{"id":"bgbl1-1960-66-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":66,"date":"1960-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_66.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Zollbehandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze","law_date":"1960-12-09T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1001\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1960                                                                                                                     Nr. 66\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n9. 12. 60 Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung und zur Aufhebung der Verordnung\nüber die Zollbehandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr\nan der deutsch-schweizerischen Grenze . . . . . . .•. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1001\n15. 12. 60 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz\nzu Lebensmitteln (Allgemeine Fremdstoff-Verordnung) und zur Änderung der Käseverord-.\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1004\nVerordnung\nzur Änderung der Zollvormerk-Ordnung\nund zur Aufhebung der Verordnung über die Zollbehandlung\nvon Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr\nan der deutsch-schweizerischen Grenze\nVom 9. Dezember 1960\nAuf Grund des § 16 Abs. 1, des § 69 Abs. 1 Nr. 23                                                       (2) Die Zollstelle kann die Wiedergestellungs-\nund Abs. 2, des § 76 Abs. 4, des § 101 Abs. 3, des                                                    frist (Absatz 1) verlängern, wenn dies vor Ab-\n§ 103 Abs. 1 und 2 und des § 109 Abs. 1 des Zoll-                                                     lauf der Fri:St beantragt wird.\ngesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529)\n(3) Für Zollveredelungsverkehre mit Zollvor-\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll-\nmerkrechnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1) ist di,e Abrech-\ngesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom\nnungsfrist die Wi,edergestellungsfrist.\"\n23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Dritten\nZolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerun,gs-                                             2. In§ 30a\ngesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1331) wird verordnet:                                                                              a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n,, (1) Bei            einmaligen Zollveredelungsver-\n§ 1\nkehren mit Einfuhr-Zollvormerkschein wird für\ndLe Gestellung de:s Ersatz,guts eine Frist bis\nDie Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939                                                                zu 3 Monaten gesetzt. Die Zollstelle kann eine\n(Reichsministerialblalt S. 595), zuletzt geändert durch                                                     läng,ere Fri,st setzen, wenn dies we,gen der\ndi,e Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-                                                               Daue.r der Ve1redelun,g der eingeführten\nOrdnung vom 15. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I                                                            Waren erforderlich ist. Für Zollve:redelungs-\nS. 919), wird wie folgt geändert und er,gänzt:                                                              verkehre mit Zollvormerkrnchnung ist die\nAbrechnung'sfrist die Gestellungsfrist.\",\n1. § 30 erhält folgende Fassung:                                                                      b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n,,§ 30                                                                          ,, (3) Die Zollstelle kann die nach Absatz\n9. Wiede,rgestellungsfrist für Zollgut im                                                          Sätz,e 1 und 2 bestimmten Fristen verlängern,\nNämlichkeitsverkehr                                                                      wenn die Ver,edelung der eingeführte:n Waren\nweigen nachträglich eingetretene.r Umstände\n(1) Für die Wiedergestellung des veredelten                                                          nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann\nZollguts aus einem einmaligen Zollveredelungs-                                                           und wenn die Verlängerung vor Ablauf der\nverkehr mit Einfuhr-Zollvormerkschein (§ 33                                                             Fristen beantrngt wird. Di-e Zollstelle kann\nAbs. 1 Satz 2) wird eine Frist nach der Zeit be-                                                         die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist ver-\nstimmt, di,e für die ·vercdelung der Waren und                                                          längern, wenn dies vor Ablauf der Frist be-\nfür ihren Absatz erforderlich ist.                                                                       antragt wird.\"\nZ 1997 A","1002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. In § 32                                               5. In § 35 erhalten in Absatz 3 die Sätze 2 und 3\nfolgende Fassung:\na) erhält Absatz 1 Satz 3 folgende Fassung:\n,,Bei Zollverndel ungsverkehren mit Fest-           ,,Die ZollsteUe kann eine solche Wi,edergestel-\nhaltung der Nämlichkeit kann die Zollstelle,         lung zulassen, wenn das Zollgut sich als un-\nbei Zollveredelungsverkehren mit Gestellung          geeignet zur Veredelung erweist oder zur Ver-\nvon Ersatzgut kann das Hauptzollamt zu-              edelung unbrauchbar geworden ist. Die Zollstelle\nlassen, daß der Zollantrng bei einer anderen         kann sie ausnahmsweise auch in anderen Fällen\nZollstelle gestellt wird.\",                          zulassen, vor allem, wenn der erteilte Lohnauf-\ntrag zurückg,enommen oder ,geändert wird oder\nb) wird in Absatz 1 der Satz 4 gestrichen,               wenn es sich um Reste aus Versuchsfertigun-\n11\nc) werden in Absatz 2 Satz 1 die Worte „für alle         gen handelt.\nZollveredelungsverkehre mit Ausnahme der\neinmaUgen      Zollveiredelun,gsverkehre\"   g e-\n1\n6. In § 35 a\nstrichen,\n,.                                              a) wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt:\nd) werden in Absatz 3 hinter dem Wort „Zoll-\n„Das Hauptzollamt kann die Gestellung bei\nveredelungsverkeihre\" die Worte „mit Ein-\neiner anderen Zollstene zulassen, wenn da-\nfuhr-Zollvormerksche,jn\" eingefü,gt.\ndurch die Prüfung nach Absatz 5 nicht wesent-\nlich erschweirt wird.\",\n4. § 33 erhält folgende Fassung:\nb) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:\n,,§ 33                               ,,Die Zollstelle kann ausnahmsweise zulassen,\n12. Zollvormerkrechnung                        daß an Stelle des Ersatziguts das unveredelte\nZollgut wiederg,estellt wird.\",\n(1) Die Zollstelle führt über die Warenbestände\nder Zollveredelungsverkehre die Zollvormerkrech-          c) werden in Absatz 3 Satz 2 die Worte „Der\nnung nach vorgeschriebenem Muster.. Bei ein-                 Veredler hat\" ersetzt durch „Im Anschluß an\nmaligen Zollveredelungsverkehr,en kann die Zoll-             die Gest,ellung ist\",\nstelle das Zollgut auf Einfuhr-Zollvormerkschein\nd) ist in Absatz 3 der Satz 3 zu strnichen.\nabfertigen (§ 34), wenn dadurch die Abwicklung\ndes Zollveredelungsverkehrs erleichtert wird.\n(2) In der Zollvormerkrechnung werden die          7. In § 38\nWaren nach Art und Beschaffenheit unter An-               a) werden in Absatz 2 hinter dem Wort „Zoll-\ngabe des Zollsatzes getrennt aufgeführt. Die                 veredelungsverkehre\" die Worte „mit Ein-\nWaren werden nach den Maßstäben des Zoll-                    fuhr-Zollvormerkschein\" eingefügt,\ntarifs, wertzollbare Waren außerdem nach der\nMenge, ang,eschrieben. Soweit erforderlich, wird          b) wird Absatz 3 gestrichen,\ndas Eiigengewicht der Waren angeschrieben.\nBeim Lohnveredelungsverkehr kann von der An-              c) erhält in Absatz 4 der Satz 1 folgende Fassung:\nschreibung des Zollwerts abgesehen werden.                   ,,Zollveredelungsverkehre mit Zollvormerk-\nWenn nachgewiesen ist, daß für die Wa.ren die                rechnung werden vierteljährlich abgerechnet.\"\nVer,günstigungen aus den Verträgen über die\nGründung der Europäi:schen Gemeinschaft,en i,n\nAnspruch genommen werden können, so wird              8. In § 38 a\ndies ebenfalls vermerkt. Im übrigen ,gilt § 10\na) erhalten in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 fol-\nAbs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 bis 5 sinng,emäß.\ngende Fassung:\n(3) Bei der Abschreibung in der Zollvormerk-              ,,Einrnalig,e Zollveredelungsverkehre mit Ein-\nrechnung können die Waren in unver·edelte                    fuhr-Zollvormerks,chein werden bei Ablauf\nWaren umgerechnet werden, wenn dadurch die                   der Gestellungsfrist abgerechnet. Andere Zoll-\nAbrechnung (§ 33 Abs. 4) erleichtert wird. Neben             ver,edelungsverkehre werden vierteljährlich\nden unverndelten Waren sind di,e Abfälle nach                abg,erechnet. , 11\nMeng e .und Beschaffenheit und die Fehlmen,gen\n1\nanzugeben. \\,\\Tenn für die Waren die Vergünsti-          b) wird dem Absatz 2 folgendes angefügt:\ngungen aus den Verträgen über die Gründung                   ,,Für die Abrechnung von Zollveredelungs-\nder Europäischen Gemeinschaften in Anspruch                  verkehren mit Zollvormerkrechnung gilt § 38\ngenommen werden können, so wird dies eben-                   Abs. 4 sinngemäß. Die Zollstelle kann diese\nfalls vermerkt.                                              Abrechnung im •einzelnen Fall hinausschieben,\n(4) Ist für wertzollbare Waren eiin Zoll zu er-           wenn der Veredler nachwei,st, daß dies wegen\nheben, so wird der Zo11wert der entspreche:nden              der Dauer der Veredelung der eingeführten\nunveredelten Waren in der Reihenfolge ihrer                  Waren erforderlich ist. Die Oberfinanzdirek-\nAnschreibung im Abrechnungsz,eitraum zugrunde                tion kann die Abre,chnung einz,elner Ver-\ngele,gt, falls nicht der Veredler die Anwendung               edelungsverkehre nach anderen Zeitabschnit-\ndes tatsächlich auf di,e Waren entfallenden Zoll-             ten zula,ss,en, wenn dies wegen der Dauer der\nwerts beantragt.\"                                             Veredelung der Waren erforder lieh ist.\"","Nr. 66 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1960                        1003\n§ 2                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-\nDie Verordnung über die Zollbehandlung von           setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-\nTabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen           brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952, Artikel 6\nGrenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze     des Dritten Zolländerungsg.esetzes vom 9. August\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) wird    1956 und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-\naufgehoben.                                            gesetzes vom 10. September 1957 auch im Land\nBerlin.\n§ 3\n§4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage","1004                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe\nals Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine Fremdstoff-Verordnung)\nund zur Änderung der Käseverordnung\nVom 15. Dezember 1960\nAuf Grund de:s § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 3                      durch § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Fremdstoff.\ndes Lehensrnittelgesetzes vom 17. Januar 1936                               Verordnung, wird wie folgt geändert:\n(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens-                               1. § 1 a erhält folgende Fassung:\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-                              „Als Zusatz zur Milch für die Herstellung von\nblatt I S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bun-                             Schnittkäse wird\ndesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                                 a) Kalziumchlorid bis zu 0,2 Gramm\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des                                  b) Salpeter (Natrium- und Kaliumnitrat) bis zu\nBundesrates verordnet:                                                              0,2 Gramm\nArtikel                                           a_uf einen Liter Milch zugelassen.\"\nDie Verordnung über die Zulassung fremder                                2. § 1 b erhält folgende Fassung:\nStoffe als Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine                                    ,,Abweichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-\nFremdstoff-Verordnung) vom 19. Dezember 1959                                   gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 742) wird wie folgt geändert:                            halt an den nach § 1 a zugelassenen fremden\nStoffen kenntlich zu machen.\"\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort\n„Johannisbrotkernmehl\" ein Komma und das                               3. § 28 erhält folgenden Absatz 3:\nWort „Guarmehl\" eingefügt.                                                    ,,(3) §§ 1 a und 1 b treten am 23. Dezember 1963\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 werden hinter dem Wort                                  außer Kraft.\"\n,,Kochsalz\" die Worte „und zu Kochsalzersatz-                                                      Artikel 3\nmitteln\" eingefügt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n3. In § 2 Abs. 2 Nr. 11 werden die Worte „von ge-                          leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-:-\nräuchertem Lachs und\" gestrichen.                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\n4. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                     zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\n,,§ 2 Abs. 2 Nr. 9 und 12 tritt am 23. Dezember\ngesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land\n1961 außer Kraft; § 4 tritt am 23. Dezember 1963                       Berlin.\naußer Kraft.\"                                                                                      Artikel 4\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-\nArtikel 2                                     tikel 1 Nr. 3 am Tage nach ihrer Verkündung in\nDie Käseverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundes-                            Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt am 23. Dezember 1960\nanzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951), zuletzt geändert                      in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nHeraus q e b er: Der Bundcsminis1cr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqcsclzblal.t crschciu1. in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslerliqung verkündet. In Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. 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