{"id":"bgbl1-1960-62-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":62,"date":"1960-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_62.pdf#page=2","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1960-11-30T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nFünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes\nVom 30. November 1960\nDer Bundestag hat        das   folgende  Ge,setz be-                         Artikel 2\nschlossen:                                                   Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wie-\nArtikel 3\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung          (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\nder Anlage zu Artikel I des Dritten Anderungs-            1960 in Kraft.\nge,setzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I           (2) Ein Verfahren, das abweichend von § 26 Abs. 4\nS. 820, 822) und des Vierten Anderungsgesetzes vom        Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 nach dem\n10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1703) erhält       1. April 1960 bei einem Gericht der Verwaltungs-\nfolgende Fassung:                                         gerichtsbarkeit rechtshängig geworden und noch\nnicht durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet\n,, (4) Eine Entscheidung, durch die der Wieder-     worden ist, geht auf das zuständige Gericht der\ngutmachungsanspruch ganz oder teilweise abge-          ordentlichen Gerichtsbarkeit über. Beruht die Rechts-\nlehnt wird, kann durch Klage im Verwaltungs-           hängigkeit bei dem Gericht der Verwaltungsgerichts-\nrechtsweg angefochten werden. Soweit durch die         barkeit auf einer Verweisung, so ist insofern das\nin den Ländern geltenden Rechtsvorschriften            Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig,\nRechtsstreitigkeiten über Wiedergutmachungsan-         das den Rechtsstreit an das Gericht der Verwal-\nsprüche gegen das Land oder eine der Landesauf-        tungsgerichtsbarkeit verwiesen hatte.\nsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder            (3) Geht das Verfahren nach Absatz 2 auf das\nStiftung des öffentlichen Rechts den Gerichten der     zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit\nordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, ver-     über, so werden Gerichtskosten, die vor Gerichten\nbleibt es bei dem ordentlichen Rechtsweg. Die          der Verwaltungsgerichtsbarkeit entstanden sind,\nFrist zur Erhebung der Klage beträgt drei Monate       nicht erhoben; bereits erhobene Kosten sind zu-\nseit Zustellung der angefochtenen Entscheidung.        rückzuzahlen. Für die Gebühren des Rechtsanwalts\nVor der Erhebung der Klage im Verwaltungs-             gelten im Falle des Absatzes 2 Satz 2 das frühere\nrechtsweg bedarf es keiner Nachprüfung in einem        und das weitere Verfahren vor dem ordentlichen\nVorverfahren.\"                                         Gericht als ein Rechtszug.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundes mini s t er für wir t s c ha f tl ich e n Besitz des Bundes\nWilhelmi"]}