{"id":"bgbl1-1960-69-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":69,"date":"1960-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/69#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_69.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen","law_date":"1960-12-21T00:00:00Z","page":1056,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1056                                          ·Bundesg,e,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil l\nVerordnung\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nVom 21. Dezember 1960\nInhaltsübersicht\nTEIL I                                                                  Zweiter Abschnitt\nMietbeihilfen                                                        Voraussetzungen für die Gewährung                                            §\nErsler Abschnitt                                                Beiträge zur Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              16\nAntrag                                                §   Wesentliche Verringerung des Famfüeneinkommens                                      17\nAntrd~f;lcJlcr\nAn9,1ben und Nachweise ....................... .                             2                  Dritter Abschnitt\nBerechnung des .Jahreseinkommens und der\nZweiter Abschnitt                                                                          Belastung\nBerednmn9 des Jahreseinkommens                                           Zugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . .                                18\nFumilieneinkon:nncn ........................... .                            3   Belastun~T für die Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  19\nJahreseinkommen                                                              4   Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20\nEi.nnahrnen .................................... .                           5   Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . .                     21\nAußer Belracht bleibende Einnahmen ........... .                             6   Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . .                     22\nAbsetzbare Beträge ............................ .                            7\nVierter Abschnitt\nDritter Abschnitt                                                                 Sondervorschriften\nWohnHäche                                                   Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht                                                 23\nBenötigte \\Vohnf1ächc .......................... .                           8\nAufteilung der WohuJJ~icbc. bei mehreren Mietver-                                               Fünfter Abschnitt\nhältnissen                                                                   9                  Verfahren vorschriften\nBewilligung der Lastenbeihilfe ................. .                                  24\nVierter Abschnitt\nVerfohrensvorschriflen\nTEIL III\nBewilligungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10\nAuszahlung der MiPlhciliilfe .... , . . . . . . . . . . . . . . .           11\nMiet- und Lastenbeihilfen nach § 73 des\nZweiten \\!\\Tohnungsbaugesetzes\nAndcrung oder \"\\/C!rlüngcnmg der Mietbeihilfe . . .                         12\nBerechnung des Jahreseinkommens . . . . . . . . . . . . . .                         25\nEntziehung der Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       13\nTEIL IV\nTEIL II                                                                   Schlußvorschriften\nLastenbeihilfen                                               Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht                                                 26\nErster Abschnitt                                                Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nAntrag                                                    Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28\nAntrag stell er                                                             14   Geltung für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              29\nAngaben und Nachweise                                                       15   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Abs. 1, 3                                                              TEIL I\nund des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewäh-                                                           Mietbeihilfen\nrung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399), des § 73 Abs. 2                                                      Erster Abschnitt\nSatz 2 de,s Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-                                                                    Antrag\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni\n§ 1\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) und des § 38 Satz 2\ndes Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das                                                              Antragsteller\nSaarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlan-                                Eine Mietbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt des\ndes S. 1349) verordnet die Bundesregierung mit Zu-                               Gesetzes über die Gewährung von.Miet- und Lasten-\nstimmung des Bundesrates:                                                        beihilfen wird nur auf Antrag des Mieters gewährt.","Nr. W ---- Tag der Ausg,abe: Bonn, den 28. Dezember 1960                           1057\nBei einem Nutz1m'.1svcrhältnis, das dem Mietver-               raum nicht unerheblkh ändern, so ist von den mut-\nhältnis nJch § 9 clr.~s Gesclzcs gleichsteht, tritt der        maßlich zu erwartenden Beträgen auszugehen.\nNutzungsberechtigte dn die Sldlc de:s Mieters.\n§ 5\n§ 2                                                   Einnahmen\nAngaben und Nu-rhweise                          (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\n(1) Der Antrngstellcr hat die für die Gewährung             alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berück-\nder Mietbeihi.lfe c>rfonJerlichen Angaben zu ma.chen,          sichtigen, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne\ninsbesondere über           ·                                  Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des\nEinkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder\n1. den Betrng der bi:;hcrigen Miete, den Be-\nnicht. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,\ntrag, um den die Miele erhöht worden ist,\ndie nicht in Geld bestehen, namentlich Kost, Wmen·\nund den vom Vermieter angegebenen\nund andere Sachbezüge, sind die auf Grun:d der\nGrund der Mieterhöhung,\njeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverord-\n2. die Anzahl der Familienangehörigen und               nung festgesetzten V./ erte der Sachbezüge maß-\nsonstigen Personen, die zum Haushalt                gebend.\nrechnen,\n(2) Nicht als Einnahmen gelten Einnahmen aus der\n3. die Höhe des Familieneinkommens nach § 3,            Verwertun~r von Vermögensgegenständen, wenn und\n4. die Wohnfläche der \\!\\! ohnung oder der              soweit dem Mieter oder dem Familienangehörigen\nRäume, die den Gegenstand des Mietver-              nicht zugemutet werden kann, diese Einnahmen zur\nhältnisses bilden, die Zahl der Räume sowie         gänzlichen oder teilweisen Aufbringung der Miete\ndie Wohnfläche und die Zahl der Räume,              zu verwenden; dies gilt insbesondere für Einnahmen\ndie nicht von den zum Haushalt rechnenden           aus der Verwertung von Vermögensgegenständen,\nPersonen benutzt werden.                            von deren Einsatz die Leistungen der öffentlichen\n(2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner            Fürsorge nicht abhängig sind.\nAngaben nachzuweisen; die bewilligende Stelle\n§ 6\nkann von einem Nachweis absehen, sofern nicht An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben unzu-                      Außer Betracht bleibende Einnahmen\ntreffend sind. Sie kann dem Antragsteller insbeson-               (1) Bei Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\ndere aufgeben, den Betrag der Mieterhöhung durch               folgende Einnahmen außer Betracht:\neine Bescheinigun9 des Vermieters oder durch des-                     1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzu-\nsen Erklärung nach § 18 des Ersten Bundesmieten-                         lagen nach dem Bundesversorgungsgesetz\ngesetzes oder in sonsliger \\!\\leise nachzuweisen.                        und nach den Gesetzen, die das Bundesver~\nsorgungs1gesetz für anwendbar erklären,\nZweiter Abschnitt                             2. Leistungen, die zmr Abgeltung eines durch\nKörperbehinderung verursachten Mehrver,\nB e r e c h n u n g d e s Ja h r e s e i n k o mm e n s\nschleißes an Kleidern und Wäsche oder zur\n§ 3                                       Abgeltung eines besonderen Aufwandes\nFamilieneinkom:men\nwegen körperlicher Hilflosigkeit gewährt\nwerden, namentlich Pfle,ge1geld oder Pflege-\n. (1) Der Berechnung d1~r Mietbeihilfe ist das Fami-                    zulage auf g,es,etzlicher Grundlag-e, ferner\nlieneinkommen zugrunde zu legen. Familienein-                            die Le1i1stungen, die BlLnde wegen ihrer\nkommen ist der Gesanitbetrag des Jahreseinkom-                           Blindheit erhalt,ep_,\nmens des Mieters und der Jahreseinkommen der zu                       3. das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz,\nseinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen.                          dem Kindergeldanpassungsgesetz und dem\n(2) Die Jahreseinkommen sind nach §§ 4 bis 7 zu                       Kindergeldergänzungsgesetz,\nermitteln.                                                            4. gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu\n(3) Ein Ausgleich von Verlusten, die sich bei dem                     Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-\nMieter oder bei einem Familienangehörigen ergeben                        gleichbare Bezüge,\nhaben, kann jeweils nur bei der Berechnung des                        5. Erziehungs- und Aus1bildungsbeihilfen aus\nJahreseinkommens dieser Person vorgenommen                               öffentlichen Mitte.In zu drni Vierteln,\nwerden.\n6. laufende Unterstützungen aus Mitteln der\n§ 4                                       öffentlichen Fürsorge, der Kriegsopferfür-\nJahreseinkommen                                   sor,ge, deir Tuberkulosehilfe sowie deir\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist von                       fr.eie1n Wohlf ahrtspfle1ge, soweit sie di1e i:m\ndem doppelten Betrag der Einnahmen in den letzten                        Einzelfall maßgeblichen Richtsätze über-\nsechs Monaten vor der Stellung deis Antrages auf                         stei1gen und nkht der Deckung des Wohn-\nGewährung der Mietbeihilfe auszugehen. Wird der                          bedarfs dienen, fe.rne:r einmalige Unter-\nMieter oder der Familienangehörige zur Einkom-                           stützungen durch · die Träger dieser Lei-\nmensteuer veranlagt, so si.nd dem Antrag der letzte                       stungen,\nEinkommensteuerbescheid,             ergänzende        Voraus-        7. Entschädigungsleistungen oder Härtebei-\nzahlungsbesche,ide und die letzte Einkommensteuer-                       hilfen, soweit sie nicht einen Ersatz für ent-\nerklärung beizufügen. Ist zu erwarten, daß sich die                      gangene oder entgehende Einnahmen dar-\nEinnahmen oder Aufwendungen im Beihilfezeit-                             stellen oder nicht zur Deckung des allge-","1058                                     Bundesge!Setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nmeinen laufenden Lebensbedarfs für Nah-           Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder\nrung und Wohnung bestimmt sind, ohne              Duschräume, Aborte, Besenkammern und sonstige\nRück.sich L darauf, ob sie in einem Betrag        Abstellräume.\noder rnlcnweise rJewährt werden,                      (3) Ist ein Teil einer Wohnung untervermietet\n8. sonstige Lcistunqen, die für einen anderen         oder ausschließlich g,ewerblich oder beruflich be-\nZweck als zur Deckung des allgemeinen             nutzt, so ist die auf diesen Teil entfallende an-\nIcmfenden Lebensbedarfs bestimmt sind, so-        rechenbare Grundfläche bei der Berechnung der\nweit ihre Berücksichtigung offenbar un-           Wohnfläche der Wohnun,g außer Betracht zu lassen.\nbillig sein würde                                 § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist entsprechend an-\n(2) Uctragen       die in Belrachl kommenden Ein-           zuwende,n.\nnahmen des Miclers i.m Monat nicht mehr als                        (4) Ist der Mieter oder ein Familienangehöri,ger\n·200 Deutsche Mark, so bleibt ein Betrag von                    infolge einer Schwerbeschädigung oder einer Dauer-\n50 Deutsche Mark außer Ansatz. Rechnen zum                     erkrankung auf einen besonderen Wohnraum an-\nI-L-_iuc;lwJt des Mieters ein odr:~r mehrere Familien-         gewiesen, so soll für den zusätzlich benötigten Raum\nangehörige und belragen di,e in Betracht kommen-               eine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt\nden Einnahmen im Monat zusammen nicht mehr als                 werden.\n300 Deulsche Mark, so bleibt ein Betrag von                        (5) Als benötigt soll für einen Einpersonenhaus-\n100 Deutsche Mark außer Ansatz.                                halt in der Regel eine Wohnfläche bis zu 35 Quadrat-\n(3) Von den Einnahmen eines jeden Familienan-               metern, bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948\ngehörigen mit Ausnahme des Ehegatten bleibt ein                bezugsfertig geworden sind, in der Regel eine Wohn-\nBetrag von 100 Deutsche Mark im Monat außer Be-                 fläche bis zu 30 Qudratmetern anerkannt werden.\ntracht.\n§ 9\n§ 7\nAbsehbare Beträge                                       Aufteilung der Wohnfläche\nbei mehreren Mietverhältnissen\n(1) Von den .sich n.ach §§ 5 und 6 ergebenden Ein-\nnahnrnn sind die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und                Ist eine Wohnung Gegenstand mehrerer Mietver-\nErhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen.                 hältnisse, so ist zur Ermittlung der Wohnfläche, auf\ndie sich die einzelnen Mietverhältnisse erstrecken,\n(2) Für jede Person, die Einnahmen aus nichtselb-\ndie nach den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften\nständiger Arbeit erzielt, wird bei diesen Einnahmen\nermittelte Wohnfläche der Wohnung aufzuteilen.\nein Pauschbetrag von 47 Deutsche Mark monatlich\nDa.bei sind die anrechenbaren Grundflächen der\nzur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1\nRäume, die ausschließlich Gegenstand eines Miet-\nabgesetzt, sofern nicht höhere Aufwendungen nach-\nverhältnisse s1nd, diesem Mietverhältnis voll zu-\ngewiesen werden. Bei Personen, die zur Einkom-\nzurechnen; die anrechenbaren Grundflächen der\nmensteuer veranlagt werden, werden als Aufwen-\nRäume, die von den Mietern gemeinsam benutzt\ndungen die \\Nerbungskosten oder Betriebsausgaben\nwerden, sind entsprechend der Zahl der Mietver-\nmit Ausnahme von Absetzungen nach §§ 7 a bis 7 e\nhältnisse aufzuteilen.\ndes Einkommensteueirge,setzes abgesetzt; im Falle\ndes § 7 b des Einkommensteuergesetzes gilt das je-\ndoch nur insoweit, als die erhöhten Abs,etzungen                                    Vierter Abschnitt\ndie normalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7                              Verfahrensvorschriften\ndes Einkommensleuergesetzes übersteigen.\n§ 10\n(3) Von den Einnahmen ist zur Ahgeltung der\nAufwendunqen für Versicherungen und Steuern ein                                  Bewilligungsbescheid\nPauschbetrag von zehn vom Hundert der nach den                     0) Die Entscheidung über den Antrag ist dem An-\nAbsätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzu-                  tragsteller schriftlich mitzuteilen.\nsetzen.                                                            (2) Die Mietbeihilfe wird vom Ersten des Monats\nan, in dem der Antrag auf Gewährung der Beihilfe\nDritter Abschnitt                      gestellt worden ist, gewährt. Treten die Voraus-\nWohnfläche                             setzungen für ihre Gewährung erst später ein, so\nwird die Beihilfe von dem dann folgenden Monats-\n§ 8                             ersten an gewährt. § 27 bleibt unberührt.\nBenötigte Wohnfläche                           (3) Die Mietbeihilfe wird in der Regel für ein\n(1) Bei der Berechnung der Wohnfläche sind die              Jahr bewiilligt. Der Monatsbetrag ist auf einen\n§§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung an-              vollen Betrag in Deutscher Mark festzusetzen; Be-\nzuwenden, soweit nicht die §§ 42 bis 44 der Zwei-               träige bis zu 0,50 Deutsche Mark sind nach unten\nten Berechnungsverordnung nach ihrem § 1 gelten.               abzurunden, über 0,50 Deutsche Mark nach ohen\n(2) Betragen bei Wohnungen und Räumen, die bis              aufzurunden.\nzum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, die                  (4) Bei der Bewilligung der Mietbeihilfe ist der\nnach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung an-                 Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Mietbei-\nrechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr                   hilfe entzogen wird, wenn er bei der Antra,gstellung\nals zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt die             unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht\nHälfte der Mehrfläche außer Betracht. Zu den Ne-               hat oder wenn er es unterläßt, eine Änderung der\nbenräumen gehören namentlich, soweit sie bei der               für die Bewilligung der Mietbeihilfe maßgebenden\nBerechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind,             Verhältniss,e unverzüglich mitzuteilen.","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1960                         1059\n§ 11                         Ubereignung des Gebäudes als Eigenheim oder\nKleinsiedlung hat, bereits darin wohnt und die Be-\nAuszahlung der Mietbeihilie\nlastung für die Wohnung trägt.\n(1) Die Mietbeihilfe wird an den Antragsteller ge-\nzahlt. Sie kann mit seiner Einwilligung an den Ver-                                 § 15\nmieter gezahlt werden\nAngaben und Nachweise\n(2) Die Mietbeihilfe wird in der Regel monatlich\nim voraus gezahlt. Beihilfebeträge unter 10 Deutsche       (1) Der AntragsteUer hat die für die Gewährung\nMark im Monat werden in der Regel vierteljährlich      der Lastenbeihilfe erforderlichen Angaben zu\nim voraus gezahlt.                                     machen, insbesondere über\n1. die wesentliche Verringerung des Familien-\n§ 12\neinkommens durch seine Arbeitsunfähigkeit\nÄndernny oder Verlängerung der Mietbeihilfe                     oder durch den Tod des bisherigen Eigen-\n(1) Der Mieter kunn eine Erhöhung der Beihilfe                   tümers oder durch den Tod oder die Ar-\nbeantragen, wenn sich die Voraussetzungen geän-                     beitsunfähigkeit eines Familienangehörigen,\ndert haben.                                                         der zur Aufbringung der Belastung beige-\n(2) Die Beihilfe ist in der Regel um ein Jahr zu                 tragen hat,\nverlängern, wenn der Mieter bis zum Ende des Mo-                2. die Anzahl der Familienangehörigen und\nnats nach Ablauf des BeihilJezeitraumes einen An-                   sonstigen Personen, die zum Haushalt\ntrag auf Verlängerung stellt und die Voraussetzun-                  rechnen,\ngen für die Weitergewährung vorliegen.                          3. die Wohnfläche der eigengenutzten Woh-\n(3) § 10 findet entsprechende Anwendung.                         nung, die Zahl ihrer Räume sowie die Zahl\nder Räume, die nicht von den zum Haushalt\n§ 13                                      rechnenden Personen benutzt werden,\nEntziehung der Mietbeihilfe                        4. die Belastung für die eigengenutzte Woh-\n(1) Ergibt sich aus einer Mitteilung des Beihilfe-               nung.\nempfängers oder aus Tatsachen, die der bewilligen-         (2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\nden Stelle sonst bekanntgeworden sind, daß die bei\nder Gewährung der Mietbeihilfe zugrunde geleg-                                Zweiter Abschnitt\nten Voraussetzungen nicht mehr oder nur noch teil-\nweise vorliegen, so ist die Mietbeihilfe ganz oder           Voraussetzungen für die Gewährung\nteilweise nach § 8 des Gesetzes zu entziehen.                                       § 16\n(2) Die Mietbeihilfe ist ferner zu entziehen, so-                       Beiträge zur Belastung\nweit die Gewährung der Beihilfe auf unrichtigen            Ist ein Familienangehöriger gestorben oder ar-\noder unvollständigen Angaben des Antragstellers        beitsunfähig geworden, so hat der Antragste~ler\noder auf einer Verletzung seiner Anzeigepflicht ge-    nachzuweisen, daß der Familienangehörige nicht nur\nmäß § 10 Abs. 4 beruht. Die Entziehung der Beihilfe    vorübergehend Beiträge. zu den Ausgaben für die\nist be,i schuldhaftem Verhalte1n des Antragstellers    Belastung aus dem Kapitaldienst oder aus der Be-\nvon dem Zeitpunkt an auszusprechen, von dem an         wirtschaftung geleistet hat. Gehört oder gehörte der\ndie zur Entziehung berechtigenden Voraussetzungen      Familienangehörige zum Haushalt des Antragstel-\ngegeben sind                                           lers, so sind die Voraussetzungen des Satzes 1 auch\n(3) Ist die Mietbeihilfe rückwirkend entzogen       als gegeben anzusehen, wenn er nicht nur vorüber-\nworden, so sind zuviel gewährte Beträge zurück-         gehend zum allgemeinen Lebensunterhalt der Fa-\nzuzahlen                                               milie Geld oder geldwerte Leistungen erbracht hat.\n(4) Wegen e-iner Erhöhung des Familieneinkom-\nmens darf die Beihilfe nicht entzogen werden, wenn                                  § 17\nsich das Familieneinkommen um nicht mehr als                              Wesentliche Verringerung\nfünf vom Hundert gegenüber dem bei der Be-                                des Familieneinkommens\nwilligung zugrunde gelegten Familieneinkommen              (1) Die Verringerung des Familieneinkommens ist\nerhöht hat.                                             wesentlich, wenn sie mehr als ein Drittel beträgt.\nBei der Ermittlung der Verringerung sind das Fami-\nTEIL II                        lieneinkommen vor dem Tod oder der Arbeitsun-\nLastenbeihHf en                      fähi,gkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) und das Familien-\neinkommen, das sich voraussichtlich für den ersten\nErster Abschnitt\nBeihilfezeitraum ergibt, gegenüberzustellen. Eine\nAntrag                          Verringerung des Familieneinkommens, die nicht\n§ 14                          auf den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit zurück-\nAntragsteller                      zuführen ist, bleibt bei dieser Ge,genüberstellung\nEine Lastenbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt       außer Betracht.\ndes Gesetzes über die Gewährung von Miet- und               (2) Auf die Berechnung des Familieneinkommens\nLastenbeihilfen wird dem Eigentümer eines Eigen-        vor dem Tod oder der Arbeitsunfähigkeit sind die\nhe,ims oder einer Kleinsiedlung für die eigen-          §§ 3 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ngenutzte Wohnung auf seinen Antrag gewährt. Dem                  1. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens\nEigentümer steht gleich, wer einen Anspruch auf                      ist von dem doppelten Betrag der Einnah-","1060                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nmen in den letzten sechs Monaten vor dem               1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst\nTod oder der Arbeitsunfähigkeit auszu-                     und\ngehen;                                                 2. aus der Belastung aus der Bewirtsdiaftung.\n2. als Einnahmen gelten auch Beiträge im\nSinne des § 16 Satz 1, die von einem ge-          (2) Die Lastenberechnung ist für das Gebäude\nstorbenen oder arbeitsunfähig gewordenen       aufzustellen; zugehörige Nebengebäude, Anlagen\nFamilienangehörigen, der nicht zum Haus-       und Einrichtungen sowie das Baugrundstück sind\nhalt des Antragstellers gehört hat oder ge-    einzubeziehen. Das Baugrundstück besteht aus den\nhört, geleistet worden sind.                   überbauten und den dazugehörigen Flächen, soweit\nsie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten;\n(3) Auf die Berechnung des Familieneinkommens,          bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage\ndas sich voraussichtlich für den ersten Beihilfezeit-      dazu.\nraum ergibt, sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzu-\n(3) Hat der Wohnungsinhaber einem Dritten ein\nwenden.\nNutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum\nKapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten,\nDritter IAbsdmitt                    so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an\nStelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen,\nBerechnung des Jahreseinkommens\nsoweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.\nund der Belastung\n(4) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-\n§ 18                           lastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.\nZugrunde zu legendes Familieneinkommen                (5) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-\nFür die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist das Fa-      hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-\nmilieneinkommen zugrunde zu legen, das sich un-            währt, so vermindert sich die Belastung entspre-\nter Anwendung der §§ 3 bis 7 ergibt.                       chend.\n(6) Leistungen eines Familienangehörigen nach\n§ 16 bleiben in der Lastenberechnung außer Betracht.\n§  19\n(7) Einnahmen aus Miete oder Pacht bleiben in\nBelastung für die Wohnung\nder Lastenberechnung außer Betracht.\n(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist die\nBelastung für die vom Eigentümer des Eigenheims\noder der Kleinsiedlung eigengenutzte Wohnung zu-                                       § 21\ngrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn nach § 11\nBelastung aus dem Kapitaldienst\nSatz 2 des Gesetzes die Miete einer vergleidl.baren\nMietwohnung mit durdl.schnittlicher Ausstattung zu-           (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-\ngrunde zu legen ist; vergleichbar ist eine Mietwoh-        hören, soweit sie tatsächlich auszugeben sind,\nnung, die zu etwa derselben Zeit an demselben oder                  1. Zinsen und Tilgungsbeträge für die Mittel\nan einem benachbarten Ort mit vergleichbarer Finan-                    nach den Absätzen 2 und 3,\nzierung gebaut worden ist und sich in einem Ge-\n2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für\nbäude ähnlicher Art und Lage befindet.\nMittel nach den Absätzen 2 und 3 ent-\n(2) Bei der Ermittlung der Belastung für die eigen-                stehen,\ngenutzte Wohnung ist von dem Betrag auszugehen,                    3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus\nder sich auf Grund der Lastenberechnung für den                       Mitteln nach den Absätzen 2 und 3,\nQuadratmeter der Wohn- und Nutzfläche des Gebäu-                       namentlich aus Rentenschulden.\ndes durchschnittlich ergibt (Durchschnittsbelastung).\nAuf der Grundlage der Durchschnittsbelastung ist           Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungs-\ndie Belastung für die eigengenutzte Wohnung nach           kostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. Zu\nderen Wohnfläche unter angemessener Berücksichti-          der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören auch\ngung ihrer Lage und Ausstattung zu berechnen. Ist          die Erbbauzinsen.\ndie Wohnfläche der Wohnung größer als die be-                 (2) Bei Ansatz der Leistungen nach Absatz 1 sind\nnötigte Wohnfläche, so ist nur die benötigte Wohn-         folgende Mittel zu berücksichtigen:\nfläche zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der                  1. Auf Deutsche Mark umgestellte Verbind-\nWohnfläche sind die §§ 8 und 9 anzuwenden.                             lichkeiten, die am 20. Juni 1948 auf dem\n(3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der                  Grundstück dinglich gesichert waren,\nBelastung im vorangegangenen Jahr auszugehen;                      2. Fremdmittel im Sinne des § 13 der Zweiten\nhat sich die Belastung nachhaltig geändert oder ist                   Berechnungsverordnung, soweit sie der\nzu erwarten, daß sie sich nachhaltig ändern wird, so                   Deckung von Gesamtkosten nach dem\nist von der geänderten Belastung auszugehen.                           20. Juni 1948 gedient haben,\n3. fremde Mittel, die der Deckung der Kosten\nvon Instandsetzungen, baulichen Verbesse-\n§  20\nrungen, Einrichtungen oder des Ausbaues\nLastenberechnung                                  von Verkehrsflächen gedient haben.\n(1) Die Belastung wird in der Lastenberechnung         Hat der Eigentümer das Eigenheim oder die Klein-\nermittelt                                                  siedlung nach dem 20. Juni 1948 erworben, so sind","Nr. 69 -   Tag der Ausg,ctbe: Bonn, den 28. Dezember 1960                        1061\nauch die in Anrechnung auf den Kaufpreis über-               (2) Di,e §§ 14 bis 22 sind entsprechend anzuwen-\nnommenen Verbindlichkeiten sowie das Restkauf-            den mit der Maßgabe, daß bei der Belastung aus der\ngeld zu berücksichtigen.                                  Bewirtschaftung als Ausgaben für die Verwaltung\n(3) Sind d-ie in Absatz 2 bezeichneten Mittel durch\nhöchstens 90 Deutsche Mark je Eigentumswohnung\nandere fremde Miltel ersetzt worden, so sind die          oder je Wohnung in der Rechtsform des Dauerwohn-\nneuen Mittel an Stelle der bisherigen Mittel auszu-       rechts jährlich angesetzt werden dürfen.\nweisen. Dies gill bei einer Ersetzunq durch neue\nMittel, deren Kupitalkosten höher sind als die der                            Fünfter Abschnitt\nbisherigen Mittel, nur, wenn die Ersetzung auf Um-\nständen beruht, die der Eigentümer nicht zu vertre-                    Verfahr ensvo r s eh ri f t e n\nten hat.                                                                            § 24\nBewilligung der Lastenbeihilfe\n§ 22\nFür die Bewilligung der Lastenbeihilfe sind die\nBelastung aus der Bewirtschaftung              §§ 10 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend ahzu-\n(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-       wenden, daß die Auszahlung der Beihilfe in der\nhören                                                     Regel vierteljährlich erfolgt.\n1. die Ausyaben für die Verwaltung,\n2. die Betriebskosten,\n3. die Ausgaben für die Instandhaltung.                                    TEIL III\n(2) Ausgaben für die Verwaltung sind die Be-                         Miet- und Lastenbeihilfen\nträ,ge, die für die Verwaltung des Gebäudes einem           nach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nDritten laufend zu entrichten sind. Je Eigenheim                                    § 25\noder Kleinsiedlung dürfen höchstens 50 Deutsche\nMark jährlich angesetzt werden.                                      Berechnung des Jahreseinkommens\nDie Vorschriften der §§ 3 bis 7 dieser Verordnung\n(3) Die Betriebskosten dürfen nach § 27 der Zwei-\nsind auf die Ermittlung. des Jahreseinkommens ent-\nten Berechnungsverordnung angesetzt werden, je-           sprechend anzuwenden, wenn eine Miet- oder\ndoch nicht Kosten des Betriebes zentraler Warm-           Lastenbeihilfe nach § 73 des Zweiten Wohnungsbau-\nwasserversorgungsanlagen, des Betriebes zentraler         gesetzes beantragt wird.\nHeizungsanlagen, der Gartenpflege und der Beleuch-\ntung.\n(4) AusgabQn für die Instandhaltung sind die Be-\nträge, die in dem nach § 19 Abs. 3 maßgebenden                                    TEIL IV\nZeitraum zur Erhaltung des bestimmungsm.äßigen                              Schlußvorschriften\nGebrauchs der Wohnung verausgabt werden muß-\nten, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte-                                    §  26\nrungseinwirkung entstandenen baulichen oder son-                  Erbbaurecht und Wohnungserbbau.recht\nstigQn Mängel ordnungsmüßig zu beseitigen. Sind\nBei Anwendung der Vorschriften dieser Verord-\nwährend des Beihilfezeitraumes wesentlich verän-\nnung steht das Erbbaurecht demEigentum, das Woh-\nderte Ausgaben zu erwarten, so sind sie anzusetzen.\nnungserbbaurecht dem Wohnungseigentum gleich.\nAusgaben für die Instandhaltung dürfen nicht ange-\nsetzt werden, soweit sie aus Darlehen geleistet wor-\nden sind, die nuch § 21 bei Berechnung der Belastung                                § 27\naus dem Kapitaldienst zu berücksichtigen sind.                             Ubergangsvorschriften\nDiese Verordnung ist auf die Mie,t- und Lasten-\nbeihilfen anzuwenden, die für die Zeit nach dem\nVierter Abschnitt                     Inkrafttreten dieser Verordnung zu gewähren sind.\nDber die Weiitergewährung vorher bewilliigter Bei-\nSondervorschriften                        hilfen i,st von Amts wegen nach den Vorschriften\ndie.s,er Verordnung zu entscheiden. Bis zu di:eser\n§ 23                            Entscheidung sind an Beihilfoempfänger Abschlags-\nzahlungen ,in der bisher.iigien Höhe zu leisten, soweit\nWohnungseigentum und Dauerwohnrecht                sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht offensicht-\n(1) Die §§ 14 bis 22 sind auf eine eigenge.nutzte      lich geändert haben.\nfügentumswohnung und eine Wohnung in der\n§ 28\nRechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nrechts, die vom Dauerwohnbercchtigten selbst ge-                              Geltung in Berlin\nnutzt wird, entsprechend anzuwenden. Dem Woh-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nnungseigentümer oder Dauerwohnberechtigten steht          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngleich, wer einen Anspruch auf Bestellung oder            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des\nDbertragung des Wohnungsei,gentums oder des               Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\nDauerwohnrechls hat, in der Wohnung bereits               wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-\nwohnt und diQ Belastung trägt.                            recht auch im Land Berlin.","1062                               Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 29                             6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nGeltung für das Saarland                          ,, (3) Als Betriebskosten dürfen angesetzt\nDiese Verordnung gilt im Saarland mit folgen-               werden:\nden Maßgaben:                                                           1. laufende öffentliche Lasten des Grund-\nstücks, namentlich die Grundsteuer,\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n2. Kosten ,.der Sach- und Haftpflichtver-\n,, 1. Grundrenten und Sch werstbeschädigtenzula-\nsicherung,\ngen nach den im Saarland geltenden versor-\ngungsrechtlichen Vorschriften und nach den                         3. Kosten der Wasserversor,gung,\nGesetzen, die diese Vorschriften für anwendbar                     4. Kosten der Straßenreinigung und\nerklären,\"                                                            Müllabfuhr,\n2. In § 8 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz                         5. Kosten der Entwässerung,\n6. Kosten der Schornsteinreinigung.\"\n3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „bei Wohnun-\ngen t1nd Raurnen, die bis zum 20. Juni 1948           7. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbezugslerti,g geworden sind,\" gestrichen                 „Unter den Betriebskosten dürfen auch Kosten\nfür den Hauswart, für den Betrieb des Fahr-\n4. In § B Abs. 5 wi.rd das Datum „20. Juni 1948\"\nstuhls, für die Hausrninigung und Ungeziefer-\nersetzt durch „ 1 April 1948\"\nbekämpfung angesetzt werden,\"\n5. § 21 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.                    8. In § 25 werden die Worte ,,§ 73 des Zweiten\nNummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende               Wohnungsbaug-esetzes\"          ersetzt durch    die\nFassung:                                                 Worte „dem Teil III, siebten Titel des Ge-\n„ 1. fremdmi ttel, soweit sie der Deckung von            setzes .Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das\nGesamtkosten gedient haben,\"                       Saa.rland\".\nNummer 3 wird Nummer 2.                                                         §  30\nIn Satz 2 werden die Worte „nach dem 20. Juni                              Inkrafttreten\n1948\" gestrichen.                                     Di-ese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Merkatz\nDer Bundesm1n1ster für Familien- und Juyendfragen\nDr. Wuermeling"]}