{"id":"bgbl1-1960-63-7","kind":"bgbl1","year":1960,"number":63,"date":"1960-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/63#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_63.pdf#page=20","order":7,"title":"Verordnung über die Sonderprüfung für Krankengymnasten","law_date":"1960-12-07T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["892                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung über die Sonderprüfung\nfür Krankengymnasten\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 15 Abs. 4 des Gesetze,s über die               2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis\nAusübung der Berufo des Masseurs, des Masseurs                        nach § 3 des Gesetzes vorliegt,\nund medizinischen Bademeisters und des Kranken-                  3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung\ngymnasten vom 21. Dt~zember 1958 (Bundes-                             endgültig nicht bestanden hat oder\ngeisetzbl. I S. 985) wird mit Zustimmung des Bun-\n4. im Falle der Wiederholungsprüfung der\ndesrates verordnet:\nPrüfling di,e Zulassung nicht rechtzeitig be~\n§ 1                                        antragt hat (§ 14 Abs. 1 und 2}.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die         (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\nAblei~Jung der Sonderprührn~J als Krankengymnast          Voraussetzungen zu Unrecht als ge,geben ange-\nnach § 15 Abs. 4 des Gesetzes.                            nommen worden oder wenn nachträglich Tatsachen\neingetreten sind, di,e die Versagung der Erlaubnis\n§ 2                            nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\nDie Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzu-            (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\nle,gen, der nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungs-       Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.\nordnung für Krankengymnasten vom 1. Dezember\n§ 6\n1960 (Bundc~sgesetzbl. I S. 885) an der dem Wohnsitz\ndes Prüflings nächstqelegenen Lehranstalt für Kran-,         (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung und ihre\nkengymnastik ge1bildet worden ist. Der Vorsitumdt~        Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark, für\ndieses Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zu-             die Wiederholung in emzelnen Fächern je Fach\nlassen.                                                   10 Deutsche Mark, insgesamt jedoch höchstens\n50 Deutsche Mark.\n§ 3\n(2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur           der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entrichten.\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nschusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen          (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-\nvor Beginn der Prüfung bei dem Vorsitzenden ein-          der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-\nreichen.                                                  tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines\nAnteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten\n§ 4                            zurück.\n(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vollen-                                     § 7\ndung des 20. Lebensjahres voraus.\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind           im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt, bei\nbeizufügen                                                der der Prüfungsausschuß gebildet ist, den Tag des\n1. eine Geburtsurkunde,                           Beginns der Prüfung fest und forciert den Prüfling\n2. der Nachweis der körperlichen Eignung zur      spätestens zwei Wochen vor ihrem Be,ginn schrift-\nAusübung des Berufs durch Vorlage eines        lich auf, an ihr teilzunehmen.\närztlichen Zeugnisses, das nicht älter als        (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-\ndrei Monate sein darf,                         rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu\n3. ein selbstverfaßter, eigenhändi,g geschrie-    beteiliigen.\nbener Lebenslauf,                                                           § 8\n4. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-        (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nliches Führungszeuqnis,                        und einem theoretischen Teil.\n5. der Nachweis einer staatlichen Anerken-\n(2) Prüfungsfächer sind\nnung als Masseur bei Inkrafttreten des Ge-\nsetzes oder einer Erlaubnis nach Maßgabe                1. Anatomie und Physiologie,\ndes § 15 Abs. 2 des Gesetzes.                          2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,\n(3) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten             3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-                     der inneren Medizin, Orthopädie, Chir-\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen                      urgie, Frauenhei.lkunde, Kinderheilkunde,\nzulassen.                                                            Neurologie und Psychiatrie,\n§ 5                                   4. Physiologische Grundlagen der Kranken-\ngymnastik und Massage, Krankengym-\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet                    nastik in Prophylaxe und Rehabilitation,\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit                       Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerinne,n\nin Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.                             und in der Geriatrie, Säuglingsgymnastik\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn                           und Haltungsschulung Jugendlicher,\n1. der Prüfling di,e vorgeschriiebenen Unter-             5. Grundlagen und Technik der Hydrothera-\nlagen nicht oder nicht vollständiig einge-                 pie, der Elektro-, Licht- und Wärmebehand-\nreicht hat,                                                lung, Grundbegriffe der Strnhlenheilkunde,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                        893\n6. Berufslehre (gesetzliche Vorschriftern, Um-       (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-\ngang mit Kranken, Berufskrankheiten,           mittelt unter Verwendung der in § 10 vorgeschrie-\nUnfallschutz),                                 benen Noten da:s Gesamtergebnis. Dieses kann\n7. Technik der Krankengymnastik und ihre          „befriedigend\" nur lauten, wenn die Leistung des\nmethodische Anweindung auf allen Gebie-        Prüflings in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 7 bezeich-\nten der Medizin, in denen Bewe,gungs-          neten und in zwei anderen Fächern mindestens als\nthe ra pie erforderlich ist,                   „befriedigend\" beurte,ilt worden ist. Entsprechendes\n8. Verbandlehre und Erste Hilfe.                  g.ilt für das Gesamtergebnis ,,,gut\" oder „sehr gut\".\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die         (3) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-\nin Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in      holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamt-\nAbsatz 2 Nr. 7 und 8 bezeichneten Prüfungsfächer.        ergebnis höchstens „gut\" lauten.\nDer theoretische Teil der Prüfung ist nach dem                                     § 13\npraktischen Teil an zwei Tagen durchzuführen.\n(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit de•r\nDabei sollen an einem Ta,g nicht mehr als vier\nNote „mangelhaft\" oder „ungenügend\" beurteHt\nGruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.\nwurden, zu wiederholen.\nZwischen dem praktischen und theoretischen TeU\nder Prüfung muß mindestens ein prüfungsfreier Tag           (2) Si,e Lst als Ganzes zu wiederholen, wenn der\nliegen                                                   Prüfling in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 bezeich-\nneten Fächern die Note „mangelhaft\" oder in zweien\n(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten      dieser Fächer die Note „ungenügend\" erhalten hat.\nPrüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken         Sobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu\naus verschiedenen Fachg·ebieten auf Grund eines          wiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt.\närztlichen Befunds in Klausur den krankengymnasti-\nschen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für         (3} Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzelnen\ndie Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden         Fächern nur einmal wiederholt werden.\nzur Verfügung.                                                                     § 14\n(5) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh-             (1) Der Antrng auf Zulassung zur Wiederholung\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-            der Prüfung\nsuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus-                    1. in eiinzelnen Fächern kann nur innerhalb\nschusses den Prüfling von der weiteren Prüfung                      eines Jahres und frühestens drei Monate\nausschließen. Die Prüfung ,gilt als in allen Fächern                nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,\nnicht bestanden.\n2. als Ganzes nur innerhalb eine:S Jahres und\n§ 9                                     frühestens sechs Monate nach Beginn der\nnicht bestandenen Prüfung\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der          gestellt werden.\nPrüfe,r, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die          (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die\nNoten in den einzelnen Fächern und das Gesamt-           Fristen aus zwing-enden Gründen verlängern.\nergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von          (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel-\nden Prüfern zu unterzeichnen.                            nen Fächern nur vor demselben ·Prüfungsausschuß\nwiederholt werden. Ausnahmen können durch die\n§ 10                          zuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich\nDie Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach      die Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen\nist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig-      werden. Die Vorsitzenden der beteiligt,en Prüfungs-\nten Prüfern mit einer der Noten „s,ehr gut\" (1),         ausschüsse sind vorher zu hören.\n,,gut\" (2), ,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4),\n§ 15\n,,mangelhaft\" (5), ,, ungenügend\" (6) zu beurteilen,\n(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung\n§ 11                          ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-\n(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge-        zelnen Fächern und das Gesamtergebnis enthält.\nsamten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an\nder Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent-               (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nschuldigung nicht teU, so gilt die Prüfung in diesem     Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nFach als mit der Note „ungenügend\" abgelegt                 (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\n(2) Nimmt der Prüfling mit gen.ügender Entschul-      ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig\ndiigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so      nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurück-\nist dLe Prüfung in diesem Fach nachzuholen.              zugeben.\n§ 16\n(3) Die Entscheidung, ob e,ine Entschuldigung ge-\nnügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungs-            Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung\nausschusses.                                             der Erlaubnis nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes vor, so\nstellt die zuständige Verwaltungsbehörde die Er-\n§ 12\nlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage mit\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling      Geltung vom Tage der Ablegung der Prüfung aus.\nin allen Fächern mindestens die Note „ausreichend\"       Die ein:gere.ichten Nachweise sind dem Prüfling\nerhalten hat.                                            zurückzugeben.","894                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 17                                                                                  Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-                                                                                 gesetzbl. I S. 9~5) auch im Land Berlin.\n1,e,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes                                                                                                                                                § 18\nüber di•e Ausübung der Berufe des Masseurs, des                                                                                            Diese Ve.rordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nMasseurs und medizinischen Bademeisters und des                                                                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage                                                                                                          (Muster)\n(zu § 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nHerr\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ............................................................................................................ 19........ in .......................................................................................................... ..\nhat am ........................................................................................................ 19...... die Sonderprüfung nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des\nKrankengymnasten vorn 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für Krankengymnastik in .............................................................................................. mit dem Gesamtergebnis\nbestanden. Er/ Sie erhält auf Grund des Gesetze~ über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs\nund medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................. 19........\n........................................................................ ,....... , den ................................................................................. 19...... ..\n(Siegel)                                                                                                           (Unterschrift)","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960 895\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvorn 15. November 1960 - 2 BvR 536/60 - in einem\nVerfahren über eine Verfassungsbeschwerde wird\ngernJß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das\nBundesverfdssungsgericht in der Fassung des Ge-\nsetzes vorn 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 19 Absatz 9 des Niedersächsischen Gemeinde-\nund Kreiswahlgesetzes (Niedersächsisches Kom-\nmunalwahlgesetz - NKWG -) vom 23. Mai 1960\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 35) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung -\nund Ergänzung des Niedersächsischen Kommunal-\nwahlgesetzes vom 27. August 1960 (Niedersächsi-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229) ver-\nletzt das Grundrecht des Artikels 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Er ist daher nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. November 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er","896                                            Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                 Inkraft•\nNr.           vom               treten$\nErsle Verordnunq zur Änderung der Ver-ordnung über die\nzollfreie Einfuhr von Konlinqentswaren aus Frankreich in das\nSaarland\nVom 12. November 1960                                                                                 222       17.11.60             18. 11. 60\nPolizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel\nzur 23. Anderunq der Be,triebsordnunq für den Nord-Ostsee-\nKanal\nVom 1. November 1960                                                                                  222        17.11.60            18. 11. 60\nVerordnunq der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel über\ndie Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-\nKanal I und Nord-Ostsee-Kanrnl II/Kieler Förde (Lotsordnung\nNord-Ostsee-Kanal/Kieler För,de)\nVom 10. November 1960                                                                                 222        17. 11. 60          18. 11. 60\nVerordnun!J Nr. 18/60 über die Festsetzun!J von Entgelten für\nVerkehrs] e,islunqen der Binnenschiffahrt\nVom 14. November 1960                                                                                 225       22. 11. 60        Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nStrom- und schiffahrtspolizciliche Anordnung der Wasser- und\nScbiffahrtsdirektion Aurich zur Sicherung des Verkehrs im\nBereich der Tankerlöschbrücke der Nord-West Oelleitung\nGmbH. in der Jade\nVom 22. November 1960                                                                                 229       26. 11. 60           28. 11. 60\nVerordnung Nr. 20/60 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 25. November 1960                                                                                 234         3. 12.60        Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nVerordnung TS Nr. 9/60 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen\n- Vom 30. November 19GO                                                                                 234         3. 12.60            5. 12.60\nVerordnunu PR Nr. 3/60 über die Aufhebung von Preisvor-\nschrifü~n in der Wasserwirtschaft\nVom 28. November 1960                                                                                 235         6. 12.60            7. 12.60\nVerordnung über die Durchführung einer Statistik über den\nAuftragseingang in der Industrie\nVom 30. November 1960                                                                                 235         6. 12.60            1. 1. 61\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil ITT wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung .:!es Bundes-\nrechts vom 10 .Juli 19.58 (Bundesqeselzbl I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil IIl durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqPn lür Teil I und IJ: Laufend er Re zu q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqcbühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundcs(Jesctzblall\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}