{"id":"bgbl1-1960-68-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":68,"date":"1960-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_68.pdf#page=1","order":2,"title":"Drittes Rentenanpassungsgesetz - 3. RAG","law_date":"1960-12-19T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1013\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1960                                                                             Nr. 68\nTag                                              Inhalt:                                                                                Seite\n19. 12. 60  Drittes Rentenanpassungsgesetz -  3. RAG .................................. .                                                  1013\n19. 12. 60   Viertes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1015\n19. 12. 60   Fünfzehnte Verordnun~J über Anderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1021\n20. 12. 60   Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1044\n12. 12. 60   Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr                                           1052\nDrittes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\naus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nfür das Jahr 1960\n(Drittes Rentenanpassungsgesetz- 3. RAG)\nVom 19. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              sicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      außerdem um den Leistungszuschlag und den nach\n§ 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 1\nzu belassenden Betrag.\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-            (2) Bei Renten, auf die § 4 des Zweiten Renten-\nden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen                 anpassungsgesetzes anzuwenden war; ist Anpas-\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1960 die Ver-               sungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-           des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Zweiten Renten-\nrungsfällen, die im Jahre 1959 oder früher einge-            anpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Renten-\ntreten sind, für Bezngszeiten vom 1. Januar 1961 an          zahlbetrages für Januar 1960 tritt der Renten-\nin der Weise angepaßt, daß der nach § 2 zu ermit-            zahlbetrag für Januar 1961. Bei Renten aus Ver-\ntelnde Anpassungsbetrag mit 1,054 vervielfältigt             sicherungsfällen des Jahres 1959, die nach § 1253\nwird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die            ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30 ff.\nder Anpassung nicht unterliegenden Rententeile               des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet\nwieder hinzuzufügen.                                         sind und bei denen die für den Versicherten maß-\ngebende Rentenbemessungsgrundlage begrenzt ist,\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-             ist Anpassungsbetrag der nach Maßgabe des Ab-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1             satzes 1 Satz 1 zu bestimmende und mit 1,0594 zu\ndes      Arbeiterrentenversichcrungs-Neuregelungsge-         vervielfältigende Rentenzahlbetrag.\nsetzcs und ArtikE>.l 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange-\nstell tenversich enmgs-N eu rege lungsgesetzes erhöh-           (3) In den Fällen, in denen für Januar 1961 keine\nten Versichertenrenten von Berechtigten, die das             Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\n65. Lebensjahr im Jahre 1960 vollendet haben.                der Rente nach dem 31. Dezember 1960 erhöht, tritt\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine        Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1961 zu zahlen\nAnwendung.                                                   gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die\n§ 2                             Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.\n(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag                (4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbei-\nfür Januar 1961 einschließlich des Kinderzuschusses         terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes, Arti-\nfür jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß             kel 2 § 41 des Angestellten versicherungs-N eurege-\nund die Steigerungsheträge aus Beiträgen der Höher-          lungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschafts-\nversicherung. In der knappschaftlichen Rentenver-            ren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-\nZ 1997 A","1014                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von                                     § 4\n21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14\nDeutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den             Ergibt die Anpassung keinen höheren als den\nFällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Ver-            bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.\nsicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben\nBerechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen\ngewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von\n21 Deutsche Mark.                                                                      § 5\nSoweit bei den Versorgungsbezügen nach dem\n§ 3                            Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der           den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichs-\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-           gesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädi-\nten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957, 1958        gungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich\nund 1959 beruhen und nach § 1253 ff. der Reichs-\nvon Härten im Rahmen der betrieblichen Alters-\nversicherungsordnung oder § 30 ff. des Angestell-\nfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951\ntenversicherungsgesetzes berechnet worden sind,\n(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die\nsowie bei Renten aus der knappschaftlichen Renten-\nversicherung und Renten aus der Rentenversiche-               Gewährung oder die Höhe der Leistung von ande-\nrung der Arbeiter und der Rentenversicherung. der             rem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhö-\nAngestellten mit einem Leistungsteil aus der knapp-           hungsbeträge, die für die Monate Januar bis\nschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1             einschließlich Mai 1961 auf Grund der Vorschriften\nAbs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag          dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten\nnicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn            Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens un-\ndie Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungs-             berücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der\nfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen                fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhö-\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1960 und der                hungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum\nl;_!eitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet        sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus\nwerden würde. Auf die übrigen Renten aus der                 der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Renten-              hilfe nicht zu berücksichtigen.\nversicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34\ndes       Ar bei terrcntenversicherungs-N euregelungsge-\nsetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversiche-\nrungs-N euregelungsgesetzes Anwendung. Die in                                           § 6\ndiesen Vorschriften angegebenen Werte werden\n(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine\ndurch folgende Werte ersetzt:\nschriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere\nUberprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so\n,,Bei einer Ver-      Versicherten-   Witwen- und        ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bis-\nsicherungsdauer           rente        Witwer-Rente\nvon ... Jahren         DM/Monat                           herigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu ge-\nDM/Monat\nwähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt\nwird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet\n50                 637,50          382,50         nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. De-\n49                624,80           374,90         zember 1961 zulässig.\n48                612,00           367,20\n47                599,30                             (2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79\n359,60\n46                                               des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93\n586,50           351,90\nAbs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben un-\n45                573,80           344,30\nberührt.\n44                561,00           336,60\n43                548,30           329,00\n42                535,50           321,30                                   § 7\n41                522,80           313,70\n40 und weni,ger                510,00          306,00\".          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im\nSaarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der\n(2) § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung         die in den § § 1 bis 3 aufgeführten Vorschriften im\nund § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-               Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Ren-\ngesetzes gelten; im übrigen gilt in den Fällen, in           ten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur\ndenen § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung           Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\nund § 59 Abs. 2 des Angcstelltenversicherungs-               regelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957\n' gesetzcs anzuwenden sind, Absatz 1 sinngemäß.\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der        des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-           tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland\ntikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Kna.ppschafts-          vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)\nren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes berech-          und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-\nnet worden sind.                                             rung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-"]}