{"id":"bgbl1-1960-63-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":63,"date":"1960-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/63#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_63.pdf#page=8","order":5,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister","law_date":"1960-12-07T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["880                               Bunde1s,g,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus-                                     § 4\nübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und               Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengym-             Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-\nnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I            tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder\nS. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-           abgeschlossene Ausbildung als Masseur oder als\nordnet:                                                    Masseur und medizinischer Bademeister, die nicht\nden Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes\nI.                              entspricht, wie folgt anrechnen:\nAusbildungsvorschriften                        1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur\nDauer von 9 l\\fonaten, in Ausnahmefällen zur\n§ 1                                      Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer\nvon 12 Monaten,\nDer Lehrgang in der Massage (§ 8 des Gesetzes)\ndauert ein Jahr. Er umfaßt folgende Lehrfächer:               2. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.\n1. Grundzüge der Anatomie und Physiologie,\n2. Krankh_eitslehre und Hygiene, soweit sie für                                    II.\ndie Ausübung des Berufs erforderlich sind,                             Prüfungsvorschriften\n3. Lehre von der allgemeinen und speziellen                                        § 5\nMassage, insbesondere Reflexzonen- und Unter-\nwassermassage,                                          Für die Ablegung der Prüfungen nach §§ 9 und\n15 Abs. 3 des Gesetzes sind die nachstehenden Vor-\n4. Praktische Ausführung der Massage in Ver-\nbindung mit Bewegungsübungen                         schriften maßgebend.\n5. Grundlagen und Technik der Wärme- und Licht-                                    § 6\nbehandlung, Einführung in die Elektrotherapie,\n(1) Bei jeder Lehranstalt für Massage ist ein\nGrundbegriffe der Strahlenheilkunde,\nPrüfungsausschuß zu bilden.\n6. Grundbegriffe der Badeheilkunde, Grundlagen\nund Ausführung medizinischer Bäder, sämt-               (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus\nlicher Badeanwendungen einschließlich der                    1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,\nKneippschen Verfahren,                                       2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden\n7. Medizinische Fußpflege,                                         Arzt,\n8. Verbandlehre und Erste Hilfe,                                3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen\n9. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Umgang                   Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung\nmit Kranken, Berufskrankheiten, Unfallschutz).                  der Bezeichnung „Masseur\" oder „Masseur\nund medizinischer Bademeister\" nach § 1\ndes Gesetzes besitzt,\n§ 2                                      4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\nkräften.\nDer Lehrgang gliedert sich in theoretischen Unter-\nricht und praktische Ubungen. Der theoretische                 (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde bestellt\nUnterricht umfaßt mindestens 600 Stunden, die               widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag\npraktischen Ubungen sollen mindestens 1200 Stunden          des Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder\numfassen.                                                   des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und\ndie übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\n§ 3\nStellvertreter zu bestellen.\nAuf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet                                     § 7\n1. Ferien bis zu vier Wochen und                            (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\n2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von             Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet\nsechs Wochen.                                         wurde.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                          881\n(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist               2. der Nachweis, daß die in § 15 Abs. 3 des\ndie Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem                           Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen\nWohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt                     vorliegen.\nabzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus-\n(2) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.\nschusses kann Ausnahmen zulassen.\n§ 11\n§ 8\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur            der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-          Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.\nses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor\nBeendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-               (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\ngangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der                1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-\nLeiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An-                        lagen nicht oder nicht vollständig einge-\nhörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung                       reicht hat,\nüber die Eignung des Prüflings für den Beruf des                    2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis\nMasseurs oder des Masseurs und medizinischen                           nach § 3 des Gesetzes vorliegt,\nBademeisters bei.                                                   3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung\nendgültig nicht bestanden hat oder\n§ 9\n4. im Falle der Wiederholungsprüfung der\n(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Voll-                      Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig\nendung des 19. Lebensjahres voraus.                                    beantragt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1).\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach               (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\n§ 9 des Gesetzes sind beizufügen                          Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\n1. eine Geburtsurkunde,                           men worden oder wenn nachträglich Tatsachen\n2. der Nachweis                                   eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis\na) der abgeschlossenen Volksschulbildung      nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\noder einer gleichwertigen Schulbildung,       (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\nb) einer vierteljährigen pflegerischen Tätig- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.\nkeit in einer Krankenanstalt oder einem\nBlindenpflegeheim vor Beginn des Lehr-\ngangs,                                                               § 12\nc) der körperlichen Eignung zur Ausübung          (1) Die Gebühr für die Prüfung und ihre Wieder-\ndes Berufs durch Vorlage eines ärzt-      holung beträgt je 25 Deutsche Mark. Sie ist vor der\nlichen Zeugnisses, das nicht älter als    Prüfung an die Kasse der zuständigen Verwaltungs-\ndrei Monate sein darf,                    behörde zu entrichten.\n3. ein selbstverfaßter und, falls der Bewerber        (2) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-\nnicht blind ist, eigenhändig geschriebener    der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-\nLebenslauf,                                   tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr-       Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten\nanstalt über die Teilnahme an dem Lehr-       zurück.\ngang,\n5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-                                 § 13\nliches Führungszeugnis.                           (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt\n(3) Liegen die Voraussetzungen des § 4 vor, so         im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den\nist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der        Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert den\nNachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung           Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn\nbeizufügen.                                               schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.\n(4) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer          (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist\nWiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls            berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu\naußerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 2        beteiligen.\nSatz 2 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat.                                     § 14\n(5) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten         (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-          und einem praktischen Teil und ist an einem oder\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen           mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchzufüh-\nzulassen.                                                  ren. Dabei sollen an einem Tag nicht mehr als vier\nGruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.\n§ 10\n(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt\n(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach           sich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9\n§ 15 Abs. 3 des Gesetzes sind beizufügen                  bezeichneten Fächer, der praktische Teil der Prüfung\n1. die in § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe c, Nr. 3  auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bezeichneten\nund 5 bezeichneten Nachweise,                  Fächer.","882                                  Bundesig1e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Blinde sind auf ihren Antrag durch den Vor-                                      § 20\nsitzenden des Prüfungsausschusses von der prakti-\nschen Prüfung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8                 (1) Der   Prüfling erhält über die bestandene\nbezeichneten FJchcrn zu befreien.                             Prüfung und ihr Gesamtergebnis ein von dem Vor-\nsitzenden des Prüfungsausschusses aus1gefertigtes\n(4) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh-              Zeugnis.\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-\nsuchen, kann der Vorsitzende den Prüfling von der                 (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nweiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als          Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nnicht bestanden.                                                 (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\n§ 15                              ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig\nnicht bestandener Wiederholungsprüfung zurückzu-\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine           geben.\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der\nPrüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die\nBeurteilungen durch die Prüfer und das Gesamt-\nergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von                                         III.\nden Prüfern zu unterzeichnen.                                                     Praktische Tätigkeit\n§ 16                                                          § 21\nJeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig-              (1) Die praktische Tätigkeit nach §§ 10 und 11 des\nkeiten jedes Prüflings eine Gesamtbeurteilung unter           Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Able,gung\nVerwendung der Noten „sehr gut\" (1), ,,gut\" (2),              der Prüfung begonnen werden.\n,, befriedigend\" (3), ,, ausreichend\" (4), ,, mangelhaft\"\n(5) oder „ungenügend\" (6) ab.                                     (2) Während der praktischen Tätigkeit nach § 10\ndes Gesetzes hat der Praktikant durch Teilnahme an\nmindestens 50 Unterrichtsstunden seine während des\n§ 17                              Lehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt         Wird ein Teil dieser Tätigkeit an einer medizini-\nunter Verwendung der in § 16 bezeichneten Noten               schen Badeanstalt abgeleistet, so hat sich der Unter-\nund unter Berücksichtigung der Bewährung des                  richt während dieses Abschnittes der praktischen\nPrüflings während der Ausbildung das Gesamt-                  Tätigkeit vorwie,gend auf das in § 1 Abs. 1 Nr. 6\nergebnis der Prüfung.                                         bezeichnete Fach zu erstrecken.\n(3) Die Bestimmungen des Absatz.es 2 gelten für\n§ 18\ndie praktische Tätigkeit nach § 11 des Gesetzes mit\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling          der Maßgabe, daß die Zahl der Unterrichtsstunden\nals Gesamtergebnis mindestens die Note „ausrei-               mindestens 150 beträgt, von denen sich mindestens\nchend\" erhalten hat.                                          100 Stunden aui das in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete\n(2) Sie gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling,      Fach zu erstrecken haben.\nder vor Beginn der Prüfung nicht von ihr zurück-                  (4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in\ngetreten ist, ohne genügende Entschuldigung an der            den Absätzen 2 und 3 genannten Unterrichtsstunden\nPrüfung nicht teilnimmt. Die Entscheidung, ob eine            während der rngelmäßigen Arbeitszeit erteilen zu\nEntschuldigung genügend ist, trifft der Vorsitzende           lassen.\ndes Prüfungsausschusses.\n(5) Nach ordnungsmäßiger Ableistung der prak-\ntischen Tätigkeit oder eines jeden ihrer Abschnitte\n§ 19\nerhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem\n(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,         Muster der Anlage 1. Die Bescheinigung ist von\nso darf er sie einmal wiederholen.                            dem Leiter der Krankenanstalt oder medizinischen\n(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres          Badeanstalt und von dem Masseur oder medizini-\nund frühestens drei Monate nach Beginn der nicht              schen Bademeister zu unterschreiben, unter dessen\nbestandenen Prüfung die Zulassung zur Wieder-                 Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.\nholungsprüfung beantragen; die zuständige Ver-\nwaltungsbehörde kann diese Frist aus zwingenden\nGründen verlängern. Der Vorsitzende des Prüfungs-                                         § 22\nausschusses kann, außer bei Prüfungen nach § 15\nAbs. 3 des Gesetzes, die Zulassung zu einer Wieder-              (1) Wird eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 nicht\nholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vor-              erteilt, weil die praktische Tätigkeit oder einer ihrer\nbereitung abhängig machen.                                    Abschnitte nicht ordnungsmäßig abgeleistet wurde,\nso muß die Tätigkeit oder der betreffende Abschnitt\n(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü-\nwiederholt werden.\nfungsausschuß wiederholt werden; Ausnahmen\nkönnen durch die zuständige Verwaltungsbehörde,                  (2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier,\nin deren Bereich die Prüfung wiederholt werden                in den Fällen des § 11 des Gesetzes länger als sechs\nsoll, zugelassen werden. Die Vorsitzenden der be-             Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist\nteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.            hinausgehende Zeit nachgeholt werden.","Nr. 63 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                                                                                                                                       883\nIV.                                                                                        (3) Die eingereichten Nachweise sind dem Prüfling\nSchlußbestimmungen                                                                                           zurückzugeben.\n§ 24\n§     23\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung                                                                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes                                                                                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nvor, so stellt die zuständige Verwaltungsbehörde                                                                                              über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des\ndie Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 2                                                                                             Masseurs und medizinischen Bademeisters und des\naus. Die Urkunde is1 mit Geltung vom Tage der Be-                                                                                             Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nendigung der Ausbildung auszustellen.                                                                                                         gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berlin.\n(2) Liegen die Voraussetzunqen für die Erteilung\nder Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes vor, so\n§ 25\nstellt die zuständige VerwaJ tungsbehörde die Er-\nlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 mit                                                                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGeltunrJ vom Tc1ge der Ablegung der Prüfung aus.                                                                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage 1\n(zu § 21 Abs. 5)\n(Muster)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nHerrn\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ............................................................................................................. 19 ........ in ................................................................................................................\nwird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom .......................................................................................... ..\nbis ..................................................................................................................... als Praktikant(in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und\nan ........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.\nDie Tätigkeit wurde vorn ............................................................................... bis ............................................................................... unterbrochen.\nEin Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche\nEignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:\n......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ...... ..\n(13ezeidmung der Krankenanstalt/medizinischen Badeanstalt)\n(Unterschrift des Leiters                                                                                                 (Unterschrift des Masseurs/medizinischen Bademeisters)\nder Krnnkcnanstall:/rnediziuischcn Badec1nstalt)","884                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 23 Abs. 1)\n(Mus.ter)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nMasseur(in), Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)\nHerr\n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\"••••••••••••••-•••••••••••••• .. •••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••••••• .. •n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••~••••••••••••••o••••••••••••••••\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ............................................................................,. ............................... 1.9 ........ in ............................................................................................................\nhat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für Massage in ................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis\nbestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet. Er/ Sie erhält nach zweijähriger/\nzweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nMasseur(in) / Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................,. ............................................... 19....... .\n............... .,................................,......................................................... , den .................,........................................................ 19 ........\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nAnlage 3\n(zu § 23 Abs. 2}\n(Muster)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nMasseur(in)\nHerr\nFrau/Fräulein\ngeboren am ............................................................................................................. i9 ........ in ........................................................................... »••····· .. ······· ..··········· ..\nder / die auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs\nund medizinischen Bademeisters und des Krankengyrnnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)\nzur Prüfung zugelassen worden ist, hat am ........,........................................................................................ 19 ........ die Prüfung vor\ndem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für Massage in ............................................................................................... ..\nmit dem Gesamtergebnis\nbestanden.\nEr/ Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)\ndie Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nMasseur(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab                                                                                                                                 19 ....... .\n.......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ....... .\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}