{"id":"bgbl1-1960-67-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":67,"date":"1960-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_67.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1960-12-19T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1005\nBundesgesetZblatt\nTeil I\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1960                                                                                                        Nr. 67\nTag                                                                 Inhalt:                                                                                          Seite\n19. 12.60     Gesetz zur Änderung des Kraitfahrzeugsteuergesetzes                                                                                                       1005\n17. 12. 60    Vierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des\n§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes                                                                  1009\n17. 12. 60    Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der Arbeiter\nund der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1011\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                                1012\nGesetz\nzur Änderung des Kraftiahrzeugsteuergesetzes\nVom 19. Dezember 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung de,s Bundes-                                                   3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                   Land, eine Gemeinde, einen Gerneinde-\nverband oder einen Zweckverband zuge-\nArtikel 1                                                                      lassen sind und ausschließlich zum Wege-\nDas Kraftfahrzeugsteuergeselz in der Fassung der                                                      bau, zur Straßenreinigung, zur Müll- oder\nBekanntmachung vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetz-                                                          zur Fäkalienabfuhr verwendet werden.\nblatt I S. 417), des Dritten Gesetzes zur Aufhebung                                                      Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge\ndes Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (Bundesge-                                                        äußerlich als für diese Zwecke bestimmt\nsetzbl. I S. 540) und des Straßenbaufinanzierungs-                                                       erkennbar sind;\ngesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201)                                              4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im\nwird wie folgt geändert:                                                                                 Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz,\n1. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2\nfür Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei\nund 3 ersetzt:                                                                                       Unglücksfällen oder zur Krankenbeförde-\nrung verwendet werden. Voraussetzung\n,, (2) Die Vorschriften über die Besteuerung                                                     ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän-                                                       diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.\ngern gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,                                                     Be,i Fahrzeugen, die nicht für den Bund,\nsinngemäß für die Besteuerung von Kennzeichen                                                       ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde-\nfür Probe- und Uberführungsfahrten.                                                                  verband oder einen Zweckverband zugelas-\n(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhän-                                                     sen sind, ist außerdem Voraussetzung, daß\nger sind Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.\"                                                       sie nach ihrer Bauart und ihren besonde-\nren, mit ihnen fest verbundenen Einrich-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                                                        tungen nur für die bezeichneten Verwen-\n,,§ 2\ndungszwecke geeignet und bestimmt sind;\nAusnahmen von der Besteuerung                                                      5. Kraftomnibussen, die ausschließlich elek-\ntrisch angetrieben werden und den Fahr-\nVon der Steuer befreit ist das Halten von                                                        strom regelmäßig einer Fahrleitung ent-\n1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über                                                  nehmen                 (Oberleitungsomnibusse), und\ndas Zulassungsverfahren ausgenommen                                                       von Kraftfahrzeug-Anhängern, die aus-\nsind;                                                                                     schließlich hinter Oberleitungsomnibussen\n2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im                                                  mitgeführt werden;\nDienst der Bundeswehr, des Bundesgrenz-                                             6. Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen und An-\nschutzes, der Polizei oder des Zollgrenz-                                                 hängern hinter Zugmaschinen oder Son-\ndienstes verwendet werden. Vorausset-                                                     derfahrzeugen, solange die Fahrzeuge aus-\nzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als                                                 schließlich in land- oder forstwirtschaft-\nfür diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;                                                 lichen Betrieben verwendet werden. Als\nZ 1997 A","1006                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te:iJ I\nSonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die                        biet gelangen und für die nach den\nnach ihrer Bauart oder ihren besonderen,                     Zollvorschriften ein Ausbesserungsver-\nmit ihnen fest verbundenen Einrichtungen                     kehr bewilligt wird;\nausschließlich für die Verwendung in land-            12. im ausländischen Zulassungsverfahren zu-\noder forstwirtschaftlichen Betrieben geeig-                  gelassenen Fahrzeugen, solange sie öffent-\nnet und bestimmt sind;                                       liche Straßen benutzen, die die einzige\n7. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich                     oder die gegebene Verbindung zwischen\nvon Schaustellern verwendet werden;                          verschiedenen Orten des Auslands bilden\nund da,s Bundesgebiet auf kurze Strecken\n8. Fahrzeugen, die zugelassen sind\nd urchschnei:den;\na) für eine bei der Bundesrepublik Deutsch-\n13. Dienstfahrzeugen ausländischer Behörden,\nland beglaubigte diplomatische Vertre-\ndie auf Dienstfahrten zum vorübergehen-\ntung eines außerdeutschen Staates,                       den Aufenthalt in das Grenzgebie,t gelan-\nb) für Mitglieder der unter Buchstabe a                      gen. Voraussetzung ist, daß Geigenseiti,g-\nbezeichneten diplomatischen Vertre-                      keit gewährt wird.\"\ntungen oder für Personen, die zum Ge-\nschäftspersonal dieser Vertretungen        3. In§ 3 Abs. 1 werden die Worte „von nicht mehr\ngehören und der inländischen Gerichts-        als 2400 Kubikzentimeter Hubraum\" gestrichen.\nbarkeit nicht unterliegen,\n4. In § 3 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nc) für eine in der Bundesrepublik Deutsch-\nland zugelassene konsularische Ver-                ,, (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuer-\ntretung eines außerdeutschen Staates,         vergünstigung gewährt worden ist, mißbräuch-\nwenn der Leiter der Vertretung Ange-           lich benutzt (Absatz 2), so entfällt die Steuerver-\nhöriger des Entsendest,aate,s ist und         günstigung für die Zeit der mißbräuchlichen Be-\naußerhalb seines Amtes in der Bundes-         nutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines\nrepublik Deutschland keine Erwerbs-           Monats.\"\ntätigkoit ausübt,                          5. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie in § 5 Nr. 2\nd) für einen in der Bundesrepublik Deutsch-       wird das Wort „Reichsgebiet\" durch das Wort\nland zugelassenen Konsularvertreter           ,,Inland\" ersetzt.\n(Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul,\nKonsularagenten) oder für Personen,        6. In den §§ 4 bis 9 und 12 werden die Worte\ndie zum Geschäftspersonal dieser Kon-          „Kraftfahrzeug\" und „Kraftfahrzeugschein\" durch\nsularvertretex gehören, wenn sie An-          die Worte „Fahrzeug\" und „Kraftfahrzeug- oder\ngehörige de:s Entsendestaates sind und        Anhängerschein\" ersetzt.\naußerhalb ihres Amtes in der Bundes-       7. In § 4 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\nrepublik Deutschland keine Erwerbs-\nUi t.igkeit ausüben.                          ,, l. beim Halten eines Fahrzeugs, das im deut-\nschen Zulassungsverfahren zugela,ssen wor-\nDie Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn                    den ist,\nGegenseitigkeit gewährt wird;\na) regelmäßiig die Person, für die das Fahr-\n9. Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in                      zeug zugelassen ist,\ndas Ausland ausgeführt werden sollen und                   b) der Händler, wenn er das Fahrzeug zum\nhierzu ein länglichrundes Kennzeichen er-                      Wiederverkauf erworben hat;\".\nhalten. Die Steuerbefreiung gilt nur für\ndie ersten zehn Tage nach Zuteilung des        8. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst,abe b werden die\nlänglichrunden Kennzeichens, es sei denn,         Worte „für die Gültigkeitsdauer der Steuer-\ndaß es sich um Personenkraftfahrzeuge             karte\" gestrichen.\nmit weniger als acht Sitzplätzen handelt,\n9. In § 11 wird Absatz 4 durch folgende Absätze 4\nderen Halter ihren Wohnsitz oder ge-\nund 5 erseitzt:\nwöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland\nhaben;                                                 ,, (4) Für Fahrzeuge, die im ausländischen Zu-\nlassungsverfahren zugelassen sind, beträgt die\n10. im ausländischen Zulassungsverfahren zu-\nSteuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für\ngelassenen Personenkraftfahrzeugen, die\njeden ganz oder teilweise im Bundesgebiet zu-\nzum vorübergehenden Aufenthalt in das\ngebrachten Kalendertag\nBundesgebiet gelangen, solange sie im\nBundesgebiet frei von Eingangsabgaben                          1. be,i Zwei- und Dreirad-\nverwende1t werden dürfen. Die Steuerbe-                           kraftfahrzeugen (aus,ge-\nfreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der                          nommen Zugmaschinen)\nentgelllichen Beförderung von Personen                            sowie bei Personenkraft-\ndienen oder von Personen benutzt wer-                             wagen                       1,- DM,\nden, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-                           2. bei allen anderen Fahr-\nlichen Aufenthalt im Inland haben;                                zeugen                      3,- DM.\n11. im ausländischen Zulassungsverfahren zu-               (5) Bei der Zuteilung eines Kennze,ichens für\ngelassenen Fahrzeugen, die aus dem Aus-           Probe- und Uberführungsfahrten beträgt die\nland zur Ausbesserung in das Bundesge-            Steuer","Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1960                        1007\n1. für Kennzeichen, die nur                  13. § 16 erhält folgende Fassung:\nfür Krafträder auf die                                                 ,,§ 16\nDauer etnes Kalender-\nj ahrns gelten,               90,-DM,                         Erstattung der Steuer\n2. für andere Kennzeichen,                           (1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der\ndie auf die Dauer eines                       Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, so wird\nKalenderjahres ge,lten,     375,-DM,          für jeden vollen Monat, der nach dem Tag der\n3. für Kennzeichen, die für                       Beendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in\nbestimmte Probe- oder                         Höhe von einem Zwölftel der Jahrnssteuer er-\nUberführungsf ahrten auf                      stattet. In jedem Fall werden mindestens fünf\ndie Dauer bis zu fünf-                        Deutsche Mark einbehalten. In den Fällen des\nzehn Tagen gelten täglich      1,50 DM.\"      § 13 Abs. 3 ist eine Erstattung ausgeschloss.en.\n(2) Die Bundesrngierung kann mit Zustim-\n10. In§ 12\nmung des Bundesrate·s durch Recht1sverordnung\na) erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbe-               von Absatz 1 abweichende Bestimmungen tref-\nzeichnung 1,                                             fen, soweit dies in den Fällen des § 8 zur Ver-\nb) wird folgender Absatz 2 angefügt:                         meidung einer mehrfachen Besteuerung erfor-\n,, (2) Das Finanzamt darf anordnen, daß die           derlich ist.\"\nSteuer später zu entrichten ist. Die Zahlung·s-\nfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.\"           14. § 17 erhält folgende Fassung:\n11. In § 13                                                                                ,,§ 17\na) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                                       Nachweis der Besteuerung\n,, (2) Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen,              Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den\ndie nach dem Hubraum besteuert werden                    Kraftfahrzeugschein oder den Anhängerschein\n(§ 10 Abs. 1 Nr. 1), auch für die Dauer eines            er,st aushändigen, wenn der, für den da1s Fahr-\nHalbjahres oder, wenn die Jahressteuer                   zeug zugelassen werden soll, nachwe,ist, daß\nmehr als hundert Deutsche Mark beträgt,                  den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer\neines Vierteljahrns, bei den anderen Fahr-               genügt ist. Die obersten Finanzbehörden der\nzeugen auch für die Dauer eines Halbjahres,              Länder be·stimmen, wie dieser Nachweis zu\neines Vierteljahres oder eines Monats ent-               führen ist.\"\nrichtet werden. Die Steuer beträgt in die sen    1\nFällen,\n15. § 18 erhält folgende Fassung:\n1. wenn · sie halbjährlich entrichtet\n,,§ 18\nwird,\ndie Hälfte der Jahressteuer;                             Zwangsabmeldung\n2. wenn sie vierteljährlich entrichte{          Ist die Steuer nicht entrichte,t worden, so hat\nwird,                                     die Zulas:sungsbehöride auf Antrag des Finanz-\nein Viertel der Jahrnssteuer;          amts den Kraftfahrzeugschein oder den Anhän-\n3. wenn sie monatlich entrichtet wird,       gerschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhän-\nein Zwölftel der Jahressteuer.         gerverzeichnisse zu berichtigen und dein Dienst-\nEin Wechsel des Entrichtungszeitraums ist                stempel auf dem Kennzeichen zu entfernen\nnur zulässig, wenn die Änderung spätestens                (Zwangsabmeldung). Die Zulassungsbehörde\neinen Monat vor Fälligkeit der neu zu ent-               kann die Zwangsabmeldung durch die Polizei\nrichtenden Steuer be,antrngt wird.\",                     vornehmen lassen. Die Polizei i st verpflichtet,\n1\ndem Er suchen der Zulassungsbehörde zu ent-\n1\nb) wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nsprechen.\"\n,, (3) Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die\nim ausländischen Zulassungsverfahren zuge-           16. Folgender neuer § 19 wird angefügt:\nlassen sind und zum vorüberge~enden Auf-\nenthalt in das Bundesgebiet gelangen, für                                          ,,§ 19\neinen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen auch                                 Ermächtigungen\ntageweise entrichtet werden. Die Tage de,s\nAufenthalts im Bundesgebiet brauchen nicht                   (1) Die Bundesrngierung wird ermächtigt, mit\nunmittelbar aufeinander zu folgen. Die Steuer            Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-\ndarf außerdem tageweise entrichtet werden,               gen zu erlassen über\nwenn ein Kennzeichen für Probe- und Uber-                        1. die nähere Bestimmung der in diesem\nführungsfahrten für einen Zeitraum bis zu                           Gesetz verwendeten Begriffe,\nfünfzehn Tagen zugeteilt wird.\",\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie\nc) erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Absatz-                          den Umfang der Ausnahmen von der\nbezeichnungen 4, 5 und 6,                                           Besteuerung und der Steuerermäßigun-\nd) wird im neuen Absatz 5 der Satz angefügt:                             gen, soweit dies zur Wahrung der\nGleichmäßigkeit der Besteuerung und\n,,Absatz 3 bleibt unberührt.\"\nzur Be1seitigung von Unbilligkeiten in\n12. §§ 14 und 15 werden ge,strichen.                                         Härtefällen erforderlich ist,","1008                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. die Zuständigkeit der Finanzämter und       werden Unterschiedsbeträge, die sich nach diesem\nden Umfang der Besteuerungsgrund-           Gesetz ergeben, weder erhoben noch erstattet.\nlagen,\n4. das Besteuerungsverfahren, insbeson-                               Artikel 3\ndere die Berechnung der Steuer und die\nÄnderung von Steuerfestsetzungen, so-           §§ 34, 35, 41, 42, 45 und 50 bis 53 der Durch-\nwie die von den Steuerpflichtigen zu        führungsverordnung zum Kraftf ahrzeugsteuergesetz\nerfüllenden Pflichten und die Beistands-    in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli\npflicht Dritter,                            1955 (Bundesgesetzbl. I S. 423) sowie die Verord-\nnung über die Befreiung von Arbeitsmaschinen von\n5. Art und Zeit der Steuerentrichtung.         der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 1936\nDabei darf abweichend von § 13 Abs. 1       (Reichsgesetzbl. I S. 1140) werden aufgehoben.\nund 2 bestimmt werden, daß die Steuer\nauch tageweise entrichtet werden darf,\nsoweit hierdurch ein Fahrzeughalter                                Artikel 4\nmit mehreren Fahrzeugen für seine              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s § 12\nsämtlichen Fahrzeuge einen einheit-         Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\nlichen Fälligkeitstag erreichen will,       gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n6. die Erstattung der Steuer.                  auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, geilten im\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der        gesetzes.\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsver-\nordnung in der jeweils geltenden Fassung mit             (2) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in           zur Änderung des Kraftf ahrzeugsteuerge,setzes vom\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Da-           3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\nbei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts be-          S. 379) bleibt unberührt.\nseitigt und die in der Durchführungsverordnunig\nvorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.\"                               Artikel 5\nDie,ses Geisetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.\nArtikel 2                          Soweit die Landesfinanzbehörden zur Vereinfachung\nder Verwaltung schon zu einem früheren Zeitpunkt\nSoweit Kraftfahrzeugsteuer vor Inkrafttreten die-       von der Ausstellung von Kraftfahrzeugsteuerkarten\nses Gesetzes festgesetzt und entrichtet worden ist,       abgesehen haben, hat es dabei sein Bewenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}