{"id":"bgbl1-1960-62-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":62,"date":"1960-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/62#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_62.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer","law_date":"1960-11-30T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1960                            871\nVerordnung\nüber die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\nVom 30. November 1960\nAuf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung                    A VAVG vom 28. Oktober 1960 (Bundes-\nin der Fassung des Vierten Bundesgesetzes zur                       gesetzbl. I S. 833), erforderliche Arbeitser-\nÄnderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960                     laubnis erteilt ist, es sei denn, daß er nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 61) wird mit Zustimmung des                   § 10 der Neunten Verordnung zur Durch-\nBundesrates verordnet:                                              führung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung (Arbeits-\n§ 1                                     erlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer)\nGeltungsbereich                               vom 20. November 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 689) keiner Arbeitserlaubnis bedarf.\nFür die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus-          Die Vorschriften der §§ 57 und 57 a der GewerbP-\nländer gelten die Vorschriften dieser Verordnung,\nordnung bleiben unberührt.\nsoweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder\ndurch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher             (2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen\nGemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. Im            werden, wenn der Antragsteller seinen ständigen\nübrigen gelten die Vorschriften des Titels III der       Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Gel-\nGewerbeordnung.                                          tungsbereich dieser Verordnung hat. Von dem Erfor-\ndernis des Mindestalters kann abgesehen werden,\nwenn der Antragsteller der Ernährer der Familie ist\n§ 2\noder bereits zwei Jahre im Reisegewerbe tätig war.\nReisegewerbekarte\n(3) Die nach § 62 Abs. 1 der Gewerbeordnung\nEine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen der      erforderliche Erlaubnis ist auch zu versagen, soweit\n§§ 55 a und 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung erfor-        die Begleitpersonen Ausländer sind und bei ihnen\nderlich.                                                 einer der in Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezeichneten Ver-\nsagungsgründe vorliegt.\n§ 3\nBesondere Versagungsgründe                                             § 4\n(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn                                Steuerheft\n1. dem Antragsteller eine besondere Aufent-          Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in\nhaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 der Aus-       der Regel von der Vorlage des Steuerheftes oder\nländerpolizeiverordnung vom 22. August         einer Bescheinigung des Finanzamtes über die Be-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053) nicht erteilt freiung von der Führung eines Steuerheftes abhän-\nist, es sei denn, daß es sich um einen hei-    gig gemacht werden (§§ 81 und 82 der Durchfüh-\nmatlosen Ausländer im Sinne des § 1 des        rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz).\nGesetzes über die Rechtsstellung heimat-\nloser Ausländer im Bundesgebiet vom                                        § 5\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)\nhandelt,                                                 Geltungsdauer und Geltungsbereich\n2. dem Antragsteller die besondere Aufent-                          der Reisegewerbekarte\nhaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 der Aus-          (1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer\nländerpolizeiverordnung unter Auflagen         der besonderen Aufenthaltserlaubnis, höchstens je-\nerteilt ist, die einer Ausübung des Reise-     doch für die Dauer eines Jahres erteilt werden; die\ngewerbes entgegenstehen,                       Geltungsdauer kann auf bestimmte Tage beschränkt\n3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beab-       werden. Ist eine besondere Aufenthaltserlaubnis\nsichtigten Reisegewerbes in dem jeweiligen     nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte\nGeltungsbereich der Reisegewerbekarte          ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt\n(§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,              werden.\n4. der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch          (2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Auf-\nnicht vollendet hat,                           enthalt seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbe-\n5. dem Antragsteller, soweit er das Reise-        reich dieser Verordnung hat, kann die Reise-\ngewerbe nicht im eigenen Namen und für         geweFbekarte abweichend von Absatz 1 für die\neigene Rechnung ausübt, nicht die gemäß        Dauer von höchstens drei Jahren erteilt werden.\n§ 43 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsver-         (3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber,\nmittlung     und    Arbeitslosenversicherung   das in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk\n(A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957     derjenigen Behörde auszuüben, die sie erteilt hat.\n(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert   Zur Ausübung des Reisegewerbes in einem anderen\ndurch das Dritte Änderungsgesetz zum           Bezirk ist der Inhaber nur dann berechtigt, wenn die","872                                            Bundiesge,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nfür den anderen Bezirk zuständige Behörde auf der                                                          § 7\nReisegewerbekarte deren Ausdehnung auf ihren                                                         Strafvorschrift\nBezirk bescheinigt hat; die Vorschriften des § 3\nEin Ausländer, der ein Reisegewerbe außerhalb\nAbs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.\ndes Geltungsbereichs der ihm erteilten Reise-\n(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saar-                         gewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) ausübt, wird nach\nland berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber,                         § 148 Abs. 1 Nr. 7 a der Gewerbeordnung bestraft.\ndas in ihr bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des\njeweiligen Landes auszuüben, im Falle einer be-\n§ 8\ngrenzten Aufenthaltserlaubnis nur in deren Gel-\ntungsbereich.                                                                                      Geltung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§ 6                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 fBundes,gesetz-\nEntziehung der Reisegewerbekarte                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nVierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nDie Reisegewerbekarte kann außer aus den in\nordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n§ 58 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründen\nS. 61) auch im Land Berlin.\nauch entzogen werden, wenn einer der in § 3 Abs. 1\nNr. 1, 4 und 5 bezeichneten Versagungsgründe bei\nErteilung der Reisegewerbekarte der Behörde nicht                                                          § 9\nbekannt gewesen oder wenn einer der in § 3 Abs. 1                                                     Inkrafttreten\nNr. 1 und 5 bezeichneten Versagungsgründe nach                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nErteilung der Karte eingetreten ist.                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1960\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtiqunq verkündet In Teil III wird das als fort(Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq Jes Bundes-\nrechts vom 10. Juli HJ58 (ßundesqesd,.bl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag\nBezuqsbedinqunqen lür Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlid:i Zustellgebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefonqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}