{"id":"bgbl1-1960-63-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":63,"date":"1960-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/63#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_63.pdf#page=13","order":6,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten","law_date":"1960-12-07T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                       885\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus-                                    § 3\nübung der Berufe des M.asseurs, des Masseurs und            Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengym-           Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-\nnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I          tungsbereichs dieser Verordnung be,gonnene oder\nS. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-         ahgesch1ossene Ausbildung als Krankengymnast,\nordnet:                                                  die nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des\nI.                           Gesetzes entspricht, wie folgt anrechnen:\nAusbildungsvorschriften                    1. Die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur\n§ 1                                 Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur\n(1) Der Lehrgang in der Krankengymnastik (§ 8\nVermeidung von Härten auch bis zur Dauer\nvon 24 Monaten,\nAbs. 1 des Gesetzes) dauert zwei Jahre. Er umfaßt\nfolgende Lehrfächer:                                        2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,\ndie Bestandteil einer vollständig bestandenen\n1. Anatomie,\nPrüfung waren,\n2. Physiologie,\n3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.\n3. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,\n4. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebie-\nten der                                                                  II.\na) Inneren Medizin,                                           Prüfungsvorschriften\nb) Orthopädie,                                                          § 4\nc) Chirurgie,\nd) Frauenheilkunde,                             Für die Ablegung der Prüfung nach § 9 des Ge-\nsetzes sind die nachstehenden Vorschriften maß-\ne) Kinderheilkunde,\ngebend.\nf) Neurologie und Psychiatrie,\n§ 5\n5. Physiologische Grundlagen der Kranken-\ngymnastik und Massa,ge,                         (1) Bei jeder Lehranstalt für Krankengymnastik\n6. Leibeserziehung,                             ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.\n7. Technik der Krankengymnastik und ihre           (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus\nmethodische Anwendung auf allen Gebie-              1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,\nten der Medizin, in denen Bewegungs-                2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden\ntherapie erforderlich ist,                             Arzt,\n8. Technik der Massa,ge und ihre methodische           3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen\nAnwendung am Kranken auf allen Gebie-                  Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung\nten der Medizin, in denen Massa.ge erfor-              der Bezeichnung „Krankengymnast\" nach\nderlich ist,                                           § 1 des Gesetzes besitzt,\n9. Grundlagen und Technik der Hydro-                   4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\ntherapie, der Elektro-, Licht- und Wärme-              kräften.\nbehandlung, Grundbegriffe der Strahlen-\nheilkunde,                                      (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde be,steUt\nwiderruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag\n10. Krankengymnastik in Prophylaxe und Re-\ndes Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder\nhabilitation,\ndes Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und\n11. Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerin-        die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\nnen und in der Geriatrie, Säuglingsgym-       Stellvertreter zu bestellen.\nnastik und Haltungsschulung Jugendlicher,\n12. Verbandlehre und Erste Hilfe,                                            § 6\n13. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Um-\nDie Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\ngang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-\nLehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet\nfallschutz).\nwurde.\n(2) Der dieser Vernrdnung als Anlage 1 beige-\n§ 7\nfügte Lehrplan ist als Richtlinie bei der Gestaltung\ndes Unterrichts zu berücksichtigen. Dies gilt entspre-     Der Prüfling hat das Gesuch um' Zulassung zur\nchend für den nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes ver-          Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nkürzten Lehrgang.                                         ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor\n§ 2\nBeendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-\ngangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der\nAuf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet\nLeiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An-\n1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,               hörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung\n2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer: von         über die Eignung des Prüflings für den Beruf des\nzehn Wochen.                                       Krankengymnasten bei.","886                                 Bundes1ge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 8                                      4. im Falle der Wiederholungsprüfung der\n(1) Die Zulassung zur Prüfung selzt die Voll-                          Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig be-\nendung des 20. Lebensjahres voraus.                                       antragt hat (§ 18 Abs. 1 und 2).\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind                (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\nbeizufügen                                                  Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\nmen worden oder wenn nachträglich Tatsachen\n1. eine Gelrnrlsurkunde,\neingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis\n2. der Nachweis                                    nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\na) einer abgeschlossenen Mittelschulbil-           (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\ndung oder einer mindestens gleichwer-       Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.\ntigen Schulbildung,\nb) einer vierteljährigen pflegerischen Tä-                                    § 10\ntigkeit in einer Krankenanstalt vor Be-         (l. J Die Gebühr beträgt für die Prüfung und ihre\nginn des Lehrgangs,                         Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark. Die\nc) der körperlichen Eignung zur Ausübung       Ge,bühr beträgt für die Wiederholung der Prüfung\ndes Berufs durch Vorlage eines ärzi •       in einzelnen Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, ins-\nliehen Zeugnisses, das nicht älter als      gesamt jedoch höchstens 50 Deutsche Mark. Das-\ndrei Monate Sf~in darf,                     selbe gilt für eine Prüfung, bei der die Vorausset-\n3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschrie-       zungen des § 3 vorliegen.\nbener Lebenslauf,                                  (2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr-         der zus,tändi,gen Verwaltungsbehörde zu entrichten.\nanstalt über die Teilnahme an dem Lehr-           (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-\ngang,                                           der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-\n5. ein poliwiliches oder entsprechendes amt-        tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines\nliches Führungszeugnis.                         Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten\nzurück.\n(3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach\n§ 11\nTeilnahme an einem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes\nverkürzten Lehrgang ist außerdem der Nachweis                  (1) Der        Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nbeizufügen, daß die in dieser Vorschrift bezeichne-         setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt\nten Vor':1-ussetzungen vorliegen. Von dem Nachweis          den Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert\nnach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ist abzusehen, wenn         den Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Be-\nder Prüfling bei Beginn des Lehrgangs mindestens            ginn schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.\nfünf Jahre auf Grund einer Erlaubnis zur Führung               (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-\nder Bezeichnung „Masseur\" oder „Masseur und                 rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu be-\nmedizinischer Bademeister\" tätig war.                       teiligen.\n§ 12\n(4) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, so\nist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der             (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nNachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung             und einem theoretischen Teil.\nbeizufügen.                                                    (2) Prüfungsfächer sind\n(5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer                  1. Anatomie und Physiologie,\nWiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls                        2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,\naußerdem nachzuweisen, daß er die nach § 18 Abs. 3                    3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten\nfestgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat.                                der inneren Medizin, Orthopädie, Chirurgie,\n(6) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten                      Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Neu-\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-                          rologie und Psychiatrie,\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen                       4. Physiologische Grundlagen der Kranken-\nzulassen.                                                                 gymnastik und Massage, Krankengymnastik\nin Prophylaxe und Rehabilitation, Gym-\n§ 9\nnastik bei Schwangeren, Wöchnerinnen und\nin der Geriatrie, Säuglingsgymnastik und\n(1) Uber die Zulussung zur Prüfung entscheidet                        Haltungsschulung Jugendlicher,\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in                    5. Grundlagen und Technik der Hydro-\nAbsatz 4 nichts anderes beslimmt ist.                                     therapie, der Elektro-, Licht- und Wärme-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn                                behandlung, Grundbegriffe der Strahlen-\nheilkunde,\n1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-\nlagen nicht oder nicht vollständig einge-                 6. Berufslehre {gesetzliche Vorschriften, Um-\nreicht hat,                                                   gang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-\nfallschutz),\n2. ein Grund für die V crsagung der Erlaubnis                 7. Technik der Krankengymnastik und ihre\nnach § 3 des Gesetzes vorliegt,                              methodische Anwendung auf allen Gebie-\n3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung                          ten der Medizin, in denen Bewegungs-\nendgültig nicht bestanden hat oder                            therapie erforderlich ist,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                           887\n8. Technik der Massage und ihre methodische   währung des Prüflings während der Ausbildung das\nAnwendung am Krcrnken auf allen Gebie-     Gesamtergebnis. Dieses kann „befriedigend\" nur\nten der Medizin, in dt~nen Massage erfor-  lauten, wenn die Leistungen des Prüflings in den in\nderlich ist,                               § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 7 bezeichneten und in zwei\n9. Verbandlehre und Ersle Hilfe.              anderen Fächern mindestens als „befriedigend\" be-\nurteilt worden sind. Entsprechendes gilt für das Ge-\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die   samtergebnis „gut\" oder „sehr gut\".\nin Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in\nAbsatz 2 Nr. 7 bis 9 bezeichneten Prüfungsfächer.         (3). Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-\nDer theoretische Teil der Prüfung ist nach dem prak-   holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergeb-\ntischen Teil an mindestens zwei aufeinanderfolgen-     nis höchstens „gut\" lauten.\nden Tagen durchzuführen. Dabei sollen an einem            (4) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 3 wird\nTag nicht mehr als vier Gruppen zu je vier Prüf-       kein Gesamtergebnis ermittelt.\nlingen geprüft werden. Zwischen dem praktischen\nund dem theoretischen Teil der Prüfung muß min-                                   § 17\ndestens ein prüfungsfreier Tag liegen.\n(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit der\n(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten   Note „mangelhaft\" oder „ungenügend\" beurteilt\nPrüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken       wurden, zu wiederholen.\naus verschiedenen Fachgebieten auf Grund des ärzt-·\n(2) Di•e Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen,\nliehen Befunds in Klausur den krankengymnasti-\nwenn der Prüfling iri de:n in § 12 Abs. 2 Nr. 3, 4 und\nschen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für\n7 bezeichneten Fächern die Note „ma1ngelhaft\" ode:r\ndie Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden\nin zweien dieser Fächer die Not•e „ungenüg·end\"\nzur Verfügung.\nerhalten hat. Sobald feststeht, daß die Prüfung als\n(5) Bei grob ordnungswidrigem Verha.lten wäh-      Ganzes zu wiederholen ist, wird sie nicht mehr\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-          fortgesetzt.\nsuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-         (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-\nses den Prüfling von der weiteren Prüfung aus-         zelnen Fächern nur einmal wiederholt werden.\nschließen. Die Prüfung gilt als in allen Fächern nicht\nbestanden.\n§ 18\n§ 13\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine        (1) Der Antrag auf Zulas.sung zur Wiederholung\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der         der Prüfung\nPrüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die               1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb\nNoten in den einzelnen Fächern und das Gesamt-                     eines Jahres und frühestens drei Monate\nergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von                 nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,\nden Prüfern zu unterzeichnen.                                   2. als Ganze1s nur .innerhalb eines Jahr.es und\nfrühestens sechs Monate nach Beginn der\n§ 14                                     nicht bestandenen Prüfung\ngestellt werden.\nDie Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach\nist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig-        (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die\nten Prüfern mit einer der Noten „sehr gut\" (1),         Fristen aus zwingenden Gründe1n verlängern.\n,,gut\" (2), ,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4),      (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\n,,mangelhaft\" (5), ,,ungenügend\" (6) zu beurteilen.    die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von\neiner bestimmten Art der Vorbereitung abhängiig\n§ 15                          machen.\n(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der gesam-       (4) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-\nten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an der   zelnen Fächern nur vor demselben Prüfungsaus-\nPrüfung in einem Fach ohne genügende Entschuldi-       schuß wiederholt werden. Ausnahmen können durch\ngung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem Fach    die zuständige Verwaltungsbehörde, in deren Be-\nals mit der Note „ungenügend\" abgelegt.                reich di:e Prüfung wiederholt werden soll, zuge-\nlassen werden. Die Vorsitzenden der bete-iligten\n(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul-    Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.\ndigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so\nist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.\n§ 19\n(3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-\nnügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus-        (1} Der PrüfLing erhält nach bestandener Prüfung\nschusses.                                              e!in von dem Vorsitzeinden des Prüfungsausschusse:S\nausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-\n§ 16\nzelnen Fächern und das Ge·samtergebnis enthält.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling   Bei Anrechnung von Prüfungein nach § 3 enthält das\nin allen Fächern mindestens die Note „ausreichend\"     Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-\nerhalten hat.                                          fungen und kein Ge·samter,gebnis.\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-        (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nmitteH unter Verwendung der in § 14 vorgeschrie-       Vorsitzende die,s dem Prüfling schriftlich mitzu-\nbenen Noten und unter Berücksichtigung der Be-         teilen.","888                                 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Die ,eingernichten Unterlagen sind dem Prüfling     praktischen TäUgkei.t nicht ordnungsgemäß abge-\nnach bestandener Prüfung und nach endgülti,g nicht         leistet wurde, so muß der Abschnitt wiederholt\nbestandener W,i,ederholungsprüfung zurückzugeben.          werden.\n(2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier\nIII.                            Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist\nPraktische Tätigkeit                     hinausgehende Zeit nachgeholt werden.\n§ 20\n(1) Die praktische Täti,gkeit nach § 10 des Ge-\nIV.\nsetzes soll innerhalb eines Jahres nach Ablegung                                 Schlußbestimmungen\nder Prüfung begonnen werden.                                                             § 22\n(2) Von der praktischen Tätiigkeit sind mindestens        (1) Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung\nvier Monate auf einer chirurgischen oder orthopädi-         der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 de,s\nschen Abteilung und mindestens vier Monate auf              Gese,tz,es vor, so stellt die zuständige Ve1rwaltungs-\neiner Abteilung für innere Krankheiten abzuleisten.         behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der\nAnlage 3 aus.\n(3) Während der praktischen TäUgkeit hat de:r\nPraktikant durch Teilnahme an mindestens 100 Un-               (2) Bei Amechnung einer früheren Ausbildung\ntenichtsstunden se,ine wälu,end des Lehrgangs e,r-          nach § 3 stellt die Verwaltungsbehörde, die Erlaub-\nworbenen Kenntnisse zu vertiefen.                           nisurkunde nach dem Muster der Anlage, 4 aus.\n(3) DLe Urkunde ist mit Geltung vom Tage der\n(4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in\nBeendigung de,r Ausbildung auszust,ellen.\nAbsatz 3 genannten Unterrichtsstunden während de,r\nmgelmäßig,en Arbeitszeit erteilen zu lassen.\n§ 23\n(5) Nach oridnungsmäföger Ableistung e,ines jeden\nAbs,chnitts der praktischen Tätigkeit erhält der               Diese Verordnung ,gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nPraktikant eine Bescheinigung nach dem Muster               1,eiitungsge,setz,ers vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz-\nder Anla,ge 2. Die Bescheinigung ist von dem ärzt-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nliichen Leiter deir Krankenanstalt ode:r Abteilung          über die Ausübung der Berufe des Masseurs, de,s\nund von dem Krankengymnasten zu unt,erschrei-               Masseurs und medizinis,chen Bademeisters und deis\nben, unter dessen Aufsicht die prakti,sche Täti1gkeit       Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\n· abgel,eiste,t wurde.                                        gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berliin.\n§ 21                                                         § 24\n(1) Wird eine BescheinLgung nach § 20 Abs. 5               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n:nicht e rteilt, weil der be,treffende Abschnitt der\n1\nkündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister de,s Innern\nDr. Schröder","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                               889\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nLehrplan\nfür den Lehrgang in der Krankengymnastik\nI. Allgemeines                        Technik der Krankengymnastik und spezielle\nkrankengymnastische Ubungslehre, insbe-\n(!) Der theoretische Unterricht ist auf das für die Aus-\nsondere Extensions- und Schlingenbehand-\nübung der Krankengymnastik notwendige Wissen zu\nlung, Unterwassergymnastik                      7\nbeschränken. Er ist systematisch so aufzubauen, daß die\nSchüler an den praktischen Unterricht mit dem notwendi-      Technik der Elektrogymnastik                        2\ngen Verständnis herangehen. In der speziellen Krank-         Leibeserziehung                                     4\nheitslehre sind die Aufgaben der Krankengymnastik bei\nKlinisches Praktikum in der Orthopädie und\nder Behandlung der einzelnen Krankheitsbilder heraus-\nChirurgie einschließlich Unfallheilkunde      15\nzuheben und zu begründen.\n(2) Der praktische Unterricht muß im Vordergrund                                                            40\nstehen. Die praktische Ausbildung soll umfassend sein\nund in den verschiedenen Kliniken, wie chirurgische,         3. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:         920\northopädische, medizinische, Kinder-, Frauen- und Nerven-    Funktionelle Anatomie\nklinik stattfinden.\nSpezielle Krankheitslehre in der inneren Me-\ndizin und Kinderheilkunde                       4\nII. Aufteilung des Lehrstoffes auf vier Semester\nMethodische Anwendung der Massage\n1. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:          920      und der Reflexzonenmassage                      2\nWochen-       Technik der Krankengymnastik und ihre\nstunden          methodische Anwendung in der inneren\nAnatomie I                                           4           Medizin und Kinderheilkunde                     8\nPhysiologie 1                                        2        Grundbegriffe der Strahlenheilkunde\nAllg. Krankheitslehre und Hygiene                    2        Krankengymnastik in Prophylaxe und Rehabi-\nVerbandlehre und Erste Hilfe                        ¼            litation                                        2\nBerufslehre                                        ¼          Leibeserziehung                                    2\nHydrotherapie                                        2        Klinisches Praktikum in der inneren Medizin\nTheoretische Einführung in die Kranken-                           und Kinderheilkunde                           20\ngymnastik und Massage                             2\nTechnik der Massage, insbesondere der\n40\nBindegewebsmassage                                9        4. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:        920\nTechnik der Krankengymnastik, insbesondere\northopädisches Turnen, Haltungs- und                       Funktionelle Anatomie\nAtemschulung                                     10        Spezielle Krankheitslehre in Neurologie,\nEinführung in die Elektrotherapie                    2            Psychiatrie und Frauenheilkunde                4\nLeibeserziehung                                      6        Technik der Krankengymnastik und ihre\n40           methodische Anwendung in Neurologie,\nPsychiatrie und Frauenheilkunde                6\n2. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:          920   Schwangerschafts- und Wochenbettgymnastik          2\nAnatomie II                                          2        Leibeserziehung                                    2\nPhysiologie II                                                Klinisches Praktikum in Neurologie,\nSpezielle Krankeitslehre in der Orthopädie                        Psychiatrie und Frauenheilkunde               19\nund Chirurgie einschließlich Unfallheilkunde      4        Arbeitsgemeinschaften                              5\nLicht- und Wärmebehandlung\nBerufslehre\nTechnik der Massage, insbesondere verschie-\ndener Methoden der Reflexzonenmassage             4                                                          40","890                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 2\n{zu § 20 Abs. 5)\n(Muster)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nin der Krankengymnastik\nHerrn\nFrau/ Fräulein\ngeboren am                         .................................................................................................. 19 ........ in .............................................................................................................\nwird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom ..........................................................................................\nbis ............................................................................................................ als Praktikant{in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und an\n........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.\nWährend dieser Zeit war er/ sie auf folgenden Abteilungen tätig:\n(Art der Tätigkeit)\nVom                                                                          bis                                                                           19........\nVom                                                                         bis                                                                            19 ...... ..\nVom                                                                          bis                                                                           19...... ..\nDie praktische Tätigkeit wurde vom ................................................................ bis ................................................................ unterbrochen.\nEin Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche\nEignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:\n.................................................................................................., den ................................................................ 19 ....... .\n(Bezeichnung der Krankenanstalt oder Abteilung)\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters)                                                                                                                    (Unterschrift des Krankengymnasten)\nAnlage 3\n{zu § 22 Abs. 1)\n(Muster)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast (in)\nHerr\nFrau/ Fräulein\ngeboren a1n .......................................................................................................... 19 ........ in ............................................................................................................ ..\nhat am ........................................................................................................ 19 ....... die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für Krankengymnastik in ............. .                                                                           ..................................................................... mit dem Gesamtergebnis\nbestanden und die vorg0schriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.\nEr/ Sie erhält nach dreijt.ihriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe\ndes Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember\n1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 885) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab                           „        ...................................................................................... 19 ........\n................................................................................................. , den .................................................................. 19...... _\n(Sie\\Jel)\n(Unterschrift)","Nr. 63 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                                                                                                                                             891\nAnlage 4\n(zu § 22 Abs. 2)\n(Muster)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nHerr\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ........................................................................................................... 19 ........ in ........................................,. ...........,..........................................................\nerhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen\nBademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis,\neine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast (in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ............................................................................................... 19...... ..\n................................................................................................. , den .................................................................... 19........\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}