{"id":"bgbl1-1960-68-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":68,"date":"1960-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/68#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_68.pdf#page=32","order":5,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1960-12-20T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["1044                                Bundesg,e\\setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 20. Dezember 1960\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 789) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung übe,r den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich unter Berücksichtigung der Verordnung\nüber die Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 13. De-\nzember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 993) bekanntge-\nmacht.\nBonn, den 20. Dezember 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nVerordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV}\nin der Fassung vom 20. Dezember 1960\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in                 2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-                     Grund des § 5 des Ersten Gesetzes zur\nkommensteuor,gesetze!S in der Fassung vom 11. Ok-                     Änderung des Einkommensteuergesetzes,\ntober 1%0 (Bundesgesetzbl. I S. 789), de,s § 9 Abs. 1                 des Körperschaftsteuer,gesetzes und des\ndes Erste1n Gesetzes zur Änderung ders Einkommen-                     Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-\nsteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetze1s und                   opfer Berlin\" - Steuererleichterungsgesetz\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfor                      für Berlin (West) - vom 4. Juli 1955 um\nBerlin\" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384)                   20 vom Hundert ermäßigt zu berechnen ist,\nsowie de,s § 60 Abs. 5 des Gesetzes über die Ein-                     die dafür gültige, aus der allgemeinen Jah-\nführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der                      reslohnsteuertabelle (Nummer 1) abgelei-\nSteuern, Zölle und Finanzmonopole im Saa,rland                        tete Jahreslohnsteuertabelle (Jahreslohn-\nvom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) ver-                     steuertabe1le für Arbeitnehmer in Berlin-\nordnet die Bundesrngierung mit Zustiimmunig des                       West).\nBundesrates:                                                   (2) Der   Lohnsteuer-J ahresaus,g1eiich für unbe-\nschränkt steuerpflkhUge Arbeitnehmer, die bei Ab-\n§ 1                               lauf des 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz oder ,gewöhn-\nlichen Aufenthal1 im Saarland hatten (§ 43 Abs. 1\nGrundsatz, Jahreslohnsteuertabelle                Ziff. 1 des Ge.setzes über die Einführung des deut-\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtig,en Arberit-         schen Rechts auf dem Ge,biete der Steuern, ZöHe\nnehmern wird die im Laufe eiiners Kalenderjahrs             und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\n(Ausgleichsjahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit            [Bundesgesetzbl. I S. 339] - Steueireinführungsgesetz\nsie die Lohnsteuer überstei1gt, die auf den Arbeits-        Saarland), richtet sich nach § 9 a. Das gleiche gilt\nlohn des Ausgle ichsjahres nach der für das Aus-\n1\nfür verheiratete Arbeitnehmer, bei denen die\ngleikhsjahr geltenden Jahreslohnsteuertabelle ent-          Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung\nfällt, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften              mit dem Ehegatten nach § 26 des Einkommensteuer-\nausgeiglichen (Lohnsteuer-Jahresausigleich). Jahres-        ge,s,etzes im Erhebungszeitraum 1959/60 vorliegen,\nlohnsteuertabelle ist                                       wenn der Ehegatte des Arbeiitnehmers bei Ablauf\ndes 5. Juli 1959 seinen Wohnsitz odm gewöhnlichen\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach           Aufenthalt im Saarland hatte.\nden für den Geltungsbereich des Einkom-\nmensteuergesetzes (ohne Saarland und                                          § 2\nBerlin-West) maßgebenden Vorschriften.zu\nZuständigkeit\nberechnen ist, die dafür gültige Jahreslohn-\nsteuertabelle (allgemeine Jahreslohnsteuer-          Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\ntabelle),                                         Arbeitgeber (§ 3) oder durch ·das Fina,nzamt (§ 4)","Nr. fül -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                       1045\ndurchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-                  5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\nwohl eine Zusl.ändigkPi 1. des A rbeitaebers als auch                des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-\nde,s Finanzamts ge9ebu1, so hat das Finanzamt den                    verhältnis steht,\nLohnsteuer-J ah resansD l ei eh cJ u rchzuführen, soweit\n6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-\ndieser nicht bercils durch den Arbeitgeber im Rah-\nschäftigt war und ein Fall des Absatzes 1\nmen des § 3 vorgenomnien worden ist.\nNr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,\n§ 3                                 7. wenn      bei Besd1äftigung des Arbeit-\nZusf.ündigkeit des Arbei!gehers                        nehmers in mehreren unmittelbar auf-\ne1inander folgenden Dienstverhältnissen\n(1) Der Arhoit9eber, bei dem sich der Arbeit-                     (Absatz 1 Satz 2) die Lohnsteuerbescheini-\nnehmer am 31. Dezember dr!s Ausgle,i.chsjahrs in                     gungen aus den vorangegangeinen Dienst-\neinem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich                  verhältnissen nicht vollständi,g vorhe,gen,\nder Vorschriften des Absatzes 2,\n8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller\n1. verpflichtet,     den     Lohnsteuer--Jahrnsaus-\nAus,gleich durch den Arbeitigeber inne,rhalb\n,gleich durchzuführen, wenn er am 31. De-\nde•s in Absatz 3 beze.ichneten Zeiitraums\nzember des Ausgleichsjahrs mindestens\nnicht möglich ist,\nzehn Arbeitnehm-er beschäfügt und der Ar-\nbeitnehmer, für den der Lohnsteuer-Jahres-             9. wenn bei dem Arbeitnehmer di,e Lohn-\nausgleich durchzuführen ist, während des                  steuer we,gen Nichtvorlage der Lohn-\nganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienst-                   steuerkarte für das Ausgleichsjahr oder\nverhältnis g,estanden hat,                                für e,inen TeH des Ausgleichsjahrs nach\n2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich                 § 37 Abs.1 der Lohnsteuer-Durchführungs-\ndurchzuführen,                                            verordnung zu berechnen war,\na) wenn er am 31. Dezember des Aus-                  10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer-\ngleichsjahrs weni,ger als zehn Arbeit-               karte des Arbeitnehmers nicht vorliegt,\nnehmer beschäfügt oder                               z. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4\nb) wenn der Arbeitnehmer, für den der                     Abs. 5),\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-           11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit-\nren ist, nicht während des ganzen Aus-               nehmer den Lohnzettel nach § 48 der Lohn-\ngleichsjahrs in einem Die1nstverhältnis              steuer-Durchführungsverordnung       aus,ge-\ngestanden hat (unständige Beschäfti-                 schrieben hat,\ngung) und di.e Ze.it, während der er in\nkeinem Di,enstverhällnis gestanden hat,          12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-\ndem Arbeitgeber durch amtlid:J.e Unter-              gleichsjahr oder für einen Teii:1 des Aus-\nla,gen, z.B. durrh Vorlage der Arbeits-              gleichsjahrs ge,genüber den Eintragungen\nlosen-MelcJekarte, nachweist.                        auf der Lohnsteuerkarte\nDas gilt auch dann, wonn der Arbeitnehmer wäh-                        a) nach    einer günstigeren Steuerklasse\nrend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver-                           oder Zahl dm Kinder besteuert zu\nschiedenen Arbeitgebern in einr2m Dienstverhältnis                       werden begehrt und der Arbeitgeber\ngestand ein hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall                      dies nach § 5 Abs. 2 nicht berücksich-\nden Inhalt der Lohnsteuerbescheini,gungen aus den                        ti,gen darf oder\nvorangegangenen Dienstverhi:iltni•ssen, im Fall der                   b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27\nNummer 2 Buchstabe b auch der arntlichen Unter-                          der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nlagen im Lohnkonto des Arbeitnehrners zu ver-                             nung) geltend macht,\nmerken.\n13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der\n(2) De.r Arbeit,gc~her hat den Lohnsteuc~r-Jahres-\nArbeitnehmer im Ausglei,chsjahr neben\nausgle,ich nicht durchzuführen,\nEinkünften aus nichtselbständige.r Arbeiit\n1. wenn der !\\rbeitnc~hmer es beantragt, weil               aus Berlin (West), von denen die nach § 5\n,er den gemPinsamen Lohnsteuer-Jahres-                  des Steuererleichterungsgesetzes für Ber-\nausgleich mit seinem Ehegatten nach § 7 a              lin (West) um 20 vom Hundert ennäfögte\nbeantragen will oder weil er nach § 46                  Lohnsteuer zu erheben war, andere Ein-\nAbs. 1 oder 2 des Einkornrnensteuer-                    künfte aus nichtselbständiger Arbeit be-\ngosetzes veranlagt wird,                                zogen hat,\n2. wenn       für den Arbeitnehmer mehrer,e              14. wenn nach Kenntni1s des Arbeitgebers i,n\nLohnstcmerkarten ausgeschrieben worden                  den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-\nsi.nd,                                                  erleichterungsgesetzes für Berlin (W-est)\n3. wenn beii einem verwitweten Arbeit-                       der Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5\nnehmer nur für einen Teil des Ausgleichs-               Abs. 1 Nr. 2 des Steuererleichterungs-\njahrs die Steuerklasse III anzuwenden                   gesetzes für Berlin (West) die Ang,ehöri-\nwar,                                                    gen des Arbeitnehmers im Laufe des Aus-\n4. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für                        gleichsjahrs vor dem 1. September ihren\neinen Teil des Aus,qleichsjahrs die Steue.r-            ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)\nklasse IV anzuwenden war,                               ,genommen haben,","1046                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n15. W(~nn nach Kenntnis des Arbeitgebers die                 zahlungsz,eHräume entfällt, die nach dem\nunbcschriinkte Sleuerpflicht des Arbeit-                31. Dezember des Ausgleichsjahr,s geendet\nnehmers nicht wührond des ganzen Aus-                    haben, vor Abzug der in Nummer 1 be-\nglc;ic:hsjahrs lwstanden hat (§ 9),                      zeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatte-\n16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der                  ten oder aufg,erechneten Beträge anzu-\nArbeitnehmer nach Ablauf deis 5. Juli 1959               geben.\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-                3. Di•e den Arbeiitnehmern erstatteten Beträge\nen !halt im Saarland aufgegeben oder aus                 sind bei der nächsten Lohnsteueranmel-\ndem übfi.g(~n Bundesgebiet e-inschli,eßlich              dung und Lohnsteuerabführung in einer\nBerlin (W(-;st) in das Saarland verlegt hat              Summe gesondert abzusetzen.\noder der Arbeitnehmer bei Ablauf des\n5. Juli 1959 sowohl einen Wohnsitz im\nSr1arland als auch im übri,gen Bundes-                                    § 4\ngebiet einschließlich Berlin (West) hatte,\nZuständigkeit des Finanzamts\n17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der\nArbeitnehmer während des Ausgleichs-              (1) Das Finainzamt hat auf Antrag des Arbeit-\njahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs     nehmers den Lohnsteuer-Jahresausgle,ich durchzu-\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-         führen,\nenthalt in der sowjetischen Besatzungs-               1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-\nzone oder im sowjetischen Sektor Berlins                 Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber\nhütte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit-               durchzuführen icst oder der Arbeitgeber\nnehmer während des ganzen Ausgleichs-                    von seiner Berechtigung, den Lohnsteuer-\njahrs Arbeitslohn aus einem Di,enstver-                  Jahresausgleich durchzuführen, keinen Ge-\nhältnis im Geltungsbereich des Einkom-                   brauch macht,\nmensteuergesetzes bezogen hat.                        2. wenn das Finanzamt die Durchführung des\nLohnsteuer-J ahresausgl,eichs durch seine\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\ngl(:ichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-                Dienststellen für geboten hält.\nzahlung für dem letzten im Ausgleichsjahr endenden            (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteller-Jahresaus-\nLohnzahl ungszelLraurn, spö testens bei der Lohn-          gle:ich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf\nzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der          der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vor-\nim Monat März des dem Ausgl-eichsjahr fol,genden           läufig eingetragen ist und die endgültige Fest-\nKalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger         stellung nach § 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durch-\neinzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des           führungsverordnung nach Ablauf des Ausgleichs-\nAusqleichsjcth r.s nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten      jahrs einen höheren steuerfreien Betrag ergibt.\nworden i,st (Aufrechnung). Der Arbeitg,eber ist be-        Ergibt die Feststellung einen niedrigeren steuer-\nrechtigt, die zu vif'-1 einbehaltene Lohnsteuer auch       freien Betrag, so ist die sich ergebende Mehrsteuer\nmit Lohnsteuerbelrägen zu verrechnen, die er für           nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohn-\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und             steuer-Durchführungsverordnung nachzufordern.\nden verrechneten Betrag dom Arbeitnehmer zu er-\n(3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\nstatten (Erstattung).\nglekh nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\n(4) Der Arbeitg,eber hat über die Durchführung          für das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-          Einkommensteuerg,esetzes zu veranla,gen ist.\ngaben zu machen:\n(4) Für di,e Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\n1. Im Lohnkonto, auf de•r Lohnsteuerkarte           ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dess,en\nund in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs       Bezi.rk der Arbeitnehmer arn 20. September des Aus-\nist der erstattete~ Betrag oder -     soweit    glekhsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-\ngegen Lohnsteuer für Lohnzahlungszeit-          lung eines Wohnsitzes im GeltungsbereicL des Ein-\nräume aufgerechnet wird, die nach dem           kommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Auf-\n31. Dezember des Aus,gleichsjahrs geendet       entha1t hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmali.g\nhaben -- der aufgerechnete Betrag je be-        be,gründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Fi-\nsonders anzugeben. In diesen Fällen ist auf     nanzamt zuständi,g, in dessen Bezirk sich zu dem\ndeir Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel      bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-\ndes Ausgleichsjahrs als einbehaltene Lohn-      nehmers befand, von dem aus eT seiner Beschäfti-\nsteuer der Betrag anzugeben, der sich vor       gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9\nder Erstattung oder Aufrechnung ergibt..        und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht\nSoweit gegen Lohnsteuer für den letzten         g•egeben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt\nim Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-        des letztel!l Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-\nzeitrnum aufgerechnet wird, i1st als e1in-      enthalts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-\nbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzu-           gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt\ngeben, der sich nach der Aufrechnung als        der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeit-\nJahreslohnsteuer ergibt.                        nehmer zuletzt beschäftigt war. Für die Durch-\n2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte            führung eines gemeins,amen Lohnsteuer-Jahresaus-\nund in dem Lohnzettel des dem Ausgleichs-       gleichs (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für\njahr folgenden Kalenderjahrs ist die Lohn-      di1e Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nsteuer, die auf dein Arbeitslohn für Lohn-      bei dem Ehemann zuständi,g wäre.","Nr. fü3 --- Tau der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember                              1047\n(4 a)  Abweichend von den Vorschriften des Ab-               (5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist, vorbehalt-\nsatzes 4 Sülze l und 2 ist für Arbeitnehmer, die            lich der Vorschrift des § 9 a Nr. 4 letzter Satz, spä-\nwährend dPs ,ganzen Erhebungszei Lra urns 1959/fi0           testens am 30. April des dem Ausgleichsjahr fol-\n(§ 60 Abs. 1 d<!s Steuereinführungs~Jt~Setzes Saar-        genden Kalenderjahrs einzureichen. Die Fri•st ver-\nland) oder wührend eines Teils dc·s Erhebungszeit-          längert sich im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der\nraums 1959/G0 ihren Wohnsitz odc>r gewöhnlichen             Frist für die Abgabe der Einkommensteuererkl,ä-\nAufenthalt im Si.rn rl nnd hatten, der Lohnsteuer-          rung für das Aus,gleichsjahr. Bei Versäumung der\nJahresausglei<:11 clurd11.uführen,                          Frist sind die Vorschriften der §§ 86 und 87 der\n1. wenn der Arbeitnehmer den Wohnsitz              Reichsabgabe1~ordnung entsprechend anzuwenden.\noder r1ewi)hnlichen Aufenthalt im Saar-        Die für das Ausgleichsjahr ausgeschri•ebene Lohn-\nland wührend des ganzen Erhebungszeit-          steuerkarte mit der Lohnsteuerbescheini.gung ist\nramns 1959/60 beibehalten hat,                  dem Antrag beizufügen. Be.i fehlender Lohnsteuer-\nbeschei.ni1gung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen\nvon dem Finanzamt im Saarland, in\ndes Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbeschei-\nde>\"'Sr'n Bezirk der Arbeitnehmer am         nigung des Arbeitgebers vorzulegen, die die in § 47\n20 September 19G0 se.imen Wohnsitz\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorge-\noder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,          sehenen Angaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die\n2. wenn der Arbeitnehmer den Wohnsitz              im Ausgleichsjahr unständig beschäfügt warnn,\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Saar-           müss·en die Dauer einer Verdienstlosiigke,it durch\nland nach dem 5. Juli 1959, aber vor dem        besondere Unterlagen nachweisen oder in anderer\n1. Januar 1%1 aufge,geben hat,                  Wei1se glaubhaft machen.\nvon dem Finanzamt im Saarland, in               (6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abg•e-\ndessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen        lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbel,ehrung versehe-\nletzten Wohnsitz oder gewöhnlichen           ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche\nAufenthalt hatte,                            Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der\nRekhsabgabenordnurng).\n3. wenn der Arbeitnehmer den           Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem               (7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-\nübri,gen Bundes,gebiet ei:nschließlich Ber-     aus,gleich im Wege de,r Erstattung durch. Der zu er-\nlin (West) nach dem 5. Juli 1959, aber vor      stattende Betrag ergföt sich aus den §§ 5 bis 10.\ndem 1. Januar 19G1 in das Saarland ver-        Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte\nlegt hat,                                      des Ausgleichsjahrs zu vermerken.\nvon dem Finanzamt, in dessen Beztrk\nder Arbeitnehmer im übri,gen Bundes-                                      §5\ngebiet einschließlich Berlin (West) sei-        Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nnen letzten Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt hatte,                        (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\naus,gleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)\n4. wenn der Arbeitnehmer be,i Ablauf des          vermindert um den auf der Lohnsteuerkarte etwa\n5. Juli 1959 sowohl einen Wohnsitz im           eingetragenen steuerfreien J ahresbetrng und im\nSaarland als auch im übrigen Bundes-           Fall der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres,aus-\ngebiet einschließlich Berlin (West) hatte,      gleichs durch den Arbeitgeber erhöht um den auf\nbei verheirateten Arbeitnehmern die 1\nder Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen Jahrns-\nnicht dauernd getrennt leben, von dem       hi:nzurechnungsbetrag. Ist ein steuerfreier Jahres-\nFinanzamt, in dessen Bezi.rk sich die       betrag nicht eingetragen worden, so ist die Summe\nFamilie befindet, bei anderen Arbeit-       der steuerfrei,en Beträge vom Arbeitslohn abzuzie-\nnehmern von dem Finanzamt, in dessen        hen, die beim Lohnsteuerabzug für die e.inzelnen\nBezirk sich der Ort befindet, von dem       Lohnzahlu:ngszeiträume während der Geltungsdauer\naus der Arbeitnehmer seiner Beschäfti-      der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berück-\ngung nachgeht.                               sichtigen wa.ren; entsprechendes gilt für die Be-\nrücksichtigung der Hinzurechnungsbeträge bei\nDie Nummern 1 bis 3 sind entsprechend\nanzuwenden.                                     Durchführung        des    Lohnsteuer-Jahresausgleichs\ndurch den Arbeitgeber. Führt das Finanzamt den\nLiegen be\"i verheirateten Arbeitnehmern die Vor-            Lohnsteuer-Jahresausgleich durch und ist auf der\naussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit               Lohnsteuerka.rte ein Hinzurechnungsbetrag nach\ndem Ehegatten nach § 26 des Einkommensteuer-                § 17 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\ngesetzes im Erhebungszeitraum 19S9/60 vor und               nung eingetragen, so ist der maßgebende Arbe.its-\nhatte nur ein Ehegatte bei Ablauf des 5. Juli 1959          lohn um den Jahreshinzurechnungsbetrag oder im\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im             Fa11 des Satzes 2 um die Summe der während der\nSaarland, so ist der Lohnsteuer-Jahresausgle.ich von        Geltungsdauer der Eintragurng zu berückskhtiigen-\ndem für diesen Eheigatten nach den Nummern 1, 2             den Hinzurechnungsbeträge zu erhöhen, wenn\noder 4 zuständigen Finanzamt im Saarland durchzu-           dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine\n'führen, wenn es sich um den ausschließlichen Wohn-          Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten nach\n·sitz im Saarland handelt oder für die Ehe,gatten der       § 26 des Einkommensteuergesetzes für das Aus-\ngemeinsame Lohnsleuer-Jahresausgleich für den               ,glei,chsjahr · nicht vorlie,gen. Macht der Arbeitneh-\nErhebungszeitraum 1959/60 in Betracht kommt; Ab-            mer höhere Freibeträg,e geltiend, als auf der Lohn-\nsatz 4 letzte.r Satz ist insoweit nicht anzuwenden.         steuerkarte eiingetra.gen sind, so hat das Finanz-","1048                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\namt den steuerfreien Jcthresbetra9 nach den                        tember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-\nVorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durch-                jahr vollendet haben, ist für das ganze\nführungsverordnung zu ermitte]n und vorn Arbf~its-                 Ausgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-\nlohn abzuziehen, LiPgen in diesen Fällen bei Ehe-                  der) anzuwenden. Vollenden sie nach dem\ngatten, die beide un besd1 rünk t steuerpflichtiig sind            31. August des Ausgleichsjahrs da,s 50. Le-\nund nicht dauc~rnd {Jelrennl leben, di,e Voraus-                   bensjahr, so haben der Arbeitgeber nach der\nsetzungen für eine Zm;arnmenveranlagung nach § 26                  Nummer 2 und das Finan.zamt nach § 8 zu\ndes Einkommensteuergesetzes für das Ausgleichs-                    verfahren.\njahr nicht vor, so sind die Vorschriften des § 22\n4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer\nAbs. 2 sowie die Vorschriften des § 20 a Abs. 4\nnach den Eintra.gungen auf der Lohnsteuer-\nZiff. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 26 a der Lohnsteuer-\nkarte nur für eine,n Teil des Ausgleichs-\nDurchführungsverordnung, soweit sie sich auf den\njahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder\nEhegatten des Arbeitnehmers beziiehen, nicht anzu-\nliegen die Voraussetzungen für die An-\nwenden; das gilt auch, wenn ein Ehegatte im Lohn-\nwendung der Steuerklasse III nur für einen\nsteuer-Jahre-saus,gleich die Neuberechnung der auf\nTeH des Ausgleichsjahrs vor und ist des-\nder Lohnsteuerkart,e einGelragenen Freibeträge be-\nhalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1\na.ntrngt.\nfür die Durchführung des Lohnsteuer-\n(2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-                   Jahresaus,gleichs stets das Finanzamt zu-\nbeitslohn wird dLe Jahrcs.lohnsteuer nach der für                  ständig, so gilt das Folgende:\ndas Ausgleichsjahr maßgebe,nden Jahreslohnsteuer-\ntabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende                      a) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs-\nSteuerklas1se und Zahl der Kinder sind die Eintra-                      jahr Arbeitslohn bezogen und liegen\ngungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden                        die Voraussetzungen für eine Zusam-\nMaß,gaben zugrunde zu leigen:                                          menveranlagung mit dem Ehegatten\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes\n1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach                        vor und ist ein Antrag auf getrennte\nden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte                     Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Zi.ff. 4 des\nverschiedene Steuerklassen anzuwenden,                       Einkommensteuer,gesetzes       nicht   ge-\nso ist die günsti-gere Steuerklasse für das                  stellt, so darf für di•e Ehegatten nur\nganze Ausgleichsjahr zugruinde zu le,gen,                    ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-\nwenn die Eintragung der günstigeren                          ausgleich nach § 7 a durchgeführt wer-\nSteuerklasse für einen Zeitraum von mehr\nden.\nals vier Monaten gegolten hat; das gleiche\ng:ilt für füe Zahl der Kinder. Das Finanz-              b) Liegen die Voraussetzungen für eine\namt hat entsprechend zu verfahren, wenn                      Zusammenveranlagung mit dem Ehe-\ndie Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-                     gatten nach § 26 des Einkommensteuer-\nausgleichs beantragt wird, weil die Vor-                     gesetzes nicht vor, so ist bei dem Lohn-\naussetzungen für die Gewährung einer                         steuer-Jahresausgleich für den verwit-\ngünsli,geren Steuerklasse mindestens vier                    weten      Arbeitnehmer     die    Steuer-\nMonate im Ausgleichsjahr vorgeleigen ha-                     klasse III für das ganze Aus,gleichsjahr\nben; das gleiche gilt für eilne günstigere                   zugrunde zu legen. vVegen der anzu-\nZahl der Kinder. Sätze 1 und 2 dieser Num-                   wendenden Zahl der Kinder gelten die\nmer 1 gelten nicht, wenn für einen Teil                      Nummern 1 und 2. Hat auch der ver-\ndes Ausgleichsjahrs bei einem verwitweten                    storbene Ehegatte im Laufe des Aus-\nArbeitnehmer die Steuerklasse III (ver-                      gleichsjahrs Arbeitslohn bezogen, so\ngleiche Nummer 4) oder bei anderen Ar-                       kommen beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nbei1tnehmern die Steuerklasse IV (ver-                      gleich für ihn nur die Steuerklassen I\n,gleiiche Nummer 5) anzuwenden war.                          und II in Betracht; die Nummern 1, 2\n2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-                       und 3 sind entsprechend anzuwenden.\ntragung der günstigeren Steuerklasse auf             5. War nach den Eintrngungen auf der Lohn-\nder Lohnsteuerkarte nicht für e,inen Zeit-               steuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr\nraum von mehr als vier Monaten gegolten                  die Steuerklasse IV anzuwenden, so hat\noder wird die Anwendung eine.r günstige-                 der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresaus-\nren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt               gleich unter Zugrundelegung dieser Steuer-\nund haben die Voraussetzungen für die                   klasse durchzuführen; wegen der anzuwen-\nGewährung der günstiigeren Steuerklasse                 denden Zahl der Kinder ,gelten die Num-\nnicht mindestens vier Monate im Aus-                     mern 1 und 2. Ga.lt die Eintragung der\ngle,ichsjahr vorgelogen, so i>st der Lohn-              Steuerklasse IV nur für einen Teil des\nsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber                   Ausgleichsjahrs und ist deshalb nach § 3\nunter Zugrundelegung der ungünsügeren                   Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durch-\nSteuerklasse und anschließend auf Antrag                 führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nvom Finanzamt nach Maßgabe des§ 8 durch-                 stets das Finanzamt zuständig oder liegen\nzuführen; das gleiche gilt für die Zahl der             bei einem Arbeitnehmer, der den Lohn-\nKinder.                                                steuer-Jahresausgleich bei dem Finanzamt\n3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-                  beantragt, die Voraussetzungen für die An-\ngungen auf der Lohnsteuerka.rte in die                  wendung de.r Steuerklasse IV für das Aus-\nSteuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep-               ,gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-","Nr. 68 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                       1049\ngleichsjahrs vor, so gilt, vorbehaltlich de,r                und die darauf entfallende Lohnsteuer beim\nVorschriften der vori,gen Nummer 4, das                     Lohnsteuer-Jahresausgleid1 unberücksichtigt\nFolgende:                                                    bleiben,\na) Liegen die Voraussetzungen für eine                    2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar-\nZusammenveranlagung mit dem Ehe-                         beitnehmererfindungen (§ 2 der Verordnung\ngatten nach § 26 des Einkommensteuer-                     über die steuerliche Behandlung der Ver-\nge.se tzes vor und ist ein Antra1g auf ge-               gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom\ntrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2                      6. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 388),\nZiJf. 4 des Einkommensteuergesetzes                       wenn der Arbeitnehmer nicht die Einbezie-\nnicht gestellt, so darf für die Ehegatten                 hung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-                    beantragt.\nausgleich nach § 7 a durchg,eführt wer-                3. sonstige Bezüge, die für Zeiträume von\nden.\nmehr als 12 Monaten gezahlt worden sind\nb) Liegen die Voraussetzungern für eine                      (§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nZusammenveranlagung mit dem Ehe-                          verordnung), wenn der Arbeitnehmer nicht\ngatten nach § 26 des Einkommensteuer-                     die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-\ngesetzes nicht vor, so kommen für die                     ausgleich beantragt.\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs bei dem e inzelnen Ehegatten\n1\n§ 7\nnur die Steuerklassen I und II in Be-\ntracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind                           Mehrere Dienstverhältnisse\nentsprechend anzuwenden.                          Bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr\n(3) Der Unterschied zwi1schen der nach Absatz 2           gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder frü-\nermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,               heren Dienstverhältnissen von verschiedenen Ar-\ndie von dem bei dem Lohnsteuer-Jahre·sausgleich                beitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die\nmaßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden               Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der\ni,st, wird ausgeglichen.                                       maßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienst-\nverhältnissen zusammenzurechnen. Die auf den\n(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 13 und 14            Lohnsteuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durch-\nwird, vorbehaltli eh der Vorschriften des § 8 Abs. 4            führungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-\nund 5, die Lohnsteuer für di-e gesamten Einkünfte              nungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben\naus nichtselbständiger Arbeit nach der Jahreslohn-             unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind\nsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) e,r-\nentsprechend anzuwenden.\nmittelt. Im übrigen sind di,e Vorschriften der Ab-\nsätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.\n§ 7a\n§6                                     Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich\nMaßgebender Arbeitslohn                                             bei Ehegatten\n(1) Maßgebender Arbeitslohn            ist, vorbehaltlich     (1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a\nder Vorschrift des § 9 a Nr. 4 Satz 1, der Arbeits-             und Nr. 5 Buchstabe a wird durch das Finanzamt\nlohn (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der             auf Antrag der Ehegatten ein gemeinsamer Lohn-\ndem Arbe-itnehmer im Geltungsbereich des Einkom-                steuer-Jahresausgleich durchgeführt. Können die\nmensteuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume                 Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil\ndes Aus:gleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind                einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen\nohne Rücksicht darauf, ob der ArbeHslohn nachträg-              nicht in der Lage ist oder weil ein Ehegatte ver-\nlich oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohin-             storben ist, so genügt es, wenn der andere Ehegatte\nzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-               den Antrag stellt.\ngleichsjahr geendet haben. Sonstiige, insbesondere                 (2) Bei der Durchführung des gemeinsamen Lohn-\n-e.inmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des                  steiue1r-Jahresausgleichs wird der maßgebende Ar-\nAusgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehme,r im                beitslohn (§ 6) beider Ehegatten aus ihren sämtlichen\nAusgleichsjahr zugeflossen sind.                                Dienstverhältnissen zusammengerechnet. Die auf\n(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,               den Lohnsteuerkarten der Ehegatten nach § 17 a der\nohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-                 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung etwa einge-\nabzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-                 tragenen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien\njahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge             Beträge bleiben unberücksichtigt. Von dem zusam-\nfür Sonntaigs-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn               mengerechneten Arbeitslohn werden die auf den\nder Arbeitslohn 15 000 Deut,sche Mark im Aus-                  Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragenen\ngleichsjahr übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durch-           steuerfreien Jahresbeträge, soweit sie auf Grund\nführungsverordnung).                                           der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nordnung eingetragen worden sind, abgezogen.\n(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-            Machen die Ehegatten höhere steuerfreie Beträge\nausg leichs bleiben außer Betracht\ngeltend, als auf den Lohnsteuerkarten eingetragen\n1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohn-            sind, so ist der steuerfreie Jahresbetrag nach den\nsteuer mit einem Pauschbetrag davon ab-           Vorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durch-\nhängig gemacht worden ist, daß die Bezüge         führungsverordnung zu ermitteln und von dem zu-","1050                             Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsammengerechneten Arbeitslohn a.bzuziehen. Außer-       nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die sich aus\ndem werden ein Pauschbetrag für Werbungskosten          Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nvon 564 Deulsche Mark und ein Pauschbetrag für          (West), von denen die nach § 5 des Steuererleichte-\nSonderausgaben von 636 Deulsche Mark abgezogen.         rungsgesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hundert\nUbersteigt der maßgebende Arbeitslohn eines Ehe-        ermäßigte Lohnsteuer• zu erheben war, und aus\ngatten nicht den Betrag von 564 Deutsche Mark, so       anderen Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit\nist nur ein Betrag von 636 Deutsche Mark zuzüglich      von mehr als 3000 Deutsche Mark zusammensetzen,\ndes maßgebenden Arbeitslohns dieses Ehegatten           wie folgt zu verfahren:\nvon dem zusammengerechneten Arbeitslohn abzu-\nziehen. Für den sich hiernach ergebenden Arbeits-               1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden\nlohn wird die Jahreslohnsteuer nach der Steuer-                    Arbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert\nklasse III ermittelt. Wegen der Zahl der Kinder                    um den in Betracht kommenden steuerfreien\ngilt § 5 Abs. 2 Nm. 1 und 2. Der Unterschied                       Jahresbetrag (§§ 5, 7 und 7 a), nach der\nzwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und                   allgemeinen J ahreslohnsteuertabelle ent-\nder Lohnsteuer, die von den Arbeitslöhnen beider                   fällt, ist um 20 vom Hundert des Betrags\nEhegatten einbehalten worden ist, wird ausgegli-                   zu ermäßigen, der von dieser Lohnsteuer\nchen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nm. 13 und 14                   nach dem Verhältnis der in Satz 1 bezeich-\nsind die Vorschriften des § 5 Abs. 4 anzuwenden.                   neten Einkünfte aus nicht.selbständiger\nArbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag\n(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-                    der Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit\nsteuer-] ahresansgleich durchführt, hat dem Finanz-                auf · die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte\namt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-                      aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\nJahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die                   (West). entfällt.\nDurchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs mitzuteilen.                                         2. Sind auch die Vorauss,etzungen des Ab-\nsatzes 1 oder des Absatzes 3 gegeben, so\n§ 8                                      findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-\ndung, daß die Summe der Steuerbeträge,\nAnwendung der Jahreslohnsteuertabelle                       die in diesen Fällen nach der allgemeinen\nin besonderen Fällen                              Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln ist,\n(1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver-                 um 20 vom Hundert des Betrags ermäßigt\nschiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen                   wird, der von dieser Summe nach dem\nder Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres                    Verhältnis der in Satz 1 bezeichneten Ein-\nlohnst.euer nach dem Jahresarbeitslohn und der                     künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus\nJahreslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder                 Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-\nZahl der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs                   künfte aus nicht.selbständiger Arbeit auf\nmaßigebend war, zu fümitteln und mit dem Teil-                     die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus\nbetrag zu berücksichtigen, der sich nach dem Ver-                  nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)\nhältnis des Zeitraums der Gültigkeitsdauer der ver-                entfällt.\nschiedenen Steuerklassen oder der verschiedenen\n(5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nrn. 1 und 2\nZahl der Kinder zu zwölf ergibt; dabei ist die\nsind in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entspre-\nGültigkeitsdauer der günstigeren Steuerklasse oder\nchend mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die\nZahl der Kinder auf volle Monate aufzurunden. Die\nStelle der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte\nSumme der so ermittelten Steuerbeträge ergibt die\naus nicht.selbständiger Arbeit aus Berlin (West)\nJahreslohnsteuer.\nsämtliche Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit\n(2) entfällt.                                        aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Steuer-\n(3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung        erleichterungsgesetzes für Berlin (West) treten.\neine1s Lohnsteuer-Jahresaus,gleichs (§ 4) fest, daß\nder Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des\nAusgleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,                                 § 9\nKinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-\nmensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus-               Beginn oder Wegfall der unbeschränkten\nsetzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg-             Steuerpflicht im Lauie des Ausgleichsjahrs\ngefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu           (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-\nverfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung       beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\nseiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei       jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-\nsind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde      schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-\nzu legen, die für die einzelnen Monate maß,g,ebend      gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\ngewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Berich-        und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\ntigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den         der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\nSätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die          steuerfreien Beträge, die während der Dauer der\nVoraussetzungen für die gewährten Kinderfreibe-         unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug\nträge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate          zu berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1\nbestanden haben.                                        Sätze 2 und 4 für die Dauer der unbeschränkten\n(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 ist, wenn    Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahresaus-\nder Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus        gleich zugrunde gelegt werden.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                         1051\n(2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im laufe        3. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen für\ndes Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-             eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Ein-\nsteuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe-                  kommensteuergesetzes im Erhebungszeitraum\nschränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,           1959/60 vor, so genügt es für die Anwendung\nsofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-             der Nummer 2 Buchstabe a, wenn einer der\ngleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen            Ehegatten vom Ablauf des 5. Juli 1959 bis zum\ndafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt           30. Juni 1960 ununterbrochen den ausschließ-\nwerden können.                                                 lichen Wohnsitz im Saarland hatte.\n§ 9a                            4. Haben beide Ehegatten, bei denen die Voraus-\nsetzungen für eine Zusammenveranlagung nach\nSondervorschriften für die Fälle des § 1 Abs. 2\n§ 26 des Einkommensteuergesetzes im Erhe-\n(Saarland)\nbungszeitraum 1959/60 vorliegen, in diesem\nBei Arbeitnehmern, für die nach § 4 Abs. 4 a zur           Zeitraum Arbeitslohn bezogen und hatte ein\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein              Ehegatte bei· Ablauf des 5. Juli 1959 keinen\nFinanzamt im Saarland zustänfög ist, wird der Lohn-           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder             Saarland, so ist in den gemeinsamen Lohn-\ndurch das Finanzamt nach den Vorschriften dieser              steuer-Jahresausgleich für den Erhebungszeit-\nVerordnung mit folgenden Abweichungen durch-                  raum 1959/60 der Arbeitslohn dieses Ehegatten\ngeführt:                                                      einzubeziehen, der ihm im Kalenderjahr 1960\n1. Ausgleichsjahr im Sinn der Vorschriften dieser          zugeflossen ist; die Ermittlung des hiernach\nVerordnung ist der Erhebungszeitraum 1959/60.          maßgebenden Arbeiits:lohns richtet sich nach§ 6.\nDemgemäß treten in § 3 an die Stelle des               Für die Anwendung des § 7 a Abs. 2 sind die\n31. Dezember des Ausgleichsjahrs der 31. De-            diesem Ehegatten für das Kalenderjahr 1960\nzember 1960 und in § 5 Abs. 2 Nr. 3 an die             zustehenden Pauschbeträge für Werbungs-\nStelle des 1. September und 31. August des              kosten und Sonderausgaben nicht nach § 45\nAusgleichsjahrs der 1. September und 31. Au-            Abs. 1 Ziff. 3 des Steuereinführungsgesetzes\ngust 1960. Jahreslohnsteuer und J ahresarbeits-         Saarland umzurechnen. Auf Antrag des Ehe-\nlohn sind, vorbehaltlich der Vorschrift in Num-         gatten, der bei Ablauf des 5. Juli 1959 keinen\nmer 4 Satz 1, die in entsprechender Anwendung           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nder §§ 5 und 6 für den Erhebungszeitraum                Saarland hatte, ist für ihn der Lohnsteuer-\n1959/60 ermittelten Beträge; § 60 Abs. 4 des            Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 1959\nSteuereinführungsgesetzes Saarland ist anzu-            nach der allgemeinen J ahreslohnsteuertabelle\nwenden. Für die Umrechnung von Jahres-                  (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durchzuführen. Bei diesem\nbeträgen gelten § 45 Abs. 1 Ziff. 3 und Absatz 2        Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt nur die\ndes bezeichneten Gesetzes.                              Anwendung der Steuerklassen I und II in Be-\ntracht; die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 3\n2. Dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist die um-\nbis 5 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind entsprechend\ngerechnete Lohnsteuertabelle für den Erhe-\nanzuwenden. Die Hälfte der danach ermittelten\nbungszeitraum 1959/60 (Bekanntmachung des\nJahreslohnsteuer ist um 15 vom Hundert zu er-\nBundesministers der Finanzen vom 18. Januar\nmäßigen, wenn der andere Ehegatte vom\n1960, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 18 vom\nAblauf des 5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960\n28. Januar 1960), in der die um 15 vom Hun-\nununterbrochen seinen ausschließlichen Wohn-\ndert ermäßigte Lohnsteuer angegeben is,t, wie\nsitz im Saarland hatte. Der Antrag für das\nfolgt zugr-qnde zu legen:\nAusgleichsjahr 1959 ist spätestens am 30. April\na) Ed Arbeitnehmern, die vom Abl~uf des                 1961 einzureichen.\n5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960 ununter-\nbrochen ihren ausschließlichen Wohnsitz im                              § 10\nSaarland hatten, ist die umgerechnete Lohn-\nLohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern aus\nsteuertabelle uneingeschränkt anzuwenden.\nder sowjetischen Besatzungszone oder dem\nb) Bei anderen Arbeitnehmern, die bei Ablauf                    sowjetischen Sektor Berlins\ndes 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz oder ge-\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei\nwöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatten,\neinem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge-\nist die in der umgerechneten Lohnsteuer-\nwöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Besat-\ntabelle angegebene Lohnsteuer um 17,65\nzungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins hat\nvom Hundert zu erhöhen.\nund der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergeset-\nc) Sind beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ver-      zes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist,\nschiedene Steuerklassen oder verschiedene    für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs-\nZahlen der Kinder zugrunde zu legen, so      bereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen\nsind die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Teil-    Arbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt\nbeträge der Lohnsteuer nach dem Verhält-      steuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit\nnis der jeweils maßgebenden Zeiträume zu      sich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nachtzehn zu ermitteln. § 8 Abs. 3 ist anzu-   verordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe-\nwenden, wenn Kinderfreibeträge für Kinder     haltlich der Vorschriften des Absatzes 2, die allge-\ngewährt worden sind, die am 6. Juli 1959      meine Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der\ndas 18. Lebensjahr vollendet hatten.          Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-","1052                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\njahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist                                      Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere\nder in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-                                      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\nsteuer-] ahresausg leich einzubeziehen.                                                 mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so\n(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus                                       ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zu ver-\nnichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nicht-                                           fahren.\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten,                                                           § 11\nvon denen die nach § 5 des Steuererleichterungs-                                                 Anwendungszeitraum\ngesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hundert\nermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das                                Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nFolgende:                                                                    erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\nKalenderjahr 1960, bei Arbeitnehmern, für die § 9 a\n1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte                           gilt, auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für die dort\naus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte                     bezeichneten Zeiträume anzuwenden.\naus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n(West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\n§ 12\nbesteht der Gesmntbetrag neben solchen\nEinkünften aus anderen Einkünften aus                                             Anwendung im Land Berlin\nnichtselbständiger Arbeit von nicht mehr                            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nals 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend                       nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nvon Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle                        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nfür Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-                          dung mit § 108 des Gesetzes über die Einführung\nwenden.                                                          des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\n2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte                            Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom\naus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-                         30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) auch im Land\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus                        Berlin.\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr\nVom 12. Dezember 1960\nAuf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver-                                 Hundert des Tarifentgelts, so kann davon abge-\nkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun-                                 sehen werden, eine Unterschiedsberechnung nach\ndesgesetzbl. I S. 697) wird verordnet:                                          § 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erstellen.\"\n§ 1                                                                       § 2\n§ 15 der Verordnung über die Tarifüberwachung                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nim Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundes-                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I, S. 376) erhält folgende Fassung:                                gesetzbl.: I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 15\nBagatellsachen                                                                   § 3\nIst ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zehn                           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nDeutsche Mark oder nicht höher als zwei vom                               die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nHeraus q e b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDds Bundesncselzblc1ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre,\nAusfertiqun(J verkündet In Teil lll wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1H58 (Bunclcsqesclzbl. I S. 4:1\"7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingunqen für Teil rn durch den Verlag\nBezuqsbedinqunqcn fiir Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqcbülir Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundesqescl,:hlatl\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung Preis dieser Ausgabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}