{"id":"bgbl1-1960-72-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":72,"date":"1960-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung","law_date":"1960-12-29T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1085\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1960                                                                                                                Nr. 72\nTag                                                                      Inhalt:                                                                                          Seite\n29. 12. 60  Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfall-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1085\n27. 12. 60  Zweite Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . .                                                                     1088\n28. 12. 60  Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Vorschriften über Formblätter für die Gliede-\nrung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute und des Jahresabschlusses der Hypotheken-\nbanken und der Schiff spfandbriefbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1090\nZweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung\nvon Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung\nVom 29. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    siicherungsordnung ,gilt als Unfalljahr das Jahr, für\ndas der Jahrnsarbeitsverdie1nst zuletzt festgesetzt\nworden ist.\nERSTER TEIL                                                             (5) Werden die Geldle,istung,en auf Grund eines\nJahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag\nUmstellung von Geldleistungen                                                in der Satzung des Versicherungsträgers zahlen-\nmäfüg festgesetzt ist, so werden sie auf den am\n§ 1                                                            1. Januar 1961 gültigen Jahresarbeitsverdienst um-\ngestellt. Erhöht die Satzung des Versicherungsträ-\nDie Geldleistungen in der ,g,esetzlichen Unfallver-                                    gers den Jahresarbeitsverdienst bis zum 31. Dezem-\n1sicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar                                        ber 1961, so kann sie gleichzeitig bestimmen, daß\n1961 e•reignet haben, we-rden nach Maßgabe der §§ 2 die Umstellung von eiinem späteren Zeitpunkt,\nund 3 umgestellt.                                                                       \"'spätestens jedoch vom 1. Juli 1961 an erfolgt.\n§ 2                                                                                                               § 3\n(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geld-                                           (1) Für die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nleistungen zugrunde liegende                    Jahresarbeitsver-                         lichen Unfallversicherung ,gilt § 2 nur insoweit, als\ndienst, vervielfältigt mit                                                                ihnen der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst oder\nein nach dem Ortslohn oder der Satzung berechneter\n1,18, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem                                           Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt. Im übrigen\n1. Januar 1957,                                                                    wird nach den Absätzen 2 und 3 umgestellt.\n1,12, wenn s,ich der Unfall erei,gnet hat im Jahre 1957,                                       (2) Lie1gt den Geldleistungen ein durchschnitt-\nlicher Jahresarbeitsverdi.enst zugrunde, so werden\n1,05, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1958,                                    sie nach dem gemäß § 5 neu festge,setzten Jahres-\narbeitsverdienst umgestellt.\n1,00, wenn sich der Unfall ereignet hat in den Jah-\nrern 1959 und 1960.                                                                     (3) Soweit für Gruppen von Versicherten am\n1. Janua.r 1961 die Bernchnung der Geldl,eistung•en\n(2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem                                         nach de,n §§ 563, 565, 566 der Reichsversicherungs-\nOrtslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Ab-                                         ordnung bestimmt ist, die Geldleistungen für diiese\nsatz 1 umzustellen, sondern nach dem gemäß § 4                                            Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen\nneu festigesetzten Ortslohn zu ber,echnen.                                                Jahrnsarbeitsverdienst berechnet sind, siind diese\nGeldleistungen auf Grund de,s nach § 563 Abs. 1\n(3) Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst (Ab-                                    und 2 der Reichsversicherungsordnung zu berech-\nsatz 1) darf die Summe von 9000 Deutsche Mark                                             nenden Jahresarbeitsverdienstes umzusteUen. Dabei\nnicht übersteigen, e:s sei denn, daß die Satzung                                          ist der Tarif- oder sonst ortsübliche Lohn e 1ines\neinen höheren Jahrnsarbeiitsverdienst festgesetzt hat                                     gleicharUgen Arbeitnehmers vom 1. Januar 1961\n(§ 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).                                            zugrunde zu legen.\nZ 1997 A","1086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeB I\nZWEITER TEIL                              (3) Die Kinderzulage wird längstens bis zur\nNeufestsetzung                         Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahr·es\nder Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste           für ein unve,rheiratetes Kind g,ewährt, das sich in\nSchul- oder Berufsausbildung befindet oder das\n§ 4                             nach Vollendung de•s achtzehnten Lebensjahres in-\nfolge körperlicher oder ,geistiger Gebrechen außer-\nDie Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar           stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange die-\n1961 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes            ser Zustand dauert. Im Falle der Unterbrechung\nbinnen drei Monaten nach der Verkündung di,eses            oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbil-\nGesetzes neu festzusetzen.                                 dung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder\nErsatzdienstpflicht des Kindes wird die Kinder-\nzulage auch für einen der Zeit dieses Dienstes\n§ 5\nentsprechenden Zeitraum über das fünfundzwan-\nDie durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste in       zigste Lebensjahr hi,naus gewährt.\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für           (4) Die Verletztemente darf e,inschließlich der\ndie Zeit vom 1. Januar 1961 an nach Maßgabe des             Kinderzulagen fünfundachtzig vom Hundert des\n§ 933 der Reichsversicherungsordnung für den Gel-          Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Die-\ntungsbereich dieses Gesetzes binnen dre:i Monaten          sem Höchstbetrag wird das gesetzliche Kinder-\nnach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein               geld hinzugerechnet.\nneu festzusetzen. Als durchschnittlicher Jahres-\n(5) Als Kinder gelten\narbeitsverdi.enst für Verwandte und Verschwä,gerte\ndes Unternehmers und seines Ehegatten gilt das                       1. die ehelichen Kfoder,\nDreihundertfache des Ortslohnes des Beschäfti-                       2. die in den Haushalt des Verletzten auf-\ngungsortes, sofern der durchschnittliche Jahres-                        genommenen Sti,efkinder,\narbeitsverdienst nicht höher festgesetzt ist. Er kann                3. die für ehelich erklärten Kinder,\nfür die in Satz 2 genannten Personen im Alter von                    4. die an Kindes Statt angenommenen Kin-\nmehr als fünfundsechzig Jahren abweichend festge-                       der,\nsetzt werden. Für nach § 537 Nr. 1 der Reichsver-\n5. die unehelichen Kinder eines männ-\nsicherungsordung versiche.rte Personen, für die\nlichen Verletzten, wenn seine Vater-\ndurchschnittliche Jahresarbeitsverdienste gelten,\nschaft oder se,ine Unterhaltspflicht fest-\ngilt als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst,\ngestellt ist,\nsofern dieser nicht höher festgesetzt ist, das Drei-\nhundertfache des Ortslohnes des Beschäftigungs-                      6. di,e unehelichen Kinder einer Verletzten,\nortes für Erwachsene.                                                7. di,e Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nSatz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn\ndas Pfle,gekindschaftsverhältnis vor dem\nArbeitsunfall begründet worden ist.\nDRITTER TEIL\n(6) Die Kinderzulage für Stieif- oder Pflegekin-\nÄnderungen der Reichsversicherungsordnung             der wird nicht gewährt, wenn diese von einer an-\nderen Person als dem Verletzten üherwie,gend\n§ 6\nunterhalten werden. Einer verletzten Ehefrau wird\nIn § 558 c Abs. 2 Nr. 2 dm Reichsversicherungs-         Kinderzulage für Kinder, die eheliche Kinder ihres\nordnung wird die Zahl „ 75\" durch die Zahl „ 100\"          Ehemannes sind oder de,rnn rechtliche Stellung\nund die Zahl „275\" durch die Zahl „350\" ersetzt.           haben., sowie für ihre in ihren Haushalt aufge-\nnommenen Stiefkinder und die Pflegekinder nur\n§ 7                            ,gewährt, wenn si,e vor dem ArbeitsunfalJ den Un-\nterhalt der Kinder überwi,e,gend bestritten hat.\n§ 559 b    der Reichsversicherungsordnung erhält\nfol,gende Fassung:                                            (7) Die Kinderzulage kann mit Zustimmung des\nBerechUgten einem Dritten auf dessen Antrag\n,,§ 559 b                         ausgezahlt werden, wenn dieser dein Unterhalt\n(1) Solange der Verletzte eine Rente von fünf-      des Kindes überwiegend bestreitet. Eine Verfü-\nzi,g oder mehr vom Hundert der Vollrente oder           gung des Berechtigten über die Kinderzulage für\nmehrere Verletztenrenten aus der Unfallversiche-        diese Zeit ist unwirksam. Ve·rweiigert der Berech-\nrung bezieht, deren Hundertsätze zusammen die           Hgte die Zustimmung oder ist sie aus einem an-\nZahl 50 erreichen (Schwerverletzter), erhöht sich       deren Grunde nicht zu erlangen, so kann das Vor-\ndiie Verletztenrente für jedes Kind bis zur Voll-       mundschaftsgericht sie ersetzen.\nendung des achtzehnten Lebensjahres um zehn                (8) Mehreren Ber,echti,gten wird di,e Kinder-\nvom Hundert (Kinderzulage).                             zulage für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und\n(2) me Kinderzulage für das dritte und jedes         zwar dem, de r das Kind überwie,gend unterhält.\"\n1\nweitere Kind ist mindestens in Höhe des gesetz-\nlichen Kindergeldes zu zahlen. Werden für das-                                     §8\nselbe Kind mehrere Kinderzulagen aus der Unfall-        In § 591 der Reichsversicherungsordnung wird in\nversiche:run,g gewährt, so gilt der Mindestbetrag     Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und erhält de1r Ab~\nfür die Summe der Kindeirzulagen; si,e sind anteil-   satz 2 fol,gende Fassung:\nmäßig nach der Höhe der einzelnen Verletzten-              ,, (2) Die Vorschriften des § 559 b Abs. 3, 5\nr:enten aufzuteilen.                                    und 6 gelten für di•e Waisenrente entsprnchend.u","Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1960                           1087\n§ 9                             ferne,r be1i deir Gewährung von Leii.stungen aus der\n§ 592 der Re1ichsversicherungsordnung wird auf-        Arbeiitslosenveirsicherung und der Arbeitsilosenhilf.e\ngehoben.                                                  nicht zu berücksichtig,en.\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\ndaß am St,eHe des Bunde1sve,rsorgungsge1setzes das\nVIERTER TEIL\n,entsprechende saarländirsche Gesetz tritt und das\nObergangs- und Schlußvorschriff.en              Bundesentschädigungs1g•esetz sowie das Lastenaus-\ngleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrnr im Saar-\n§ 10                             land geltenden Fas:su,ng anzuwenden .siind.\nDie Vorschriften des Drillen Teils finden auch\nAnwendung auf Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Ja-                                     § 14\nnua.r 1961 eingetreten sind.                                Die Änderung der Bezüge des Berechtigten, di.e\nauf die,sem Gesetz beiruht, bewirkt keine Änderung\n§ 11                             der Bezüge nach §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nDem Berechtigten jst nur auf Antrag ein schrift-       rungsordnung und §§ 55, 56 deis Angestelltenver-\nlicher Bescheid zu erteilen, ob und in welcher Höhe      sicherungsgesetz.es.\nihm Leistungen auf Grund dieses Ges,etzes zu ge-\n§ 15\nwähren sind (§§ 15G9 a und 1583 der Reichsve,rniche-\nrungsordnung).                                               (1) Dieseis Ge1setz gilt nach Maß,gahe des § 13\nAbs. 1 de1s Dritten Uberl,e,itu:ngS1ges,etzes vom 4. Ja-\n§ 12\nnuar 1952 (Burndes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land\nIst eine Geldleistung, di,e auf Grund de,r bisheri-    Berlin.\ngen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist\n(2) Die Senate der Länder Beirlin, Bremen und\noder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie\nHambur,g werden ermächtigt, di,e Vorschriften die•ses\nnach diesem Ges,etz se1in würde, wird dem Berech-\nGes,etzes übe:r die Zuständigkeiit von Behörden dem\nügten die höhere Leistung gewährt.\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-\npassen.\n§ 13\n§ 16\n(1) Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem\n(1) Die,ses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nnuar 1961 in Kraft, soweiit nicht in Absatz 2 ,etwas\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nden Unterhaltshi.lfen nach dem Lastenausgleichs-          anderes bestimmt ist.\ngesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädi-             (2) Für Ansprüche auf Kranken-, Tage-, Familien-,\ngungsgesetz und den Bundesbeihi:lfen zum Ausgleich       Sterbe- und Pfle,ge,geld g,elten diie Vorschriften die-\nvon Härten im Rahmen der betrieblichen Alters-            ses Gesetze,s e,rst mit Wirkung vom Ersten des auf\nfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951        die Verkündung dieses Gesetzes foLgenden Monats\n(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951} die         an.\nGewährung oder die Höhe der Leistung von ande-               (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt\nr,em Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-              § 6 Abs. 7 und 8 des Gesetzes übe·r Zulagen und\nhöhungsbeträge, di,e für die Monate Januar bis           Mindestleii:stungen in der gesetzlichen Unfallver-\neinschließlich Mai 1961 auf Grund der Vorschriften        sicherung und zur Uberlieitung d,e,s Unfallversiche-\ndieses Gesetzes zu leisten sind, für dem g enannten\n1\nrungs,rechts im Lande Berlin vom 29. April 1952\nZeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unbe-          (Bundes,gesetzbl. I S. 253), zuletzt geände1rt durch\nrücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung de,r für-  das Zweite Geisetz zur Ände,rung von Vorschriften\nsorgerechtlichen Hilfsbedürfügkeit. Di,e Erhöhungs-      der Kindergeldgesetz,e vom 16. März 1959 (Bundes-\nbeiträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind        geisetzbl. I S. 153}, außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Ges,etz wird hiermit ve:rkünde:t.\nBonn, den 29. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesmi1niste·r für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz"]}