{"id":"bgbl1-1960-70-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":70,"date":"1960-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-70-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_70.pdf#page=1","order":6,"title":"Sechstes Zolländerungsgesetz","law_date":"1960-12-23T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1069\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1960                                                                                                   Nr. 70\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 12. 60    Sechstes Zolländerungsgesetz........................... , ... , ..........................• ,                                                        1069\n23. 12. 60    Gesetz über eine Gewerbesteuerstatistik für das Kalenderjahr 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1071\n23. 12. 60    Zweites Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Er-\nleichterung der Annahme an Kindes Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1072\n22. 12. 60   Verordnung zur A.nderung von Fremdstoff-Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1073\n22. 12. 60   Verordnung über vorübergehende Erleichterungen für die Kenntlichmachung von verpackten\nLebensmitteln mit einem Gehalt an fremden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1075\n22. 12. 60   Verordnung über die VE;rlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1960 . . . . . .                                                         1075\n22. 12. 60    Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer\nund der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1076\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes\n(Sechstes Zolländerungsgesetz)\nVom 23. Dezember 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                  staaten im Einklang mit diesem Vertrag\ngetroffenen handelspolitischen Maßnah-\nmen durch Verkehrsverlagerungen ver-\nArtikel 1                                                                    hindert wird oder wenn Unterschiede\nDas Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsge,setz-                                                    zwischen diesen Maßnahmen zu wirt-\nblatt I S. 529). zuletzt geändert durch das Zolltarif-                                                 schaftlichen Schwierigkeiten im Inland\ngesetz vom 23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II                                                      führen;\nS. 751), wird wie folgt geändert:                                                                3. bis zur Höhe eines spezifischen Zollsatzes,\nder dem Unterschied der Zollbelastung\nHinter § 55 a wird folgender § 55 b eingefügt:                                                      nach dem Binnenzollsatz und nach dem\nAußenzollsatz in dem sechs Monate vor\n,,§ 55b                                                                  der Festsetzung des spezifischen Zoll-\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                                                   satzes abgelaufenen vollen Jahr ent-\nordnung anordnen, daß für Waren zusätzlich An-                                                     spricht, im Dringlichkeitsfall nach Arti-\ngleichungszollsätze angewendet werden                                                              kel 115 Abs. 2 des vorgenannten Vertra-\nges und solange eine Entscheidung der\n1. bis zu der von der Kommission der Euro-                                                Kommission über eine Änderung oder\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach                                                  Aufhebung nicht vorliegt, wenn die\nArtikel 46 Abs. 2 des Vertrages zur                                                    Durchführung der von den Mitgliedstaa-\nGründung der Europäischen Wirtschafts-                                                 ten im Einklang mit diesem Vertrag\ngemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes-                                                getroffenen handelspolitischen Maßnah-\ngesetzbl. II S. 766) jeweils festgesetzten                                             men durch Verkehrsverlagerungen ver-\nHöhe, wenn in einem Mitgliedstaat für                                                  hindert wird oder wenn Unterschiede\nsolche Waren eine innerstaatliche Markt-                                               zwischen diesen Maßnahmen zu wirt-\nordnung oder Regelung gleicher Wirkung                                                 schaftlichen Schwierigkeiten im Inland\nbesteht und dadurch eine gleichartige                                                  führen;\nErzeugung im Inland in ihrer Wettbe-\n4. bis zu der von der Kommission der Euro-\nwerbslage beeinträchtigt wird:\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach\n2. bis zu der von der Kommission der Euro-                                                 Artikel 226 Abs. 2 des vorgenannten Ver-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach                                                  trages jeweils festgesetzten Höhe, wenn\nArtikel 115 Abs. 1 des vorgenannten Ver-                                               Schwierigkeiten auftreten, die einen Wirt-\ntrages j<;weils festgesetzten Höhe, wenn                                               schaftszweig erheblich und voraussicht-\ndie Durchführung der von den Mitglied-                                                 lich anhaltend treffen oder welche die\nZ 1997 A","1070                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwirtschaftliche Lage eines bestimmten         schaften einen auf der Ermächtigung der Ab-\nGebietes beträchtlich verschlechtern kön-     sätze 1 und 2 beruhenden Verordnungsentwurf\nnen.                                          zur verf ahrensmäßigen Behandlung nach § 49\n(2) Die Bundesregienmg kann durch Rechtsver-          Abs. 2 zuzuleiten.\"\nordnung anordnen, daß der tarifmäßige Wertzoll\nund die Umsatzausgleichsteuer nach dem Zollwert                              Artikel 2\nzuzüglich des Angleichungszolls erhoben werden,         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwenn die Kommission der Europäischen Wirt-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nschaftsgemeinschaft enlsprechend entschieden hat      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nund wenn ein Anglcichungszollsatz nach Absatz 1       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nangcwenclel wird. Die Einbeziehung der übrigen        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nEingangsabgaben in die Bemessungsgrundlage für\nDritten Uberleitungsgesetzes.\ndie Erhebung der Umsatzausgleichsteuer bleibt\nunberührt.\n(3) Die Bundesregierung ist verpflichtet, inner-                           Artikel 3\nhalb von drei Wochen nach Verkündung der                Diese,s Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nRechtsverordnung den gesetzgebenden Körper-           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bunde.srates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960                         1071\nGesetz\nüber eine Gewerbesteuerstatistik\nfür das Kalenderjahr 1958\nVom 23. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-           bestände über die steuerpflichtigen Unternehmen in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   ein Statistisches Blatt zu übertragen:\nSteuernummer und Gewerbezweig,\n§ 1\nZweigstelle nach § 17 GewStG,\nBetra.g der Lohnsumme nach § 24 GewStG,\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes, mit Aus-                   Freibetrag nach § 23 Abs. 2 GewStG,\nnahme des Saarlc1ndes, wird eine Statistik der Ge-               steuerpflichtige Lohnsumme,\nwerbe,steuer nach dem Gewerbeertrag und dem                      Steuersollbetrag für das Kalenderjahr 1958,\nGewerbekapital, eine Statistik der Zerlegungsanteile             Hebe,sätze für die Lohnsummensteuer.\nsowie e,ine Statistik der Lohnsummensteuer für das\nKalenderjahr 1958 durchgeführt.                                                      § 3\nDie mit der Durchführung der Gewerbesteueir-\n§ 2                           statistik befaßten Personen in statistischen Behörden\nsind Amtsträger im Sinne des § 22 der Reichsab-\n(1) Die Statistik der Gewerbesteuer nach dem\ngabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I\nGewerbeertrag und dem Gewerbekapital erfaßt die\nS. 161) in der zur Zeiit geltenden Fassung.\nim Gewerbesteuermeßbescheid 1958 enthaltenen\nTatbestände; die Statistik der Zerlegungsant,eile er-\nfaßt die im Zerlegungsbescheid 1958 enthaltenen                                      § 4\nTatbestände. Als Zählpapiere dienen die Durch-              Die,se,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschriften der Geworbeisteuermeßbe,scheide und der        de s Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1\nZerlegungsbe,scheide.                                    (Bundesigese,tzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Bei der Statistik der Lohnsummensteuer sind\nfür das Kalenderjahr 1958 oder das Rechnungsjahr                                     § 5\n1958 von den Gemeinden, die eine Lohnsummen-                Die,ses Ges,etz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsteuer erheben, aus den Steuerakten folgende Tat-        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1","1072                   Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1960, T,eiJ I\nZweites Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer\ndes Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt\nVom 23. Dezember 1960\nDer Bundestag hat       das  folgende  Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nDie Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung\nder Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950\n(Dundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember\n1963 verlängert; zu diesem Zeitpunkt anhängige\nVerfahren sind durchzuführen.\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er"]}