{"id":"bgbl1-1960-64-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":64,"date":"1960-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)","law_date":"1960-12-06T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":1,"num_pages":96,"content":["897\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1960                              Nr. 64\nTag                                            Inhalt:                                 Seite\n6. 12. 60 Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)    897\nBekanntmachung der Neufassung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)\nVom 6. Dezember 1960\nAuf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung von Vor-\nschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 485) wird nachstehend der Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (StVZO) in der ab 1. August 1960 geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung,\nder Bekanntm:1chung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510)\nund den Änderungsverordnungen vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 814), vom 21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und vom 25. Juli\n1957 (Bundes,gesetzbl. I S 777) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßen-\nverkehrsgesetzes erlassen worden.\nBonn, den 6. Dezember 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nZ 1997 A","898                                   Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -                          StVZO\nin der Fassung vom 6. Dezember 1960\nInhaltsübersicht\n§                                                             §\nA. Personen                              Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung . . . . . . . . . ...................... . 15 f\n1. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen\nMeldung der Einstellung von Kraftdroschken-\nGrundregel der Zulassung . . . . . ............ .      1\nfahrern .................................... .         15g\nBedingte Zulassung ........................ .          2     Prüfung der Ortskenntnisse beim Wechsel des\nEinschränkung und Entziehung der Zulassung             3     Beschäftigungsorts .......................... .        t5h\nUberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen\nII. Führen von Kraftfahrzeugen\nzur Fahrgastbeförderung ................... .          15 i\nErlt1ubnispflichl und Ausweispflicht für das Füh-\nEntziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur\nren von KrafUahrzeugen .................... .          4\nFahrgastbeförderung ........................ .         15k\nEinteilung der Fahrerlaubnisse .............. .        5\nSondervorschrift über die örtliche Zuständigkeit\nUbungs- und Prü1ungsfohrlen von Bewerbern                    der Verwaltungsbehörden ................... .          151\num eine Fahrerlaubnis       ..................... .    6\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer ........ .        7\nB. Fahrzeuge\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ...... .        8\nErmittlungen über die Eignung des Antragstel-                I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen\nlers durch die Behörde .................. .            9     Grundregel der Zulassung .................. .          16\nAusferligung des Führerscheins ............... .      10     Einschränkung und Entziehung der Zulassung ..          17\nPrüfung der Befähigung des Antragstellers durch\neinen amtlich <lnerkannten Sachverständigen                  II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und\noder Prüfer für den Kraflfahrzeugvcrkehr .... .       11          ihre Anhänger\nBedingte Erteilung der Fahrerlaubnis ........ .       12     Zulassungspflichtigkeit ...................... .       18\nSoudervorschriften über Fahrerlaubnisse                       Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis       19\nder I<:la.sse 5 ............................... .    12 a   Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen ..... .         20\nZenlralkartei über Vers<lgungen und Entziehun-               Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ........ .       21\ngen der Fahrerlaubnis, über Verbote des Füh-\nBetriebserlaubnis für Fahrzeugteile .......... .       22\nrens von Fahrzeugen und über Verurteilungen\nwegen Verkehrsstraftaten ................... .               Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ....... .          22a\n13\nTilgung der Eintragungen in der Kartei ...... .              Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ........ .         23\n13 a\nMitteilung von Entscheidungen an das Kraft-                  Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nfahrt-Bundesamt ............................ .               scheins .................................... .         24\n13b\nAuskünfte aus der Kartei .................. .         13 C\nBehandlung der Kraftfahrzeug- und Anhänger-\nbriefe bei den Zulassungsstellen ............. .       25\nAnfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt ........ .         13d\nVordrucke                                                    Karteiführung und Meldungen an das Kraft-\n13 e   fahrt-Bundesamt ............................ .         26\nSonderbestimmungen für das Führen von Kraft-\nMeldepflichten der Eigentümer und. Halter von\nfahrzeugen im öffenllichen Dienst ............ .      14\nKraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung\nSonderbestimmungen für Inhaber einer auslän-                 aus dem Verkehr und erneute Zulassung .....            27\ndischen Fahrerlaubnis ....................... .       15     Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uberführungs-\nHöchstdauer der täglichen Lenkung .......... .        15 a   fahrten ............................... • • • • • •    28\nEntziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver-                  Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger            29\nwaHungsbehörde ........................... .          15b\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis ......... .       15 C   II a. Pflichtversicherung\nAusreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\nIII. Beförderung von Fahrgästen mit                          rung .................................. • • • • • •    29a\nKraftfahrzeugen                                         Versicherungsnachweis ..................... .          29b\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht .......... .      15d    Anzeigepflicht des Versicherers .............. .       29c\nVoraussetzungen für die Erteilung der Fahr-                  Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungs-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung .......... .        15 e   schutzes .............................. • • • • • •    29d","Nr. 64 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                             899\n§                                                         §\nIII. Bau- und ßelriebsvorschriflen                                 Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger ..      61\nl. Allgcmcjne Vorschrdlen                                          Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-\nBesdw[fenheil der Ft1hrzeuge ............... .              30     triebenen Kraftfahrzeugen .................. .     62\nVewnlwortung für den Belrieb der Fahrzeuge                  31\n3. An de r e S t r aß e n fahr z e u g e\n2. Kraft f a h r zeuge und i h r e Anhäng er                      Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen ... .                  32     Vorschriften und der Vorschriften anderer Ver-\nordnungen ................ .                        63\nMitführen von Anhüngern               ................ .    32a\nLenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und Be-\nSchleppen von Fahrzeugen . . . .............. .            33\nspannung ................................. .        64\nAchslust und Gesamtgewicht, Laufrollenlast von\nVorrichtungen für Schallzeichen ............. .    64a\nGlcisket.tenfohrzeugen ...................... .             34\nKennzeichnung ............................. .       64b\nBesetzung von Kraftomnibussen ............. .               34a\nBremsen                                             65\nMotorleistung .............................. .              35\nRückspiegel ................................ .      66\nSitze ....................................... .             35 a\nBeleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern             67\nEinrichtungen zum sicheren Führen der Fahr-\nzeuge ..................................... .               35b\nHeizung und Lüftung ....................... .               35c    IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\nVorrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fuß-                               motor\nboden .................................... .                35d    Begriffsbestimmungen; Bau- und Betriebsvor-\nTürt~n     ........................ , ........... .         35e    schriften ................. .- ................. .  67 a\nNotausstiege in Kraflomnibussen ........... .               35 f   Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie\nFeuerlöscher in Kraftomnibussen ............ .              35g    für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nVerbandkästen in Kraflomnibussc:m .......... .              35h\nmehr als 40 km/h ........................... .      67b\nBereifung und Lau[füichen ................... .             36\nfü1dabdeckungen                                             36a\n37                   C. Schlußbestimmungen\nGl<~itschutzvorrichtungen und Schneeketten ... .\nLenkvorrichtung . .                            . ....... .  38     Zuständigkeiten                                     68\nSicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte                      Geltungsbereich                                     69\nBenutzung                      .................. , .... .  38a    Ausnahmen ................................ .        70\nRückwärtsgang                ........................ .     39     Strafbestimmungen ..................... .\" ... .    71\nScheiben und Scheibenwischer ............... .              40     Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen ... .       72\nBremsen und Unlerlegkeile ................. .               41\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen ...... , .. .            42                              Anlagen                   Anlage\nEinrichtungen zur Verbindung von Pahrzeugen                 43     Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke          I\nStützvorrichtung an Anhängern .............. .              44     Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buch-\nKraftstoffbeh älter .......................... .            45     staben- und einer Zahlengruppe darzustellenden\nKraftstoffleitungen ......................... .             46     Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahr-\nAbgase und deren Ableitung ................ .               47     zeugkennzeichen .................... .                II\nDampfkessel und Gaserzeuger .......... , .... .             48     Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahr-\nGeräuschentwicklung                                         49     zeugkennzeichen ........................... .        III\nBeleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grund-                       Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der\nsätze ...................................... .              49a    Bundes- und Landesorgane, des Bundesgrenz-\nScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht ..... .             50     schutzes, der Deutschen Bundespost, der Deut-\nschen Bundesbahn, der Bundes-Wasser- und\nBegrenzungsleuchten, Parkleuchten .......... .              51\n-Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr und des\nZusätzliche Scheinwerfer und Leuchten ....... .             52     Diplomatischen Corps, Sonderkennzeichen .... .       IV\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahl~r                 53\nMuster und Maße der Kennzeichen .......... .          V\nWarneinrichtungen zur Sicherung haltender\nFahrzeuge .... , ............................ .             53a    Muster und Maße der Versicherungskennzeichen\nfür Fahrräder mit Hilfsmotor sowie für Klein-\nFahrtrichtungsanzeiger . . . . . . . . . . . . . ........ . 54\nkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen ....... .               54 a   Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nWind.sichere Handlampe ..................... .              54 b   40 km/h ....................... : . ........... .    VI\nVorrichtungen für Schallzeichen ............. .             55     Muster und Maße der amtlichen Kennzeichen\nFunkentstörung ............................ .               55a    für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie für Klein-\nRückspiegel . . . . . . ......................... .         56     krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nGeschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzühler                       Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n57\n40 km/h .................................... .      VII\nFahrtschreiber .               . ..................... .    57 a\nGeschwindigkeitsschilder .................... .             58     Untersuchung der Fahrzeuge ................ .      VIII\nFabrikschilder und Fabriknummern der Fahr-                         Prüfplakette für die Uberwachung von Kraftfahr-\ngestelle . . . . . . . . . .......................... .     59     zeugen und Anhängern ..................... .         IX\nAusgestaltung und Anbringung der amtlichen                         Abmessungen und Anordnung der Sitze in\nKennzeichen ............................... .               60     Kraftomnibussen ........................... .         X","900                                  Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nMuster                                                                                                                    Muster\nAnhängerschein                                                                      3\nMuster\nFührerschein für Kraftfahrzeuge                               Anhängerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3a\nFührerschein der Bundeswehr                                   Kraftfahrzeugschein für Probe- oder Uberfüh-\n1a\nrungsfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4\nFührerschein für Fahrräder mit Hilfsmotor u. ä.      lb       Anhängerschein für Probe- oder Uberführungs-\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung                 lc       fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5\nKraftfahrzeugschein für Kraftfahrzeuge ...... .      2        Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtver-\nKraftfahrzeugschein für Krafträder .......... .      2a      sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 und 7\nKraftfahrzeugschein für Kraftfahrzeuge ...... .      2b       Anzeige des Versicherers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    8\nAnmerkung\nSoweit nachstehende Bezeichnungen für Maßeinheiten\nunmittelbar hinter Zahlen stehen, werden folgende Ab-\nkürzungen verwendet:\n,,cm\" für „Zentimeter\",\n,,cm3 \" für Kubikzentimeter\",\n,,kg\" für „Kilogramm\",\n,,kg/cm\" für „Kilogramm je Zentimeter\",\n,,kg/cm2 \" für „Kilogramm je Quadratzentimeter\",\n,,km\" für „Kilometer\",\n,,km/h\" für „Kilometer je Stunde\",\n,,l\" für „Liter\",\n,,m\" für „Meter\",\n,,mkg\" für „Meterkilogramm\",\n,,mm\" für „Millimeter\",\n,,t\" für „Tonne\".\nA. Personen                               oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe\nAbzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich\nI. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen                   machen; die Abzeichen sind von der zuständigen\nörtlichen Behörde oder einer amtlichen Versorgungs-\nstelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenig-\n§ 1\nstens 125 mm X 125 mm, der Durchmesser der\nGrundregel der Zulassung                     schwarzen Punkte, die auf den Binden oder ande-\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder-           ren Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind,\nmann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu           wenigstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen\neinzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrie-          nicht an Fahrzeugen angebracht werden.\nben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenver-\n(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung\nkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs\ndurch einen weißen Stock oder durch gelbe Abzei-\nbestimmten Flächen.\nchen nach Absatz 2 kenntlich machen. Stock und\n§ 2                               Abzeichen können gleichzeitig verwendet werden.\nBedingte Zulassung                           (4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 ge-\n(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-          nannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilneh-\ngel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf          mern im Straßenverkehr nicht verwendet werden.\nam Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter\nWeise - für die Führung von Fahrzeugen nötigen-                                                         § 3\nfalls durch Vorrichtungen an diesen - Vorsorge ge-                Einschränkung und Entziehung der Zulassung\ntroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht         (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-\nzur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst           ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver-\noder einem für ihn Verantwortlichen, z.B. einem              waltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder\nErziehungsberechtigten.                                      die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene\n(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen           hat das Verbot zu beachten oder der Auflage nach-\nist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlen-         zukommen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeu-\nder Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Beglei-              gen oder Tieren ist besonders, wer unter erheb-\ntung durch einen Menschen oder durch einen Blin-             licher Wirkung geistiger Getränke oder anderer be-\ndenhund kann angebracht sein, auch das Tragen                rauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder\nvon Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr              sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder an-\nLeiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen                 dere Strafgesetze erheblich verstoßen hat.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                            901\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer                   Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-\neines Fahrzeugs oder Tic~res zum Führen von Fahr-                  sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\nzeugen oder Tieren tm~Jecignet isl, so kann die Ver-               zeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2\nwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entschei-                    Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet\ndung nach Absatz 1 oder der Entscheidung über die                   keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift - ,\nEntziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umstän-         Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,\nden die Beibringung                                                 2, 4 oder 5 gehören,\n1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses    Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von\noder                                                     nicht mehr als 50 cm 3, Krankenfahrstühle\n2. des Gutachtens einer amtlich anerkann-                   (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Kraftfahrzeuge mit\nten    medizinisch-psychologischen    Unter-             einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nsuchungsstelle oder                                      geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,\n3. des Gutachtens eines amtlich anerkann-                   mit Ausnahme der zu Klasse 5 gehörenden\nten Sachverständigen oder Prüfers für den                Fahrzeuge,\nKraftfahrzeugver kehr                         Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder\nüber die geistige oder körperliche Eignung anord-                   mit einer durch die Bauart bestimmten\nnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen                      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\ntreffen. Gegenstand der Untersuchung ist die Begut-                 40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit\nachtung der körperlichen oder geistigen Eignung im                  einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3\nallgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde                      oder einer durch die Bauart bestimmten\nein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z.B.                 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nSeh- oder Hörvermögen, Prothesenträger) anfordert.                  20 km/h.\n(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 ge-         Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten die-\nnannten Untersuchungsstelle wird von der zustän-         ser Klassen beschränkt werden. Sie gilt bezüglich\ndigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr          der Klassen 4 und 5 für alle Betriebsarten, wenn sie\nbeauftragten Behörde ausgesprochen und kann an           insoweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Be-\nAuflagen gebunden werden.                                triebsart beschränkt worden ist.\n(2) Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 be-\nrechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klas-\nII. Führen von Kraitfahrzeugen                sen 4 und 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten\nauch für Fahrzeuge der Klasse 3, Fahrerlaubnisse\n§ 4                          der Klasse 4 für Fahrzeuge der Klasse 5. Beim Ab-\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht           schleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahr-\nfür das Führen von Kraftfahrzeugen             erlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahr-\nzeugs.\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr-\nzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge-         (3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts\nbundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart        in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren,\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als            gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Ver-\n6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Ver-        ordnung. Außerdem berechtigen\nwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen                    1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember\nsind Krankenfahrstühle, deren durch die Bauart be-                 1954 in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt wor-\nstimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als                       den sind, auch zum Führen von Kraftfahr-\n10 km/h beträgt, sowie einachsige Zug- oder Arbeits-               zeugen mit einem Hubraum von mehr als\nmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt                    50, jedoch nicht mehr als 250 cm3,\nwerden.                                                         2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. Novem-\n(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-               ber 1954, jedoch vor dem 1. Oktober 1960\nscheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh-                  im Saarland in der Klasse 1, 2, 3 oder 4\nrerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-                 erteilt worden sind, auch zum Führen von\nzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen                    Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von\nzur Prüfung auszuhändigen.                                         mehr als 50, jedoch nicht mehr als 125 cm3.\n(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus\n§ 5                          dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse\ngelten statt der Klassen 1 bis 4 die aus dem\nEinteilung der Fahrerlaubnisse              Muster 1 a ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Per-\n(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart       sonenbeförderung werden bei Fahrten ohne Fahr-\n(Verbrennungsmotor, Elektromotor und andere) in          gäste den Fahrzeugen zur Güterbeförderung gleich-\nfolgenden Klassen erteilt:                               gestellt.\nKlasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)                                § 6\nmit einem Hubraum von mehr als 50 cm3,                    Ubungs- und Prüfungsfahrten\nKlasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamt-               von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\ngewicht (einschließlich dem eines aufge-        (1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat,\nsattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffent-\nund                                          lichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrleh-","902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei                                 § 9\nfür die Führung des Führzeugs verantwortlich ist,          Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers\nbeaufsichtigt wird.                                                         durch die Behörde         ·\n(2) Lenken Mitglieder 1msländischer Streitkräfte,         Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,\ndie sich auf Crund internationaler Verträge im In-        ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers\nland aufhalten, bei Ubungs- und Prüfungsfahrten           zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B.\nKrnfllahrzeugc, ohne eine entsprechende Fahrerlaub-       Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Ver-\nnis 1/.U besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch    gehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunke,\neine von den ausländischen Streitkräften dazu er-        zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, ins-\nmüchligte und für die Führung des Fahrzeugs ver-         besondere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen\nantwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn Mit-      die körperliche oder geistige Eignung). 'Wird ein\nglieder der zivilen Arbeits- oder Dienstgruppen          Führerschein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn\ndieser Streitkräfte bei dienstlichen Ubungs- und         die zuständige oberste Landesbehörde keine andere\nPr(ilungsfahrtcn Kraftfahrzeuge ohne eine entspre-       Stelle bestimmt, die zuständige örtliche Behörde\nchende Fahrerlaubnis lenken. Die Begleitperson hat       oder eine von ihr beauftragte Stelle außerdem zu\ndie Ermächtigung durch eine mit deutscher Uber-          prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kennt-\nsetzung versehene Bescheinigung der Streitkräfte         nisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß-\n(Ausbildungsschein) nachzuweisen. Diese Bescheini-       gebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Be-\ngung ist bei den Ubungs- oder Prüfungsfahrten mit-        richt über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die\nzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen           zuständige örtliche Behörde den Antrag der Ver-\nzur Prüfung auszuhändigen.                                waltungsbehörde vor.\n§ 10\n§ 7\nAusfertigung des Führerscheins\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer\n(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-\n(1) Niemand darf führen                                nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungs-\n1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung    behörde, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 4\ndes 18. Lebensjahrs,                          oder 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag\nauf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2\n2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung    oder 3 hat sie einem amtlich anerkannten Sachver-\ndes 21. Lebensjahrs,                          ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung    zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum\ndes 18. Lebensjahrs,                          Führen von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein\nvorbereiteter Führersd1ein (Muster 1) ist beizu-\n4. Kraftfahrzeuge der Klassen4 und 5 vor Voll-\nfügen, der vom Sad1verständigen oder Prüfer dem\nendung des 16. Lebensjahrs.\nAntragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung\nDie Nummer 2 gilt nicht für Inhaber von Fahrerlaub-       bestanden wird; die Aushändigung hat der Sachver-\nnissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem 1. August        ständige oder Prüfer auf dem Führerschein zu ver-\n1960.                                                     merken und der Verwaltungsbehörde unter Angabe\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann die Verwal-            des Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller be-\ntungsbehörde zulassen, jedoch in anderen Fällen als       reits im Besitz des Führerscheins für eine andere\ndenen des § 14 Abs. 1 zugunsten von Personen, die         Klasse als die Klasse 5 oder für eine andere Be-\ndas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur        triebsart, so kann die Ausfertigung eines neuen\nmit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.               Führerscheins unterbleiben und die Erweiterung der\nFahrerlaubnis in den vorhandenen Schein einge-\ntragen werden. Wird ein neuer Schein ausgefertigt,\n§ 8                          so ist bei seiner Aushändigung der bisherige Schein\neinzuziehen und die Einziehung auf dem neuen\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis\nSchein unter Angabe des Tages zu vermerken, an\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis         dem die Fahrerlaubnis vor der Erweiterung erteilt\nist bei der zuständigen örtlichen Behörde einzu-          worden ist.\nreichen.                                                     (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-\n(2) Beizufügen sind                                    bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den\nSachv~rständigen oder Prüfer in eine Liste einzu-\n1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag\ntragen, deren laufende Nummer im Führerschein an-\nder Geburt,\nzugeben ist. Uber die ausgehändigten Führerscheine\n2. ein Lichtbild in der Größe 38 mm X 52 mm      hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei\nbis 45 mm X 60 mm, das den Antragstelle,r     zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der\nohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,       Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.\n3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahr-         (3) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen,\nerlaubnis der Klasse 5 die Bescheinigung      so kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung\neiner von der zuständigen Behörde be-         absehen,\nstimmten Stelle darüber, daß der Antrag-             1. wenn der Bewerber bei den ausländischen\nsteller ausreichende Kenntnisse der Ver-                Streitkräften im Geltungsbereich dieser\nkehrsvorschriften nachgewiesen hat.                     Verordnung mit Erfolg eine Fahrprüfung","Nr. 64 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 19160                         903\nabgelegt hc1t, bei der die deutschen Ver- behörde di,e Belbri1ngung eines amts- oder fachärzt-\nkehrsvorschriften berücksichtigt worden lichen Zeugnisses,· des Gutachtens eines amtlich an-\nsind,                                       erkannten Sachverständigen oder Prüfers für den\n2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer\ndem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\noder 4 erlcillen Fc1hrcrlaubnis c1uf die· Untersuchungsstelle fordern.\nKlasse 1 handelt.                              (2) Er,geben der Bericht der zuständigen örtlichen\nUnterbleibt die nochmalige PrüJ ung, so gilt Absatz 1 Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten\nSatz 1 Halbsatz 1 enlsprnchend auch für Fahrerlaub- eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nnisse der Klassen 1, 2 und 3.                          Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gut-\n(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus      achtein   einer amtlich  anerkannten   medizinisch-psy-\ndienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse    chologischen    Untersuchungsstelle,  daß  der Antrag-\nsind Führerscheine nach Muster 1 a auszufertigen,      steller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt\nsofern es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der geeignet ist, so kann die· Verwaltungsbehörde die\nKlasse 5 handelt.                                      Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen\nerteilen; insbesondere kann sie die Erlaubnis auf\n(5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind Füh-\neine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes\nrerscheine nach Muster 1 b auszufertigen.\nFahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau\n§ 11                        zu   bezeichnenden   Einrichtungen   beschränken,  auch\ndie Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaub-\nPrüfung der Befähigung des Antragstellers\nnis nach bestimmten Fristen anordnen.\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr                                  § 12 a\n(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt                Sondervorschriiten über Fahrerlaubnisse\nZeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraft-                         der_ Klasse 5\nfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine     (1) Personen, die ausreichende Kenntnisse der\nBefähigung nachweisen will, für die Prüfung bereit- für den Führer eines Kraftfahrzeugs der Klasse 5\nzustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitz- ,geltenden Verkehrsvorschriften in einer Prüfung\nplätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer und durch eine zuständige Stelle nachgewiesen haben\nden Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen und keine Fahrerlaubnis besitze:n, können bis zum\nder Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaubnis 1. Januar 1962 bei der Verwaltungsbehörde oder\nnur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 mit nicht einer von ihr bestimmten Stelle die Ausfertigung\nmehr als zwei Sitzen (z.B. nur für Zugmaschinen)       eines Führerscheins der Klasse 5 mit der Wirkung\nerteilt werden soll.                                   beantragen, daß ihnen mit dem Eingang des Antrags\n(2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige die Fahrerlaubnis in der Klasse 5 als erteilt gilt\noder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling aus-           (2) Dem Antra,g sind die in § 8 Abs. 2 erwähnt~_n\nreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraft- Unterlagen beizufügen. Der Bewerber kann der fur\nfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und polizei- die Entgegennahme des Antrags zuständigen St?lle\nlichen Vorschriften und die zur sicheren Führung ei:ne Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, ob ihm\neines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfoderlichen tech- in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 im Inland eine\nnischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen An- Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen eines Fahr-\nwendung fähig ist. Hat der Bewerber die Prüfung zeugs verboten worden ist; Entscheidungen, hin-\nnicht bestanden, so darf er sie wiederholen, wenn er sichtlrich deren die Voraussetzungen für die Tilgung\nnachweist, daß er in der Zwischenzeit gründlichen in der Verkehrszentralkartei vorliegen (§ 13 a),\nUnterricht genommen oder andere ihm von der Ver- brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Gibt er die\nwaltungsbehörde auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Erklärung ab, so muß sie wahrheitsgemäß sein;\nDie Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes-       unterläßt er sie oder bestehen Zweifel an ihrer\nsenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als        Richtigkeit, so gilt § 13 d entsprechend.\neines Monats) wiederholt werden.\n(3) Sind der für die Ausfertigung des Führe:-\n(3) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beob- scheins zuständigen Stelle Tatsache1n bekannt, die\nachtungen, die bei ihm Zweifel über die körper- befürchten lassen, daß sich der Antragsteller zum\nliche oder geistige Eignung des Püflings (insbeson- Führen von Kraftfahrzeugen der Kla.sse 5 nicht\ndere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweg- eignet, so darf der Fahrausweis :rst ausg~fertigt\nlichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der werden, nachdem geklärt worden 1st, daß die nach\nVerwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit Absatz 1 bestehende Fahrerlaubnis nicht entzogen\nsie nach § 12 verfahren kann.                          werden muß.\n(4) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige                                § 13\noder Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prü- Zentralkartei über Versagungen und Entziehungen\nfungsergebnisses an die Verwaltungsbehörde zurück. der Fahrerlaubnis, über Verbote des Führens von\nFahrzeugen und über Verurteilungen wegen Ver-\n§ 12                                              kehrsstraHaten\nBedingte Erteilung der Fahrerlaubnis             (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einer\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken          Kartei\ngegen die körperliche oder ,geistige Eignung des               1. foLgende Entscheidungen der Verwaltungs-\nBewerbers be,gründen, so kann die Verwaltungs-                    behörden:","904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\na) die Versa,gung einer Fahrerlaubnis, auch    setzte Einzelstrafe einzutragen. Ist im Falle des\nwenn sie noch anfechtbar ist, und die Er-  Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe erkannt wor-\nteilung einer Fahrerlaubnis nach einer in  den, so wird nur die Verurteilung wegen einer in\nder Kartei eingetragenen Versagung         Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftat, nicht aber die\noder Entziehung --- als Versagung gilt     Höhe der Jugendstrafe e·ingetragen. Sonst sind von\nauch die Ablehnung eines Antrags auf       Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen nur diejeni-\nVerlängenmg der Geltungsdauer einer        gen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1\nFahrerlaubnis     zur    Fahrgastbeförde-   Nr. 2 zu be,rücksichtigenden Taten erkannt ist.\nrung-,\nb) die unanfechtbare und die vorläufig\nwirksame Entziehung einer Fahrerlaub-                                § 13 a\nni,s,\nTilgung der Eintragungen in der Kartei\nc) das unanfechtbare und das vorläufig\nwirksame Verbot, ein Fahrzeug zu               (1) Eintragungen in der Kartei sind nach Ablauf\nführen, und die Aufhebung des un-           einer bestimmten Frist zu tilgen. Die Frist beginnt\nanfechtbaren Verbots,                       mit dem in der Kartei vermerkten Tag der be-\nd) Anordnungen, durch die nach § 4 Abs. 4       schwerenden Entscheidung. Sie beträgt\ndes Straßenverkehrsgesetzes festge-                1. bei Versagung oder Entziehung einer Fahr-\nsetzte Fristen oder Bedingungen ge-                   erlaubnis und beim Verbot, Fahrzeuge zu\nändert werden;                                        führen, zehn Jahre, wenn jedoch der Be-\nt folgende Entscheidungen der Strafgerichte:                  troffene im Zeitpunkt der beschwerenden\nEntscheidung noch nicht achtzehn Jahre alt\na) die rechtskräftige und die vorläufige\nwar, drei Jahre. Ist die Fahrerlaubnis\nEntziehung einer Fahrerlaubnis,\nin Verbindung mit Erziehungsmaßregeln,\nb) Beschlüsse nach § 42 m Abs. 4 des Straf-               Zuchtmitteln oder Jugendstrafe entzogen\ngesetzbuchs,                                          worden, so beträgt die Frist beim Zusam-\nc) rechtskräfüge Verurteilungen wegen                     mentreffen der Entziehung mit Jugendstrafe\nStraftaten nach den §§ 142, 315 a, 316                von mehr als einem Jahr fünf Jahre, in den\nAbs. 2 und § 316 a des Strafgesetzbuchs,              übrigen Fällen und bei Eintragungen nach\nnach dem Straßenverkehrsgesetz (mit                   § 13 Abs. 3 Satz 2 drei Jahre;\nAusnahme des § 26 Nr. 5), nach der\nStraßenverkehrs-Ordnung, nach den Ge-               2. bei Verurteilungen, die nicht mit der Ent-\nsetzen über die Pflichtversicherung für                ziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind,\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-                 a) zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von\nger sowie nach dieser Verordnung,                         mehr als drei Monaten - .mit Ausnahme\nsoweit es sich um Verstöße gegen § 2                      von Jugendstrafe - erkannt worden ist,\nAbs. 1, §§ 15 a, 18, die Vorschriften des\n§ 22 a über die Verwendung von Fahr-                   b) fünf Jahre, wenn auf Jugendstrafe von\nzeugteilen, § 28 oder die §§ 30 bis 67 b                  mehr als einem Jahr, auf eine andere\nhandelt,                                                  Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei\nd) rechtskräftige Verurteilungen wegen                        Monaten oder auf Geldstrafe von mehr\nStraftaten nach den §§ 222, 230, 315 und                  als einhundertfünfzig Deutsche Mark\n316 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, wenn                     erkannt worden ist,\nsie in Zusammenhang mit der Teilnahme\nc) drei Jahre, wenn auf Jugendstrafe von\nam Straßenvmkehr begangen worden\nnicht mehr als einem Jahr erkannt wor-\nsind,\nden ist,\ne) rechtskräftige Verurteilungen wegen\nStraftaten nach § 330 a des Strafgesetz-               d) zwei Jahre, wenn auf Geldstrafe von\nbuchs, wenn sie sich auf eine der unter                   nicht mehr als einhundertfünfzig\" Deut-\nBuchstabe c oder d genannten mit Strafe                   sche Mark oder auf Erziehungsmaß-\nbedrohten Handlungen beziehen;                            regeln oder Zuchtmittel erkannt oder\nwenn eine Verurte,ilung nach§ 13 Abs. 3\n3. Entscheidungen der Gnadenbehörden über                         Satz 2 eingetragen worden ist.\ndie Aufhebung oder Abkürzung einer nach\n§ 42 m Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs       Nebenstrafen und Nebenfolgen werden bei der Be-\nfestgesetzten Frist.                            rechnung der Fristen nicht berücksichtigt.\n(2) Die Erfassung unterbleibt, wenn da.s Gericht\nnach § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes an-            (2) Sind hinsichtlich einer Person mehrere straf-\ngeordnet . hat, daß die Verurteilung wegen einer          gerichtliche Entscheidungen eingetragen, so wird\nUbertretung nicht in die Kartei eingetragen wird.         jede von ihnen erst getilgt, wenn für alle Eintragl!n-\ngen die~er Art die Voraussetzungen der Tilgung\n(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung         vorliegen. Vermerke über Verurteilungen, die nur\nauch eillle Verurteilung wegen anderer als der in         auf Geldstrafe, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmit-\nAbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und ist die        tel - allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen\nzu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe ge-        - lauten, hindern die Tilgung anderer Eintragungen\nahndet worden, so ist die für diese Straftat einge-       nicht.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        905\n(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen wer-           5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfah-\nden getilgt                                                      ren, durch die eine in die Kartei einzutra-\n1. Eintrngungen über Verurteilungen, wenn                 gende Verurteilung rechtskräftig aufge-\nsie im Strafregister nach § 8 des Straftil-            hoben oder geändert wird,\ngungsw~selzes oder nach anderen gesetz-             6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung\nlichen Vorsehrillen der beschränkten Aus-              einer Eintragung in der Kartei angeordnet\nkunft unterworfen werden oder wenn die                 wird.\nTil~1un9 oder die Beseitigung des Straf-\n(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind auch mit-\nmakels (§ 97 des Jugendgerichtsgesetzes)\nzuteilen, wenn sie sich auf die Versagung oder Ent-\nangeordnet oder die Verurteilung im Wie-\nziehung einer Fahrerlaubnis oder das Verbot, ein\nderaufnahmeverfahren rechtskräftig aufge-\nKraftfahrzeug zu führen, beziehen, und die V er-\nhoben wird,\nsagung, die Entziehung oder das Verbot vor dem\n2. Eintragungen, die in das Strafregister nicht 1. Januar 1958 angeordnet worden war.\naufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde         (3) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt\nangeordnet wird; die Anordnung darf nur      ist die Behörde, welche die Entscheidung erlassen\nergehen, wenn dies zur Vermeidung unge-      hat, oder die von ihr bestimmte Behörde verpflich-\nrechtfertigter Härten erforderlich ist und   tet. Bei strafgerichtlichen Entscheidungen bestimmt\nöffentliche Interessen nicht gefährdet wer-  sich die Zuständigkeit für die Mitteilungen nach den\nden.                                         allgemeinen Justizverwaltungsvorschriften über Mit-\nteilungen in Strafsachen.\n(4) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidun-\ngen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub-                               § 13 C\nnis und von anfechtbaren Entscheidungen der Ver-\nAuskünfte aus der Kartei\nwaltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Entschei-\ndungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige             (1) Die Kartei darf nur für Zwecke der Strafver-\nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so      folgung, für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des\nist ihre Eintragung zusammen mit dem Vermerk           Straßenverkehrsgesetzes oder der auf ihm beruhen-\nüber die rechtskräftige Entziehung zu tilgen.          den Rechtsvorschriften und für die Vorbereitung von\nRechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften\n(5) Die Tilgung nach den Absätzen 1 bis 4 unter-    auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verwertet wer-\nbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaub-  den. Unberührt bleibt die Befugnis, Auskünfte über\nnis untersagt ist. Die Tilgung der Eintragung eines    Eintragungen im Strafregister zu berücksichtigen.\nVerbots, Fahrzeuge zu führen, unterbleibt auch, so-\nlange das Verbot wirksam ist.                             (2) Auskünfte aus der Kartei gibt das Kraftfahrt-\nBundesamt den Stellen, denen die in Absatz 1 ge-\n(6) Mit der Eintragung einer beschwerenden Ent-\nnannten Aufgaben obliegen. Auskünfte auf Anfra-\nscheidung sind auch die Eintragungen von nicht-\ngen sind, soweit sich aus diesen nichts anderes er-\nbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich\ngibt, so zu erteilen, daß die anfragende Stelle die\nauf sie beziehen.\nAkten über die Entscheidungen beiziehen kann.\n(7) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus\nder Kartei entfernt oder darin unkenntlich gemacht.                              § 13 d\nAnfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt\n§ 13 b                           Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlänge-\nMitteilung von Entscheidungen              rung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur\nan das Kraftfahrt-Bundesamt              Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung einer\nErsatzurkunde für einen verlorenen Führerschein\n(1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt\nhat die Verwaltungsbehörde beim Kraftfahrt-Bun-\nnach den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat, wer-\ndesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den An-\nden ihm mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mitzu-\ntragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch\nteilen\ndes Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch\n1. Entscheidungen, die nach § 13 in die Kartei  erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahr-\neingetragen werden,                          erlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen\n2. Entscheidungen, welche die vorläufige Ent-   werden.\nziehung einer Fahrerlaubnis aufheben,                                , § 13 e\n3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in                            Vordrucke\ndie Kartei einzutragende Entscheidung einer\nFür die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung\nVerwaltungsbehörde aufheben,\nvon Auskünften nach § 13 c und die Anfragen nach\n4. Entscheidungen, durch die für eine Eintra-    § 13 d sind Vordrucke zu verwenden. Das Nähere\ngung im Strafregister die beschränkte Aus-   über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bundes-\nkunft oder die Tilgung angeordnet oder die   minister für Verkehr durch allgemeine Verwaltungs-\nBeseitigung des Strafmakels angeordnet       vorschriften mit Zustimmung des Bundesrates ge-\noder widerrufen wird, soweit sie eine in     regelt. Die Vordrucke für die Mitteilungen nach\ndie Kartei einzutragende Entscheidung be-     § 13 b und die Anfragen nach § 13 d werden vom\ntreffen,                                     Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei ausgegeben.","906                                 Bundesge,setzbla.tt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 14                                     3. zur Beförderung von Personen bestimmte\nSonderbestimmungen für das Führen                          Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgast-\nvon Kraftfahrzeugen .im öffentlichen Dienst                    plätzen.\n(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu-          Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch\ngen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn,              die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nder Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes          nicht mehr als 40 km/h.\nund der Polizei, die durch deren Dienststellen erteilt        (2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des\nwird (§ 68 Abs. 3), berechtigt, soweit sich aus § 7        Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei\nnichts anderes ergibt, zum Führen aller Fahrzeuge          Arbeitsschichten der Woche bis zu zehn Stunden aus-\nder betreffenden Betriebsart und Klasse, gleichgültig      gedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche\nob es sich um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht.          54 Stunden nicht überschreiten. Bei den von den\nSie gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses;        öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag\ndies ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn           verwendeten Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes\nes sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr         darf die Zeit der Lenkung die in Absatz 1 ange-\nhandelt. Außerdem ist auf dem Führerschein anzu-            gebene Grenze überschreiten, soweit die Dberschrei-\ngeben, ob der Inhaber eine allgemeine Fahrerlaub-          tung zur Aufrechterhaltung und Sicherung des\nnis besitzt.                                               Straßenverkehrs, insbesondere bei plötzlichem Wit-\n(2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder         terungswechsel, unerläßlich ist.\nder Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der                 (2 a) Der Halter eines Fahrzeugs darf das nach\nFührerschein einzuziehen. Auf Antrag ist dem In-            den Absätzen 1 und 2 unzulässige Lenken des\nhaber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und           Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.\nKlasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis er-\nteilt war.                                                     (3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für\ndas die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gel-\n(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1\nten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang ge-\nerteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine\nlenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung eine\nallgemeine Fahrerlaubnis für die entspechende Be-\nPause von mindestens einer halben Stunde einzu-\ntriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ohne eine\nlegen; die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen,\nnochmalige Prüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11, wenn\nwenn sie nicht wenigstens eine zusammenhängende\nnicht Tatsachen vorliegnn, die den Bewerber als\nhalbe Stunde lang unterbrochen worden ist. Unbe-\nungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen er-\nschadet dieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer\nscheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage einer\neinzulegen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit\nBescheinigung nach Absatz 2, wenn die Erteilung\nerforderliche Erholung gewährleistet ist.\nder allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von fünf\nJahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahr-                 (4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten\ndienst beantragt wird.                                      Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die        Pausen jeweils bei Be,ginn und am Ende in einen\nVerwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk              auf ihren Namen lautenden Fahrtennachweis ein-\nnach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die             zutragen, aus dem das amtliche Kennzeichen des\nGewährung der all~Jemeinen Fahrerlaubnis unver-             Fahrzeugs ersichtlich sein muß, das während der\nzüglich mit.                                                eingetragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden\nKalendertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt\n§ 15                             werden. Als Fahrtennachweis können entspre-\nSonderbestimmungen                       chende Aufzeichnungen verwendet werden, die\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis          durch andere Bestimmungen vorgeschrieben sind.\nBei der Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrten-\nDem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nnachweise der Kalenderwoche und am Tage der\nkann die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre-\nersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die Fahr-\nchende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen\ntennachweise der Vorwoche mitzuführen und zu-\nerteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nder deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung\nzuhändigen; als erster Tag der Kalenderwoche ist\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\nder Sonntag anzusehen. Die Fahrtennachweise sind\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder\nein Jahr lang zur Verfügung der zuständigen Be-\ndurch die zuständige örtliche Behörde nachweist und\nhörde zu halten; verantwortlich ist bei Arbeit-\nim übrigen keine Zweifel an seiner Eignung be-\nstehen.                                                     nehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeug-\nführer. Kraftfahrzeugführer, die im Dienst der in\n§ 15 a                            § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungen stehen oder\nHöchstdauer der täglichen Lenkung               die nach § 8 der Verordnung über Schichtenbücher\nfür Kraftfahrer und\\ Beifahrer vom 8. Februar 1956\n(1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen\n(Bundesgesetzbl. I S. 65) keine Arbeitszeitnachweise\nin einer Arbeitisschicht nicht länger als neun Stun-\nzu führen haben, sowie Kraftfahrzeugführer, für die\nden gelenkt werden\n§ 8 der erwähnten Verordnung nur deshalb nicht\n1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-         gilt, weil sie in keinem unter den Geltungsbereich\nsamtgewicht von 7,5 t und darüber,              der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnis\n2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von        stehen, sind von den Vorschriften über Fahrten-\n55 PS und darüber,                              nachweise befreit.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                           907\n(5) Wcitcrgelwnde arbeitsrechtliche Beschränkun-     nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tat-\ngen und Pflichten zuqLmstcn dc'.r Arbeitnehmer sind     sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nzulässig.                                               daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse der Ver-\n(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen    kehrsvorschriften oder die Befähigung zum Führen\nzwei Arbeit:sschich1 en sind die Jür Kraftfahrer gel-   von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die\ntenden arbcil:srechtlichen und tarifrechtlichen Vor-    Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 :Halbsatz 1 auch\nschriften entsprechend auf Krnftfahrzeugführer an-      für Führerscheine der Klasse 1, 2 oder 3.\nzuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis\nstehen. Kommen am Wohnort: oder am Sitz des\nGewerbebetriebes unterschiedliche Regelungen in                     III. Beförderung von Fahrgästen\nBetracht oder ist die Regelung am Wohnort anders                            mit Kraftfahrzeugen\nals am Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen\ndie Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.\n§ 15d\n(7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug-\nführer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in                   Erlaubnispflicht und Ausweispflicht\nder Lage sind, es sicher zu führen.                         (1) Wer\n§ 15 b                                 1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und\nEinrichtung zur Beförderung von Personen\nEntziehung der r~ahrerlaubnis\nbestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als\ndurch die Verwaltungsbehörde\n8 Fahrgastplätzen) führt oder\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-\nren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Ver-                     2. eine Kraftdroschke führt oder\nwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die                 3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibus-\nErlaubnis erlischt mit der Entziehung.                               anhänger (einen nach Bauart und Einrich-\n(2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis                  tung zur Beförderung von Personen\nein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-                     bestimmten Anhänger mit mehr als 8 Fahr-\nziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m                  gastplätzen) mitführt,\ndes Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die       bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungs-\nVerwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen-          behörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast\nstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungs-      oder mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahr-\nverfahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren     erlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Dies gilt nicht\nim Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungs-      für Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-\nverfahren der Anklagebehörde und der Polizei vor        grenzschutzes, der Polizei, des Zollgrenzdienstes\nder Erhebung der Anklage.\nund der Zollfahndung.\n(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie-\nhungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,           (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein\nder Gegenstand der Urteilsfindung in einem Straf-        nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein\nverfahren ge[~en den Inhaber der Fahrerlaubnis           zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der Aus-\ngewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von          weis ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem\ndem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als       nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein mitzu-\nes sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder       führen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen\ndie Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung         jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.\nzum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine ge-\n(3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgast-\nrichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung\nbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn\ndes Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem\nder Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforder-\nUrteil gleich.\nliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht\n(4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und         besitzt.\nBedingungen für die Erteilung eirn:~r neuen Fahr-\nerlaubnis festsetzen.                                       (4) Uber die ausgehändigten Führerscheine zur\nFahrgastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde\n(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das\nein Verzeichnis zu führen.\nInland wirksam .\n(6) Nach der Entziehung ist der von einer deut-\n§ 15e\nschen Behörde ausgestellte Führerschein unverzüg-\nlich der Behörde abzuliefern, die die Entziehung                     Voraussetzungen für die Erteilung\nausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise sind              der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nihr zur Eintragung der Entziehung vorzulegen. Dies          (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist\ngilt auch, wenn die.Entziehung angefochten worden       zu erteilen, wenn gegen die persönliche Zuverlässig-\nist, die zuständige Behörde die aufschiebende Wir-\nkeit des Bewerbers keine Bedenken bestehen und\nkung der Anfechtung jedoch ausgeschlossen hat.\nder Bewerber\n§ 15 C                                 1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahr-\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis                        erlaubnis besitzt,\nWird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine                2. das 23. -- bei Beschr:änkung des Ausweises\nneue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine                     auf Kraftdroschken das 21. - Lebensjahr\nentsprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung                    vollendet hat,","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. seine geistige und körperliche Eignung             (3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur\ndurch ein amtsärztliches Zeugnis oder das       Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf\nZcugrns eines hauptamtlich angestellten         die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für\nBetriebsarztes oder auf Verlangen der           eine Dauer von nicht mehr 'als drei Monaten erteilt\nBehörde durch ein fachärztliches Zeugnis        werden.\noder das Gutachten einer amtlich anerkann-\n§ 15 f\nten     medizinisch-psychologischen    Unter-\nsuchungsstelle nachweist,                                   Geltungsdauer der Fahrerlaubnis\n4. nachweist, daß er                                               zur Fahrgastbeförderung\na) innerhalb der letzten fünf Jahre zwei           (1) Die   Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nJahre lang ein Fahrzeug der Klasse 2        wird für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren\noder - falls die Fahrerlaubnis nur für      erteilt.\nFahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahr-          (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf\ngastplätzen erteiilt werden soll - der      Antrag des Inhabers jeweils bis zu drei Jahren ver-\nKlasse 3 geführt hat oder                   längert, wenn kein Anlaß zur Annahme besteht, daß\nb) für die betreffende Art der Fahrgast-        eine der aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7\nbeförderung mindestens drei Monate lang     ersichtlichen Voraussetzungen fehlt; bei Erlaubnis-\nbei der Deutschen Bundesbahn oder der       sen, die nach § 15 e Abs. 3 befristet worden sind,\nDeutschen Bundespost oder in einem          wird sie nur verlängert, wenn die Befähigung zur\nBetrieb ausgebildet worden ist, dessen      Leistung Erster Hilfe nachgewiesen ist. Gilt die\nEignung für solche Ausbildung von der       Erlaubnis für andere Fahrzeuge als Kraftdroschken,\nzuständigen obersten Landesbehörde          so hat der Inhaber seine geistige und körperliche\noder einer von ihr beauftragten Behörde     Eignung vor jeder Verlängerung durch ein amts-\nanerkannt worden ist,                       ärztliches Zeugnis oder durch das Zeugnis eines\n5. in einer Prüfung durch einen amtlich            hauptamtlich angestellten Betriebsarztes oder auf\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer        Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches\nfür den Kraftfahrzeugverkehr nachweist,         Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkann-\ndaß er die Verkehrsvorschriften beherrscht,     ten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle\nhinreichende Fahrfertigkeit besitzt und -       nachzuweisen.\nfalls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als        (3) Ausweise, die auf Grund der §§ 9 bis 19 der\nKraftdroschken gelten soll - über die nöti-     Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\ngen Kenntnisse und Handfertigkeiten zur         nehmen im Pers0henverkehr vom 13. Februar 1939\nBeseitigung einfacher Störungen verfügt,        (Reichsg~:;etzbL I S. 231) erteilt worden sind, gelten\n6. - falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge      a.ls Führerscheine über Fahrerlaubnisse im Sinne\nals Kraftdroschken gelten soll - durc:~ ein     des § 15d. Bei Verlängerung der Geltungsdauer ist\nZeugnis über die erfolgrei eh~ ~ eilnahme an    ein Führerschein nach Muster 1 c auszufertigen; der\neinem Lehrgang d2s Deutschen Roten              bisherige Ausweis ist einzuziehen.\nKreuzes orl_~~r eines anderen Verbandes oder\nau~ andere Art nachweist, daß er bei Ver-                                § 15g\nkehrsunfällen Erste Hilfe leisten kann,\nMeldung der Einstellung\n7. -    falls die Erlaubnis für Kraftdroschken\nvon Kraftdroschkenfahrern\ngelten soll - nachweist, daß er die erfor-\nderlichen Ortskenntnisse besitzt.                   Wer zum Führen einer Kraftdroschke einen Kraft-\nfahrer einstellt, hat dies der Verwaltungsbehörde\nDie Anerkennung im Sinne des Absatzes 1\nzu melden. Bei der Meldung sind Name, Vorname\nNr. 4 Buchstabe b ist Betrieben, denen ge-\nund Geburtsort des Kraftfahrers sowie das Datum\neignetes Ausbildungspersonal sowie aus-\nseines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung und\nreichende Unterrichtsräume und Lehrmittel\ndie ausstellende Behörde anzugeben.\nzur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeug-\narten zu erteilen, die sie zur Fahrgastbeförde-\nrung verwenden.                                                             § 15h\n(2) Liegen keine Tatsachen      vor, die befürchten            Prüfung der Ortskenntnisse beim Wechsel\nlassen, daß dem Bewerber die erforderlichen Kennt-                        des Beschäftigungsorts\nnisse der Verkehrsvorschriften oder die hin-                 Kraftdroschkenführer müssen beim Wechsel des\nreichende Fahrfertigkeit fehlen, so unterbleibt die      Beschäftigungsorts der Verwaltungsbehörde nach-\nPrüfung durch den amtlich anerkannten Sachverstän-       weisen, daß sie die erforderlichen Ortskenntnisse\ndigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,          besitzen.\n1. wenn der Bewerber während der letzten\n§ 15 i\nfünf Jahre vor der Stellung des Antrags eine\nentsprechende deutsche Erlaubnis oder eine         Uberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen\nvon der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis                       zur Fahrgastbeförderung\nder Klasse D besessen hat oder                     Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich\n2. wenn die Erlaubnis auf Kraftdroschken be-        der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der\nschränkt werden soll.                           Kenntnisse und Fähigkeiten, die von ihm nach § 15 e","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                         909\nAbs. 1 Nr. 5 gefordert werden können, zu unter-           zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahr-\nziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürchten          zeugen .:_ der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nach-\nlassen, duß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten           weis über die Betriebserlaubnis sind abzuliefern.\nnicht besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder         Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der\nkörperliche Eignung zu bezweifeln, so kann die Ver-       Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerver-\nwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder          zeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des\nfachärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens einer       Kennzeichens vorzulegen.\namtlich anerkannten medizinisch-psychologischen             (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahr-\nUntersuchungsstelle fordern.                              zeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht\nentspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur\n§ 15k                          Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23\nEntziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis         Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 oder 3 je nach den Um-\nzur Fahrgastbeförderung                  ständen\n1. die Beibringung eines Sachverständigen-\n(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde\ngutachtens darüber, ob das Fahrzeug den\nzu entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der\nVorschriften dieser Verordnung entspricht,\naus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 ersichtlichen\noder\nVoraussetzungen fehlt. Sie erlischt mit ihrer Ent-\nziehung sowie mit der Entziehung der nach den §§ 4                2. die Vorführung des Fahrzeugs\nbis 15 erteilten Fahrerlaubnis.                           anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anord-\n(2) § 15 b Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.            nungen treffen.\n§ 151\nSondervorschrift über die örtliche Zuständigkeit                      II. Zulassungsverfahren\nder Verwaltungsbehörden                          für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nAbweichend von § 68 Abs. 2 Satz 1 ist bei Kraft-\nfahrzeugführern, die im Rahmen eines gewerblichen                                     § 18\nUnternehmens oder eines sonstigen Betriebes Fahr-                           Zulassungspflichtigkeit\ngäste befördern oder befördern wollen, die Behörde\ndes Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Nieder-        (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\nlassung für Entscheidungen nach den §§ 15 d bis 15 k      stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h\nörtlich zuständig.                                        und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitge-\nführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsun-\nfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und.\nvon Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen\nB. Fahrzeuge                          Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie\ndurch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch\nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft-\nI. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen              fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungs-\nbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen\n§ 16                          sind.\nGrundregel der Zulassung                     (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle         Zulassungsverfahren sind\nFahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser                 1. selbstfahrende     Arbeitsmaschinen (Fahr-\nVerordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung ent-                      zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren\nsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner                   besonderen, mit dem Fahrzeuq fest ver-\nFahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrie-                    bundenen Einrichtungen zur Leistung von\nben ist.                                                             Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen\noder Gütern bestimmt und geeignet sind),\n§ 17\ndie zu einer vom Bundesminister für Ver-\nEinschränkung und Entziehung                           kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge\nder Zulassung                                  gehören;\n(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts-         2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für\nmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem                            land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-\nEigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur                    wendet werden;\nBehebung der Mängel setzen und nötigenfalls den                   3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die\nBetrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr                        von Fußgängern an Holmen geführt werden;\nuntersagen oder beschränken; der Betroffene hat                  4. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\ndas Verbot oder die Beschränkung zu beachten.                       motor;\n(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahr-                5. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle\nzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt                   (zum Gebrauch durch körperlich gebrech-\nist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kenn-                  liche oder behinderte Personen nach der\nzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen.                      Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-\nKraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder -           bei              stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht","910                                Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I\nmehr als 300 kg und einer durch die Bauart      Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige\nbeslimmtcn Höchstgeschwindigkeit von            Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat.\nnicht mehr c1ls 30 km/h);                       Ausgenommen sind\n6. folgende Arten von Anhängern:                          1. Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die\na) Anhänger in land- oder forstwirtschaft-                 Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nlichen Betrieben, wenn die Anhänger                    nicht mehr als 20 km/h beträgt oder die vor\nnur für land- oder forstwirtschaftliche                dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr\nZwecke verwendet und mit einer Ge-                     gekommen sind;\nschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h           2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Stand-\nhinter Zugmaschinen oder hinter selbst-                ort im Saarland, wenn sie vor dem\nfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom                   1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in\nBundesminister für Verkehr nach Num-                   den Verkehr gekommen sind, sowie Fahr-\nmer l bestimmten Art mitgeführt wer-                   zeuge, die nach der Ubergangsvorschrift\nden; beträgt die durch die Bauart                      des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Klein-\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit des                    krafträder zu behandeln sind;\nziehenden Fc1hrzeugs mehr als 20 km/h,\n3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor,\nso sind diese Anhänger nur dann zu-\nwenn die durch die Bauart bestimmte\nlassungsfrei, wenn sie für eine Höchst-\nHöchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahr-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als\nzeugs 20 km/h nicht überschreitet oder der\n20 km/h in der durch § 58 vorgeschriebe-\nAnhänger vor dem 1. April 1961 erstmals\nnen Weise gekennzeichnet oder - beim\nin den Verkehr gekommen ist;\nMitführen hinter Zugmaschinen mit\neiner Geschwindigkeit von nicht mehr               4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,\nals 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisen-               die von Fußgängern an Holmen geführt\nbereift sind;                                          werden;\nb) land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-            5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-\ngeräte sowie hinter land- oder forst-                  geräte sowie hinter land- oder forstwirt-\nwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder                 sdiaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeits-\nArbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkar-                  maschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2\nren;                                                   Nr. 6 Buchstabe b).\nc) Anhänger hinter Straßenwalzen;                  (4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen\nd) Maschinen für den Straßenbau, die von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, einachsigen Zug-\nKraftfahrzeugen mit einer Geschwindig- · maschinen und maschinell angetriebenen Kranken-\nkeit von nicht mehr als 20 km/h mitge-      fahrstühle     müssen   beim Verkehr   auf  öffentlichen\nführt werden. Buchstabe a letzter Satz      Straßen     amtliche  Kennzeichen   führen,  wenn   ihre\ngilt entsprechend;                          durch    die  Bauart  bestimmte  Höchstgeschwindigkeit\n20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Kleinkraft-\ne) Wohnwagen und Packwagen im Ge- räder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nwerbe nach Schaustellerart, die von geschwindigkeit von mehr als 40 km/h. Die Bestim-\nZugmaschinen mit einer Geschwindigkeit mungen über die Kennzeichnung der im Zulassungs-\nvon nicht mehr als 20 km/h mitgeführt verfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge sind mit\nwerden. Buchstabe a letzter Satz gilt Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und\nentsprechend;                               4 entsprechend anzuwenden. Fahrräder mit Hilfs-\nf) Anhänger, die lediglich der Straßen- motor und Kleinkrafträder mit eine,r durch die Bau-\nreinigung dienen;                           art bestimmten Höchstgeschwindi.gkeit von nicht\ng) eisenbereifte Möbelwagen;                    mehr als 40 km/h sind nach § 67 b zu kennzeichnen.\nh) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;      Für   die  Kennzeichnung    von betriebserlaubnispflich-\ntigen selbstfahrenden Arbeitsmasch.inen und e.in-\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;\nachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug-\nk) Anhänger des Abwehrdienstes gegen maschinen mit e iner durch die Bauart bestimmten\n1\nden Kartoffelkäfer;                         Höchstgeschwindi,gkeit von nicht ·mehr als 20 km/h\n1) Arbeitsmaschinen;                           gilt § 64 b entsprechend.\nm) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von            (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflich-\nSegeliluggerät und Segelflugzeugen;         tiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich\nn) Anhänger, die als Verladerampen die- haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nnen;                                        Prüfung aushändigen\no) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahr-                die Ablichtung oder den Abdruck einer All-\nzeugen mit einer Geschwindigkeit von                gemeinen Betriebserlaubnis (§ 20)\nnicht mehr als 20 km/h mitgeführt wer-              oder\nden. Buchstabe a letzter Satz gilt ent-\neine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die\nsprechend.\nvon der Zulassungsstelle durch den Vermerk\n(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vor-                  „Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten\nschriften über das Zulassungsverfahren ausgenom-                 eines amtlich anerkannten Sachverständigen\nmen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in                 für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                          911\nbei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a                                     § 20\ngenannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeug-                  Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen\nhalter einen dieser Nachweise uufbewahrt urid\nzuständigen Personen auf Vo.rlangen zur Prüfung              (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte\naushändigt. 1-lanch~H es sich um eine Allgemeine         Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Herstel-\nBetriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein         ler nach einer auf seine Kosten vorgenommenen\namtlich anerkannter SachversUindigcr oder Prüfer         Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Be-\nfür den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung          triebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuver-\noder dem Abdruck unter An~Jalw der Fahrgestell-          lässige Ausübung der dadurch verliehenen Befug-\nnummcr bestütigt haben, duß das Fahrzeug dem             nisse bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps\ngenehmigten Typ entspricht. In allen ViHlen muß          durch mehrere Beteiligte, kann die Allgemeine Be-\nauf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche            triebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden.\nKennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt            Für Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs\nsein.                                                    dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die\nAllgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt\n(6) Wer ein Fahrzc!ug der in Absatz 3 Nr. 1 oder\nwerden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen\n2 genannten Art führt, muß bei sich haben und\nVertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung\nzuständigen Personen uuf Verlangen zur Prüfung\nnachweist.\naushändigen\n(2) Uber den Antrag auf Erteilung der Allgemei-\ndie Ablichtung oder den Abdruck einer All-\nnen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-\ngemeinen Betriebserlaubnis für den Motor\nBundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen\n(§ 20)\namtlich anerkannten Sachverständigen für den\noder                                            Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit\ndie Bescheinigung eines amtlich anerkannten     der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche\nSachverständigen für den Kraftf ahrzeugver-     Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.\nkehr über den Hubraum des Motors sowie               (3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebser-\ndarüber, daß der Motor mit seinen zugehöri-     laubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ ent-\ngen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung  sprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen\nentspricht.                                      Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief (§ 25) einschließ-\nHandelt es sich um eine Allgemeine Betriebser-           lich der von der Zulassungsstelle herauszutrennen-\nlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich            den Blätter auszufüllen. Die Vordrucke für die\nanerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den         Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausge-\nKraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem          geben. In dem Brief sind die Angaben über das\nAbdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt            Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Be-\nhaben, daß der Motor dem genehmigten Typ ent-             triebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder,\nsprid1t.                                 ·                wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem\nBeteiligten für die von ihm ·hergestellten Teile,\n(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 ge-\nsofern nid1t ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs\nnannten Fahrzeuge Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nübernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis\nbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann\nvon der Genehmigung einer Ausnahme abhängig,\nin dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.\nso müssen die Ausnahme und die genehmigende\nBehörde im Brief bezeichnet werden. Die Richtigkeit\n§ 19                          der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs\nund über dessen Ubereinstimmung mit dem geneh-\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis        migten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs\n(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn      (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Ver-\ndas Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung          antwortliche zu bescheinigen.\nund den zu ihrer Ausführung erlassenen Anwei-                 (4) Abweichungen von den technischen Angaben,\nsungen des Bundsministers für Verkehr entspricht.        die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der All-\n(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht     gemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Be-\nausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen          sd1eid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind\nAußerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so-           dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur\nlange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,        gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden\nderen Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren       Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraft-\nBetrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-         fahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für\nmer verursachen kann. Nach solchen Änderungen            die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis\nhat der Verfügungsberechtigte eine erneute Betriebs-      nicht erforderlich ist.\nerlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines               (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach\namtlich anerkannten Sachverstlindigen oder Prüfers       Ablauf einer, etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf\nfür den Krnftfahrzeugverkehr über den vorschrifts-       durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der ge-\nmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn         nehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr\nnicht für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine    entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen wer-\nbesondere Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmi-          den, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebs-\ngung erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht von einer      erlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflich-\nAbnahme (§ 22) abhängt.                                  ten verstößt oder sich als· unzuverlässig erweist","912                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teril I\noder wenn sich hcr,rnsstellt, daß der genehmigte         in den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzu-\nFahrzeugtyp den [rforclernissen der Verkehrs-            tragen, wenn der Teil an einem bestimmten zu-\nsicherheit nicht entspricht.                             lassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei       werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulas-\nHerstellern ocler I-Jündlern die Erfüllung der mit der   sungsstelle gegebenenfalls einzutragen:\nAllgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflich-                       ,,Betriebserlaubnis erteilt\".\nten nachprüfen oder nachprüfen lassen. Die Kosten\nIm Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder in dem\nder Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen        nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis,\nBetriebserlaubnis, WPnn ihm ein Verstoß gegen die        ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeich-\nmit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachge-\nnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Be-\nwiesen wird.                                             zeichnung des genehmigten Teils zu machen.\n§ 21\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge                                       § 22 a\nGehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten                Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile\nTyp, so hat der Hersteller oder ein anderer Ver-            (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen,\nfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der        gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an\nVerwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu bean-           zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,\ntragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der     müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus-\nBehörde mit dem Antrag ein Kraftfahrzeug- oder           geführt sein:\nAnhängerbrief vorzulegen; der Vordruck für den                   1. Heizungen (§ 35 c), ausgenommen elek-\nBrief kann von der Zulassungsstelle bezogen wer-                    trische Heizungen sowie Warmwasserhei-\nden. In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sach-                 zungen, bei denen als Wärmequelle das\nverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr beschei-                  Kühlwasser des Motors verwendet wird,\nnigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist\nund den geltenden Vorschriften entspricht. Hängt                 2. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),\ndie Erteilung der Betriebserlaubnis von der Geneh-               3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40),\nmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Aus-                     4. Bremsbeläge (§ 41),\nnahme und die genehmigende Behörde im Brief\nbezeichnet sein.                                                 5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),\n6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\n§ 22                                      zeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von\nBetriebserlaubnis für Fahrzeugteile                       a) Einrichtungen, die aus technischen\n(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für                    Gründen nicht selbständig im Geneh-\nTeile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der                           migungsverfahren behandelt werden\nTeil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis-                  können (z.B. Anhängerdeichseln an ein-\nverfahren selbständig behandelt werden kann. Die                         achsigen Anhängern, wenn sie Teil des\nErlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,                       Rahmens und nicht verstellbar sind),\ndaß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und                   b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihre\nnur bei einer bestimmten Art des Ein- oder An-                           Befestigungseinrichtung und der Drei-\nbaues verwendet werden darf; die Wirksamkeit der                         punktanbau an land- oder forstwirt-\nBetriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein-                          schaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschi-\noder Anbaues durch einen amtlich anerkannten                             nen,\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-                  c) Zugeinrichtungen an land- oder forst-\nverkehr abhängig gemacht werden.                                         wirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die\nhinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wer-\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften\nden und nur im Fahren eine ihrem\nüber die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahr-\nZweck entsprechende Arbeit leisten\nzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden\nkönnen, wenn sie zur Verbindung mit\noder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu\nden unter Buchstabe b genannten Ein-\nverfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-\nrichtungen bestimmt sind,\nerlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung\ndes ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem                       d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen\ndem Typ entsprechenden Teil dessen Dbereinstim-                          einschließlich Abschleppstangen und\nmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.                              Abschleppseilen und\n:Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich                       e) Langbäumen,\nanerkannte Sachverständige oder Prüfer für den                   7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Ab-\nKraftfahrzeugverkehr im Kraftfahrzeug- oder An-                     blendlicht sowie für Fern- und Abblend-\nhängerbrief oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6                      licht (§ 50),\nerforderlichen Nachweis die abgenommenen Teile\nunter Angabe ihrer Typzeichen zu vermerken. Bei                  8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),\nFahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten                   9. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),\nTyp gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gut-\n10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1),\nachten des amtlich anerkannten Sachverständigen\nfür den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht           11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52\ngegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht,               Abs·. 3 und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 3),","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                             913\n12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52     und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\nAbs. 4 und § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4),     fung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Ge-\n13. Schlußleuchten (§ 53 ALs. 1 und 6 und § 72   nehmigung aus dem .Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nAbs. 2 zu § 52 Abs. 4),                     schein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder\n14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),                  aus dem statt des Anhängerscheins mitgeführten\nAnhängerverzeichnis hervorgeht.\n15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2\nund 3 dieser Verordnung, § 24 der Stra-         (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der\nßenverkehrs-Ordnung),                       in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil\n16. Warncinrich l:ungen zur Sicherung haltender  nur gekennzeichnet sein, wenn er der Bauartgeneh-\nFahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und 2 Satz 2),     migung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu\nVerwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüf-\n17. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),\nzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahr-\n18. Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,      zeugteilen nicht angebracht sein.\n§ 67 a Abs. 4)\n- ausgenommen Glühlampen für 40 und                                      § 23\n80 V und Glühlampen für die Innen-\nZuteilung der amtlichen Kennzeichen\nbeleuchtung von Fahrzeugen - ,\n19. Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-            (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für\nschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),           ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger\nhat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungs-\n20. Fahrtschreiber (§ 57 a),\nbehörde (Zulassungsst~lle) zu beantragen, in deren\n21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche        Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort\nKennzeichen (§ 60),                          (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der\n22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-      Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und,\nleuchten für Fahrräder (§ 67),               wenn noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese\n23. Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-     zugleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder\nräder mit Hilfsmotor (§ 67 a),               Anhängerbrief. dürfen _nur die amtlich hergestellten\n24. Beiwagen von Krafträdern,                     Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei ge-\nschützten Wasserzeichen verwendet werden. Der\n25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen,\nAntrag muß enthalten\n26. Leuchten zur Sicherung von Ladungen(§ 19\n1. Namen, Geburtstag und -ort, genaue An-\nAbs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung).\ngabe von Beruf, Gewerbe oder Stand und\n(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-                 Anschrift dessen, für den das Fahrzeug zu-\nten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Ver-                   gelassen werden soll, -        die Richtigkeit\nwendung im Geltungsbereich. dieser Verordnung                        dieser Personalien ist der Zulassungsstelle\nnur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet                  auf Verlangen nachzuweisen - und den\nwerden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebe-                    regelmäßigen Standort des Fahrzeugs,\nnen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet                   2. Art des Fahrzeugs,\nsind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das\n3. Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug-\nVerfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr;\noder Anhängerbriefs,\ninsoweit gilt die Verordnung über die Prüfung und\nKennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr-                4. genaue Anschrift dessen, dem die Zulas-\nzeugteile (Fahrzeugteileverordnung).                                 sungsstelle den Brief aushändigen soll,\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden                 .5. den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-\nauf                                                                  fahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be-\nsteht oder daß der Halter der Versiche-\n1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Stra-\nrungspflicht nicht unterliegt.\nßenverkehr verwendet werden, wenn der\nFührer des Fahrzeugs eine entsprechende       Bei den Angaben zu Nummer 2 sind Kraftwagen\namtliche Bescheinigung mit sich führt und     mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nzuständigen Personen auf Verlangen zur        als 2,8 t als Kombinationskraftwagen zu bezeichnen,\nPrüfung aushändigt,                           wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet\nund bestimmt sind, im Innenraum - mit Ausnahme\n2. Einrichtungen, die in den Geltungsbereich      des für die Mitnahme von Reisegepäck bestimmten\ndieser Verordnung verbracht worden sind,      Raums - wahlweise oder gleichzeitig der Beför-\nan Fahrzeugen verwendet werden, die           derung von nicht mehr als 8 Fahrgästen und von\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser         Gütern zu dienen; das nach der Bauart vorgesehene\nVerordnung gebaut worden sind, und in         Herausnehmen oder Anbringen von Sitzplätzen und\nihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1          das Vorhandensein fest eingebauter Sitze neben\ngeprüften Einrichtungen gleicher Art ent-     dem Führersitz berührt die Eigenschaft des Fahr-\nsprechen.                                     zeugs als Kombinationskraftwagen nicht.\n(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtun-         (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende\ngen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der         Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für\nFahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden       den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer,\nsolche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist        unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle\ndie Urkunde über die Genehmigung mitzuführen             eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den","914                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buch-                               § 25\nstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungs-\nnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen. Sie                       Behandlung der Kraftfahrzeug-\nist in fortlaufender Folge nach der Einteilung in           und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen\nAnlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel\nder Anlage lll auszugeben. Die Fahrzeuge der               (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-\nBundes- und Landesorgane und des Diplomatischen         zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,\nCorps werden nach dem Plan in Anlage IV gekenn-         für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Kraft-\nzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge,       fahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen. Sie hat\nder Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der           den Brief unverzüglich dem im Antrag nach § 23\nAnlage IV nicht angegebenen Behörden und des            Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Empfänger zu übergeben.\nPersonals der diplomatischen und konsularischen         Dieser hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zu-\nVertretungen bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen        lassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Emp-\ndürfen nicht mehr als fünf - bei Fahrzeugen der         fang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von zwei\nBundeswehr sechs -- Stellen haben.                      Wochen nicht, so ist der Brief unter „Einschreiben\"\ngebührenpflichtig zu übersenden.\n(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten\nund anzubringen.\n(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft-\n(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst-      fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle\nstempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr         für den Vordruck, der Verlust eines· ausgefertigten\nbeauftragten Behörde versehen sein; die an zulas-       Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas-\nsungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führen-       sungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes-\nden Kennzeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt       amt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs\nwerden. Als Abstempelung gilt auch die Anbrin-          ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist\ngung von Stempelplaketten; die Plaketten müssen         für die Vorlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten\nso beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie     des Antragstellers im „Verkehrsblatt\" aufzubieten,\nbeim Ablösen in jedem Fall zerstört werden. Zur         wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenk-\nAbsternpelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug         lich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsan-\nvorzuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf     weisung geregelt.\nverzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob\ndas Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung          (3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nund seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent-       brief die für die Eintragung der Zulassungen des\nspricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen       Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der\nund Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dür-       Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung\nfen. mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt          selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr\nwerden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte        ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.\nKennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-        Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten\nführen lassen.                                          Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die\nBeschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und\namtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das\n§ 24                           Fahrzeug früher zugelassen· war und bescheinigt in\nihm, daß er als Ersatz f':ir den als erledigt einge-\nAusfertigung                       zogenen Brief ausgestellt worden ist.\ndes Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins\nAuf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zutei-         (4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhängerbrie-\nlung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeugschein      fen befaßten Behörden haben bei der Entgegen-\n(Muster 2, 2 a oder 2 b) oder Anhängerschein (Mu-       nahme von Anträgen und bei der Aushändigung\nster 3 oder 3 a) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt   der Briefe über auftretende privatrechtliche An-\nnoch die Betriebserlaubnis, wird sie durch Aus-         sprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind\nfertigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins       gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte\nerteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betiebs-     zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder\nerlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Be-          anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder\ndingungen gestellt werden, auf die im Kraftfahr-        Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug,\nzeug- oder Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist.      besonders bei Meldungen über den Eigentumswech-\nDie Scheine s,ind mitzuführen und zuständigen           sel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.       um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines\nSind für denselben Halter mehrere Anhänger zu-          Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs\ngelassen, so kann statt des Anhängerscheins ein         neben dem Halter und dem Eigentümer bei Auffor-\nvon der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis      derung durch die Zulassungsstelle jeder verpflichtet,\nder für den Halter zugelassenen Anhänger mitge-         in dessen Gewahrsam der Brief sich befindet. Wird\nführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus          das Fahrzeug ohne Anderung seines regelmäßigen\ndem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und ge-           Standorts vorübergehend aus dem Verkehr ge-\nnaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag        zogen oder nach einer vorübergehenden Zurückzie-\nder ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges      hung aus dem Verkehr wieder in den Verkehr ge-\nGesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliches          bracht, so kann die Zulassungsstelle auf die Vor-\nKennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.              lage des Briefs verzichten.","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                          915\n§  26                         Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen;\nwenn ein Händler das Fahrzeug zum Wiederverkauf\nKarteiführung\nerwirbt, so genügt eine Anzeige an die Zulassungs-\nund ·Meldungen an das Kraitiahrt-Bundesamt\nstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt\n(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr      hat. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach,\n· zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur       so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur\nendgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je        Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs\neiner Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach    im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene\ndem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster        hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent-\nauf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs       sprechend.\nzu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem\n(4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist\nKraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.\nder bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein)\n(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern       oder eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen;\nder Fahrzeuge zu ordnen.                               der bisherige Schein ist jedenfalls vor Ubergabe\n(3) Anderungen in der Kartei hat die Zulassungs-    des neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen\nstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.             erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Ab-\n(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein       satz 5 Satz 1 entsprechend.\namtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18          (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus\nAbs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in einer  dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der\nKartei nachzuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort       Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des\nund Tag der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und         Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-\nAnschrift dessen, für den das Kennzeichen dem          nisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein\nFahrzeug zugeteilt worden ist, ferner die Art und      amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage\nder regelmäßige Standort des Fahrzeugs hervor-         des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-\ngehen müssen. Absatz 2 gilt entsprechend.              chens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das\namtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei\n§ 27                         denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt.\nMeldepflidlten der Eigentümer und Halter        Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zer-\nvon Kraftfahrzeugen oder Anhängern;            schneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso\nZurückziehung aus dem Verkehr               wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit\nund erneute Zulassung                  einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem\nVerkehr zurückzugeben. Lassen sich der Brief, der\n(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhän-       Schein oder die Bescheinigung über die Zuteilung\ngerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein        des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen, so· sind\nund in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig       sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer\nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Ande-     Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im\nrungen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins    ,,Verkehrsblatt\" aufzubieten, wenn nicht im Einzel-\nund gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-       fall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Er-\nverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu mel-     satzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die\nden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer       Zulassungsstelle dem . Halter auf Antrag eine Be-\nund, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser.   scheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über\nDie Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch       die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Ver-\neinen der Verpflichteten Kenntnis von den melde-       zicht auf die Aufbietung.\npflichtigen Tatsachen erhalten hat.\n(6) Absatz 5 gilt nicht\n(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs\nfür mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande-             1. für Fahrzeuge, die durch Ablieferung des\nren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser un-               Scheins und durch Entstempelung des amt-\nverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens                 lichen Kennzeichens vorübergehend stillge-\nzu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur              legt worden sind, wenn die Zulassungs-\nvorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu-                  stelle die Stillegung im Brief vermerkt hat,\nlassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen              2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch\nzugeteilt hat.                                                    Ablieferung der amtlichen Bescheinigung\n(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver-               über die Zuteilung des Kennzeichens und\näußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän-                 durch Entstempelung des amtlichen Kenn-\ndigen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers                zeichens vorübergehend stillgelegt worden\nanzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenut-                  sind,\nzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief.            3. für Fahrzeuge, für die nach dem 1. Mai 1956\n(Anhängerschein und -briet) gegen Empfangsbestä-                  kein amtliches Kennzeichen neuen Rechts\ntigung auszuhändigen und letztere seiner Anzeige                  zugeteilt worden ist.\nbeizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der       Die Fahrzeuge zu Nummer 1 und 2 gelten nach Ab-\nfür den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen        lauf eines Jahres seit der Stillegung, die Fahrzeuge\nZulc).ssungsstelle die Ausfertigung eines neuen         zu Nummer 3 in allen Fäilen als endgültig aus dem\nKraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, wenn         Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie\ndem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer           können aus den Karteien entfernt werden, ohne daß\nanderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die        die Vorlage der Briefe zu verlangen ist.","916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezoge-        stelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, an\nnes zulassungspflichliges Fahrzeug wieder zum Ver-       zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker\nkehr zugelassen werden, so sind der Brief oder -         ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine\nfalls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5     hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Verwendung\nletzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen        des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis der\nund von der Zulassungsslelle einzuziehen; ein neuer      Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu ver-\nBrief ist auszufertigen.                                 zeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen Per-\nsonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n§ 28                            Das den Verbleib der ausgestellten Scheine nach-\nPrüiungsfahrten, Probefahrten,               weisende Verzeichnis und etwa innerhalb eines Jah-\nUberführungsiab rten                    res nicht verwendete Scheine sind der Zulassungs-\n(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs       stelle einzureichen.\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverständigen           _(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst\nfür den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs-       auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß\nerlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und       eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\namtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausge-          rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver-\nführt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung\nsicherungspflicht nicht unterliegt.\nkönnen auch Fahrten zur Verbringung des Fahr-\nzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be-\n§ 29\nhandelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs\nzur Prüfung übersendet der Sachverständige eine             Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nVorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzufüh-          (1) Die Halter von zulassungspflichtigen oder nach\nren ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen.       § 18 Abs. 2 zulassungsfreien Fahrzeugen haben auf\nDie roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der        ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen fest-\namtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-        stellen zu lassen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften\nfahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Uber-         dieser Verordnung entsprechen; dies gilt nicht in\nlassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die        den Fällen des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 5. Die Fahr-\nErkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die         zeuge sind hierzu nach Maßgabe der Vorschriften\nfür seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu,      der Anlage VIII dem amtlich anerkannten Sachver-\nderen Unterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu ver-       ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nwenden ist.                                              vorzuführen; er bestimmt Ort und Zeit der Vorfüh-\n(2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis         rung.\nder Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder             (2) Die Untersuchungen der Fahrzeuge sind nach\nAnhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der         Anlage VIII durchzuführen.\nHauptsache zur Uberführung des Kraftfahrzeugs\noder des Anhängers an einen anderen Ort dienen              (3) Wird bei der Untersuchung festgestellt, daß\n(Uberführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebs-        das Fahrzeug verkehrsunsicher ist, so darf es vor\nerlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr-          Beseitigung der Mängel nicht im Straßenverkehr\nten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen            verwendet werden.\ngeführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver-          (4) Der Monat, in dem das Fahrzeug zur nächsten\nsehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftf ahr-        Hauptuntersuchung spätestens vorgeführt werden\nzeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise          muß, ist durch eine Plakette nach Anlage IX nach-\ngekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger-            zuweisen. Die Plakette wird von der Zulassungs-\nscheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten         stelle oder vom amtlich anerkannten Sachverstän-\ngelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der         digen oder Prüf er zugeteilt, wenn die bei der letz-\nKauflust durch Vorführung in der Offentlichkeit,         ten Hauptuntersuchung festgestellt_en Mängel besei-\nnicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung         tigt worden sind und keine Bedenken gegen die\ndes Kraftfahrzeugs oder Anhängers.                       Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bestehen. Inhaber\n(3) Für die besonderen Kennzeichen während            von Betrieben, denen die Eigenüberwachung gestat-\nProbe-, Uberführungs- und Prüfungsfahrten gelten         tet worden ist, und Uberwachungsorganisationen so-\ndie Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent-         wie amtlich anerkannte Werkstätten dürfen mit Zu-\nsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern         stimmung der zuständigen obersten Landesbehörde\naus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfol-      oder der von ihr beauftragten Behörde Plaketten\ngenden Zittern; das Kennzeichen ist in roter Schrift      anbringen, die nicht von den in Satz 2 genannten\nauf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es        Stellen zugeteilt worden sind. Die Plakette muß am\nbraucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.       hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs möglichst ober-\n'halb des Dienststempels angebracht und so befestigt\n(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder Anhän-         sein, daß sie sich nicht drehen läßt und beim Ab-\ngerscheine für Probe- und Uberführungsfahrten hat         lösen in jedem Fall zerstört wird; bei Fahrzeugen,\ndie Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis        die rote Kennzeichen (§ 28) führen, ist keine Plakette\nauszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüg-           erforderlich. An Fahrzeugen ohne 'eigenes amtliches\nlich wieder abzuliefern; sie können jedoch für wie-       Kennzeichen muß die Plakette auf einem etwa\nderkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen           4 cm X 6 cm ,großen Schild angebracht se·in, das an\nFahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung            zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten\neines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs-        Seite des Fahrzeugs dauerhaft befestigt ist und gut","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        917\nlesbar den Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahr-       (2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das\ngestellnummer angibt. Die Plaketlen und die für sie    dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mit-\nvorgesehenen Schilder dürfen weder verdeckt noch       zuteilen.\nverschmutzt sein.                                         (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor-\n(5) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die    lage des Versicherungsscheins und den Nachweis\nVorführung zur nächsten Hauptuntersuchung müs-         über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.\nsen von demjenigen, der die Plakette nach Absatz 4        (4) Hat der Halter zur vorübergehenden Still-\nSatz 2 zugeteilt oder nach Absatz 4 Satz 3 ange-       legung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder An-\nbracht hat, vermerkt werden                            hängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und\n1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren      das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so\nbehandelten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug-     kann die Zulassungsste11e die Aushändigung des\noder Anhängerschein und in den etwa aus-     Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn-\ngestellten Anhängerverzeichnissen,           zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab-\nhängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor-\n2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18     den ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.\nAbs. 5 oder 6 mitzuführenden oder aufzu-\nbewahrenden Nachweis.                                                 § 29 C\n(6) Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer              Anzeigepflicht des Versicherers\nPlakette versehen sein muß, eine solche Plakette\nnicht oder ist die auf ihr angezeigte Frist ver-          Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-\nstrichen, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit    stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er-\nbis zur Anbringung der erforder liehen Plakette den    statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b\nBetrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr un-      Abs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die zu-\ntersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das      ständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An-\nVerbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17         zeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das\nAbs. 2 gilt entsprechend.                              amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29 b Abs. 2).\n(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-                             § 29 d\ngen mit der in Anlage IX beschriebenen Plakette        Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes\nAnlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und\nihren Anhängern nicht angebracht sein.                    (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches\nKennzeichen zugeteilt ist, zugunsten des Halters und\ndes berechtigten Führers die vorgeschriebene Kraft-\nf ahrzeughaftpflichtversicherung nicht, so gilt § 17\nII a. Pflichtversicherung                Abs. 2 entsprechend.\n§ 29 a\n(2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine An-\nzeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das\nAusreichende Kraf tfahrzeughaitpflichtversicherung    Fahrzeug zugunsten des Halters und des berechtig-\nAusreichend ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtver-   ten Führers die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaft-\nsicherung, die dem Gesetz über die Einführung der      pflichtversicherung nicht besteht, so hat sie unver-\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur    züglich den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein\nÄnderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-      oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein\nfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche-       amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche\nrungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetz-       Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens\nblatt I S. 2223) und den zu seiner Durchführung er-    einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln.\ngangenen Vorschriften entspricht.                      Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Ent-\nstempelung in den etwa ausgefertigten Anhänger-\nverzeichnissen zu vermerken.\n§ 29 b\nVersicherungsnachweis\n(1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-               III. Bau- und Betriebsvorschriften\nfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch\neine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-                    1. Allgemeine Vorschriften\nbestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe                                 § 30\ndes Kraftfahrzeughandels und -handwerks dürfen\nden Nachweis durch eine Sammelbestätigung (Mu-                       Beschaffenheit der Fahrzeuge\nster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht       Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,\num einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke          daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt\nhandelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-    oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert\nsicherungsnehmer bei dem Beginn des Versiche-          oder belästigt; sie müssen in straßenschonender Bau-\nrungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten-     weise hergestellt sein und in dieser erhalten wer-\nlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer      den. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wich-\ndie nochmalige Ausfertigung einer Versicherungs-       tige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den Be-\nbestätigung, so ist diese als „Zweite Ausfertigung\"    schädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen\nzu bezeichnen.                                         leicht auswechselbar sein.","918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 31                                            und i genannten Art unter\nVerantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge                           den dort erwähnten Voraus-\nsetzungen                    18,0 m.\n(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander\nverbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi-              (2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut\ngen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür         und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreisfahrt\nzu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug ein-        von 360 ° überstrichene Ringfläche mit einem äuße-\nschließlich der Zugkraft und der Ladung in vor-           ren Radius von 12 m keine größere Breite als 5,5 m\nschriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahrzeug        hat. Dabei muß die vordere äußerste Begrenzung\nauf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu zie-            des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m Radius\nhen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die       geführt werden. Beim Einfahren aus der tangieren-\nVerkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beein-        den Geraden in diesen Kreis darf kein Teil des\nträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden           Kraftfahrzeugs oder Zuges diese Gerade um mehr\nkönnen.                                                   als 0,8 m nach außen überschneiden.\n(2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetrieb-        (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile\nnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be-          so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-\nkannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug         vermeidbar gefährden.\neinschließlich der Zugkraft und der Ladung den Vor-\nschriften nicht entspricht.                                                        § 32 a\nMitführen. von Anhängern\nHinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger\n2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger                mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zug-\nmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn\n§ 32                           die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen               nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeu-\ngen darf ke,in Anhänger mitg,eführt werden. Hinter\n(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt          Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Ge-\ndie höchstzulässige                                       päckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt\n1. Breite über alles                              werden. Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr,\nbesonders im Berufsverkehr, eingesetzt werden,\na) allgemein - ausgenommen bei\nkann die Genehmigungsbehörde in dringenden Be-\nSchneeräumgeräten --               2,5.m,\ndarfsfällen das Mitführen eines Omnibusanhängers\nb) bei land- oder forstwirtschaft-             zulassen; die Gesamtlänge des Zuges darf 18 m nicht\nlichen Arbeitsgeräten              3,0 m,   übersteigen.\nc) bei Anhängern     hinter   Kraft-                                     § 33\nrädern                             1,0 m,                  Schleppen von Fahrzeugen\n2. Höhe über alles                       4,0 m,      (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb\n3. Länge über alles                                als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als\na) bei Einzelfahrzeugen - ausge-               Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehör-\nnommen Sattelanhänger -                     den (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Aus-\nnahmen genehmigen und dabei die erforderlichen\n1. mit nicht mehr als zwei\nAuflagen machen.\nAchsen                         11,0 m,\njedoch bei Kraftomnibussen     12,0m,       (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt,\nso gelten folgende Sondervorschriften:\n2. mit mehr als zwei Achsen       12,0m,\n1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur\nb) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat-                       ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das\ntelzugmaschine und Sattelan-                          geschleppte Fahrzeug durch eine Person ge-\nhänger)                           15,0 m,             lenkt werden, die die beim Betrieb des\nc) bei Kraftomnibussen, die als                          Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche\nGelenkfahrzeuge      ausgebildet                      Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht,\nsind (Kraftfahrzeuge, die durch                       'wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Vor-\nein Gelenk unterteilt sind, bei                       richtung verbunden sind, die ein sicheres\ndenen der angelenkte Teil je-                         Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs\ndoch kein selbständiges Fahr-                         gewährleistet, und die Anhängelast nicht\nzeug darstellt),                  16,5 m,             mehr als die Hälfte des Leergewichts des\nziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall\nd) bei Zügen (unter Beachtung der\nmehr als 750 kg beträgt.\nVorschriften über die Einzel-\nfahrzeuge)                                         2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht\nden Vorschriften über das Zulassungsver-\n1. allgemein                      16,5m,               fahren.\n2. aus Kraftfahrzeugen mit An-                     3. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung\nhängern der in § 18 Abs. 2                        hat der Antragsteller nachzuweisen, daß für\nNr. 6 Buchstabe a, b, c, d, e                      das zu schleppende Fahrzeug eine aus-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                           919\nreichende Kra ltf ahrzeugh aftpflichtversiche-             c) Sattelkraftfahrzeug               32,0 t,.\nrung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter                  d) Zug (unter Beachtung der Vor-\nder Versicht:rungspfiicht nicht unterliegt.                   schriften über die Einzelfahr-\n4. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem                         zeuge)                            32,0 t.\nziehenden Fuhrzeug keinen Zug im Sinne\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so\ndes § 32.\ndarf die Achslast höchstens 4 t betragen. Straßen-\n5- Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt      walzen sind von den Vorschriften über Achslasten\ndas geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.      befreit.\n6. § 43 Abs. 1 Salz 2 und 3 sowie Absatz 4\n(4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen\nSatz 1 ist nicht c1nzuwenclcn.\nund bei Anhängern zur Lastenbeförderung müssen\n7. Fuhrzeugc mit mehr als 4 t zulässigen Ge-         außen an der rechten Seite des Fahrzeugs jeweils\nsarn tgl~wichts dürfen nur mit Hilfe einer      über den Rädern die zulässigen Achslasten sowie\nAbschleppstange mitgeführt werden.              am vorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige\n8. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug           Gesamtgewicht - bei Sattelanhängern auch die zu-\nvorgeschriebenen oder für zulässig erklär-        lässige Aufliegelast- angeschrieben sein; die Höhe\nten Beleuchtungseinrichtungen dürfen am          der Schriftzeichen muß mindestens 49 mm, die\ngeschleppten Fahrzeug angebracht sein.           Schriftstärke mindestens 7 mm betragen. Dies gilt\nSoweit sie für Anhänger nicht vorgeschrie-       nicht für eisenbereifte Anhänger, die nur für land-\nben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig      oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.\nzu sein.\n(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan-\n§ 34                           gen einer zuständigen Person die Einhaltung der\nfür das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht\nAchslast und Gesamtgewicht,\nglaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach\nLaufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen\nWeisung dieser Person auf einer Waage oder einem\n(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den         Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.\nRädern einer Achse auf die Fuhrbahn übertragen              Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des\nwird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren              Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn\nMittelpunkte zwischl~n zwei parallelen, l m von-            der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km\neinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senk-           beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be-\nrecht stehenden Vertikalebenen liegC'n. Als Doppel-         scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu\nachse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von              erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter\nmindestens 1 m und weniger als 2 m voneinander.             des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstanden-\ndes Ubergewicht festgestellt wird .. Die prüfende\n(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die\nPerson kann eine der Uberlastung entsprechende\nunter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung\nUm- oder Entladung fordern, deren Kosten der Hal-\nund der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht\nter zu tragen hat.\nüberschritten werden darf. Das zulässige Gesamt-\ngewicht ist das Gewicht, dü.s unter Berücksichtigung           (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf\nder Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs-            endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten-\nlasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte         fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener\nnicht überschritten werden darf.                            Fahrbahn 1,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen\nbei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-\nals 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um\nreifen oder den in § 36 für zulässig erklärten\n6 cm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-\nGummireifen dürfen die zulässige Achslast und das\nzeug nicht mehr als doppelt so groß ist, wie die auf\nzulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über-\nsteigen:                                                    ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Ge-\nsamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t\n1. Achslast der Einzelachse                   8,0 t, nicht übersteigen.\njedoch der Antriebsachse von\n(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die\nKraftfahrzeugen                          10,0 t,\nFahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle\n2. Achslast der Doppelachse                          höchstens mit 4 t je Meter belasten; die Belastung\na) allgemein                             14,5 t, darf 6 t je Meter betragen, wenn sich das Gewicht\nb) wenn der Abstand der Achsen                   auf zwei hintereinander laufende Gleiskettenpaare\nvoneinander mindestens 1,3 m                 oder eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt\nbeträgt         ·                    16,0 t, und der Längsabstand zwischen der Mitte der vorde-\nren und hinteren Auflageflächen mindestens 3 m be-\n3. zulässiges Gesamtgewicht                          trägt.\na) Einzelfahrzeug- ausgenommen\n§ 34a\nSattelanhänger -\n1. Fahrzeug mit nicht mehr als                           Besetzung von Kraftomnibussen\nzwei Achsen                      16,0 t,    (1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Per-\n2. Fahrzeug mit mehr als zwei                sonen befördert werden, als nach den Angaben im\nAchsen                          22,0 t,  Kraftfahrzeugschein Plätze zulässig sind.\nb) Kraftomnibus, der als Gelenk-                     (2) Die Zahl der zulässigen Plätze ergibt sich aus\nfahrzeug ausgebildet ist,           22,0 t,  dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und","920                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\neinem DurchschnittsrJewicht von 65 kg - bei Kraft-           (4) Die Abmessungen der Sitze in Kraftomnibus-\nomnibussen im Gelegenheitsverkehr von 75 kg -             sen müssen den aus Anlage X ersichtlichen Mindest-\nfür jede erwachsene Person. Für Kinder bis zum            maßen entsprechen. Die Sitzplätze müssen bei Fahr-\nvollendeten 14. Lebensjahr ist ein Durchschnitts-         zeugen mit mehr als 14 Fahrgastplätzen so ange-\ngewicht von 50 kg zugrunde zu legen. Auf Antrag           ordnet sein, daß in der Längsrichtung ein mindestens\ndes Verfügungsberechtigten, oder wenn die Aus-            350 mm breiter Gang frei bleibt. Soweit im Gang\nstattung des Fahrzeugs dies erfordert, ist eine           Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite durch Vor-\nniedrigere Zahl von Plätzen festzulegen. Durch bau-       richtungen für das Anbringen bis auf 280 mm ver-\nliche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß das          ringert werden.\nzulässige Gesamtgewicht durch eine Uberbesetzung\n§ 35b\ndes Fahrzeugs nicht überschritten werden kann; dies\ngilt nicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich für                     Einrichtungen zum sicheren Führen\nFahrten verwendet wird, bei denen Stehplätze un-                               der Fahrzeuge\nzulässig sind.                                               (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge\n(3) Je zwei nebeneinanderliegende Plätze dürfen       müssen leicht und sicher zu bedienen sein.\nim Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts des\nFahrzeugs mit drei Kindern bis zum vollendeten               (2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes\n14. Lebensjahr besetzt werden.                            Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsver-\n(4) Für Stehplätze müssen geeignete Haltevor-         hältnissen gewährleistet sein. Bei Kraftomnibussen\nrichtungen vorhanden sein.                                muß durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein,\ndaß sich neben dem Fahrzeugführer weder sitzende\n(5) Glasscheiben, die unmittelbar an Stehplätze       noch stehende Personen aufhalten können.\nangrenzen, müssen mit Schutzstangen versehen sein,\nwenn der untere Rand der Scheibe weniger als\n1400 mm über dem Fußboden liegt und die Scheibe                                    § 35c\nnicht aus vorgespanntem Glas besteht.                                       Heizung und Lüftung\n(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Steh-\nGeschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit\nplätze ist an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer       einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nSchrift anzuschreiben.\ndigkeit von mehr als 20 km/h müssen ausreichend\n§ 35                          beheizt und belüftet werden können.\nMotorleistung\n§ 35d\nBei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei\nSattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personen-                    Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen,\nbeförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraft-                                  Fußboden\nomnibuszügen muß eine Motorleistung von minde-                (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres\nstens 6 PS je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts\nAuf- und Absteigen ermöglichen.\ndes Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast\nvorhanden sein; das gilt nicht für die mit elektri-           (2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der\nscher Energie angetriebenen Fahrzeuge.                    Ein- und Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren\nTrittstufen die untere - höchstens 400 mm über der\n§ 35a                           Fahrbahn liegen.\nSitze                             (3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß aus-\n(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers muß       reichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.\nso beschaffen und angeordnet sein, daß das Fahr-             (4) Ubergänge innerhalb von Kraftomnibussen,\nzeug sicher geführt werden kann.                          die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt\n(1 a) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung     sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr\nmüssen so ausgeführt sein, daß sie sicheren Halt          betreten werden können.\nbieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspru-\nchungen gewachsen sind. Die obere Kante von                                        § 35e\nRückenlehnen muß so beschaffen sein, daß für Per-\nsonen auf den dahinterliegenden Sitzen keine Ver-                                  Türen\nletzungen zu erwarten sind.                                   (1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaf-\n(2) Zugmaschinen -       ausgenommen Elektrozug-      fen sein, daß beim Schließen störende Geräusche\nkarren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit           vermeidbar sind.\neinem fest angebrachten Sitz für mindestens einen\n(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß\nBeifahrer ausgerüstet sein.\nein unbeabsichtigtes Offnen der Türen nicht zu er-\n(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert     warten ist.\nwird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und\nbeiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer aus-             (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren\ngerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme           - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten\neines Kindes unter sieben Jahren, wenn dafür eine         von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\nbesondere Sitzgelegenheit vorhanden und gewähr-           stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nleistet ist, daß die Füße des Kindes nicht in die        20 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn\nSpeichen geraten.                                        liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                           921\nbei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst ge-                2. Türen in der linken Seitenwand mit einer\nöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich ver-                  lichten Weite von mindestens 430 mm. Die\nriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr                       Türen müssen von innen jederzeit leicht\nvon jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werd-en                      geöffnet werden können.\nkönnen.                                                          3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als\n14 Fahrgastplätzen die Ein- und Ausstiege,\n(4) In Kraftomnibussen müssen Ein- .und Aus-\nwenn alle Fahrzeuginsassen sie erreichen\nstiege für. die Fahrgäste an der rechten Fahrzeug-\nseite liegen. Es müssen mindestens vorhanden sein                    können.\n(3) Notausstiege     müssen durch die Aufschrift\n1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 26 Fahr-\n„Notausstieg\" deutlich gekennzeichnet sein, soweit\ngastplätzen ein Ein- und Ausstieg mit\nes sich nicht um Türen handelt.\nmindestens 650 mm lichter Weite,\n2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahrgast-                                § 35g\nplätzen zwei Ein- und Ausstiege mit min-\ndestens je 650 mm oder ein Ein- und Aus-                  Feuerlöscher in Kraftomnibussen\nstieg mit mindestens 1200 mm lichter Weite.    (1) In Kraftomnibussen dürfen nur Handfeuer-\nlöscher mit der amtlichen Zulassung für die Brand-\n(5) Bei Kraftomriibussen dürfen beim Einmann-\nklassen\nbetrieb im Linienverkehr für die Fahrgäste höch-\nstens zwei Ein- und Ausstiege vorhanden oder in                  A (feste Stoffe, flammen- und glutbildend),\nGebrauch sein. Die Ein- und Ausstiege müssen so                 B (flüssige Stoffe, flammenbildend) und\nangeordnet sein, daß der Führer von seinem Sitz                  C (auch unter Drude ausströmende gasförmige\naus das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste be-                        Stoffe, flammenbildend),\nobachten kann. Türen müssen vom Führersitz aus          bei Oberleitungsomnibussen für die Brandklasse\ngeöffnet und geschlossen werden können; die End-\nE (Stoffe der Brandklassen A bis C unter Ein-\nstellungen der Türen müssen dem Führer sinnfällig\nwirkung elektrischen Stroms bis 1000 V)\nangezeigt werden. Satz 3 gilt nicht, wenn der durch-\nschnittliche Haltestellenabstand mehr als 3 km be-      mitgeführt und verwendet werden; es müssen in\nträgt.                                                  betriebsbereitem Zustand mindestens vorhanden\nsein\n(6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen                1. ein Löscher mit einem Füllgewicht von 6 kg\nsein.                                                               in Kraftomnibussen mit nicht mehr als\n26 Fahrgastplätzen sowie in Kraftomnibus-\n§ 35f                                     sen im innerstädtischen Linienverkehr,\nNotausstiege in Kraftomnibussen                    2. zwei Löscher mit einem Füllgewicht von je\n6 kg in anderen Kraftomnibussen.\n(1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege               (2) Handfeuerlösciler sind in den Fahrzeugen an\nvorhanden sein, und zwar an jeder Längsseite            gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle unter-\nmindestens                                              zubringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des\n1. ein Notausstieg bei nicht mehr als 26 Fahr-  Fahrzeugführers.\ngastplätzen,                                    (3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung\n2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahrgast-    der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem\nplätzen,                                    Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs ver-\n3. drei Notausstiege bei 51 bis 80 Fahrgast-     antwortlich.\nplätzen,                                        (4) Die Fahrzeughalter müssen Handfeuerlöscher\n4. vier Notausstiege bei mehr als 80 Fahrgast-   durch die Prüfdienste der Hersteller mindestens ein-\nplätzen.                                     mal innerhalb von zwölf Monaten auf Einsatzfähig-\nkeit prüfen lassen. Auf einem am Löscher befestigten\nAn der rechten Längsseite darf ein Notausstieg          Schild müssen der Name des Prüfdienstes und des\nweniger vorgesehen werden, wenn sich in der Rüde-        Prüfers sowie der Tag der Prüfung angegeben sein.\nwand eine Tür mit einer lichten Weite von minde-\nstens 430 mm oder ein Notausstieg befindet.                 (5) Verkehrsbetriebe mit größeren Fahrzeug-\nbeständen können die Prüfung der Handfeuerlöscher\n(2) Notausstiege sind                               nach Absatz 4 selbst durchführen, wenn der Nach-\nweis erbracht wird, daß das damit betraute Personal\n1. Fenster mit lichten Abmessungen von min-     eine fachliche Ausbildung durch die betreffenden\ndestens 600 mm X 430 mm. Sie müssen sich\nHerstellerwerke erhalten hat und daß den landes-\nleicht und schnell öffnen, zerstören oder    rechtlichen Vorschriften über Feuerlöschmittel und\nentfernen lassen. Die Edeen der Fenster,     Feuerlöschgeräte entsprochen wird.\ndie als Notausstiege vorgesehen sind,\nkönnen mit einem Radius bis zu 250 mm                                   § 35h\nabgerundet sein. Durch Schutzstangen darf\ndie Benutzung von Fenstern als Not-                      Verbandkästen in Kraftomnibussen\nausstiege nicht erschwert werden. Fenster       (1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die\nmit lichten Abmessungen von mindestens       dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe November\n1200 mm X 430 mm gelten als zwei Not-       1957, entsprechen, mitzuführen, und zwar minde-\nausstiege.                                   stens","922                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1. ein V crbandkasten in Kraftomnibussen mit       nicht überschreiten und entsprechende Geschwindig-\nnicht mehr als 26 Fahrgastplätzen sowie         keitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächen-\nin Kraftomnibussen im innerstädtischen          pressung ist unter der höchstzulässigen statischen\nLinienverkehr,                                  Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung\n2. zwei VcrbcirnJkästcn in anderen Kraft-          auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften\nomnibussen.                                     über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummi-\nreifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse\n(2) Die Vcrbandköstcm mLisscn an leicht zugäng-\nund einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nlicher Stelle 1rnl.crqcbrac'llt sein; diese Stelle ist    geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie\ndf!utlich zu k(~nnzc:ichnen.                              deren Anhänger.\n§  36                              (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von\nBe.reHung und LauHlächen                   nicht mehr als 125 kg/cm Reifenbreite sind zulässig\n(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den                      1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirt-\nBetriebsbedingungen, besonders der Belastung und                     schaftlichen Betrieben, deren zulässiges\nGeschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere                     Gesamtgewicht 4 t und deren durch die\nLaufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die                     Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\neine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne                      8 km/h nicht übersteigt,\nReifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel                     2. für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren\nmüssen eingelassen sein.                                             durch die Bauart bestimmte Höchstge-\n(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger                     schwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und\nmüssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht                    für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt\nnachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.                      werden,\nAls Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen               3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin-\nüberwiegend durch den Oberdruck des eingeschlos-                     digkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebs-\nsenen Luftinhalts bestimmt wird. Luft.reifen an                      vorschrift)\nKraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen                       a) für Möbelwagen,\nUmfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche\nmit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Die                b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn\nProfilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle                     sie nur zwischen dem Festplatz oder\nder Lauffläche mindestens 1 mm tief sein.                                Abstellplatz und dem nächstgelegenen\nBahnhof oder zwischen dem Festplatz\n(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge-                       und einem in der Nähe gelegenen Ab-\nschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für                          stellplatz befördert werden,\nKraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch\nnur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als                   c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter,\n16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden An-                        wenn sie von oder nach einer Baustelle\nforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens                       befördert. werden und nicht gleichzeitig\nmuß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich                       zu einem erheblichen Teil der Beförde-\nerkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu                             rung von Gütern dienen,\nwelcher der Reifen abgefahren werden darf; die                       d) für die beim Wegebau und bei der\nRippe darf nur durch Angaben über den Hersteller,                       Wegeunterhaltung verwendeten fahr-\ndie Größe und dergleichen sowie durch Aussparun-                        baren Geräte und Maschinen bei der Be-\ngen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß                       förderung von oder nach einer Baustelle,\nan der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von\nmindestens 6 mkg haben. Die Flächenpressung des                      e) für land- oder forstwirtschaftliche Ar-\nReifens da.rf unter der höchstzulässigen statischen                     beitsgeräte und für Fahrzeuge zur\nBelastung 8 kg/cm 2 nicht übersteigen. Der Reifen                       Beförderung von land- oder forstwirt-\nmuß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die                        schaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgerä-\nAufschrift tragen: ,,6 mkg\". Das Arbeitsvermögen                        ten oder Erzeugnissen.\nvon 6 mkg ist noch vorhanden, wenn die Eindrük-              (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf\nkung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel-           die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd-\noder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast          lichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn aus-\nvon 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen      führen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer\nstatischen Belastung beschwerte Bereifung um einen        Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metalli-\nMindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender            scher Bodenplatten und Rippen müssen an den\nFormel errechnet.:                                        Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von\nf = 6000                             mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch eine\nP 1- 500                         Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten\n2\ndabei bedeutet [ den Mindestbetrag der Zunahme            auf die ebene Fahrbahn darf 15 kg/crh nicht über-\ndes Eindrucks in Millimetern und P die höchst.zu-         steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil\nlässige statische Belastung in Kilogramm. Die             einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen\nhöchstzulässige statische Belastung darf 100 kg/cm        Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffen-\nder Grundflächenbreite des Reifens nicht überstei-        heit der Laufflächen und der Federung wird für\ngen; sie darf jedoch 125 kg betragen, wenn die            Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleis-\nFahrzeuge eine Höchst.geschwindigkeit von 8 km/h          kettenfahrzeuge mitgeführt. werden,","Nr. G4 - Tug clcr Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                       923\n1. allgemein die Cc!schwinrligkcit auf 8 km/h,  der zulässigen Achslasten dieser Achsen -- mehr\n2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit      als 4,5 t beträgt, muß mit einer Lenkhilfe versehen\nsein.\n4 cm hohen Gummireifen versehen sind\noder die AufJaqdlächen der Gleisketten ein      (3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbar-\nGummipolslr!r haben, die Geschwindigkeit     keit des Fahrzeugs erhalten bleiben.\nauf 16 km/h\nbeschränkt; sind die Lauffhichcn gummigepolstert                               § 38a\nund die Laufrollc~n mit 4 cm hohen Gummireifen                     Sicherung von Kraftfahrzeugen\nversehen oder besonders ab~Jdedert, so ist die                       gegen unbeiugte Benutzung\nGeschwindigkeit nicht bc!schränkt.\nPersonenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und\nKrafträder müssen eine hinreichend wirkende Siche-\n§ 36a                         rungseinrichtung gegen. unbefugte Benutzung der\nRadabdeckungen                      Fahrzeuge haben. Das Abschließen der Türen und\ndas Abziehen des Sehalterschlüssels gelten nicht als\nDie Räder von Kraftfahrzeugen mit einer durch\nSicherung im Sinne des Satzes 1.\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmehr als 20 km/h und von Anhängern hinter solchen\nFahrzeugen müssen mit hinreichend wirkenden Ab-                                 § 39\ndeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Rad-                              Rückwärtsgang\neinbauten) versehen sein. Dies gilt nicht für eisen-\nbereifte Fahrzeuge sowie für Anhänger, die in der         Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug-\ndurch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchst-     oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Ge-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekenn-     samtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie\nzeichnet sind.                                         Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom\nFührersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht wer-\n§ 37                         den können.\nGleitschutzvorrichtungen und Schneeketten                                 § 40\n(1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder               Scheiben und Scheibenwischer\nbei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen\nsollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein-         (1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel\nrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Stra-    sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen\nßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auf-         und Instrumenten -       müssen aus Sicherheitsglas\nlegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der        bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein\nGreifer oder durch Anwendung anderer Mittel nach-      glasähnlicher Stoff), dessen Bruchstücke keine ernst-\nteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden           lichen Verletzungen verursachen können.\nwerden. Satz 1 gilt nicht, wenn, di~ Vorrichtungen        (2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig\nin einer nach § 22 a Abs. 1 genehmigten Bauart aus-    wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Bei\ngeführt sind; in der Bauartgenehmigung kann die        Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\nVerwendung auf Straßen mit bestimmten Decken           stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nund auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.            20 km/h genügen Scheibenwischer, die von Hand\n(2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf       betätigt werden. Der Wirkungsbereich der Scheiber,\nschneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermög-         wischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes\nlichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen     Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen\nund angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht        wird.\nbeschädigen können. Schneeketten aus Metall dür-                                § 41\nfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3)\nBremsen und Unterlegkeile\nverwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-\nfläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder            (1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un-\nStellung des Rades ein Teil der Kette die ebene        abhängige Bremsanlagen haben oder eine Brems-\nFahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden         anlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie-\nTeile der Ketten müssen kurze Glieder haben,           nungsvorrichtungen, von denen jede auch dann\nderen Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke       wirken kann, wenn die andere versagt. Die von-\nbetragen muß. Schneeketten müssen sich leicht auf-     einander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen\nlegen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt      müssen durch getrennte Ubertragungsmittel auf\nwerden können.                                         verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in\noder auf derselben Bremstrommel liegen können.\n§ 38                         Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so\nLenkvorrichtung                     dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder\nteilweise) gemeinsame mechanische Ubertragungs-\n(1) Die Lenkvorrichtung muß leichtes und sicheres\neinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch\nLenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn\nso gebaut sein, daß beim Bruch eines Teils noch\nnötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen.\nmindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite\n(2) Die Lenkvorrichtung von Kraftomnibussen,        liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen\nbei denen die zulässige Achslast der Vorderachse       müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbun-\n- bei mehreren gelenkten Vorderachsen die Summe        dene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil","924                                Bundesges,etzblatt, Jahr:gang 1960, TeU I\nder Bremsflächen muß unmittelbar auf die Räder           der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-\nwirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern         stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall\nohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebe-         finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und Absatz 4\nteilen verbunden sind. Das gilt nicht, wenn die          keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen muß\nGetriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, daß     jedoch mit der mechanischen Feststellbremse eine\nihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in           mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek 2\nFrage kommende Rad eine besondere Bremsfläche            erreicht werden. Wenn die durch die Bauart\nvorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nach-           bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als\nstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstellvor-       20 km/h beträgt, genügt eine mittlere Verzögerung\nrichtung haben.                                          von 1,5 m/sek 2 •       ·\n(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen           (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - aus-\ngenügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so be-          genommen an Gleiskettenfahrzeugen -, die zur\nschaffen sein muß, daß beim Bruch eines Teils der        Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen\nBremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst             ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen\nwerden kann. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht         so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Brems-\nnicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von          wirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem\nFußgängern an Holmen geführt, so ist keine Brems-        besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden\nanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit         können. Eine unterschiedliche Abnutzung der\neiner weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus          Bremsen muß durch eine leicht bedienbare Nach-\ngefahren, genügt eine an der Zug- oder Arbeits-          stellvorrichtung ausgleichbar sein oder sich selbst-\nmaschine oder an dem einachsigen Anhänger be-            tätig ausgleichen.\nfindliche Bremse nach § 65, sofern die durch die            (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h           eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich\nnicht übersteigt.                                        selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit\n(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die      ihr muß eine mittlere Verzögerung von mindestens\nbeiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-        2,5 m/sek 2 erreicht werden. Bei Anhängern hinter\nden, dürfen gemeinsame Bremsflächen far die Be-          Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von\ntriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt         nicht mehr als 20 km/h (Betriebsvorschrift) genügt\nwerden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge-           eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek2 ,\nsamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlauf-           wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit\nwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß        von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichnet sind\nder Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über-       (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die festge-\nprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-        stellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische\nnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche         Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer\nUbertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam            Steigung von 20 vom Hundert auf trockener Straße\nbenutzt werden.                                          am Abrollen ~rhindern können. Die Bremsanlage\nmuß vom ziehenden Fahrzeug aus bedient werden\n(4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-\nkönnen oder selbsttätig wirken; sie muß den An-\nräder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)\nhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch\neine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2\nbei einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig\nerreicht werden; bei Kraftfahrzeµgen mit einer\nzum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeu-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\ngen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nvon nicht mehr als 20 km/h genügt jedoch eine mitt-\ngeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen eine\nlere Verzögerung von 1,5 m/sek 2 •\nauf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; das\n(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-          gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwin-\nräder - muß die Bedienungsvorrichtung der ande-          digkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichne-\nren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen     ten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Ge-\nund bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von              schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gefahren\nKrankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindig-         werden (Betriebsvorschrift).\nkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Be-\n(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren . Wirkung\ntriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar\nausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)\nsein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich\nsind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-\ndurch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme\nsamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. In\nder Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der\neinem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf-\ngrößten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen\nbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter\nverhindern können. Mit der Feststellbremse muß\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\neine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/ sek 2\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nerreicht werden.\n20 km/h zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig,\n(6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß         soweit nicht das Mitführen von mehr als einem\nmit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Ver-          _Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.\nzögerung von mindestens 2,5 m/sek 2 erreicht werden.\n(11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene\nBeiwagen an Krafträdern müssen eine ausreichende\nBremse erforderlich, wenn der Zug die für das\nBremse haben.\nziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-\n(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter        rung erreicht und die Achslast des Anhängers die\nelektrischer Energie angetrieben werden, kann eine       Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                          925\njedoch 3 t nicht übersteigt. Soweit einachsige An-                  e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-\nhänger mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein                        geräte,\nmüssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 ent-                  f) Fahrzeuge zur Beförderung von land-\nsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung                          oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgü-\nder Betriebsbremse dem von der Achse (auch                              tern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn\nDoppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil des                         die Fahrzeuge eisenbereift oder in der\nzulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers ent-                      durch § 58 vorgeschriebenen Weise für\nsprechen.                                                               eine Geschwindigkeit von nicht mehr\n(12) Die   vorgeschriebenen Bremsverzögerungen                       als 8 km/h gekennzeichnet sind.\nmüssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn-        Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende\nlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,      Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient\nerwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im          werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-\nAbsatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchst-     oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren\ngeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das          Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-\nFahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4,    zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht,\n6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen          brauchen keine eigene Bremse zu haben.\nauch beim Mitführen von Anhängern erreicht wer-\nden. Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Aus-      (14) Auf Kraftfahrzeugen -       ausgenommen Gleis-\ngangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen,         kettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamt-\nder vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Still-      gewicht von mehr als 4 t und auf Anhängern mit\nstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem         einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\nin den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren       750 kg ist mindestens ein Unterlegkeil für die Räder\nkann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29,        mitzuführen. Unterlegkeile müssen ausreichend\nabgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung            wirksam, leicht zugänglich und sicher zu handhaben\nder Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind.    sein.\nBei der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß          (15) Kraftomnibusse       mit einem zulässigen Ge-\neine dem betriebsüblichen Nachlassen der Brems-        samtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere\nwirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht       Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen\nwerden; außerdem muß eine ausreichende, dem je-        Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer den\nweiligen Stand der Technik entsprechende Dauer-        Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit\nleistung der Bremsen für längere Talfahrten gewähr-    einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Dauerbremsen\nleistet sein.                                          an Anhängern müssen vom ziehenden Kraftfahrzeug\n(13) Von    den vorstehenden Vorschriften über      aus bedient werden können. Satz 1 gilt für Sattel-\nBremsen sind befreit                                   anhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast\nverringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t übersteigt.\n1. Zugmaschinen in land- oder forstwirt-       Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der\nschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Bremswirkung gleichartige Vorrichtungen. Die\nGesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre   Dauerbremse muß mindestens eine Leistung auf-\ndurch die Bauart bestimmte Höchst-          weisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren\ngeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h       eines Gefälles von 7 vom Hundert und 6 km Länge\nbeträgt,                                    durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Ge-\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer   schwindigkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauer-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstge-       bremse ist nicht erforderlich\nschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h             1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die\nund von ihnen mitgeführte Fahrzeuge,                     Bauart bestimmten Höchstg~schwindigkeit\n3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Ge-                 · von nicht mehr als 20 km/h,\nschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h             2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahr-\ngefahren werden, mitgeführte                             zeug~n,\na) Möbelwagen,                                      3. bei den nach § 58 für eine Höchst-\nb) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn                     geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h\nsie nur zwischen dem Festplatz oder                  gekennzeichneten Anhängern hinter Kraft-\nAbstellplatz und dem nächstgelegenen                 fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit\nBahnhof od~r zwischen dem Festplatz                  von nicht mehr als 20 km/h gefahren\nund einem in der Nähe gelegenen Ab-                  werden,\nstellplatz befördert werden,                    4. bei Anhängern, bei denen die geforderte\nc) Unterkunftswagen       der  Bauarbeiter,              Dauerbremsleistung mit der in Absatz 9\nwenn sie von oder nach einer Baustelle               vorgeschriebenen Bremse ohne Beeinträch-\nbefördert werden und nicht gleichzeitig              tigung der geforderten Wirkung als Be-\nzu einem erheblichen Teil der Beförde-               triebsbremse erreicht wird.\nrung von Gütern dienen,\n(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen\nd) beim Wegebau und bei der Wegeunter-      von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit\nhaltung verwendete fahrbare Geräte      an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen\nund Maschinen bei der Beförderung       können, die nicht auf derselben Seite lie,gen. Bei\nvon oder nach einer Baustelle,          Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muß das","926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nunzulässige Absinken des Drucks im Druckluft-               (3) Bei Verwendung- von Abschleppstangen oder\nbehälter dem Führer durch eine optisch oder              Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehen-\nakustisch wirkende Warnvorrichtung deutlich ange-        den zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m\nzeigt werden.                                            betragen. Bei einem Abstand von mehr als 2,75 m\n§ 42                           sind Abschleppstangen und Abschleppseile aus-\nreichend erkennbar zu machen, z. B. durdl einen\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen            roten Lappen.\n(1) Die   von Krafträdern, Personenkraftwagen,           (4) Anhängerkupplungen müssen selbsttätig wir-\nKombinationskraftwagen und Lastkraftwagen ge-            ken. Nicht selbsttätige Anhängerkupplungen sind\nzogene Anhängelast darf weder das zulässige              jedoch zulässig,\nGesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch den\n1. wenn Kugelgelenkflächenkupplungen ver-\netwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs ange-\nwendet werden,\ngebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert\nübersteigen.                                                     2. an Zugmasdlinen und an selbstfahrenden\nArbeitsmasdlinen, wenn der Führer den\n(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und                   Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus be-\nKombinationskraftwagen dürfen Anhänger ohne                         obachten kann,\nausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden,\nwenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der                  3. an Krafträdern, Personenkraftwagen und\nAnhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten                      Kombinationskraftwagen,\ntrotz getrennter Bedienungsvorrichtungen für die                 4. an Anhängern hinter Zugmaschinen in\nVorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit                    land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,\nAllradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur                 5. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit\ndann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat.                    einachsigen Anhängern mit einer zulässi-\nWerden einachsige Anhänger ohne ausreichende                        gen Achslast von nicht mehr als 3 t.\neigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast        In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebs-\n1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen        sicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich\nhöchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten    sein.\nLeergewichts,\n2. bei Kombinationskraftwagen höchstens die                                 § 44\nHälfte des Leergewichts                                    Stützvorrichtung an Anhängern\ndes ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als                (1) Sattelanhänger müssen eine Stützvorrichtung\n750 kg betragen.                                         haben oder so beschaffen sein, daß eine solche\n(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des be-           Vorrichtung angebracht werden kann.\ntriebsfertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüllten           (2) Einachsige Anhänger müssen eine der Höhe\neingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des       nach einstellbare Stützvorrichtung haben, wenn die\nGewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungs-      Deichseilast am Kuppelpunkt bei gleichmäßiger\nteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile,    Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies giit je-\nWerkzeug, Wagenheber, Feuerlösdler, Aufsteck.-           doch nicht für Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit\nwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planen-        zum Anheben, der Deichsel geeignetem Kraftheber.\nlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutz-\nvorrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen\nKraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraft-                                  § 45\nw&gen zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.                                     Kraftstoffbehälter\n§ 43                               (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-\ngestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, minde-\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nstens bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein;\n(1) Einrichtungen zur Verbindung VQn Fahrzeugen      weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Aus-\nmüssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die        schmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender\nnach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit        Uberdruck oder den Betriebsdruck übersteigender\n- auch bei der Bedienung der Kupplung - gewähr-          Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen\nleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern           (Offnungen, Sicherheitsventile und dergleichen)\nmuß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger           selbsttätig ausgleichen. Der Behälter muß an sei-\nmuß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls ein-             nem tiefsten Punkt eine Ablaßvorrichtung haben.\nstellbar sein; das gilt bei anderen Kupplungsarten      Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen\nsinngemäß, Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für An-       von Flammen zu sichern. Am Behälter weich ange-\nhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die          lötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht        oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraft-\nmehr als ·20 km/h, wenn das zulässige Gesamt-             stoff darf aus dem Füllverschluß oder den zum\ngewidlt des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt.        Ausgleich von Uberdruck bestimmten Vorrichtungen\n(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-       auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht\ngewicht von mehr als 4 t und Zugmaschinen mit             ausfließen.\nmehr als einer Achse müssen vom eine ausreichend            (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-\nbemessene Vorrichtung zur Befestigung einer Ab-           fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung\nschleppstange oder eines Abschleppseils haben.           des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, deh 15. Dezember 1960                         921\ngetrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzün-                                § 48\ndung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt\nDampfkessel und Gaserzeuger\nnicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit\noffenem Führersitz.                                        (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit\neiner Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Saug-\n(3) Bei Krnftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter   gaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeranlagen\nnicht im Fahrgast- oder FührerrcJum liegen. Sie müs-    mit ejnem Aufladedruck von nicht mehr als 2 atü\nsen so angebracht sein, daß bei einem Brand die         sind in dem Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge\nAusstiege Licht unmittelbar 9efährdet sind. Bei         nach dieser Verordnung, nicht nach anderen Vor-\nKraftomnibussen müssen Behälter für Vergaser-           schriften, genehmigungs- oder abnahmepflichtig.\nkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden\nin einem Abstand von mindestens 500 mm von den             (2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn-\nTüröffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß        stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare\nnicht eingehalten werden, so ist eiP entsprechender     Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung\nTeil des Behfüters mit Ausnahme der Unterseite          im Betrieb zu schützen.\ndurch eine Blechwand abzuschirmen.                                               § 49\nGeräuschentwicklung\n§ 46                             (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so be-\nKraftstofileitungen                  schaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach\ndem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare\n(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß     Maß nicht übersteigt.\nVerwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des                (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Geräusch-\nMotors und dergleichen keinen nachteiligen Ein-        entwicklung des Fahrzeugs dieses Maß übersteigt,\nfluß auf die Haltbarkeit ausüben.                      so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer\n(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung       zuständigen Person verpflichtet, die Geräuschent-\nohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel          wicklung durch ein Geräuschmeßgerät feststellen zu\nherzustellen. ln die Kraftstoffleitung muß eine vom    lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung\nFührersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie-      des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur,\nnende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann      wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als\nfehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft-      6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer\nstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein-         eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung\nspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder      zu erteilen. Die Kosten :::ler Messung fallen dem\nwenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft-      Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu be-\nstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können   anstandende Uberschreitung des Geräuschwerts\nfugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft-      festgestellt wird.\nstoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren•                               § 49a\nStoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mecha-       Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze\nnische Beschädigungen geschützt sein.\n(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\n(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle ande-    dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zu-\nren kraftstofführenden Teile sind gegen betriebs-      lässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen ange-\nstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen,          bracht werden; als Beleuchtungseinrichtungen gelten\ndaß abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich    auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die\nweder ansammeln noch an heißen Teilen oder an          Beleuch tungseinrich tun gen müssen vorschriftsmäßig\nelektrischen Geräten entzünden kann.                   angebracht und ständig betriebsfertig sein; sie\n(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitun-    dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.\ngen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei     Laternen (Sturmlaternen und ähnliche) können je-\ndiesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch      doch am Tage zum Schutz gegen Beschädigungen an\nSchwerkraft oder durch Uberdruck im Kraftstoff-        anderer Stelle des Fahrzeugs oder Zuges mitgeführt\nbehälter gefördert werden.                             werden.\n(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahr-\nzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß\n§ 47                         sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann\nAbgase und deren Ableitung                nicht beeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuch-\ntungseinrichtungen in einem Gerät vereinigt sind.\nKraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die\nVerunreinigung der Luft durch Abgase das nach             (3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise an-\ndem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare         gebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der\nMaß nicht übersteigt. Die Mündungen von Auspuff-       Mittellinie der Fahrzeugspur und - mit Ausnahme\nrohren dürfen nur nach oben oder nach hinten oder      von Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen -\nnach hinten links bis zu einem Winkel von 45 ° zur     gleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen\nFahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie dürfen zur      - mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und\nFahrbahn nur so geneigt sein, daß Aufwirbeln von       Parkleuchten - gleichzeitig und gleichstark leuchten.\nStaub vermieden wird. Auspuffrohre dürfen über            (4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be-\ndie seitliche Begrenzung der Fahrzeuge nicht hin-      leuchtungseinrichtungen -      ausgenommen Fahrt-\nausragen.                                              richtungsanzeiger und Parkleuchten - müssen so","928                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngeschaltet sein, daß sie nur zusammen mit der           Die Einschaltung des Femlichts muß durch eine blau\nSchluß- und Kennzcidwnbclcuchtung brennen kön-          leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers\nnen, wenn sie nicht zur Abgabe von Leuchtzeichen        angezei,gt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi-\n(§ 12 clcr Straßenverkehrs-Ordnung) verwendet           nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung\nwerden.                                                 des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels\n(5) In den Leuchten dürfen nur die nach ihrer        angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit e,iner durch\nBauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet            die Baua.rt bestimmten Höchstgeschwindi,gkeit von\nwerden.                                                 nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Schein-\nwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften\n§ 50                           des Absatz.es 6 Sätze 2 und 3 entsprechen.\nScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht\n(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-\n(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur        und Abblendlicht müssen so eingerichtet se1in, daß\nweißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden.      sie nur gleichzefüg und gleichmäßig abgeblendet\nwerden können. Die Blendung gilt als behoben\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwe,i gleichfarbig\nund gleichstark nach vorn wirkenden Scheinwerfern       (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in\nausgerüstet sein, Kra.fträder - auch mit Beiwagen      einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen\nScheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahr-\n-      mit einem, Scheinwerfer. An mehrspurigen\nbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber\nKraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht über-\nnicht mehr als 1 Lux beträgt. Lie,gt di,e untere\nsteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahr-\nSpi.eigelkante der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1)\nzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahr-\nhöher als 1000 mm, so darf die Beleuchtungsstärke\nstühlen haben, deren Geschwindigkeiit aber 30 km/h\nunter den gleichen B,edingungen oberhalb einer\nübersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahr-\nHöhe von 1000 mm 1 Lux nicht übmsteigen. Bei den\nzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\nan selbstfahrenden Arbeitsmaschinen angebrachten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h\nSche,inwerfern, deren Anbringungshöhe 1200 mm\ngenügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei\nübersteiigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor\neinachsigen Zug- ode,r Arbeitsmaschinen, die von\ndem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die\nFußgängern an Holmen geführt werden, ist vom\nScheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asym-\nHereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die\nmetrisches Abblendlicht darf die 1 Lux-Grenze von\nWitterung es erfordert, eine Leuchte ohne Schein-\ndem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt\nwerferwirkung für weißes oder schwachgelbes Licht\nunter einem Winkel von 15 ° nach rechts ansteigen.\nauf dm linken Seite so anzubringen oder von Hand\nDie Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuch-\nso mitzuführnn, claß ihr Licht entgegenkommenden\nten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfer-\nund überholenden Verkehrsteilnehmern gut sicht-\nnung von 25 m vor den Scheinwerforn senkrecht\nbar ist. Scheinwerfer für asymmetrisches Abblend-\nzum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der\nlicht sind nur an mehrspurigen Kraftfahrzeugen\nFahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen\nzulässig.\nWerte erreicht.\n(3) Die untere Spie,gelkante von Scheinwerfern\n(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem\ndarf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen in\nMotor, vollgeladener Batterie und bei richtig ein-\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nicht\n,gestellten Scheinwerfern zu messen.\nhöher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies\ngilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes der           (8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß\nöffentlichen Verwaltungen sowie für selbstfahrende     sich die Neigung des Abblendlichtbündels in 10 m\nArbeitsmaschinen, derein Bauart das vorschrifts-       Entfernung auch im ungünstigsten Belastungs-\nmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zuläßt         zustand des Fahrzeugs um höchstens 200 mm ver-\nund deren durch die Bauart bestimmte Höchst-           ändern kann.\ngeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt.                                 § 51\nScheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstell-\nbar und so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte               Begrenzungsleuchten, Parkleuchten\nVerstellung nicht eintreten kann.                          (1) Kraftfahrzeuge -   ausgenommen Krafträder\n(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht      ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breit,e\ndürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie      von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlich-\ndürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die       machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit\nAbblendsche.inwerfer mitbrennen.                       zwe,i Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei\ndenen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht\n(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die\nmehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahr-\nFahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuch-\nzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässi,g sind zwei\ntungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der\nzusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil\nLängsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein-\nder Sche,inwerfer s,ein müssen. Beträgt der Abstand\nwerfermi tten mindestens beträgt\ndes äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der\n1. 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-     Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahr-\nraum von nicht mehr als 100 cm3 ,           zeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in\ndLe Sche,i1nwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.\n2. 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-\nDas Licht der Be,grenzungsleuchten muß weiß oder\nraum über 100 cm 3 ,\nschwachgelb sein; es darf nicht blenden. Die Be-\n3. 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.       grenzungsleuchten müssen auch be,i Fernlicht und","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                           929\nAbblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit          gen. Nebe.Is.che:inwerfer müssen an den Fahrzeugen\nBeiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der                einstellbar und so befestiigt sein, daß eine unbe-\näußeren Seite des Be,iwagens angebracht sein. Kraft-        absichtigte Verstellung nicht eintreten kann.\nräder ohne Be.iwa,gen dürfen im Scheinwerfer eine              (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer\nLeuchte nach Art der Beigrenzungsleuchten führ,en;          fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.\nSatz 5 ist nicht anzuwenden. An Elektrokarren sind          Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme\nBegrenzungsleuchten nicht erforderlich, wenn der            von höchstens 35 W mit weißem oder schwachgel-\nAbstand des äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche         bem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mi.t dem\nder Sche inwerfer von den breitesten SteUen des\n1\nSchlußlicht und der Beleuchtung des hinteren Kenn-\nFahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt;             zeichens einschaltbar sein. Ein oder zwei Rückfahr-\ndasselbe giilt für einachsige Zug- ode.r Arbeits-           scheinwerfer für weißes oder schwachgelbcs Licht\nmaschinen, wenn sie von Fußgängern an Holmen                sind zulässig, wenn sie so geneigt sind, daß sie die\ngeführt werden oder ihre durch die Bauart be-               Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug\nstimmte Höchstigeschwindigkeit 30 km/h nicht über-          beleuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen so ge-\nsteigt.                                                      schaltet sein, daß sie bei Vorwärtsfahrt oder nach\n(2) Die seitliche Bc,grenzung von Anhängern, die          Abziehen des Sehalterschlüssels nicht brennen\nmehr als 400 mm über den ti ußeren Rand der Licht-           können. Als Rückfahrscheinwerfer gelten Leuchten\naustrittsfläche derr Begrenzungsleuchten des vorde-          zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten hinter land-\nren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1                 oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht; sie\nkenntlich gemacht werden.                                    dürfen jedoch an solchen Zugmaschinen angeb~acht\n(3) An Personenkraftwag.en ohne Anhälltger und           sein.\nan anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m und                 (3) Mit einer oder zwei Kennleuchten für blaues\nderen Breite 2 m nicht übersteigen, genügen zur              Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein\nKenntlichmachung der seitlichen Begr,er1zung be1im                   1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst\nParken innerhalb geschlossener Ortschaften an der                        der Polizei, der Militärpolizei, des Bundes-\ndem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite                                    grenzschutzes, des Zollgrenzdienstes oder\n1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn                   der Zollfahndung dienen, insbesondere\nweißes und nach hinten rotes Licht zeigt                  Kommando-, Streifen-, Mannschaftstrans-\nund mindestens 600 mm (unterrer Rand der                  port-, Verkehrsunfall-, Mordkommissions-\nLichtaustrittsfläche) und höchstens 1550 mm               fahrzeuge,\n(obernr Rand der Lichtaustrittsfläche) über           2. Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller\nder Fahrbahn angebracht sein muß, oder                     Feuerwehren und Kommando-Kraftfahr-\n2. eine mit der Schlußleuchte in einem Gerät                    zeuge der Berufsfeuerwehren,\nve,reinigte ParkI,euchte für rotes Licht und           3. Eins~tz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des\neine mit der Be,grenzungsleuchte in einem                  Technischen Hilfswerks und des Luftschutz-\nGerät verniniigte Parkleuchte für we.iße,s                 hilfsdienstes,\nLicht oder                                            4. Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahrzeug-\n3. eine Schlußleuchte und e-ine Begrenzungs-                    schein als Unfallhilfswagen öffentlicher\nleuchte.                                                   Verkehrsbetriebe anerkannt sind,\n(4) Die Läng,ss,eritein von Kraftfahrzeug,en und                 5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur\nKraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rück-                          Beförderung von kranken oder verletzten\nstrahlende Mittel kenntlich gemacht werden.                              Personen geeignet sind, von jedermann be-\nnutzt werden können und nach dem Kraft-\n(5) An Fahrzeug,en des Straß,enwinterdienstes\nfahrzeugschein als Krankenwagen aner-\nder öffentLichen Verwaltungen können statt Be-\nkannt sind.\ngrenzungsleuchten rote, von besonderen Schein-\nwerfern angestrahlte Wa.rnflagg,en ve,rwendet wer-              (4) Mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes\nden. Die Wamfla,grgen müssen mindestens 500 mm               Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein\nX 500 mm groß sein; sie dürfen oben und unten                        1. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes der\neinen weißen Que1rstrich tragen. Die besonderen                          öffentlichen Verwaltungen,\nScheinwerfer dürfen nicht blenden.                                   2. Weichenreinigungswagen, Kurvenschmier-\nwagen und Turmwagen für Oberleitungen\n§ 52                                     der Straßenbahnen und der Oberleitungs-\nZusätzliche Scheinwerfer und Leuchten                           omnibusse,\n(1) Außer den in § 50 vorgeischriebenen Sche,in-                 3. Abschleppwagen,\nwmfern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein                        4. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als\noder zweii Nebelscheinwe.rfe,r mit we,ißem oder                           2,50 m, sofern die genehmigende Behörde\nschwachgelbem Licht verwendet werden (§ 33 der                            die Führung der Kennleuchten vorgeschrie-\nStraßenverkehrs-Ordnung). Si,e dürfen nicht höher                         ben hat.\nals die in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfer an-                                        § 53\ngebracht sein. Die Beleuchtungsstärke jedes Nebel-                Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler\nscheinwe:rlcrs darf bei einer Entfernung von 25 m\nse1::1krecht zur Fahrbahn in Höhe der Mitte der Ucht-           (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei\naustrittsfüiche und darüber höchstens 1 Lux betra-          ausreichend wirkenden Schlußleuchten für           rotes\n2","930                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\nLicht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen    400 mm (äußerer Rand) von der breitesten Stelle des\nwenigstens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens         Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 700 mm\n1550 mm (oberer Rand) über der Fahrbahn liegen         (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht sein.\nmüssen. Kraftomnibusse dürfen mit zwei zusätzli-       Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem\nchem, höher als 1550 mm über der Fahrbahn ange-        Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter\nbrachten Schlußleuchten ausgerüstet sein. Die Schluß-  Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten\nleuchten müssen möglichst weit voneinander ange-       mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte\nbracht, der äußere Rand ihrer Lichtaustrittsfläche     zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zu-\ndarf nicht mehr als 400 mm von der breitesten          sätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein.\nStelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Elek-       Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen\ntrische Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen     nicht zulässig.\nSicherung nur angeschlossen sein, wenn die Wirk-\nsamkeit der Schlußleuchten vom Führersitz aus             (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrah-\nüberwacht werden kann. Krafträder ohne Beiwagen        ler müssen möglichst am äußersten Ende des Fahr-\nbrauchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet       zeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart\nzu sein. An Fahrzeugen des Straßendienstes der         des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Ab-\nöffentlichen Verwaltungen darf die Lichtaustritts-     stand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur\nfläche der Schlußleuchten höher als 1550 mm über       Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebe-\nder Fahrbahn liegen.                                   nen, an denen sich die Schlußleuchten oder die Rück-\nstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei Bremsleuch-      der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst\nten für rotes oder gelbes Licht ausgerüstet sein, die  weit hinten und möglichst in der nach den Ab-\nnach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse,      sätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in\nbei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen       der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.\nBremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich auf-       Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängelei-\nleuchten. Dies gilt nicht ffü Krafträder mit oder      tern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am\nohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer       Tage wie eine Ladung nach § 19 Abs. 3 der Straßen-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit      verkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.\nvon nicht mehr als 20 km/h und für Krankenfahr-\nstühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Brems-            (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige\nleuchten müssen den Vorschriften dieses Absatzes       Zug- oder. Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug-\nentsprechen, jedoch ist bei Krafträdern ohne Bei-      oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger ver-\nwagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Bremsleuch-      bunden, so müssen - abgesehen von den Fällen\nten für rotes Licht, die in der Nähe der Schluß-       des Absatzes 7 - an der Rückseite des Anhängers\nleuchten angebracht oder damit zusammengebaut          die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schluß-\nsind, müssen stärker als diese leuchten. Brems-        leuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern\nleuchten dürfen höchstens 300 mm (unterer Rand         hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und\nder Lichtaustrittsfläche) oberhalb der Höhe der        hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genü-\nSchlußleuchten (oberer Rand der Lichtaustritts-        gen für die rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte\nfläche) und höchslens 1550 mm (oberer Rand der         und ein dreieckiger Rückstrahler.\nLichtaustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht\nsein; die Bremsleuchten von Fahrzeugen des Stra-          (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt ent-\nßendienstes der öffentlichen Verwaltungen dürfen       sprechend für die rückwärtige Sicherung von\nhöher als 1550 mm über der Fahrbahn liegen.                   1. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsge-\nWerden an Mehrspurfahrzeugen Bremsleuchten ver-                  räten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt\nwendet, die mit Blinkleuchten in ei.nem Gerät ver-               werden und nur im Fahren eine ihrem\neinigt sind, genügt es, wenn bei gleichzeitigem                  Zweck entsprechende Arbeit leisten können,\nBremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur\neine der beiden Bremsleuchten brennt.                         2. eisenbereiften Anhängern, die nur für land-\noder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\n(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die                   werden.\nSchluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das zie-\nhende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am                                 § 53a\nEnde des Zuues angebracht sein; jedoch müssen                     Warneinrichtungen zur Sicherung\nmehrspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge-                           haltender Fahrzeuge\nrüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge\nvorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1       (1) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zuläs-\nund 2 sind entsprechend anzuwenden.                    sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t müssen\nzwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-\n(t'.) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit    gige, tragbare Sicherungsleuchten für gelbes oder\nzwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirk-   rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht oder zwei\nsame Fläche jedes Rückstrahlers muß mindE!stens        Fackeln oder diesen ähnliche Beleuchtungseinrich-\n20 cm 2 betragen. Anhänger müssen mit zwei drei-       tungen mit ausreichender Brenndauer oder rück-\neckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die      strahlende Warneinrichtungen in betriebsbereitem\nSeitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens        Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlich-\n150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach      machung des Fahrzeugs auf. ausreichende Entfer-\noben zeigen. Rückstrahler dürfen nicht mehr als        nung bestimmt sind.","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                            931\n(2) An der Rückseite von Kraftfahrzeugen und                        von der durch die Längsachse des Kraft-\nAnhängern vorhandene Bremsleuchten für gelbes                           rades verlaufenden senkrechten Ebene\nLicht (§ 53 Abs. 2) oder Blinkleuchten für gelbes                      bei den an der Rückseite angebrachten\nLicht (§ 54) dürfen so geschaltet sein, daß bei halten-                 Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei\ndem Fu.hrzcug abwechselnd an der linken und an                          den an der Vorderseite angebrachten\nder rechten Seite eine der beiden Leuchten aufleuch-                    Blinkleuchlen mindestens 170 mm und\ntet (Springlicht). Für diesen Zweck dürfen zwei zu-                     vom Rand der Lichtaustrittsfläche des\nsätzliche Leuchten für gelbes Licht angebracht sein,                    Scheinwerfers mindestens 100 mm be-\nwenn Bremsleuchten für gelbes Licht oder Blink-                         tragen.\nleuchten für gelbes Licht nicht vorhanden sind. Es                      oder\nmuß gewährleistet sein, daß das Springlicht während                 b) Blinkleuchten an den beiden Längs-\nder Fahrt nicht eingeschaltet sein kann.                                seiten. Der Abstand des inneren Randes\nder Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten\n§ 54                                         von der dnrch die Längsachse des Kraft-\nFahrtrichtungsanzeiger                                  rades verlaufenden senkrechten Ebene\nmuß mindestens 280 mm betragen.\n(1) Kraftfahrwuge      und ihre Anhänger müssen\nmit Fahrtrichtnngsanzei,gern ausgerüstet sein, die                  Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche\nso angebracht und b0schaffen sein müssen, daß die                   von Blinkleuchten an Krafträdern muß\nAnzei-ge     der beabsichti,gten Richtungsänderung                  mindestens 350 mm über der Fahrbahn lie-\nunter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen                 gen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so\nvon anderen Vcrkelusteilnehmcrn, für die ihre                       müssen die für die betreffende Seite vor-\nErkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahr-                     gesehenen Blinkleuchte1n an der Außen-\ngenommen werden kann.                                               seite des Beiwagens angebracht sein.\n3. an Anhängern\n(2) Sind Fahrtrichtungsanzeig(x nicht im Blickfeld\ndes Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit                     paarweise angebrachte Blinkleuchten an\nder Rücksei.te.\ndem Führer sinnfällig anrJezeigt werden; dies gilt\nnicht für Fahrtrichtungsanzei,ger an Krafträdern.           (5) Fahrtrichtungsanzei,ger sind nicht erforderlich\nFahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahr-        an offenen Elektrokarren, einachsi,gen Zugmaschi-\nz,eugführers nicht behindern.                            nen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Kran-\nkenfahrstühlen, Kleinkrafträdern sowie an folge,n-\n(3) ALs Fahrtri chtung-sanzeige,r sind zulässiig\nden Arten von Anhängern:\n1. an der Vorderseite\neisenbereiften Anhängern, die nur für land-\nBlinkleuchten für gelbes Licht,                        oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\n2. an der Rückseite                                       werden,\na) Blinkleuchten für gelbes Licht oder                 land-    oder    forstwirtschaftlichen   Arbeits-\nb) Blinkleuchten für rotes Licht,                      geräten,\n3. a1n den beiden Längsseiiten                            einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.\na) Blinkleuchten für gelbes Licht oder            (6) Fahrtrichtnngsanze.ige r an Fahrzeugen, für\n1\nb) Winker für gelbes Blinklicht oder           die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vor-\nc) Pendelwinker für gelbes Dauerlicht.\nstehenden Vorschriften entsprechen.\n(4) Erforderlich sind\n§ 54a\n1. an mehrspuriigen Kraftfahrzeug,ein\nInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen\npaarweise angebrachte Blinkleuchten an\nder Vorderseite und an der Rückseite.             Kraftomnibusse müssen eine elektrische Innen-\nStatt der Blinkleuchten an der Vorderseite     be,leuchtung haben. Durch die Innenbeleuchtung\ndürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen      darf die Sicht des Führers nicht beeinträchtigt\nTeil der beiden Längsseiten angebracht         werrden.\nsein. An Fahrzeugen mit e,ineir Länge von                                 § 54b\nnicht mehr als 4 m und einer Breite von\nWind:3khe:re Handlampe\nnicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrich-\ntungsanzeiger an den beiden Längsseiten.          In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53 a\nAn Fahrzengen, bei denen der Abstand           Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von\nzwischen den einander zugekehrten äuße-        der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige wind-\nren Rändern der Lichtaustrittsflächen der      sichere Handlampe mitgeführt werden.\nBlinkleuchten an der Vorderseite und an\nder Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen                                 § 55\nzusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den\nVorrichtungen für Sd:mllzeichen\nbeiden Längsseiten angebracht sein.\n(1) Kraftfahrzeuge müssen erine Vorrichtung für\n2. a,n Krafträdern                                Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-\na) paarweise angebrachte BliITTkleuchten an    kehrsteilnehmer cF1f das Herannahe.=i eines Kraft-\nder Vorderseite und an der Rückseite.      fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek-\nDer Abslirnd des inneren Randes der Licht- ken und andere mehr als unvermeidbar zu belä-\naustrittsflüche der l3linkleuchten muß     stirgen.","932                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ I\n(2) Als Vorrichtungen für Schallze,ichen dürfen                                   § 57\nHupen und Hörner angebracht se,in, die einen in\nGeschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler\nseiner Tonhöhe gleichbleibenden Klang (auch har-\nmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Neben-              (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld\ngeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfer-        des Führers Liegenden GeschwindigkeHsmesser, der\nnung vo~ dem Anbringungsort der Scha1lquelle am           mit einem Weg·streckenzähler verbunden sein kann,\nFahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm             ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraftfahrzeuge\nbis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle            mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\n104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf          geschwindiigkedt von nicht mehr als 20 km/h sowie\neinem freien PJalz mit möglichst glatter Oberfläche       mit Fahrtschreföern ausgerüstete Kraftfahrzeuge,\nbei Windstille durchzuführen; Hinderniss,e (Bäume,        wenn die Geschwindigkeitsiskala deis Fahrtschreibers\nSträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung       im Blickfeld des Führers liegt.\nstören können, müssen von deir Schallquelle min-             (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte\ndestens doppelt so weit entfernt sein wie der             darf vom Sollwert abweichen\nSchallempfäng,er.                                                1. 'bei Geschwindi,gkeitsmessern in den letz-\n(3) Andere als die i1n den Absätzen 2 und 4 be-                   ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs\nschriebenen Vorri.chtungen für Schallzeichen sowie                   -   jedoch mindestens von der 50 km/h-\nSirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht                   Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel\nsein.                                                                des Anzeigebereichs oberhalb der 50 km/h-\n(4) Eine Warnvorrichtung mit einer Folge ver-                     Anzeige liegen - 0 bis plus 7 vom Hun-\nschi-eden hoher Töne muß an Fahrzeugen angebracht                    dert des Skalenendwerts; bei Geschwindig-\nwerden, die auf Grund des § 52 Abs. 2 Kennleuchten                   keiten von 20 km/h und darüber darf die\nführen. Warnvorrichtungen mit e,iner Folge ver-                      Anzeige den Sollwe.rt nicht unterschrnite1n,\nschieden hoher Töne dürfen nur an diesen Fahr-                   2. bei Wegstreckenzählern plus/minus 4 vom\nzeugen geführt werden.                                               Hundert.\n(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr-\npost dürfen Zweiklanghupen mit dei Tonfolge der           zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässi,g erklärten\nPostquinte verwendet werden.                              Gummirerifen.\n§ 57a\n(6) Absatz 1 gilt nkht für eisenbereifte Kraftfahr-\nzeuge m.it einer durch die Birnart bestimmten Höchst-                          Fahrtschreiber\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für            (1) Mit einem ,eichfähigen Fahrtschreiber sind aus-\neinachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von            zurüsten\nFußgängern an Holmen geführt werden.                             1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-\nsamtgewicht von 7,5 t und darüber,\n§ 55a\n2. Zugmaschinen mit einer Motorlei,stung von\nFunkentstörung                                   55 PS und darüber,\nDie Zündanlc19en von Otto-Motoren in Kraftfahr-               3. zur Beförderung von Personen be,stimmte\nzeugen müssen funkentstört sein.                                     Kraftfahrzeug,e mit mehr als 8 Fahrgast-\nplätzen.\n§ 56\nDies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch\nR.ückspiegel                        di:e Baua.rt bestimmtem Höchst,geschwindiigkeit von\n(1) Kraftfahrzeuge müssen Rückspiegel haben, di,e      nicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für Kraftfahr-\nso beschaffen und anigebracht sind, daß der Führer        zeuge der Bundeswehr, e,s sei denn, daß es sich um\ndes Fahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesent-         Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um\nlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Es sind          Kraftomnibusse handelt.\nerforderlich                                                 (2) Der Fahrtschrniber muß vom Beginn bis zum\n1. ein Innenspiegel und ein Außenspieigel bei      Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und\na.llen Krnftfahrzeugen außer bei den unter      auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter\nden Nummern 2 und 3 aufg,eführten,              - bei mehreren miteinander verbundenen Schau-\n2. zwei Außenspiegel an Kraftfahrzeugen, bei       blättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind\ndenen di,e Beobachtung de,r Fahrbahn nach       vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer\nrückwärts durch Innenspi eigel nicht oder\n1                    sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten\nnur bei unbeladenem Fahrzeug möglich ist,       Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Weg-\n3. eiin Rück.spiegel bei                           streckenzählers am Be,ginn und am Ende der Fahrt\na) Krafträdern,                                 oder beim Einleg,en und bei de.r Entnahme des Schau-\nblatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauf-\nb) anderen Zugmaschinen als Straßenzug-         trngten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter mit\nmaschinen mit Führerhaus.                   Prüfzeichen verwendet werden, die für den ver-\n(2) Absatz l gilt nicht für einachsi,ge Zugmaschi-     wendeten Fahrtschreibertyp zugetei1t :sind. Die\nnen und einachsige Arbeitsrnaschi.nen sowi,e offene       Schaublätter sind zuständigen Personen auf Ver-\nElektrokarren und Kraftfahrzeuge mit offenem, auch        langen jederze,it vorzulegen; der Kraftfahrzeug-\nnach rückwärts Ausblick bietendem Führersitz,             halter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf\nwenn die durch die Bauart bestimmte Höchst-               jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt\ngeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträ,gt.          mitgeführt werden.","Nr. 61 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        933\n(3) Woiter\\Jdtcnde Anfordc.rungen in Sondervor-               3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-\nschrifLcm bl eibcn unlJcrührt.                                       stelle zum Vermerk auf dem Brief und der\nKarteika.rte des Fahrzeugs zu melden, an\n§ 58                                      dem der Rahmen oder Teil wieder ver-\nGeschwind.igkeiasschilder                            wende·t wird.\n(1) Krnflfalnzcugc, d ic nicht an allen Rädern luft-     (3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht\nbere,ift sind - - mit Ausna.hme cfor in § 36 Abs. 5       vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit\nletzter Halbsatz beze.ichnclcn Cleiskettenfahrzeuge       feststellen, so kann die Zulassungsstelle e,ine Num-\n- und ebensoldw Anhünger sowie Anhänger mit               mer zuteilen. Absatz 2 gilt für föese Nummer ent-\neiner eigonc\\n rnitHercn Bremsverzögerung von             spred1end.\nweniger als '.G,5 m/sek! müssen rnrr beiden Seiten und                               § 60\nan der RückseHe ein kreisrundes, weißes Schild mit\neinem Durchmesser von 200 mm führen, das nicht                                  Ausgestaltung\nverdeckt sein darf. Auf diesem Schild muß ange-                 und Anbringung der amtlichen Kennzeichen\nge,geben sein, mit welcher Höchstgeschwindi,gkeiit           (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-\ndas Fahrzeug fahren darf (z. B. 25 km). In der Auf-       mem {§ 23 Abs. 2) siind in schwarzer Schrift auf\nschrift müssen betra,gen                                  weißem Gru.nd anzugeben. Bei Fahrzeugen, de,ren\nBuchstabenhöhe          Strichstärke  Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist\ndie Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt\nder Ziffer:            75 mm                   12 mm      nicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge\ndes ,,k\":              35 mm                    6 mm      des Personals von diplomatischen und konsulari-\nschen Vertretungen sowi,e für Fahrzeuge, deren\ndes ,,m\":              24 mm                    5 mm\nHaltern Steuererlaß gewährt worden ist. Kenn-\n(2) Absatz 1 gHt nicht für e.i,senbereifte Kraftfahr- zeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht\nzeuge und Anhänger, für land- oder forstwirtschaft-       spiegeln, und sie dürfein weder verdeckt noch ver-\nliche Arbeitsgeräte, di,e hinter Kraftfahrzeugen mit-     schmutzt sein. Form, Größ,e und Ausgestaltung von\ngeführt werden, sowi.e für Kraftfahrzeuge, die in-        Kennzeichen müssen den Mustern und Angaben in\nfol,g,e ihrer Bauart die für si,e zulässi,ge Höchst-      Anlage V entsprechen.\ngieschwindi,gkeit nicht überschreiten können.\n(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und\nan der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubrin-\n§ 59                           gen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt di•e An-\nFabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle         bringung an deren Vorderseite, bei Anhängern di,e\nAnbringung an deren Rückseite. An schrägen Außen-\n(1) An   allen Kraftfahrzeugen und Anhängern\nwänden können an Stelle jedes vorderen und hinte-\nmuß an zugänglicher Stelle am vorde.ren Teil der\nren Kennzeichens je zwei Kennzeichen beidmseits\nrechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrik-\nan jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Das\nschild mit folgenden Ang,abcn angebracht sein:\nhintere Kennze:ichen da,rf bis zu einem Vertikal-\n1. Hersteller des Fahrzeugs,                      winkel von 30 ° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei\n2. Fahrzeugtyp,                                   allen Fahrzeug,en mit Ausnahme von Elektrokarren\nund ihren Anhängern darf der untere Rand des\n3. Baujahr (nicht    bei   zulassungspflichtiigen vorderen Kennzeichens nicht weni,ger als 200 mm,\nFahrzeugen),                                   der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als\n4. Fabriknummer des Fahrgestells,                 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm\n- über der Fahrbahn Lie,g,en, Die Kennzeichen dürfen\n5. zuläss.iges Gesamtgewicht,\ndie sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs\n6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).  nicht verrinqe.rn. Der obere Rand des hinteren Kenn-\nDi,e,s gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 beze.ichneten    zekhens darf nicht höher als 1250 mm über der\nAnhänger.                                                 Fahrbahn liegen; dies gilt nicht für Fahrzeuge des\nStraßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltun-\n(2) Die Fabriknummer des Fahrge,stells muß            g,en sowie für Fahrz.euge mit Türen in der Rück-\naußerdem an zugänglicher Stelle am vordernn TeU           wand. Kennz,eichen müssen vor und hinter dem\nder r•echten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rah-       Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 °\nmen oder an einem ihn ersetzenden Teil ei1nge-            beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf aus-\nschlagen oder auf einem angenieteten Schild oder          reichende Entfernrnng lesbar sein.\nin anderer Weis,e dauerhaft angebracht sein. Wird\nnach dem Austausch des Rahmens oder des ihn er-              (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-\nsetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Te,il          kehr ein vorderns Kennzeichen nicht zu führen.\nwieder verwendet, so ist                                  Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung\n1. die eingeschla,g,ene Fabriknummer dauer-       angebracht, so kann es der Kotflüg•elrunduing ent-\nhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar        sprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind\nbleibt,                                        abzurunden; seine vordem und seine obere Kante\nmüsse,n wuLsta.rhg ausgestaltet sein.\n2. die Fahrgeslellnumme.r des Fahrzeugs, an\ndem der Rahmen oder Teil wieder ver-              (4) Hintere Kennzeiichen müssen eine Beleuch-\nwendet wird, neben der durchkreuzten           tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen\nNummer anzubringen und                         bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf","934                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I\n20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d                     (4) Omnibusanhänger müssen eine Einrichtung\ndieser Anlage auf 25 m lesbar macht. Sie darf kein            haben, die e,ine sichere Verständi,gung mit dem\nLicht unmittelbar nach hinten austreten lassen.               Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs gestattet.\n(5) Beim MilJühren von zulassungsfreien Anhän-               (5) Ubergänge zwischen Kraftomnibussen und\ngern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten             Omnibusanhängern müssen so ausgeführt sein, daß\noder im Straßenwinterdienst der öffentlichen Ver-             si,e von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten\nwaltungen eingesetzten Anhänger muß an der                    werden können.\nRückseite des letzten Anhünucrs das gleiche Ke11n-\nzeichcn wie am Kraftfahrzeug angebracht werden.                   (6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle\nFür die Anbringung und Beleuchtung des hinteren               Räder wirkenden Druckluftbremse versehen sein.\nKennzeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2\nund 4; auswechselbare Kennzeichentafeln sind zu-                                         § 62\nlässig.                                                                       Elektrische Einrichtungen\n(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das                   von elektrisch angetriebenen Krafüahrzeugen\nNationalitätszeichen „D\" nach den Vorschriften der               Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-\nVerordnung über internationalen Kraftfahrzeug-               triebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen\nverkehr vom 12. November 1934 (Re,ichsgesetzbl. I             sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahr-\nS. 1137) angebracht werden.                                   zeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen\n(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-         verletzt noch Sachen beschädigt werden können.\ngen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder\ndie Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,\ndürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern                               3. Andere Straßenfahrzeuge\nnicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbe-\nsondere für die Zeichen „CD\" (Fahrzeug,e von An-                                         § 63\ngehörigen anerkannter diplomatischer Vertretun-                          Anwendung der für Kraftfahrzeuge\ngen) und „CC\" (Fahrzeuge von Angehöriigen zuge-                     geltenden Vorschriften und der Vorsd.uiften\nlassener konsularischer Vertrntungen), entscheidet                              anderer Verordnungen\ndm Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amt-\nliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten               Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,\nauch die nach der Verordnung über internationalen             Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen\nKraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelasse-             und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten\nnen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.                     für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die\nNachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der\nAbweichung, daß der Umwe,g zur Waage nicht mehr\n§ 61                             als 2 km betragen darf.\nBesondere Vorschriften für Omnibusanhänger                                          § 64\n(1) Auf Omnibusanhänger sind die nachstehend                                  Lenkvorrichtung,\nbezeichneten, für Kraftomnibusse geltenden Vor-                         sonstige Ausrüstung und Bespannung\nschriften entsprechend anzuwenden:\n(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a\n§ 34 a (Besetzung der Fahrzeuge),                   Abs. 1 und 1 a und § 35 d Abs. 1 sind entsprechend\n§ 35 a Abs. 4 (Sitze, Durchgang),                   anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der\n§ 35 d Abs. 2 bis 4 (Vorrichtungen zum Auf-         zu befördernden Güter eine derartiige Ausrüstung\nund Absteigen, Fußboden),                         der Fahrzeuge ausschließt.\n§ 35 e Abs. 4 (Türen),                                 (2) Die Bespannung zweispänni,ger Fuhrwerke,\n§ 35 f (Notausstiege),                             die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur\n§  35 g (Feuerlöscher), e:s genügt jedoch ein        einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und\nFeuerlöscher auch in Omnibusanhängern           schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die\nmit mehr als 26 Fahrgastplätzen,                Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies\n§  35h (Verbandkästen), es genügt jedoch ein        kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit\nVerbandkasten auch in Omnibusanhängern          Si-elen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch\nmit mehr als 26 Fahrgastplätzen,                Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel er-\nreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an\n§  53 Abs. 1 Satz 2 (zusätzliche Schlußleuchten),   den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der\n§  54 a (Innenbeleuchtung),                         Bracke (Waa,ge) uder nur an einem Ortscheit der\n§ 72 Abs. 2    (Ubergangsvorschriften zu den        Bracke, wenn diese nicht mit e,iiner Kette oder der-\nvorstehend g:enannlen Vorschriften).            ,gleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Vervven-\ndung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.\n(2) Omnibusanhänger dürfen nicht breiter sein\nals das ziehende Fahrzeug.\n§ 64a\n(3) Das zulässige Gesamtigewicht von Omnibus-\nanhängern - außer von aufgesattelten Anhängern                             Vorrichtungen für Schallzeichen\n- darf nicht mehr als 80 vom Hundert des zulässi-                 Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens\ngen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs be-                einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; aus-\ntragen.                                                       genommen sind Handschlitten. Andere Vorrichtun-","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        935\ngen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen        über der Fahrbahn lie,gen. Beiwaig,en von Fahr-\nnicht ,rngebrac:h l sein. An Fahrrädern sind auch Rad- . riderm müssen mit einem roten Rückstrahler ver-\nlaufglocken nicht zulässiig.                             sehen sein; Satz 2 gilt entspr,echend.\n(3) Fahrräder müs:sen an beiden Seiiten de·r Tret-\n§ 64 b\nterile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen\nKennzeichnung                     sein.\nAn jedem Gespannfahrzeurg -           ausgenommen        (4) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschri-ebe-\nKutschwagPn, Personenschlitten und fahrbar,e land-       nen und die für zulässiig erklärten Beleuchtungs-\noder forstwirtschaftliche ArbeUs,geräte - müssen         •einrichtungen angebracht sein; als Beleuchtungs-\nauf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohn-           einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rück-\nort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwisch-        strahlende Mittel. Die Beleuchtungseinrichtunge1n\nbarer Schrift deutlich angcgl!ben sein.                  müssen vorschriftsmäßig angebracht und :ständig\nbetriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt\n§ 65                         noch verschmutzt sein. Verdecken hinter Fahrrädern\nBremsen                         mit,geführte Anhäng,er di•e Schlußleuchte oder den\nroten Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte\n(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende           oder der Rückstrahler auch am Anhänger angebracht\nBremse haben, die während der Fahrt lekht bedient        sein.\nwerden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne di,e\nFahrlrnhn zu beschädi.gen. Fahrräder müssen zwei            (5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern\nvoneinander unabhctngige Bremsen haben. Bei              für gelbes Licht ist zulässi1g. Die Seiten der Fahr-\nHandwagen und Schlitten sowie bei land- oder forst-      räder dürfen durch weiß,e rückstrahlende Mittel zu-\nwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fah-       sätzlich kenntlich gemacht sein.\nren Arbeit leisten können (z.B. Pflüge, Drillmaschi-        (6) Elektrische Fahrradscheinwerfer müssen so\nnen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforder-      geschaltet se:in, daß sie nur zusammen mit der\nlich.\nSchlußleuchte brennen können.\n(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahr-\n(7) In den Leuchten dürfen nur di,e nach ihrer\nzeug fest angebrachte Einrichtung, welche di,e Ge-\nschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und            Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet\ndas Fahrzeug festzustellen vermag.                       werden.\n(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen            (8) Rennräder sind für die Dauer der TeUnahme\nnur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann ver-        an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7\nwendet werden, wenn das Fahrzeug mit e,iner ,ge-         befreit.\nwöhnl i.chen Bremse nicht ausreichend gebremst\nwerden kann.\n§ 66                                           IV. Kleinkrafträder\nund Fahrräder mit Hilfsmotor\nRückspiegel\nLastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be~                                  § 67a\nobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies\ngilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbrin-                          Begriffsbestimmungen;\nBau- und Betriebsvorschriiten\ngung des Rückspiegels an einem Fahrzeug tech-\nnisch nicht mö,glich ist, ferner nicht für land- ode,r      (1) Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des Straßen-\nfors Lw irtschaftli ehe Maschinen.                       verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 837) sind Krafträder (Zweiräder, auch\n§ 67                         mit Beiwagen) mit einem Hubraum von ni,cht mehr\nals 50 cm3 •\nBeleuchtungseinrichtungen an Fahrrädern\n(2) Fahrräder mit Hi1fsmotor sind Fahrzeuge, die\n(1) Fahrräder müss0,n mit einem nach vorn\nwirkenden Scheinwerfer für weißes oder schwach-          hinsichtlich der Gebrauchsfähigke.it di,e üblichen\ngelbes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß        Merkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zu-\nmindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m       sätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-\nEntfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch         motor mit einem Hubraum von nicht mehr als\nliegt wie bei seinem Austritt aus dem Schei1nwerfer.     50 cm3 haben. Die üblichen Merkmale von Fahr-\nDer Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht            rädern gelten als vorhanden, wenn\nsein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung nicht e,in-           1. der Durchmesser des Hinterrades einschließ-\ntr,eten kann. Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung                   lich der Bereifung nicht kleiner ist als\nsind nur Lichtanlagen für 3 W Nennleistung zu-                      580 mm,\nlässig.\n2. di,e wi:rksame Länge der Tretkurbel min-\n(2) Fahrräder müssen an der Rücksei,te mit e1iner\ndestens 125 mm beträgt,\nSchlußleuchte für rotes Licht und mit e•inem roten\nRückstrahler ausg,erüstet sein. Der untere Rand der              3. die durch die Bauart bestimmte Höchst-\nSchlußleuchte muß mindestens 400 mm, der untere                     geschwindi,gkeit de1s Fahrzeugs 40 km/h\nRand des Rückstrahlers darf nicht höher als 600 mm                  nicht überschreitet.","936                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim              geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen,\nVorliegen der sonsti,gen Voraussetzungen des Ab-             wenn ihr regelmäßiger Standort sich im Geltunus-\nsatzes 2 behandelt                                           bereich dieser Verordnung befindet, auf öffentlichen\n1. Fa.hrzeuge mit einem Hubraum von mehr             Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein\nals 50 crn 3 , wenn sie vor dem 1. September     gültiiges Versicherungskennzeichen (Absätze 2 bis 7)\n1952 erstmals in den Verkehr gekommen            oder ein amtliches Kennzeichen (Absatz 8) führen.\nsind und die durch die Bauart bestimmte              (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird\nHöchstleistung ihres Motors 1 PS nicht           nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine aus-\nüberschreitet,                                   reichende Haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht.\n2. Fahrzeuge mit einer durch di,e Bauart be-         Der Versichere!\" händigt dem Halter auf Antrag ein\nstimmten Ifochstgeschwindirgkeit von mehr        V,ersicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber\nals 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar          ,eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen\n1957 erstmals in den Verkehr gekommen            und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinn-\nsLnd und das Gewicht des betriebsfähigen         1gemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheini-\nFahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne        gung mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\nW crkzeug und ohne den Inhalt des Kraft-         langen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungs-\nstoffbehälters, bei Fahrzeugen, die für die      kennzeichen und Bescheini,gung dürfen dem Halter\nBeförderung von Lasten eingerichtet 1sind,       erst nach Entrkhtung der Prämie für das Verkehrs-\nauch ohne Gepäckträger, 33 k,g nicht über-       jahr ausgehändigt werden, für das sie ,gelten sollen;\nsteigt; diese Gewichtsigrenz,e gilt nicht bei    sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses\nzweisitzigen Fahrzeiugen {Tandems) und           Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum\nFahrzeugen mit drei Rädern.                      vom 1. März bis zum Ablauf de,s nächsten Monats\n(4) Für Fahrräder mit Hilfsmotor und für Klein-           Februar.\nkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten                 (3) Das Versicherung,skennzeichen besteht aus\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h             e,iner Tafel, die eine Erkennungsnummer und das\ngelten die Vorschriften für Kleinkrafträder. § 45            Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftver-\nAbs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 2 bis 6 sind nicht an-           kehrsversicherer oder, wenn kei1n Verband zustän-\nzuwenden. Die Fahrzeuge müssen mit einem Schein-              dig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie\nwerfer für Dauerabblendlicht aus,gerüstet sein,               das Verkehrsjahr angibt, für welchos das Versiche-\ndessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von             rungskennzeichen ,gelten soll. Di•e Erkennungsnum-\n25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senk-               mer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und\nrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte              nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die\nund darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Di,e Lei-           Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben an-\nstungsaufnahme der Glühlampe im Scheinwerfer                  zugeben. Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes\nmuß 15 W betragen. Statt § 55 gilt § 64 a. Die                für das laufende Verkehrsjahr ausgegebene Ver-\nAusrüstung mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 3) ist          sicherungskennzeichen sich von allen anderein gülti-\nzulässig. Beträgt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor die           gen Versicherungskennzeichen unterscheidet. Das\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit              Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-\nnicht mehr als 20 km/h, so sind auch die §§ 38 a und         jahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der\n57 nicht anzuwenden, jedoch gelten § 65 statt § 41,           zuständige Verband der Kraftverkehrsversicherer\n§ 66 statt § 56 und statt der Vorschriften dieses Ab-        oder, wenn kein Verband zuständiig ist, das Kraft-\nsatzes über Scheinwerfer für Dauerabblendlicht die           fahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundes-\nVorschriften des § 67 Abs. 1; außerdem ist § 67 Abs. 2        ministers für Verkehr dein Versicherern die Er-\nbis 7 statt der §§ 49 a, 53 und 54 anzuwenden.               kennungsnummern zu.\n(5) Anhänger hinter den in den Absätzen 2 und 3\n(4) Die Beschriftung der Versicherungskenn-\nbezeichneten Fahrzeugen werden bei Anwendung                 zeichen ist im Verkehrsjahr 1960 schwarz auf\nder Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger               weißem Grund, im Verkehrsjahr 1961 blau auf\nhinter Fahrrädern behandelt, wcmn                            weißem Grund und im Verkehrsjahr 1962 grün auf\n1. die durch die Bauart bestimmte Höchst-            weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den\ngeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs          folgenden Verkehrsjahren jeweils in die•ser Reihen-\n20 km/h nicht überschreitet oder                  folge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe\n2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erst-          Fa.rbe wie die Schriftzeichen, Form, Größe und Aus-\nmals in den Verkehr gel(ommen sind.              gestaltung des Versicherungskennzeichens müssen\ndem Muster und den Angaben in Anlage VI ent-\nAuf andere Anhänger hinter den in den Absätzen 2\nsprechen. Das Ve.rsicherungskennzeichen ist an der\nund 3 bezeichneten Fahrzeugen sind die Vorschriften\nRücksei,te des Fahrzeugs möglichst unter der Schluß-\nüber Anhänger hirrter Kleinkrafträde,rn anzuwenden.\nleuchte fest anzubringen. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4,\n§ 67b                          Abs. 2 Satz 3, 4 und 7, Abs. 6 und 7 Satz 1\nHalbsatz 1 gilt entsprechend. Wird ein Anhänger\nKennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor                mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Ver-\nsowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart          sicherungskennzeichens ain der Rücks,eite des An-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr              hängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkel-\nals 40 km/h                        bereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängs-\n(1) Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder           achse bei Tageslicht auf eine Entfernung von min-\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                 destens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und","Nr. G4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                          937\nihres Untergrunch~s müssen denen des Versiche-                          C. Schlußbestimmu,ngen\nrungskennzeidiens des ziehenden Fahrzeugs ent-\nsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Ver-                                 § 68\nsicherungskennz{~ichens am ziehenden Fahrzeug\nund der Erkennungsnummer am Anhänger ist zu-                                 Zuständigkeiten\nlässig, jedoch nichl erforderlich.                         (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die\n(5) Der Versicherer mcldc~t dem Kraftfahrt-Bun-      höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von\ndesamt auf einer Karteikürtc, deren Muster vom           den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwal-\nKraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist,                     tungsbehörden oder den Behörden, denen durch\n1. die Erkennungsnummer des ausgehändig-\nLandesrecht die Aufgaben der unteren Verwal-\nten Versicherungskennzeichens,               tungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die\nhöheren Verwaltungsbehörden werden von den zu-\n2. Namen und Anschrift des Halters,\nständigen obersten Landesbehörden bestimmt.\n3. den Hersteller des Fahrzeugs,\n4. die Fabriknummer des Pahrgestells,              (2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes\n5. den Zeitpunkt der Beendi,gung des Ver-      vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-\nsicherungsverhältnisses   gemäß    § 158 c  gels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-\nAbs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.   stellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,\nHandelsunternehmen oder Behörden die Behörde\n(5 a) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis     des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlas-\nder Gebrauch!,fähigkeit von Fahrrädern mit Hi.lfs-      sung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustim-\nmotor (Probefahrlen) und Fahrten, die in der            mung der örtlich zuständigen Behörde von einer\nHauptsache zur Dberfühnmg des Fahrrades mit              gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt\nHilfsmotor an einen anderen Ort dienen (Dber-           und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde\nführungsfahrten) dürfen mit Versicherungskenn-          (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die\nzeichen unternommen werden, deren Beschriftung          Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so\nund Rand rot sind; § 28 Abs. 2 letzter Satz ist ent-    kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede\nsprechend anzuwenden. Für die Meldung solcher           ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung\nVersicherungskennzeichen gilt Absatz 5 Nr. 3 bis 5      Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig\nnicht; als Halter ist der Versicherungsnehmer anzu-     treffen.\ngeben.\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzelfall      (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehör-\nauf Antrag Behörden und bei Da.rlegung eines be-        den und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund\nrechtiigten Interesses auch Privatpersonen Auskunft     dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche\nüber die Fahrzeuge, die Halter und die Versicherer.      der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der\nDeutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes\n(7) Endet das Vers.icherungsverhältnis vor dem       und der Polizei durch deren Dienststellen nach Be-\nAblauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versiche-          stimmung der Fachminister wahrgenommen.\nrungskennzeichen angergeben i,st, so hat der Ver-\nsicherer dein lialter zur unverzüglichen Rückgabe\n§ 69\ndes Versicherungskennzeichens und der darüber e,r-\nteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der                                  Geltungsbereich\nHalter der Aufforderung nicht nach, so hat der Ver-\nsicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in           (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-\nKenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Ver-           ßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit\nsicherungskennzeichen und di,e Bescheinigung ein.           den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,\nder Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom\n(8) Ist der Halter eines der in Absatz 1 genann-\n29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit\nten Fahrzeuge nicht verpflichtet, bei einem Ver-\nspäteren Änderungen,\nsicherer, der im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt\nist, eine Haftpflichtversicherung zu nehmen, so teilt       der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nihm die Zulassungsstelle auf Antrag ein amtliches              zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-\nKennzeichen zu. Form, Größe und Ausgestaltung                  gesetzbl. I S. 1137),\ndes amtlichen Kennzeichens müS,sen dem Muster               der Verordnung übe·r den Betrieb von Kraftfahr-\nund den An9aben in Anlage VII oder den Vor-                    unternehmen im Personenverkehr in der Fas-\nschriften entsprechen, die Anlage V für Kleinkraft-            sung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553),\nräder enthält. Im übri,nen gelten mit Ausnahme von          der Verordnung über den Bau und Betrieb der\n§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 die Bestimmungen über die\nStraßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebs-\namtlichen Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit                 ordnung),\neiner durch die Bauart be,stimrnten Höchstgeschwin-\ndigkeit von mehr als 40 km/h entsprechend. Die              den Bestimmungen über die Beförderung gefähr-\nZuteilung des amtlichen Kennzeichens muß von der               licher Güter auf Straßen,\nZulassungsstelle auf dem Nachweis eingetragen               der Verordnung über die Dberwachung von ge-\nsein, den der Führer des Fahrzeuqs nach § 18 Abs. 5            werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden\noder 6 mitf Lihrt. Eine Einrichtung zur BelE-)uchtung          Personenkraftwagen und Krafträdern vom\ndes amtlichen Kennzeichens ist zulässi,g, jedoch nicht         4. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 186}\nerforderlich.                                                  und","938                                Bunde-sig e1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\nden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten            Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b bezeich-\nausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder        neten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1\nim Straßenverkehr                                      Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektro-\ndie ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.            karren genügt es, daß der Halter eine solche Ur-\nkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-            auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nwerberechts; unberührt bleiben ferner die Vor-\nschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnun-                (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-\ngen über                                                     schutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die\na) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,               Zollfahndung sind von den Vorschriften dieser Ver-\nordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheit-\nb) die technische und betriebliche Ausrüstung        licher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\nder Fahrzeuge,                                    gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nc) die Führung von Schienenfahrzeugen,               dringend geboten ist. Abweichungen von den Vor-\nd) die Anbringung von Warnkreuzen.                   schriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,\nüber Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie-\n§ 70                              den hoher Töne und über Sirenen sind nicht zu-\nlässig.\nAusnahmen\n§ 71\n(1) Ausnahmen können genehmigen\n1. die höheren Verwaltungsbehörden in be-                               Straibestimmungen\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für             Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer\nbestimmte einzelne Antragsteller von den          Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich\nVorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in        oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe\nVerbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und         bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit\n65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern         Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vor-\nauch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1,        schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\ndes § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und\n60 Abs. 5,\n§ 72\n2. die zuständigen obersten Landesbehörden\noder von ihnen bestimmte Stellen von allen              Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nVorschriften dieser Verordnung in be-                (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für          Kraft.\nbestimmte einzelne Antragsteller, es sei\ndenn, daß die Auswirkungen sich nicht auf            (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften\ngelten folgende Bestimmungen:\ndas Gebiet des Landes beschränken und\neine einheitliche Entscheidung erforderlich       § 4 (Erlaubnispflicht    und Ausweispflicht für das\nist,                                                 Führen von Kraftfahrzeugen)\n3. der Bundesminister für Verkehr von allen          gilt für Fahrzeuge der Klasse 5 ab 1. April 1961.\nVorschriften dieser Verordnung, sofern            Jedoch dürfen Personen, die vor dem 1. Januar 1962\nnicht die Landesbehörden nach den Num-            eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt haben,\nmern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine          bis zu diesem Tage Kraftfahrzeuge der Klasse 5\nAusnahmen ordnet er durch Rechtsverord-           ohne Fahrerlaubnis füh:r:en, wenn sie die Bestäti-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrats               gung der zuständigen Behörde über die Einreichung\nnach Anhören der zuständigen obersten             des Antrags bei sich haben. Die Bestätigung ist zu-\nLandesbehörden an-,                               ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\n4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung         zuhändigen; sie ist von der Verwaltungsbehörde bei\ndes Bundesministers für Verkehr bei Ertei-        der Aushändigung des Führerscheins einzuziehen.\nlung oder in Ergänzung einer Allgemeinen\nBetriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung.         § 5 {Einteilung der Fahrerlaubnisse)\n(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von                Fahrerlaubnis,se der Klasse 3 gelten bis zum 1. Ja-\nden §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus-              nuar 1961 auch für Kraftfahrzeuge mit einem Leer-\nnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehör-            gewicht von nicht mehr als 3,5 t; sind sie vor dem\nden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der            1. September 1953 erteilt worden, so darf das Leer-\nStraßenbaulast zu hören.                 ·                   gewicht des Fahrzeugs 3,7 t betragen. Der Inhaber\nder Fahrerlaubnis kann bis zum 1. Juli 1961 bean-\n(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme           tragen, daß die Erlaubnis für die Zeit nach dem\nist festzulegen.                                             31. Dezember 1960 gebührenfrei entsprechend er-\n(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug ge-           weitert wird; § 11 ist in diesen Fällen nicht anzu-\nnehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der            wenden.\nBetriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder\nden Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahr-            § 8 Abs. 2    Nr. 3 (Beifügung einer Bescheinigung\nzeugführer durch eine Urkunde (z.B. Kraftfahrzeug-              über den Nachweis ausreichender Kenntnisse bei\nschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen               Anträgen auf Erteilung von Fahrerlaubnissen der\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-                 Klasse 5)\nfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18           tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        939\n§ 14 Abs. 1 letzter Satz (Vermerke über allgemeine      bringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten\nFahrerlaubnisse auf Sonderführerscheinen)           Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über\ntritt am 1. Januar 1961 in Kraft.                       die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs\nanordnen.\n§ 15 a (Höchstdauer der täglichen Lenkung bestimm-\nter Fahrzeuge)                                      § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (Kennzeichenpflicht\nfür Kleinkrafträder)\ntritt für folgende Fahrzeuge erst am 1. April 1961\nin Kraft:                                               gilt für Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort\nim Saarland vom 1. Oktober 1960 an.\n1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zu-\nlässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,    § 18 Abs. 5 Satz 2     (Bestätigung der Ubereinstim-\nmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ)\n2. Zuqmaschincn mit einer Motorleistung von\n55 PS und darüber,                               gilt\nab 1. Oktober 1960 für erstmals in den Verkehr\n3. zur Beförderun~J von Personen bestimmte Kraft-\nfahrzeuge mit mehr als 8, jedoch nicht mehr als     kommende Fahrzeuge,\n14 Fahrgastplätzen,                                 ab 1. Juli 1963 für die anderen Fahrzeuge.\n4. Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem        § 18 Abs. 5 Satz 3 (Bescheinigung über die Zuteilung\ndurchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht    eines amtlichen Kennzeichens)\nmehr als 3 km.                                   gilt ab 1. Oktober 1960.\n§ 15 a Abs. 4 (Fahrtennachweise)                        § 18 Abs. 6 Satz 2      (Bestätigung der Ubereinstim-\ngilt beim Führen von Fahrzeugen mit regelmäßigem           mung des Motors mit dem genehmigten Typ)\nStandort im Saarland erst ab 1. Januar 1961.            gilt\n§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)               ab 1. Oktober 1960 für Motoren, die erstmals in\nden Verkehr kommen,\ngilt für die Führer von Fahrzeugen, die nicht der\nab 1. Juli 1963 für die anderen Motoren.\ngewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, erst\nvom 1. Januar 1961 an.                                  § 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 und § 21 letzter Satz\n(Eintragung von Ausnahmen in den Fahrzeugbrief)\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (Kleinkrafträder)\nSoweit bisher anders verfahren worden ist, sind die\nKrafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3       Eintragungen von der Zulassungsstelle nachzuholen,\nsind wie Kleinkrafträder zu behandeln, wenn sie         wenn diese sich aus anderen Gründen mit dem Brief\nvor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr       befaßt, spätestens bis zum 1. Juli 1963; der Verfü-\ngekommen sind und die durch die Bauart bestimmte        gungsberechtigte hat den Brief der Zulassungsstelle\nHöchstleistung ihres Motors 1 PS nicht überschreitet.   nötigenfalls rechtzeitig vorzulegen.\n§ 18 Abs. 3    (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie   § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)\nFahrzeuge)\ngilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen nach\ngilt                                                    § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile, die vor dem\nab sofort für Kleinkrafträder sowie für Kraftfahr-   1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem 1. Juli 1961)\nzeuge der Klasse 5, mit Ausnahme der Kranken-        in Gebrauch genommen worden sind und an Fahr-\nfahrstühle,                                          zeugen verwendet werden, die vor diesem Tage\nab 1. Juli 1961 für Fahrzeuge, die erstmals in den   erstmals in den Verkehr gekommen sind.\nVerkehr kommen,                                      § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)\nab 1. Januar 1964 für die anderen Kraftfahrzeuge,    gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen Per-\nvon einem vorn Bundesminister für Verkehr zu         sonenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit mehr\nbestimmenden Tage an für die anderen Anhänger.       als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen in Kraft\nBeim Führen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,          am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit\neinachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zug-          selbständiger Wärmeerzeugung),\nmaschinen und maschinell angetriebenen Kranken-            am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heizan-\nfahrstühlen genügt es bis zum Inkrafttreten des            lagen zur Ubertragung von Wärme, die beim Be-\n§ 18 Abs. 3, statt eines der in § 18 Abs. 5 vorge-        trieb des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die\nschriebenen Nachweise eine Bescheinigung der Zu-           Fahrzeuge, in denen sie angebracht sind, nach die•\nlassungsstelle durüber mitzuführen, daß das Fahr-          sem Tage erstmals in den Verkehr kommen, für\nzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.        andere Heizeinrichtungen nach Bestimmung durch\nDie Bescheinigung darf für Arbeits- und Zugmaschi-         den Bundesminister für Verkehr.\nnen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-       § 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)\ngeschwindigkeit von mehr als 20 km/h nur erteilt\ngilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April\nwerden, wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen\n1957 in Gebrauch genommen worden ist und an\nworden ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-\nFahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage\nhaftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder daß\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.\nder Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt;\nvom 1. Oktober 1960 an muß auf ihr das etwa zuge-       § 22 a Abs. 1 Nr. 4 (Bremsbeläge)\nteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle    gilt nur für Bremsbeläge, die nach dem 1. April 1958\nvermerkt sein. Die Zulassungsstelle kann die Bei-       hergestellt worden sind und an Fahrzeugen ver•","940                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwendet werden, die ab 1. Januar 1959 erstmals in        für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in\nden Verkehr kommen.                                     Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeu-\ngen verwendet werden, die ror diesem Tage erst-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung\nmals in den Verkehr gekommen sind.\nvon Fahrzeugen)\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 (Sicherheitsgurte in Kraftfahr-\ngilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und ihren Anhän-\ngern nicht für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1961     zeugen)\nerstmals in Gebrauch genommen worden sind und           gilt nur für Sicherheitsgurte, die nach dem 1. April\nan Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem          1961 erstmals in den Verkehr kommen.\nTage erstmals in den Verkehr gekommen sind.             § 22 a Abs. 1 Nr. 26 (Leuchten zur Sicherung von\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)                   Ladungen)\ngilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Ja-    tritt für Leuchten zur Sicherung von Ladungen erst\nnuar 1961 in Gebrauch genommen worden S\"ind und         am 1. Juli 1963 in Kraft, jedoch nur für Leuchten, die\nan Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem          nach diesem Tage erstmals in Gebrauch genommen\nTage erstmals in den Verkehr gekommen sind.             werden.\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blink-\n& 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)\nlicht)                                               gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von\nFahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen -\ngilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die\nausgenommen Warneinrichtungen nach§ 53 a Abs.1-,\nvor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wor-\nwenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954\nden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.\nvor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-\nmen sind.                                               § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-\nbriefe)\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blink-\nIm Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefer-\nlicht)\ntigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn\ngilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die  sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Was-\nvor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen wor-        serzeichen haben.\nden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die        § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeich-\nvor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-             nung „Kombinationskraftwagen\")\nmen sind.\nBis zum 1. Oktober 1960 sind Kraftfahrzeugbriefe\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)           und Kraftfahrzeugscheine von Kombinationskraft-\ngilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzei-   wagen und Kraftomnibussen den Zulassungsstellen\nger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genom-       zur Berid1tigung vorzulegen, wenn die Art des Fahr-\nmen worden sind und an Fahrzeugen verwendet             zeugs unrichtig angegeben ist.\nwerden, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-        § 24 letzter Halbsatz (Eintragung des Tages der\nkehr gekommen sind.                                        ersten Zulassung in das Anhängerverzeichnis)\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen 1                      tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten\ngilt für Glühlampen für Kraftfahrzeug-Scheinwerfer      Zulassung nicht bekannt und nicht festzustellen, so\nmit asymmetrischem Abblendlicht und ab 1. Januar        genügt die Angabe des Jahres der ersten Zulassung.\n1961 für sonstige nach diesem Tage hergestellte         § 27 Abs. 1 (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)\nGlühlampen. Soweit für Glühlampen für Kraftfahr-\nHat die Zulassungsstelle bei der bis zum 30. Juni\nzeug-Scheinwerfer danach eine Bauartgenehmigung\n1958 (im Saarland: bis zum 31. Dezember 1958) durch-\nnoch nicht erforderlich ist, darf die Leistungsauf-\nzuführenden Urnkennzeichnung der Fahrzeuge auf\nnahme der Glühlampen bei einer Nennspannung\ndie Vorlage eines Fahrzeugbriefs verzichtet, so\nvon 6 oder 12 V höchstens je 35 W, bei einer Nenn-       genügt es, wenn sie den Brief berichtigt, sobald er\nspannung von 24 V höchstens je 50 W betragen.\naus anderem Anlaß vorgelegt wird.\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Warnvorrichtungen mit einer       § 28 (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uberführungs-\nFolge verschieden hoher Töne)                          fahrten)\ngilt nicht für Warnvorrichtungen mit einer Folge        Im Saarland dürfen bis zum 1. Januar 1961 Kenn-\nverschieden hoher Töne, die vor dem 1. Januar 1959      zeichen auf Grund der Dritten Verordnung zur\nin Gebrauch genommen worden sind und an Fahr-           Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage            vom 3. Januar 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 293)\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.                  zugeteilt werden; sie werden spätestens am 1. Juli\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)\n1961 ungültig.\n§ 29 und die Anlagen VIII und IX (Untersuchung\ngilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli\nder Fahrzeuge, Plakette)\n1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\ntreten für Kraftfahrzeuge der Klasse 5 nach näherer\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)                         Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr\ngilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkraft-      in Kraft. Im übrigen gelten sie\nrädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-       1. hinsichtlich der Fahrzeuge mit eigenem amt-•\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht              lichem Kennzeichen","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        941\nab 1. JcHHli.Jr lObl för Fahrzeuge, die erstmals        1960) erteilte Genehmigung nach dem Güter-\nin den Vc~rkehr kommen, sowie für Pc!rsonen-            kraftverkehrsgesetz oder nach dem Gesetz über\nkraftwauen und Kraftriidcr zur 9ewerhsmößigen           die Beförderung von Personen zu Lande besteht,\nVermic1ung an Selbstfahrer,                             erst vorn Ablauf der Genehmigung an und\nvon dem Tage, den clh! Zulassungsstelle für             spätestens ab 1. April 1964 (im Saarland: ab\ndas Fahrzc!UCJ lwstimml. und dem Halter mitteilt,       1. August 1968).\nspätestens vom 1. Januar 1963 an für die an-      Soweit § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d hiernach noch\nderen Fah rzcUfJ(~.                               nicht gilt, ist ab 1. Juli 1960 bis zum 1. April 1961\nDer Tag, den die\\ Zuldssungssl:clle für das Fahr- -- bei Kraftomnibuszügen bis zum 1. April 1962 --\nzeug bestimmt hat, isl in den Fahrzeugschein      eine Zuglänge von 20 m und ab 1. April 1961\nund gcgcbenenfolls in die Aq.hängerverzeich-      - bei Kraftomnibuszügen ab 1. April 1962 - eine\nnisse, bei zulassungslreicn Fahrzeugen in den     Zuglänge von 18 m zulässig.\nnach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis ein-\nzutragen; der Halter hat der Zulassungsstelle     § 32 Abs. 2 (Kurvenläufigkeit)\nden Schein und die Verzeichnisse oder den         gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\nNachweis zu diesem Zweck unverzüglich vor-        rung dienenden Kraftomnibuszüge, außerdem ab\nzulegen. Bis zum Inkrafttreten des § 29 haben     1. Januar 1958 (bei regelmäßigem Standort im Saar-\ndie Zulassungsstellen in angemessenen, von        land: ab 1. Juli 1961) für erstmals in den Verkehr\nden zuständigen obersten Landesbehörden fest-     kommende Fahrzeuge sowie für Züge und Sattel-\nzusetzenden Zeitabständen die Vorführung der      kraftfahrzeuge aus solchen Fahrzeugen.\nkennzeichenpflichtigen Fahrzeuge und ihrer\nAnhänger zur Prüfung durch einen amtlich an-      § 32 a Satz 4 (hinter Kraftomnibussen nur Gepäck-\nerkannten Sachverständigen oder Prüfer für           anhänger zulässig)\nden Kraftfahrzeugverkehr anzuordnen. Die          tritt bei Kraftomnibussen, für die nach dem Gesetz\nFahrzeuge sind zur Prüfung an dem in der          über die Beförderung von Personen zu Lande Geneh-\nAnordnung bestimmten Ort und zur bestimm-         migungen erteilt worden sind, erst mit dem Ablauf\nten Zeit vorzuführen. Für die Untersuchung gilt   der Genehmigungen in Kraft, die am 1. Mai 1956\nvom 1. Januar 1961 an die Anlage VIII;            (im Saarland: am 1. August 1960) bestanden haben,\n2. hinsichtlich der Fahrzeu~re ohne eigenes amt-     spätestens aber am 1. April 1964. Soweit es sich um\nliches Kennzeichen                                Linien handelt, die von der Deutschen Bundesbahn\noder der Deutschen Bundespost bereits vor dem\nab 1. Januar 1961 für Fahrzeuge, die erstmals\n1. Mai 1956 betrieben worden sind, gilt § 32 a Satz 4\nin den Verkehr kommen,\nfür Kraftomnibusse der Deutschen Bundesbahn und\nvom Tage der ersten E--Tauptuntersuchung an für   der Deutschen Bundespost erst ab 1. April 1962.\ndie anderen Fahrzc~u9e.\nZur ersten Hauptuntersuchung sind vorzuführen     § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)\nim Jahre 1962 die Fahrzeuge, die vor dem          tritt in Kraft am 1. Oktober 1960.\n1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekom-     § 34 Abs. 1 Satz 3 (Achsabstand bei Doppelachsen)\nmen sind,\nIm Saarland gelten bis zur Anwendung des § 34\nim Jahre 1963 die Fahrzeuge, die in den Jahren\n1954, 1955, 1956 und 1957 erstmals in den Ver-\nAbs. 3 Satz 1 als Doppelachse zwei Achsen mit\neinem Abstand von nicht weniger als 0,9 m und\nkehr gekommen sind,\nnicht mehr als 1,35 m voneinander.\nim Jahre 1964 die Fahrzeuge, die Jn den Jahren\n1958, 1959 und 1960 Prstmals in den Verkehr       § 34 Abs. 3 Satz 1 (Achslasten und Gesamtgewichte)\ngekommen sind.\ngilt\n§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder\n1. für die ab 1. Januar 1958 (im Saarland: ab\nforstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)\n1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr ge-\ntritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-              kommenen Fahrzeuge sowie für Sattelkraft-\nzeuge am 1. Juli 1961,                                        fahrzeuge und Züge, bei denen jedes der mit-\nfür die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestimmung             einander verbundenen Fahrzeuge von diesem\ndurch den Bundesminister für Verkehr in Kraft.                Tage ab erstmals in den Verkehr gekommen ist,\n§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d (Länge von Zügen)            2. ab 1. April 1961 (im Saarland oder bei regel-\ngilt                                                          mäßigem Standort im Saarland: ab 1. August\n1966) für andere Fahrzeuge, Sattelkraftfahr-\n1. für Züge, bei denen jedes der miteinander ver-\nzeuge und Züge, jedoch für Fahrzeuge, für die\nbundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958 (im\neine vor dem L Mai 1956 (im Saarland: vor\nSaarland oder bei regelmäßigem Standort im\ndem 1. August 1960) erteilte Genehmigung nach\nSaarland: ab l. August 1960) erstmals in den\ndem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem Gesetz\nVerkehr g(~kommen ist,\nüber die Beförderung von Personen zu Lande\n2. ab 1. April 1963 (im Saarland oder bei regel-           besteht, sowie für Sattelkraftfahrzeuge und\nmäßigem Standort im Saarland: ab 1. August              Züge, bei denen für das ziehende Fahrzeug eine\n1966) für andere Züge, jedoch für Züge, bei             solche Genehmigung vorliegt, erst vorn Ablauf\ndenen für das ziehende Fahrzeug eine vor dem             der Genehmigung an und spätestens ab 1. April\n1. Mai 1956 (im Saarland: vor dem 1. August              1964 (im Saarland: ab 1. August 1968).","942                                  Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nSoweit § 34 Abs. 3 Satz 1 hiernach noch nicht in           § 35 a Abs. 1 a Satz 1 (Beschaffenheit von Sitzen)\nKraft getrclcn ist und § 35 oder § 42 nicht entgegen-      Die Vorschrift über die Beschaffenheit der Lehnen\nstehen, dürfen ab 1. Juli 1960 betragen:                   tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den\nVerkehr kommende Fahrzeuge, für andere nach\nIm Saarland\nIm Bundcs-     oder bei  Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr.\ngPbict ohne rcqc!müßiqem\nSaarland    Standort im § 35 a Abs. 1 a Satz 2 (Beschaffenheit der oberen\nSaarland\nKante von Rückenlehnen an Sitzen)\na) Die Achslast                                            tritt in Kraft am 1. Januar 1961.\n1. Einzelachse                  10 t          13 t     § 35 a Abs. 2 (Beifahrersitz an Zugmaschinen)\n2. Doppelachse                  16 t          21 t     gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April\nb) das zulässige                                           1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals\nGesamtgewicht                                          in den Verkehr gekommen sind.\n1. Fahrzeug mit                                        § 35 a Abs. 4 (Sitze, Gangbreite)\nzwei Achsen                 16 t          19 t\ngilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\n2. Fahrzeug mit mehr                                   rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft\nals zwei Achsen             24 t          26 t     am 1. Januar 1961 für andere Kraftomnibusse, die\n3. Sattelkraftfahrzeug          35 t          35 t     nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.\n4. Zug (unter Beachtung                                § 35 b Abs. 2 Satz 2 (Sichtfeld für die Führer von\nder Vorschriften über                                 Kraftomnibussen)\ndie Einzelfahrzeuge)        40 t          35 t     tritt in Kraft am 1. Januar 1961 für Kraftomnibusse,\ndie von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr\n§  34 Abs. 3 Satz l Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für\nkommen, am 1. Juli 1961 für andere Kraftomnibusse.\nFahrzeuge, die vor dem 1. August 1960 erstmals in\nden Verkehr gekommen sind; bei diesen Fahrzeugen           § 35 c (Heizung und Lüftung)\ndarf die Doppelachslast 16 t betragen.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1962.\n§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte\n§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomni-\nam Fahrzeug)\nbussen)\ntritt in Kraft am 1. April 1961.\ntritt in Kraft am l. Juli 1961, jedoch nur für erst-\n§ 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen)                     mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\nAbsatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6          § 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim\ngelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-              Schließen der Türen)\nderung dienenden Fahrzeuge und ab 1. Januar 1961\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\nauch für andere Fahrzeuge. Absatz 2 Satz 4 tritt in\nin den Verkehr kommende Fahrzeuge.\nKraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von\ndiesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen,             § 35 e    Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten\nfür andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den                Offnens der Türen)\nBundesminister für Verkehr.\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\n§ 35 (MotorlcistLmg)                                       in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\ngilt                                                       § 35 e Abs. 3 (Türbänder)\n1. für die ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßigem          gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen\nStandort im Saarland: ab 1. August 1960) erst-       Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft \"l.m\nmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahr-            1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem\nzeuge sowie für Sattelkraftfahrzeuge und Züge,      Tage erstmals in den Verkehr kommen.\nbei denen jedes der miteinander verbundenen\nFahrzc:uqe von diesem Tage ab erstmals in den       § 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomni-\nVerkehr gekommen ist,                                   bussen)\n2. ab 1. April l9fi3 (bei regelrniißigem Standort im    tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\nSaurland: ab 1. Auumt l9öG) für andere Fahr-        in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahr-\nzeucJe, So ttc1kraftfahrzcuge und Züge, jedoch      zeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den\nfür Furirzcugc, für die eine vor dem l. Mai 1956    Verkehr gekommen sind, darf die lichte Weite der\n(im S,wrli:md: vor dem 1. August 1960) erteilte     Einstiege weniger als 650 mm betragen.\nGcnc:hmiq1mg nach dem Güterkraftverkehrs-\n§ 35 f Abs. l und 2 (Notausstiege)\ngesetz oder dem Gesetz über die Beförderung\nvon Personen zu Lande besteht, sowie für             tritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für erst-\nSattelkraftfahrzeuge und Züge, bei denen für        mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Fahr-\ndas ziehende Fahrzeug eine solche Genehmi-          zeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den\ngung vorlieqt, erst vom Ablauf der Genehmi-         Verkehr gekommen sind und der gewerbsmäßigen\ngung an und spätest(~ns ab 1. April 1964 (im         Personenbeförderung dienen, müssen in der Rück-\nSaarland: ab 1. August 1968).                        wand oder am hinteren Teil der linken Seitenwand","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                       943\neine Nottür haben. Die Nottür in der Rückwand            die Räder festgestellt (blockiert) werden können und\nkann durch ein Penster in der Rückwand ersetzt           beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch min-\nwerden, dessen lichte Weite mindestens 1200 mm X         destens ein Rad gebremst werden kann. Der Zu-\n430 mm betragen muß, und dessen Verglasung im            stand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage\nFalle der Gefahr in kürzester Zeit beseitigt werden      muß leicht nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschi-\nkann. Abrundungen des Fensters in der Rückwand           nen muß der Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungs-\nsind zulässig, wenn dadurch seine Verwendung als         hebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand\nNotausstieg nicht beeinträchtigt wird.                   bedienbar sein.\nDie Vorschriften über den Notausstieg in der Rück-       § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)\nwand gelten nicht, wenn mindestens zwei Fenster          Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Ver-\nauf jeder Seite so beschaffen sind, daß sie als Not-\nzögerung von 1 m/sek 2 bei den vor dem 1. April\nausstieg dienen können.\n1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals\n§ 35 g Abs. 1 (Feuerlöscher)                             in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1960; bis dahin genügt      einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nes, wenn in den der gewerbsmäßigen Personen-             digkeit von nicht mehr als 20 km/h.\nbeförderung dienenden Fahrzeugen ein Handfeuer-          § 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)\nlöscher anderer Art mitgeführt wird.                     Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar\n§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen)                            1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erst-\nmals in den Verkehr g•ekommen sind, gilt § 65.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1961; bis dahin genügt\nes, wenn in den der gewerbsmtißigen Personen-            § 41 Abs. 6 letzter Satz (Bremse an Beiwagen von\nbeförderung dienenden Fahrzeugen ein Verband-               Krafträdern)\nkasten mitgeführt wird, der den „Regeln für Ein-         tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für erst-\nheitsverbandkästen der Berufsgenossenschaften\",          mals in den Verkehr kommende Beiwagen.\nAusgabe ZH 1/146/147 DK: 614.888.3, entspricht.\n§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)\n§ 36 Abs. 2 (Profilrillen oder Einschnitte auf der\nLauffläche von Reifen)                                gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saar-\nland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Ver-\ntritt für Reifen an Anhängern hinter Kraftfahr-          kehr gekommenen Anhänger.\nzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h         § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)\nerst am 1. Oktober 1960 in Kraft.                        Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu\n§ 36 a (Radabdeckungen)                                  bestimmenden Tage g·enügen an den vor dem\ntritt in Kraft am 1. Januar 1962.                        1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekomme-\nnen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\n§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)                                  mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals  Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden\nin den Verkehr kommende Kraftomnibusse.                  Fahrzeugs bedient werden noch selbsttäti,g wirken\nkönnen. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem\n§ 38 a (Sicherung gegen unbefugte Benutzung)\nAnhänger befindlichen Bremser bedient werden; der\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den       Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß\nVerkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahr-             freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung\nzeuge am 1. Juli 1962.                                   bieten.\n§ 39 (Rückwärtsgang)                                     § 41 Abs. 15 (Dauerbremse)\ngilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von        gm\nmehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961          1. für die ab 1. Januar 1958 (bei rngelmäßigem\nfür andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach                Standort im Saarland: ab 1. Januar 1961) erst-\ndiesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.                    mals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge,\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 (sämtliche Scheiben aus Sicher-          2. ab 1. April 1963 (bei regelmäßigem Standort\nheitsglas)                                                  im Saarland: ab 1. August 1966) für andere\nBei den vor dem 1. November 1956 (im Saarland:                 Fahrzeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, für die\nvor dem 1. Januar 19Gl) crs:.rrn11s in den Verkehr             eine vor dem 1. Mai 1956 (im Saarland: vor\ngekommenen Fahrzeugen rn               --- uußer bei den       dem 1. August 1960) erteilte Genehmigung nach\nder gewerbsmüßigcn       Lh,·~,a,·•,nn           dienen-       dem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem Ge-\nden Kraftomnibussen und ÜJ11:1ilJusc1nhüngern -                setz über die Beförderung von Personen zu\nSeitenscheiben erst ab 1. Juli 1963 aus Sicherheits-           Lande besteht, und für Anhänger hinter solchen\nglas bestehen.                                                 Fahrzeugen erst vom Ablauf der Genehmi1gung\n§ 41 (Bremsen)                                                 an und spätestens ab 1. April 1964 (im Saar-\nland: ab 1. August 1968).\nBei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den\nVerkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zuläs-            § 41    Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warn-\nsiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart          druckanzeiger bei Druckluftbremsanla,gen)\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht            tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über\nübersteigt, genügt eine vom Führersitz aus feststell-    Zweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals in\nbare Bremsanlage, die so beschaff cn sein muß, daß       den Verkehr kommende Kraftomnibusse.","944                                BundJes gre1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\n§ 42 Abs. 1 (Anhängelast)                                    1. April 1952 erteilt worden iist, und nicht für Fahr-\nDi,e Vorschri.ft über das Verhältnis der Anhängelast         zeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961 erst-\nzum zulässi,gcn Gesamt,gewicht des ziehenden Fahr-           mals in den Verkehr gekommen sind.\nzeugs gilt\n§ 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kra.ftomnibussen)\n1. ab 1. Oktober 1960 für Krafträder, Personen-          ,gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\nkraftwa.gen und Kombinationskraftwagen beim            rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft\nMitführen von Anhängern, die nach diesem               am 1. April 1961 für andere Kra.ftomnibusse, die\nTa,ge erstmals i,n den Verkehr gekommen sind,          nach diesem Ta,g,e erstmals in den Verkehr kommen.\n2. ab 1. Juli 19G3 für Krafträder, Personenkraft-\n§ 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung des\nwagen und Kombinationskraftwagen beim Mit-\nKraftstoffs bei Kraftomnibussen)\nführen von anderen AnhängE!rn,\ngilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\n3. ab 1. Januar 1957 (im Saarland und bei rngel-         rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft\nmäßigcm Standort im Saarland: ab 1. August            am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die\n1960) für Lastkraftwagen beim Mitführen von           nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.\nAnhängern, die nach dem 1. Januar 1957 (im\nSaarland: nach dem 1. August 1960) erstmals           § 50 Abs. 5 Satz 2 (Fernlichtkontrolleuchte)\nin den Verkehr gekommen sind,                         gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erstmals\n4. ab 1. April 1963 (im Saarland und bei rngel-          in den Verkehr kommende Fahrzeuge und ab 1. Juli\nmäßigem Standort im Saarland: ab 1. August            1961 für andere Fahrzeuge mit regelmäßigem Stand-\n1966) für Lastkraftwagen beim Mitführen von           ort im Saarland.\nanderen Anhäng,ern. Bei diesen Anhängern              § 50 Abs. 8 {größte zulässige Belastungsabhängig-\ndarf jedoch ab 1. April 1961 (im Saarland und            keit)\nbei rngelmäßi,gem Standort im Saarland: ab            tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bundes-\n1. August 1964) bis l. April 1963 (im Saarland        minister für Verkehr.\nund bei regelrnäßi.gem Standort im Saarland:\nMs 1. August 1966) das Verhältnis der An-             § 51    Abs. 1 Satz 5 (ständiges Mitleuchten der\nhängelast zum zulässigen Gesamt,gewicht des              Begrenzungsleuchten)\nLastkraftwagens höchstens 1,2 : 1 betragen.           gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erstmals\nin den Verkehr kommende Fahrzeuge und ab 1. Juli\n§ 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus-\n1961 für andere Fahrzeuge mit regelmäßigem Stand-\nreichende ei gene Bremse)\n1\nort im Saarland.\ngilt auch für zweiachsige Anhänge.r, die vor dem\n1. Oktober 1960 erstmals illl den Verkehr gekommen           § 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahrschein-\nsind.                                                           werfer)\nBei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in de,n Ver-\n§ 42 Abs. 3 (Leer,gewicht)\nkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es, wenn die\nSoweit bisher bei anderen Kraftfahrzeugen als Per-           Rüddahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rück-\nsonenkraftwagen und Krafträdern bei der Berech-              wärtsgang brennen können.\nnung des Leergewichts da.s Fahrergewicht nicht be-\nrücksichti,gt worden ist, sind die Angaben über das          § 52 Abs. 3 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)\nLeergewicht im Kraftfahrzeugbrief und -schein durch          Bei den vor dem 1. April 1961 erstmals in den Ver-\ndi,e Zulassungsstelle zu berichtigen, sobald sie sich       kehr kommenden Fahrzeugen sind bis zum 1. Okto-\naus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt, spä-             ber 1962 Kennleuchten zulässig, die kein Rund-\ntestens bis zum 1. Juli 1963.                               umlicht zeigen.\n§ 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der An-             § 52 Abs. 4 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)\nhängerdeichsel)                                          Bis zum 1. Oktober 1962 dürfen an den vor dem\ngilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952          1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen\n(im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in           Kraftfahrzeugen des Straßenwinterdienstes der\nden Verkehr gekommen sind.                                  öffentlichen Verwaltungen statt der Kennleuchten\nfür gelbes Blinklicht (Rundumlicht) bis zu zwei nach\n§ 43 Abs. 4 Satz 1 (Anhängerkupplungen)                     vorn gerichtete Blinkleuchten für gelbes Licht und\ngilt im Saarland erst ab 1. ,fonuar 1961 für erstma1s       bis zu zwei zusätzliche Schlußleuchten für gelbes\nin den Verkehr kommende Fahrzeuge und ab 1. Juli            Licht angebracht sein.\n1963 für andere Fahrzeuge mit regelmäßigem Stand-            § 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten)\nort im Saa.rland.\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in\n§ 44 (Stützvorrichtung an Anhängern)                        den Verkehr gekommen sind, genügt eine Brems-\nleuchte.\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den\nVerkehr kommende Anhänger, am 1. Juli 1963 für              § 53 Abs. 4 Satz 1 (Rückstrahler an Kraftfahrzeugen)\nandere Anhänger.                                            tritt für einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen am\n1. Januar 1961 in Kraft. An Fahrzeugen, die vor dem\n§ 45 Abs. 2 (Lage de,s Kraftstoffbehälters)                 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Ver-\ngHt nkht für reihenweise g•eferti:gte Fahrzeuge, für        kehr gekommen sind, genügt bis zum 1. Januar 1961\ndie eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem               ein roter Rückstrahler.","Nr. 64 -  Tag de.r Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                         945\n§ 53 Abs. 4 Satz 2 (wirksame Fläche von Rückstrah-         Fahrzeugen erforderlich. Zusätzliche Fahrtrichtungs-\nlern mindestens 20 cm 2 )                               anzeiger brauchen an den Längsseiten der im letzten\nAn Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Juli          Satz bezeichneten Fahrzeuge erst ab 1. Juli 1961 an-\n1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf           gebracht zu sein.\ndie wirksame PW.che des Rückstrahlers kleiner als          § 54 a (Innenbeleuchtung)\n20 cm 2 sein.\ngilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\n§ 53 Abs. 4 Sa.tz 3 (dreieckige Rückstrahler an An-        rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft\nhängern)                                                am 1. Oktober 1960 für die anderen Kraftomnibusse.\ntritt für Anhänger hinter einachsigen Zug- und             § 54 b (windsichere Handlampe)\nArbeitsmaschinen erst am 1. Januar 1961 in Kraft           gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\nund gilt bei regelmäßigem Standort im Saarland             rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft\nerst ab 1. Januar 1961 für Anhänger aller Art.\nam 1. Oktober 1960 für die anderen Kraftomnibusse.\nBis zum Inkrafttreten genügen außerhalb des Saar-\n§ 55 Abs. 3 (Verbot bestimmter Warnvorrichtungen)\nlands an mehrspurigen Anhängern zwei andere rote\nRückstrnhler, an einspurigen Anhängern genügt ein          tritt in Kraft am 1. Januar 1961.\nanderer roter Rückstrahler, im Saarland an An-             § 55 a (Funkentstörung)\nhängern aller Art ein runder roter Rückstrahler mit        tritt in Kraft am 1. Oktober 1960 für erstmals in\nmindestens 20 cm 2 wirksamer Fläche.                       den Verkehr kommende und am 1. Juli 1961 für die\n§ 53 Abs. 5 Sätze       1 und 2 (zusätzliche Schlußleuch-  anderen Kraftfahrzeuge.\nten, Bremsleuchten und Rückstrahler)                    § 56 Abs. 1 (Rückspiegel)\ngilt ab 1. Januar 1961 für erstmals in den Verkehr         tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-\nkommende Fahrzeuge, ab 1. Juli 1961 für andere             räder mit Hilfsmotor erst am 1. Jq.nuar 1961 und für\nFahrzeuge. Bis dahin sind nach hinten hinaus-              andere Fahrräder mit Hilfsmotor am 1. Juli 1961 in\nragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und          Kraft; bis dahin ist § 65 anzuwenden.\nKräne auch nachts wie eine Ladung nach § 19 Abs. 3\nder Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.           Absatz 1 Nr. 1 und 2 (zwei Rückspiegel) gilt für\nFahrzeuge, die im Saarland ihren regelmäßigen\n§ 53 a Abs. 1 (Warneinrichtungen)                          Standort haben und nicht der gewerbsmäßigen Per-\ngilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961.                   sonenbeförderung dienen, erst ab 1. Januar 1961; bis\n§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)                              dahin genügt ein Rückspiegel.\nFahrtrichtungsa.nzeiger sind erst ab 1. Januar 1962        § 57    Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser\nerforderlich an                                               und Wegstreckenzähler)\na) Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach hinten            gilt erst ab 1. Januar 1961\noffenem Führersitz,                                    1. für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 erst-\nb) Krafträdern, die 1rnch diesem Tage erstmals in             mals in den Verkehr gekommen sind,\nden Verkehr kommen, von einem vom Bundes-               2. für Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht\nminister für Verkehr zu bestimmenden Tage                  mehr als 400 kg,\nab an anderen Krafträdern,\n3. für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im\nc) den in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstaben .a, c, d, e,           Saarland,\nf, g, i, k, l, m, n und o bezeichneten Anhängern,\n4. für die nach diesem Tage erstmals in den Ver-\nd) Anhängern mit einem zulässigen Gesamt-                     kehr kommenden Fahrräder mit Hilfsmotor,\ngewicht von nicht mehr als 750 kg,\nfür andere Fahrräder mit Hilfsmotor nach Bestim-\ne) Anhängern mit regelmäßigem Standort im               mung durch den Bundesminister für Verkehr.\nSaarland.\n§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von\n§ 54 Abs. 3 (zulässige Fahrtrichtungsanzeiger)\nGeschwindigkeitsmessern vom Sollwert)\nBis zum 1. Juli 1963 dürfen\nBei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli\na) Blinkleuchten an der Vorderseite der Fahr-           1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf\nzeuge weißes Licht und andere Winker als            die Anzeige vom Sollwert in den letzten beiden\nPendelwinker gelbes Dauerlicht haben, jedoch        Dritteln des Anzeigebereichs um O bis plus 7 vom\nab 1. Juli 1961 nicht bei erstmals in den Ver-      Hundert des Skalenendwerts abweichen.\nkehr kommenden Fa.hrzeugen,\nb) Blinkleuchten an den Längsseiten von Fahr-           § 57 a (Fahrtschreiber)\nzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals         tritt für folgende Fahrzeuge erst am 1. April 1961 in\nin den Verkehr rrekommen sind und im Saar-          Kraft:\nland ihren regelmäßigen Standort haben, nach           1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem zu-\nvorn weißes und nach hinten rotes Licht                   lässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,\nzeigen.                                                2. zur Beförderung von Personen bestimmte\n§ 54 Abs. 4 Nr. l       (vorgeschriebene Fahrtrichtungs-         Kraftfahrzeuge mit mehr als 8, jedoch nicht\nanzeiger an mehrspurigen Kraftfahrzeugen)                     mehr als 14 Fahrgastplätzen,\nBlinkleuchten an der Rückseite der Fahrzeuge sind             3. Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem\nab 1. Juli 1961 an erstmals in den Verkehr kom-                   durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht\nmenden Fahrzeugen, ab 1. Juli 1963 an den anderen                mehr als 3 km.","946                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nFür Pahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Saar-         gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\nland gilt § 57 a erst ab 1. Juli 1961, soweit es sich    rung dienenden Omnibusanhänger und tritt in Kraft\nnicht um die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-         am 1. Oktober 1960 für andere Omnibusanhänger.\nrung dienenden Kraftomnibusse handelt, die aus-          § 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)\nschließlich oder überwic9cnd im Gelegenheitsver-\nkehr verwendet werden.                                   tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für erst-\nmals in den Verkehr kommende Omnibusanhänger.\n§ 57 a Abs. 2 Satz 3 (Verwendung von Schaublättern\nmit Prüfzeichen, die für den verwendeten Fahrt-       § 64 a Sätze 2 und 3 (Verbot bestimmter Vorrich-\nschreiberlyp zugeleilt sind)                             tungen für Schallzeichen an       Fahrrädern  und\ntritt in Kraft am 1. Oktober rn60.                          Schlitten)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1961.\n§ 58 (Geschwindigkeitsschilder)\nGeschwindigkeitsschilder an der Rückseite der Fahr-      § 67 Abs. 1 Satz 1 (Ausrüstung von Fahrrädern mit\nZCUfJC 1nüssen ab l. Oktober 1960 angebracht sein.          Scheinwerfern)\nBis zum 1. Januar 1961 genügt es, daß bei Dunkel-\n§ 59 (Fabrikschilder)\nheit, oder wenn die Witterung es erfordert, ein\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals        Scheinwerfer am Fahrrad angebracht ist.\nin den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-\nschilder, die in folgenden Punkten von § 59 abwei-       § 67 Abs. 2 (Schlußleuchten und Rückstrahler an\nchen:                                                       Fahrrädern)\n1. Die Angabe des Pahrzcugtyps kann fehlen.           Die Vorschriften über Schlußleuchten gelten für\n2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt-        Fahrräder mit regelmäßigem Standort im Saarland\ngewicht nicht angegeben zu sein.                   erst ab 1. Januar 1961.\n3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an       § 67 a Abs. 4 Satz 3 und 4 (Scheinwerfer für Dauer-\njeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein,        abblendlicht an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an\nsofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist.       Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart be-\nAn Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom              stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\n8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den          als 40 km/h)\nVerkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder,           Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erstmals\ndie den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt      in den Verkehr gekommen sind, genügt es, wenn\nnicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland:       die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.\nvor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr\n§ 67 b (Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\ngekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.\nund für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart\n§ 60    Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an            bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nKrafträdern)                                             als 40 km/h)\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-       gilt für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im\nland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-       Saarland erst vom 1. Oktober 1960 an. Solange § 67 b\nkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 über-           danach nicht anzuwenden ist, haben die Führer der\nsteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbrin-       Fahrzeuge eine Bestätigung des Versicherers über\ngen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster b         die Dauer der Kraftf ahrzeughaftpflichtversicherung\nder Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen       mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nKennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet         gen zur Prüfung auszuhändigen.\nwerden.\n§ 70 Abs. 3 a (Nachweis über genehmigte Ausnah-\n§ 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kennzei-\nmen durch eine Urkunde)\nchen von der Fahrbahn)\nSoweit bisher anders verfahren worden ist, ist die\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-\nUrkunde auszufertigen oder der Fahrzeugschein zu\nland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-\nergänzen, wenn sich die Zulassungsstelle mit dem\nkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren\nFahrzeug befaßt, spätestens bis zum 1. Juli 1963.\nRandes des hinteren Kennzeichens von der Fahr-\nbahn wenn nötig bis auf 150 nun verringert werden.       Anlage VI (Versicherungskennzeichen in den Fällen\nBei Fahrrädern mit Hilfsmotor, eh_: vor dem 1. März         des § 67b)\n1961 erstmaJs in den Verkehr ,.,,r.,,-,,~r.\" sind, darf Bis zum 1. März 1961 müssen die Versicherungs-\nder untere Rand des hinteren Kenn?cidwns nicht           kennzeichen der,    HH~-~~ VI in der Fassung der Ver-\nweniger als 270 mm über der Fc1hrb,1hn                   ordnung vorn 21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I\n§ 61    Abs. 1 (Anwendung des § 35 e Abs. 4 auf          S. 35) entsprechen.\nOmnibusanhänger)                                      Anlage VII (amtliche Kennzeichen in den Fällen\nIst bei Omnibusanhängern, die vor dem 1. Juli 1961           des § 67b)\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, die Länge        Bis zum 1. März 1961 genügt es, wenn die amtlichen\nder nutzbaren Grundfläche kleiner als 7 m, so genügt    Kennzeichen von versicherungsfreien Fahrrädern\nein Mitteleinstieg von 1000 mm lichter Weite.           mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern mit einer durch\n§ 61 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht von Omni-          die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nbusanhängern)                                         nicht mehr als 40 km/h der Anlage VII in der Fas-\nAbs. 4 (Verständigungsvorrichtung)                    sung der Verordnung vom 21. Februar 1957 (Bundes-\nAbs. 5 (Ubergänge)                                    gesetzbl. I S. 35) entsprechen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                      947\nMuster 1 (Führersdwin)                               Fahrzeugscheine, die den Mustern 2 und 3 dieser\nGültig bleiben                                       Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) ent-\n1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach\nsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Soweit\nden vor dem 1. August 1960 im Saarland gel-\nsie die nunmehr geforderten Angaben nicht enthal-\ntenden Vorschriften von saarländischen Ver-\nten, sind sie der Zulassungsstelle zur - gebühren-\nwaltungsbehörden üUS~Jeferligt worden sind,\nfreien - Ergänzung vorzulegen; sie müssen späte-\n2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach   stens am 1. Juli 1963 ergänzt sein.\ndieser Verordnung von deutschen Verwal-\ntungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets      Fahrzeugscheine, die im Saarland vor dem 1. Okto-\nausgefertigt worden sind.                      ber 1960 ausgefertigt worden sind und den Vor-\nschriften entsprechen, die dort am 1. August 1960\nMuster 1 a (Bundeswehrführerschein)                  galten, werden mit Ablauf des 1. Juli 1963 ungültig;\nFührerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von       der Umtausch ist gebührenfrei.\nDienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung         Muster 4 und 5 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-\nvom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) ausge-    scheine in den Fällen des § 28)\nfertigt worden sind, bleiben gültig.                 Bis zum 1. Juli 1961 dürfen Fahrzeugscheine ver-\nMuster 2 und 3 (Krnftfahrzeug- und Anhänger-         wendet werden, die den am 31. Juli 1960 geltenden\nscheine)                                           Vorschriften entsprechen.\nAnlage I umstehend","948                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage I\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)\nA            Augsburg                                                     BE       Beckum Bz. Münster, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                   BEI     Beilngries, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nBF       Steinfurt in Burgsteinfurt, Land\nAA           Aalen Württemberg, Land\nEG      Bundesgrenzschutz (Anl. IV)\nAB           Aschaffenburg\nBGD     B~rchtesgaden\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                             (Land, Anl. II, Gruppe I b,\nAußenstelle BGD in Bad Reichenhall,\nAC           Aachen                                                               Anl. II, Gruppe I a)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                    BH      Bühl Baden, Land\nAH           Ahaus, Land                                                  BI      Bielefeld\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nAIB          Bad Aibling, Land                                                    Land, Anl. II, Gruppe I und III a)\nAIC          Aichach, Land\nBID     Biedenkopf, Land\nAK           Altenkirchen Westerwald, Land\nBIN     Bingen Rhein, Land\nAL           Altena Westfalen, Land\nBIR      Birkenfeld Nahe, Land\nALF          Alfeld Leine, Land\nBIT      Bitburg Bz. Trier, Land\nALS          Alsfeld Oberhessen, Land\nBK       Backnang, Land\nALZ          Alzenau Mainfranken, Land\nBKS     Bernkastel in ße:rnkastel-Kues, Land\nAM           Amberg Oberpfalz\nBL       Balingen Württemberg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                    BLB      Wittgenstein in Berleburg, Land\nAN           Ansbu.ch Mittelfranken                                       BM       Bergheim Erft, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                    BN      Bonn\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                             (Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a\nAO           Altötting, Land                                                       Land, Anl. II, Gruppe II)\nAR           Arnsberg Westfalen, Land                                     BO       Bochum, Stadt\nASD          Aschendorf-Hümmling in                                       BOG      Bogen, Land\nAschendorf Ems, Land\nBOH      Bocholt, Stadt\nAUR          Aurich, Land\nBOR      Borken Westfalen, Land\nAW           Ahrweiler, Land\nBOT      Bottrop, Stadt\nAZ           Alzey, Land\nBP       Deutsche Bundespost (Anl. IV)\nB            Berlin                                                       BR       Bruchsal, Land\nBA           Bamberg                                                      BRA      Wesermarsch in Brake Unterweser, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                    BRI      Brilon, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                    BRK      Brückenau, Land\nBAD          Baden-Baden, Stadt                                           BRL      Blankenburg in Braunlage Harz, Land\nBB           Böblingen Württemberg, Land                                  BRV      Bremervörde, Land\nBC           Biberach Riß, Land                                           BS       Braunschweig\nBCH          Buchen Odenwald, Land                                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nBD           Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung                                 Land, Anl. II, Gruppe I)\n(Anl. IV)                                                   BSB      Bersenbrück, Land\n•) 11.) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsstelle.   .      ..                                   h f\n°\nb) Bei Zulassunqsslellen der Stadt- und Landkreise mit gleichen Unterscheidungszeichen fur den Verwaltungsbezirk wird die Rei en 1ge •\nder Kennzeiche1rnusqabe durch die anqegebene Gruppe des Schemas m Anlage II bestimmt.","Nr. 64 -  Tag der Ausg?be: Bonn, den 15. Dezember 1960                949\nBT  Bayreuth                                      DIN     Dinslaken Niederrhein, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                     DIZ     Unterlahnkreis in Diez, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nDKB     Dinkelsbühl, Land\nBU  Burgdorf Hannover, Land\nDLG     Dillingen Donau\nBUD Büdingen Oberhessen, Land                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nBUL Burglengenfeld, Land                                  Land, Anl. II, Gruppe Ib)\nBUR Büren Westfalen, Land                         DN      Düren, Land\nBW  Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung      DO      Dortmund, Stadt\n(Anl. IV)                                     DON     Donauwörth, Land\nBWL Baden-Württemberg Landesregierung und         DS      Donaueschingen, Land\nLandtag,\nDT      Detmold, Land\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt\nDU      Duisburg, Stadt\nBYL Bayern Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle München, Stadt               DUD     Duderstadt, Land\nBZA Bergzabern, Land\nE       Essen, Stadt\nCAS Castrop-Rauxel, Stadt                         EBE     Ebersberg bei München, Land\nCE  Celle                                         EBN     Ebern, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                     EBS     Ebermannstadt, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     ECK      Eckernförde, Land\nCHA Cham Oberpfalz, Land                          ED      Erding, Land\nCLP Cloppenburg, Land                             EG      Eggenfelden, Land\nCLZ Clausthal-Zellerfeld, Lan.d                   EHI     Ehingen Donau, Land\nCO  Coburg                                        EIH     Eichstätt Bayern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe II)                             Land, Anl. II, Gruppe Ib)\ncoc Cochem Mosel, Land                            EIN     Einbeck, Land\nCOE Coesfeld Westfalen, Land                      EM      Emmendingen, Land\nCR  Crailsheim, Land                              EMD     Emden, Stadt\ncux Cuxhaven, Stadt                               EN      Ennepe Ruhrkreis in Schwelm, Land\ncw  Calw, Land                                    ERB     Erbach Odenwald, Land\nERK     Erkelenz, Land\nD   Düsseldorf\nER      Erlangen\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nDüsseldorf Land in Mettmann\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Anl. II, Gruppe I und III a)\nDA  Darmstadt                                     ES      Eßlingen Neckar, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                    ESB     Eschenbach Oberpfalz, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)                      ESW     Eschwege, Land\nDAH Dachau, Land                                  EU      Euskirchen, Land\nDAN Dannenberg Elbe in Lüchow, Land               EUT     Eutin, Land\nDAU Daun, Land\nDB  Deutsche Bundesbahn (Anl. IV)                 F       Frankfurt Main, Stadt\nDEG Deggendorf                                    FAL     Fallingbostel, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                   FB      Friedberg Hessen, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nFD      Fulda\nDEL Delmenhorst, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nDGF Dingolfing, Land                                      Land, Anl. II, Gruppe II)\nDH  Grafschaft Diepholz in Diepholz, Land         FDB     Friedberg bei Augsburg, Land\nDI  Dieburg, Land                                 FDS     Freudenstadt, Land\nDIL Dillkreis in Dillenburg, Land                 FEU     Feuchtwangen, Land","950                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nFFB Fiirstcnfeldhruck, Lrnd                           GRI     Griesbach Rottal, Land\nFH  Md in-Tuunuskreis in Frankiurt Main-              GS      Goslar\nHüchst, Land                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nFKB Frc:mkenberg Eder, Lind                                   Land, Anl. II, Gruppe I b)\nFL  Flensburg                                         GUN     Gunzenhausen Mittelfranken, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                         GV      Grevenbroich, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                         GZ      Günzburg\nFO  Forchheim Oberfranken                                     (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\n(Stcidt, Anl. II, Gruppe I a                              Land, Anl. II, Gruppe I b)\nLmd, Anl. II, Gruppe I b)\nFR  Freiburg, Breisgau\nH       Hannover\n(Stadt, Anl. 11, Gruppe II\nLmd, Anl. II, Gruppe I und III a)                         (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I und III a)\nFS  Freising\nHA      Hagen Westfalen, Stadt\n(Sladl, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe IJ)                         HAB     Hammelburg, Land\nFT  Frankenthal Pfu lz                                HAM     Hamm Westfalen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                       HAS     Hassfurt, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nHB      Hansestadt Bremen,\nFU  Fürth Bayern                                              Anl. II, Gruppe II\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                Bremen Nord (Vegesack),\nLand, Anl. II, Gruppe I)                                  Anl. II, Gruppe I\nFUS Füssen, Land                                              Bremerhaven, Stadt,\nFZ  Fritzlar-Homberg in Fritdi.:!r, Land                      Anl. II, Gruppe III a\nHCH     Hechingen, Land\nGAN Bad Gandersheim, Land                             HD      Heidelberg\nGAP Garmisch-Partenkirchen, Land                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a\nGD  Schwäbisch Gmünd, Land                                    Land, Anl. II, Gruppe II)\nGE  Gelsenkirchen, Stadt                              HDH     Heidenheim Brenz, Land\nGEL Geldern, Land                                     HE      Helmstedt, Land\nGEM Gemünden Main, Land                               HEB     Hersbruck, Land\nGEO Gerolzhofen, Land                                 HEF     Bad Hersfeld, Land\nGER Germersheim, Land                                 HEi     Norderdithmarschen in Heide Holstein,\nLand\nGF  Gifhorn, Land\nHEL     Hessen Landesregierung und Landtag,\nGG  Groß-Gerau, Land\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\nGI  Gießen\nHER     Herne, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                         HF      Herford\nGK  Geilenkird1en-Heinsberg, Land                             (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nGL  Rheinisch-Bergischer Kreis in\nBer~Jisch Gladbach                                HG      Obertaunuskreis in Bad Homburg vor der\nHöhe, Land\nGLA Gladbeck Westfalen, Stadt\nHH      Hansestadt Hamburg,\nGM  Oberbergischer Kreis in Gummersbad1,                      Anl. II, Gruppe II\nLand\nHamburg-Bergedorf,\nGN  Gelnhausen, Land                                          Anl. II, Gruppe I a\nGO  Göttingen                                                 Hamburg-Harburg,\n(Studt, Anl. II, Gruppe I                                 Anl. II, Gruppe I b\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nHI      Hildesheim\nGOA Sankt Goar, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nGOH Sankt Goürshausen, Land                                   Land, Anl. II, Gruppe II)\nGP  Göppinuen, Land                                   HIP     Hilpoltstein Mittelfranken, Land\nGRA Grafenau, Land                                    HL      Hansestadt Lübeck","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960             951\nHM  Hameln                                        KEM     Kemnath, Land\n(Stadt, An]. II, Gruppe I                    KF      Kaufbeuren\nLand Hameln-Pyrmont\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nAnl. II, Gruppe II)\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nHMU Hann. Münden, Land\nKG      Bad Kissingen\nHN  Heilbronn Neckar                                      (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a                   Land, Anl. II, Gruppe I b)\nLand, Anl. II, Gruppe 11)\nKH      Bad Kreuznach, Land\nHO  Hof Saale\nKI      Kiel, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     KIB     Kirchheimbolanden, Land\nHOG Hofgeismar, Land                              KK      Kempen-Krefeld, Land\nHOH Hofheim Unterfranken, Land                    KL      Kaiserslautern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nHOL Holzminden, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nHOM Homburg, Land\nKLE     Kleve, Land\nHOR Horb Neckar, Land\nKN      Konstanz\nHOS Höchstadt Aisch, Land                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nHP  Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Land             Land, Anl. II, Gruppe II)\nHU  Hanau                                         KO      Koblenz\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                             (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe II)                             Land, Anl. II, Gruppe I)\nHUN Hünfeld, Land                                 KON     Königshofen Grabfeld, Land\nHUS Husum, Land                                   KOZ     Kötzting, Land\nHW  Halle Westfalen, Land                         KR      Krefeld, Stadt\nHX  Höxter, Land                                  KRU     Krumbach Schwaben, Land\nKS      Kassel\nIGB St. Ingbert, Land                                     (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nILL Illertissen, Lmd                                      Land, Anl. n., Gruppe I)\nIN  Ingolstadt Donau                              KT      Kitzingen\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                             (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe II)                             Land, Anl. II, Gruppe I b)\nIS  Iserlohn                                      KU      Kulmbach\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                             (Stadt, Anl. II Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe II)                             Land, Anl. II, Gruppe I b)\nIZ  Steinburg in Itzehoe, Land                    KUN     Künzelsau Württemberg, Land\nKUS     Kusel, Land\nJEV Friesland in Jever, La.nd\nJUL Jülich, Land\nLA      Landshut Bayern\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nK   Köln                                                  Land, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLAN     Landau Isar, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I und III a)\nLAT     Lauterbach Hessen, Land\nKA  Karlsruhe Baden\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                    LAU     Lauf Pegnitz, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I und III a)            LB      Ludwigsburg, Land\nKAR Karlstadt, Land                               LD      Landau Pfalz\nKC  Kronach, Land                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nKE  Kempten Allgäu\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                     LE      Lemgo in Brake bei Lemgo, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                     LEO     Leonberg Württemberg, Land\nKEH Kelheim, Land                                 LER     Leer Ostfriesland, Land\nKEL Kehl, Land                                    LEV     Leverkusen, Stadt","952                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nLF   Laufen Oberbayern, Land                          MN      Mindelheim, Land\nLG   Lüneburg                                         MO      Moers, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                        MOD     Markt Oberdorf, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nMON     Monschau Rheinland, Land\nLH   Lüdinghausen, Land\nMOS     Mosbach Baden, Land\nLI   Lindau im Bodensee\nMR      Marburg Lahn\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLdnd, Anl. II, Gruppe I b)                               (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nLIF  Lichtenfels, Land\nMS      Münster Westfalen\nLIN  Linoen Ems, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLK   Lübbecke WesUalcn, Land                                  Land, Anl. II, Gruppe I)\nLL   Landsberg Lech                                   MT      Unterwesterwaldkreis in Montabaur, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                      MU      Mühldorf Oberbayern, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nMUB     Münchberg Oberfranken, Land\nLM   Limburg Lahn, Lmd\nMDL     Müllheim Baden, Land\nLO   Lörrach, Land\nMUN     Münsingen Württemberg, Land\nLOH  Lohr Main, Land\nMY      Mayen, Land\nLP   Lippstadt, Land\nMZ      Mainz\n.LR   Lahr Schwarzwald, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLU   Ludwigshafen Rhein                                       Land, Anl. II, Gruppe I)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                       MZG     Merzig-VVadern, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nLUD  Lüdenscheid, Stadt\nN       Nürnberg\n-LUN  Lünen, Stadt                                             (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nM    München                                          NAB     Nabburg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nNAI     Naila, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nND      Neuburg Donau\nMA   Mannheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nNE      Neuß, Stadt\nMAI  Mainburg Bayern, Land\nNEA     Neustadt Aisch, Land\nMAK  Marktredwitz, Stadt\nNEC     Neustadt bei Coburg, Stadt\nMAL  Mallersdorf, Land\nNEN     Neunburg vorm Wald, Land\nMAR  Marktheidenfeld, Land\nNES     Bad Neustadt Saale, Land\nMB   Miesbach, Land\nNEU     Neustadt Schwarzwald, Land\nMED  Südcrdithmarschen in Meldorf Holstein,\nLand                                             NEW     Neustadt Waldnaab, Land\nMEG  Melsungen, Land                                  NI      Nienburg Weser, Land\nMEL' M(~lle, Land                                     NIB     Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land\nMEP  Meppen, Land                                     NL      Niedersachsen Landesregierung und Land-\ntag,\nMES  Meschede, Land\nZulassungsstelle Hannover, Stadt\nMET  Mellrichstadt, Land\nNM      Neumarkt Oberpfalz\nMG   M.-Gladbach (Mönchen-Gladbach), Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nMGH  Bad Mergentheim, Lmd                                     Land, Anl. II, Gruppe I b)\nMH   Mülheim Ruhr, Stadt                              NMS     Neumünster, Stadt\nMI   Mindern Wes tfolcn, Land                         NO      Nördlingen\nMIL  Miltenberg, Land                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nMM   Memmingen\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                      NOH     Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I b)                       NOM     Northeim Hannover, Land","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                     953\nNOR  Norden, Lc1nd                                  PRO     Prüm Eifel, Land\nNR   Neuwied Rhein, Land                            PS      Pirmasens\nNRU  Neus!:iult am Rübenberge, Land                          (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nNT   Nürtingen, Land\nNU   Neu-Ulm Donau\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                    R        Regensburg\nLand, Anl. II, Gruppe I b)                              (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nNW   Neustadt Weinstraße\nRA       Rastatt, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                      RD       Rendsburg, Land\nRE       Recklinghausen\nOB   Oberhausen Rheinland, Stadt                             (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nOBB  Obernburg Unterfranken, Land\nREG     Regen, Land\nOCH  Ochsenfurt, Land\nREH     Rehau, Land\nOD   Stormarn in Bad Oldesloe, Land\nREI     Bad Reichenhall, Stadt\nOE   Olpe, Land\nRI      Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land\nOF   Offenbach Main\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                       RID     Riedenburg Bayern, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                       RO      Rosenheim\nOG   Offenburg Baden, Land                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nOHA  Osterode Harz, Land\nROD     Roding, Land\nOHR  Ohringen, Land\nROF     Rotenburg Fulda, Land\nOHZ  Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land\nROH     Rotenburg Hannover, Land\nOL   Oldenburg Oldenburg\n(Stadl, Anl. II, Gruppe II                      ROK     Rockenhausen, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)                        ROL      Rottenburg Laaber, Land\nOLD  Oldenburg Holstein, Land                        ROT      Rothenburg ob der Tauber\nOP   Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land                       (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nOS   Osnabrück\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a             RPL      Rheinland-Pfalz Landesregierung und\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                Landtag\nZulassungsstelle Mainz, Stadt\nOTT  Land Hadeln in Otterndorf Niederelbe,\nLand                                            RS       Remscheid, Stadt\nOTW  Ottweiler, Land                                 RT       Reutlingen, Land\nOVI  Oberviechtach, Land                             RUD      Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land\nRV       Ravensburg, Land\nPA    Passau                                         RW       Rottweil, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                    RWL      Nordrhein-Westfalen Landesregierung und\nLand, Anl. II, Gruppe I b)                               Landtag,\nZulassungssteUe Düsseldorf, Stadt\nPAF   Pfaffenhofen Ilm, Land\nRY       Rheydt, Stadt\nPAN   Pfarrkirchen Niederbayern, Land\nRZ       Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land\nPAR  Parsberg, Land\nPB   Paderborn, Land\nPE   Peine, Land                                    s        Stuttgart, Stadt\nPEG  Pegnitz, Land                                  SAB      Saarburg Bz. Trier, Land\nPF   Pforzheim                                       SAD     Schwandorf, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      SAK     Säckingen, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)                                Saa.rland. Landesregierung und Landtag,\nSAL\nPI   Pinneberg, Land                                         Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadt\nPLO  Plön Holstein, Land                             SAN     Stadtsteinach, Land","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nSB          Saarbrücken                                            sw           Schweinfurt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I u. III a                                  (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                           Land, Anl. II, Gruppe II)\nSC          Schwa buch                                             SWA          Untertaunuskreis in\nBad Schwalbach Taunus, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLmd, Anl. II, Gruppe I b)                              SY           Grafschaft Hoya in Syke, Land\nSE          ScrJebcrg in Bad Segeberg, Land                        sz           Salzgitter, Stadt\nSEF         Scheinfeld, Land\nSEL         Selb, Stadt                                            TBB          Tauberbischofsheim, Land\nSF          Sonthofc~n, Land                                       TE           Tecklenburg, Land\nSG          Solingen, Stadt                                        TIR          Tirschenreuth, Land\nSH          Schleswig-Holstein Landesregierung und                 TOL          Bad Tölz, Land\nLandtag,                                               TON          Eiderstedt in Tönning\nZulassungsstelle Kiel, Stadt                                        Nordseebad, Land\nSHA         Schwiibisch Hall, Land                                 TR           Trier\nSI          Siegen                                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                           Land, Anl. II, Gruppe II)\nLand, Anl. II, Gruppe II)                              TS           Traunstein Oberbayern\nSIG         Sigmaringen, Land                                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nSIM         Simmern Hunsrück, Land\nTT           Tettnang Württemberg, Land\nSL          Schleswig, Land\nTU           Tübinqen, Land\nSLE         Schleiden Eifel, Land\nTUT          Tuttlingen, Land\nSLG         Saulgau Württemberg, Land\nSLS         Saarlouis, Land\nUB          UberJingen Bodensee, Land\nSLU         Schlüchtern, Land\nUE          Uelzen Bz. Hannover, Land\nSMU         Schwabmünchen, Land\nUFF         Uffenheim, Land\nSNH         Sinsheim Elsenz, Land\nUL          Ulm Donau\nso          Soest, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nSOB         Schrobenhausen, Land                                                Land, Anl. II, Gruppe II)\nSOG         Schongau, Land                                          UN          Unna, Land\nSOL         Soltau Hannover, Land                                   USI         Usingen Taunus, Land\nSP          Speyer\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I b                             VAI         Vaihingen Enz, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I a)\nVEC         Vechta, Land\nSPR         Springe Deister, Land                                   VER         Verden Aller, Land\nSR          Straubing                                               VIB         Vilsbiburg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a                                         Viersen, Stadt\nVIE\nLmd, Anl. II, Gruppe I b)\nVIT         Viechtach, Land\nSTA         Sta rnbcrg, Land\nVL          Villingen Schwarzwald, Land\nSTD         SI.ade, Land*)\nVOF         Vilshofen Niederbayern, Land\nSTE         Slafielslcin, Land\nVO~I        Vohenstrauß, Land\nSTH         Schaumbu rg-1.ippe in\nStadUlafJ(!lll, Lrnd\n(üücJcebLULJ Lmd uncl                                   w           ·wuppertal, Stadt\nStadtbaqcn Stadl)                                       Y.lA        Vvaldeck in Korbach, Land\nSTO         Stodrnch Baden, Lmd                                     V\\T J\\F     VVarendorf, Land\nsu          Siegkrcis in Siegburg, Land                             WAN         Wanne-Eickel, Stadt\nSUL         Sulzbach-Rosenber~1, Land                               WAR          Warburg Westfalen, Land\n•) In Kcnnzdchcn, die vor dem l. A uqust 1956 zuqeteilt worden sind, darf statt des Unterscheidungszeichens STD das Zeichen ST verwendet\nWClUe!l.","Nr. 64 -- Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                       955\nWAT Waticnschcid, Sladt                             WOL     Wolfach, Land\nWD  Wicdenbrück, Lmd                                WOR     Wolfratshausen, Land\nWEB Oberwesterwalclkreis in                         wos     Wolfstein, Land\nVVet;i.crburg Wcsforwakl, Lmcl\nWS      Wasserburg Inn, Land\nWEG Vvcgsclwid Nieclcrbc.1ycrn, Land\nWST     Ammerland in Westerstede, Land\nWEL Oberlahnkreis in WeUburg, Lmd\nWT      Waldshut, Land\nWEM Wescrmündc in Bremerhuvcn, Land\nWTL     Wittlage, Land\nWEN Weiden Oberpfalz, Stadt\nWTM     Wittmund, Land\nWER Wertingen, Lmd\nwu      Würzburg\nWES Rees in Wesel, Land                                      (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nWF  Wolfenbüttel, Land                                      Land, Anl. II, Gruppe I)\nWG  Wangen All~Ji.iu, Lmd                           WUG     Weißenburg Bayern\nWHV Wilhelmshc1ven Nordseebad, Stadt                         (Stadt; Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe Ib)\nWI  TvViesbaden, SLadt\nWUM     Waldmünchen, Land\nWIL Wittlich, Land\nWUN     Wunsiedel, Land\nWIT Witten Ruhr, Stadt\nWIZ Witzenhausen, Land\nwz      Wetzlar, Land\nWL  Harburg in \\-Vinsen Luhe, Land                  y       Bundeswehr (Anl. IV)\nWM  Weilheim Oberbayern, Land\nWN  Waiblingen, Land                                z       Zoll (länglichrundes Kennzeichen\nlt. Int. Verordnung)\nWND St. Wendel, Land\nwo  Worms                                           ZEL     Zell Mosel, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                      ZIG     Ziegenhain Bz. Kassel, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nzw      Zweibrücken\nWOB \\Nolfsburg, Slüdl                                        (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nWOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land                              Land, Anl. II, Gruppe I b)\nAnlage II umstehend","956                                         Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage II\n(§ 23 Abs. 2)\nReihenfolge für die Ausgabe\nder in einer Buchstaben- und einer Zahlengmppe darzustellenden\nFahrzeu.gerkennungsnmnmern der Kra:Ufahrzeugke:nnzekh.en\nZahl der\nEinteilung                                                Fahrzeugerke:nnungsnummern\nGruppe I*)\nBei Zulassungsstellen mit 1 bis 3 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks\na) A 1 -    A 999 bis Z 1 - Z 999\n{A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999)\nnach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge\nAnlage III\nder}     =   20X999                   19 980 Fahrzeuge\nb) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99                                                    }                                39 600 Fahrzeuge\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der                                = 20X20X99\n59 580 Fahrzeuge\nAnlage III jeweils von 1-99)\nGruppe II*)\nZusätzlich bei Verwaltungsstellen rr..it 1 bis 2 Buchstaben im Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirks\nAA 100 - AA 999 bis ZZ 100 -- ZZ 999                                                }                               360 000 Fahrzeuge\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An-                                =   20 X 20 X 900\n419 580 Fahrzeuge\nlage III jeweils von 100 - 999)\nGruppe III\nZusätzlich insbesondere für Stadt- und Landkreise mit gleichem Unterscheidungszeichen (Aufteilung ergibt\nsich aus der AnlaDe I)\na) A 1000 -      A 9999 bis Z 1000 - Z 9999                                          }                              180 000 Fahrzeuge\n(A, C usw. bis Z jeweUs von 1000 - 9999) in der obersten                             = 20X9000                  599 580 Fahrzeuge\nwaagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III\nb) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999                                           }                            3 600 000 Fahrzeuge\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der                                 =  20X20X9000\n4 199 580 Fahrzeuge\nAnlage III jeweils von 1000 - 9999)\n*) Für Zulassunqsstellen der Stadt-- und Landkreise mit gleid1en Unterscheidungszeichen für  den Verwaltungsbezirk ist die Reihenfolge der\nKennzeichenausqabe jeweils in Anl,HJe I anqerreben.","Anlage III\n(§ 23 Abs. 2)\nBuchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen*}\n1                 !\ns\n1\nw\n1\n1    A      C          D     E        H       J       K       L        M         N     p   1\n1\nR         T 1\nu 1\n1\nV\n1\nX   1\ny     z\n1               1        1          1     1       1       1       1        1       1          1     1      1    1    1    1    1    1     1      !      1\n1\n1           A           AA      AC         AD    AE      AH       AJ     AK       AL      AM         AN    AP     AR   AS   AT   AU   AV   AW    AX   I  AY    AZ\n!\n2           C            CA     CC         CD    CE      CH       CJ      cvü..   CL      CM         CN    CP     CR   CS   CT   CU   CV   cw    C''A    CY    cz    '.Z\n:-,\n3           D           DA      DC         DD    DE      DH       DJ I DK         DL      D}t\nJ...1_\\l I D1J\nl.   DP     DR   DS   DT   DU   DV   DW\"   DX      DY    DZ    :t,.'.\n[\n1\n4           E           EA      E,,.,\\.;   ED    EE      EH       EJ EK           EL      EM l EN          ED.L   ER   ES   ET   EU   EV   EW    EX      EY    EZ\n>-J\n5           H           HA      HC         HD    HE      HH       HJ      pn-\nlh     HL      HM         HN    HP     HR   HS   HT   HU   HV   HW    HX      HY    HZ    0-l\n(Q\nc.,\n6           J            JA     JC         JD    JE      JH       JJ      JK      JL       T'l\\,f\ntJ ~,J.    JN    JP     JR   JS   JT   JU   JV   JW    JX      JY    JZ    (D\n.....\n7           K           KA      KC         KD    KE      KH       KJ     KK       KL      KM         KN    KP     KR   KS   KT   KU   KV   KW    KX      KY    KZ    >\nC:\nUJ.\n(Q\n8           L           LA      LC         LD    LE      LH       LJ      LK      LL      Llvl       LN    LP     LR   LS   LT   LU   LV   LW    LX      LY    LZ    i:ll\nO\"\n(D\n9           M           MA      MC         MD    ME      MH       MJ     MK       ML      MM         MN    MP     MR   MS   MT   MU   MV   MW    MX      MY    MZ    tJj\n0\n10            N           NA      NC         ND    NE      NH       NJ      NK      NL      NM         NN    NP     NR   NS   NT   NU   NV   NW    NX      NY    NZ    t:i\n.?\n11            p           PA      PC         PD    PE      PH       PJ      PK      PL      PM         PN    PP     PR   PS   PT   PU   PV   PW    PX      py    PZ    p..\n(D\nt:i\n12            R           RA      RC         RD    RE      RH       RJ      RK      RL      RM         RN    RP     RR   RS   RT   RU   RV   RW    RX      RY    RZ    ......\nyi\n13             s          SA      SC         SD    SE      SH       SJ      SK      SL      SM         SN    SP     SR   ss   ST   su   SV   sw    sx      SY    sz    ü\n(1)\nN\n14            T            TA     TC         TD    TE      TH       TJ      TK      TL      TM         TN    TP     TR   TS   TT   TU   TV   TW    TX      TY    TZ    (1)\ng.\n15            u           UA      uc         UD    UE      UH       UJ      UK      UL      UM         UN    UP     UR   US   UT   uu   UV   uw    ux      UY    uz    (D\n.....\n16            V           VA      vc         VD    VE      VH       VJ      VK      VL      VM         VN    VP     VR   vs   VT   vu   vv   VW    vx      VY    vz    >--'\nr..o\nO')\n0\n17            w           WA      WC         WD    WE      WH       WJ      WK      WL      WM         WN    WP     WR   WS   WT   wu   wv   ww    wx      WY    wz\n18            X           XA      XC         XD    XE      XH       XJ      XK      XL      XM         XN    XP     XR   xs   XT   xu   XV   xw    XX      XY    xz\n19            y           YA      YC         YD    YE      YB       YJ      YK      YL      YM         YN    yp     YR   YS   YT   YU   YV   YW    YX      yy    yz\n20            z            ZA     zc         ZD    ZE       ZH      ZJ      ZK      ZL      ZM         ZN    ZP     ZR   zs   ZT   zu   zv   zw    zx      zy    zz\n1\n1   1    2        3      4   1    5 1 6      1     7 1 8             9   1 10  1 11   1 12 1 13 1 14 1 15 116  l 17  l 18 / 19     1 20\n1               1                   1     1                                        l\n<O\nCJ1\n*) Amtliche Kennzeidi.en,   in deren Erkennungsnummern der Buchstabe .I\" enthalten ist,                                                                                    \".J\nbleiben bis auf weiteres für die Fahrzeuge gültig, für die sie bei Beginn des 1. März 1957\nzugeteilt waren.","958                               Bundesgers.etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage IV\n(§ 23Abs. 2)\nI. Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge der Bundes- und Landesorgane,\ndes Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutsd1en Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr\nund des Diplomatischen Corps\nA. Bund\nBD      Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)\nBG      Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes\n(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)\nBP      Deutsche Bundespost\n(Auskunft: Posttechn. Zentralamt in Darmstadt)\nBW      Bundt::s-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserbau)\nDB      Deutsche Bundesbahn\n(Auskunft: Hauptwagenamt, Kraftwagenabteilung, Frankfurt/M.-Süd)\nY       Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\n(Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle -   ZMK - , Düsseldorf)\nB. Länder\nB       Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,\nZulassungsstelle Kraftverkehrsamt Berlin (West)\nBWL     Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt\nBYL     Bayern Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle München, Stadt\nHB      Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Straßenverkehrsdirektion Bremen\nHEL    Hessen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\nHH     Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Hamburg, Amt für Verkehr\nNL     Niedersachsen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Hannover, Stadt\nRPL    Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Mainz, _Stadt\nRWL     Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Düsseldorf, Stadt\nSAL     Saarland Landesrer1ierung und Landtag,\nZulassungsstelle Saarbrücken, Stadt\nSH      Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Kiel, Stadt\nC. Diplomatisches Corps\n0       Fahrzeuge des Diplomatischen Corps,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt\nII. Sonderkennzeichen\nAuf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen\n1-  1   für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt","a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, Elektrokarren mit                                                                                                                      Anlage V\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-                                                                                                                     (§ 60 Abs. 4)\nkeit von nicht mehr als 20 km/h und solche Zugmaschi-                                                                                                                        Seite 1\nnen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit                                             c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -                einzeilig\n30 km/h nicht überschreitet, sowie Anhänger hinter\ndiesen Fahrzeugen                                                                                                              Größtmaß\n520\n+.5\n12.\nz:-,\n110\nH                                                        . 1• ll •1• 2t\nblS •h   )(.   M\n.,.,\n12\n·+.s\n..,.\nO')\nc.o\n1\n>--l\n0.,\n0...\n..,\n(D\n7.S                                   • ~\nUl\nc.o0.,\nO\"\n(D\nb} Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen (sog.                                                                                                                                         tt1\nKabinenroller, Lastenroller und Rikschas}, an denen                                           d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -               zweizeilig\n0\n~\nsich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große Kenn-                                                                                                                                       p\nzeichen nicht anbringen lassen                                                                                                                                                               p.\nGr08tmal                                                        (D\nGrößtmaß\n_ _ _ _ _ _ _ _ 280 _ _ _ _ _ _ _~                                                         1,.-_ _ _ _ _ _ _ _ _           +o __________                     ~\n-~\ns-ri\n~8\njHindeJtmaß\n\"\n.f;~;,L   #f  ·I ~g\"'·\n8      M 1...                                       ti\n(1)\nN\n(D\nscr'\nTl                                35\n'   1             ' •--'\n'     HH                                    lln\nII h.\n..,\n(D\n-\nCD\nO')\n0\nL               ...\n-\n•\n-  . fJ\n1 1 171\n200\nN\n-· ,2\nC0\n+-.S                                                          24-     ,. )(                                                        '11\n2+- I·   ~ --1~·-- M -,f~~                                               _8  I•  )(   •1•                    •i,•\nC0\nrindesf.\nHindesJt.\nmaß         ·~         ~            bis\n2S\n11/n(id.\nmajj                                               ma~                 o/1\nx -= DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)","C0\nAnlage V      Q)\nQ\nSeite 2\nMaße der Kennzeichen\nWaage-                                                                     Höhe des          Größte zulässige\nWaage-                        Senk-       Senk-                                      Kennzeichens             Breite des\nrechter\nrechter                     rechter     rechter                                     einschließlich         Kennzeichens\nAbstand der Abstand der Abstand der Länge des            Breite des\nAbstand der Besdlriftung                                                                 schwarzem            einschließlich\nSchrift-    Strich-   Buchstaben                 Buchstaben Beschriftung Trennungs-         schwarzen                             schwarzem Rand\nstärke                     vom                                                                        Rand\nArt des Fahrzeugs                   höhe                    oder                         oder        vom          strichs       Randes\nschwarzen Ziffern von- schwarzen\nZiffern von-    Rand 2)\neinander 1) mindestens      einander       Rand                                       ein-      zwei-       ein-       zwei-\nzeilig     zeilig     zeilig      zeilig     to\ni:::\nmm        ::,\nmm         mm           mm           mm             mm          mm             mm           mm            mm         mm          mm                   Q..\n(D\n<ll\n(Q\na) Kleinkrafträder, Kranken-                                                                                                                                                                     ~\nfahrstühle, Elektrokarren                                                                                                                                                                     ~\nN\nmit einer durch die Bau-                                                                                                                                                                      o'\nart bestimmten Höchst-                                                                                                                                                                        §:\ngeschwindigkeit von nicht                                                                                                                                                                    ~\nmehr als 20 km/h und                                                                                                                                                                          '-<\np,\nsolche Zugmaschinen in\nland- oder forstwirtschaft-\n.,::,-\n(.Q\nliehen Betrieben, deren                                                                                                                                                                       p,\ndurch die Bauart bestimmte                                                                                                                                                                   .g\nHöchstgeschwindigkeit                                                                                                                                                                          .....\nCO\n30 km/h nicht überschrei-                                                                                                                                                                     O'l\ntct, sowie Anhänger hin-                                                                                                                                                                     9\nter diesen Farzeugen                    49          7        5 bis 20         6              12           6            -            4              -         130         -          240        o-j\n-.....\n(D\nb) andere Krafträder und\nsolche Kleinstkraftwagen\n(sog. Kabinenroller, La-\nstenroller und Rikschas),\nan denen sich nach der\nKonstruktion des Fahr-\nzeugs große Kennzeichen\nnicht anbringen lassen                  77         11        8 bis 25         8              13          12            -            41/z           -         200         -          280\nc) andere Kraftfahrzeuge und\nAnhänger                                77         11        8 bis 25         8              13          12            25           4½            110        200         520        340\n1) Der Abstand der Budlstaben und Ziffern untereinander muß gleidl sein, zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer Ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des nor•\nmalen Abstands freiz.ulassen. Stempelflädie 35 mm Durchmesser.\n2) Der waagerechte Abstand der Besdlriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten qieidl sein.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                        961\nAnlage V\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-\nrundet sein.\nIst das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm\nüber die Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-\nsdl.rift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für\nBuchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchst-\nlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und bei\nKrafträdern auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Um-\nlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe\nMuster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Aus-\nschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Nor-\nmenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005,\ngrün: RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.\nAnlage V\nSeite 4.\nFette Mittelschrift\nDIN 1451\nFette Engsduift\nDIN 1451","~\nO')\n~\nAmtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr                                                    Anlage V\nSeite 5\na) Kleinkrafträder\nG10\n4\n35\n10\nc) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -         einzeilig\n31\nt:d\ni=\n~\np...\n(D\nUl\n62                                                                                                                                                            c.o\nMindestmaß\nMindestmaß  rnro\nb) Andere Krafträder                                                                       d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -       zweizeilig                       r+\nN\nO\"\nGrößtmaß\npj'\ni-1s~4o                    280\n12 40     20\n.-'!-\n.:'\"\nc.....,\n4,.5                                                                                                                                                                      Pl\n::,-\n...,\nc.o\nPl\n~\n-\ntO\nc.o\ncn\n_o\nt-]\n[\n1--1\n25\n+    ,           1 1 : , 1 1          1 1  1 1          1 r    4•5\n24\n48                                                                                       71 - - - - 4 4\nMindestmaß                                                                                     Mindestmaß\nWird die Ziffer \"1 u ve,rwendet oder enthält eine Zeile werri,ger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern\nder Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot:\nRAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher\nGröße des normalen Abstands getrennt.\"","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                                                            963\nAnlage VI\n(§ 67 b Abs. 4)\nSeite 1\nVersicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nsowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nHUK-VERBAND 1960\n4\n+\n6\nMindestmail\n24,5__j 6 u  7\n24,S_j 6   L   24,5\n.\n6 4\nMindestmaß\nEnthält eine Zeile nur 1 oder 2 Ziffern oder 1 oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und Buch-\nstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu ver-\ngrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert\nwerden.\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI\nSeite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.\nAnlage VI\nSeite 2\nMaße der Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nsowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nWaage-\nrechter Ab-                                                     Höhe des     Breite des\nstand der                SenkrechtGr                             Kenn-         Kenn-\nWaage-                  Senkrechter Abstand                    Breite des   rnichens     zeichens\nrechter Ab-     Beschrif-                                        schwarzen,\ntung vom      Abstand      der Be-      Länge des blauen oder     ein-          ein-\nArt der             Schrift- Strich-   ~tand der                 der Ziffern schriftung Trennunqs-                 schließlich  schließlich\nZiffern oder  schwarzen,                                           arünen\nBeschriftung           höhe    stärke                blauen oder   und Buch- vomschwar-         strichs             schwarzem,   schwarzem,\nBuchstaben                 staben von- zen, blauen                 Randes    blauem oder  blauem oder\nvon-        qrünen\nRand~)      einander od1H grünen                              ,1rünem      grünem\neinander 1)                               Rand                                  Rand         Rand\nmindestens\nmm       mm         mm            mm           mm          mm             mm        mm          mm            mm\na) des Kennzeichens           49      7         Ziffern:     Ziffern:        12             6            -           4         130         105,5\n8 bis 15         9\nBuchstaben: Buchstaben:\n5 bis 15         6\nb) des unteren Randes           4      0,57        1 3)          2           -            -                2       -            -             -\n1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.\n2) Der wa,agerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.\nS) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei            z11  lassen ..","964                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage VI\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halb-\nmesser von 10 mm abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über\ndie Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift\nDIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar\nin fetter Mittelschrift, beim zusammentreffen von mehr als zwei Buch-\nstaben oder mehr als zwei Ziffern in fetter Engschrift.\nDie Buchstaben A, I, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden;\ndie Buchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die\nAnzahl der nach § 67 b Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungs-\nnummern sonst nicht erreicht werden würde.\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R\ndes Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim\nDeutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für\nschwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010.\nBei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens\n0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird ande-\nres Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit\nbesitzen.\nZur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reini-\ngungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.","Nr. 64 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                                                     965\nAnlage VII\n(§ 67 b Abs. 8)\nSeite 1\nAmtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nsowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nGrößtmaß\n140 - - - - - - - - - - - -\n10\n116\n_ _ _ _ _ _ 56   ---~e--                             ------ilil',:~ 12\n42\nMindestmaß                 6    24 _ _ _ _ _6_ _ __\nMindestmaß\n-------ok---24                 bis\n18\nEnthält eine Zeile nur 1 oder 2 Buchstaben oder 1 oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und\nZahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu ver-\ngrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage VII\nSeite 2).\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VII\nSeite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.\nAnlage VII\nSeite 2\nMaße der amtlichen Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nsowie für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nGrößte\nWaage-        Waage-                                                Höhe des       zulässige\nredlter Ab-                Senkredlter Senkrechter\nredlter Ab- Abstand    der Abstand der     Breite des     Kenn-       Breite des\nstand der     stand der    Budlstaben Beschriftung                   zeidlens        Kenn-\nArt des Fahrzeugs             Sdlrift-  Stridl-    Buchstaben Beschriftung oder                             schwarzen   einsd11ieß-     zeichens\nhöhe      stärke    oder Ziffern vom schwar-         Ziffern  vom schwar-      Randes\nvon-                                lichschwar-     einschließ-\nvon-     zen Rand~)                     zen Rand                 zem Rand      lieh schwar-\neinander 1)  mindestens       einander\nzem Rand\nmm        mm           mm            mm             mm            mm           mm           mm             mm\nVersicherungs freie Fahr-\nräder mit Hilfsmotor\nund Kleinkrafträder mit\neiner durch die Bauart\nbestimmten     Höchstge-\nschwindigkeit von nicht\nmehr als 40 km/h, wenn\nder regelmäßige Stand-\nort sich im Geltungs-\nbereich der Straßenver-\nkehrs-Zula5sungs-\nOrdnung befindet, so-\nwie Anhänger hinter\nsolchen Fahrzeugen.                42          6        5 bis 15         6              12             6            4          116             140\n1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist, soweit möglich, ein\nGrup,penabstand in dreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten· gleich sein.","966                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage VII\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von\n10 mm abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über\ndie Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift\nDIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar\ngrundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht\ndie vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für\ndie Buchstaben und, soweit erforderlich, auch für die Zahlen fette Eng-\nschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrift-\nhöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R\ndes Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim\nDeutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für\nschwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001.","Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                 967\nAnlage VII\nSeite 4\nAmtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nder Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundes-\nwehr mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nGrößtmaß\n- - - - - - - - - 140 - - - - - - - - -\n24       24      6 4\nt\nMindestmaß\nWind die Zif'f er „ 1\" verwendet oder enthält e ine Zeile\n1\nweni,ger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so\nvergrößern sich die Abstände d.n der Zeile gleichmäßig. Die\nEr,gänzungsbestrimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwen-\nden. Als Farbtöne sind bei den Bundestarben zu wählen für\nschwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.\n•","968                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 und 2)\nUntersuchung der Fahrzeuge\nGliederung                            11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb\nA. Allgemeine Vorschriften                   12. Mängelbeseitigung\n1. Arten der Untersuchungen\n2. Prüfbücher\n3. Aushändigung und Aufbewahrung                                           D. Bremsensonderuntersuchungen\nB. Hauptuntersuchungen                     13. Zeit und Gegenstand der Bremsensonder-\n4. Zeit und Gegenstand der Hauptuntersuchungen                   untersuchungen\n5. Ausführung der Hauptuntersuchungen, Untersuchungs-         14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,\nberichte                                                      Anerkennung der Bremsendienste\n6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb                     15. Bremsensonderuntersuchungen im eigenen Betrieb\n7. Hauptuntersuchungen durch Uberwachungs-                    16. Mängelbeseitigung\norganisa tionen\n8. Mängelbeseitigung\nC. Zwischenuntersuchungen                    E. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage VIII\n9. Zeit und Gegenstand der Zwischenuntersuchungen             17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenz-\n10. Ausführung der Zwischenuntersuchungen,                         schutz, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nAnerkennung der Kraftfahrzeug-Werkstätte11;                   Bundespost\nA. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f te n                   6. Fahrzeuge, die der Halteir im eiigenen\nBetri1eb den vorgeschriebenen Unte1r-\n1. Arten der Untersuchungen\nsuchungen unterziehen darf (ZHfer 6),\nDie Unteirsuchungen sind                                              7. Fahrzeuge, die von anerkannten Ube1r-\nHau ptun tersuch ungen,                                               wachungsorganisatione1n untersucht wer-\nZwischenunteirsuchungen oder                                          den (Ziffer 7).\nBremsensonderun tersuch ungen.                              Das Prüfbuch ist anzulegen, sobald die Voraus-\nsetzungen eine,r diies,er Fälle vorlte,gen, bei\n2. Prüfbücher                                                      fabrikneuen Fahrzeugen der in den Numme.rn 1,\n4 und 5 genannten Arten und bei fabrikneuen\n(1) Prüfbücher s:ind zu führen für                          Krankenwagen zur Ze1it der ersten Zulassung.\n1. Fahrzeuge, die der Personenbeförderung\n(2) Die Ergebnisse der Unte,rsuchungen sowi,e\ndienen, mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,\nfestgestellte Mängel und Angaben über notwen-\n2. Personenkraftwagen und Krafträder zur                dige Nachuntersuchungen sind in die Prüfbüche!r\ngewerbsmäßi,gen Vermietung an Selbst-               einzutra1gen und von de,r für die Unteirsuchung\nfahrer,                                             verantwortlichen Person zu unterschreiben.\n3. Kraftdroschken und Mi,etwagen sowie                  Außerdem hat di:e für die Untersuchung verant-\nKrankenwagen,                                      wortliche Person in den Prüfbüche,rn durch\n4. Lastkraftwa1gen und zulassungspflichtLg,e            Unterschrift zu bestäUgen, daß die Mängel be-\nAnhänge,r, wenn das zulässige Gesamt-               seiUgt worden sind.\ngewicht 9 t oder mehr beträgt,                         (3) Für dLe Prüfbücher sind Vordrucke nach\n5. Zugma1schinen mit einer Motorleistung                einem vom Kraftfahrt-Bundesamt g enehmigten\n1\nvon 55 PS und darüber, wenn ihre durch              Muster zu verwenden. Tag und Aktenzeichen\ndie Bauart beistimmte Höchstgerschwindiig-           de,s Genehm1gun1gsbe1scheids müsisen im Vordruck\nkeit mehr aLs 40 km/h beträgt,                      angeigebe1n sein.","Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                         969\nAnlage VIII\nSeite 2\n3. Aushändigung und Aufbewahrung                           chungen mindestens im Umfang der Zwischen-\n(1) Die Prüfbücher nach Ziffer 2 sind zustän-        untersuchungen unterziehen und festgestellte\ndigen Personen, insbesondere bei Prüfung des            Mängel beseitigen läßt. Uber die Untersuchung\nFahrzeugs dem amtlich anerkannten Sachver-              und die Beseitigung der Mängel ist von der\nständigen odeF Prüfer für den Kraftfahrzeug-            amtlich anerkannten Werkstatt dem Halter eine\nverkehr, auf Verlangen zur Prüfung auszu-               Bescheinigung auszustellen.\nhändigen.                                                  (3) Die zuständige Behörde kann in besonders\n(2) Der Halter des Fahrzeugs hat das Prüfbuch        gelagerten Einzelfällen die Frist für die Haupt-\nnach dessen Abschluß dem Fahrzeugbrief beizu-           untersudmng um höchstens zwei Monate ver-\nfügen. Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist das            längern.     ·\nPrüfbuch dem Erwerber zu übergeben, wenn es                (4) Ohne Rücksicht auf die in Absatz 1 ge-\nsich um eins der in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5         nannten Zeitabstände hat der Halter Haupt-\ngenannten Fahrzeuge handelt.                            untersuchungen durchführen zu lassen\n1. bei vorübergehend stillgelegten (§ 29b\nB. Ha up tunte rs uch ungen                               Abs. 4) Fahrzeugen der unter Ziffer 2\n4. Zeit und Gegenstand der Hauptuntersuchungen                       Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Arten vor\nihrer Wiederinbetriebnahme            die\n(1) Die Fahrzeuge sind, sofern sich aus Ab-\nDauer der Stillegung ist in den Prüf-\nsatz 2 und aus Ziffer 7 nichts anderes ergibt,                    büchern zu vermerken - und\nmindestens in folgenden Zeitabständen einer\n2. bei veräußerten (§ 27 Abs. 3) Kraft-\nHauptuntersuchung zu unterziehen:\nomnibussen und Omnibusanhängern vor\n1. Fahrzeuge, die der Personen-                            Erteilung neuer Kraftfahrzeug- oder\nbeförderung dienen, mit mehr                            Anhängerscheine,\nals 8 Fahrgastplätzen            1 Jahr\nwenn die letzte Hauptuntersuchung länger als\n2. Personenkraftwagen und Kraft-                 ein halbes Jahr zurückliegt.\nräder zur gewerbsmäßigen Ver-\n(5) Bei der Hauptuntersuchung ist festzustel-\nmietung an Selbstfahrer          1 Jahr\nlen, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser\n3. Kraftdroschken und Mietwagen                  Verordnung entspricht.\nsowie Krankenwagen               1 Jahr\n4. Lastkraftwagen und zulassungs-             5. Ausführung der Hauptuntersuchungen,\npflichtige Anhänger              1 Jahr       Untersuchungsberichte\n5. zulassungspflichtige Zugmaschi-                  (1) Die Hauptuntersuchungen sind von einem\nnen mit einer durch die Bauart                amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nbestimmten Höchstgeschwindig-                 fer für den Kraftfahrzeugverkehr durchzuführen.\nkeit von mehr als 20 km/h          1 Jahr        (2) Sofern die Ergebnisse nicht in Prüfbücher\n6. Personenkraftwagen,      Kombi-               einzutragen sind, müssen über sie Unter-\nnationskraftwagen, Krafträder                 suchungsberichte gefertigt werden, die vom\nund sonstige Fahrzeuge, die                   amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nnicht von den Nummern 1 bis 5                 fer zu unterschreiben sind.\nerfaßt werden                    2 Jahre.  6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb\n(2) Bei                                                 (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb\n1. Kraftdroschken und Mietwagen sowie            über Fachkräfte und die erforderlichen techni-\nKrankenwagen,                                 schen Einrichtungen verfügen, kann widerruf-\n2. Lastkraftwagen und zulassungspflichti-        lich gestattet werden, die Hauptuntersuchungen\ngen Anhängern, wenn das zulässige             ihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen.\nGesamtgewidlt weniger als 9 t beträgt,           (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen\n3. zulassungspflichtigen Zugmaschinen mit        obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-\neiner Motorleistung bis 55 PS oder            auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-\neiner durch die Bauart bestimmten             lagen gebunden werden.\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr             (3) Die zuständigen Behörden sollen sich ins-\nals 40 km/h,                                  besondere bei Fahrzeugen, für die nach Ziffer 2\n4. anderen Personenkraftwagen, Kombi-            Prüfbücher geführt werden müssen, durch Stich-\nnationskraftwagen, Krafträdern und            proben überzeugen, daß die Hauptuntersuchun-\nsonstigen Fahrzeugen, die nicht von           gen ordnungsgemäß vorgenommen werden.\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 5 erfaßt werden,        7. Hauptuntersuchungen durch Uberwachungs-\nverdoppelt sich die Frist für die Hauptunter-           organisationen\nsuchung, wenn der Halter sein Fahrzeug in                  (1) Fahrzeughalter, die freiwillig ihre Fahr-\nhöchstens halbjährlichen - in den Fällen der            zeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags\nNummer 4 in höchstens jährlichen - Abständen            regelmäßig von einer Uberwachungsorganisation\nin amtlich anerkannten Werkstätten Untersu-             untersuchen lassen, sind von der Pflicht der Vor-\n4","970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage VIII\nSeite 3\nführung bei einem amtlich anerkannten Sachver-                (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen\nständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-             obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-\nverkehr befreit.                                         auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-\n(2) Die Untersuchungen haben mindestens in           lagen gebunden werden.\nhalbjährlichen - unter den Voraussetzungen\nder Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 4 mindestens in jähr-       12. Mängelbeseitigung\nlichen - Abständen zu erfolgen.                               Für die Wirkung der Bremsanlagen wichtige\n(3) Die Uberwachungsorganisationen müssen            Einbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder\nüber entsprechende Fachkräfte sowie über die              und Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder\nerforderlichen technischen Einrichtungen ver-             Bremsenherstellerwerken oder von amtlich an-\nfügen und anerkannt sein. Die Anerkennung                 erkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer-\nwird von der zuständigen obersten Landesbe-               den.\nhörde oder einer von ihr beauftragten Behörde\nwiderruflich ausgesprochen und kann an Auf-\nD. Bremsens onderun tersuch ungen\nlagen gebunden werden.\n8. Mängelbeseitigung                                     13. Zeit und Gegenstand der Bremsen-\nsonderuntersuchungen\n(1) Die bei den Untersuchungen festgestellten\nMängel sind in angemessener Frist zu besei-                   (1) Die Halter von\ntigen. Die Frist ist von der für die Untersuchung                  1. Fahrzeugen, die der Personenbeförde-\nverantwortlichen Person festzusetzen. Die ver-                         rung dienen, mit mehr als 8 Fahrgast-\nantwortliche Person hat in den Untersuchungs-                          plätzen,\nberichten oder Prüfbüchern durch Unterschrift\nzu bestätigen, daß die Mängel beseitigt worden                      2. Lastkraftwagen und zulassungspflichti-\nsind.                                                                  gen Anhängern, wenn das zulässige\nGesamtgewicht 9 t oder mehr beträgt,\n(2) Werden Mängel festgestellt, die das Fahr-\nzeug verkehrsunsicher machen, so hat die für                        3. Zugmaschinen mit einer Motorleistung\ndie Untersuchung verantwortliche Person die                            von 55 PS und darüber, wenn deren\nPlakette (Anlage IX) zu entfernen und die Zu-                          durch die Bauart bestimmte Höchst-\nlassungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.                        geschwindigkeit mehr als 40 km/h be-\nträgt,\nC. Zwischenuntersuchungen                        müssen, soweit Druckluft- oder Druckluft-\n0. Zeit und Gegenstand der Zwischen-                          Hydraulik-Bremssysteme vorhanden sind, min-\nuntersuchungen                                            destens in Abständen von einem Jahr Bremsen-\n(1) Die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5         sonderuntersuchungen durchführen lassen.\ngenannten Fahrzeuge sind mindestens alJe drei                 (2) Die Brernsensonderuntersuchungen dürfen\nMonate einer Zwischenuntersuchung zu unter-               zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung nicht\nziehen.                                                   mehr als drei Monate zurückliegen.\n(2) Die Zwischenuntersuchungen haben alle\n(3) Die Bremsensonderuntersuchungen haben\nfür die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und\neine Augenscheinnahme, eine innere Unter-\nEinrichtungen, einschließlich der Rauchentwick-\nlung zu umfassen.                                         suchung der einzelnen Bauteile nach den Erfor-\ndernissen der einzelnen Bremssysteme und eine\nlO. Ausführung der Zwischenuntersuchungen,                     Feststellung der Wirkung der Bremsen zu um-\nAnerkennung der Kraftfahrzeug-Werkstätten                 fassen.\n(1) Die Zwischenuntersuchungen sind unter\nVerantwortung eines Meisters des Kraftfahr-          14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,\nzeughandwerks oder einer entsprechenden Fach-              Anerkennung der Bremsendienste\nkraft in einem Fahrzeugherstellerwerk oder in\n(1) Die Bremsensonderuntersuchungen sind in\neiner amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerk-               einem Fahrzeug- oder Bremsenherstellerwerk\nstatt vorzunehmen.\noder von einem amtlich anerkannten Bremsen-\n(2) Die Anerkennung einer Kraftfahrzeug-             dienst vorzunehmen.\nwerkstatt wird von der zuständigen obersten\nLandesbehörde oder einer von ihr beauftragten                 (2) Die      Anerkennung der Bremsendienste\nBehörde widerruflich ausgesprochen und kann               wird von der zuständigen obersten Landesbe-\nan Auflagen gebunden werden.                             hörde oder einer von ihr beauftragten Behörde\nwiderruflich ausgesprochen und kann an Auf-\n11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb                 lagen gebunden werden.\n(1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb\nüber Fachkräfte und die erforderlichen techni-        15. Bremsensondemntersuchungen\nschen Einrichtungen verfügen, kann widerruflich           im eigenen Betrieb\ngestattet werden, die Zwischenuntersuchungen                  (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb\nihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen.                       über Fachkräfte und die erforderlichen techni-","Nr. 64 -     Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1960                          971\nAnlage VIII\nSeite 4\nsehen Einrichtungen verfügen, kann widerruf-              E. Ausnahmen von den Bestimmungen\nlich qestattet werdt)Il, cliP Brernsensonclerunter-                     der Anlage VIII\nsuchungen bei ihren Fahrzeugen selbst vorzu-          17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundes-\nnehmen.                                                    grenzschutz, der Deutschen Bundesbahn und der\n(2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen              Deutschen Bundespost\nobersten Landesbehörde oder einer von ihr be-                (1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenz-\nauftragten Behörde erteilt und kann an Auflagen            schutz können die Untersuchungen selbst vor-\ngebunden werden.                                           nehmen und sind von den Vorschriften über die\nZeit der Hauptuntersuchungen, über die Art der\n16. Mängelbeseitigung                                          Untersuchungsnachweise sowie über die Zwi-\nschen- und die Bremsensonderuntersuchungen\nFür die Wirkung der Bremsanlagen wichtige               befreit.\nEinbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder               (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deut-\nund Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder                 sche Bundespost können die Untersuchungen\nBrernsenherstellerwerken oder von amtlich an-              selbst vornehmen und statt der Prüfbücher\nerkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer-              andere Nachweise über die Untersuchungen\nden.                                                       führen.\nAnlage IX\n(§ 29 Abs. 4 bis 7)\nPrüfplakette\nfür die Oberwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\nVorgeschriebene Abmessungen der Plakette                 grunds sind dem Farbtonregister RAL 840 R,\nDurchmesser: 35 mm                                            Ausgabe 1953, des Ausschusses für Lieferbedin-\ngungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen: 4 mm            Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl: 5 mm              Farbton zu wählen für\nschwarz       RAL 9005\nErgänzungsbestimmungen\nweiß          RAL 9001\n1. Die Beschriftung muß erhaben sein. und ist nach                        grün          RAL 6011\ndem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 aus-                        gelb          RAL 1012\nzuführen, und zwar in schwarzer Schrift auf far-                       blau          RAL 5007.\nbigem Untergrund. Die Farbe des Untergrunds\nist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem          2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift\ndas Fahrzeug der nächsten Hauptuntersuchung                auszuführen; die Ziffern 6 und 9 erhalten unten\nunterzogen werden muß (Untersuchungsjahr). Sie             rechts einen Punkt.\nist für das Untersuchungsjahr                           3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Pla-\n1961         weiß                         kette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in\n1962         grün                         Engschrift auszuführen.\n1963         gelb                      4. Das Plakettenfeld muß durch 12 Striche in 12\n1964         blau.                        gleiche Teile geteilt sein; jeder Strich zeigt auf\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden              eine Zahl. Die oberste Zahl bezeichnet den Prüf-\nUntersuchungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.          monat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern\nDie Farbtöne der Beschriftung und des Unter-               sich im Mittelkreis befinden.","972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage X\n(§ 35 a Abs. 4)\nAbmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen\nMindestmaße in mm\ni.-------------1300                  --------------tM\nWand\nFußboden\nSitzbankanordnung\n------------+---.--\n_u\n450•1\n0\n) Auf dieses Maß können geringfügdge Zwischenräume zwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet\nwerden. Be,i den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen der Sitze eine\nBreite von mindestens 350 mm.","Muster 1\n(§ 10)\nrAuf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapieri Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Für\ndas Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers kann statt der Seite 3 die Seite 2 gewählt\nwerden; die für Seite 2 vorgeschriebenen Angaben müssen dann auf Seite 3 gemacht werden.)\n(1. Seite)                                                                                                                                                   (2. Seite)\nHerr\nFrau\nFräulein\nz\n~\nerhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)\nFührerschein                                                                                                              ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durec1.                                                                                                   O')\n~\n>-l\nfür                                                                                                   der Klasse eins - zwei - drei - vier*)                                                                                                  0)\nc,q\nzu führen.\n0..\n(D\n~\nHerrn\nFrau        1..................................................... , ...................................·--··········~-················\nden\n•\n~\nC/l\nFräulein                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 c,q\n0)\nVerwaltungsbehörde                                                        o'\n(!)\nStempel\ngeboren am j..................................................................- -.......................·-·····..·................................................                                                                                                                                                        td\n0\n~\nListe-Nr.................................                         Unterschrift\n.?\n0..\nin          1 ......................................................................................,.......................- ................................... ·............   •) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n(!)\n-\n~\nS11\nt:i\n(D\n1.............................................· - - - · · · · · · · · ·..·····--............................................................                                                                                                                                                                  N\nVermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen                                                                                        (D\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*) **)                                                                                        g.\n(!)\nNach bestandener Prüfung ausgehändigt.\n-\n~\nwohnhaft in I········· .. ········· .............................................................................................................................................\nden .....................................................................  c.o\nO\"l\n0\n,...................................................................................................................................................... _.......                                                Der amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer*)\nfür den Kraftfahrzeugverkehr\nStraße      1......................................·-·····            _______                          .........................__.  _____\nUnterschrift\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n••) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaub-                                             CO\n\"l,J\nnis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 un.d § 14 Abs. 4 StVZO ist dieser Vermerk ge-                                                 ~\ngebenenfalls zu streichen.","Noch Muster 1                                                                                                                            CO\n\"\"-J\ni,f;;o.\n(3. Seite)                                                  (4. Seite)\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere\nüber Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung\n(Raum für das Lichtbild                            der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)\ndes Inhabers)\n(38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm)\nt;j\nC\n~\n0...\n(D\nC/l\n(.Q\n(!)\nC/l\n(D\nN\nü\n;;\nc....,\nO>\n.. •············· .......                                                                                                ..,\np\"'\n(.Q\nPl\n~\n-\n(.Q\nStempel\n<O\nO')\n··............ .                                                                                                         9\n1-j\n~\n-\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers:","Muster 1 a\n(§§ 5, 10)\n(Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifac:h gefaltet; Breite 3 X 74 mmi Höhe 105 mmi Typendruck)\n( Außenseiten)\nKlasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer-\ngewicht 400 kg nicht übersteigt.\nz\n'.:\"'l\nC')\n,,1::.\nKlasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führersitz\noder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen                                                       ~\n~\nGesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts                                                    tO\ndarf mitgeführt werden.                                                                                                              0..\n...,(D\n•\ni:::\nfJl\ntO\nKlasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamt -                                                     ~\ngewichts Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf                                                       cr'\n(D\nmitgeführt werden.                                                                                                     Führerschein\nt;d\nder       0\n~\nBundeswehr    0..\n(D\nKlasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz.\nEin Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt\nwerden.\n-\n::i\n:Jl\n0\n(D\nN\n(D\ng.\n...,\n(D\nKlasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die\nFahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg\nüberschreitet.\n-\nCO\n0)\n0\nKlasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3\nbis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).\n~\n\"'lo!\ncn","Noch Muster 1 a                                                                                                                                          (Innenseiten)                                                                                   ~\n\"'+-1\nO')\nName· ......................................·-·················-···-··········································································· Klasse A B C D E*)                                 Erweiterung auf\nF 1 F 2 F 3 F 4 *)                         Klasse A B C D E*)\nF 1 F 2 F 3 F 4 *)\nVorname: ·······················-··············································-··············-······· ....... _...........................\nGeburtstag:                                                                                                                                                                                                        Ausbildende Stelle\nDienststempel des Hauptprüfers\nGeburtsort:\nDatum                              Lfd. Nr.\nEinheit/Dienststelle:\ntd\nUnterschrift des Hauptprüfers                    Dienststempel des Hauptprüfers           ~\n~\nDienststempel\np.\n(!)\n[Jl\n<O\n(t)\nUnterschrift•des Hauptprüfers           [h\n(D\n,-+\nN\no\"\nDatum                              Listen-Nr       Datum                            Listen-Nr.\n§:\n~\n~\np.)\n::,-\n,..,\nLidJ.tbild\n<O\np.)\n35mm                                                                                                                              Erweiterung auf                                    Erweiterung auf                                    ~\n45mm\nX                                                                                                                             Klasse A B C D E*)\nF 1 F 2 F 3 F 4 *)\nKlasse A B C D E*)\nF 1 F 2 F 3 F 4 *)\n~\n-\n<O\nCO\nO\")\nAusbildende Stelle\n1-1\nAusbildende Stelle                                Ausbildende Stelle                 ~\n1--1\nDatum                               Lfd. Nr.       Datum                              Lfd. Nr.\nDienststempel •······················································· ........................................\nUntersdJ.rift der Ausbildungsstelle\nDienststempel des Hauptprüfers                    Dienststempel des Hauptprüfers\nDatum\n.........................................\nLfd. Nr.\n____\nUnterschrift des Hauptprüfers                     Unterschrift des Hauptprüfers\nEigenhändige UntersdJ.rift des Inhabers\nDatum                              Listen-Nr.      Datum                             Listen-Nr.\n•) NidJ.tzutreffendes streidJ.en.","(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)\nMuster 1 b\n(§ 10)\n(1. Seite)                                                                                                                                              (2. Sefte)\nHerr\nFrau __________ ....................................................................... _...................................... ._ .... ..\nFräulein\nFührerschein                                                                                                                 ist - nach Ablegung der Prüfung•) -\nberechtigt,                                                                                                                                 z\n;'\n0-,\nein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart                                                                    ,+:>-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einen\nfür                                                                                                      maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, dessen Hubraum nicht\nmehr als 50 cm 3 oder dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-                                                                  ~\npi\nkeit nicht mehr als 20 km/h beträqt.                                                                                                       c.Q\n0..\nCD\n,-;\nHerrn\nFrau\nFräulein                                                                                                                                                                                                                               -----,den-----·---------                                                                •\n~\nC/l\nc.Q\npi\nC\"\n(D\ngeboren am  1................................................................................................................................................................\ntd\n0\nl::l\nVerwaltungsbehörde\n.P\nin          1...................... - ...................................... _...............................................,. ...............................................                                                                                                                                                 p.\nStempel                                                                                                                       (D\nl::l\n......\nY1\n1.......................................- ................................................................................- .............. ,,........,................                                                                                                                                              t;\n(D\nN\n(D\nListe N r . - - - - -                                                                                                                       g.\nUnterschrift                                                   CD\nwohnhaft in 1...............................................- ...............................................................· - - - - - · · ·............... .                                                                                                                                                                 ,-;\n......\n<O\n0)\n0\nStraße      ,........................................................................................................... -..................-.............................\n*\\ Nichtzutreffendes ist zu streichen.                                                                                                       c.o\n\"~","Noch Muster 1 b                                (3. Seite)                                         (4. Seite)\nc.o\n-...;i\nC0\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen)\n(Raum für das Lichtbild\ndes Inhabers)\n(38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm)\nt:::I\n~\n::i\nQ..\n(D\nUl\nCQ\n(D\nUi\n(b\nlJ\nO\"\n....····•············.........                                                                              a;'\n.8=\n'-<\nStempel                                                                                             pi\n::,-\n...,\nCQ\n~.. . .      ...··.                                                                                    pi\n::i\n-\nCQ\nr..o\nO'l\n~o\n>-i\n(D\n:==\n>---1\nEigenhändige Unterschrif,t des Inhabers:","Muster 1 c\n(§ 15 d)\n(Auf hellgelbem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)\n(1. Seite)                                                                                                                                                                         (2. Seite)\nFührerschein                                                                                                              Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und zustän-\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nz:-,\nzur Fahrgastbeförderung\n,.,.Cl\nHerr\nFrau\nFräulein\n,........... ___                        .................................- - -----·•·········•··············..··••·                                                                                                                                                                   den\n\"\"1\n0J\nc.o\n0..\n..,\n(D\ngeboren am                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            •\nC\nUl\nc.o\n0J\nH••u••\"\"•u••••••o••••••••••••••••••u••••••• ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ••••••••••••••••••••••h•o•on••••••n••••••••••••••••   O\"\nStempel                                                              Name der Verwaltungsbehörde                                                                           ro\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     t:d\n0\n:::1\np\nListe Nr. .. ..............................\n0..\nwohnhaft in 1................................................................................................................................................................                                                                                                                                Unterschrift                                              ro\n-\n:;:l\n~\nü\nro\nStraße               1................................................................................................................................................·-·······\"·······                                                                                                                                                                                N\nro\nist berechtigt,\ng.\n..,ro\neinen Kraftomnibus - mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) -\nZug mit Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*)\noder einen\n-\nCO\nCl\n0\nzu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung                                                                        mit dem Führerschein der\nKlasse ................ und verliert seine Geltung mit Ablauf des ........ _ _ _ _ __\nwenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4 ver-\nlängert worden ist.\n•) Nichtzutreffendes streichen.\n~\n\"\nCO","(3. Selte)                          (4. Seite)  CC\nNoch Muster 1 c                                                                      a,\n0\nVerlängerung der Geltungsdauer und sonstige Eintragungen:\nto\nr:::\nt:i\np..\n(\".)\nUl\n(Q\n\"'\nÜl\n~\nN\nO\"'\nic...,\nPl\nb\"'\n'\"\"'\nt,q\nPl\nt:i\n-\n(Q\nc.o\nO'l\n?\n~\nß\n-","Muster 2\n(§ 24)                            (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapieri Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Mehrseitig, auf den Seiten 3 und 4 und den etwa folgenden Seiten\nRaum für weitere Eintragungen.)\n(1. Seite)                                                                                                                                               (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nFabriknummer des Fahrgestells\nKraftfahrzeugschein\nArt des Antriebs                                                                             z\n:-;\n(z.B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)\n0-,\nHerrn                                                                                                                                                                                                                                                                      ..i,.\nFrau                                                                                                                                                                                                             Hubraum der\nFräulein                                                                                                                                                                                                         Maschine in cml                                             1\nBei Antrieb                                                                                  >-l\nOl\ndurch Verbren-                    Nummer                                                   CO\nder Maschine*)                                             p..\nin                                                                                                                                                                             n ungsmaschine                                                                              (D\nMotorleistung                                             '\"\"!\nin PS**)\n• ~\nU)\nStraße                                                                                                                                                                         Leergewicht des Fahrzeugs                                                              kg  CO\nOl\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                        kg   O'\n(D\nist das amtliche Kennzeichen·\nTag der ersten Zulassung                                                                     td\n0\n[::j\nNutzlast bei Lastkraftwagen oder                                                           .?\nkg   p..\nKombinationskraftwagen                                                           (D\n-\n[::j\nbei Omnibussen                                    Sitzplätze       Stehplätze\nfür das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                              ~\nLadefläche (nur bei Kombinationskraftwagen)                                            ml   t:1\n(D\nN\nZulässiges Gesamtgewicht                                                               kg   (D\n................................................................................. ,den ............................................................ .           (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                        kg  §.\n(D\n·--------                        ...................................... .\nZulässige Achslast\n(außer bei Krafträdern)\nvorn\nmitten\nhinten\nkg\nkg\nkg\n-'\"\"!\n<.o\n0-,\n0\nName der Verwaltungsbehörde                                                        Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn                                               km/h\nStempe~\nArt und Mindestgröße - bei Zug-                              vorn\nUnterschrift                                                             maschinen: zulässige Größen -                                mitten\nder Bereifung                                                hinten\nGeräuschentwiddung                                           Sta:b.dgeräusdl   DIN-phon\nListe Nr. _ _ _ __                                                                                                                                                                                                                          Fahrgeräusch      DIN-phon\n•) Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei Zug-\nmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.\n-\n••) Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt.                                             CO\neo","CO\nMuster 2a                                                         (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich        c:0\nN\n(§ 24; für Krafträder)                                                       sind alle auch in Muster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben ,ind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der\nSchein mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann.\n(1. Seite)                                                                                               (2. Seite)\nArt des Kraftrads                                             Schlüssel-Nr.\nKraftfahrzeugschein\nHersteller\n§ Typ\ns\n..c:\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist                                                                     ro\no:: Fabriknummer                                                             ttl\nC\n::::i\n0..\nro\nHerrn                                                                                                                                                                                                                               rh\nBaujahr                                                               tO\nFrau                                                                                                                                                                                                                                ro\n(h\nFräulein\n~\nN\nO'\nin                                                                                                                                                                                                                                  ~\nc:...,\np;\nHersteller                                                             .,\np-\ntO\nStraße                                                                                                                                                                                                                              pi\n::::i\nfür das umstehend beschriebene Kraftrad zugeteilt worden.                                                                                                    Typ\n9\n-\ntO\nc.o\ncn\nFabriknummer                                                           1-:J\n··········.............................................................. , den                                                                                                                                                      ~.\nö                                                                          .....\n0                                                                            1-1\n~\nArt des Antriebs\nStempel                                                                     Name der Verwaltungsbehörde\nLeistung (PS bei U/min) 1)\nUnterschrift                                           Hubraum (cm3)\nListe Nr ......... _ _ __                                                                                                                                    1) Bei Elektromotoren kW","Noch Muster 2 a                                     (3. Seite)\nLeergewicht (kg)\nmit Beiwagen (kg)\nZulässiges Gesamtgewicht (kg)\nz\n:-1\ncr:\nmit Beiwagen (kg)                                ~\n'\"\"j\nZahl der Sitzplätze (einschl. Fahrerpl.)         OJ\nc.o\n0..\nMindestgröße der Bereifung, vorn                 ..,ro\n•.:::\nC/l\nhinten          c.o\nOJ\nO\"\nro\nAnhängerkupplung, ja/nein\nt:d\n0\nTyp                         i:j\n.?\nPrüfzeichen                 g...\nro\ni:j\n~\ntj\n~\n!..,\nro\n,_.\nHöchstgeschwindigkeit (km/h)                      c.o\n0)\n0\nStandgeräusch (DIN-phon)\nFahrgeräusch (DIN-phon)\nTag der ersten Zulassung\nCO\nC0\n~","(0\nMuster 2b                                                                                                                                                                                                                                                                        0:)\ni,j.\n(§ 24; nicht für Krafträder)\n(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich\nsind alle auch in Muster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben smd zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der\nSchein mit den Karteikarten [§ 26] im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann.)\n(1. Seite)                                                                                                                                                  (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs                                                     Schlüssel-Nr.\nHersteller\nKraftfahrzeugschein                                                                                                                   2 Ul\nTyp\n(l)\n8'\n..c:\nFabriknummer\nCO\nll-,\nBaujahr\n--\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist                                                                                                                       Hersteller                                                                              o::;\nTyp                                                                                     i:::\n1--<                                                                                           ;J\n0\nFabriknummer      1)                                                                    c..\n0                                                                                               CD\nCJ1\nHerrn                                                                                                                                                                                 ~ Antriebsart                                                                                  C.Q\n(:>\nFrau                                                                                                                                                                                          Leistung (PS bei U/min) 2 )                                                             [h\nFräulein                                                                                                                                                                                      Hubraum (cm 3)                                                                          ~\nN\nO\"'\nin                  1 ..............................................................................- - - - - ·.. ········ .. ·-······ .. ········                                            Hersteller\nj\nc.....\nArt                                                                                     Ol\n::r'\nSitzplätze (einschl. Führerplatz)                                                       1-i\n(0\n::; davon Notsitze                                                                             Ol\nStraße              1...............................................................................................................................................................   co                                                                                             ~\n-\n..0 Steh- und/oder Liegeplätze                                                                  C.Q\n.....::;\nLaderaum (mm), Länge\nfür das umstehend beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden.                                                                                                                       <                             Breite\n<O\n0,\nHöhe                                                              9\nFassungsvermögen des Kessels (m3)                                                       1-1\n~\nden\nLadefläche (m 2) 3)\n-\nCl)    Leergewicht (kg)\n.:§ Nutz- 4) oder Aufliegelast 5) (kg)\n·stempel                                                                                                                                                                     -~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg)\nName der Verwaltungsbehörde\n0        Zulässige Achslast (kg) vorn,\nmitten und hinten\n.......................................................................\nUnterschrift\n_____                         1)    Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei Zug-\nmaschinen für land oder torstwirtschattliche Zwecke.\n2) Bei Elektromotoren kW\n3) Nur bei KombinaUonskraftwagen.\n4) Bei Last- und Kombinationskraftwagen.\nListe Nr .................................                                                                                                                                               5) Bei Sattelzugmaschinen.","Noch Muster 2b\n(3. Seite)\nArt: Rad und/oder Gleisketten\n/\nRäderzahl (ohne Ersatzräder)\n~ Zahl der angetriebenen Achsen\nCl)\nz::-;\nt:i: Radstand\n~\nO\"l\n;j:s..\n~     Art der Bereifung vorn,\nl'O\nu..      mitten und hinten 6)                                                 1\nGröße der Bereifung 7) vorn,                                          ....:i\nOl\nmitten und hinten                                                c.o\n0..\nCD\n>-;\n•~\nUl\nc.o\nOl\nO\"\nArt der Bremsen (mechanisch, Druckluft,                               (1)\nHydraulik, Saugluft, elektrisch)                                   ttl\n0\n~\np\np_.\n(1)\n:::;\nAnhängerkupplung ja/nein,            Typ\n-\nCJl\nü\nPrüfzeichen                                                        (D\nN\n(D\ns\nO\"\n(D\n-\n1-j\n<O\nO\"l\n0\nHöc:b.stgescb.windigkeit (km/h)\nStandgeräusch (DIN-phon)\nFahrgeräusch (DIN-phon)\nTag der ersten Zulassung\n61 Einfach oder doppelt; Luft, Elastik, Eisen.\n(0\n7) Mindestgröße - bei Zugmaschinen zulässige Größen - der Bereifung.      00\nCJl","(0\nMuster 3\nJ§ 24)                                        (Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen.)\n=\nO')\n(1. Seite}                                                                                                                                             (2. Seite}\nArt des Fahrzeugs\nAnhängerschein\nHersteller des Fahrgestells\nHerrn                                                                                                                                                                               Fabriknummer des Fahrgestells\nFrau\nFräulein\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                 kg\nin                  ,......................................................................................_.......................................................................                                                                                 to\n~\nTag der ersten Zulassung                                                        l:::l\na...\n(b\nr.n\n(Q\nStraße                                                                                                                                                                              Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                                     kg   (!)\nrn\nbeim Omnibus-Anhänger                      Sitzplätze Stehplätze   ~\nN\nist das amtliche Kennzeichen\nZulässiges Gesamtgewicht\ng\n(soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-\nschein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten\np\nc...,\nzulässigen Anhängelast ein geringerer Wert                                     p;\nkg    ::,-\nergibt)                                                                        .....\n(Q\n0.,\nfür den umseitig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                           l:::l\n(Q\nZahl der Achsen\n,_.\n<.o\nOl\nvorn              kg*) ?\nZulässige Achslast                                     mitten            kg\n...,\n(t)\nden .................................................................... ..                                                             hinten            kg    ::::\nArt der Bremse\n(z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-\nlaubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-\nName der Verwaltungsbehörde                                                    handen)\nStempel\nHersteller der Bremse\nUnterschrift'                                                                                                       vorn\nArt und Mindestgröße der Bereifung                     mitten\nhinten\nListe Nr ................................ .\n*) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige\nAufliegelast (Sattellast) einzutragen.","Muster 3 a\n(§ 24; für Anhänger)\n(Auf hellblauem, glattem Leinenpapieri Breite 105 mm, Höhe 148 mmi Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich sind\nalle auch in Muster 3 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zuiässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein\nmit den Karteikarten [§ 26] im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann.)\n(1. Seite)\nAnhängerschein                                                                                                                 z:-,\n..,.\nC'l\n>-3\nP.l\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist                                                                                                            c.o\n0.\n(1)\n>-;\nHerrn\nFrau\n•~\ncn\n(Q\nFräulein                                                                                                                                                                            P.l\nO\"\n(1)\nin                1-............................................................................................................................................................   td\n0\n~\n.?\np..\n(D\n::;\nStraße\nfür den umstehend beschriebenen Anhänger zugeteilt worden.\n-y,\nü\n(1)\nN\n(1)\n_____ ..................................................................................... , den - - - - - - - - - - - - -                                                        g.\n(1)\n-\n>-;\nCO\nO'l\n0\nStempel                                                                                   Name der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift\nListe Nr. ······-·····.. ··-··....·..·-\n~\nc:e\n'-lol","Noch Muster 3 a                                                                                                                                       tC\nC0\nC0\n(2. Seite)                                                                                  (3. Seite)\nArt des Anhängers                                                      Schlüssel-Nr\nZahl der Achsen\n~ Radstand (bei Last- u. Omnib.-Anh.)\n~ Hersteller                                                                               ~ Art der Bereifung vorn,\ni 01\nTyp                                                                                  l:;     mitten und hinten 3 )\n'~\"\" Fabriknummer                                                                         &; Mindestgröße der Bereifung vorn,\nco Baujahr                                                                                      mitten und hinten\n1-I.\nt::d\ni::\n:::::l\nc..\nro\nHersteller                                                                            ~ Hersteller                                            CF!\n(Q\n(Cl                                                     (];l\nArt                                                                                  -a   Art (mechanisch, Druckluft, Saugluft,               CF!\n(Cl\nAuflaufbremse)                                   ~\nSitzplätze\ndavon Notsitze\ns\nQ)\nBetriebserlaubnis oder Bauart-\nN\nü\n::l\nco Stehplätze\n..0\n'\"\"\nCQ\ngenehmigung (wenn vorhanden)                    j\n'E Liegeplätze                                                                                                                                      c.....\nP-J\n<i: Laderaum (mm) Länge                                                                                                                             ::::t\nBreite                                                                                                                   '\"'\n(Q\nP-J\nAnhängerkupplung ja/nein         4)\nHöhe                                                                                                                     :::J\n(Q\nFassungsvermögen des Kessels (m 3)\nTyp\n.....\nCD\nO')\nPrüfzeichen                   _o\n>-l\ns\nw    Leergewicht (kg)\nMaße über alle~ (mm) Länge\nBreite\n-\n.:§ Nutzlast beim Lastanhänger (kg) 1)                                                                                       Höhe\n·~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg)\n0     Zuläs sige Achslast (kg) vorn 2),\n1\nmitten und hinten\nTag der ersten Zulassung\n1) Soweit sidl nidlt aus der zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ergibt.           3) Einfadl oder doppelt; Luft. Elastik, Eisen.\n2) Bei Sattelanhänqern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzutragen.      4) Zum Mitführen eines weiteren Anhängers.","Muster 4                                                            {Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf\nSeite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von\n(§ 28)                                                            Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.)\n(1. Seite)                                                                                                                                                                   (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nKraftfahrzeugschein                                                                            Fabriknummer des Fahrgestells\nArt des Antriebs\n(z. B. Verbrennungsmaschine, Elektromotor)\nHerrn\nFrau                                                                                                                                                                                                   Hubraum der                                                                                                                          z:-,\nFräulein                                                                                                                                                                                               Maschine in cm3\nBei Antrieb durch                                          Nummer                                                                                                                               ....\nCl\nVerbrennungs-                                               der Maschine*)\nmaschine\nin                                                                                                                                                                                                     Motorleistung                                                                                                                        .....;\nin PS**)                                                                                                                              OJ\nCO\n0..\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                                                                kg     (D\n'-1\nStraße                                                                                                                                      (bei Krafträdern:) mit Beiwagen\nTag der ersten Zulassung\nkg\n•~\n1Jl\nist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten -                                         Uberführungs-                                                                                                                                                                                                                         CO\nOJ\nfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen                                                                                               Nutzlast bei Lastkraftwagen oder                                                                                                                                                                o'\n(D\nKombinationskraftwagen                                                                                                                                           kg\nbei Omnibussen                                                                                          Sitzplätze                               Stehplätze              eo\n0\n::::1\nLadefläche (nur bei Kombinations-                                                                                                                                                               ::::1\nkraftwagen)                                                                                                                                                                               m2     0..\n(D\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           ~\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In-                                                                     Zulässiges Gesamtgewicht                                                                                                                                                                  kg     .....\nyi\nhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                             (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                                                                           kg    ü\n(D\nN\nvorn                                                    kg     (D\nZulässige Achslast\n(außer bei Krafträdern)\nmitten                                                  kg    so'\nden .........................................................-...........                                                                                                                                                                                                    (D\nhinten                                                   kg     '-1\n......\n(0\nHöchstgeschwindigkeit                                                                                                                                                                            Cl\nauf ebener Bahn                                                                                                                                                                      km/h       0\nArt und Mindestgröße - bei Zug-                                                                                                  vorn\nStempel                           Name der Verwaltungsbehörde\nmaschinen: zulässige Größen -                                                                                                    mitten\nder Bereifung                                                                                                                    hinten\n•H0000000„o000„00000•0•00000•ooooonOOoOoOooOoooooOOOOOO,oOOOoooooooo • oo0000..-000HOO-OOUOOOOOU-,OOOO • -oo,    den ...............................- .............-....................\nUnterschrift\nListe Nr ................................. .\n••••••••luoo,,oo•••••.o•••••••oooooooo,.,.oo•••oooOooou• .. •••••••'•••••••••••••••-•H•H•H•&•u•\n*)   Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaft-                                                                    Unterschrift des Inhabers\nliehen Sonderfahrzeugen sowie bei Zugmaschinen\nfür land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.                                                                                                                                                 ~\n::r.,\n••) Nur für Fahrzeuge, für die § 35 StVZO gilt.                                                                                                                                                    (.0","Muster5                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 c.o\n(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf                                                                                                                                                          c.o\n(§ 28)                                      Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.)                                                                                                                                                                                                                Q\n(1. Seite)                                                                                                                                                                        (2. Seite)\nHersteller des Fahrgestells\nAnhängerschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn                                                                                                                                         Leergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                                                                kg\nFrau\nFräulein\nTag der ersten Zulassung\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  t:o\n~\nNutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                                                                                                                                                    kg           ::::;\np..\nbeim Omnibus-Anhänger                                                                                    Sitzplätze                       Stehplätze                      (:)\nrh\nStraße                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            tO\n(D\nF7J\nZulässiges Gesamtgewicht                                                                                                                                                                              ~\nist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten -                                                                     (soweit sich nicht aus der im Kraftfahrzeug-                                                                                                                                                          N\ncr'\nUberführungsfahrten- das (eines der) rote(n) Kennzeichen                                                                                       schein des ziehenden Fahrzeugs vermerkten\nzulässigen Anhängelast ein geringerer Wert\nergibt)                                                                                                                                                                                 kg\nj\nc....,\nOJ\ncr'\n>-i\nZahl der Achsen                                                                                                                                                                                     c.o\nOJ\n::::;\n-\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  c.o\nvorn                                                kg*)\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom In-                                                                         Zulässige Achslast                                                                                                                  mitten                                              kg           r.o\ner,\nhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                                                                                                                                                                                                                                    _o\nhinten                                              kg\n....,\nArt der Bremse                                                                                                                                                                                        ~\nden ................................................................... .  (z. B. Druckluft, Angabe der Betriebser-\nlaubnis oder Bauartgenehmigung, wenn vor-\nhanden)\nHersteller der Bremse\nStempel                                     Name der Verwaltungsbehörde\n······· ........ ·~······ ................. ······· ................. ............................................ , den ....................................................................\n'\nUnterschrift\n.............................................................   ··············· .. ,, .......................................\nListe Nr .................................                                                                                                                                                                                                                 Unterschrift des Inhabers\n•) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzutragen.","Muster 6                                                                                                                                                                                                      Muster 1\n(§ 29b)                                                                                                                                                                                                      (§ 29 b)\n(Format: DIN A 6. Die Formblätter    dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt,           (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt,\nsondern müssen - zur Verhütung       von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift                 sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift\ndes Versicherers müssen gedruckt     [letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine             des Versicherers müssen gedruckt [letztere faksimiliert] sein)\nDurchschrift auf einem gleichartigen Vordruck beizufügen)\nBestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b                                               Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs-                                                             Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (iür die Verwaltungs-\nbehörde - Zulassungsstelle - bestimmt)                                                                           behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)\nz\n;'\nO\"l\nAmtliches Kennzeichen:                                                                                           Versicherungssumme                   Beginn des                        Nummer des               ,+::,.\n(von der Zulassungsstelle auszufüllen)                                                                           für Personenschäden           Versicherungsschutzes              Versicherungsscheins\nDM                                                                                   >--3\nOl\nc.o\nVersicherungssumme                      Beginn des                                             Nummer des                                                                                                         0..\nfür Personenschäden             Versicherungsschutzes                              Versicherungsscheins                                                                                                           (1)\n\"\"i\nDM\n•\n~\nC/l\nAnschrift des Versicherten                                                                    c.o\nOl\nO\"'\n(1)\nt,::I\n0\nAnschrift des Versicherten\n~\n!,'.:)..\n(l)\n-\nl:j\nU1\nt;1\n(D\nN\n(l)\nArt des Fahrzeugs                    Hersteller des                                  Fabriknummer des             Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,\nausgenommen Omnibusse und Droschken\ng.\nFahrgestells                                            Fahrgestells                                                                                                       (1)\n-\n,-;\nCO\nO')\n0\n-············-·············· . ········-········\nUnterschrift des Versicherers                                                                             Unterschrift des Versicherers\nCO\n,..\nCO","°'§~:~fr[v,~\n~      g'@ >~~                   Muster8                                                                                                                                                                                                                                                                        (0\n(0\n~\np..:O :0 \"'           <1)   O:,   o,  (§ 29 c)\n~;;-~<2:§c:\n:o:l\"roo:oo.\"'\n~~§'aH~                                                                       (Format: DIN A6)                                                                                            Der Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an:\nm:m\nFormat: DIN A6\ns           -iCOr+~C:,\nAnzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde (Zulassungs-                                                                              Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle} an den umseitig\n~      ~~.~Sg.5                         stelle) nach § 29 c StVZO                                                                                                                                  bezeichneten Versicherer auf die Anzeige nach § 29c StVZO\n<Oo:§-i~it\n0      S         0...ro ::!       Ul\n0..    (!)  i::  <1)  -·    ~     8\n:&~:~   :~i~ äsl       ~@ ~                 Die von uns ausgestellte Versicherungsbe-                                Amtliches Kennzeichen 2 )                                           Betrifft:                                               Amtliches Kennzeichen\nc:,:-.-ri~::;• ..... o.                    stätigung (Sammelbestätigung) 1 ) mit den\n(!) (!) \"'\ns; __ c -o.. ~- -     0.. -l (!)           nachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung\np-'(1)\na-::;\n-Cf.lQ) - ' -\n§;;;\nverloren.\n0 O :,\n(tl.\ni;;\nt/)\n0>          ,...                                                                              Nummer des Versiche-                                                                                                        Nummer des Versiehe-                                                 t:o\nC\n~i~~:s~·                                     Tag der Beendigung des Versicherungsver-                                 rungsscheins                                                                                                                rungsscheins                                                         :::i\nag ... g~;i1                                hältnisses:                                                                                                                                                                                                                                                               0..\n(D\n0~ ;B-i ~<                                                                                                                                                                                                                                                                                                            r.h\nc.q\n[;~~;;~                                                                                                                                                                                                                                                                                                               (]i\n[J1\n~.~'° g[[;                                                                                                                                                                                                                                                                                                            (b\n==:, (JJ ::i     (t)  ...., ,.....iO        Anschrift des Versicherten:                                                                                                                                                                                                                                               N\n~ 2:~ ;-; - ..                                                                                                                                                                                                                                                                                                        O\"\n~~g-;;~~g,\n~0...,0~3.g_\n~ s:B-~ ß~ ~\nic_\n@~o9:~~                           g                                                                                                                                                   Die Anzeige vom                              ist am                                           eingegangen.                      p.,\n0~~11)0.\nP-o              :, Cllm ro\n0..N                                                                                                                                                                                                                                                                                      ::;-\n...,\ng~l~g,o~\ni.Q:.o ~          <    ro ro\"\"\"'                                                                                                                                                       Das Fahrzeug ist ab                          aus dem Verkehr genommen worden.*)\nCQ\np.,\n•      (D        (t)  Cl){/)\n:::i\n._,o Oj3,@ ~ ~                                                                                                                                                                                                                                                                                                       c.q\n~- ;: ~ @:~                       i           Art des Fahrzeugs     2\n)          Hersteller des                                   Fabriknummer des                                    Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis er-                                                         .....\n~~- C:                           ~\n(.0\n-· O .0 -· .:; 0\n2:   QI C:\n:o                                              Fahrgestells 2)                                       Fahrgestells 2)                                bracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom                                                                 cn\nCl>    oo   cn   g.-o..ro                                                                                                                                                                               bei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungs-                                                   9\n~[~ ... 0<\"'                                                                                                                                                                          schutz besteht.*)                                                                                                               ....:]\n:i,.i:: ro o:i.:: ro B\n~_g;;;·~[~o-\n:Q                i::        0..\n~\ng_:;~.-;; :;2 ;:c                                                                                                                                                                                                                                                                                                     1-1\net>    fJ)  ::;  g-   Cl)   :::s -\n01§:9'.~~ g'                             Wir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender\n:s::~~;_g              ~:,         g      Antwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeige-\n...... o.::t;::!\"\"'f\"-•-._\ng[=:ß~t:,s.                               pflicht nach § 29 c StVZO.                                                                                                                                                                          den ...................................................................\na&     - · &(!)       <J>   N\n:, .::,~.t:i\n_;\n~:~         ~c!g~                   l\n~~-l ...               ~~\n& ~ ~~;- ... ~                                                     ____ ...... -..............-............... , den ....................................... _.......................\n<~\nCD ro\n-~C/.l;,:,i::\ni:;  ....,o, ro n\n~\"'0::::3;;:;,;-\n~ ~ o..o..B ~ ··                                                                                                                                                                                                                       Stempel und Unterschrift\no..--li:: c\"-tll                                                                                                                                                                                                               der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)\n:0 '\"O ~-..,           0::..::\nCD O -           8--:c :0          ::,\ng~=o..o..                   et)~                                                                                 Unterschrift des Versicherers\n~~ro- ~ ~ ~ ~\n~~o<g:,8-.::                             1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n;:,..;,.S:ro          o            R-    2) Entfällt bei Sammelbestätigungen.                                                                                                         *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\nE§ !-\";;g-~~\nPö l '!=l ~                (!: ~."]}