{"id":"bgbl1-1960-71-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":71,"date":"1960-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/71#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_71.pdf#page=6","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1960-12-27T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1082                               Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 27. Dezember 1960\nDer Bundestag hat das       folgende   Gesetz be-                               § 5\nschlossen:\n(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1),\nwird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeich-\n§ 1\nneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff aus-\nWenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in         geführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftis-       vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden\ngemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages       ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben,\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-         es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemei-\nschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Ver-       nen Vorschriften zu erheben ist.\ntrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch ge-            (2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nach-\nnommen werden sollen, obwohl zur Veredelung              holgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils\nZollgut abgefertigt worden ist, für das diese Ver-       ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu\ngünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so        erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben,\nwird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll       als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge\n(Anteilzoll) erhoben.                                    Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.\n§ 2\n§ 6\n(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-\nstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder           (1) Zollvergütungen,   die für Freigut mit Aus-\nErsatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zoll-          nahme der in § 7 genannten Mineralöle und Schmier-\nverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers          mittel bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem\nals vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zoll-        Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren\nschuldner ist der Veredeler.                             zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als\nvergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu\n(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit    deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet wor-\nund Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts        den sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).\nim Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Ver-\nedelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über            (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu be-\nden Zollwert zu bestimmenden Wert unid nach den          messen. Der Bundesminister der Finanzen kann\nvon der Kommission der Europäischen Wirtschafts-         durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kür-\ngemeinschaft auf Grunid des Artikels 10 Abs. 2           zungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.\nUnterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen.\nDie1se Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie an-                                 § 7\nzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekannt-           Zollvergütungen nach Anmerkung 8 - b oder c\nzugeben.                                                 zu Nr. 27.10 des Zolltarifs für Mineralöle und\n(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten ver-        Schmiermittel des freien VerJrnhrs, die bei der Aus-\nedelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach       fuhr oder der Abfertigung zu einem Zollverkehr auf\nden allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu er-         Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeich-\nheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese     net worden sind, werden bei der Anrechnung auf\nAbfälle übersteigt.                                      den Zoll für unbearbeitetes Erdöl, das Drittlands-\nwllgut ist (§ 1), nach den gemäß § 2 Abs. 2 anzu-\n§ 3                            wendenden Sätzen gekürzt.\n(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang\nmit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei                                   § 8\nder hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.           (1) Werden Mineralöle und Schmiermittel im Zoll-\n(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.              verkehr, für die eine Vergütung nach Anmerkung 8\n- b oder c zu Nr. 27.10 des Zolltarifs gewährt wor-\nden ist, auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1)\n§ 4                            gekennzeichnet, so wird für sie ein Anteilzoll er-\nDer Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers         hoben.\nerlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn           (2) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-\ndas nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeich-        stelle das Zollgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen\nnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen          Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Zollbetei-\nZollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeich-      ligten als vergünstigungsfähig kennzeichnet. Zoll-\nnung beseitigt.                                          schuldner ist der Antragsteller. Der Anteilzoll","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960                        1083\nbemißt sich nach Beschaffenheit und Menge der Aus-                                 § 10\ngangsstoffe im Zeitpunkt des Beginns der Herstel-           (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nlung der vergütungsfähigen Waren und nach den            tigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechts-\nnach § 2 Abs. 2 anzuwendenden Sätzen.                    verordnung\n(3) Der Anteilzoll ist sofort bei der kennzeichnen-          1. das Verfahren im einzelnen zu regeln,\nden Zollstelle zu entrichten.                                   2. den Wortlaut der §§ 7 und 8 den .Änderun-\ngen des Zolltarifs anzupassen.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\nzur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\n§ 9\n. dieses Ges•etzes erlassenen Rechtsverordnungen er-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, forderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\ndurch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses\n§ 11\nGesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf\nDieses  Gesetz gilt nach Maßgabe  des § 12 Abs. 1\nWaren der in den §§ 1, 5, 6, 7 und 8 genannten Art,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nfür die in den assoziierten überseeischen Ländern\n1952 (Bundesgesetzrbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nArtikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nEWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sol- des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Be-                                  § 12\nschluß gefaßt haben.                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke","1084                                          Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 27. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 17. Ok-\ntober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geän-\ndert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nGüterkraftverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1959 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 399), wird wie folgt geändert:\n§ 84 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Der Tarif kann von der Landesregierung nach den\nhierfür geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt\nwerden, wenn er nur für ein Land oder einen Teil\neines Landes Geltung haben soll und der Bundes-\nminister für Verkehr für dieses Gebiet einen\nTarif nicht festgesetzt hat; die Landesregierung\nkann ihre Befugnis auf eine oberste Landes-\nbehörde weiter übertragen.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesmini,ster für Verkehr\nSeebohm\nHerausgeber: De, Bundesminister der Justiz - Ver I a g, Bundesanzeiqer Verlaqsqes m b H Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblalt erscheint in diei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolqe nach ihre1\nAusfertiqunq verkündet In Teil Ill wird dcts als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10 J11li 1958 (I3undesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqnnqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen fü1 Teil I und [l Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil l und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqehühr Ein z e Ist ü c k e je angelanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. 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