{"id":"bgbl1-1960-70-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":70,"date":"1960-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/70#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_70.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz über eine Gewerbesteuerstatistik für das Kalenderjahr 1958","law_date":"1960-12-23T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960                         1071\nGesetz\nüber eine Gewerbesteuerstatistik\nfür das Kalenderjahr 1958\nVom 23. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-           bestände über die steuerpflichtigen Unternehmen in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   ein Statistisches Blatt zu übertragen:\nSteuernummer und Gewerbezweig,\n§ 1\nZweigstelle nach § 17 GewStG,\nBetra.g der Lohnsumme nach § 24 GewStG,\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes, mit Aus-                   Freibetrag nach § 23 Abs. 2 GewStG,\nnahme des Saarlc1ndes, wird eine Statistik der Ge-               steuerpflichtige Lohnsumme,\nwerbe,steuer nach dem Gewerbeertrag und dem                      Steuersollbetrag für das Kalenderjahr 1958,\nGewerbekapital, eine Statistik der Zerlegungsanteile             Hebe,sätze für die Lohnsummensteuer.\nsowie e,ine Statistik der Lohnsummensteuer für das\nKalenderjahr 1958 durchgeführt.                                                      § 3\nDie mit der Durchführung der Gewerbesteueir-\n§ 2                           statistik befaßten Personen in statistischen Behörden\nsind Amtsträger im Sinne des § 22 der Reichsab-\n(1) Die Statistik der Gewerbesteuer nach dem\ngabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I\nGewerbeertrag und dem Gewerbekapital erfaßt die\nS. 161) in der zur Zeiit geltenden Fassung.\nim Gewerbesteuermeßbescheid 1958 enthaltenen\nTatbestände; die Statistik der Zerlegungsant,eile er-\nfaßt die im Zerlegungsbescheid 1958 enthaltenen                                      § 4\nTatbestände. Als Zählpapiere dienen die Durch-              Die,se,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschriften der Geworbeisteuermeßbe,scheide und der        de s Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1\nZerlegungsbe,scheide.                                    (Bundesigese,tzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Bei der Statistik der Lohnsummensteuer sind\nfür das Kalenderjahr 1958 oder das Rechnungsjahr                                     § 5\n1958 von den Gemeinden, die eine Lohnsummen-                Die,ses Ges,etz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsteuer erheben, aus den Steuerakten folgende Tat-        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1"]}