{"id":"bgbl1-1960-68-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":68,"date":"1960-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_68.pdf#page=9","order":4,"title":"Fünfzehnte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung","law_date":"1960-12-19T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":9,"num_pages":23,"content":["Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                                        1021\nFünfzehnte Verordnung\nüber .Änderung der Ausgleichsteuerordnung\nVom 19. Dezember 1960\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der\nFassung vom l. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die\nBundesregierung:\n§ 1\nDie Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-\nsatzsteuergesetz - AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. August\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 722), wird wie folgt geändert:\n1. Die Liste der Durchschnittswerte -                   Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) -                   wird\nwie folgt geändert:\na) Es werden die folgenden Tarifnummern aufgenommen:\n\"aus 10.01 Weizen, ausgenommen Saatgut ........... .                                        29,50\naus 10.02 Roggen, ausgenommen Saatgut ........... .                                        24\naus 10.03 B - Gerste, andere ....................... .                                     27\naus 10.04 B - Hafer, anderer ....................... .                                    26,50\naus 10.05 aus B - Mais, anderer, ausgenommen Saatgut                                       25\naus 10.07 aus B - Hirse aller Art ................... .                                   21 \".\nb) Die Tarifnummer aus 22.05 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 22.05 aus B -- Wein und mit Alkohol stummge-                                        Durch-\nmachter Most, aus frischen Wein- schnittswert\ntrauben, mit einem Gehalt an Alkohol für lOO 1\nvon 22° oder weniger, in Behältnissen                                DM\nmit einem Inhalt von mehr als 2 1:\nWeißwein und Rotwein 1 ), ausgenom-\nmen solche der Anmerkungen 1 und 4                                   64\nQualitätsdessertwein 1), insbesondere\nSherry, Port,Madeira, Tokayer, Ruster,\nAusbruchwein, Szamorodner . . . . . . .                            235\nanderer Dessertwein 1}, ausgenommen\nsolche der Anmerkungen 2 und 3 . . .                                 64\nWein zur Herstellung von Wermut-\nwein unter Zollsicherung (Anmer-\nkung 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        40\nWein zur Herstellung von Weinessig\nunter Zollsicherung {Anmerkung 4)                                    24\".\nc) Die Tarifnummer aus 22.09 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 22.09 aus C- alkoholische Getränke:\nI - b - in anderen Behältnissen:\nRum, Taffia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     '285\nArrak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440\nII - a - 2- a - Gin in anderen Behältnissen, mit einem\nGehalt an .Äthylalkohol von nicht mehr\nals 45° . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     295\nII - b - 2- a - Whisky in anderen Behältnissen, mit\neinem Gehalt an Äthylalkohol von nicht\nmehr als 45° . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          530\nIII - b - 1 - b - Likör in anderen Behältnissen                                         540\naus III - b - 2- andere:\na - mit einem Gehalt an .Äthylalkohol\nvon nicht mehr als 45°:\n1 - b - Kirschbranntwein in anderen\nBehältnissen . . . . . . . . . . . . . .               295","1022                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDurch-\nschnittswert\naus 2- andere:                        für 100 1\nb-in anderen Behältnissen:       DM\nCognak und Armagnak .       590\nandere ............... .    295\".\nd) Bei der Tarifnummer aus 27.10 wird in Spalte 3 der für Benzin\nbestimmte Durchschnittswert „23,20\" geändert in „ 19\",\nder für mittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) be-\nstimmte Durchschnittswert „ 18\" geändert in „ 12,90\",\nder für Gasöle bestimmte Durchschnittswert „ 15,30\" geändert in\n,, 12,10\".\ne) Bei der Tarifnummer aus 27.14 wird in Spalte 3 der für Bitumen\nbestimmte Durchschnittswert „ 14,50\" geändert in „ 10,50\".\n2. Die Freiliste 1 -   Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -  wird wie fol9t geändert:\na) Die Tarifnummer aus 25.07 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.07 Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit,\nSillimanit, ausgenommen gebrannt oder so beschaffen,\ndaß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr\ndurch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshun-\ndertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hin-\ndurchgeht\".\nb) Die Tarifnummer aus 25.14 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 25.14 Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen\nlediglich zerteilt, ausgenommen Schiefersplitt und Schie-\nfernmehl; Schieferabfälle\".\nc) Die Tarifnummer aus 25.19 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter\nMagnesit, ausgenommen solcher, der zu 90 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171\nund zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das\nSieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht\".\nd) Die Tarifnummer aus 25.21 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 25.21 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge\noder zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet\nwerden, ausgenommen solche, die zu 90 Gewichtshun-\ndertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und\nzu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb\n0,20 DIN 1171 hindurchgehen\".\ne) Die Tarifnummer aus 25.26 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.26 Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten,\nausgenommen solcher, der zu 90 Gewichtshundertteilen\noder mehr durch das Sieb 1,5 DIN 1171 hindurchgeht;\nGlimmerabfall\".\nf) Die Tarifnummer aus 25.31 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.31 aus B - !-Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausge-\nnommen so beschaffen, daß die Ware zu 90\nGewichtshundertteilen oder mehr durch das\nSieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshun-\ndertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN\n1171 hindurchgeht\".\ng) Die Tarifnummer aus 25.32 wird wie folgt gefaßt:\n,,aus 25.32 aus B - Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium);\nandere mineralische Stoffe (als Cölestin), ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenom-\nmen so beschaffen, daß die Ware zu 90 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN\n1171 und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr\ndurch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht\".","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bopn, den 24. Dezember 1960                        1023\nh) Die Tarifnummer aus 26.01 wird wie folgt gefaßt:\n„aus 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen\nBraunstein, der zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr\ndurch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshun-\ndertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hin-\ndurchgeht; Schwefelkiesabbrände\".\n3. An die Stelle der bisherigen\nListe der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) -\nFreiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -\nListe der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom\nHundert unterliegen - Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) -\ntreten die dieser Verordnung beiliegenden Neufassungen der\nAnlage 1 (zu § 4 Abs. 2)\nAnlage 2 (zu § 7 Abs. 2)\nAnlage 3 (zu § 5 Abs. 4).\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister de,s Innern\nDr. S c h r öde r\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 2)\nListe der Durchschnittswerte\nDurchschnittswert\nTarif-                                                                             für 1 dz Zollgewicht\nnummer                          Bezeichnung der Waren\nDM\naus 09.01 A -- I - a - Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert                          440\n09.02 Tee:\nA - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts\nvon 3 kg oder weniger ..................................... .                1725\nB - anderer      ................................................... .             575\naus 10.01 Weizen, ausgenommen Saatgut                                                         29,50\naus 10.02 Roggen, ausgenommen Saatgut                                                         24\naus 10.03 B- Gerste, andere                                                                   27\naus 10.04 B - Hat er, anderer                                                                  26,50\naus 10.05 aus B- Mais, anderer, ausgenommen Saatgut .................... .                     25\naus 10.07 aus B - Hirse aller Art ......................................... .                  21","1024                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDurchschnittswert\nTarif-\nnummer                                 Bezeichnung der Waren                                                                   für1001\nDM\n3\naus 22.05  aus B - Wein und mit Alkohol stummgemachter Most, aus frischen\nWeintrauben, mit einem Gehalt an Alkohol von 22° oder\nweniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 21:\nWeißwein und Rotwein 1), ausgenommen solche der Anmer-\nkungen 1 und 4 ........................................ .                                                     64\nQualitätsdessertwein 1), insbesondere Sherry, Port, Madeira,\nTokayer, Ruster, Ausbruchwein, Szamorodner ............. .                                                   235\nanderer Dessertwein 1), ausgenommen solche der Anmer-\nkungen 2 und 3 ........................................ .                                                     64\nWein zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung\n(Anmerkung 3) ......................................... .                                                     40\nWein zur Herstellung von Weinessig unter Zollsicherung\n(Anmerkung 4) ........•.................................                                                      24\naus 22.09 aus C- alkoholische Getränke:\nI - b -- in anderen Behältnissen:\nRum, Taffia ...................................... .                                              285\nArrak                                                                                             440\nII - a - 2 - a - Gin in anderen Behältnissen, mit einem Gehalt\nan Äthylalkohol von nicht mehr als 45° ..... .                                          295\nII -- b - 2 - a - Whisky in anderen Behältnissen, mit einem .\nGehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 45°                                           530\nIII - b - 1 - b - Likör in anderen Behältnissen ............. .                                              540\naus III - b - 2- andere:\na - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von\nnicht mehr als 45°:\n1 - b - Kirschbranntwein in anderen Behält-\nnissen .......................... .                                       295\naus 2 - andere:\nb-in anderen Behältnissen:\nCognak und Armagnak ...... .                                       590\nandere                                                             295\nDurchschnittswert\nfür 1 dz Zollgewicht\nDM\naus 21.01 aus A - Steinkohle, erzeugt in Lothringen ........................ .                                                      5,70\naus 27.04 aus A - Koks und Schwelkoks, ausgenommen Koksgrus, aus Stein-\nkohle, erzeugt in Lothringen ............................. .                                                   6,50\naus 27.10 Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:\naus A - I - Benzin 2 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ·         19\nmittelschwere Dle (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) 2 ) ••                                            12,90\naus A - II - Schweröle:\nGasöle ............................................ .                                                  12,10\nSchweröle unter Zollsicherung nach Anmerkung 1 oder 2\n(sog. Heizöle):\nGasöle (sog. leichte Heizöle) ......................... .                                              12,85\nandere (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ........... .                                              7,35\naus 27.13 aus B - Paraffin, mit Ausnahme des Weichparaffins ............... .                                                      55\nParaffing·atsch .......................................... .                                                   35\naus 27.14 A-Bitumen ................................................... .                                                          10,50 3)\naus C- I - b - Reinigungsextrakte unter Zollsicherung nach Anmer-\nkung 1 oder 2 (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ....                                             7,35\n1) § 61 Abs. 2 ZLO tJil1. sinnuemiiß für die Anwendung des Durchschnittswerts.\n2) Der Durchschnittswert gilt nicht für Waren (Benzin oder mittelschwere Ole), die nach An-\nmerkunq 5 zu Tarifnr. 27.10 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2\nzu Tarifnr. 27 .07 unter Zollsicherung abgefertigt werden.\n3) Der Anwendung des Durchschnittswerts ist das Eigengewicht zugrunde zu legen.","Nr. 68 -       Tag der Aus,g,abe: Bonn, den 24. Dezember 1960                    1025\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2)\nFreiliste 1\nTarifnummer                                   Bezeichnung der Waren\nAnmerkung    Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - I-\nzu 04.05    a - 2), zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zoll-\nsicherung\n05.01  Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar\naus 05.02   Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten;\nDachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder\nPinseln sowie Abfälle dieser Haare, roh, auch gekocht\naus 05.03  Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.:\naus A - weder gekrollt noch auf Unterlagen:\nI - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet\naus 05.04   Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert\n05.06  Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder\nFelle\naus 05.08   Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:\naus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochen-\ngrieß und Knochenschrot)\naus 05.09   Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Abfälle,\nausgenommen Mehl\naus 05.10   Elfenbein, roh, auch gereinigt, von nicht benötigten Teilen befreit oder zerteilt\naus 05.12   Korallen, ·roh, auch entrindet oder zerteilt; Schalen von Weichtieren, roh, auch\nentrindet oder von nicht benötigten Teilen befreit\naus 12.01   Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, ausgenommen: zerkleinerte (ge-\nhackte oder gehobelte) Erdnußkerne und die durch die Anmerkung erfaßten\nWaren\naus 12.07   Pflanzen, Pflanzen teile usw.:\nB - Chinarinde\nF - Kalabarbohnen\nH - Kokablätter\naus J - Brechwurzel, Johymberinde, Rauwolfiawurzel, Wurzel des Stechapfels\naus K....:.. Agyptisches Bilsenkraut, Brechnuß, Duboisiablätter, Blätter des wolligen\nFingerhuts, Jaborandiblätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn, Sabadill-\nsamen, Blätter, Samen und andere Teile des Stechapfels, Strophantus-\nsamen\naus 12.08   B -I - J ohannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert\n13.01  Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben","1026                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTarifnummer                                  Bezeichnung der Waren\naus 13.02  Stocklack, Körnerlack usw.:\naus A - Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen:\nI - nicht gebleicht\naus II - gebleicht:\nb- andere\nB - Harze von Koniferen\nC- andere\naus 13.03  aus A - Pflanzensäfte\naus 14.01  Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver-\nwendeten Art usw.:\naus A - Korbweiden:\nI - ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet\naus II - a - ungespalten, nur geschält\naus B - Bambus; Schilf und dergleichen:\naus I- roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht, jedoch\nnicht anders bearbeitet\naus II - gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten', auch zu Strän-\ngen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\naus C - Stuhlrohr; Binsen und dergleichen:\naus I - roh oder nur gespalten:\naus a- Stuhlrohr:\n1 - roh, auch gewaschen, anders gereinigt, geschwefelt oder\nauf Länge geschnitten\naus b - Binsen und dergleichen, roh, auf Länge geschnitten, auch zu\nSträngen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\naus II - b - Binsen, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten,\nauch zu Strängen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\naus E - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu\nSträngen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet\naus 14.02  Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Poisterzwecken verwendeten Art usw.:\naus B - andere:\nI - Pflat1zenhaa1\naus II-Kapok:\na-roh\naus b - anderer:\n1 - nicht kardiert\nIII - andere\naus 14.03  Piassava und Istel, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif\naus 14.04  Steinnüsse\naus 14.05  Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\naus B - andere, roh, nicht gemahlen, auch zu Strängen gedreht\naus 15.01  A - I - Schweineschmalz zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen\nvon Lebensmitteln, unter Zollsicherung\nAnmerkung 1  Schweineschmalz (Abs. A - II) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter\nzu 15.01   Zollsicherung","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezer.i.ber 1%0                    1027\nTu.rifnun1mer                                Bezeichnung der vVaren\nAnmerkun[J 2   Schweineschmalz und Geflügelfett unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht sowie\nzu 15.01     Geflügelfett zur Verarbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung\naus 15.02    Talg von Rindern usw.:\nA - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln,\nunter Zollsicherung\nAnmerkung     Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht\nzu 15.02\naus 15.04    Fette und Ole von Fischen usw.:\nA - I - Heilbuttleberöl\naus A - II - a - Leberöle von Fischen der Gadusart:\n1-roh\nb-andere\nB - Fette und Ole von Fischen, ausgenommen.Leberöle\nC - Fette und Ole von Meeressäugetieren:\n1- Walöl\nII- andere\n15.06  Andere tierische Fette und Ole (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)\naus 15.07    Fette pflanzliche Ole usw., in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von 5 kg oder mehr:\naus A - Holzöl usw.:\naus I - Holzöl und Oiticicaöl:\na-roh\naus II - Myrtenwachs und Japanwachs:\na-roh\naus B - andere Ole:\naus I- zu technischen oder industriellen Zwecken, au~genom.men zum\nHerstellen von Lebensmitteln:\naus b - andere:\n1 - roh, unter Zollsicherung\naus 2- andere:\nb - Olivenöl unter Zollsicherung\naus II- andere:\naus a - Olivenöl:\naus 1- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Ge-\nwicht des Inhalts von 5 kg bis 20 kg\n2 - in anderen Aufmachungen\naus b - Palmöl:\n1 - roh\naus 2 - gebleicht\naus c - andere:\naus 2 - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig:\naus a-roh:\n1- Leinöl\naus 2 - andere,ausgenommen von Gossypol\nbefreites Baumwollsaatöl\naus 15.11    A - Glyzerin, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTdrifnurnmPr                                    Bezeichnung der Waren\n--·· -·-···--·-·-·-----------------------------------\nAnmerkung         GcLJrtetes Walöl und gehärtetes Fischöl\nzu 15.12\n1. zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 15.13 oder\n2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher\nunter Zollsicherung\n15.17       Rückslünde aus der Verarbeitung von Fettstofien oder von tierischen oder pflanz-\nlichen Wachsen\naus 18.01        Kakaobohnen, auch Bruch, roh\naus 22.01        aus B - natürliches Wasser\naus 23.03        Aus inländischen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, die\nvon ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungs-\ngemäß zurückgeliefert werden\n23.04       Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausge-\nnommen Oldraß\n23.05       Weintrub; Weinstein, roh\n25.02       Schwefelkies, nicht geröstet\naus 25.06        Quarze, Quarzite usw.:\nA. - roh oder roh behauen\naus 25.07        Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen\ngebrannt oder so beschaffen, daß die Ware zu 90 Gewichtshundert.teilen oder\nmehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshundert.teilen oder mehr\ndurch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht\naus 25.10        Geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen; andere Waren der\nTarifnr. 25.10, nicht gemahlen\naus 25.12        aus B -Tripel, Molererde\naus 25.13        aus B - andere:\nI - a und II - a - Bimsstein\naus I - b - 2 und aus II - b - 2 - Schmirgel\naus 25.14        Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durr.h Sägen lediglich zerteilt, aus-\ngenommen Schiefersplitt und Schiefermehl; Schieferabfälle\naus 25.15        aus A- II - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein:\na - roh oder roh behauen\naus 25.16        aus A - I - Granit, Porphyr, Syenit und Labrador:\na - roh oder roh behauen\naus A- II - Serpentinstein, roh oder roh behauen\naus 25.17        Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt\naus 25.19        Nalürlichcs Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, ausgenommen\nsolcher, der zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171\nund zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hin-\ndurchgeht","Nr. bB -·- Tä!J der Ausyabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                      1029\nTarifn umrner                                  Bezeichnung der Waren\naus 25.21     Kc1lksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung\nvon Kalk oder Zement verwendet werden, ausgenommen solche, die zu 90 Ge-\nwichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgehen\n25.211  Asbest\naus 25.25     Natürlicher Bernstein\naus 25.26     Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen solcher, der\nzu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,5 DIN 1171 hindurch-\ngeht; Glimmerabfall\naus 25.27     Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder\nSägen lediglich zerteilt:\nA - II -- andere\naus 25.28    A - Natürlicher Kryolith\naus 25.30     A - Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert)\naus 25.31     aus B -· I- Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausgenommen so beschaffen,\ndaß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb\n1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das\nSieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht\naus 25.32     ans B -- Cölestin     (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralische\nStoffe (als Cölestin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausge-\nnommen so beschaffen, daß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder\nmehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshundertteilen oder\nmehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht\nilUS 26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen Braunstein, der zu 90 Ge-\nwicht.shundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht; Schwefel-\nkiesabbrände\n26.02   Schlä.cken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung\n26.03   Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausge-\nnommen solche der Tarifnr. 26.02)\naus 26.04     Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangas-ehe, jedoch mit Ausnahme\nder Knochenasche\n27.05 a Stadt9as, Ferngas usw.\n27.09   Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet\naus 27.15    Naturasphalt\n27.17   Elektrischer Strom\naus 28.01    aus D-Jod:\n1-roh\naus 28.04    aus C - andere Nichtmetalle:\nII - Selen","1030                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTarifnurnrnor                              Bezeichnung der    V✓ aren\naus 28.05    C - Metalle der seltenen Erden (einschließlich Yttrium und Scandium)\nD - Quecksilber\naus 2R50     aus A - III -- Radium\nC - künstlich radioaktive Isotope, bis 31. Dezember 1962\naus D     IV·- Rü.diumsalze; Chloride und Bromide des Thoriums 228 (Radiothor)\nund des Radiums 228 (Mesothorium I)\naus 29.01    aus C - I - alpha-Pinen\naus 29.16    A - III - a - rohes Kalziumtartrat\nB - IV - a - Gallussäure\naus 29.42    C - II - a - Kokain, roh\nC - VI - a - Theobromin\naus 31.03    aus A- I- a -Thomasphosphatschlacken, ungemahlen, mit einem Gehalt an P2Os\nvon weniger als 14 °/o\naus 32.01    aus C-1- a - Gambir\naus 32.04    A- I- Katechu\naus 34.02    A -- II  wasserlösliche Salze der Naphthensäuren\naus 35.01    aus A - II - Kasein zur Herstellung von Kunsthorn unter Zollsicherung\naus 38.04    ß -- c1usgebrnuchte Gasreinigungsmasse\naus 38.05    A -- Ta1Jöl, roh\naus 38.07    ßalsamterpentinöl, \\Alurzelterpentinöl _usw.:\nA - Balsamterpentinöl\nB - andere:\nII- andere\naus 38.08    A - Kolophonium, einschließlich „Brais resineux\"\nC - II - andere\naus 38.19    B-1- Naphthensäuren\naus - B - II - Ester der Naphthensäuren\naus 39.05    A - Schmelzharze\naus 40.01    Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)\n40.04   Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.\naus 40.14    B - II - a - vorvulkanisierter Latex\naus 40.15    B - Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk\n41.01   Rohe Häute und Felle","Nr. 68 -    Tag der Aus,gabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                     1031\nTarifnummer                                Bezeichnung der Waren\n41.09  Schnitzel und andere Abfälle von Leder usw.\n43.01  Rohe Pelzfelle\naus 44.01   Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holz-\nabfälle {ausschließlich Sägespäne)\nbis 31. Dezember 1962\naus 44.03   Rohholz, auch entrindet usw.:\nA - tropische Hölzer der in der zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 44 bezeichneten\nArten, bis 31. Dezember 1962\naus B - andere:\nII - andere, bis 31. Dezember 1962\naus 44.10   Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regenschirme,\nPeitschen usw.\naus 45.01   Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle\naus 46.01   aus A- Chinesische Seegrasschnur {auch chinesische Binsenschnur und Elhaschnur)\naus 47.01   C - I - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn die Bogen durchlocht oder eingerissen\nsind oder sich in Wasser ohne Bearbeitung oder Zusätze in amorphe\nPapiermassen auflösen oder wenn sie unter Zollaufsicht zerrissen, zer-\nfasert oder chemisch gelöst werden\naus 47.02   A - I - Papierabfälle und Pappabfälle, augenscheinlich nur zur Herstellung von\nHalbstoff verwendbar\nA - II - a - andere, unter Zollaufsicht ausschließlich zur Herstellung von Halb-\nstoff verwendbar gemacht\naus A - II - b - andere, zum Herstellen von Halbstoff unter Zollsicherung\nB - Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar\n50.01  Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\naus 50.02   Grege, weder gedreht noch gezwirnt, roh\naus 50.03   Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und\nReißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge; alle diese auch\ngekrempelt oder gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vor-\ngarne\naus 53.01   Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen\naus 53.02   Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt\noder gewaschen\naus 53.03   Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reiß-\nspinnstoff), roh, auch gebeizt oder gewaschen\naus 54.01   Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh\naus 54.02   Ramie, roh, geschält,. entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-\nlich Reißspinnstoff), roh","1032                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTarifnummer                                 · Bezeichnung der Waren\naus 55.01     Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet\noder gereinigt\n55.02    Baumwoll-Linters\naus 55.03     Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff) weder gekrempelt noch\ngektimmt\nAnmerkung      Garnabfälle aus künstlichen Spinnstoffen zum Herstellen von Putzwolle unter\nzu Tarifnr.   Zollsicherung\n56.03--B\naus 57.01     Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle\n(einschließlich Reißspinnstoff), roh\naus 57.02     Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-\nspinnstoff), roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen ge-\nhechelt oder gekrempelt\naus 57.03     Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen, Werg und Abfälle (einschließlich\nReißspinnstoff), roh\naus 57.04     Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder\nbearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, ge-\nkämmt, gebleicht oder gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle-Fiber (Kokosfaser) auch\nin Zwei- .und Dreiband\naus 57.07     A - Kokosgarne\naus 63.01     Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genannten\nZwecken unter Zollsicherung\n63.02    Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.\naus 71.01     Echte Perlen, roh\naus 71.02     aus A - Edelsteine und Schmucksteine, roh, gesägt oder gespalten\naus 71.03     aus A - Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh\naus 71.04     Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen\naus 71.05     Silber und Silberlegierungen usw.:\nA- unbearbeitet\naus 71.07     Gold und Goldlegierungen usw.:\nA - unbearbeitet\naus 71.09     Platin, Platinbeimetalle usw.:\nA- Platin und Platinlegierungen:\n· I - unbearbeitet, einschließlich Platinmohr\nB - Platinbeimetalle und ihre Legierungen:\nI - unbearbeitet\n71.11    Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen","Nr.. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960              1033\nTarifnummer                                Bezeichnung der Waren\naus 73.02   J- I - Ferronickel\n74.01  Kupfermatte; Rohkupfer usw.; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 74.02   Kupfervorlegierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten\naus 74.06   A - grobes Pulver aus Kupfer\n75.01  Nickelmatte, Nickelspeise usw.; Rohnickel usw.\naus 75.03   aus B - I - grobes Pulver aus Nickel\naus 76.01   Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:\nB - I - Bearbeitungsabfälle:\nSpäne und Staub aller Art\nandere Bearbeitungsabfälle, bis 31. Dezember 1961\nII- Schrott\n77.01  Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 77.04   A- Beryllium (Glucinium), roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\n78.01  Rohblei usw.; Bearbeitungsabfälle usw.\n79.01  Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 79.03   B - I - Pulver (einschließlich Staub) aus Zink\n80.01  Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.\naus 80.04   B - I - grobes Pulver aus Zinn\naus 81.03   Tantal usw.:\nA- roh, Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 81.04   Andere unedle Metalle usw.:\naus A - Wismut:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus B - Cadmium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus C- Kobalt:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus D- Chrom:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus E- Germanium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus F - Hafnium (Celtium):\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus H - Niob (Columbium):\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus J - Antimon:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott","1034                         Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTarifnummer                                       Bezeichnung der Waren\nnoch aus 81.04   aus K - Titan:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus M - Uran und Thorium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus N - Zirkon:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus O - Rhenium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus P - Gallium, Indium, Thallium:\nI - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott\naus 89.01  Seeschiffe 1)\naus 89.02  Seeschlepper\naus 89.03  aus A- Seeschiffe 1), ausgenommen Seebagger\n89.04 Wasserfahrzeuge zum Abwracken\n1) Seeschiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nur zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die entweder\na) dem Erwerb durch die Seefahrt dienen oder\nb) seegängige Behördenfahrzeuge sind.\nAuf Verlangen der Zollstelle ist der Nachweis, daß es sich um zur Seefahrt bestimmte Schiffe handelt,\ndurch Schiffszertifikat oder Flaggenzeugnis (§ 3 des Fla,ggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951, Bundes-\nqesetzbl. I S. 79) unter Vorlage des Seeschi_ff-Klassenzertifikats einer Klassifikationsgesellsdlaft oder des\nFahrterlaubnisscheins der Seeberufsqenossenschaft oder durdl Flaggenbescheinigung (§ 4 des Flaqgenrechts-\ngesetzes) zu führen.\nAnmerkung:\nDie Befreiunq von der Ausgleichsteuer gilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen\nZolltarif den in der Freiliste 1 aufgeführten Tarifnummern zugewiesen sind, soweit nicht in der Liste\nselbst etwas anderes bestimmt ist.\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 4)\nListe der Waren,\ndie dem erhöhten Ausgleichsteuersatz\nvon 6 vom Hundert unterliegen\nTarifnummer                                        Bezeichnung der Waren\naus 05.07  B - II - Bettfedern und Daunen, andere\naus 11.07  Malz, geröstet\naus 16.01  Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\naus 16.02  Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittel-\nbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\naus 16.04  aus B bis E: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschlie-\nßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (aus-\ngenommen Pasteten, Pasten und Würste)\naus 17.02  B - Glukose und Glukosesirup\naus D - III - Malzzucker","Nr. (iB · •· Tü\\J der Ausgiabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                  1035\nTarifnummer                                  Bezeichnung der Waren\n11.0.1  Zm:kcrwJren ohne Kakaogehalt\n18.05   Kakaopulver, nicht gezuckert\n18.0G   Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02   Zubereit.unqen zur Ernährung von Kindern usw.\naus 19.04    A - Kartoffelsago\naus 19.08    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback\n20.01   Gemüse, Küchenkräuter usw.\naus 20.02    Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in un-\nmittelbarnn Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\n20.05   Konfitüren usw.\naus 20.06    Sämtliche Waren, ausgenommen Waren des Abs. B - III - a in Fässern oder Tank-\nwagen (Anmerkung)\n20.07   Fruditsüfte usw.\n21.02   Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw.\naus 21.03    B -- Senf\n21.05   Zubereitunyen zur Herstellung von Suppen usw.\n21.07   Lebcn:mütlelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n22.03   Bier, aus Malz hergestellt\naus 22.05    A-- Schaumwein\naus 22.09    B - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen\nC - III - b - 1 Likör\naus C - III - b - 2 - a - 2 andere alkoholische Getränke, ausgenommen Branntweine\nC - III - b -- 2 - b - 2 andere alkoholische Getränke\n22.10   Speiseessig\naus 24.02    A- Zigaretten\nB - Zigarren und Zigarillos\nC - Rauchtabak\nD - Kautabak und Schnupftabak\naus 29.14    A •- II - Essigsäure, ihre Salze und Ester\nA- III - Essigsäureanhydrid\nA- IV -- Halogenide der Essigsäure\nA- V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester\nA- VI - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester","1036                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTarifnummer                                  Bezeichnung der Waren\naus 29.43    A-Glukose\naus D - Maltose\n30.03 bis 30.05 Sämtliche Waren\n32.08 bis 32.10 Sämtliche Waren\naus 32.13    A- Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen\naus 33.04    A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar\naus B - andere:\nII - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-\nteilen\n33.05 und 33.06 Sämtliche Waren\n34.01   Seifen, einschließlich Medizinalseifen\naus 34.02    Organische, grenzflä.chenaktive Stoffe usw.:\nSämtliche Waren, ausgenommen:\nwasserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthensäuren (A- II\nund A- III)\n34.06   Kerzen (Lichte) aller Art usw.\n35.03   Gelatine usw.\naus 35.05    Dextrine usw., ausqeno:mmen Dextrinleime\n36.03   Zündschnüre; Sprengzündschnüre\n37.01 bis 37.08 Sämtliche Waren\n38.11 und 38.12 Stimlliche Waren\nans 38.19    P - VIII -- Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.\naus 39.01    aus B - Reflexmaterial\n39.07   Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06\n40.06 bis 40.10 Sämtliche Waren\naus 40.11    Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller\nArt, ausgenommen:\nLuftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht,\nmit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50-14, 34 X 9,9, 26 X 6,\n11,00-12, 14,50, 44\", 17,00-20, 17,00-16, 9,00-6, 33\"\n40.12 und 40.13 Sämtliche Waren\naus 40.14    Andere Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkanisierter Latex\n40.16   Hartkautschukwaren\naus 41.06    Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-\nfalt aus der Tierhaut geschnitten","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                        1037\nTc1rilnumrnr!t                                       Bezeichnung der Waren\n42.01 bis 12.CH>      Sämtliche Waren\n43.()J      Waren aus Pelzfellen\n41.12       Holzwolle; Holzmehl\naus 44.13          A- Sti:.ibe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt\n14.15 bis 4-1.'.:!::  Sämtliche Waren\ni:.llb 11.1.25     A- Criffo für Messerschmiedewaren und Eßbestecke; Fassungen für Besen,\nBürsten und Pinsel\naus B - andere:\nI - Hobelkästen, auch mit Keil\nIII - andere\n44.26 und 44.27       Sämtliche Waren\naus 44.'.W         Andere Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln (B - I)\n48.01 bis 48.21       Sämtliche Waren\n49.03       Bilderalben usw.\n49.07 bis 49.11       Sämtliche Waren\nAnmerkung zu           Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Frei-\nf(apikl 50 bis 62      liste 1 nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuer-\nsatz von 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter Zollsicherung\nverwendet werden.\naus 50.07          Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA- Seidengarne\nB - Schappeseidengarne\n50.09 und 50.10       Sämtliche Waren\naus 51.03          Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche\nim Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg\n51.04      Gewebe aus Kunstseide usw.\n52.02      Gewebe aus Metallfäden usw.\naus 53.06         Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus A- mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang\ndurch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-\ntrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang\nnicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus B - andere:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang\ndurch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-\ntrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang\nnicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt","1038                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tell I\nTarifnummer                                 Bezeichnung der V.Jaren\n______ , .. ________________\niJUS 53.07   Kummginne aus V✓ olle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkuuf:\naus A- mit einem Anteil an VI/olle von 85 Gevvichtshundertteilen oder mehr:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang\ndurch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-\ntrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang\nnicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus B - andere:\nI - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht\nmehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang\ndurch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-\ntrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang\nnicht mehr als 125 g beträgt:\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder we_niger je kg\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.08    Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem ·Gewicht von nicht mehr\nals 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen\noder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge\nunterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:\nI - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg\nII - gebleicht, gefärbt oder bedruckt\naus 53.10    Garne aus Wolle, au:c, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - Sämtliche Waren, ausgenommen: Kammgarne und Streichgarne, aus\nWolle mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg, roh\n53.11 bis 53.13 Sämtliche V.J aren\n54.04 und 54.05 Sämtliche Waren\naus 55.05    Baumwollgarne, nicht in' Aufmachungen für den Einzelverkauf:\naus B - gezwirnt:\nI - unter Nr. 173 metrisch:\na - im Strang, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder\nmit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als\n125 g beträgt\n55.06 bis 55.09 Sämtliche Waren\n56.05 bis 56.07 Sämtliche Waren\naus 57.05    Hanfgarne:\nB - in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n57.08 und 57.09 Sämtliche Waren\naus 57.10    Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte\n57.11 und 57.12 Si:imtliche Waren","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                       1039\nTarifnummer                                   Bezeichnung der Waren\n58.01 bis 58.10  Sämtliche Waren\n59.02 und 59.03  Sämtliche Waren\naus 59.04     Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,\ngeglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-\nlänge von mehr als 500 m\n59.05 bis 59.17  Sämtliche Waren\n60.01 bis 60.06  Sämtliche Waren\n61.01 bis 61.11  Sämtliche Waren\n62.01 bis 62.05  Sämtliche Waren\n64.01 bis 64.06  Sämtliche Waren\n65.01     Hutstumpen aus Filz usw.\naus 65.02     Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,\nüblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-\nhüte); andere Hutstumpen und Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus\nStroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht ver-\nsponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-\nstreifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den\nvorgenannten Stoffen gemischt\n65.03     Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.\naus 65.04     Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 65.04-A):\nnicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast,\nBinsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponnenen\npflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch\nlackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenannten\nStoffen gemischt\n65.05 bis 65.07  Sämtliche Waren\n66.01 bis 66.03  Sämtliche Waren\naus 67.01     B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt\naus C- Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn\noder Daunen, ausgenommen montierte Federn\naus 67.02     A- II - andere\nB - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten\n67.04 und 67.05  Sämtliche Waren\naus 68.02     aus A- Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln\naus 68.13     A- bearbeiteter Asbest\naus B - Waren aus Asbest:\nI- Wand- und Bodenplatten, auf der Grundlage von Asbest, mit Zusatz\nvon Füllstoffen und Bindemitteln, ausgenommen Zement\nII - a - Gewebe\nII - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen\nIII- andere\naus C - Sämtliche Waren, ausgenommen: Gemische auf der Grundlage von Asbest\noder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese\nGemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder\nweniger, und Waren aus solchen Gemischen","1040                         Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nTarifnummer                                 Bezeichnung der Waren\n68.14     Reibungsbeläge usw.\n69.10     Ausgüsse, Waschbecken usw.\naus 70.04      Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas\n70.05     Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.\n70.07 bis 70.18   Sämtliche Waren\naus 70.19      A-- II- Nachahmungen von echten Perlen\n70.20 und 70.21   Sämtliche Waren\naus 71.12 bis 71.14 Sämtliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder\naus Silberplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen\n71.16     Phan tasieschm uck\n73.09 bis 73.16   Sämtliche Waren\n73.18 bis 73.40   Sämtliche Waren\naus 74.03      Draht aus Kupfer, massiv\naus 74.04      Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm\n74.05     Blattmetall, Folien usw., aus Kupfer\n74.07 bis 74.19   Sämtliche Waren\naus 75.02      Draht aus Nickel und Nickellegierungen, massiv\naus 75.03      A - I - Folien aus Nickel\n75.04     Rohre, Hohlstangen usw., aus Nickel\n75.06     Andere Waren aus Nickel\naus 76.02      Draht aus Aluminium, massiv\n76.04     Blattmetall, Folien usw., aus Aluminium\n76.06 bis 76.16   Sämtliche Waren\naus 77.02      Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium\n77.03     Andere Waren aus Magnesium\naus 77.04     B - Beryllium verarbeitet\n78.04 bis 78.06   Sämtliche Waren\n79.04 bis 79.06   Sämtliche Waren\naus 80.04      A-Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn\n80.05 und 80.06   Sämtliche Waren","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                         1041\nTa rifn um rner                                Bezeichnung der Waren\na llS 81.01     aus Bund aus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-\nmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen\ngrößte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,\nPlatten, Bänder und Blättchen\naus 81.02       aus Bund aus C- Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), ge-\nhämmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen\ngrößte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,\nPlatten, Bänder und Blättchen\naus 81.03       aus Bund aus C - Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-\nmert, gewalzt oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder\naus 81.04      aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium\naus J - II - Fertigwaren aus Antimon\n82.01 bis 82.10   Sämtliche Waren\naus 82.11      Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-\nRasierapparate, einschließlich Rohlinge im Band (82.11 B - I - a)\n82.12 bis 82.15   Sämtliche Waren\n83.01 bis 83.15    Sämtliche Waren\n84.01 bis 84.05   Sämtliche Waren\naus 84.06       Kolbenverbrennungsmotoren:\nA- Kraftfahrzeugmotoren usw.\nC-Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge\nD - andere Motoren\naus E - Teile:\nII - von anderen Motoren\n84.07   Wasserturbinen usw.\naus 84.08       Andere Motoren und Kraftmaschinen:\nB - II - Gasturbinen, ausgenommen Turbo-Propeller-Triebwerke\nC - andere Motoren und Kraftmaschinen\naus D - Teile:\nII - andere\n84.09 bis 84.42   Sämtliche Waren\naus 84.43       Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder\nandere metallurgische Betriebe\n84.44 bis 84.50    Sämtliche Waren\n84.56 bis 84.58   Sämtliche Waren\naus 84.59       Sämtliche Waren, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (84.59 -B)\n84.61    Armaturen usw.\n84.63 bis 84.65    Sämtliche Waren","1042                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teii I\nTarifnummer                                  Bezeichnung der Waren\n85.01 bis 85.28 Sämtliche Waren\n86.01 bis 86.10  Sämtliche Waren\n87.01 bis 87.05  Sämtliche Waren\n87.07 bis 87.11  Sämtliche Waren\n87.13 und 87.14  Sä.mtliche Waren\n88.01    Luftfahrzeuge, leichter als Luft\naus 88.02    Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:\nA- nicht für maschinellen Antrieb\naus 88.03    Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:\nA- von Luftfahrzeugen, leichter als Luft\naus B - andere:\nI - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge\naus 88.05    A- Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeug·e; Teile davon\naus 89.01    aus A- Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe\naus B - andere:\nII- andere\naus 89.02    Schlepper, ausgenommen Seeschlepper\naus 89.03    aus A- Seebagger\nB - andere\n89.05    Schwimmende Vorrichtungen usw.\n90.04 bis 90.29  Sämtliche Waren\n91.01 bis 91.06  Sämtliche Waren\naus 91.11    B - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern\n92.01 bis 92.13  Sämtliche Waren\n93.01 bis 93.07  Sämtliche Waren\n94.01 bis 94.04  Sümtliche Waren\naus 95.01    Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter,\ngeschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge\naus 95.02    Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:\nA-- I -   Rondelle\nA - III - andere\nB- I-     Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähn-\nlicher Oberflächenbearbeitung","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960                  1043\nTarifnummer                                 Bezeichnung der Waren\naus 95.03     Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:\nA - I - Rondelle\nA -- III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - Rohlinge\nB - III - andere\naus 95.04     Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:\nA - I - Rondelle\nA - III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre\naus 95.05    Horn, Geweihe usw.:\nB - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen\nC - I - a - aus Walfischbarten\nC - I - b - 1 - Rondelle\nC - I - b - 3 - andere\nC- II - a - aus Walfischbarten\nC - II - b - 1 - Rondelle\naus C - II - b - 2- andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.06     Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:\nA - I - Rondelle\nA - III - andere\nB - I - Rondelle\naus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke\naus 95.07    Meerschaum, Bernstein usw.:\nA -- II - andere\naus B - I - Rohlinge\nB - II - andere\naus 95.08     Geformte oder geschnitzte Waren usw.:\nA- I - künstliche Honigwaben\naus B - I - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus\nB - II - andere\n96.02 bis 96.06 Sämtliche Waren\n97.01 bis 97.08 Sämtliche Waren\n98.01 bis 98.03 Sämtliche Waren\naus 98.04    A- Schreibfedern\n98.07 und 98.08  Sämtliche Waren\n98.10   Feuerzeuge usw.\naus 98.11    Tabakpfeifen usw.:\naus B - I -    ganze Tabakpfeifen aus Holz\naus B - IV - andere:\nZigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Ge-\nwinde, geschliffen oder poliert\n98.12   Frisierkärnme usw.\n98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren"]}