{"id":"bgbl1-1960-7-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":7,"date":"1960-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts","law_date":"1960-02-17T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["78                                Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz\nüber die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen\ndes Deutschen Patentamts\nVom 17. Februar 1960\nD(~r lfandestag hat    das   folgende   Gesetz be-     liehen Veranstaltungen getroffen haben, vom In-\nschloss(>n:                                               krafttreten des Gesetzes an befugt, den Gegenstand\n§ l                              der Patentanmeldung gegen angemessene Vergü-\ntung für die Bedürfnisse ihres eigenen Betriebes in\n(1) Beschlüsse  und Entscheidun~Jen des Patent-\neigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen.\namts, die bis zum 13. Juni 1959 ergangen sind, kön-\nDies gilt auch fü1 die Zeit nach der Erteilung des\nnen, soweit bei Inkrafllreten dieses Gesetzes der\nPatents. Diese Befugnis kann nur zusammen mit\nVerwaltun~Jsrechlsweg ~Je~Jeben ist. nur noch bis\ndem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Der\nzum Abl,rnf eines Monats nach dem Inkrafttreten\nVergütungsanspruch kann erst nach der Erteilung\ndieses Ceselzes oder bis zum Ablauf eines Jahres\ndes Patents geltend gemacht werden\nnach Zustellung des Beschlusses oder der Entschei-\ndung, sofern diese Frist später abläuft, bei den Ver-        (3) Die angemessene Vergütung wird auf schrift-\nwaltungsgerichten angefochten werden.                     lichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt\nfestgesetzt. § 14 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Patentgeset-\n(2) Sofern die auf Grund der Bekanntmachung\nzes ist anzuwenden.\neiner Patentanmeldung (§ 30 des Patentgesetzes)\neinstweilen eingetretenen gesetzlichen Wirkungen                                    § 2\ndes Patents bei Inkrafttrel<m dieses Gesetzes noch           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbestehen, obwohl düs Patent vor dem 13. Juni 1959         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvom Patentamt versagt worden ist (§ 35 Abs. 2 des         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nPatentgesetzes), sind Dritte, die den Gegenstand der\nPatentanmeldung in der Zeit zwischen der Versagung\ndes Patents und dem 13. Juni 1959 in Benutzung                                      § 3\ngenommen oder in dieser Zeit die dazu erforder-              Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n·Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Februar 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bunde,sminister der Justiz\nSchäffer"]}