{"id":"bgbl1-1960-63-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":63,"date":"1960-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)","law_date":"1960-12-05T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["873\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                  Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1960                                                                                                                     Nr. 63\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n5. 12. 60  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über dje Durchführung einer Repräsentativstatistik der\nBevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            873\n7. 12, 60  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen . . . . . . . . . . . . .                                                                   874\n7. 12. 60  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bade-\nmeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   880\n1. 12. 60  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     885\n7. 12. 60  Verordnung über die Sonderprüfung für Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      892\n30. 11. 60  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz . .                                                                                  895\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          896\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nder Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)\nVom 5. Dezember 1960\nDer Bundestag hat             das        folgende              Gesetz be-                                  der Kinder. Diese Tatbestände werden wäh-\nschlossen:                                                                                                    rend der Geltungsdauer dieses Gesetzes nur\neinmal erhoben.\"\nArtikel 1\nDas Gesetz über die Durchführung einer Reprä-                                                                                           Artikel 2\nsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-\nlebens {Mikrozensus) vom 16. März 1957 {Bundes-                                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert:                                                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n{Bundesgesetzhl. I S. 1) auch im Lan:d Berlin.\n1. In § 1 wird die Jahreszahl „ 1959\" durch die Zahl\n,, 1962\" ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt ergänzt:                                                                                                             Artikel 3\n,,3. Urlaubs- und Erholungsreisen, Einkommens-                                                   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezem-\nlage, bei erwerbstätigen Müttern Betreuung                                             ber 1959 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind r;ewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister de,s Innern\nDr. Schröder\nZ 1997 A","874                                     Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür medizinisch-technische Assistentinnen\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die                     1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,\nAusübung des Berufs der medizinisch-technischen                       2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamt:dauer\nAssistentin vom 21. Dezember 1958 · (Bundes-                              von z,ehn Wochen.\ngesetzbl. I S. 981) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrat-es verordnet:                                                (2) Auf di,e Dauer des Ergänzungslehrgangs (§ 19\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) werden anger-echnet\nI.                                      1. F•erien bis zu drei Wochen,\nAusbildungsvorschriften                            2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer\n§ 1                                           von drei Wochen.\n(1) Der Lehrgang zur Ausbildung der medizinisch-\ntechnischen Assistentin (§ 8 des Gesetzes) dauert                                         § 4\nzwei Jahre. Er umfaßt jährlich mindestens 1500 Stun-             Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nden theoretischen und praktischen Unterricht. Die             Verwaltungsbehörde kann eine auße-rhalb des Gel-\nZahl der Unterrichtsstunden soll in der Woche nicht           tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder\nmehr als 35 betragen.                                         abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-tech-\n(2) Der Lehrgang umfaßt folgende Lehrfächer mit           nische Assistentin, die nicht den Voraussetzungen\nfolgenden Mindeststundenzahlen:                               des § 2 Abs. 2 des Gesetzes entspricht, wie folgt\nanr•echnen:\nTheoretischer   Praktischer       1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur\nUnterricht    Unterricht            Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur\n1. Physik                           30                             Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer\nvori 24 Monaten,\n2. Chemie                          120            200\n2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,\n3. Anatomie und\ndie Bestandteil -ei:ner vollständig bestandenen\nPhysiolo,gie                  100\nPrüfung waren,\n4. Histologiie                      60            220\n3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.\n5. Allgemeine\nHygiene                        40\nII.\n6. Medizinische\nMikrobiologie                                                             Prüfungsvorschriften\neinschliießlich\nSerologie                     100            340                                   § 5\n7. Klinische Chemie                                            Für die Able-gung der Prüfungen nach § 9 Abs. 1,\nund Hämatologie                80            360       § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind\n8. Medizinische                                             die nachst,ehenden Vorschriften maßgebend.\nStrahlenkunde                 150            900\n9. Technik der physi-                                                                   § 6\nkalischen Diagno-                                         (1) Bei jeder Lehranstalt für medizinisch-technische\nstik und Therapie              10             30       Assistentinnen (Lehranstalt) ist für die Ablegung\n10. Fotografie                       30            200       der Prüfung (§ 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 des Geset-\n11. Bernfslehre (gesetz-                                     ze,s) ein Prüfungsausschuß zu bilden.\nliche Vorschriften,                                            Der Prüfungsausschuß besteht aus\nUmgang mit Kran-\nken, Berufskrank-                                               1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,.\nheHen, Unfall-                                                 2. e1inem an der Lehranstalt unterricht•enden\nschutz)                        30                                  Arzt,\n3. einer an der Lehranstalt als ständige Lehr-\n§ 2                                           kraft tätigen medizinisch-technischen Assi-\nDer Engänzungslehrgang für technische Assisten-                       stentin sowie\ntinnen an veterinärmedizinischen Instituten (§ 19                     4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) umfaßt mindestens 125                          kräften.\nStunden theoretischen und 625 Stunden praktischen\n(2) Bei jeder Lehranstalt, an der Ergänzungs-\nUnterricht i1n dem Lehrfach „Medizinische Strahlen-\nlehrgänge für technische Assistentinnen an veterinär-\nkunde\". Die Zahl der Unterrichtsstunden soll in der\nmedizinischen Instituten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nWoche nicht mehr als 35 betragen.\nsetzes) durchgeführt werden, ist e.in Prüfungsaus-\n§ 3                              schuß zu bilden.\n(1) Auf die Dauer des Lehrgangs (§ 8 des Geset-                  Der Prüfungsausschuß besteht aus\nzes) werden angerechnet                                               1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                            875\n2. mindestens einer an der Lehranstalt in dem               1. der  Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-\nLehrfach     „Medizinische Strahlenkunde\"                   ten  genannten Voraussetzungen vorliegen,\nunterrichtenden Lehrkraft.                               2. die  in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und\n(3) Die zuständig'e Verwaltungsbehörde bestellt                     Nr.  3 bis 5 genannten Unterlagen.\nwiderruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag               (3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ohne\ndes Leiters der Lehranstalt die übrig,en Mitglieder        Terilnahme an einem Lehrgang (§ 16 Abs. 4 de,s Ge-\ndes Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und          setze,s) sind beizufügen\ndie übri,gen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\n1. der Nachweis, daß die in diesen Vorschrif-\nStellvertreter zu bestellen.\nten genannten Voraussetzungen vorlie,gen,\n§ 7                                    2. di-e in Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe d und\nNr. 3 bis 5 genannten Unterlagen.\n(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\nLehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet            (4) Liegen die Voraussetzungen de,s § 4 vor, so\nwurde.                                                     ist neben den in Absatz 1 genannten Unt,erla1gen der\nNachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung\n(2) In den Fällen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes ist      be,izufügen.\ndie Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem\nWohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt            (5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer\nabzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus-             Wiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls\nschusses kann Ausnahmen zulassen.                          außerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 4\nfost,ges,etzten Voraussetzungen erfüllt hat.\n§ 8                                (6) Die für dte Zulassung zur Prüfung geforder-.\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur             ten Nachweise sind in Urschrift vorzule,gen. Der\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-          Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnah-\nses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor         men zulassen.\nBeendi,gung de,s der Prüfung vorausgehenden Lehr-                                      § 10\ngangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen.\n(1) Dber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nDer Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach\nAnhörung der ständiqen Lehrkräfte eine Beurteilung         der Vorsitz-ende des Prüfungsausschusses, soweit in\nAbsatz 4 nichts anderes bestimmt ist.\nüber die Eignung des Prüflings für den Beruf der\nmedizinisch-technischen Assistentin bei.                      (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\n1. der Prüfling die vor,geschriebenen Unte-r-\n§ 9                                        lagen nicht oder nicht vollständig einge-\n(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung s.ind                      reicht hat,\nbeizufügen                                                         2. -ein Grund für die Versagung der Erlaub-\n1. eine Geburtsurkunde,                                        nis nach § 3 des Gesetzes vorliegt,\n2. der Nachweis                                            3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung\nendgültirg nicht bestanden hat oder\na) einer abgeschlos,senen Mittelschulbil-\ndung oder einer mindestens gleichwerti-              4. im Falle der Wi•ederholungsprüfung der\ngen Schulbildung,                                       Prüfling die Zulassung nicht rnchtzeitig be-\nantrngt hat (§ 20 Abs. 1 und 2).\nb) der Fähigke,it, ein Diktat von mindestens\n750 Silben in 10 Minuten in Kurzschrift         (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihr,e\naufzunehmen und e,s in höchstens 50          Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\nMinuten in Maschinenschrift zu über-         men worden oder wenn nachträglich Tatsachen ein-\ntraigen,                                     getreten sind, die die Versagung der Erlaubnis nach\nc) e,iner vierteljährigen pflegerischen Tätig-   § 3 des Gesetz,es rechtfertigen würden.\nkeit in einer Krankenanstalt vor Be,ginn        (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\ndes Lehrgangs,                               Absatz 3 trifft die zuständiig,e Verwaltungsbehörde.\nd) dm körperlichen Eignung zur Ausübung\ndes Berufs durch Vorlag,e eines ärzt-                                    § 11\nlichen Zeugnisses, das nicht älter al,s drni\nMonate sein darf,                               (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung nach § 9\nAbs. 1 des Gesetzes und ihr,e Wiederholung als\n3. ein s,elbstverfaßter, eiigenhändig ge,schrie-\nGanzes je 50 Deutsche. Mark, für die Prüfung nach\nbener Lebenslauf,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und ihre Wieder-\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehran-       holung je 10 Deutsche Mark. Die Gebühr beträgt\nstalt über die Teilnahme an dem Lehrgang,        für die Wiederholung der Prüfung in e.inz-elnen\n5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-       Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, insgesamt je-\nliches Führungszeugnis.                          doch höchstens 50 Deutsche Mark. Dasselhe gilt für\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach            eine   Prüfung,   bei  der die Voraussetzungen des  § 4\nTeilnahme an e,inem verkürzten Lehrgang (§ 16 . vorliegen.\nAbs. 3 des Gesetzes) oder an einem Ergänzungs-                (2) Die Prüfungsgebühr ist vor der Prüfung an\nlehrgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gersetzes) sind bei.- die Kasse der zuständLgen Verwaltungsbehörde zu\nzufügen                                                    entrichten.","876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Wer spätestens zwed Tage oder mit genügen-         schuldigung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem\nder Entschuldigunrr vor Be,ginn der Prüfung zurück-        Fach als mit der Note „ungenügend\" abgelegt.\ntritt, erhält die Prüfungs.gebühr mit Ausnahme\n(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul-\ne,ines Antei.ls für sächliche Kosten und Verwaltungs-\ndigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so\nkosten zurück.\nist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.\n§ 12                                (3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-\nnügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus-\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt\nschusses.\nim Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den\nTag des Beginns der Prüfung fest und fordert den                                          § 17\nPrüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn\nDie Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in\nschriftlich auf, an ihr teilzunehmen.\nallen Fächern des praktischen und theoretischen\n(2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-      Teils der Prüfung mindestens die Note „ausreichend\"\nrechtigt, sich in a11en Fächern an der Prüfung zu           erhalten hat.\nbeteiligen.\n§ 18\n§ 13\n(1) Das Ge,samt,er,gebnis der bestandenen Prüfung\n(1) Die Prüfung     besteht aus einem praktischen\nermittelt der Vorsitzende des Prüfungsauss,chusse,s\nund einem theoretischen Teil.\ndurch Zusammenzählen der Noten für die einzelnen\n(2) Prüfungsfächer sind                                 Fächer. Dabei zählen\n1. im praktischen Tei.l die in § 1 Abs. 2 Nr. 4,           1. die Fächer des praktischen Teils der Prüfung:\n6 bis 8 und 10 bezeichneten Fächer,\nMedizinische Mikrobiolo,gie e,inschließ-\n2. im theoretischen Te1il die in § 1 Abs. 2 Nr. 1                  lich Serologi,e,\nbis 11 bezeichneten Fächer.\nKlinische Chemie und Hämatologie,\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist nach                        Medizinische Strahlenkunde,\ndem praktischen Teil an mindesten1s zwei auf-\nHistologi,e\neinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Dabei\n- je sechsfa.ch - ;\nsollen an einem Tag nicht mehr als vier Gruppen\nzu je vier Prüflingen geprüft werden. Zwischen dem                        Fotografie\npraktischen und dem theoretischen Teil der Prüfung                                         - vierfach - ,\nmuß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen.                       2. di,e Fächer des theoretischen Teils der\n(4) Bei grob ordnungswidrigem VerhaUen wäh-                        Prüfung:\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-                             Physik,\nsuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus-                             Chemie,\nschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme                          Anatomie und Physiologiie\nan der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als                                        - je vterfach - ;\nin allen Fächern nicht bestanden.\nMediz,inische Mikrobiolog.i,e einschließ-\n§ 14\nlich Serologie,\n~                  Klinische Chemie und Hämatologie,\n(1) Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist\nMed:i.zinische Strahlenkunde,\neine Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen\nder Prüfer, di'e Prüfungsfächer, die Prüfungstage,                        Histologie\ndie Noten in den einzelnen Fächern und das Ge-                                           - je dreifach - ;\nsamter,gebnis anzugeben sind. Di,e Niederschrift ist                      Hyg,iene,\nvon den Prüfern zu unterzeichnen.                                         Technik der physikalischen Diagnostik\n(2) Vor der Prüfung ist in die Niederschrift eine                       und The,rapie,\nvon der Le.itung der Lehranstalt im Benehmen mit                          Foto,grafi,e,\nden Lehrkräften auf Grund der Leistungen des Prüf-                        Bern.fslehre\nlings während des Lehrgangs erteilte Vorzensur für                                       - je zweifach - .\njedes Prüfungsfach einzutragen.\n(2) Das Gesamtergebnis lautet bei Summen bis\n§ 15                            85 „sehr gut\", von 86 bi.s 149 „gut\", von 150 bis 209\n,,befriedigend\" und von 210 ab „ausreichend\".\nDie Leistung des Prüflings in jedem Fach des\npraktischen und des theoretischen Teils der Prüfuri,g           (3) Bei Prüfung,en nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nist vom Prüfer unter Berücksichtigung der Vorzen-           setzes lautet das Gesamtergebnis bei Summen bis\nsur mit einer der Noten „sehr gut\" (1), ,,gut\" (2),         13 „sehr gut\", von 14 bis 22 „gut\", von 23 bis 31\n,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4), ,,mangelhaft\"      ,, befriedigend\" und von 32 ab „ausreichend\".\n(5), ,,ungenügend\" (6) zu beurteilen.\n(4) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-\n§ 16                            holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtmgeb-\nnis höchstens „gut\" lauten.\n(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge-\nsamten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an             (5) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 4 wird\nder Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent-               kein Gesamtergebnis ermittelt.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                            877\n§ 19                                                      § 21\n(1) Die Prüfung ist in den Fächern des praktischen       (1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung\noder des theoretischen Teiils, die mit der Note „man-    •etn von dem Vorsitzenden des Prüfungsau.sschusses\ngelhaft\" oder ungenügend\" beurteilt wurden, zu\nII                                       ausgeferU.gtes Zeugnis, das die Noten in den einzel-\nwiederholen.                                             nen Fäche,rn und das Gesamtergebnis enthält. Be1i\n(2) Die Prüfung    ist als Ganzes zu wiederholen,     Anrechnung von Prüfungen nach § 4 enthält das\nwenn der. Prüfling im praktischen Teil der Prüfung       Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-\nin zwe,i der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6 bis 8 bezeich-    fungen und kein Gesamtergebnis.\nneten Fächern di.e Note ungenügend\" erhalten hat.\nII                               (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nSobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu          Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nwiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt.           (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\n(3) Die Prüfung· als Gc1nzes und die Prüfung im       ling nach bestandener Prüfung und nach ,endgültig\npraktischen TeU in den in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 6         nicht bestandener \\N'iede,rholung,sprüfung zurück-\nbis 8 bezeichneten Fächern kann einmal, die Prü-         zugeben.\nfung in den übrigen Fächern zweimal wiederholt\nwerden. Wurde die Prüfung als Ganzes wiederholt,                                     III.\nso kann eine nochmali,ge Prüfung nur in den                                Schlußbestimmungen\nFächern des theoretischen Teils und im praktischen\nTeil in dem in § 1 Abs. 2 Nr. 10 bezekhneten Fach                                   § 22'\n(Fotografie} erfolgen.                                      (1) Lieigen die Voraussetzungen für die Erteilung\n(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann      der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder\ndie Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von          Abs. 4, od·e,r § 19 de:s Gesetze:s vor, so stellt die zu-\neiiner bestimmten Art der Vorbereitung abhängig          ständi:ge Verwaltungsbehörde di,e Erlaubnisurkunde\nmachen. Dies gilt nicht für Prüfungen in den Fällen      nach dem Muster der Anlage 1, 2 oder 3 aus.\nde,s § 16 Abs. 4 des Gesetzes.                              (2) Beii Anrechnung einer früheren Ausbildung\nnach § 4 stellt die zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 20                           die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anla,g,e 4\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung         aus.\nder Prüfung\n(3) Die Urkunde ist mit Geltung vom Tage der\n1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb        Beendigung der Ausbildung auszustellen.\ne.ines Jahres und frühestens drei Monat,e\nnach Be,ginn der nicht bestandenen Prüfung,       (4) Die eingereichten Nachwei1se sind dem Prüf-\n2. als Ganzes nur innerhalb eines Jahres und      ling zurückzugeben.\nfrühestens sechs Monate nach Beginn der\nnicht bestandenen Prüfung                                                 §  23\ngestellt werden.                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die        Dberleiiturngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nFristen aus zwingenden Gründen verlängern.               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 20 des Geset-\nzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-\n(3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel-       technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958\nnen Fächern nur vor demselben Prüfungsausschuß           (Bunde,sge,setzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.\nwiederholt werden. Ausnahmen können durch die\nzuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich\ndie Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen                                      § 24\nwerden. Die Vorsitzenden der beteiliigten Prüfungs-         Die Verordnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-\nausschüsse sind vorher zu hören.                         kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","878                                                                      Bundie,s,g-eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 1                                                                                                              (Muster*)\n(zu § 22 Abs. 1)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ........................................................................................................ 19........ in .................................................................................................................\nhat am ............................................................................................................ . 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ................................................................................................................\nmit dem Gesamtergebnis\nbestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.\nSie erhält nach zweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs\nder medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis,\neine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19 ........... .\nden ................................................................................ 19 ........\n(Siegel)                                                                                                                        (Unterschrift}\nAnlage 2                                                                                                             (Muster •J\n(zu § 22 Abs. 1)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/Fräulein                ...........................................................................................................................................................................................................................................\ngeboren am ........................................................................................................ 19........ in .............................................................................................. .\ndie auf Grund des § 16 Abs. 3/ § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch.•\ntechnischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) zur Prüfung zugelassen worden ist,\nhat am ............................... .,.................................................................. ,. ............................................... 19 ............ die Prüfung vor dem staatlichen\nPrüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen in ........................................... :................... ..\nmit dem Gesamtergebnis\nbestanden. Die praktische Tätigkeit gilt als/ ist abgeleistet.\nSie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin\nvom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19.......... ..\nden ........................................................................,. ....... 19 ...... ..\n(Siegel)                                                                                                                       (Unterschrift)\n•) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.","Nr. 63 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                                                                                                                                          879\n(Muster*)                                                                                                                   Anlage .3\n(zu § 22 Abs.1}\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/ Fräulein                     ........................................................................................................................................................................................................................ .\ngeboren am ........................................................................................................ 19........ in ................................................................................................. .\nhat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung nad1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die\nAusübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS 981) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen\nin .............................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis\nbestanden. Sie hat die praktische Tätigkeit abgeleistet.\nSie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin\nvom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................ 19............\nden ................................................................................. 19 ...... ..\n(Siegel)                                                                                                                    tUnterschrift)\n(Muster*)                                                                                                                  Anlage 4\n(zu § 22 Abs. 2)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nFrau/ Fräulein                     ......................................................................................................................................................................................................................... .\ngeboren am ......................................................................................................... 19........ in ............................................................................................... .\nerhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom\n21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nmedizinisch-technische Assistentin\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab .................................................................................................. 19........... .\nden ............... .,........................,. ....................................... 19 ........\n(Siegel)                                                                                                                    (Unterschrift)\n*) Für medizinisch-technische Assistenten in entsprechend abgewandelter Form.","880                               Bunde1s,g,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus-                                     § 4\nübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und               Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengym-             Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-\nnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I            tungsbereichs dieser Verordnung begonnene oder\nS. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-           abgeschlossene Ausbildung als Masseur oder als\nordnet:                                                    Masseur und medizinischer Bademeister, die nicht\nden Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes\nI.                              entspricht, wie folgt anrechnen:\nAusbildungsvorschriften                        1. die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur\nDauer von 9 l\\fonaten, in Ausnahmefällen zur\n§ 1                                      Vermeidung von Härten auch bis zur Dauer\nvon 12 Monaten,\nDer Lehrgang in der Massage (§ 8 des Gesetzes)\ndauert ein Jahr. Er umfaßt folgende Lehrfächer:               2. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.\n1. Grundzüge der Anatomie und Physiologie,\n2. Krankh_eitslehre und Hygiene, soweit sie für                                    II.\ndie Ausübung des Berufs erforderlich sind,                             Prüfungsvorschriften\n3. Lehre von der allgemeinen und speziellen                                        § 5\nMassage, insbesondere Reflexzonen- und Unter-\nwassermassage,                                          Für die Ablegung der Prüfungen nach §§ 9 und\n15 Abs. 3 des Gesetzes sind die nachstehenden Vor-\n4. Praktische Ausführung der Massage in Ver-\nbindung mit Bewegungsübungen                         schriften maßgebend.\n5. Grundlagen und Technik der Wärme- und Licht-                                    § 6\nbehandlung, Einführung in die Elektrotherapie,\n(1) Bei jeder Lehranstalt für Massage ist ein\nGrundbegriffe der Strahlenheilkunde,\nPrüfungsausschuß zu bilden.\n6. Grundbegriffe der Badeheilkunde, Grundlagen\nund Ausführung medizinischer Bäder, sämt-               (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus\nlicher Badeanwendungen einschließlich der                    1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,\nKneippschen Verfahren,                                       2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden\n7. Medizinische Fußpflege,                                         Arzt,\n8. Verbandlehre und Erste Hilfe,                                3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen\n9. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Umgang                   Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung\nmit Kranken, Berufskrankheiten, Unfallschutz).                  der Bezeichnung „Masseur\" oder „Masseur\nund medizinischer Bademeister\" nach § 1\ndes Gesetzes besitzt,\n§ 2                                      4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\nkräften.\nDer Lehrgang gliedert sich in theoretischen Unter-\nricht und praktische Ubungen. Der theoretische                 (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde bestellt\nUnterricht umfaßt mindestens 600 Stunden, die               widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag\npraktischen Ubungen sollen mindestens 1200 Stunden          des Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder\numfassen.                                                   des Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und\ndie übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\n§ 3\nStellvertreter zu bestellen.\nAuf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet                                     § 7\n1. Ferien bis zu vier Wochen und                            (1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\n2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von             Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet\nsechs Wochen.                                         wurde.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                          881\n(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist               2. der Nachweis, daß die in § 15 Abs. 3 des\ndie Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der dem                           Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen\nWohnsitz des Prüflings nächstgelegenen Lehranstalt                     vorliegen.\nabzulegen. Der Vorsitzende dieses Prüfungsaus-\n(2) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.\nschusses kann Ausnahmen zulassen.\n§ 11\n§ 8\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur            der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-          Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.\nses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor\nBeendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-               (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn\ngangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der                1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-\nLeiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An-                        lagen nicht oder nicht vollständig einge-\nhörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung                       reicht hat,\nüber die Eignung des Prüflings für den Beruf des                    2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis\nMasseurs oder des Masseurs und medizinischen                           nach § 3 des Gesetzes vorliegt,\nBademeisters bei.                                                   3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung\nendgültig nicht bestanden hat oder\n§ 9\n4. im Falle der Wiederholungsprüfung der\n(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Voll-                      Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig\nendung des 19. Lebensjahres voraus.                                    beantragt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1).\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach               (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\n§ 9 des Gesetzes sind beizufügen                          Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\n1. eine Geburtsurkunde,                           men worden oder wenn nachträglich Tatsachen\n2. der Nachweis                                   eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis\na) der abgeschlossenen Volksschulbildung      nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\noder einer gleichwertigen Schulbildung,       (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\nb) einer vierteljährigen pflegerischen Tätig- Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.\nkeit in einer Krankenanstalt oder einem\nBlindenpflegeheim vor Beginn des Lehr-\ngangs,                                                               § 12\nc) der körperlichen Eignung zur Ausübung          (1) Die Gebühr für die Prüfung und ihre Wieder-\ndes Berufs durch Vorlage eines ärzt-      holung beträgt je 25 Deutsche Mark. Sie ist vor der\nlichen Zeugnisses, das nicht älter als    Prüfung an die Kasse der zuständigen Verwaltungs-\ndrei Monate sein darf,                    behörde zu entrichten.\n3. ein selbstverfaßter und, falls der Bewerber        (2) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-\nnicht blind ist, eigenhändig geschriebener    der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-\nLebenslauf,                                   tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr-       Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten\nanstalt über die Teilnahme an dem Lehr-       zurück.\ngang,\n5. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-                                 § 13\nliches Führungszeugnis.                           (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt\n(3) Liegen die Voraussetzungen des § 4 vor, so         im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt den\nist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der        Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert den\nNachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung           Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn\nbeizufügen.                                               schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.\n(4) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer          (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist\nWiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls            berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu\naußerdem nachzuweisen, daß er die nach § 19 Abs. 2        beteiligen.\nSatz 2 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat.                                     § 14\n(5) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten         (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-          und einem praktischen Teil und ist an einem oder\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen           mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchzufüh-\nzulassen.                                                  ren. Dabei sollen an einem Tag nicht mehr als vier\nGruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.\n§ 10\n(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt\n(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach           sich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9\n§ 15 Abs. 3 des Gesetzes sind beizufügen                  bezeichneten Fächer, der praktische Teil der Prüfung\n1. die in § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe c, Nr. 3  auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bezeichneten\nund 5 bezeichneten Nachweise,                  Fächer.","882                                  Bundesig1e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Blinde sind auf ihren Antrag durch den Vor-                                      § 20\nsitzenden des Prüfungsausschusses von der prakti-\nschen Prüfung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8                 (1) Der   Prüfling erhält über die bestandene\nbezeichneten FJchcrn zu befreien.                             Prüfung und ihr Gesamtergebnis ein von dem Vor-\nsitzenden des Prüfungsausschusses aus1gefertigtes\n(4) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh-              Zeugnis.\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-\nsuchen, kann der Vorsitzende den Prüfling von der                 (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nweiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt als          Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nnicht bestanden.                                                 (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\n§ 15                              ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig\nnicht bestandener Wiederholungsprüfung zurückzu-\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine           geben.\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der\nPrüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die\nBeurteilungen durch die Prüfer und das Gesamt-\nergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von                                         III.\nden Prüfern zu unterzeichnen.                                                     Praktische Tätigkeit\n§ 16                                                          § 21\nJeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig-              (1) Die praktische Tätigkeit nach §§ 10 und 11 des\nkeiten jedes Prüflings eine Gesamtbeurteilung unter           Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Able,gung\nVerwendung der Noten „sehr gut\" (1), ,,gut\" (2),              der Prüfung begonnen werden.\n,, befriedigend\" (3), ,, ausreichend\" (4), ,, mangelhaft\"\n(5) oder „ungenügend\" (6) ab.                                     (2) Während der praktischen Tätigkeit nach § 10\ndes Gesetzes hat der Praktikant durch Teilnahme an\nmindestens 50 Unterrichtsstunden seine während des\n§ 17                              Lehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt         Wird ein Teil dieser Tätigkeit an einer medizini-\nunter Verwendung der in § 16 bezeichneten Noten               schen Badeanstalt abgeleistet, so hat sich der Unter-\nund unter Berücksichtigung der Bewährung des                  richt während dieses Abschnittes der praktischen\nPrüflings während der Ausbildung das Gesamt-                  Tätigkeit vorwie,gend auf das in § 1 Abs. 1 Nr. 6\nergebnis der Prüfung.                                         bezeichnete Fach zu erstrecken.\n(3) Die Bestimmungen des Absatz.es 2 gelten für\n§ 18\ndie praktische Tätigkeit nach § 11 des Gesetzes mit\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling          der Maßgabe, daß die Zahl der Unterrichtsstunden\nals Gesamtergebnis mindestens die Note „ausrei-               mindestens 150 beträgt, von denen sich mindestens\nchend\" erhalten hat.                                          100 Stunden aui das in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete\n(2) Sie gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling,      Fach zu erstrecken haben.\nder vor Beginn der Prüfung nicht von ihr zurück-                  (4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in\ngetreten ist, ohne genügende Entschuldigung an der            den Absätzen 2 und 3 genannten Unterrichtsstunden\nPrüfung nicht teilnimmt. Die Entscheidung, ob eine            während der rngelmäßigen Arbeitszeit erteilen zu\nEntschuldigung genügend ist, trifft der Vorsitzende           lassen.\ndes Prüfungsausschusses.\n(5) Nach ordnungsmäßiger Ableistung der prak-\ntischen Tätigkeit oder eines jeden ihrer Abschnitte\n§ 19\nerhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem\n(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,         Muster der Anlage 1. Die Bescheinigung ist von\nso darf er sie einmal wiederholen.                            dem Leiter der Krankenanstalt oder medizinischen\n(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres          Badeanstalt und von dem Masseur oder medizini-\nund frühestens drei Monate nach Beginn der nicht              schen Bademeister zu unterschreiben, unter dessen\nbestandenen Prüfung die Zulassung zur Wieder-                 Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.\nholungsprüfung beantragen; die zuständige Ver-\nwaltungsbehörde kann diese Frist aus zwingenden\nGründen verlängern. Der Vorsitzende des Prüfungs-                                         § 22\nausschusses kann, außer bei Prüfungen nach § 15\nAbs. 3 des Gesetzes, die Zulassung zu einer Wieder-              (1) Wird eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 nicht\nholungsprüfung von einer bestimmten Art der Vor-              erteilt, weil die praktische Tätigkeit oder einer ihrer\nbereitung abhängig machen.                                    Abschnitte nicht ordnungsmäßig abgeleistet wurde,\nso muß die Tätigkeit oder der betreffende Abschnitt\n(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü-\nwiederholt werden.\nfungsausschuß wiederholt werden; Ausnahmen\nkönnen durch die zuständige Verwaltungsbehörde,                  (2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier,\nin deren Bereich die Prüfung wiederholt werden                in den Fällen des § 11 des Gesetzes länger als sechs\nsoll, zugelassen werden. Die Vorsitzenden der be-             Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist\nteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.            hinausgehende Zeit nachgeholt werden.","Nr. 63 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                                                                                                                                       883\nIV.                                                                                        (3) Die eingereichten Nachweise sind dem Prüfling\nSchlußbestimmungen                                                                                           zurückzugeben.\n§ 24\n§     23\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung                                                                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes                                                                                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nvor, so stellt die zuständige Verwaltungsbehörde                                                                                              über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des\ndie Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 2                                                                                             Masseurs und medizinischen Bademeisters und des\naus. Die Urkunde is1 mit Geltung vom Tage der Be-                                                                                             Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nendigung der Ausbildung auszustellen.                                                                                                         gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berlin.\n(2) Liegen die Voraussetzunqen für die Erteilung\nder Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes vor, so\n§ 25\nstellt die zuständige VerwaJ tungsbehörde die Er-\nlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 3 mit                                                                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGeltunrJ vom Tc1ge der Ablegung der Prüfung aus.                                                                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage 1\n(zu § 21 Abs. 5)\n(Muster)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nHerrn\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ............................................................................................................. 19 ........ in ................................................................................................................\nwird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom .......................................................................................... ..\nbis ..................................................................................................................... als Praktikant(in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und\nan ........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.\nDie Tätigkeit wurde vorn ............................................................................... bis ............................................................................... unterbrochen.\nEin Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche\nEignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:\n......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ...... ..\n(13ezeidmung der Krankenanstalt/medizinischen Badeanstalt)\n(Unterschrift des Leiters                                                                                                 (Unterschrift des Masseurs/medizinischen Bademeisters)\nder Krnnkcnanstall:/rnediziuischcn Badec1nstalt)","884                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 23 Abs. 1)\n(Mus.ter)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nMasseur(in), Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)\nHerr\n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\"••••••••••••••-•••••••••••••• .. •••••••••••••••••••••••••••••••• .. ••••••• .. •n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••~••••••••••••••o••••••••••••••••\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ............................................................................,. ............................... 1.9 ........ in ............................................................................................................\nhat am ........................................................................................................ 19........ die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für Massage in ................................................................................................................. mit dem Gesamtergebnis\nbestanden und die vorgeschriebene praktische Tätigkeit abgeleistet. Er/ Sie erhält nach zweijähriger/\nzweieinhalbjähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nMasseur(in) / Masseur(in) und medizinische(r) Bademeister(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................,. ............................................... 19....... .\n............... .,................................,......................................................... , den .................,........................................................ 19 ........\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nAnlage 3\n(zu § 23 Abs. 2}\n(Muster)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nMasseur(in)\nHerr\nFrau/Fräulein\ngeboren am ............................................................................................................. i9 ........ in ........................................................................... »••····· .. ······· ..··········· ..\nder / die auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs\nund medizinischen Bademeisters und des Krankengyrnnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)\nzur Prüfung zugelassen worden ist, hat am ........,........................................................................................ 19 ........ die Prüfung vor\ndem staatlichen Prüfungsausschuß an der Lehranstalt für Massage in ............................................................................................... ..\nmit dem Gesamtergebnis\nbestanden.\nEr/ Sie erhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985)\ndie Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nMasseur(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab                                                                                                                                 19 ....... .\n.......................................................................................................... , den ......................................................................... 19 ....... .\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                       885\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über die Aus-                                    § 3\nübung der Berufe des M.asseurs, des Masseurs und            Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nmedizinischen Bademeisters und des Krankengym-           Verwaltungsbehörde kann eine außerhalb des Gel-\nnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I          tungsbereichs dieser Verordnung be,gonnene oder\nS. 985) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-         ahgesch1ossene Ausbildung als Krankengymnast,\nordnet:                                                  die nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des\nI.                           Gesetzes entspricht, wie folgt anrechnen:\nAusbildungsvorschriften                    1. Die Teilnahme an einem Lehrgang bis zur\n§ 1                                 Dauer von 18 Monaten, in Ausnahmefällen zur\n(1) Der Lehrgang in der Krankengymnastik (§ 8\nVermeidung von Härten auch bis zur Dauer\nvon 24 Monaten,\nAbs. 1 des Gesetzes) dauert zwei Jahre. Er umfaßt\nfolgende Lehrfächer:                                        2. gleichwertige Prüfungen in einzelnen Fächern,\ndie Bestandteil einer vollständig bestandenen\n1. Anatomie,\nPrüfung waren,\n2. Physiologie,\n3. eine praktische Tätigkeit ganz oder teilweise.\n3. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,\n4. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebie-\nten der                                                                  II.\na) Inneren Medizin,                                           Prüfungsvorschriften\nb) Orthopädie,                                                          § 4\nc) Chirurgie,\nd) Frauenheilkunde,                             Für die Ablegung der Prüfung nach § 9 des Ge-\nsetzes sind die nachstehenden Vorschriften maß-\ne) Kinderheilkunde,\ngebend.\nf) Neurologie und Psychiatrie,\n§ 5\n5. Physiologische Grundlagen der Kranken-\ngymnastik und Massa,ge,                         (1) Bei jeder Lehranstalt für Krankengymnastik\n6. Leibeserziehung,                             ist ein Prüfungsausschuß zu bilden.\n7. Technik der Krankengymnastik und ihre           (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus\nmethodische Anwendung auf allen Gebie-              1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,\nten der Medizin, in denen Bewegungs-                2. einem an der Lehranstalt unterrichtenden\ntherapie erforderlich ist,                             Arzt,\n8. Technik der Massa,ge und ihre methodische           3. einer an der Lehranstalt ständig tätigen\nAnwendung am Kranken auf allen Gebie-                  Lehrkraft, die eine Erlaubnis zur Führung\nten der Medizin, in denen Massa.ge erfor-              der Bezeichnung „Krankengymnast\" nach\nderlich ist,                                           § 1 des Gesetzes besitzt,\n9. Grundlagen und Technik der Hydro-                   4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-\ntherapie, der Elektro-, Licht- und Wärme-              kräften.\nbehandlung, Grundbegriffe der Strahlen-\nheilkunde,                                      (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde be,steUt\nwiderruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag\n10. Krankengymnastik in Prophylaxe und Re-\ndes Leiters der Lehranstalt die übrigen Mitglieder\nhabilitation,\ndes Prüfungsausschusses. Für den Vorsitzenden und\n11. Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerin-        die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind\nnen und in der Geriatrie, Säuglingsgym-       Stellvertreter zu bestellen.\nnastik und Haltungsschulung Jugendlicher,\n12. Verbandlehre und Erste Hilfe,                                            § 6\n13. Berufslehre (gesetzliche Vorschriften, Um-\nDie Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der\ngang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-\nLehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet\nfallschutz).\nwurde.\n(2) Der dieser Vernrdnung als Anlage 1 beige-\n§ 7\nfügte Lehrplan ist als Richtlinie bei der Gestaltung\ndes Unterrichts zu berücksichtigen. Dies gilt entspre-     Der Prüfling hat das Gesuch um' Zulassung zur\nchend für den nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes ver-          Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nkürzten Lehrgang.                                         ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor\n§ 2\nBeendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-\ngangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen. Der\nAuf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet\nLeiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach An-\n1. Ferien bis zu sechs Wochen jährlich,               hörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung\n2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer: von         über die Eignung des Prüflings für den Beruf des\nzehn Wochen.                                       Krankengymnasten bei.","886                                 Bundes1ge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 8                                      4. im Falle der Wiederholungsprüfung der\n(1) Die Zulassung zur Prüfung selzt die Voll-                          Prüfling die Zulassung nicht rechtzeitig be-\nendung des 20. Lebensjahres voraus.                                       antragt hat (§ 18 Abs. 1 und 2).\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind                (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\nbeizufügen                                                  Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom-\nmen worden oder wenn nachträglich Tatsachen\n1. eine Gelrnrlsurkunde,\neingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis\n2. der Nachweis                                    nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\na) einer abgeschlossenen Mittelschulbil-           (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\ndung oder einer mindestens gleichwer-       Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.\ntigen Schulbildung,\nb) einer vierteljährigen pflegerischen Tä-                                    § 10\ntigkeit in einer Krankenanstalt vor Be-         (l. J Die Gebühr beträgt für die Prüfung und ihre\nginn des Lehrgangs,                         Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark. Die\nc) der körperlichen Eignung zur Ausübung       Ge,bühr beträgt für die Wiederholung der Prüfung\ndes Berufs durch Vorlage eines ärzi •       in einzelnen Fächern je Fach 10 Deutsche Mark, ins-\nliehen Zeugnisses, das nicht älter als      gesamt jedoch höchstens 50 Deutsche Mark. Das-\ndrei Monate Sf~in darf,                     selbe gilt für eine Prüfung, bei der die Vorausset-\n3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschrie-       zungen des § 3 vorliegen.\nbener Lebenslauf,                                  (2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse\n4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr-         der zus,tändi,gen Verwaltungsbehörde zu entrichten.\nanstalt über die Teilnahme an dem Lehr-           (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-\ngang,                                           der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-\n5. ein poliwiliches oder entsprechendes amt-        tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines\nliches Führungszeugnis.                         Anteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten\nzurück.\n(3) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nach\n§ 11\nTeilnahme an einem nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes\nverkürzten Lehrgang ist außerdem der Nachweis                  (1) Der        Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nbeizufügen, daß die in dieser Vorschrift bezeichne-         setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt\nten Vor':1-ussetzungen vorliegen. Von dem Nachweis          den Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert\nnach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ist abzusehen, wenn         den Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Be-\nder Prüfling bei Beginn des Lehrgangs mindestens            ginn schriftlich auf, an ihr teilzunehmen.\nfünf Jahre auf Grund einer Erlaubnis zur Führung               (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-\nder Bezeichnung „Masseur\" oder „Masseur und                 rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu be-\nmedizinischer Bademeister\" tätig war.                       teiligen.\n§ 12\n(4) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, so\nist neben den in Absatz 2 genannten Unterlagen der             (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nNachweis der Anrechnung der früheren Ausbildung             und einem theoretischen Teil.\nbeizufügen.                                                    (2) Prüfungsfächer sind\n(5) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer                  1. Anatomie und Physiologie,\nWiederholungsprüfung, so hat er gegebenenfalls                        2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,\naußerdem nachzuweisen, daß er die nach § 18 Abs. 3                    3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten\nfestgesetzten Voraussetzungen erfüllt hat.                                der inneren Medizin, Orthopädie, Chirurgie,\n(6) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten                      Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Neu-\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-                          rologie und Psychiatrie,\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen                       4. Physiologische Grundlagen der Kranken-\nzulassen.                                                                 gymnastik und Massage, Krankengymnastik\nin Prophylaxe und Rehabilitation, Gym-\n§ 9\nnastik bei Schwangeren, Wöchnerinnen und\nin der Geriatrie, Säuglingsgymnastik und\n(1) Uber die Zulussung zur Prüfung entscheidet                        Haltungsschulung Jugendlicher,\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in                    5. Grundlagen und Technik der Hydro-\nAbsatz 4 nichts anderes beslimmt ist.                                     therapie, der Elektro-, Licht- und Wärme-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn                                behandlung, Grundbegriffe der Strahlen-\nheilkunde,\n1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter-\nlagen nicht oder nicht vollständig einge-                 6. Berufslehre {gesetzliche Vorschriften, Um-\nreicht hat,                                                   gang mit Kranken, Berufskrankheiten, Un-\nfallschutz),\n2. ein Grund für die V crsagung der Erlaubnis                 7. Technik der Krankengymnastik und ihre\nnach § 3 des Gesetzes vorliegt,                              methodische Anwendung auf allen Gebie-\n3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung                          ten der Medizin, in denen Bewegungs-\nendgültig nicht bestanden hat oder                            therapie erforderlich ist,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                           887\n8. Technik der Massage und ihre methodische   währung des Prüflings während der Ausbildung das\nAnwendung am Krcrnken auf allen Gebie-     Gesamtergebnis. Dieses kann „befriedigend\" nur\nten der Medizin, in dt~nen Massage erfor-  lauten, wenn die Leistungen des Prüflings in den in\nderlich ist,                               § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 7 bezeichneten und in zwei\n9. Verbandlehre und Ersle Hilfe.              anderen Fächern mindestens als „befriedigend\" be-\nurteilt worden sind. Entsprechendes gilt für das Ge-\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die   samtergebnis „gut\" oder „sehr gut\".\nin Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in\nAbsatz 2 Nr. 7 bis 9 bezeichneten Prüfungsfächer.         (3). Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-\nDer theoretische Teil der Prüfung ist nach dem prak-   holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergeb-\ntischen Teil an mindestens zwei aufeinanderfolgen-     nis höchstens „gut\" lauten.\nden Tagen durchzuführen. Dabei sollen an einem            (4) Bei Anrechnung von Prüfungen nach § 3 wird\nTag nicht mehr als vier Gruppen zu je vier Prüf-       kein Gesamtergebnis ermittelt.\nlingen geprüft werden. Zwischen dem praktischen\nund dem theoretischen Teil der Prüfung muß min-                                   § 17\ndestens ein prüfungsfreier Tag liegen.\n(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit der\n(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten   Note „mangelhaft\" oder „ungenügend\" beurteilt\nPrüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken       wurden, zu wiederholen.\naus verschiedenen Fachgebieten auf Grund des ärzt-·\n(2) Di•e Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen,\nliehen Befunds in Klausur den krankengymnasti-\nwenn der Prüfling iri de:n in § 12 Abs. 2 Nr. 3, 4 und\nschen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für\n7 bezeichneten Fächern die Note „ma1ngelhaft\" ode:r\ndie Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden\nin zweien dieser Fächer die Not•e „ungenüg·end\"\nzur Verfügung.\nerhalten hat. Sobald feststeht, daß die Prüfung als\n(5) Bei grob ordnungswidrigem Verha.lten wäh-      Ganzes zu wiederholen ist, wird sie nicht mehr\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-          fortgesetzt.\nsuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-         (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-\nses den Prüfling von der weiteren Prüfung aus-         zelnen Fächern nur einmal wiederholt werden.\nschließen. Die Prüfung gilt als in allen Fächern nicht\nbestanden.\n§ 18\n§ 13\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine        (1) Der Antrag auf Zulas.sung zur Wiederholung\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der         der Prüfung\nPrüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die               1. in einzelnen Fächern kann nur innerhalb\nNoten in den einzelnen Fächern und das Gesamt-                     eines Jahres und frühestens drei Monate\nergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von                 nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,\nden Prüfern zu unterzeichnen.                                   2. als Ganze1s nur .innerhalb eines Jahr.es und\nfrühestens sechs Monate nach Beginn der\n§ 14                                     nicht bestandenen Prüfung\ngestellt werden.\nDie Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach\nist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig-        (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die\nten Prüfern mit einer der Noten „sehr gut\" (1),         Fristen aus zwingenden Gründe1n verlängern.\n,,gut\" (2), ,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4),      (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\n,,mangelhaft\" (5), ,,ungenügend\" (6) zu beurteilen.    die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von\neiner bestimmten Art der Vorbereitung abhängiig\n§ 15                          machen.\n(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der gesam-       (4) Die Prüfung kann als Ganzes oder in ein-\nten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an der   zelnen Fächern nur vor demselben Prüfungsaus-\nPrüfung in einem Fach ohne genügende Entschuldi-       schuß wiederholt werden. Ausnahmen können durch\ngung nicht teil, so gilt die Prüfung in diesem Fach    die zuständige Verwaltungsbehörde, in deren Be-\nals mit der Note „ungenügend\" abgelegt.                reich di:e Prüfung wiederholt werden soll, zuge-\nlassen werden. Die Vorsitzenden der bete-iligten\n(2) Nimmt der Prüfling mit genügender Entschul-    Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.\ndigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so\nist die Prüfung in diesem Fach nachzuholen.\n§ 19\n(3) Die Entscheidung, ob eine Entschuldigung ge-\nnügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsaus-        (1} Der PrüfLing erhält nach bestandener Prüfung\nschusses.                                              e!in von dem Vorsitzeinden des Prüfungsausschusse:S\nausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-\n§ 16\nzelnen Fächern und das Ge·samtergebnis enthält.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling   Bei Anrechnung von Prüfungein nach § 3 enthält das\nin allen Fächern mindestens die Note „ausreichend\"     Zeugnis keine Noten für die angerechneten Prü-\nerhalten hat.                                          fungen und kein Ge·samter,gebnis.\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-        (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nmitteH unter Verwendung der in § 14 vorgeschrie-       Vorsitzende die,s dem Prüfling schriftlich mitzu-\nbenen Noten und unter Berücksichtigung der Be-         teilen.","888                                 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Die ,eingernichten Unterlagen sind dem Prüfling     praktischen TäUgkei.t nicht ordnungsgemäß abge-\nnach bestandener Prüfung und nach endgülti,g nicht         leistet wurde, so muß der Abschnitt wiederholt\nbestandener W,i,ederholungsprüfung zurückzugeben.          werden.\n(2) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier\nIII.                            Wochen unterbrochen, so muß die über diese Frist\nPraktische Tätigkeit                     hinausgehende Zeit nachgeholt werden.\n§ 20\n(1) Die praktische Täti,gkeit nach § 10 des Ge-\nIV.\nsetzes soll innerhalb eines Jahres nach Ablegung                                 Schlußbestimmungen\nder Prüfung begonnen werden.                                                             § 22\n(2) Von der praktischen Tätiigkeit sind mindestens        (1) Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung\nvier Monate auf einer chirurgischen oder orthopädi-         der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 de,s\nschen Abteilung und mindestens vier Monate auf              Gese,tz,es vor, so stellt die zuständige Ve1rwaltungs-\neiner Abteilung für innere Krankheiten abzuleisten.         behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der\nAnlage 3 aus.\n(3) Während der praktischen TäUgkeit hat de:r\nPraktikant durch Teilnahme an mindestens 100 Un-               (2) Bei Amechnung einer früheren Ausbildung\ntenichtsstunden se,ine wälu,end des Lehrgangs e,r-          nach § 3 stellt die Verwaltungsbehörde, die Erlaub-\nworbenen Kenntnisse zu vertiefen.                           nisurkunde nach dem Muster der Anlage, 4 aus.\n(3) DLe Urkunde ist mit Geltung vom Tage der\n(4) Der Leiter der Anstalt ist verpflichtet, die in\nBeendigung de,r Ausbildung auszust,ellen.\nAbsatz 3 genannten Unterrichtsstunden während de,r\nmgelmäßig,en Arbeitszeit erteilen zu lassen.\n§ 23\n(5) Nach oridnungsmäföger Ableistung e,ines jeden\nAbs,chnitts der praktischen Tätigkeit erhält der               Diese Verordnung ,gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nPraktikant eine Bescheinigung nach dem Muster               1,eiitungsge,setz,ers vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz-\nder Anla,ge 2. Die Bescheinigung ist von dem ärzt-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nliichen Leiter deir Krankenanstalt ode:r Abteilung          über die Ausübung der Berufe des Masseurs, de,s\nund von dem Krankengymnasten zu unt,erschrei-               Masseurs und medizinis,chen Bademeisters und deis\nben, unter dessen Aufsicht die prakti,sche Täti1gkeit       Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\n· abgel,eiste,t wurde.                                        gesetzbl. I S. 985) auch im Land Berliin.\n§ 21                                                         § 24\n(1) Wird eine BescheinLgung nach § 20 Abs. 5               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n:nicht e rteilt, weil der be,treffende Abschnitt der\n1\nkündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister de,s Innern\nDr. Schröder","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                               889\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nLehrplan\nfür den Lehrgang in der Krankengymnastik\nI. Allgemeines                        Technik der Krankengymnastik und spezielle\nkrankengymnastische Ubungslehre, insbe-\n(!) Der theoretische Unterricht ist auf das für die Aus-\nsondere Extensions- und Schlingenbehand-\nübung der Krankengymnastik notwendige Wissen zu\nlung, Unterwassergymnastik                      7\nbeschränken. Er ist systematisch so aufzubauen, daß die\nSchüler an den praktischen Unterricht mit dem notwendi-      Technik der Elektrogymnastik                        2\ngen Verständnis herangehen. In der speziellen Krank-         Leibeserziehung                                     4\nheitslehre sind die Aufgaben der Krankengymnastik bei\nKlinisches Praktikum in der Orthopädie und\nder Behandlung der einzelnen Krankheitsbilder heraus-\nChirurgie einschließlich Unfallheilkunde      15\nzuheben und zu begründen.\n(2) Der praktische Unterricht muß im Vordergrund                                                            40\nstehen. Die praktische Ausbildung soll umfassend sein\nund in den verschiedenen Kliniken, wie chirurgische,         3. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:         920\northopädische, medizinische, Kinder-, Frauen- und Nerven-    Funktionelle Anatomie\nklinik stattfinden.\nSpezielle Krankheitslehre in der inneren Me-\ndizin und Kinderheilkunde                       4\nII. Aufteilung des Lehrstoffes auf vier Semester\nMethodische Anwendung der Massage\n1. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:          920      und der Reflexzonenmassage                      2\nWochen-       Technik der Krankengymnastik und ihre\nstunden          methodische Anwendung in der inneren\nAnatomie I                                           4           Medizin und Kinderheilkunde                     8\nPhysiologie 1                                        2        Grundbegriffe der Strahlenheilkunde\nAllg. Krankheitslehre und Hygiene                    2        Krankengymnastik in Prophylaxe und Rehabi-\nVerbandlehre und Erste Hilfe                        ¼            litation                                        2\nBerufslehre                                        ¼          Leibeserziehung                                    2\nHydrotherapie                                        2        Klinisches Praktikum in der inneren Medizin\nTheoretische Einführung in die Kranken-                           und Kinderheilkunde                           20\ngymnastik und Massage                             2\nTechnik der Massage, insbesondere der\n40\nBindegewebsmassage                                9        4. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:        920\nTechnik der Krankengymnastik, insbesondere\northopädisches Turnen, Haltungs- und                       Funktionelle Anatomie\nAtemschulung                                     10        Spezielle Krankheitslehre in Neurologie,\nEinführung in die Elektrotherapie                    2            Psychiatrie und Frauenheilkunde                4\nLeibeserziehung                                      6        Technik der Krankengymnastik und ihre\n40           methodische Anwendung in Neurologie,\nPsychiatrie und Frauenheilkunde                6\n2. Semester (23 Wochen) Stundenzahl insgesamt:          920   Schwangerschafts- und Wochenbettgymnastik          2\nAnatomie II                                          2        Leibeserziehung                                    2\nPhysiologie II                                                Klinisches Praktikum in Neurologie,\nSpezielle Krankeitslehre in der Orthopädie                        Psychiatrie und Frauenheilkunde               19\nund Chirurgie einschließlich Unfallheilkunde      4        Arbeitsgemeinschaften                              5\nLicht- und Wärmebehandlung\nBerufslehre\nTechnik der Massage, insbesondere verschie-\ndener Methoden der Reflexzonenmassage             4                                                          40","890                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage 2\n{zu § 20 Abs. 5)\n(Muster)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nin der Krankengymnastik\nHerrn\nFrau/ Fräulein\ngeboren am                         .................................................................................................. 19 ........ in .............................................................................................................\nwird bescheinigt, daß er/sie nach vollständig bestandener Prüfung vom ..........................................................................................\nbis ............................................................................................................ als Praktikant{in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist und an\n........................ Unterrichtsstunden teilgenommen hat.\nWährend dieser Zeit war er/ sie auf folgenden Abteilungen tätig:\n(Art der Tätigkeit)\nVom                                                                          bis                                                                           19........\nVom                                                                         bis                                                                            19 ...... ..\nVom                                                                          bis                                                                           19...... ..\nDie praktische Tätigkeit wurde vom ................................................................ bis ................................................................ unterbrochen.\nEin Anhaltspunkt dafür, daß er/ sie wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner/ ihrer\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche\nEignung nicht besitzt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:\n.................................................................................................., den ................................................................ 19 ....... .\n(Bezeichnung der Krankenanstalt oder Abteilung)\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters)                                                                                                                    (Unterschrift des Krankengymnasten)\nAnlage 3\n{zu § 22 Abs. 1)\n(Muster)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast (in)\nHerr\nFrau/ Fräulein\ngeboren a1n .......................................................................................................... 19 ........ in ............................................................................................................ ..\nhat am ........................................................................................................ 19 ....... die Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für Krankengymnastik in ............. .                                                                           ..................................................................... mit dem Gesamtergebnis\nbestanden und die vorg0schriebene praktische Tätigkeit abgeleistet.\nEr/ Sie erhält nach dreijt.ihriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe\ndes Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember\n1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 885) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab                           „        ...................................................................................... 19 ........\n................................................................................................. , den .................................................................. 19...... _\n(Sie\\Jel)\n(Unterschrift)","Nr. 63 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                                                                                                                                             891\nAnlage 4\n(zu § 22 Abs. 2)\n(Muster)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nHerr\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ........................................................................................................... 19 ........ in ........................................,. ...........,..........................................................\nerhält auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen\nBademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) die Erlaubnis,\neine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast (in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ............................................................................................... 19...... ..\n................................................................................................. , den .................................................................... 19........\n(Siegel)\n(Unterschrift)","892                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung über die Sonderprüfung\nfür Krankengymnasten\nVom 7. Dezember 1960\nAuf Grund des § 15 Abs. 4 des Gesetze,s über die               2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis\nAusübung der Berufo des Masseurs, des Masseurs                        nach § 3 des Gesetzes vorliegt,\nund medizinischen Bademeisters und des Kranken-                  3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung\ngymnasten vom 21. Dt~zember 1958 (Bundes-                             endgültig nicht bestanden hat oder\ngeisetzbl. I S. 985) wird mit Zustimmung des Bun-\n4. im Falle der Wiederholungsprüfung der\ndesrates verordnet:\nPrüfling di,e Zulassung nicht rechtzeitig be~\n§ 1                                        antragt hat (§ 14 Abs. 1 und 2}.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die         (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre\nAblei~Jung der Sonderprührn~J als Krankengymnast          Voraussetzungen zu Unrecht als ge,geben ange-\nnach § 15 Abs. 4 des Gesetzes.                            nommen worden oder wenn nachträglich Tatsachen\neingetreten sind, di,e die Versagung der Erlaubnis\n§ 2                            nach § 3 des Gesetzes rechtfertigen würden.\nDie Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzu-            (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\nle,gen, der nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungs-       Absatz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde.\nordnung für Krankengymnasten vom 1. Dezember\n§ 6\n1960 (Bundc~sgesetzbl. I S. 885) an der dem Wohnsitz\ndes Prüflings nächstqelegenen Lehranstalt für Kran-,         (1) Die Gebühr beträ,gt für die Prüfung und ihre\nkengymnastik ge1bildet worden ist. Der Vorsitumdt~        Wiederholung als Ganzes je 50 Deutsche Mark, für\ndieses Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zu-             die Wiederholung in emzelnen Fächern je Fach\nlassen.                                                   10 Deutsche Mark, insgesamt jedoch höchstens\n50 Deutsche Mark.\n§ 3\n(2) Die Gebühr ist vor der Prüfung an die Kasse\nDer Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur           der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entrichten.\nPrüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nschusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen          (3) Wer spätestens zwei Tage oder mit genügen-\nvor Beginn der Prüfung bei dem Vorsitzenden ein-          der Entschuldigung vor Beginn der Prüfung zurück-\nreichen.                                                  tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme eines\nAnteils für sächliche Kosten und Verwaltungskosten\n§ 4                            zurück.\n(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vollen-                                     § 7\ndung des 20. Lebensjahres voraus.\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt\n(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind           im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt, bei\nbeizufügen                                                der der Prüfungsausschuß gebildet ist, den Tag des\n1. eine Geburtsurkunde,                           Beginns der Prüfung fest und forciert den Prüfling\n2. der Nachweis der körperlichen Eignung zur      spätestens zwei Wochen vor ihrem Be,ginn schrift-\nAusübung des Berufs durch Vorlage eines        lich auf, an ihr teilzunehmen.\närztlichen Zeugnisses, das nicht älter als        (2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-\ndrei Monate sein darf,                         rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu\n3. ein selbstverfaßter, eigenhändi,g geschrie-    beteiliigen.\nbener Lebenslauf,                                                           § 8\n4. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-        (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nliches Führungszeuqnis,                        und einem theoretischen Teil.\n5. der Nachweis einer staatlichen Anerken-\n(2) Prüfungsfächer sind\nnung als Masseur bei Inkrafttreten des Ge-\nsetzes oder einer Erlaubnis nach Maßgabe                1. Anatomie und Physiologie,\ndes § 15 Abs. 2 des Gesetzes.                          2. Allgemeine Krankheitslehre und Hygiene,\n(3) Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten             3. Spezielle Krankheitslehre aus den Gebieten\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-                     der inneren Medizin, Orthopädie, Chir-\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen                      urgie, Frauenhei.lkunde, Kinderheilkunde,\nzulassen.                                                            Neurologie und Psychiatrie,\n§ 5                                   4. Physiologische Grundlagen der Kranken-\ngymnastik und Massage, Krankengym-\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet                    nastik in Prophylaxe und Rehabilitation,\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit                       Gymnastik bei Schwangeren, Wöchnerinne,n\nin Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.                             und in der Geriatrie, Säuglingsgymnastik\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn                           und Haltungsschulung Jugendlicher,\n1. der Prüfling di,e vorgeschriiebenen Unter-             5. Grundlagen und Technik der Hydrothera-\nlagen nicht oder nicht vollständiig einge-                 pie, der Elektro-, Licht- und Wärmebehand-\nreicht hat,                                                lung, Grundbegriffe der Strnhlenheilkunde,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1960                        893\n6. Berufslehre (gesetzliche Vorschriftern, Um-       (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er-\ngang mit Kranken, Berufskrankheiten,           mittelt unter Verwendung der in § 10 vorgeschrie-\nUnfallschutz),                                 benen Noten da:s Gesamtergebnis. Dieses kann\n7. Technik der Krankengymnastik und ihre          „befriedigend\" nur lauten, wenn die Leistung des\nmethodische Anweindung auf allen Gebie-        Prüflings in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 7 bezeich-\nten der Medizin, in denen Bewe,gungs-          neten und in zwei anderen Fächern mindestens als\nthe ra pie erforderlich ist,                   „befriedigend\" beurte,ilt worden ist. Entsprechendes\n8. Verbandlehre und Erste Hilfe.                  g.ilt für das Gesamtergebnis ,,,gut\" oder „sehr gut\".\n(3) Der theoretische Teil der Prüfung umfaßt die         (3) Muß der Prüfling in einem Fach eine Wieder-\nin Absatz 2 Nr. 1 bis 6, der praktische Teil die in      holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamt-\nAbsatz 2 Nr. 7 und 8 bezeichneten Prüfungsfächer.        ergebnis höchstens „gut\" lauten.\nDer theoretische Teil der Prüfung ist nach dem                                     § 13\npraktischen Teil an zwei Tagen durchzuführen.\n(1) Die Prüfung ist in den Fächern, die mit de•r\nDabei sollen an einem Ta,g nicht mehr als vier\nNote „mangelhaft\" oder „ungenügend\" beurteHt\nGruppen zu je vier Prüflingen geprüft werden.\nwurden, zu wiederholen.\nZwischen dem praktischen und theoretischen TeU\nder Prüfung muß mindestens ein prüfungsfreier Tag           (2) Si,e Lst als Ganzes zu wiederholen, wenn der\nliegen                                                   Prüfling in den in § 8 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 bezeich-\nneten Fächern die Note „mangelhaft\" oder in zweien\n(4) Im Rahmen des in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten      dieser Fächer die Note „ungenügend\" erhalten hat.\nPrüfungsfaches hat der Prüfling bei zwei Kranken         Sobald feststeht, daß die Prüfung als Ganzes zu\naus verschiedenen Fachg·ebieten auf Grund eines          wiederholen ist, wird sie nicht mehr fortgesetzt.\närztlichen Befunds in Klausur den krankengymnasti-\nschen Behandlungsplan schriftlich aufzustellen. Für         (3} Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzelnen\ndie Ausarbeitung stehen ihm jeweils vier Stunden         Fächern nur einmal wiederholt werden.\nzur Verfügung.                                                                     § 14\n(5) Bei grob ordnungswidrigem Verhalten wäh-             (1) Der Antrng auf Zulassung zur Wiederholung\nrend der Prüfung, insbesondere Täuschungsver-            der Prüfung\nsuchen, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus-                    1. in eiinzelnen Fächern kann nur innerhalb\nschusses den Prüfling von der weiteren Prüfung                      eines Jahres und frühestens drei Monate\nausschließen. Die Prüfung ,gilt als in allen Fächern                nach Beginn der nicht bestandenen Prüfung,\nnicht bestanden.\n2. als Ganzes nur innerhalb eine:S Jahres und\n§ 9                                     frühestens sechs Monate nach Beginn der\nnicht bestandenen Prüfung\nUber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine\nNiederschrift aufzunehmen, in der die Namen der          gestellt werden.\nPrüfe,r, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die          (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die\nNoten in den einzelnen Fächern und das Gesamt-           Fristen aus zwing-enden Gründen verlängern.\nergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von          (3) Die Prüfung kann als Ganzes oder in einzel-\nden Prüfern zu unterzeichnen.                            nen Fächern nur vor demselben ·Prüfungsausschuß\nwiederholt werden. Ausnahmen können durch die\n§ 10                          zuständig•e Verwaltungsbehörde, in deren Bereich\nDie Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach      die Prüfung wiederholt werden soll, zugelassen\nist von den an der Prüfung in diesem Fach beteilig-      werden. Die Vorsitzenden der beteiligt,en Prüfungs-\nten Prüfern mit einer der Noten „s,ehr gut\" (1),         ausschüsse sind vorher zu hören.\n,,gut\" (2), ,,befriedigend\" (3), ,,ausreichend\" (4),\n§ 15\n,,mangelhaft\" (5), ,, ungenügend\" (6) zu beurteilen,\n(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung\n§ 11                          ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nausgefertigtes Zeugnis, das die Noten in den ein-\n(1) Nimmt ein Prüfling, der vor Beginn der ge-        zelnen Fächern und das Gesamtergebnis enthält.\nsamten Prüfung nicht von ihr zurückgetreten ist, an\nder Prüfung in einem Fach ohne genügende Ent-               (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der\nschuldigung nicht teU, so gilt die Prüfung in diesem     Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.\nFach als mit der Note „ungenügend\" abgelegt                 (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-\n(2) Nimmt der Prüfling mit gen.ügender Entschul-      ling nach bestandener Prüfung und nach endgültig\ndiigung an der Prüfung in einem Fach nicht teil, so      nicht bestandener Wiederholungsprüfung zurück-\nist dLe Prüfung in diesem Fach nachzuholen.              zugeben.\n§ 16\n(3) Die Entscheidung, ob e,ine Entschuldigung ge-\nnügend ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungs-            Lie,gen die Voraussetzungen für die Erteilung\nausschusses.                                             der Erlaubnis nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes vor, so\nstellt die zuständige Verwaltungsbehörde die Er-\n§ 12\nlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage mit\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling      Geltung vom Tage der Ablegung der Prüfung aus.\nin allen Fächern mindestens die Note „ausreichend\"       Die ein:gere.ichten Nachweise sind dem Prüfling\nerhalten hat.                                            zurückzugeben.","894                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 17                                                                                  Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-                                                                                 gesetzbl. I S. 9~5) auch im Land Berlin.\n1,e,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes                                                                                                                                                § 18\nüber di•e Ausübung der Berufe des Masseurs, des                                                                                            Diese Ve.rordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nMasseurs und medizinischen Bademeisters und des                                                                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage                                                                                                          (Muster)\n(zu § 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nHerr\nFrau/ Fräulein\ngeboren am ............................................................................................................ 19........ in .......................................................................................................... ..\nhat am ........................................................................................................ 19...... die Sonderprüfung nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des\nKrankengymnasten vorn 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß\nan der Lehranstalt für Krankengymnastik in .............................................................................................. mit dem Gesamtergebnis\nbestanden. Er/ Sie erhält auf Grund des Gesetze~ über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs\nund medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 985) die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\nKrankengymnast(in)\nauszuüben.\nDie Erlaubnis gilt ab ................................................................................................. 19........\n........................................................................ ,....... , den ................................................................................. 19...... ..\n(Siegel)                                                                                                           (Unterschrift)"]}