{"id":"bgbl1-1960-65-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":65,"date":"1960-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_65.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)","law_date":"1960-12-13T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["993\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1960                                                                                                                  Nr.65\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                         Seite\n13. 12. 60    Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-\nJahresausgleich JJAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              993\n14. 12. 60    Vierte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten\nin den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung ............................. ._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              996\n9. 12. 60    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1000\nVerordnung über die Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)\nVom 13. Dezember 1960\nAuf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in                                                        denen die Voraussetzungen für eine Zu-\nVerbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des                                                               sammenveranlagung mit dem Ehegatten nach\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                                                                 § 26 des Einkommensteuergesetzes im Er-\n11. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 789), des § 9                                                       hebungszeitraum 1959/60 vorliegen, wenn der\nAbs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ein-                                                           Ehe,gatte de,s Arbeitnehmers bei Ablauf des\nkommensteuergesetzos, des Körperschaftsteuerge-                                                            5. Juli 1959 seinen Wohnsitz oder ,gewöhn-\nsetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Ab-                                                             lichen Aufenthalt im Saarland hatte.\"\ngabe „Notopfer Bfülin\" vom 4. Juli 1955 (BunJes-\ngesetzbl. I S. 384) sowie des § 60 Abs. 5 des Gesetzes                                        2. § 3 Abs. 2 wird wie fol,gt geändert:\nüber die Einführung des deutschen Rechts auf dem                                                    a) In der Nummer 14 werden die Worte „seit\nGebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im                                                           mindestens vier Monaten vor dem Ende des\nSaarland vom 30. Juni 1959 (Bundes,gesetzbl. I                                                             Ausgleichsjahrs ihren ausschließlichen Wohn-\nS. 339) verordnet die Bundesrngienmg mit Zustim-                                                           sitz in Berlin (West) haben\" durch die Worte\nmung des Bundesrates:                                                                                       „im Laufe des Ausgleichsjahrs vor dem\n1. September ihren ausschließlichen Wohnsitz\n§ 1                                                                         in Berlin (West) genommen haben\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung über den                                                          b) Die Nummer 16 erhält die folgende Fassung:\nLohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)                                                              „16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahrnsaus-                                                                     der Arbeitnehmer nach Ablauf des 5. Juli\ngleich (JA V) in der Fassung vom 19. Dezember 1959                                                                   1959 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\n(Bundes,gesetzbl. I S. 772) ist weiterhin anzuwenden.                                                                Aufenthalt im Saarland aufgegeben oder\nSie wird wie fol,gt geändert und ergänzt:                                                                            aus dem übrigen Bunde,sgebiet einschließ-\nlich Berlin (West) in das Saarland verlegt\n1. § 1 wird wi,e folgt geändert:                                                                                     hat oder der Arbeitnehmer bei Ablauf\na) Deir bisherige Text wird Absatz 1.                                                                            des 5. Juli 1959 sowohl einen Wohnsitz\nim Saarland als auch im übrigen Bundes-\nb) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:                                                                       gebiet einschließlich Berlin (West) hatte,\".\n,, (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für un-\nbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die                                         3. § 4 wird wie folgt geändert:\nbei Ablauf des 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz                                                  a) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen.\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland\nhatten (§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über                                               b) Es wird der fol,gende Absatz 4 a eiLng,eifügt:\ndie Einführung des deutschen Rechts auf dem                                                             ,,(4a) Abweichend von den Vorschri.ften\nGebiete der Steuern, Zölle und Finanzmono-                                                         de,s Absatzes 4 Sätze 1 und 2 ist für Arbeit-\npole im Saarland vom 30. Juni 1959 [Bundes-                                                        nehmer, die während des ganzen Erhebungs-\ngesetzbl. I S. 339] - Steuereinführungsgesetz                                                      zeitraums 1959/60 (§ 60 Abs. 1 des Steuerein-\nSaarland), richtet sich nach § 9 a. Das gleiche                                                    führungsgesetzes Saarland) oder während\ngilt für verheiratete Arbeitnehmer, bei                                                            e-ines Teils des Erhebungszeitraums 1959/60\nZ 1997 A","994                                  Bunde,sge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                     durchzuführen, wenn es sich um den aus-\nim Saarland hatten, der Lohnsteuer-Jahres-                      schließlichen Wohnsitz im Saarland handelt\naus,gleich durchzuführen:                                       oder für di,e Eheigatten der gemeinsame Lohn-\n1. wenn der Arbeitnehmer den Wohn-                    steuer-J ahrnsausgleich für den Erhebungs-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                ,zeitraum 1959/60 in Betracht kommt; Absatz 4\nim Saarland während des ganzen                    letzter Satz ist insoweit nicht anzuwenden.\"\nErhebungszeitraums 1959/60 be·i-              c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\nbehalten hat,                                     „ist\" die Worte ,,, vorbehaltlich der Vorschrift\nvon dem Finanzamt im Saarland,                 de,s § 9 a Nr. 4 letzter Satz,\" e,ingefügt.\nin dessen Bezirk der Arbeit-\nnehmer am 20. September 1960          4. In § 5 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 eingefügt:\nseinen Wohnsitz oder gewöhn-              ,,Führt das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresaus-\nlichen Aufenthalt hatte,                  gleich durch und ist auf der Lohnsteuerkarte ein\n2. wenn       der Arbe,itnehmer den              Hinzurechnungsbetrag nach § 17 a Abs. 2 der\nWohns.itz oder gewöhnlichen Auf-             Lohnsteuer-Durchführungsverordnung eingetra-\nenthalt im Saarland nach dem                  gen, so ist der maßgebende Arbeitslohn um den\n5. Juli 1959, aber vor dem 1. Ja-             Jahrnshinzurechnungsbetrag oder im Fall des\nnuar 1961 aufge,geben hat,                    Satzes 2 um die Summe der während der Gel-\nvon dem Finanzamt im Saarland,            tungsdauer der Eintragung zu berücksichtigenden\nHinzurechnungsbeträge zu erhöhen, wenn bei\nin dessen Bezirk der Arbeit-\nnehmer seinen letzten Wohnsitz            dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine\noder gewöhnlichen Aufenthalt               Zusammenveranlagung mit seinem Ehe,gatten\nhatte,                                    nach § 26 des Einkommeinsteuergesetzes für das\nAus,gleichsjahr nicht vorHe,gen.\"\n3. wenn der          Arbeitnehmer den\nWohnsitz oder gewöhnlichen Auf-           5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Vor-\nenthalt aus dem übri.gen Bundes-              schriften des § 9 a Nr. 2\" durch die Worte „ Vor-\ngebiet einschließlich Berlin {West)           schriift des § 9 a Nr. 4 Satz 1\" ersetzt.\nnach dem 5. Juli 1959, aber vor dem\n1. Januar 1961 in das Saarland ver-       6. § 9 a erhält die folgende Fassung:\nlegt hat,                                                              ,,§ 9a\nvon dem Finanzamt, in dessen                Sondervorschriften für die Fälle des § 1 Abs. 2\nBezirk der Arbeitnehmer im                                        (Saarland)\nübrigen Bundesgebiet einschließ-\nlich Berlin (West) seinen letzten             Bei Arbeitnehmern, für die nach § 4 Abs. 4 a\nWohnsitz oder gewöhnlichen                zur Durchführung des LohnstP.uer-Jahresaus-\nAufenthalt hatte,                         gleichs ein Finanzamt im Saarland zuständig ist,\nwird der Lohnsteuer-Jahrnsaus,gleich durch den\n4. wenn der Arbeitnehmer bei Ab-                 Arbeitgeber oder durch das Finanzamt nach den\nlauf de,s 5. Juli 1959 sowohl eineT'         Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden\nWohnsitz im Saarland als auch im             Abweichungen durchgeführt:\nübrigen Bundesgebiet einschließ-\nlich Berlin (West) hatte,                     1. Ausgleichsjahr im Sinn der Vorschriften die-\nser Verordnung ist der Erhebungszeitraum\nbei verheirateten Arbeitneh-                  1959/60. Demgemäß treten in § 3 an die Stelle\nmern, di,e nicht dauernd ge-\ndes 31. Dezember des Ausgleichsjahrs der\ntrennt leben, von dem Finanz-\n31. Dezember 1960 und in § 5 Abs. 2 Nr. 3 an\namt, in dessen Bezirk sich die\ndie Stelle des 1. September und 31. August\nFamilie befindet, bei anderen\ndes Ausgleichsjahrs der 1. September und\nArbeitnehmern von dem Finanz-\n31. August 1960. Jahreslohnsteuer und Jahres-\namt, in dessen Bezirk skh der                 arbeitslohn sind, vorbehaltlich der Vorschrift\nOrt befindet, von dem aus der\nin Nummer 4 Satz 1, die in entsprechender\nArbeitnehmer seiner Beschäfti-                Anwendung der §§ 5 und 6 für den Erhebungs-\ngung nachgeht.                                zeitraum 1959/60 ermittelten Beträge; § 60\nDie Nummern 1 bis 3 sind ent-                     Abs. 4 des Steuereinführungsgesetzes Saarland\nsprechend anzuwenden.                             ist anzuwenden. Für die Umrechnung von\nJahresbeträgen gilt § 45 Abs. 1 Ziff. 3 und Ab-\nLieigen bei verheirateten Arbeitnehmern die\nsatz 2 de,s bezeichneten Gesetzes.\nVoraussetzungen für eine Zusammenveranla-\ngung mit dem Ehegatten nach § 26 des Ein-                  2. Dem Lohnsteuer-Jahrnsausgleich ist die um-\nkommensteuergesetzes          im    Erhebungszeit-             gerechnete Lohnsteuertabelle für den Er-\nraum 1959/60 vor und hatte nur e,in Ehegatte                   hebungszeitraum 1959/60 (Bekanntmachung des\nbei Ablauf des 5. Juli 1959 seinen Wohnsitz                    Bundesministers der Finanzen vom 18. Januar\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland,                      1960, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 18 vom\nso ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich von dem                  28. Januar 1960), in der die um 15 vom Hundert\nfür diesen Ehegatten nach den Nummern 1, 2                     ermäßigte Lohnsteuer angegeben ist, wie folgt\noder 4 zuständi,gen Fi.nanzamt im Saarland                     zugrunde zu legen:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1960                            995\na) Be,i Arbeitnehmern, die vom Ablauf des                 kosten und Sonderausgaben nicht nach § 45\n5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960 ununter-            Abs. 1 Ziff. 3 des Steuereinführungsgesetzes\nbrochen ihren ausschließlichen Wohnsitz                Saarland umzurechnen. Auf Antrag des Ehe-\nim Saarland hatten, i.st die umgerechnete              ,gatten, der bei Ablauf de,s 5. Juli 1959 keinen\nLohnsteuertabelle unefngeschränkt anzu-                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nwenden.                                                Saarland hatte, ist für ihn der Lohnst~uer-\nb) Bei anderen Arbeitnehmern, di,e bei Ab-                 Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 1959\nlauf des 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz oder              nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle\ngewöhnlichen Aufenthalt im Saarland                     (§ 1 Abs. 1 Nr. 1} durchzuführen. Be1i dies,em\nhatten, i,st die in der umgerechneten Lohn-            Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt nur die\nsteuertabelle angegebene Lohnsteuer um                 Anwendung deir Steuerklassen I und II in Be-\n17 ,65 vom Hunde,rt zu erhöhen.                        tracht; die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 3\nbis 5 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind entspre-\nc) Sind beim Lohnsteuer-Jahresaus,gleich ver-             chend anzuwenden. Di,e Hälfte der danach er-\nschiedene Steuerklassen oder verschi,edene            mittelten Jahreslohnsteuer i1st um 15 vom\nZahlen der Kinder zugrunde zu leige:n, so              Hundert zu ermäfügen, wenn der andere Ehe-\nsind di,e in § 8 Abs. 1 bezeichneten Te,il-            gatte vom Ablauf des 5. Juli 1959 bis zum\nbeträg,e der Lohnsteuer nach dem Verhält-             30. Juni 1960 ununterbrochen seinen ausschließ-\nnis der jewe,i,Is maßgebenden Zeiträume zu            lichen Wohnsitz im Saarland hatte. Der Antrag\nachtzehn zu ermitteln. § 8 Abs. 3 ist anzu-           für das Ausgleichsjahr 1959 ist spätestens am\nwenden, wenn Kinderfreibeträge für Kinder             30. April 1961 einzureichen.\"\ngewährt worden sind, die am 6. Juli 1959\ndas 18. Lebensjahr vollendet hatten.\n§ 2\n3. Lie,gen bei Ehe,gatten die Voraussetzungen\nfür eine Zusammenveranlagung nach § 26 des                             Anwendungszeitraum\nEinkommensteuergesetzes im Erhebungszeit-             Die Vorschriften des § 1 sind e·rstmals auf den\nraum 1959/60 vor, so genügt es für di,e An-        Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kal,enderjahr\nwendung der Nummer 2 Buchstabe a, wenn              1960, bei Arbeitnehmern, für die § 1 Nr. 6 gilt, auf\neiner der Ehegatten vom Ablauf des 5. Juli          den Lohnsteuer-Jahresausgleich für d,ie dort be-\n1959 bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen den      zeichneten Zei,träume anzuwenden.\nausschließlichen Wohnsitz im Saarland hatte.\n4. Haben beide Ehegatten, bei denen die Voraus-                                    § 3\nsetzungen für eine Zusammenveranlagung\nAnwendung im Land Berlin\nnach § 26 des Einkommensteuergesetzes im\nErhebungszeitraum 1959/60 vorliegen, in die-           Diiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsem Zeitraum Arbeitslohn bezogen und hatte          Uberleitun,g,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nein Ehegatte bei Ablauf des 5. JuLi 1959 keinen     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 108 de,s Ge-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im            setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf\nSaarland, so ist in den gemeinsamen Lohn-           dem Gebiete deir Steuern, Zölle und Finanzmonopole\nsteuer-Jahresausgleich für den Erhebungszeit-       im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bunde.s1gesetz.bl. I\nraum 1959/60 der Arbeitslohn dieses Ehe-            S. 339) auch im Land Berlin.\n,gatten einzubeziehen, der ihm im Kalenderjahr\n1960 zugeflossen ist; die Ermittlung des hier-                                  § 4\nnach maßgebenden Arbeitslohns richtet sich\nnach § 6. Für die Anwendung des § 7 a Abs. 2                               Inkrafttreten\nsind die diesem Ehegatten für das Kalenderjahr         Diese, Vernrdnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-\n1960 zustehenden Pauschbeträge für Werbungs-        kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1960\n;\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bunde·sminister der Finanzen\nEtz el"]}