{"id":"bgbl1-1960-69-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":69,"date":"1960-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/69#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_69.pdf#page=11","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer - Durchführungsverordnung 1955","law_date":"1960-12-22T00:00:00Z","page":1063,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. G9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 19G0                           1063\nDritte Verordnung zur Änd.erunn\nder Beförderungsteuer - Durchführungsverordnung 1955\n(BefStÄndDV 1960}\nVom 22. Dezember 1960\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiedererhe-      2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 erhält\nbung der BefördPrungsteuer im Möbelfernverkehr\nund im Werkfernverkehr und zur Änderung von                a) Buchstabe a folgende Fassung:\nBefördernngsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundes-              ,,a) im grenzüberschreitenden Gelegenheits-\ngesetzbl. I S. 159) und des Artikels 3 Abs. 1 Nrn. 1,                verkehr mit Kraftomnibussen,\";\n2, 4 und 5 des Abschnitts II des Verkehrsfinanz-\ngesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I         b) Buchstabe d folgende Fassung:\nS. 166) verordnet die Bundesregierung,                         ,,d) bei anderen Beförderungen im inländi-\nauf Grund des § l 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Beför-                schen Gelegenheitsverkehr mit Kraft-\nderungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni                     omnibussen, wenn die Beförderung im\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), neu gefaßt durch § 88               Zusammenhang mit anderen Leistungen\ndes Gesetzes über die Einführung des deutschen                       des Unternehmers (z.B. Vermittlung von\nRechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und                        Dbernachtung oder Verpflegung) ausge-\nFinanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959                         führt wird;\".\n(Bundesgesetzbl. I S. 339), verordnet der Bundes-\nminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Verkehr,                             3. § 18 erhält folgende Fassung:\nauf Grund des § 22 des Beförderungsteuergesetzes                                  ,,§ 18\nin der Fassung vom 13. Juni 1955 und des § 14\nAbs. 1 der Reichsabgabenordnung verordnet der                        Durchschnitts b ef örderungsen tgel t\nBundesminister der Finanzen:                                              im Kraftfahrzeugverkehr\n(1) Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ohne\nArtikel                              Einrechnung der Steuer beträgt im Kraftf ahr-\nzeugverkehr\nDie Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung\nvom 8. Oktober 1955 (Bundesge,setzbL I S. 659), zu-                1. bei Personenbeförderungen\nletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur\nÄnderung der Beförderungsteuer-Durchführungsver-                      a) im Linienverkehr, der\nordnung 1955 (BefStAndDV 1959) vom 29. August                             nicht ausschließlich der\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 662), wird wie folgt ge-                       regelmäßigen Beförde-\nändert:                                                                   rung von Arbeitneh-\nmern zwischen Woh-\n1. § 11 erhält folgende Fassung:                                        nung und Arbeitsstätte\n,,§ 11\ndient,\nje  Personenkilometer 5,84 Pfennig,\nArbeiter- und Schülerverkehr\n(1) Arbeiterverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1                   b) im zugelassenen Ver-\nNr. l des Gesetzes ist die Beförderung zwischen                      kehr mit Kraftomni-\nWohnung und Arbeitsstätte oder zwischen zwei                         bussen, wenn aus-\nArbeitsstätten von solchen Personen, die im                          schließlich Arbeitneh-\nöffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder                    mer zwischen Woh-\nbeschäftigt sind und die aus diesem Dienstver-                       nung und Arbeitsstätte\nhältnis Arbeitslohn beziehen oder die Heim-                          befördert werden (§ 10\narbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sind.                      Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe\n(2) Schülerverkehr ist die Beförderung von                        a des Gesetzes),\nSchülern zwischen Wohnung und Lehranstalt.\"                          je   Personenkilometer 3,5 Pfennig,","1064                                   Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, TeirI I\nc) im     Gclf~ucnheit.sver-                       2. Sauermilch, Yoghurt und Kefir;\nkchr\n3. entrahmte Milch (Magermilch), saure Ma-\nje   Personenkilometer                            germilch, Magermilch-Yoghurt und :Mager-\nbis zum 16. September                             milch-Kefir;\n1959                      4,17Pfennig,\n4. Molke und Molkenerzeugnisse;\nab 17. September 1959 3,34 Pfennig;\n5. Buttermilch und geschlagene Buttermilch;\n2. bei c;üterbcförderungen\n10,72 Pfennig.        6. Sahne (Rahm), · Kaffeesahne, Trinksahne,\nje Tonnenkilometer\nsaure Sahne und Schlagsahne;\n(2) Die Steuer beträg l danach                              7. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B. sterili-\n1. bei Personenbeförderungen                             sierte Milch, sterilisierte Sahne, Kondens-\nmilch, Blockmilch, Blocksahne, Kondens-\na) im Linienverkehr, der                              magermilch,      Milchpulver,  Sahnepulver,\nnicht ausschließlich der                           Milchzucker und Magermilchpulver mit\nregelmäßigen Beförde-                              Zusätzen anderer Stoffe bis zu 25 vom Hun-\nrung von Arbeitneh-                                dert des Fertigerz(;ugnisses);\nmern zwischfm \\,Voh-\n8. Butter, Butterschmalz, Käse (einschließlich\nnung und Arbeitsstätte\nQuark und· Kaseine), Schmelzkäse und\ndient,\nKäsezubereitungen.\nje    Personenkilometer 0,7 Pfennig,               Käsezubereitungen sind Erzeugnisse, die\naus Käse und anderen der Milch entstam-\nb) im zugelassenen Ver-\nmenden Bestandteilen bestehen, in ähn-\nkehr mit Kraftomni-\nlicher Weise wie Schmelzkäse hergestellt\nbussen, wenn aus-\nwerden und amtlich zugelassene Farbstoffe\nschließlich Arbeitneh-\noder Zusätze von anderen Lebens- und\nmer zwischen Woh-\nGenußmitteln bis zu 25 vom Hundert des\nnung und Arbeitsstätte\nFertigerzeugnisses enthalten können;\nbefördert werden,\n9. Milchmischgetränke aus Milch oder Milch-\nje    Personenkilometer 0,14 Pfennig,\nerzeugnissen,, wenn der Anteil an Milch\nc) im     Gelegenheitsver-                            oder Milcherzeugnissen mindestens 75 vom\nkehr                                               Hundert des Fertigerzeugnisses beträgt.\"\nje Personenkilometer                       6. § 29 wird gestrichen.\nbis zum 16. September\n1959                       0,50 Pfennig,   7. In § 33 wird Absatz 3 gestrichen.\nab 17. September 1959 0,40 Pfennig;\n8. §§ 34 und 35 werden gestrichen und durch fol-\n2. boi Güterbeförderungen                           genden neuen § 34 ersetzt:\nje Tonnenkilometer           0,75 PJennig.\"                              ,,§ 34\nSteuerermäßigung\n~- § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                             nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b\ndes Gesetzes\n,, (4) Das Rohgewicht ist auf 100 Kilogramm\nnach oben abzurunden. Ist die Steuerberechnung                 Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3\nfür bei einer Fahrt beförderte Güter verschieden             Buchstaben a und b des Gesetzes wird nur ge-\ngeregelt, so ist das maßgebliche Gewicht geson-              währt, wenn zusätzlich folgende Voraussetzun-\ndert abzurunden\" Werden bei einer Fahrt Güter                gen vorliegen:\nvon insgesamt nicht mehr als einer halben Tonne\nbefördert, so bleibt die Steuer außer Ansatz.\"                 1. Der Unternehmer (das Unternehmen) muß\na) seinen Sitz in Berlin (vVest), im Zonen-\n5. § 28 erhält folgende Fassung:                                         randgebiet oder in den Frachthilfegebie-\nten haben und\n,,§ 28\nb) auf der jeweiligen Fahrt ausschließlich\nMilch und Milcherzeugnisse                              Güter zu oder von Orten in den vor-\nstehend bezeichneten Gebieten befördert\nMilch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 11                        haben,\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind aus-\nschließlich                                                       oder\n1. Milch, auch tiefgekühlt, erhitzt, homogeni-              2. der Unternehmer (das Unternehmen) muß\nsiert und vitaminiert oder im Fettgehalt                  a) eine oder mehrere nicht nur vorüber-\neingestellt;                                                  gehende geschäftliche Niederlassungen","1'✓ r. b:J -- 'fa.g der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 19GO                           1065\nin ßerlin (West), im Zonenrandgebiet                          betragen, so ist sie auf null Deutsche Mark\noder in den Frachthilfegebieten unter-                        festzusetzen. In diesem Fall werden entrich-\nJwHcn und                                                     tete Vorauszahlungen erstattet.\";\nb)    iJLlf   der jeweiligen Fahrt ausschließlich            b) der bisherige Absatz 4 Absatz 5.\nGüter zu oder von diesem Niederlassun-\ngen bcförderl haben.\"                              12. § 53 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Das    Beförderungsteuer-Finanzamt darf,\n9. § :36 crhüll folgende Fassung:                                      wenn die Sicherheit des Steueraufkommens ge-\nwährleistet ist, eine andere Ausgestaltung der\n,,§ 36\nAufzeichnungen zulassen oder auf die Vornahme\nBuclunüßiger Nc1ch\\,vcis                       der Aufzeichnungen sowie auf die Vorlage, die\nKennzeichnung oder die Führung von Fahrten-\n(l) Die Sleucrerrrüißigung rn1ch § 11 Abs. 2                     blocks verzichten.\"\nNr. 3 cles Gesetzes tritt nur ein, wenn die Vor-\naussetz1m1wn bucbm).ißlu nachgewiesen werden.                  13. In § 54 Abs. 4 werden der Schlußpunkt durch ein\n(2) Die nachzuwcisencfon                 Voraussetzungen         Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nmüssen zu ersehen sein                                              fügt:\n,,3. daß auf die Führung eines Fahrtenbuchs ver-\n1. bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen\nzichtet wird.\"\nvon mehr als einer Tonne Nutzlast oder\nn:J.il Zuurrwsdünen aus dem Fahrtennach-\nweisbuch und den Beförderungs- und                14. In § 56 wird die Zahl „zehn\" durch           dfo Zahl\nßeule:i Lpapicren,                                     ,,sieben\" ersetzt.\n2. in den übrigen Fällen aus besonderen\n15. In § 57 Nr. 1 werden das Semikolon hinter Buch-\nAufzeichnungEm.\nstabe d durch ein Komma ersetzt und folgender\n(3) Regelmtißig rnüsst~n aus den Aufzeichnun-                  · Buchstabe e angefügt:\ngen zu ersehen sein\n,,e) Personen im inländischen Verkehr mit Kraft-\n1. der Tag der Betörderung,                                        omnibussen befördert werden und die Steuer\nnach dem Durchschnittsbeförderun9sentgelt\n2. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-                          zu berechnen ist;\".\nzeugs und des Anhängers,\n3. der :nländischc Standort des Kraftfahr-\nzeugs,                                                                        Artikel 2\n4. der Abscndurn;s01 t             und   der Bestim-      (1) § 34 der Beförderungsteuer-Durchführungsver-\nmungsort,                                         ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 ist mit\nder Maßgabe anzuwende~1, daß\n5. die Art der beförderten Güter,\na) den in der Vorschrift bezeichneten Gebie-\n6. das Rohgewicht der beförderten Güter                               ten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1959\nin Tonnen,                                                       das Saarrandgebiet gleichgestellt ist und\n7. die Uin9e der Dcfönlerungstreck:e im                        b) an Stelle der in der Vorschrift verwendeten\nInland in Kilometern und                                         Begriffe des Sitzes und der nicht nur vor-\nübergehenden geschäftlichen Niederlassung\n8. die! Zahl der für die Steuerberechnung\nfür die Zeit bis zum 31. Dezember 1960 die\nmaßgeblichen Tonnenkilometer.\nBegriffe der Geschäftsleitung und der Be-\n(4) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf                                   triebstätle treten.\neinem steuerlich zuverllissigen Unternehmer ge-\n(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nstatten, dQß er den buchmäßigen Nachweis in\nanderer Weise erbringt.\"                                       eine höhere Beförderungsteuer als die nach Maß-\ngabe des § 34 der Beförderungsteuer-Durchführungs-\nverordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 zu-\n10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Salz angefügt:                   lä5,sige Steuer rechtskräftig festgesetzt worden, so\nist die Steuerfestsetzung auf Antrag zu berichtigen.\n„Die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung\nDer Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1961\nentfällt, wenn die für ein Kalendervierteljahr zu\ngestellt werden.\nzahlende SI.euer voraussichtlich nicht mehr als\nfünf Deutsche Mark beträgt.\"\nArtikel 3\n11. In § 45 wird                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\na) folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des\n,, (4) Würde die Steuer für das Kalender-               Verkehrsfinanzgesetzes 1955 und § 12 Abs. 2 des\njahr nicht mehr als zwanzig Deutsche Mark                  Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","1066                              Bunde,sge1s,etzMatt, Jahrgang 1960, Teiil I\nArtikel 4                                3. Artikel 1 Nr. 6 mit ·wirkung vom 1. August\n1959,\n(1) Es treten tn Kraft\n4. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung\nvom 17. September 1959,\n1. Artikel 1 Nrn. 5 und 8 mit Wirkung vom\n1. Juni 1955,                                          5. Artikel 1 Nm. 7 und 11 mit Wirkung vom\n1. Januar 1960.\n2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit          (2) Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung\nWirkung vom 16. August 1958,                    treten am 1. Januar 1961 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bnndesmini ster für Verkehr\n1\nSeebohm"]}