{"id":"bgbl1-1960-61-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":61,"date":"1960-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/61#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_61.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts","law_date":"1960-11-29T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["862                                                    Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten\ndes Bundesrechts\nVom 29. November 1960\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                    §                                                                                      §\nRundfunkanstalten des fümdesrechts                                            Sa,tzungsrech t                                                                    17\nStimmenverhältnis ............................. .                                  18\nErster Abschnitt\nBesondere Verpflichtung ....................... .                                  19\nRundfunksendungen über Kurzwelle\nReisekost,en- und S~tzungsvergütung ............ .                                 20\nErricblung, Name, Aufgabe ..................... .\nAus,schuß der F,achaufsicht ...................... .                               21\nOr,gane   .................................. •. • .. •                               2 Beschränkungen bei der Durchführung der Rechts-\nRunrlfunkrc1t    .................................. .                                3   aufsicht, VerwaHungsrechtsweg . . . . . . . . . . . . . . •                      22\nVerwaltung,srat                                                                      4\nZWEITER TEIL\nZweiter Abschnitt\nAllgemeine VorschrHten\nRundfunksendungen für Deutschland\nfür die Rundfunkanstalten des Bundesrechts\nErrichtung, Name, Aufgabe ..................... .                                    5 Gest,aHung der Sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               23\nOrgane    ....................... • • • • • • • • • • • · · · · · ·                  6 Berichtiernbattung     ...............................                             24\nRundfunkrat                                                                          7 G,e,gendar-s1tel.lung   ..............................                             25\nVerwaltungsrat                                                                       8 Verlautbarungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        26\nAnspruch auf Sendezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nDritter Abschnitt\nAllgemeine Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               28\nAufgaben und Tätigkeit\nder Anstaltsorgane                                                     Besondere Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                29\nAuskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   30\nAufg,alrnn de1s Rurndfunkrat,s                                                      9\nJugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nTätigkeit des Rundfunkrats                                                         10\nBeweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32\nAufgaben des ~erwaltungsrats                                                       11\nTätigkeit de•s Verwaltung.sir,a.ts                                                 12\nErne1nnung und Aufigubcm des Intendanten . . . . . . .                             13\nDRITTER TEIL\nAusscheiden des Intendanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14\nObergangs- und Sch!ußvm:sdu:Hten\nZeitpunkt der Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           33\nVierter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                      Bildung der Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        34\nVerletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .               35\nZus,am:mernarbe1H mit den Rundfunkanstalten des\nLan.desr,echts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15  Ubernahme technischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . .                       36\nHausha,I1tswir,bschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   16  Geltung im Land Berhn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            37","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960                         863\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-     einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt unter-\nsen:                                                   hält. Auch dürfen sie weder auf Grund eines Dienst-\noder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter\nERSTER TEIL                       oder sonstwie gegen Entgelt für eine der in Satz 2\nRundfunkanstalten des Bundesrechts            genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von An-\nstalten oder Gesellschaften tätig sein.\nERSTER ABSCHNITT                        (3) Scheidet ein Mitglied vorzeiüg aus, so ist für\nRundfunksendungen über Kurzwelle                 den Rest -seiner Amtszeit ein Nachfolger zu wählen\noder zu benennen. Ein Mitglied gilt als vorzeitig\n§ 1                         ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen nach.\nErrichtung, Name, Aufgabe                Absatz 2 nicht mehr erfüllt.\n(1) Zur Veranstaltung von Rundfunksendungen\nfür das Ausland wird eine gemeinnützige Anstalt                                   § 4\ndes öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutsche                            Verwaltungsrat\nWelle\" errichtet. Die Sendungen sollen den Rund-\nfunkteilnehmern im Ausland ein umfassendes Bild           (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mit-\ndes politischen, kulturellen und wirtschaftlichen      gliedern. Sie werden vom Rundfunkrat für vier\nLebens in Deutschland vermitteln und ihnen die         Jahre gewählt.\ndeutsche Autfassung zu wichtigen Fragen darstellen         (2) Die Absätze 2 und 3 des § 3 gelten entspre-\nund erläutern.                                         chend.\n(2) Die Anstalt ist rechtsfähig und hat das Recht\nder Selbstverwaltung.\nZWEITER ABSCHNITT\n§ 2                              Rundfunksendungen für Deutschland\nOrgane                                                   § 5\nDie Organe der Anstalt sind                                       Errichtung, Name, Aufgabe\n1. der Rundfunkrat,                                    (1) Zur Veranstaltung von Rundfunksendungen\n2. der Verwaltungsrat,                              für Deutschland und das europäische Ausland wird\n3. der Intendant.                                   eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts\nmit dem Namen „Deutschlandfunk\" errichtet. Die\n§ 3\nSendungen sollen ein umfassendes Bild Deutschlands\nRundfunkrat                      vermitteln.\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus elf Mitgliedern.       (2) Die Anstalt ist rechtsfähig und hat das Recht\nZwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag,        der Selbstverwaltung.\nzwei Mitglieder vom Bundesrat gewählt, vier Mit-\nglieder von der Bundesregierung und je ein weite-                                § 6\nres Mitglied von der evangelischen Kirche, der\nkatholischen Kirche und dem Zentralrat der Juden                               Organe\nin Deutschland für vier Jahre benannt.                   Die Organe der Anstalt sind\n(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats dürfen keine      1. der Rundfunkrat,\nwirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben,\ndie geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben          2. der Verwaltungsrat,\nals Mitglieder des Rundfunkrats zu gefährden. Sie        3. der Intendant.\ndürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines\nOrganes einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,                            § 7\neines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen                          Rundfunkrat\nRundfunkanstalten oder einer solchen Gesellschaft\ndes privaten Rechts sein, die unmittelbar oder mit-        (1) Der Rundfunkrat besteht aus 22 Mitgliedern.\ntelbar vertragliche Bindungen über die Lieferung       Sechs Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag,\nvon Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu          sechs Mitglieder vom Bundesrat, darunter ein vom","864                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nLand Berlin benc.mntes Mitulicd, für vier Jahre ge-    dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; bei Stim-\nwählt. fünf Milglieder wc!rden von der Bundes-         mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-\nregierung und je ein Mitgliecl von der evangelischen   zenden.\nKirche, der katholischen Kircbe, dem Zentralrat der\n(3) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte den\nJuden in Deutschland, der Bundesvereinigung der\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der\nDeutschen Ar bei tgeberverbändr::~ und den Gewerk-\nMehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.\nschaften für vier Jahre benannt.\n(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats sind an Auf-\n(2) Die Absätze 2 und 3 des § 3 gelten entspre-     träge und Weisungen nicht gebunden.\nchend.\n(5) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäfts-\nordnung.\n§ 8\nVerwalhmgsrat                                                § 11\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mit-                   Aufgaben des Verwaltungsrats\ngliedern. Sie werden vom Rundfunkrat für vier              (1) Der Verwaltungsrat schlägt dem Rundfunk-\nJahre gewählt.                                          rat drei Persönlichkeiten für die Wahl zum Inten-\n(2) Die Absätze 2 und 3 des § 3 gelten entspre-      danten vor; die Reihenfolge ist keine Rangfolge.\nchend.                                                     (2) Der Verwaltungsrat schließt den Dienstver-\ntrag mit dem Intendanten ab.\n(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei\n•                DRITTER ABSCHNITT                      Rechtsgeschäften der Anstalt mit dem Intendanten\nAufgaben und Tätigkeit der                    sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt\nAnstaltsorgane                        und dem Intendanten.\n(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\n§ 9                           führung des Intendanten.\nAuigaben des Rundfunkrats                     (5) Der Verwaltungsrat stellt den vom Intendan-\nten entworfenen Haushaltsplan fest. Er erteilt dem\n(1) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten auf        Intendanten Entlastung auf Grund der vom Bundes-\nVorschlag des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit        rechnungshof geprüften Haushaltsrechnung.\nvon zwei Dritteln. Kommt in zwei Wahlgängen\neine Mehrheit von zwei Dritteln nicht zustande,\n§ 12\nentscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Der Rund-\nfunkrat schlägt den Gewählten dem Bundespräsi-                      Tätigkeit des Verwaltungsrats\ndenten zur Ernennung zum Intendanten vor.\n(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle drei\n(2) Der Rundfunkrat berät den Intendanten in         Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.\nFragen der Gestaltung des Programms und des             Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten\nSchutzes der Jugend. Er kann dem Intendanten            muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusam-\nhierfür allgemeine Richtlinien geben und überwacht      mentreten.\nderen Beachtung.                                          (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn\ndie Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er\n(3) Der Rundfunkrat ist zu hören, bevor der Ver-     faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei\nwaltungsrat Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 faßt.          Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\n(4) Der Rundfunkrat kann mit einer Mehrheit          sitzenden.\nvon zwei Dritteln nach Anhörung des Verwaltungs-           (3) Der Verwaltungs1 a.t wählt aus seiner Mitte\nrats auf die Dienste des Intendanten verzichten und     den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der\nseine Entlassung beim Bundespräsidenten bean-           Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.\ntragen.                                                    (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an\nAufträge und Weisungen nicht gebunden.\n(5) Der Rundfunkrat vertritt bei Wahrnehmung\n(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-\nseiner Aufgaben die Belange der Allgemeinheit.\nordnung.\n§ 10\n§ 13\nTätigkeit des Rundfunkrats                      Ernennung und Aufgaben des Intendanten\n(1) Der Intendant wird vom Bundespräsidenten\n(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei       für sechs Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist\nMonate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.          jeweils für ei.ne Dauer bis zu sechs Jahren zulässig.\nAuf Antrag von vier Mitgliedern oder des Inten-\ndanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung           (2) Der Intendant ist verantwortlich für die\nzusammentreten.                                         gesamten Geschäfte der Anstdlt einschließlich der\nGestaltung des Programms. Die Anstellung und\n(2) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn die      Entlassung der leitenden Angestellten erfolgt im\nMehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt        Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Intendant\nseine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit        vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960                         865\n(3) Der Intendant ist berechtigt und auf Verlangen  jeder Haushaltsplan und jede Haushaltsrechnung\nverpflichtet, an den Sitzungen des Rundfunkrats und    alsbald nach der Verabschiedung im Bundesanzeiger\ndes Verwaltungsrats teilzunehmen. Er erteilt die       zu veröffentlichen.\ngewünschten Auskünfte.\n(5) Die Vorschriften des Gesetzes zur Erhaltung\nund Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934\n§ 14                         (Reichsgesetzbl. I S. 235) finden auf die durch dieses\nAusscheiden des Intendanten               Gesetz errichteten juristischen Personen des öffent-\nlichen Recht,s keine Anwendung.\n(1) Die Anstalt kann jederzeit auf die Dienste\ndes Intendanten verzichten und seine Entlassung\n§ 17\nbeim Bundespräsidenten beantragen. Mit der Ent-\nlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung                           Satzungsrecht\naus; die vertragsgemäßen Bezüge sind so weiterzu-         (1) Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk\ngewähren, als ob die Entlassung nicht erfolgt wäre.    geben sich Satzungen zur Regelung der betrieblichen\nOrdnung. Die Durchführung der Vorschrift des § 16\n(2) Einwendungen des Intendanten gegen eine\nAbs. 2 Satz 5 ist durch Satzung sicherzustellen.\nEntscheidung nach Absatz 1 sind gegenüber der\nAnstalt geltend zu machen.                                (2) Die Verabschiedung, Aufhebung oder Ände-\nrung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei\nDritteln der Stimmen sowohl der Mitglieder ,des\nRundfunkrats als auch des Verwaltungsrats.\nVIERTER ABSCHNITT\nGemeinsame Vorschriften                                                § 18\nStimmenverhältnis\n§ 15\nJedes Mitglied eines Rundfunkrats und eines Ver-\nZusammenarbeit mit den Rundfunkanstalten          waltungsrats hat eine Stimme.\ndes Landesrechts\nDie Deutsche Welle und der Deutschlandfunk                                      § 19\nsollen für die Gestaltung ihrer Programme soweit                       Besondere Verpflichtung\nals möglich die Programme der Rundfunkanstalten\ndes Landesrechts mitverwenden. Unkosten, die den          Die Bediensteten der nach diesem Gesetz errich-\nRundfunkanstalten des Landesrechts dadurch zu-         teten Anstalten des öffentlichen Rechts und die\nsätzlich entstehen, sind zu ersetzen.                  Mitglieder ihrer Organe müssen, soweit sie nicht\nBeamte sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer\nPflichten nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen\n§ 16                         Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter\nPersonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-\nHaushaltswirtschaft\ngesetzbl. I S. 351) verpflichtet sein.\n(1) Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk\nsind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und\n§ 20\nvoneinander unabhängig, soweit dieses Gesetz nichts\nanderes bestimmt oder zuläßt.                                   Reisekosten- und Sitzungsvergütung\n(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach einer    (1) Die Mitglieder eines Rundfunkrats und eines\nVerwaltungsrats haben Anspruch auf Reisekosten-\nFinanzordnung, die sich die Anstalten geben. Jeder\nvergütung, auf Tagegelder und Ubernachtungs-\nHaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit\ngelder nach Stufe I a der Reisekostenvorschriften für\nin der Verwaltung aufzustellen. Die Haushaltsmittel\nBundesbeamte in der jeweils geltenden Fassung.\nsind wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. Die\nAufstellung jedes Haushalts und die Verwaltung            (2) Die Satzungen der Anstalten können bestim-\nder Haushaltsmittel müssen aus den fachlichen Auf-     men, daß die in Absatz 1 genannten Personen eine\ngaben entwickelt sein und diesen entsprechen. Die      monatliche Aufwandsentschädigung bis zu einer\nVorschriften der Verordnung zur Durchführung der       Höhe des sechsfachen Betrags der Tagegelder und\n§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetz.es (Gemein-    Ubernachtungsgelder nach Absatz 1 erhalten. Für\nnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun-     die Vorsitzenden der Organe und deren Stellvertre-\ndesgesetzbl. I S. 1592) sind zu beachten.              ter kann die Aufwandsentschädigung das Doppelte\nder Aufwandsentschädigung der Mitglieder betra-\n(3) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-     gen.\nund Wirtschaftsführung der Anstalten. Seine Prü-\nfungsbemerkungen sind zu beachten.                                                § 21\n(4) Der Entwurf jedes Haushaltsplans ist min-                     Ausschluß der Fachaufsicht\ndestens zwei Monate vor der Verabschiedung im             Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Im übrigen ist      unterliegen keiner staatlichen Fachaufsicht.","866                                  Bundesge,s-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 22                               (2) Der Anspruch richtet sich gegen den, der die\nBeschränkungen bei der Durchführung               beanstandete Sendung veranstaltet hat. Eine Pflicht\nder Rechtsauisicht, Verwaltungsrechtsweg            zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht\nnur, wenn und soweit die Person oder Stelle, auf\n(1) Die der Bundesregierung obliegende Rechts-          die sich die beanstandete Sendung bezieht, ein be-\naufsicht regelt sich nach Maßgabe der folgenden\nrechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegen-\nVorschriften.\ndarstellung hat.\n(2) Die Bundesregierung ist berechtigt, ein von\nihr im Einzelfall bestimmtes Organ durch schrift-               (3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muß\nliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassun-            unverzüglich, für den gleichen Bereich, in gleicher\ngen hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.               Art und Weise sowie zu einer gleichwertigen\n(3) Wird diese Rechtsverletzung innerhalb einer         Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten\nvon der Bundesregierung zu setzenden angemesse-             Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen\nnen Frist nicht behoben, so weist die Bundesregie-          erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete\nrung die Anstalt an, diejenigen Maßnahmen auf               Gegendarstellung darf nicht am gleichen Tage\nKosten der Anstalt durchzuführen, die die Bundes-           gesendet werden.\nregierung im einzelnen festlegt. Für Rechtsstreitig-\nkeiten aus diesem Anlaß gilt die Verwaltungs-                   (4) Der Anspruch kann vor den ordentlichen Ge-\ngerichtsordnung.                                            richten geltend gemacht werden. Das Gericht kann\nim Wege der einstweiligen Verfügung anordnen,\ndaß der nach Absatz 2 Verpflichtete eine Gegen-\nZWEITER TEIL                           darstellung verbreitet. Für den Erlaß der einst-\nweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine\nAllgemeine Vorschriften                     Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht wird;\nfür die Rundfunkanstalten des Bundesrechts               § 926 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.\n§ 23\n(5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheits-\nGestaltung der Sendungen                    getreue Berichte über öffentliche Sitzungen der ge-\nDie Sendungen müssen in ihrer Gesamtheit der             setzgebenden oder beschließenden Körperschaften\nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung entspre-           des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der\nchen. Sie dienen einer unabhängigen Meinungs-               Gemeindeverbände, öffentliche Sitzungen der Ge-\nbildung und dürfen nicht einseitig eine Partei, eine        richte sowie für Sendungen, deren Verbreitung\nReligionsgemeinscha.ft, einen Berufsstand oder eine         durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben oder ge-\nInteressengemeinschaft unterstützen; die sittlichen         boten ist.\nund religiösen Empfindungen der Rundfunkteilneh-\nmer sind zu achten.\n§ 26\n§ 24                                              Verlautbarungsrecht\nBerichterstattung                          Die Bundesregierung hat das Recht, Gesetze, Ver-\n(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahr-         ordnungen und Verlautbarungen ihren Aufgaben\nheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt          entsprechend bekanntzugeben. Hierfür ist ihr die\nder zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind           erforderliche Sendezeit unverzüglich einzuräumen.\nsorgfältig zu prüfen.\n(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen;                                   § 27\nKommentare sind als persönliche Stellungnahmen\nzu kennzeichnen.                                                             Anspruch aui Sendezeit\n(1) Parteien, die im Bundestag oder in einer\n§ 25                            gesetzgebenden Körperschaft eines Landes ver-\ntreten sind, haben während ihrer Beteiligung an\nGegendarstellung                        Bundestagswahlen Anspruch auf angemessene Sen-\n(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehaup-         dezeit. Das gleiche gilt für Parteien, die bei einer\ntung aufgestellt worden, so kann die unmittelbar           Bundestagswahl mindestens einen Landeswahlvor-\nbetroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer         schlag eingereicht haben.\nGegendarstellung zu dies,er Behauptung verlangen.\nDie Gegendarstellung muß unverzüglich verlangt                  (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Parteien\nwerden. Sie beda.rf der Schriftform, muß die               sollen im übrigen die Möglichkeit haben, ihre Auf-\nbeanstandete Sendung bez.eichnen, sich auf tatsäch-        fassungen zu angemessener Sendezeit zu vertreten.\nliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren\nInhalt haben und muß von der betroffenen Person                 (3) Den Kirchen und den anderen über das ganze\noder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete        Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften\nZweifel an der Echtheit der Unterschrift, so kann          des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemes-\nderen Beglaubigung verlangt werden. Die Gegen-             sene Sendezeiten für die Ubertragung gottesdienst-\ndarstellung darf den Umfang des beanstandeten               licher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonsti-\nTeils der Sendung nicht wesentlich übersteigen.             ger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen","Nr. 61 -   Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1960                       867\nihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Mit                                § 29\nden israelitischen Kultusgemeinden sind entspre-                       Besondere Verantwortung\nchende Vereinbarungen zu treffen.\nFür Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach\n(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der    §§ 26 und 27 ist derjenige verantwortlich, dem die\nKirchen, der verschiedenen religiösen und weltan-       Sendezeit zugebilligt worden ist. § 28 Abs. 4 gilt\nschaulichen Richtungen und den Vertretern der           entsprechend.\nOrganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\n§ 30\nGelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist\nihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede                                Auskunftspflicht\nunter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.\nDie Anstalten haben auf Verlangen Namen und\nEinen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aus-\nAnschrift der Intendanten oder der sonstigen für\nsprache haben nur die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-\nSendungen Verantwortlichen bekanntzugeben.\nneten politischen Parteien, die Kirchen und die an-\nderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten\nReligionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie                             § 31\nüber das ganze Bundesgebiet verbreitete Organi-                               Jugendschutz\nsationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nSendungen, die ganz oder teilweise nach Inhalt\noder Gestaltung geeignet sind, die Erziehung von\n§ 28                           Kindern und Jugendlichen zur leiblichen, seelischen\noder soziaien Tüchtigkeit zu beeinträchtigen, dürfen\nAllgemeine Verantwortung                  nicht vor 21.00 Uhr veranstaltet werden. Für die\nBewertung der Sendungen sind die Vorschriften des\n(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt        Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offentlich-\noder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und        keit in der Fassung vorn 27. Juli 1957 (Bundes-\nGestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des            gesetzbl. I S. 1058) entsprechend anzuwenden.\nGrundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der\nbesonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Ver-\nantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unter-                                § 32\nlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß                            Beweissicherung\ntätig ·zu werden.                                         Alle Nachrichten, Kommentare, Vorträge und\nsonstigen Wortsendungen sind wortgetreu aufzu-\n(2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller\nzeichnen und aufzubewahren. Nach Ablauf von vier\nBeiträge derjenige nach Absatz 1 verantwortlich         Wochen seit dem Tage der Verbreitung können\nist, dem nach diesem Gesetz, nach Satzung oder          Aufzeichnungen . vernichtet werden, soweit keine\nVertrag oder in Ausführung dieser Bestimmungen          Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Ist eine Be-\ndie Gesamtleitung der Einrichtung obliegt, die zur      anstandung mitgeteilt worden, so können die Auf-\nVerbreitung von Sendungen berechtigt ist (Inten-        zeichnungen vernichtet werden, sobald die Bean-\ndant). Sofern und soweit für den nach Satz 1 Ver-       standung durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-\nantwortlichen im Einzelfall ein Vertreter tätig war,    dung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere\ngilt die Vermutung zu dessen Lasten.                    Weise erledigt ist.\n(3) Absatz 2 findet in Straf- und Bußgeldsachen\nkeine Anwendung.\nDRITTER TEIL\n(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen,\nUbergangs- und Schlußvorschriften\ninsbesondere des Verfassers, Herstellers oder Ge-\nstalters eines Beitrages, bleibt unberührt.                                       § 33\n(5) Aufgaben nach Absatz 2 darf nur erhalten                         Zeitpunkt der Errichtung\nund wahrnehmen, wer                                       Die Deutsche Welle und der Deutschlandfunk gel-\nten mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes\n1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhn-\nals errichtet.\nlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland einschließlich des                                 § 34\nLandes Berlin hat,\nBildung der Organe\n2. unbeschränkt geschäftsfähig ist,\n(1) Rundfunkrat und Verwaltungsrat der Deut-\n3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden   schen Welle und des Deutschlandfunks sind unver-\nkann,                                         züglich zu bilden. Die in Satz 1 genannten Organe\n4. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und      sind nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage\ndie Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu be-    des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen ihrer\ngesetzlichen Aufgaben handlungsfähig, wenn die\nkleiden, nicht durch richterliche Entschei-\nHälfte ihrer Mitglieder gewählt oder benannt ist;\ndung verloren sowie\ndie Zahl der gewählten oder benannten Mitglieder\n5. Grundrechte nicht verwirkt hat.               gilt als gesetzliche Mitgliederzahl.","868                                             Bunde·sge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Die erste Sitzung der in Absatz 1 genannten                                                         § 36\nOrgane wird durch den Bundesminister des Innern\neinberufen.                                                                          Ubernahme technischer Einrichtungen\nDie vorhandenen technischen Einrichtungen der\nDeutschen Welle zur Ausstrahlung von Rundfunk-\n§ 35\nsendungen für das Ausland über Kurzwelle gehen\nVerletzung der Aufsichtspflicht                             in das Eigentum der Deutschen Bundespost über.\nWm die ihm als Intendant oder als dessen Ver-\ntreter {§ 28 Abs. 2) obliegende Aufsichtspflicht vor-                                                      § 37\nsätzlich oder fahrlässig verletzt und dadurch fahr-                                             Geltung im Land Berlin\nlässiu dazu bei.trägt, daß ein anderer eine wegen\ndes Inhalts oder der Gestaltung einer Sendung mit                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nStrafo bedrohte Handlung begeht, wird mit Gefäng-                          Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                        {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nHer u u s \\1 eher: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiqer Verlaqsges. m. b.· H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqest'lzblat t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfrrl.iqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq aes Bundes-\nrecbts vom 10 . .Juli 195H (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebielen qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsh<!dinqun4en für Tei I I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Z.ustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}