{"id":"bgbl1-1960-71-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":71,"date":"1960-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1960-12-27T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1077\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1960                                        Nr. 71\nTag                                             Inhalt:                                             Seite\n27. 12.60 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes .................................... .      1077\n23. 12.60 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung .............. .    1078\n23. 12.60 Zweites Besoldungserhöhungsgesetz ....................................... , ........... .   1079\n27. 12.60 Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am 25. März 1951 unter-\nzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtsdtaftsgemeinschaft ........... .   1082\n27. 12.60 Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraflverkehrsgesetzes ............................ .   1084\nIn Teil II Nr. 62, ausgegeben am 30. Dezember 1960, sind veröffentlicht: Zolltarifgesetz. - Gesetz über das Zoll-\nkontingent für feste Brennstoffe 1961 und 1962. - Sechsundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur\nDurchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw. -\n1. Halbjahr 1961). - Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom 4. September 1959 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Kanada über den Luftverkehr.-Wasserbuchverordnung.-Dritte Verordnung zur\nÄnderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweize-\nrischen Abkommens über den Grenz- und Durchgangsverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt-\nschaftlichen Arbeiter (Weitergeltung für die Republik Kamerun und die Republik Togo). - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in\nGewerbe und Handel.\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 27. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            nen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht über-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     steigen, sind nicht beitragspflichtig. Weihnachts-\nzuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind Zuwen-\nArtikel 1                          dungen in Geld, die in der Zeit vom 15. November\n§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung          eines Kalenderjahres bis zum 15. Januar des folgen-\nvom 11. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 789) wird       den Kalenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes\nwie folgt geändert:                                        (Neujahrstages) gezahlt werden.\n1. Ziffer 17 wird gestrichen.\nArtikel 4\n2. Es wird die folgende neue Ziffer 17 eingefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n.17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Be-\nund des § 13 Abs.1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nzüge, die dem Arbeitnehmer aus einem\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nDienstverhältnis - bei mehreren Dienstver-       Land Berlin.              ·\nhältnissen aus dem ersten Dienstverhältnis -\nim Monat Dezember zufließen (Weihnachts-                                 Artikel 5\nFreibetrag). Der Weihnachts-Freibetrag ist         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Vei:kün-\nbei einer Veranlagung zur Einkommensteuer        dung in Kraft.\nund beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu be-         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nrücksichtigen;\".\nBonn, den 27. Dezember 1960\nArtikel 2\nArtikel 1 Nr. 1 gilt vom 15. November 1960 an.                        Der Bundespräsident\nDer Weihnachts-Freibetrag nach Artikel 1 Nr. 2 wird                                  Lübke\nerstmals im Dezember 1960 gewährt.                                       Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nArtikel 3                                                  Seebohm\nDie in Artikel 1 Nr. 2 getroffene Regelung be-\nDer Bundesminister der Finanzen\nrührt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung\nEtzel\nder Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nder Arbeitslosenversicherung nicht. Weihnachtszu-                  Der Bundesminister für Arbeit\nwendungen (Neujahrszuwendungen) des Arbeit-                                und Sozi a 1or dn u ng\ngebers an seine Arbeitnehmer, soweit sie im einzel-                                   Blank\nZ 1997 A"]}