeführt werrden;\nund be1i brennbaren Flüssi,gkeitien der Gruppe B\n3. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur La-          außerdem dlie Wasserlöslichkeit nachzuweisen. Als\ngerung und Beförderung von Cyanwasserstoff;           Nachweis genügt in der Reg1el di,e Vorlage einer\n4. bruchsichere Behälter zur Lag·erung und Be-            schriftlichen Ve,rsiicherung de,s He1I1stelle1r:s oder des\nförderung von Lösung,en und homog,enen                Ueforer1s. Di1e Behörde kann verlang,en, daß der\nMischungen, die einen Flammpunkt von 21 ° C           Nachwe'is durch di,e Vorlage eriner amtlichen Be-\noder darüber haben, brennbare Flüssigkeiten           schei1ni,gung ode1r derr Beschefoigung e1irnes ver•e1idig-\nin der Ruhe nicht ausscheiden und in einem            ten Chemikers erbracht wird. Für di,e Feststellung\nvon der Physikalisch-Technischen Bundesan-            des Flammpunktes ist ein von der Physikalisch-\n, stalt anerkannten Auslaufbecher bei 20° C             1'.echnischen Bundesanstalt anerkanntes Flamm-\npunktprüfgerät zu verwenden. Wird deir Nachweis\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sek.            innerhalb erineir von der Behörde geseitzt,en Frist\nhaben, oder\nnicht eirbracht, so gelten die brennbaren Flüssig-\nb) eine Auslaufzerit von mindestens 60 Sek.,          keiten als zur Gruppe A, Gefahrkla,ss,e I, gehör end. 1\naber weniger als 90 Sek. haben und nicht\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundes·\nmehr als 60 vom Hundert brennbare Flüs-\nsigkeiten im Sinne dieser Vernrdnung ent-         wehr.\nhalten, oder\n§ 4\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sek.,\naber weniger als 60 Sek. haben und nicht                                   Tankstellen\nmehr als 20 vom Hundert brennbare Flüs-              (1) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind\nsigkeiten im Sinne dieser Verordnung ent-         Anlagen, die dm unmitte1lbaren Versor1gung von\nhalten;                                           Land-, Wasser- oder Luftfahrz,eugen mit flüssigen\n5. nicht bruchsichere, aber gegen Bruch gesicherte        Kraftstoffen di,enen, e1inschUeßlich der Lager- und\nBehältm zur Lagerung und Beförderung der              Vorratsbehältm.\nin Nummer 4 genannten Lösungen und homo-                 (2) Offentliche Tanksteillen sind Tankstellen nach\ngenen Mischungen, wenn sie nicht mehr als             Absatz 1, die nicht ausschHeßlich der Versorg1ung\neinen Liter Rauminhalt haben.                         von Fahrzeugen des Betr,eibers der TanksteHe die-\nnen.\n§ 3                                                           § 5\nBegriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten                Brennbare Flüssigkeiten an Arbeitsstätten\nfüne Lagerung im Si1nne di,eis.e1r Veirordnung fän-\n(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Ver-\ndet nicht statt, wenn an ArbeHsstätten brennbare\nordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 ° C\nFlüssi,gkeiten\nweder fest noch salbenförmig sind, bei 50 ° C einen\nDampfdruck von 3 kg/cm 2 oder weniger haben und                 1. sich im Arbeits,g,ang befinden,\nzu einer der nachstehenden Gruppen gehören:                     2. in der für <lern Fortgang der Arbeit erforder-\nlichen Menge be,r,eitgehalten werrden,\n1. Gruppe A: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt\nnicht über 100 ° C haben und hinsicht-         3. als F,erhg- ode r Zwischenprodukt kurzfristig\n1\nHch der Wasserlöislichkerit nicht die             abg,e1stellt werden.\nEigenschaften der Gruppe B aufwei-          Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in\nsen, und zwar                               Laboratorien in der für den Handgebrauch erforder-\nlichen Menge bereitgehalten werrden.\nGefahrklasse I:\nFlüssiigkeiten mit einem Flammpunkt\nunter 21 ° C,                                                             § 6\nGefahrklasse lI:                              Technische Vorschriften und Regeln der Technik\nFlüssigkieite:n mit e1i,nerm Flammpunkt        Anlagen, die di1es,er Verordnung unterliegen,\nvon 21 ° C bis 55 ° C,                      müssen g,emäß den für sie auf Grund de,s § 24 der","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960                                   85\nGewerbeordnung er1lassene1n technischen Vorschrif-           (3) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis\nten und im übr:igen gemäß dein all,g1emein anerkann-     im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde, wenn\nten Regeln deir Technik errichtet und betrieben wer-     di,ese nicht selbst Erlaubni•sbehörde i,st. Sie kann\nden.                                                     di,e Erlaubnis, soweit es :iin besonderen Fällen für\n§ 7                          den Schutz der Beschäftigten und Dr:iUeir ge:gen die\nBedingt freie Lagerung                 Gefahren der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich\ni,st, sachlich beschränken, befr1iste1n und miit Auf-\nAnlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten         lagen verbinden.. Di,e Erlaubniis ist zu ve,rs,agen,\nder Gruppe A, Gefahrklass,0n I und II und der            wenn die ordnungsmäßige Errichtung oder der ord-\nGruppe B dürfen an den in Tafe1l 1 genannten Orten       nungsmäfüge Betr,i,eb der Anlage nicht gewähr-\nohne Anz,ei,ge oder Erlaubnis in Betriieb gienom-        1,eistet 1i,st.\nmen werden, wenn die Lag-ermeing,en die in Taf.el 1\nangegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.                (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 ist nicht erfor-\nderlich für die Inbetriiebnahme von AnLag,en\n§ 8                                  1. de:r Deutschen Bundespost,\nAnzeigebedürftige Anlagen                        2. der W,asser- und Schiff ahrtsv e1rwalihmg des\n1\nBundes,\n(1) Anzeiigehedürfti,ge Anlagen im Sinne dieser\nVerordrnung sind Anlagen zur Lagerung brennbarer                 3. der Bundeswehr.\nFlüssigkeitien de,r Gruppe A, Gefahrklass•e I oder II     Die zu Nummer 1 und 2 genannten Behörden haben\noder der Gruppe B, wenn si,e siich an einem de1r in      jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach Ab-\nTafeil 2 genannten Orte befinden und wenn die             satz 2 zuständigen Behö•rde Anzeige 2/U erstattien\nLage,rmengen die in Tafel 2 angegebenen Höchst-\nmeng,en nicht überischreiten.\n§ 10\n(2) Wer eine a.nzeigehedürftige Anlage in Betri,eb\nnimmt, hat dies vor Inbetriebnahme de,r Anlage der                            Unzulässige Lagerung\nAufsichtsibehörde anzuze1i,gen. In de,r Anzeig,e sind         (1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüs-\nArt, Gruppe und Gef ahrkLas1se deir zur Lag,erung         sigkeiten\nvorg,esehenen brennbaren Flüssigkeiten, die La,ger-\nmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzug,eben.                  1.   <in Durchgängen und Durchfahrten,\n2.   in Treppenhäusern,\n§ 9                                  3.   i1n Haus- und Stockwerksfluren,\nErlaubnisbedürftige Anlagen                       4.   in Dachböden von \\iVohnhäusem, Kranken-\n(1) ErLaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser                   häus,em, Bürohäusem und ähnlichen Ge-\nVerordnung sind                                                       bäuden,\n1. Anlagen zur Lagerung brennbarer F:iüs,si,g-           5. in Ke1Uern von Wohnungen, ausgenommen\nkeiten der Gruppe A, Gefahrklas.se I oder                  die Lagerung von Heizöl der Gruppe A, Ge-\nII oder der Gruppe B in den in Tafel 2,                    fahrklasse III, das zum Betrieb von Heiz-\nSpalte 1 und 2, bezeiichnete1n Fällen, wenn                anlagen des betreffenden Gebäudes dient,\ndie Lagermengen die in Tafel 2, Spalte 3              6. in Arbeiitsräumen und Laboratorien, und\nangegebenen Höchstmengen überschreiten;               7. an den in Tafel 1 Nr. 1 bis 4 genannten\n2. Anlag,en zur Lagerung br,ennbarer Flüssig-                 Orten, sofeirn die dort festg,el,eigitern höchst-\nkeit,en der Gruppe A, Gefahrklas,se I oder                 zulässigen Lagermengen überschritten wer-\nII oder der Gruppe B an Orten, die in den                  den.\nTafeln 1 und 2 nicht g,enarnnt sind, sofern       (2) Entle erte Behälter von mehr als 15 Liter\n1\ndiie Lagerung nicht nach § 10 unzulässig ist; Rauminhalt, die noch Reiste oder Dämpfe brenn-\n3. öffentliiche Tankstellen (§ 4 Abs. 2) für     bare,r Flüssigkeliiten der Gruppe A, Gef ahrk lasse I  1\nbr,ennbare Flüssigkeiten der Gruppe A, Ge-    ode,r II oder der Gruppe B enthaltein, dürfen nicht\nfahrklasse I oder II, aus,genommen be1weg-    an aHgemein zugänglichen Orten ge,Lag.ert werden.\n:liche Anlagen zur Versorgung von Luft-           (3) Die Aufs1ichtsbehö1:1de kann im EinzelfaH Aus-\nfahrze1ugen auf Verkehrsflughäfen;\nnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2\n4. Rohrleitungen zur Beförderung bren!llbarer    zul,ass,e!ll, wenn deren Einhaltung einen unverhält-\nFlüssigkeiten außerhalb d,eis Werkgeländes    nismäßig groß,e1n Aufwand erfordern oder dem\n(Fernleitungen) einschließlich der Pump-      Zweck der Anlage ent,gegenstehen würde und wenn\nund Verteilerstationen.                       dJLe eirforde,rliche Sicherheit auf andere Weise ge-\n(2) Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage in Be-       währleistet ist.\ntr1ieb nimmt, bedarf der Erlaubnis der nach Landes-\nr,e,cht zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). In                                    § 11\ndem Antrag auf Ert,ei.lung de:r Erlaubnis sind Art,                               Lagermenge\nGruppe und Gefahrklasse der brennbaren Flüssig-\nkeiiten anzugeben; ferner sind ihm eine Beschrei-            (1) Die Lagermenge im Sinne .dieser Verordnung\nbung und ein Lageplan und, wenn mit der Lagerung         i1st bei BehäUern bis zu 200 Litern F,assungsver-\n· die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen           mögen die tatsächlich gelagerte Menge. Bei Behäl-\nverbunden iist, Bauzeichnungen und statische Be-         tern über 200 Liter Fassungsvermögen ist der\nr,echnung1en in dreifacher Ausferti<gung beizufügen.     Rauminhalt ohne Rücksicht auf den Grad der Fül-","86                                    Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nlung als Lagermenge in Ansatz zu bringen. Hilfs-                2. von den Vorschriften dieser Verordnung ab-\nbehälter (z. B. Vorlagen) und leere bewegliche                      weichende Anforderungen stelilen, soweit dies\nGefäße bleiben außer Ansatz.                                        auf Grund des Ergebnisses der für nach § 18\n(2) Bei bedingt freier Lagerung (§ 7) und bei an-                der Gewerbeordnung obLie,genden Prüfung zur\nze1igebedürftigen Anlagen zur La,gerung b:rennbarer                 Abwendung eine,r mit dem Be,trieib der gesam-\nFlüssi,gke.iten (§ 8) gelten folg,einde besonde,re Vor-             ten Anlage verbundenen Gefahr erforderlich\nschriften für die an Orten der Tafeln 1 und 2 zuge-                 erscheint.\nlassenen La,germeng·en:                                                                  § 13\n1. Werden brennbare Flüssigke.iten ve:rschie-                Änderung und Betriebsunterbrechung bei\ndener Gruppen oder Gefahrklas,sen ge-                          erlaubnisbedürfügen Anlagen\nmeinsam ge,lage.rt, so gilt als insgesamt zu-         (1} Wesentliche Anderunge1n e:i1neir erlaubni:sbe-\ngelassene Höchstmeng,e die für die gelag1er-     dürftigen Anlage und die Gefahren eiiner erlaiubnis-\nten Flüssirgke,iten höchsten Gefahrengrades       bedürftig,en Anlag,e wesentlich erhöhende Änderun-\nzugelassene Menge. Die La1germengen der           gen des Betriebes beidürfein der Erla1Ubnis. § 9 Abs. 2\nFlüss,i,gkeiten ni1ederen Gefahr1eingrades --     bis 4 und § 12 finden entsprechende Anwendung.\nednschließlich     der   Flüssiigke1iten  der\nGruppe A, Gefahrklasse III - sind der                 (2) Abwe1khe1nd von Absatz 1 bedarf es keiner\nLagermenge der Flüssigk,eiten höchsten            Erlaubnis, wenn im räumVchen Zusammenhang mit\nGefahrengrades hinzuzurechnen. Dabei sind         einer erlaubnisbedürftig,en Tanksteille Zapfgeräte\nmit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 100Litem\neinem Liter brennbarer Flüs,si,gkeiten der     (Kleinzapfgerät,e) auch mit s,elbsttätiger Abgabe\nGruppe A, Gef ahrklass,e I\node,r se,lbsttätige Eiinrii,chtungen zur Abgabe ge-\ngleichzusetzen                                    schloss,ene,r Behälter (Gefäßautomaten) mit einem\n5 Lit,er der Gruppe A, Gefahrklass,e II        Ges•amtfassungsvermögen bis zu 100 Litern aufge-\noder der Gruppe B                              stellt werden. Es bewendet bei der Anzeige nach § 8.\noder                                                  (3) Wer eine erlaubnisbedürftig,e Anlage länger\n200 Liter der Gruppe A, Gefahrklasse III.      al,s sechs Monate außer Betri,eb ges,etzt hat, hat dies\n2. W,erden brennbare Flüssigkeiten teiLs in           unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Aufis.ichts-\nhruchs.iche1rnn, teils in nichtrbruchsicheren     behörde anzuzed,gen. Soll di1e Anlage wieder in Be-\nGefäßen gelagert, so gilt als insgesamt zu-       trieb ge,nommem. werden, so ist dies deir Aufsichts-\ngelassene Höchstmenge die für bruch-              behörde vorher anzuzei,gen; dies g,iJt nicht, wenn\nsiichere Gefäße zugelassene Menge; di,e         · für die Wiederinbetriebnahme eine n1eue Brlaubnis\nLagermenge in den nichtbruchsicher,en Ge-         erforderlkh ist.\nfäßen darf j,edoch die für Gefäße dieser Art                                  § 14\nangeg ebenen Höchstmengen nicht über-\n1\nErstmalige und wiederkehrende regelmäßige\nschreiten.                                                                 Prüfungen\n3. We:rden       brennbare    Flüssigkeiten   der         (1) Folgende Anlagen zur Lag,erung oder Abfül-\nGruppe A, Gefahrklass,e I mit einer Zünd-        lung brennbarer Flüssigkeiiten unterlieigen e1iner\ntemperatur unter 125 ° C, z. B. Schwefel-         durch Sachverständi,ge vorzunehmenden Prüfung\nkohlenstoff, gelagert, so ist nur ein Fünfte,I    auf ihren ordnungsmäßigen Zrnstand:\nder für Gruppe A, Gefahrklasse I ang,ege-\nbenen Höchstmengen zulässig, Höchstens                    1. Anzeiigebeidürftige Anlagen mit unterirdi-\ndürfen jedoch gelagert werden:                              schen Tanks für br,ennbar,e Flüsstigkeiten\nder Gruppe A, Ge.fahrkl:assen I und II und\n10 Liter in den Fällen d,er Tafol 1 und\nder Gruppe B, und zwar\n100 LHer in den Fäll,en der Tafel 2.\na) e:iJner Prüfung vor der Inbet,riebnahme\nund\n§ 12\nb) e,iner Prüfung nach jeder wesentlichen\nAnlagen in Verbindung mit einer Anlage nach § 16                            Änderung.\nder Gewerbeordnung                                  Elektrische Einrichtungen zur Fördeinmg\nFür Anlagen, di,e in verfahrenstechnischer Ver-                      b:rennbarer Flüssigkeiten beii anzeigebe-\nbindung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung                          dürftigen Tankstellen unterliegen den Prüf-\ngeinehmi gungsbedürfüge1n Anla,ge errichtet oder be-\n1\nbestimmungen für erlaubnisbedürftige An-\ntr,ieben werden (§ 1 Abs. 2), glilt die Genehmigung                     lagen.\nnach § 16 der Gewerbeordnung als Erlaubnis im                        2. Erlaubnisbedürftige Anlagen mit Ausnahme\nSinne dies,eT Verordnung. Die für di•e Erteil1Ung der                   der Lag,er beweglicher Gefäße, und zwar\nGenehmigung zuständige Behörde kann                                     a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme,\n1. Ausnahmen von den Vorschriftelil dies,e,r Ver-                    b) einer Prüfung nach jeder wesenUlichen\nordnung zulassen, soweit dies im Int,eress,e des                      Änderung, ausgenommen Änderungen\nBetriiebes der gesamten Anla,ge eirforderLich ist                     nach § 13 Abs. 2, und\nund den Umständen nach, insbesondeTe im Hin-                      c) wiederkehrenden Prüfungen.\nblick auf die mit dem Betrieb der gesamten\nAnlag,e verbundenen Gefahren, vertretbar er-               (2) Fo1lgende An1agen zur Beförderung brenn-\nscheint, und                                           barer Flüssi,gkeiten unterliegen einer drurch Sach-","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960                             87\nverständige vorzunehmenden           Prüfung auf ihren                                § 16\nordnungsmäßigen Zustand:\nPrüfungsfristen\n1. Behälter von Tankwagen, wenn die Tank-             (1) Die Fflisten für di,e wiederkehrenden Prüfun-\nwa,gen ihren rege1mäfögen Standort im          gen betragen\nGeHungsbereiich dieser Vernrdnun,g haben\nund zur Beförderung von brennbaren Flüs-              1. bei oberirdischen Tanks               5 Jahre,\nsigkeiitein der Gruppe A, Gefahrklassen I             2. bei unterirdischen Tanks              5 Jahre,\nund II und der Gruppe B bestimmt siind,               3. beii Behältern von Tankwagen ,so-\nund zwar                                                  wi,e Aufsetztanks                     3 Jahre,\na) einerr Prüfung vo,r der Inbetri,ebnahme;           4. bei Behältern von Kes,selwag,en       6 Jahre,\nbei Fahrzeugen, für die vor der Inbe-             5. bei e1lektri'Schen Einrkhturuge1n und\ntriebnahme auf Grun,d der Vorschriften               Blitzschutze:inricht,ungen der An-\ndes Straßenverkehrsirechts eine Betri1ebs-           lagen zur Lagerung brennbareT\nerlaubnis erforderlich ist, vor der Er-              Flüssrigkeiten                        3 Jahre,\nteilung dieser Erlaubni-s, und                    6. bei e1lektrischen Einrichtmngen von\nb) wi,ederkehrenden Prüfungen;                             Tankstellen mit elektromotori-\nschem Antr:ieb                       3 Jahre.\n2. Aufse,tztanks für brennbar,e Flüssigkeiten\nder Gruppe A, Gefahrklassen I und II und       Di,e Fristen für d:ie wiederrkehrenden Prüfungen be-\nder Gruppe B, und zwar                         gi,nnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der In-\nbetriebnahme. Findet e,ine außmordentliche Prüfung\na) einer Prüfung vor de,r Inbetriebnahme       der Anlag-e (§ 15) statt, die der wiederkehrenden\nund                                        Prüfung in vollem Umfange entspricht, so r,echnen\nb) wiederkehrenden Prüfungen;                   die weHer,en Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung\nan.\n3. Behälter von Ke,ss,elwagen, wenn diie Kes-\nselwagen ihrnn rngelmäfügen Standort im           (2) Soweit d:ie Fristen für die wi,ederkehrenden\nGeiltungsbe1reich dieser Ve,rordnung haben     Prüfungen oberirdischer Tanks mit mehr als\nund zur Beförderung brennbarer Flüssig-        0,5 kg/cm 2 Betriebsüberdruck und unterirdischer\nkeiten der Gruppe A, Gefahrklassen I und II    Tanks mit mehr als 1,5 kg/cm 2 Betriebsüberdruck\nund der Gruppe B bestimmt s,ind, und zwar      nicht anderweitig geregelt sind, soll die Aufsichts-\nbehörde entsprechend den Erfordernissen der Ge-\na) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme        fahrenverhütung im Einzelfall kürzere Fristen als\nund                                        die in Nummer 1 und 2 des Absatzes 1 genannten\nb) wiederkehrenden Prüfungen;                  festsetzen.\n4. Fernleitung,en (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) ,einschließ-     (3) Di1e Aufskhtsbehöride kann im Einzellfall Aus-\nlich der Pump- und Verteile-rstiationen, und   nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1\nzwar eriner Prüfung vor derr Inbetrieb-        Nummer 1, 2, 5 und 6 zulassen, wenn die erforder-\nnahme.                                         liche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\n(3) Eineir Prüfung vor der Wieder,inbetriebnahme\nunterliegen                                                                           § 17\n1. nach den Absätz,en 1 und 2 prüfuingsbedürf-                          Sachverständige\ntige Anlag1en, die längfü a:ls zwe,i Jahre\n(1) Sachverstä1ndi1ge für die nach § 14 vorgeschrie-\naußer Betri-eb waren;\nbenen und die nach § 15 angeordnerten Prüfungen\n2. aus-gebaute Tanks, die als untierirdische       s-ind\nTanks verwendet werden sollein.                       1. di,e Sachverständi gen gemäß § 24 c Abs. 1\n1\n(4) Blitzschutzeinrichtungen       der Anla,gen zur                und 2 der Gewerbeordnung,\nLagerung brennbarerr Flüssigkeiten unterliegen                   2. di,e Sachverständigen eine,s Unternehmens,\ndem für die Prüfung der in di,esem Unter-\n1. einer Prüfung vor dm lnrbetr-ieibnahme und                 nehmen betriebe,nen Anlag,en die Eigen-\n2. wi,ederkehr,ende1n Prüfrnngen.                             überwachung von der nach Landesrecht zu-\n(5) Die Aufsrichtsbehörde kann im Einz,eHall Aus-\nständigen Behörde übertragen ist,\nnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 3                  3. di•e vom Bundesminist,m für Verkehr be-\nzulasse!Il, wenn die erforderliche Siiche,rheit auf an-              stimmten Beamten und Ang1e-stellten des\nder,e Weis e g-ewährleistet ist.\n1\nhöher,en maschinentechnischen Dienstes\nse.ine,s Geschäftsbe,reichs für Anl,agen der\nWasser- und Schiffahrtsverwaltmng des\n§ 15                                     Bundes,\n4. für Behälter von Kess,elwa,gen, die den\nAngeordnete Prüfungen\nVorschriften der Bisenhahnverkehrsord-\nDi,e Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen                      nung unterliegen, die in Nummer 1 und 2\noder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einmlfall                     bestimmten Sachv-erständig-en oder die\naußerordentliche Prüfungen der in § 14 genannten                     Sachverständiigen der Deutschen Bundes-\nAnlagen anordnen.                                                    bahn,","88                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n5. für Anlagen der Bundeswehr die in Num-          in Betrieb genommen werden, nachdem e in Sach-    1\nmer 1 best.immten Sachverständigen, sofern      verständig1er (§ 17 Abs. l) den ordnungsmäßiigen Zu-\nnicht der Bundesminister für Verteidigung       stand der Anlage oder der betroffenen Anlageteile\nbesondere Sachverständige für diese Auf-        bescheinigt hat.\ngaben bestellt hat.                                 (3) Besteht der Verdacht, daß eine Anlage undicht\n(2) Bei oberirdischen zylindrischen Tanks m1t g,e-      geworden ist, so hat derjenig,e, der di e Anlage be-\n1\nwölbten Böden und einem Beitriebsdruck bis zu                trnibt, unverzüglich eine Untersuchung der Anlage\n0,5 kg/cm 2 Uberdruck und bei unteriirdischen zylin-        vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und An-\ndrischen Tanks mit gewölbten Böden und eiinem Be-           zeige an di,e für die öffentliche Sicherheit und Ord-\ntrii1ebsdruck bis zu 1,5 kg/cm 2 Uberdruck dürfen die       nung zuständige Behörde zu erstatten. Soweit\nWasserdruckproben der Prüfungen vor der Inbe-               derjenig,e, der die Anlage betreibt, besondere Maß-\ntriebnahme auch von sachverständigen Werksinge-             nahmen zum Schutze benachbarter Anlagen oder\nnie1uren des Herste,lle rwerks durchgeführt werden,\n1\nDritter getroffen hat, kann ihn die Aufsichtsbehörde\ndie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde             ganz oder teilweise von der Anzeigepflicht befreien.\nhierzu ermächtiigt sind.\n§ 18                                                       § 21\nVeranlassung der Prüfung, Prüfbescheinigung und                                 Bestehende Anlagen\nInbetriebnahme nach der Prüfung                    (1) Die Vorschriften dies,er Verordnun,g getten\n(1) Wer di,e Anlage betreibt, hat zu veranlassen,        vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für Anlagen, die\ndaß die nach §§ 14 und 20 Abs. 2 vorg,eschr1iebenen          ber.eits bei Inkrafttreten di,es,er Veroridnurng betrie-\nund die nach § 15 angeordneten Prüfungen vorge-              ben werden.\nnommen werden.                                                  (2) Eine fülaubnis, die vor Inkrafttreten dieser\n(2) Dber jede Prüfung hat der Sachverständig,e           Ve,rordnung auf Grund der Vorschriften de,r Länder\neine Prüfbescheinigung auszustellen. Diie Prüfbe-            über den Verkehr mit brennbaren Flüssiigkeiten für\nscheinigung oder eine von dem Sachverständigen               e1ine Anla,ge erteilt i,st, gilt als Erliau:bnis im Sinne\noder eine1r Behörde beglaubigte Abschrift ist                dieser Verordnung. Die Erlaubnisbehörde kann\n1. be i ortsfest,en Anlagen bei de,r Anlag,e auf-\n1                                             jedoch den Vorschr,iften dieser Verordnung ent-\nzubewahren,                                      spr,echende Anforderungen ste1Uen, wenn\n2. be'i Tankwagen und Aufsetztanks auf dem                   1. eine Erweiterung, e1in Umbc:uu oder eiine\nFahrneug mi tz:uführen.                                      Änderung in der Benutzung de,r Anlage\n(3) Eine prüfungsbedürftige Anl,age darf ers,t                       vorgenomme\\Il wird oder\nnach Aushändigung der Prüfbesche,irniigung in Be-                     2. solche Anforderungen zur Bese-itigung er-\ntrieb genommen werden. Dasse,lbe gilt für e•ine                          heblicher Gefahren e,rforiderlich s1ind.\nWiede.r:inhetrieibnahme gemäß § 14 Abs. 3. Ergibt\neii:ne nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder\n§ 22\nangeordnete Prüfung, daß sich di,e Anlage nicht in\nordnungsmäßigem Zustand befindet, so hat der                                         Straftaten\nSachverständi,ge die•s der Aufsichtsbehörde anzu-                (1) Wer\nzeigen.                                                              1. eine Anlage, die dieser Verordnung unter-\nliegt, ohne die erforderliche Anzeige nach\n§ 19\n§ 8 Abs. 2 oder ohne die erforderliche Er-\nAufsicht über Anlagen des Bundes                             laubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 13\nAufsichtshehö11de für Anlagen der Deutschen Bwn-                     Abs. 1 Satz 1 betreibt,\ndespost, der Wasser- und Schiffahrt,sverwalt1ung                     2. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1\ndes Bundes sowie der Bundeswehr ist der zusr1:än-                       oder 2, des § 13 Abs. 3, des § 18 Abs. 1\ndi1ge Bundesmrimi,ster oder die von ihm bestilll.L'llte                 oder 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2\nStelle. Für andere Anlagen, di,e der Uberwachung                        oder des § 20 Abs. 2 verstößt,\ndurch die BundesverwaHung unterliegen, gilt § 24 d                   3. einer schriftlichen Auflage nach § 9 Abs. 3\nSatz 1 und 2 der Ge1werbeordnung.                                       Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder einer\nschriftlichen Anordnung nach § 12 Nr. 2,\n§ 20                                        § 13 Abs. 1 Satz 2- oder § 21 Abs. 2 Satz 2\nSchadensfälle                                   zuwiderhandelt,\nwird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\n(1) Wer eine Anfag,e zur Lagerung, Abfüllung\noder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betmfüt,           bestraft.\nhat j,ede Explos.ion und jeden Brand an der Anlage               (2) Wird durch die Tat vorsätzlich oder leicht-\nunverzüglich deir Aufsichtsbehörde und dem zustän-           fertig Leben oder Gesundheit von Menschen ge-\ndiigen Träg-er der gesetzlichen Unfallveris:icherung         fährdet, erfolgt die Bestrafung nach § 147 Abs. 1\nanzuze,igen. Di,e,s gilt nicht für Anlagen der Bundes-       Nr. 2 a der Gewerbeordnung.\nwehr.                                                            (3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 3 ist\n(2) Prüfungsbedürftige Anlagen oder Anla,geteile,        nur strafbar, wenn die Auflage oder Anordnung\ndie infolge einer Beschädigung durch Explosion oder          ausdrücklich auf die Strafvorschriften der Gewerbe-\nBrand außer Betrieb gesetzt sind, dürfen erst wi,eder       ordnung verweist.","Nr. 8 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960                             89\n§ 23                           Die Vertreter der Landesreg,ierungen und ihre Stell-\nTedmi&cher Ausschuß                      vertreter beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.\n(1) Beii dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-          (3) Der Ausschuß g'ibt sich seine Geschäfts-\nordnung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare            ordnung selbst und wählt den Vorsitzenden aus\nfilüssigk eiten gemäß § 24 Abs. 4 der Gewerbe-               seiiner Mitte. Die GeschäftsoI1dnung und die Wc).hl\nordnung gebi.ldet. Er sotzt sich aus folgenden sach-         des Vorsitzenden bedürfen deir Zustimmung des\nven,tändigen Mitgliedern zusammen:                           Bundesm'nisters für Arbeit und Sozialordnung.\n1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit              (4) Die Mitgl:ieder des Ausschusses und ihre Stell-\nund Sozialordnung,                                vertreter üben 'ihre Tätigkeit ,ehrenamti1'ich aus.\nVertreter des Bundesministers für wirt-\nschaftlichen Besitz des Bundes,                                             § 24\nVertreter des Bundesminister s für das Post-\n1                                   Geltung in Berlin\nund Fernmeldewesen,                                  Diese Vernrdnung giilt nach § 14 de s Dritten\n1\nVertreter des Bundesministers des Innern,         Uberleitungsgese tze s vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1  1\nVertreter des Bundesministe,rs für Verkehr,       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Art1ikel VII des\nVertreter des Bundesministers für Verteidi-       Gesetzes zur Ände,rnng der Titel I bis IV, VII\ngung,                                             und X der Gewerbeordnung vom 29. September\nVertreter des Bundesministers für Wirt-           1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) auch im Land Ber-\nschaJt,                                           Hn. Sie findet jedc;:,ch ke ine Anwendung auf rnicht-\n1\nbundesei,gene Eisenbahnen, die nicht der Aufsicht\n6  Vertreter der Landesrng ierungen aus den\n1\ndes Landes Berliin unterstehen.\nfachlich beteiligten Ressorts,\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bun-\n§ 25\ndesanstalt,\nInkrafttreten\nVertreter der Arbeitsgemeinschaft der Lei-\nter der Berufsfeuerwehren,                           (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des\n2  Vertreter der Technischen Uberwachung,            § 23 am 1. April 1960 in Kraft; § 23 tritt am Tage\nvon denen eii,ner de.r staatlichen Technischen    nach der Verkündung in Kraft.\nUberwachung angehören solil,                         (2) Vom Inkrafttreten dies,er Verordnung an siind\nVertreter der Träger der gesetzUchen              auf An:lagen, die den Vorschriften dfoser Vernrd-\nUnfallvers,ichernng,                              nung unterliegen, die Vorschriften der Länder über\nden Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten mit Aus-\n4  Vertreter der Wütschaftsverbände der Mine-\nnahme der Technischen Grundsätze nicht mehr an-\nra;löl wirtschaft,\nzu wenden. Die Technischen Grundsätze s1ind vom\n2  Vertreter des Verbandes der Chemischen            Inkrafttreten der nach § 24 der Gewerbeordnung\nIndustrie e. V.,                                  für Anlagen diese,r Art erlassenen Technischen Vor-\n\\      Vertreter der Arbeitsgemednschaft der Deut-       schriften ab nicht mehr anzuwenden.\nschen Spiritusindustrie,                             (3) Unberührt ble:iben die Vorschrift,en über die\nVertreter der Wirtschaftsverbände der Her-        Beförderung brennbarer Flüss1i1gkeiten durch die\nsteller von Anlagen zur Lagerung, Abfül-          Deutsche Bundespost und durch die füsenbahnen des\nlung und Beförderung brennbarer fllüssig-         öffentlichen Verkehrs.\nkedten,                                              (4) Unbe1rührt bleiben ferner die Vo,rs,chriiften des\nVertreter der Gewerkschaften,                     Bundes und der Länder über Anlagen zur Lagerung,\nVertreter des Verbandes der Sachversiche-         Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssi,g-\nrer.                                              keitien auf Kaianlagen und in Garngen. Dies,e Vor-\nschriften treten außer Kraift mit dem Inkrafttreten\n{2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-             von Tech,rnischen Vorschriften gemäß § 6, 1in dene,n\n•Ordnung beruft auf Vorschlag der in Absatz 1                 besondere Regelungen für Anlagen der genannten\ngenannten Behörden, Körperschaften, Vereinigun-               Art getroffen sind. Die genannten Anlagen unter-\ngen und Spitzenverbände die MitgHeder des Aus-               liegen mit diesem Zeitpunkt den Vorschriften dieser\nschusses und für jedes Mitg1Ji,eid ei,nen Stel:lvertreteir.  Verordnung.\nBonn, den 18. Februar 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","90                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTafel 1\nBedingt freie Lagerung (§§ 7, 10 und 11)\n1                                             2                          3\n---·-                                                         --··- ----\nHöchstzulässige\nLagermenge in Litern\nOrt ckr Lagerun9                             Arl der Gefäße                             oder\nentweder\nAll\nAI       1     oder B\n1. Wohnungen und Räume, die mit             nicht bruchsicher                           1                5\nWohnungen in unmititelba,rer, nicht\nbruchsicher                                 3               10\nfeuerbeständig abschließbarer Ver-\nbindung stehen\n2. Gast- und Schankräume                    nicht bruchsicher                           0                5\nbruchsicher                                 0               10\n3. Verkaufs- und Vorratsräume der           nicht bruchsicher                          20             100\nEinzelhändler, Vorratsräume der\nversandfähige Verbraucherpackungen        20              200\nKrankenhäuser, der wissenschaft-\nliehen Institute und ähnlichen Ein-      bruchsicher                               60              300\nrichtungen\n4. Lagerräume gewerblicher Betriebe         nicht bruchsicher                         40              200\nund des Handels, Lagerräume der\nversandfähige Verbraucherpackungen        40              400\nKrankenhäuser und ähnlicher Ein-\nrichtungen                               bruchsicher                              200             1000\nbruchsicher mit fest angebrachter Ab-\nfüllvorrichtung                          400             3000\n5. Dem allgemeinen Verkehr nicht zu-        bruchsicher                              200             3000\ngängliche Grundstücke oder Grund-\nstücksteile","Nr. 8 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960                                    91\nTafel 2\nAnzcigebedürftige Lagerung (§ 8 Abs. 1 und § 11)\nHöchstzulässige\nLagermenge in Litern\nOrl d<:r Lagerung                                        Art der Gefäße          entweder          oder\nAll\nAI      1     oder B\n1. Zur Lagerung brennbarer Flüssig-                   nicht bruchsicher                           100             500\nkeiten beslimmte Keller                                                                                      5 000\nbruchsicher                                1000\n1\n2. Zur Lagerung brennbarer Flüssig-                   nicht bruchsicher                           200           1 000\nkeiten beslimml.e oberirdische La-                                                            1000           5 000\nbruchsicher\ngerräume\n3. Lagerplätze und Eigenverbrauchs-\ntankstellen auf dem allgemeinen\nVerkehr nicht zugänglichen Grund-\nstücken oder Grundstücksteilen\noberirdisch                                        bruchsicher                                über            über\n200*)         3 000 **)\nbis 400       bis 5 000\nzusätzlich in bruchsicheren beweg-\nlichen Kleinzapfgeräten mit fest an-\ngebrachter Abfüllvorrichtung, auch mit\nselbsttätiger Abgabe                         100            100\nunterirdisch mit: 1 m Erddeckung,                  Tanks mit Abfüllvorrichtung, auch mit\njedoch nicht unter Gebäuden lie-                    selbsttätiger Abgabe                    10 000          30 000\ngend\n4. Offentliche Tankstellen                             a) bruchsichere ortsfeste oder beweg-\nliche Kleinzapfgeräte mit fest an-\ngebrachter Abfüllvorrichtung, auch\nmit selbsttätiger Abgabe                100             100\nb) bruchsichere Gefäße in Gefäßauto-\nmaten                                   100             100\n*) Mengen bis zu 200 Litern sind gemäß Tafel 1 Nr. 5 nicht anzcigebedürflig.\n••) Mengen bis zu 3000 Lilern sind gemäß Tafel 1 Nr. 5 nicht anzeigebedürftig.","92                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDruckfehlerberichtigung\nzum Vierten Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung\nvom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nIn dem durch Artikel I Nr. 13 in die Gewerbeord-\nnung eingefügten § 33 i muß es in Absatz 2 Nr. 3\nZeile 3 statt „Ausnutzung des Spielbetriebs\" richtig\n,,Ausnutzung des Spieltriebs\" heißen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbcdinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z o Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesuesclzblall\" Köln 3 99 odcr nach Bezuhlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}