{"id":"bgbl1-1960-8-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":8,"date":"1960-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Baupraktikantinnen-Verordnung","law_date":"1960-02-16T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["81\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                   Ausg·cgebcn zu Bonn am 24. Februar 1960                                                             Nr. 8\nTag                                              Inhalt:                                                                  Seite\n16. 2. 60   Baupraktikantinnen-Verordnung.........................................................                           81\n18. 2. 60   Verordnung über brennbare Flüssigkeiten- VbF............ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   83\nVerordnung zur Änderung\nder Ausführungsverordmmgen zur Arbeitszeitordnung und zum Jugendschutzgesetz\n(Baupraktikantinnen-Verordmmg)\nVom 16. Februar 1960\nAuf Grund                                                   stellen bis zur vorgeschriebenen Dauer der prak-\ntischen Tätigkeit zulassen, wenn\n1. des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung vom\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447),              1. die Baustellen zur Beschäftigung von Frauen\ngeeignet sind und\n2. des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), für das      2. eine   Gefährdung der Gesundheit der Frau\nGebiet des ehemaligen Landes Württemberg-                  nicht zu befürchten ist.\"\nHohenzollern in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. November 1948 (Regierungs-\nblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern                                   Artikel 2\ns. 175),                                                     Änderung der Ausführungsverordnung\n3. des § 22 des niedersächsischen Arbeitsschutz-                         zum Jugendschutzgesetz\ngesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember               An Nummer 52 der Ausführungsverordnung zum\n1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-         Jugendschutzgesetz vom 12. Dezember 1938 (Reichs-\nnungsblatt S. l 79)                                 gesetzbl. I S. 1777) und an Nummer 33 der Durch-\nführungsverordnung zum niedersächsischen Arbeits-\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz l des           schutzgesetz für Jugendliche vom 26. Juli 1949\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nS. 176) werden folgende Sätze angefügt:\n,,Das Gewerbeaufsichtsamt kann jedoch die Be-\nschäftigung eines weiblichen Bauzeichnerlehrlings\nArtikel 1\noder einer weiblichen Jugendlichen, die für den\nÄnderung der Ausführungsverordnung                   Besuch einer Bauschule eine praktische Tätigkeit\nzur Arbeitszeitordnung                      in einem Bauhaupt- oder -nebenberuf nachweisen\nmuß, auf einer oder mehreren Baustellen bis zur\nNummer 20 Satz 2 der Ausführungsverordnung                 vorgeschriebenen Dauer der praktischen Tätigkeit\nzur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938                 zulassen, wenn\n(Reichsgesetzbl. I S. 1799) erhält folgende Fassung:\n1. die Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet\n„ Sie dürfen ferner über das Verbot des          § 16          hat,\nAbs. 2 hinaus bei Bauten a11er Art auch nicht mit\nden eigentlichen Betriebsarbeiten beschäftigt wer-         2. die Baustellen zur Beschäftigung von weibli-\nden; das Gewerbeaufsichtsamt kann jedoch die                   chen Jugendlichen geeignet sind und\nBeschäftigung eines weiblichen Bauzeichnerlehr-\n3. eine Gefährdung der Gesundheit der Jugend-\nlings oder einer Frau, die für das Studium an\nlichen nicht zu befürchten ist.\neiner technischen Hochschule oder für den Besuch\neiner Bauschule eine praktische Tätigkeit in               Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Be-\neinem Bauhaupt- oder -nebenberuf nachweisen                schäftigung mit der Beförderung von Roh- und\nmuß, auf einer oder mehreren bestimmten Bau-               Werkstoffen.\"\nZ 1997 A","82                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nArtikel 3                                               Artikel 5\nBerlin-Klausel                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt üuch im Land Berlin, so-        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nfern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.         Verkündung in Kraft.\nArtikel 4                            (2) Gleichzeitig tritt die bayerische Verordnung\nSaar-Klausel                        über die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei Bau-\nund Wiederaufbauarbeiten vom 1. Dezember 1948\nArtikel 2 dieser Verordnung gilt nicht im Saar-      (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 262,\nland.                                                  274) außer Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1960\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}