{"id":"bgbl1-1960-68-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":68,"date":"1960-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/68#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_68.pdf#page=40","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr","law_date":"1960-12-12T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":40,"num_pages":1,"content":["1052                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\njahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist                                      Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere\nder in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-                                      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\nsteuer-] ahresausg leich einzubeziehen.                                                 mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so\n(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus                                       ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zu ver-\nnichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nicht-                                           fahren.\nselbständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten,                                                           § 11\nvon denen die nach § 5 des Steuererleichterungs-                                                 Anwendungszeitraum\ngesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hundert\nermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das                                Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nFolgende:                                                                    erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das\nKalenderjahr 1960, bei Arbeitnehmern, für die § 9 a\n1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte                           gilt, auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für die dort\naus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte                     bezeichneten Zeiträume anzuwenden.\naus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n(West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\n§ 12\nbesteht der Gesmntbetrag neben solchen\nEinkünften aus anderen Einkünften aus                                             Anwendung im Land Berlin\nnichtselbständiger Arbeit von nicht mehr                            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nals 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend                       nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nvon Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle                        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nfür Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-                          dung mit § 108 des Gesetzes über die Einführung\nwenden.                                                          des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,\n2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte                            Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom\naus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-                         30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) auch im Land\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus                        Berlin.\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr\nVom 12. Dezember 1960\nAuf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver-                                 Hundert des Tarifentgelts, so kann davon abge-\nkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun-                                 sehen werden, eine Unterschiedsberechnung nach\ndesgesetzbl. I S. 697) wird verordnet:                                          § 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erstellen.\"\n§ 1                                                                       § 2\n§ 15 der Verordnung über die Tarifüberwachung                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nim Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundes-                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I, S. 376) erhält folgende Fassung:                                gesetzbl.: I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 15\nBagatellsachen                                                                   § 3\nIst ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zehn                           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nDeutsche Mark oder nicht höher als zwei vom                               die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nHeraus q e b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDds Bundesncselzblc1ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre,\nAusfertiqun(J verkündet In Teil lll wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1H58 (Bunclcsqesclzbl. I S. 4:1\"7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingunqen für Teil rn durch den Verlag\nBezuqsbedinqunqcn fiir Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqcbülir Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundesqescl,:hlatl\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung Preis dieser Ausgabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}