{"id":"bgbl1-1960-63-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":63,"date":"1960-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_63.pdf#page=2","order":4,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen","law_date":"1960-12-07T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["874                                     Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür medizinisch-technische Assistentinnen\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die                     1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,\nAusübung des Berufs der medizinisch-technischen                       2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamt:dauer\nAssistentin vom 21. Dezember 1958 · (Bundes-                              von z,ehn Wochen.\ngesetzbl. I S. 981) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrat-es verordnet:                                                (2) Auf di,e Dauer des Ergänzungslehrgangs (§ 19\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) werden anger-echnet\nI.                                      1. F•erien bis zu drei Wochen,\nAusbildungsvorschriften                            2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer\n§ 1                                           von drei Wochen.\n(1) Der Lehrgang zur Ausbildung der medizinisch-\ntechnischen Assistentin (§ 8 des Gesetzes) dauert                                         § 4\nzwei Jahre. Er umfaßt jährlich mindestens 1500 Stun-             Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nden theoretischen und praktischen Unterricht. Die             Verwaltungsbehörde kann eine auße-rhalb des Gel-\nZahl der Unterrichtsstunden soll in der Woche nicht           tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder\nmehr als 35 betragen.                                         abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-tech-\n(2) Der Lehrgang umfaßt folgende Lehrfächer mit           nische Assistentin, die nicht den Voraussetzungen\nfolgenden Mindeststundenzahlen:                               des § 2 Abs. 2 des Gesetzes entspricht, wie folgt\nanr•echnen:\nTheoretischer   Praktischer       1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur\nUnterricht    Unterricht            Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur\n1. Physik                           30                             Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer\nvori 24 Monaten,\n2. Chemie                          120            200\n2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,\n3. Anatomie und\ndie Bestandteil -ei:ner vollständig bestandenen\nPhysiolo,gie                  100\nPrüfung waren,\n4. Histologiie                      60            220\n3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.\n5. Allgemeine\nHygiene                        40\nII.\n6. Medizinische\nMikrobiologie                                                             Prüfungsvorschriften\neinschliießlich\nSerologie                     100            340                                   § 5\n7. Klinische Chemie                                            Für die Able-gung der Prüfungen nach § 9 Abs. 1,\nund Hämatologie                80            360       § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind\n8. Medizinische                                             die nachst,ehenden Vorschriften maßgebend.\nStrahlenkunde                 150            900\n9. Technik der physi-                                                                   § 6\nkalischen Diagno-                                         (1) Bei jeder Lehranstalt für medizinisch-technische\nstik und Therapie              10             30       Assistentinnen (Lehranstalt) ist für die Ablegung\n10. Fotografie                       30            200       der Prüfung (§ 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 des Geset-\n11. Bernfslehre (gesetz-                                     ze,s) ein Prüfungsausschuß zu bilden.\nliche Vorschriften,                                            Der Prüfungsausschuß besteht aus\nUmgang mit Kran-\nken, Berufskrank-                                               1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,.\nheHen, Unfall-                                                 2. e1inem an der Lehranstalt unterricht•enden\nschutz)                        30                                  Arzt,\n3. einer an der Lehranstalt als ständige Lehr-\n§ 2                                           kraft tätigen medizinisch-technischen Assi-\nDer Engänzungslehrgang für technische Assisten-                       stentin sowie\ntinnen an veterinärmedizinischen Instituten (§ 19                     4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) umfaßt mindestens 125                          kräften.\nStunden theoretischen und 625 Stunden praktischen\n(2) Bei jeder Lehranstalt, an der Ergänzungs-\nUnterricht i1n dem Lehrfach „Medizinische Strahlen-\nlehrgänge für technische Assistentinnen an veterinär-\nkunde\". Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in der\nmedizinischen Instituten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nWoche nicht mehr als 35 betragen.\nsetzes) durchgeführt werden, ist e.in Prüfungsaus-\n§ 3                              schuß zu bilden.\n(1) Auf die Dauer des Lehrgangs (§ 8 des Geset-                  Der Prüfungsausschuß besteht aus\nzes) werden angerechnet                                               1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                            875\n2. mindestens einer an der Lehranstalt in dem               1. der  Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-\nLehrfach     „Medizinische Strahlenkunde\"                   ten  genannten Voraussetzungen vorliegen,\nunterrichtenden Lehrkraft.                               2. die  in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und\n(3) Die zuständig'e Verwaltungsbehörde bestellt                     Nr.  3 bis 5 genannten Unterlagen.\nwiderruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag               (3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ohne\ndes Leiters der Lehranstalt die übrig,en Mitglieder        Terilnahme an einem Lehrgang (§ 16 Abs. 4 de,s Ge-\ndes Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und          setze,s) sind beizufügen\ndie übri,gen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\n1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-\nStellvertreter zu bestellen.\nten genannten Voraussetzungen vorlie,gen,\n§ 7                                    2. di-e in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und\nNr. 3 bis 5 genannten Unterlagen.\n(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\nLehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet            (4) Liegen die Voraussetzungen de,s § 4 vor, so\nwurde.                                                     ist neben den in Absatz 1 genannten Unt,erla1gen der\nNachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung\n(2) In den Fällen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes ist      be,izufügen.\ndie Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem\nWohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt            (5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer\nabzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus-             Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls\nschusses kann Ausnahmen zulassen.                          außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 4\nfost,ges,etzten Voraussetzungen erfüllt hat.\n§ 8                                (6) Die für dte Zulassung zur Prüfung geforder-.\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur             ten Nachweise sind in Urschrift vorzule,gen. Der\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-          Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnah-\nses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor         men zulassen.\nBeendi,gung de,s der Prüfung vorausgehenden Lehr-                                      § 10\ngangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen.\n(1) Dber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nDer Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach\nAnhörung der ständiqen Lehrkräfte eine Beurteilung         der Vorsitz-ende des Prüfungsausschusses, soweit in\nAbsatz 4 nichts anderes bestimmt ist.\nüber die Eignung des Prüflings für den Beruf der\nmedizinisch-technischen Assistentin bei.                      (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n1. der Prüfling die vor,geschriebenen Unte-r-\n§ 9                                        lagen nicht oder nicht vollständig einge-\n(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung s.ind                      reicht hat,\nbeizufügen                                                         2. -ein Grund für die Versagung der Erlaub-\n1. eine Geburtsurkunde,                                        nis nach § 3 des Gesetzes vorliegt,\n2. der Nachweis                                            3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung\nendgültirg nicht bestanden hat oder\na) einer abgeschlos,senen Mittelschulbil-\ndung oder einer mindestens gleichwerti-              4. im Falle der Wi•ederholungsprüfung der\ngen Schulbildung,                                       Prüfling die Zulassung nicht rnchtzeitig be-\nantrngt hat (§ 20 Abs. 1 und 2).\nb) der Fähigke,it, ein Diktat von mindestens\n750 Silben in 10 Minuten in Kurzschrift         (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihr,e\naufzunehmen und e,s in höchstens 50          Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\nMinuten in Maschinenschrift zu über-         men worden oder wenn nachträglich Tatsachen ein-\ntraigen,                                     getreten sind, die die Versagung der Erlaubnis nach\nc) e,iner vierteljährigen pflegerischen Tätig-   § 3 des Gesetz,es rechtfertigen würden.\nkeit in einer Krankenanstalt vor Be,ginn        (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\ndes Lehrgangs,                               Absatz 3 trifft die zuständiig,e Verwaltungsbehörde.\nd) dm körperlichen Eignung zur Ausübung\ndes Berufs durch Vorlag,e eines ärzt-                                    § 11\nlichen Zeugnisses, das nicht älter al,s drni\nMonate sein darf,                               (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung nach § 9\nAbs. 1 des Gesetzes und ihr,e Wiederholung als\n3. ein s,elbstverfaßter, eiigenhändig ge,schrie-\nGanzes je 50 Deutsche. Mark, für die Prüfung nach\nbener Lebenslauf,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und ihre Wieder-\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehran-       holung je 10 Deutsche Mark. Die Gebühr beträgt\nstalt über die Teilnahme an dem Lehrgang,        für die Wiederholung der Prüfung in e.inz-elnen\n5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-       Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, insgesamt je-\nliches Führungszeugnis.                          doch höchstens 50 Deutsche Mark. Dasselhe gilt für\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach            eine   Prüfung,   bei  der die Voraussetzungen des  § 4\nTeilnahme an e,inem verkürzten Lehrgang (§ 16 . vorliegen.\nAbs. 3 des Gesetzes) oder an einem Ergänzungs-                (2) Die Prüfungsgebühr ist vor der Prüfung an\nlehrgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gersetzes) sind bei.- die Kasse der zuständLgen Verwaltungsbehörde zu\nzufügen                                                    entrichten.","876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Wer spätestens zwed Tage oder mit genügen-         schuldigung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem\nder Entschuldigunrr vor Be,ginn der Prüfung zurück-        Fach als mit der Note „ungenügend\" abgelegt.\ntritt, erhält die Prüfungs.gebühr mit Ausnahme\n(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul-\ne,ines Antei.ls für sächliche Kosten und Verwaltungs-\ndigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so\nkosten zurück.\nist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.\n§ 12                                (3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-\nnügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus-\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt\nschusses.\nim Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den\nTag des Beginns der Prüfung fest und fordert den                                          § 17\nPrüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn\nDie Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in\nschriftlich auf, an ihr teilzunehmen.\nallen Fächern des praktischen und theoretischen\n(2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-      Teils der Prüfung mindestens die Note „ausreichend\"\nrechtigt, sich in a11en Fächern an der Prüfung zu           erhalten hat.\nbeteiligen.\n§ 18\n§ 13\n(1) Das Ge,samt,er,gebnis der bestandenen Prüfung\n(1) Die Prüfung     besteht aus einem praktischen\nermittelt der Vorsitzende des Prüfungsauss,chusse,s\nund einem theoretischen Teil.\ndurch Zusammenzählen der Noten für die einzelnen\n(2) Prüfungsfächer sind                                 Fächer. Dabei zählen\n1. im praktischen Tei.l die in § 1 Abs. 2 Nr. 4,           1. die Fächer des praktischen Teils der Prüfung:\n6 bis 8 und 10 bezeichneten Fächer,\nMedizinische Mikrobiolo,gie e,inschließ-\n2. im theoretischen Te1il die in § 1 Abs. 2 Nr. 1                  lich Serologi,e,\nbis 11 bezeichneten Fächer.\nKlinische Chemie und Hämatologie,\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist nach                        Medizinische Strahlenkunde,\ndem praktischen Teil an mindesten1s zwei auf-\nHistologi,e\neinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Dabei\n- je sechsfa.ch - ;\nsollen an einem Tag nicht mehr als vier Gruppen\nzu je vier Prüflingen geprüft werden. Zwischen dem                        Fotografie\npraktischen und dem theoretischen Teil der Prüfung                                         - vierfach - ,\nmuß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen.                       2. di,e Fächer des theoretischen Teils der\n(4) Bei grob ordnungswidrigem VerhaUen wäh-                        Prüfung:\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-                             Physik,\nsuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus-                             Chemie,\nschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme                          Anatomie und Physiologiie\nan der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als                                        - je vterfach - ;\nin allen Fächern nicht bestanden.\nMediz,inische Mikrobiolog.i,e einschließ-\n§ 14\nlich Serologie,\n~                  Klinische Chemie und Hämatologie,\n(1) Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist\nMed:i.zinische Strahlenkunde,\neine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen\nder Prüfer, di'e Prüfungsfächer, die Prüfungstage,                        Histologie\ndie Noten in den einzelnen Fächern und das Ge-                                           - je dreifach - ;\nsamter,gebnis anzugeben sind. Di,e Niederschrift ist                      Hyg,iene,\nvon den Prüfern zu unterzeichnen.                                         Technik der physikalischen Diagnostik\n(2) Vor der Prüfung ist in die Niederschrift eine                       und The,rapie,\nvon der Le.itung der Lehranstalt im Benehmen mit                          Foto,grafi,e,\nden Lehrkräften auf Grund der Leistungen des Prüf-                        Bern.fslehre\nlings während des Lehrgangs erteilte Vorzensur für                                       - je zweifach - .\njedes Prüfungsfach einzutragen.\n(2) Das Gesamtergebnis lautet bei Summen bis\n§ 15                            85 „sehr gut\", von 86 bi.s 149 „gut\", von 150 bis 209\n,,befriedigend\" und von 210 ab „ausreichend\".\nDie Leistung des Prüflings in jedem Fach des\npraktischen und des theoretischen Teils der Prüfuri,g           (3) Bei Prüfung,en nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nist vom Prüfer unter Berücksichtigung der Vorzen-           setzes lautet das Gesamtergebnis bei Summen bis\nsur mit einer der Noten „sehr gut\" (1), ,,gut\" (2),         13 „sehr gut\", von 14 bis 22 „gut\", von 23 bis 31\n,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4), ,,mangelhaft\"      ,, befriedigend\" und von 32 ab „ausreichend\".\n(5), ,,ungenügend\" (6) zu beurteilen.\n(4) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-\n§ 16                            holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtmgeb-\nnis höchstens „gut\" lauten.\n(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge-\nsamten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an             (5) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 4 wird\nder Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent-               kein Gesamtergebnis ermittelt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                            877\n§ 19                                                      § 21\n(1) Die Prüfung ist in den Fächern des praktischen       (1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung\noder des theoretischen Teiils, die mit der Note „man-    •etn von dem Vorsitzenden des Prüfungsau.sschusses\ngelhaft\" oder ungenügend\" beurteilt wurden, zu\nII                                       ausgeferU.gtes Zeugnis, das die Noten in den einzel-\nwiederholen.                                             nen Fäche,rn und das Gesamtergebnis enthält. Be1i\n(2) Die Prüfung    ist als Ganzes zu wiederholen,     Anrechnung von Prüfungen nach § 4 enthält das\nwenn der. Prüfling im praktischen Teil der Prüfung       Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-\nin zwe,i der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 bis 8 bezeich-    fungen und kein Gesamtergebnis.\nneten Fächern di.e Note ungenügend\" erhalten hat.\nII                               (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nSobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu          Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nwiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt.           (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\n(3) Die Prüfung· als Gc1nzes und die Prüfung im       ling nach bestandener Prüfung und nach ,endgültig\npraktischen TeU in den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6         nicht bestandener \\N'iede,rholung,sprüfung zurück-\nbis 8 bezeichneten Fächern kann einmal, die Prü-         zugeben.\nfung in den übrigen Fächern zweimal wiederholt\nwerden. Wurde die Prüfung als Ganzes wiederholt,                                     III.\nso kann eine nochmali,ge Prüfung nur in den                                Schlußbestimmungen\nFächern des theoretischen Teils und im praktischen\nTeil in dem in § 1 Abs. 2 Nr. 10 bezekhneten Fach                                   § 22'\n(Fotografie} erfolgen.                                      (1) Lieigen die Voraussetzungen für die Erteilung\n(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann      der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder\ndie Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von          Abs. 4, od·e,r § 19 de:s Gesetze:s vor, so stellt die zu-\neiiner bestimmten Art der Vorbereitung abhängig          ständi:ge Verwaltungsbehörde di,e Erlaubnisurkunde\nmachen. Dies gilt nicht für Prüfungen in den Fällen      nach dem Muster der Anlage 1, 2 oder 3 aus.\nde,s § 16 Abs. 4 des Gesetzes.                              (2) Beii Anrechnung einer früheren Ausbildung\nnach § 4 stellt die zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 20                           die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anla,g,e 4\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung         aus.\nder Prüfung\n(3) Die Urkunde ist mit Geltung vom Tage der\n1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb        Beendigung der Ausbildung auszustellen.\ne.ines Jahres und frühestens drei Monat,e\nnach Be,ginn der nicht bestandenen Prüfung,       (4) Die eingereichten Nachwei1se sind dem Prüf-\n2. als Ganzes nur innerhalb eines Jahres und      ling zurückzugeben.\nfrühestens sechs Monate nach Beginn der\nnicht bestandenen Prüfung                                                 §  23\ngestellt werden.                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die        Dberleiiturngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nFristen aus zwingenden Gründen verlängern.               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 20 des Geset-\nzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-\n(3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel-       technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958\nnen Fächern nur vor demselben Prüfungsausschuß           (Bunde,sge,setzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.\nwiederholt werden. Ausnahmen können durch die\nzuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich\ndie Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen                                      § 24\nwerden. Die Vorsitzenden der beteiliigten Prüfungs-         Die Verordnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-\nausschüsse sind vorher zu hören.                         kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","878                                                                      Bundie,s,g-eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 1                                                                                                              (Muster*)\n(zu § 22 Abs. 1)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ........................................................................................................ 19........ in .................................................................................................................\nhat am ............................................................................................................ . 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ................................................................................................................\nmit dem Gesamtergebnis\nbestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.\nSie erhält nach zweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs\nder medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis,\neine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19 ........... .\nden ................................................................................ 19 ........\n(Siegel)                                                                                                                        (Unterschrift}\nAnlage 2                                                                                                             (Muster •J\n(zu § 22 Abs. 1)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/Fräulein                ...........................................................................................................................................................................................................................................\ngeboren am ........................................................................................................ 19........ in .............................................................................................. .\ndie auf Grund des § 16 Abs. 3/ § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch.•\ntechnischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) zur Prüfung zugelassen worden ist,\nhat am ............................... .,.................................................................. ,. ............................................... 19 ............ die Prüfung vor dem staatlichen\nPrüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ........................................... :................... ..\nmit dem Gesamtergebnis\nbestanden. Die praktische Tätigkeit gilt als/ ist abgeleistet.\nSie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin\nvom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19.......... ..\nden ........................................................................,. ....... 19 ...... ..\n(Siegel)                                                                                                                       (Unterschrift)\n•) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.","Nr. 63 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                                                                                                                                          879\n(Muster*)                                                                                                                   Anlage .3\n(zu § 22 Abs.1}\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/ Fräulein                     ........................................................................................................................................................................................................................ .\ngeboren am ........................................................................................................ 19........ in ................................................................................................. .\nhat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung nad1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die\nAusübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS 981) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen\nin .............................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis\nbestanden. Sie hat die praktische Tätigkeit abgeleistet.\nSie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin\nvom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19............\nden ................................................................................. 19 ...... ..\n(Siegel)                                                                                                                    tUnterschrift)\n(Muster*)                                                                                                                  Anlage 4\n(zu § 22 Abs. 2)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/ Fräulein                     ......................................................................................................................................................................................................................... .\ngeboren am ......................................................................................................... 19........ in ............................................................................................... .\nerhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom\n21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab .................................................................................................. 19........... .\nden ............... .,........................,. ....................................... 19 ........\n(Siegel)                                                                                                                    (Unterschrift)\n*) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form."]}