{"id":"bgbl1-1960-71-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":71,"date":"1960-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_71.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung","law_date":"1960-12-23T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,H I\nGesetz zur Änderung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung\n(Zweites Änderungsgesetz LBG)\nVom 23. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               (2) Für die Bestellung des Vertreters ist das\nrates das folgende Gesetz be,schlossen:                    Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Be-\nzirk das von der Enteignung betroffene Grund-\nArtikel 1                            stück liegt.\nNach § 29 des Gesetzes über die Landbeschaffung            (3) Für die Bestellung und für das Amt de,s Ver-\nfür Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungs-           treters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen\ngesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesges,etzbl. I           Gesetzbuchs übe,r die Pflegschaft entsprechend.\"\nS. 134) wird folgender § 29 a eingefügt:\nArtikel 2\n,,§ 29 a\n§ 1 des Gesetzes zur Ergänzung des § 64 des Land-\n(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat         beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bun-\ndas Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter         desgesetzbl. I S. 990) erhält folgende Fassung:\nnicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundi-                                ,,§ 1\ngen Vertreter zu bestellen\nDie auf Grund des § 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-\na) für einen Beteiligten, dessen Person un-\ndung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes\nbekannt, oder für eine Person, deren Be-       über die Landbeschaffung für Aufgaben der Ver-\nteiligung ungewiß ist,                         teidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Fe-\nb) für einen abwesenden Beteiligten, dessen       bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) bis zum\nAufenthalt unbekannt oder dessen Auf-          31. Dezember 1958 festgesetzten Fristen werden\nenthalt zwar bekannt ist, der aber an          bis zum 31. Dezember 1963 verläng,ert.\"\nder Besorgung seiner Vermögensange-\nlegenheiiten verhindert ist.                                       Artikel 3\nDie Bestellung soll binnen zwei Wochen vorge-           Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nnommen werden.                                        1960 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß","Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960                       .102-9\nZweites Gesetz\nüber die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen\n(Zweites Besoldungserhöhungsgesetz)\nVom 23. Dezember 1960\nDer Bundestag hat      das   folgende  Gesetz be-         unwiderruflichen Stellenzulagen und des Orts-\nschlossen:                                                   zuschlages nach § 1;\n§ 1                              2. wenn der Bemessung der Versorgung,sbezüge\n(1) Die Sätze des Grundgehalts und der unwider-           ein Grundgehalt zugrunde liegt, das sich nicht\nruflichen Stellenzulagen in den Anlagen I und IV             aus einer Besoldungsordnung de1s Bundesbe-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der              soldungsgesetzes ergibt, durch Erhöhung des\nBekanntmachung vom 9. Juni            1960   (Bundes-        nach § 2 Nr. 2 des Ge,setzes über die Erhöhung\ngesetzbl. I S. 326) werden durch die Sätze in der            von Dienst- und Versorgung,sbezügen vom\nAnlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.                            8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 324) berech-\nneten Grundgehalts (einschließlich der ruhe-\n(2) Die Ortszuschlagstabelle (Anlage II des Bun-          gehaltfähigen Zulagen) um acht vom Hundert\ndesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes            und unter Zugrundelegung des Ortszuschlages\nüber die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbe-             nach § 1 Abs. 2;\nzügen vom 8. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 324)\nwird durch die Tabelle in der Anlage 2 dieses Ge-         3. wenn der Beme,ssung der Versorgungsbezüge\nsetzes ersetzt.                                              ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, durch Er-\nhöhung der nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über\n§ 2\ndie Erhöhung von Dienst- und Versor,gungs-\nVersorgungsbezüge nach § 48 des Bundesbesol-              bezügen vom 8. Juni 1960 (Bundesge,setzbl. I\ndungsgesetzes, nach § 5 des Gesetzes zur Einführung          S. 324) berechneten Bezüge um acht vom Hun-\nvon Beamtenrecht des Bundes im Saarland und ent-             dert.\nsprechende Versorgungsbezüge, auf die ein An-\n§ 3\nspruch in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Taige\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nist, werden wie folgt erhöht:                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. wenn der Bemessung der Versorigungsbezüge\nein Grundgehalt nach e•iner Besoldungsordnung\ndes Bundesbe,soldungsgesetzes zugrunde Liegt,                                § 4\ndurch Zugrundele,gung des Grundgehalts, der         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 19'60\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister de1s Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\n-\n0\n0\nC0\nOrts-                                                      Dienstaltersstufe\nBesol-     zuschlag                                                                                                                                 Dienst-\ndungs-      Tarif-                                                                                                                                  alters-\ngruppe      klasse         1       2                                              'l                                                                zulage\n3       4      5            6                     8         9       10      11       12         13\nBesoldungsordnung A\n288,90  300,46  312,02  323,58  335,14      346,70    358,26      369,82    381,38   392,94  404,50   -          -           11,56\n2                   300,46  312,02  323,58  335,14  346,70      358,26    369,82     381,38     392,94   404,50  416,06  427,62      -           11,56\n3                   312,02  323,58  335,14  346,70  358,26      369,82    381,38     392,94     404,50   416,06  427,62  439,18                  11,56\nIV\n4                   323,58  335,14  346,70  358,26  369,82      381,38    392,94     404,50     416,06   427,62  439,18  450,74      -           11,56\n5                   346,70  358,26  369,82  381,38  392,94      404,50    416,06     427,62     439,18   450,74  462,30  473,86     485,42       11,56   t::o\n~\n6                   366,32  382,50  398,68  414,86  431,04      447,22    463,40     479,58     495,76   511,94  528,12  544,30     560,48       16,18   :::::i\n0..\n('!)\neh\n7                   406,77  428,73  450,69  472,65  494,61      516,57    538,53     560,49     582,45   604,41  626,37  648,33     670,29       21,96  CO\n(1)\n8                   442,59  466,86  491,13  515,40  539,67      563,94    588,21     612,48     636,75   661,02  685,29  709,56     733,83       24,27\n-\nUl\nIII                               590,52  614,79      639,06    663,33     687,60     711,87   736,14\n('!)\n9                   517,71  541,98  566,25                                                                       760,41  784,68     808,95       24,27   N\nO\"'\n10                    563,93  593,98  624,03  654,08  684,13      714,18    744,23     774,28     804,33   834,38  864,43  894,48     924,53       30,05\n11                    685,27  721,09  756,91  792,73  828,55      864,37    900,19     936,01     971,83  1007,65 1043,47 1079,29    1115,11       35,82\n~c...,\nPJ\n12                    756,91  797,36  837,81  878,26  918,71      959,16    999,61    1040,06    1080,51  1120,96 1161,41 1201,86    1242,31       40,45   ::;-\n13           II       849,36  889,81  930,26  970,71 1011,16     1051,61  1092,06     1132,51    1172,96  1213,41 1253,86 1294,31    1334,76       40,45\n>-\"'l\nCO\np;\n14                    932,57  983,42 1034,27 1085,12 1135,97     1186,82  1237,67     1288,52    1339,37  1390,22 1441,07 1491,92    1542,77       50,85   :::::i\n15\n16          Ib\n1056,22\n1214,53\n1111,69\n1280,40\n1167,16\n1346,27\n1222,63\n1412,14\n1278,10\n1478,01\n1333,57\n1543,88\n1389,04\n1609,75\n1444,51\n1675,62\n1499,98\n1741,49\n1555,45\n1807,36\n1610,92\n1873,23\n1666,39\n1939,10\n1721,86\n2004,97\n55,47\n65,87\n-\nCO\n(0\nO'l\n_o\n...,\nß\n1\nBesoldungsordnung B\n1716,06\nUnwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\n-\n2                 2068,52                                        Besoldungsgruppe      A  4,  Fußnote 1                      23,11  DM\n3                 2224,53                                        Besoldungsgruppe      A   5, Fußnote 2                      11,56  DM\nIb                                                     Besoldungsgruppe      A  6,  Fußnote 1                      23,11  DM\n4                 2386,31\n5                 2542,32                                        Besoldungsgruppe      A  9,  Fußnoten 1 und 2               46,22  DM\n6                 2704,10\nUnwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\n7                 2860,11\n8                 3021,89                                        Fußnote 1                                                   63,56 DM\n9         Ia      3495,69                                        Fußnote 2                                                   33,51 DM\n10                 3813,48                                        Fußnote 3                                                   28,89 DM\n11                 4212,16","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960                       1081\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei einem kinder-\nTarif-           Zu der Tarifklasse                      Stufe 1    Stufe 2    zuschlagsberechtigten\nOrts-\nklasse                gehörende                                                         Kind)\nklasse\nBesoldungsgruppen\nMonatsbeträge in DM\ns          232        289                310\nIa              B 7 bis B 11                   A          197        248                268\nB          162        207                225\ns          180        234                255\nA 15 und A 16,\nIb              B 1 bis B 6                    A          151        199                219\nB          122        164                182\ns          146        192                213\nII              A 11 bis A 14                  A          123        163                183\nB          100        134                152\ns          119        157                178\nIII             A 7 bis A 10                   A           99        133                153\nB           79        109                127\ns          106        139                160\nIV              A 1 bis A 6                    A           89        119                139\nB           72         99                117\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Orts-\nzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind           in Ortsklasse S um je 27 DM,\nin Ortsklasse A um je 25 DM,\nin Ortsklasse B um je 22 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder       in Ortsklasse S um je 35 DM,\nin Ortsklasse A um je 33 DM,\nin Ortsklasse B um je 29 DM.","1082                               Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 27. Dezember 1960\nDer Bundestag hat das       folgende   Gesetz be-                               § 5\nschlossen:\n(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1),\nwird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeich-\n§ 1\nneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff aus-\nWenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in         geführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftis-       vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden\ngemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages       ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben,\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-         es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemei-\nschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Ver-       nen Vorschriften zu erheben ist.\ntrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch ge-            (2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nach-\nnommen werden sollen, obwohl zur Veredelung              holgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils\nZollgut abgefertigt worden ist, für das diese Ver-       ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu\ngünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so        erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben,\nwird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll       als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge\n(Anteilzoll) erhoben.                                    Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.\n§ 2\n§ 6\n(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-\nstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder           (1) Zollvergütungen,   die für Freigut mit Aus-\nErsatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zoll-          nahme der in § 7 genannten Mineralöle und Schmier-\nverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers          mittel bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem\nals vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zoll-        Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren\nschuldner ist der Veredeler.                             zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als\nvergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu\n(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit    deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet wor-\nund Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts        den sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).\nim Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Ver-\nedelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über            (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu be-\nden Zollwert zu bestimmenden Wert unid nach den          messen. Der Bundesminister der Finanzen kann\nvon der Kommission der Europäischen Wirtschafts-         durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kür-\ngemeinschaft auf Grunid des Artikels 10 Abs. 2           zungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.\nUnterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen.\nDie1se Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie an-                                 § 7\nzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekannt-           Zollvergütungen nach Anmerkung 8 - b oder c\nzugeben.                                                 zu Nr. 27.10 des Zolltarifs für Mineralöle und\n(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten ver-        Schmiermittel des freien VerJrnhrs, die bei der Aus-\nedelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach       fuhr oder der Abfertigung zu einem Zollverkehr auf\nden allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu er-         Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeich-\nheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese     net worden sind, werden bei der Anrechnung auf\nAbfälle übersteigt.                                      den Zoll für unbearbeitetes Erdöl, das Drittlands-\nwllgut ist (§ 1), nach den gemäß § 2 Abs. 2 anzu-\n§ 3                            wendenden Sätzen gekürzt.\n(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang\nmit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei                                   § 8\nder hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.           (1) Werden Mineralöle und Schmiermittel im Zoll-\n(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.              verkehr, für die eine Vergütung nach Anmerkung 8\n- b oder c zu Nr. 27.10 des Zolltarifs gewährt wor-\nden ist, auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1)\n§ 4                            gekennzeichnet, so wird für sie ein Anteilzoll er-\nDer Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers         hoben.\nerlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn           (2) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-\ndas nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeich-        stelle das Zollgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen\nnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen          Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Zollbetei-\nZollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeich-      ligten als vergünstigungsfähig kennzeichnet. Zoll-\nnung beseitigt.                                          schuldner ist der Antragsteller. Der Anteilzoll","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960                        1083\nbemißt sich nach Beschaffenheit und Menge der Aus-                                 § 10\ngangsstoffe im Zeitpunkt des Beginns der Herstel-           (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nlung der vergütungsfähigen Waren und nach den            tigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechts-\nnach § 2 Abs. 2 anzuwendenden Sätzen.                    verordnung\n(3) Der Anteilzoll ist sofort bei der kennzeichnen-          1. das Verfahren im einzelnen zu regeln,\nden Zollstelle zu entrichten.                                   2. den Wortlaut der §§ 7 und 8 den .Änderun-\ngen des Zolltarifs anzupassen.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\nzur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\n§ 9\n. dieses Ges•etzes erlassenen Rechtsverordnungen er-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, forderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\ndurch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses\n§ 11\nGesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf\nDieses  Gesetz gilt nach Maßgabe  des § 12 Abs. 1\nWaren der in den §§ 1, 5, 6, 7 und 8 genannten Art,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nfür die in den assoziierten überseeischen Ländern\n1952 (Bundesgesetzrbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nArtikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nEWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sol- des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Be-                                  § 12\nschluß gefaßt haben.                                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke"]}