{"id":"bgbl1-1960-61-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":61,"date":"1960-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1960-11-28T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["853\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1960                                                              Nr. 61\nTag                                             Inhalt:                                                                 Seite\n28. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes .......................................... ,                         853\n29. 11. 60  Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   862\nGesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 28. November 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          3. im Verteidigungsfalle den unbefriste-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     ten Wehrdienst. § 3 Abs. 4 bleibt\nunberührt.\nArtikel 1                                   (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                     Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundes-\nDas Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundes-              wehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die\ngesetzbl. I S. 651) in der Fassung des § 192 der                übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur\nVerwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960                  Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum\n(Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie folgt geändert und           Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht ent-\nergänzt:                                                        schieden ist.\n(3) Wer auf Grund frei williger Verpflichtung\n1. § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\neinen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die\n„Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen               Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund\nGrundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen                der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.\nAnspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen\ndauernden Aufenthalt im Inland hat.\"                           (4) Außerhalb der Wehrübungen können An-\ngehörige der Reserve zu dienstlichen Veran-\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                  staltungen durch den Bundesminister für Ver-\n,,§ 3                              teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                  zugezogen werden. Während der Dienstleistung\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehr-                 sind sie Soldat. § 2 des Soldatengesetzes findet\ndienst oder im FaJJe des § 25 durch den zivilen             keine Anwendung.\"\nErsatzdienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich\nzu melden, vorzustellen und nach Maßgabe                 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\ndieses Gesetzes auf die geistige und körperliche                                         ,,§ 5\nTauglichkeit untersuchen zu lassen.                                         Grundwehrdienst\n(2) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des\nJahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfund-                 (1) Der Grundwehrdienst dauert zwölf Mo-\nvierzigsi:e Lebensjahr vollendet. § 47 c bleibt             nate. Er beginnt in der Regel in dem Kalender-\nunberührt.                                                  jahr, in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste\nLebensjahr vollendet.\n(3) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet\ndie Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem                  (2) Verlängerten Grundwehrdienst, der acht-\nsie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51               zehn Monate dauert, können Wehrpflichtige auf\ndes Soldatengesetzes bleibt unberührt.                      Grund freiwilliger Verpflichtung als Soldaten\nauf Zeit leisten; § 33 des Bundesbesoldungs-\n(4) Im Verteidigungsfalle endet die Wehr-\npflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehr-             gesetzes bleibt unberührt. Ihren Anträgen auf\npflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet. n           Verwendung bei einer bestimmten Teilstreit-\nkraft oder Waffengattung oder in einem be-\n3. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt                 stimmten Dienstzweig soll entsprochen werden.\ngefaßt und folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:\n(3) Verkürzten Grundwehrdienst, der min-\n,,(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu lei-\ndestens einen Monat und höchstens sechs Monate\nstende Wehrdienst umfaßt\ndauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünfund-\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),                      zwanzigste, aber noch nicht das fünfund-\n2. Wehrübungen (§ 6),                              dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Nach\nZ 1997 A","854                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\nVollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres           gezogen werden können. In diesem Falle ver-\nerlischt die Verpflichtung, im Frieden Grund-            längert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen\nwehrdienst zu leisten.                                   um die durch die Verkürzung nicht in Anspruch\n(4) Wehrpflichtige können auch vor Voll-              genommene Zeit. Die Gesamtdauer der Wehr-\nendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres               übungen beträgt bei Wehrpflichtigen,\nzum verkürzten Grundwehrdienst einberufen                         1. sofern sie für den vollen Grundwehr-\nwerden, wenn sie auf Grund der Einberufungs-                         dienst zur Verfügung stehen, bei Mann-\nanordnungen des Bundesministers für Verteidi-                        schaften und Unteroffizieren höchstens\ngung nicht zum vollen Grundwehrdienst her-                           einundzwanzig, bei Offizieren höchstens\nangezogen werden können oder wenn ihre                               dreißig Monate,\nEinberufung zum vollen Grundwehrdienst aus                        2. sofern sie das fünfundzwanzigste Le-\neinem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a                           bensjahr vollendet haben, bei Mann-\nund Nr. 2 angegebenen Cründe eine besondere                          schaften und Unteroffizieren höchstens\nHärte bedeuten würde, die voraussichtlich auch                       zwölf, bei Offizieren höchstens einund-\ndurch eine Zurückstellung nicht behoben werden                       zwanzig Monate.\nkönnte. In beiden Fällen verlängert sich die                (6) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten\nGesamtdauer der Wehrübungen um die durch                 Lebensjahres dürfen Mannschaften und Unter-\ndie Verkürzung des Grundwehrdienstes nicht in            offiziere sowie ungediente Wehrpflichtige nur\nAnspruch genommene Zeit.                                 noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-\n(5) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon          naten herangezogen werden.\nvor Aufruf seines Geburtsjahrganges zum Grund-              (7) Für Wehrübungen, die als Bereitschafts-\nwehrdienst herangezogen zu werden, soll ent-             dienst von der Bundesregierung angeordnet\nsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung             worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des\ndes achtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig die-             Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der\nnende Wehrpflichtige sind in der Regel nur zum           Wehrübungen nach Absatz 2 bis 6 werden sie\nvollen oder zum verlängerten Grundwehrdienst             nicht angerechnet; der Bundesminister für Ver-\neinzuberufen.                                            teidigung kann eine Anrechnung anordnen.\"\n(6) Wehrpflichtige müssen die Zeit, in der\nsie während des Grundwehrdienstes Freiheits-          6. Nach § 8 wird folgend,,ff § 8 a eingefügt:\nstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugend-                                    ,,§ 8a\narrest verbüßt haben oder ihrer Truppe oder                                 Tauglichkeitsgrade\nDienststelle schuldhaft ferngeblieben sind, nach-           (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden fest-\ndienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.\"         gesetzt:\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                            tauglich I bis tauglich III,\nbeschränkt tauglich,\n,,§ 6                                        vorübergehend untauglich,\nWehrübungen                                        dauernd untauglich.\n(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen            Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen\nTag und höchstens drei Monate.                           Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister\n(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen der               für Verteidigung erlassen.\nWehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst nach                (2) Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad\n§ 5 Abs. 1 leisten, beträgt bei Mannschaften und          „I\" sind für jeden Wehrdienst uneingeschränkt\nUnteroffizieren höchstens neun und bei Offizie-          tauglich. Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeits-\nren höchstens achtzehn Monate.                           grad „II\" sind für jeden Wehrdienst mit Aus-\n(3) Leistet ein Wehrpflichtiger den verlänger-        nahme bestimmter Verwendungen tauglich.\nten Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 2), so verkürzt            Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „III\"\nsich die Gesamtdauer der Wehrübungen um                  sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils für\nsechs Monate.                                            den Wehrdienst mit Einschränkungen tauglich.\n(4) Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 3          Wehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „be-\neinen verkürzten Grundwehrdienst leisten, be-            schränkt tauglich\" werden im Frieden im Rah-\nträgt die Gesamtdauer der Wehrübungen bei                men ihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum\nMannschaften und Unteroffizieren höchstens               Grundwehrdienst, herangezogen.\"\nsechs Monate und bei Offizieren höchstens fünf-       7. § 11 wird wie folgt geändert:\nzehn Monate. Bei verkürztem Grundwehrdienst\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nvon weniger als sechs Monaten verlängert sich\ndie Gesamtdauer der Wehrübungen um die                         „4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1\ndurch die Verkürzung nicht in Anspruch ge-                          Abs. 1 und 2 des Schwerbeschädigten-\nnommene Zeit.                                                      gesetzes,\";\n(5) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nergebnis für den vollf~n oder den verkürzten                    ,,(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu\nGrundwehrdienst zur Verfügung stehen, können                  befreien Wehrpflichtige, deren sämtliche\nzu Wehrübun9en einberufen werden, wenn sie                     Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden\nauf Grund der Einberufungsanordnungen des                      waren, deren sämtliche Schwestern an den\nBundesministers für Verteidigung nicht zum                    Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1\nvollen oder verkürzten Grundwehrdienst heran-                 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Derzernber 1960                           855\ndes Bundesentschädigungsgesetzes verstor-          kerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder\nben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren        bereitgestellt worden sind, werden nicht zum\nVater oder Mutter oder beide an den                Wehrdienst herangezogen, solange sie für die\nFolgen einer Schädigung im Sinne des § 1           Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1         Verfügung stehen.\ndes Bundesentschädigungsgesetzes verstor-             (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige\nben sind, sofern der Wehrpflichtige der ein-       für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nzige lebende Sohn des verstorbenen Eltern-         schutz mit der Folge der Nichtheranziehung\nteils ist.\"                                        zum Wehrdienst vorgesehen werden können,\n8. § 12 Abs. 7 fällt weg.                                 regelt eine Rechtsverordnung. Darin kann außer-\ndem nach der beruflichen Tätigkeit der Wehr-\n9. § 13 wird wie folgt gefaßt:                            pflichtigen, ihrem militärischen Ausbildungs-\n,,§ 13                         stand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie ihrer\nAusbildung und vorgesehenen Verwendung im\nUnabkömmlichstellung\nzivilen Bevölkerungsschutz unterschieden wer-\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräfte-            den.\nbedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und\nandere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im               (3) Die zuständigen Behörden sind verpflich-\nöffentlichen Interesse für den Wehrdienst un-          tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-\nabkömmlich gestellt werden, wenn und solange           aussetzungen für die Nichtheranziehung von\ner für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht           Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatz-\nentbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstel-            behörde anzuzeigen.       11\nlung kann mit der Einschränkung ausgesprochen\nwerden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich be-     11. § 15 wird wie folgt geändert:\ngrenztem Umfange zum Wehrdienst herange-               a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt               ,,Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehr-\nmit Zustimmung des Bundesrates allgemeine                  pflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch\nVerwaltungsvorschriften über die Grundsätze,               durch schriftliche Befragung durchgeführt\ndie dem Ausgleich des personellen Kräfte-                  werden.\"\nbedarfs zugrunde zu legen sind.\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz\n(2) Uber die Unabkömmlichstellung entschei-\neingefügt:\ndet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der\nzuständigen Verwaltungsbehörde. Die Zustän-                 ,,Die Landesregierung kann ferner bestim-\ndigkeit und das Verfahren regelt eine Rechts-              men, daß Seemannsämter bei der Anlegung\nverordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch,               der Personennachweise nach Absatz 1 mit-\nwie Meinungsverschiedenheiten zwischen der                  wirken.\"\nWehrersatzbehörde und der vorschlagenden               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-\nVerwaltungsbehörde unter Abwägung der ver-                  gefügt:\nschiedenen Belange auszugleichen sind. Die                     ,, (5) Die anläßlich der Erfassung entstehen-\nRechtsverordnung regelt ferner, für welche Fri-             den notwendigen Auslagen der Wehrpflichti-\nsten die Unabkömmlichstellung ausgesprochen                 gen tragen die Länder. Sie erstatten auch den\nwerden kann und welche sachverständigen Stel-               durch die Erfassung entstehenden Verdienst-\nlen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft              ausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-\nzu hören sind.                                             nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatz-\n(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet,               schutzgesetz fallen.\"\ndaß Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit\nunabkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im       12. § 16 Abs. 2 wi:rid folgender Satz angefügt:\nEinzelfall einer Prüfung der in Absatz 1 bezeich-      „Durch die Musterung wird ferner die Art des\nneten Voraussetzungen bedarf. Dabei können             zu leistenden Wehrdienstes festgestellt.\"\nUnterschiede nach dem Lebensalter, dem Tätig-\nkeitsort sowie bei gedienten Wehrpflichtigen       13. § 18 wird wie folgt geändert:\nnach dem militärischen Ausbildungsstand ge-            a) In Absatz 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 2\nmacht werden.                                              Satz 2 auf § 5 Abs. 5 Satz 1 zu verweisen.\n(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nWehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der              ,, (3) Die Landesregierung bestimmt durch\nVoraussetzungen für die Unabkömmlichstellung                Rechtsverordnung die Beschlußorgane der\nder zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.               kreisfreien Städte und Landkreise, die die\nWehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder                 ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Mona-\nDienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der              ten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl\nVoraussetzungen selbst anzuzeigen.    11\nder Beisitzer wählen.\"\n10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n14. § 19 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 13 a\n„Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht\nZiviler Bevölkerungsschutz                unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird\n(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen         auch der durch die Musterung entstehende Ver-\nBehörde für Dienstleistungen im zivilen Bevöl-         dienstausfall erstattet.     11","856                                 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n15. § 21 wird wie folgt gefaßt:                               sie nach dem Musterungsergebnis für den Wehr-\n,,§ 21                           dienst zur Verfügung stehen, kann nach der\nEinberufung                           Musterung ein Bereitstellungsbescheid erteilt\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von               werden, der sie verpflichtet, sich zu einem be-\nden Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des               stimmten Zeitpunkt nach Verkündung des Ver-\nMustcrungsbescheides zum Wehrdienst einbe-                teidigungsfalles an einer bestimmten Stelle zur\nrufen. Ort und Zeit des Dienstantritts werden             Entscheidung über ihre Einberufung zum unbe-\ndurch Ein berufunrrsbescheid bekanntgegeben.              fristeten Wehrdienst zu melden.\nDie Wehrpf1ichtigen haben sich fmtsprechend                  (2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch\ndem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in                \\Vehrpfüchtigen erteilt werden, die\nder Bundeswehr zu stellen.                                        1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im\n(2) Die Kreiswehrersatzämter legen für die                        Frieden nicht zum Grundwehrdienst\nWehrpflichtigen, die nach dem Musterungs-                            einberufen {§ 8 a Abs. 2 Satz 4) oder\nergebnis für den vollen Grundwehrdienst, für                      2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt\nden verkürzten Grundwehrdienst oder nur für\nwerden.\nWehrübungen zur Verfügung stehen, getrennte\nEinberufungslisten an. In den Einberufungs-                  (3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu er-\nlisten sind die Wehrpflichtigen je nach ihrem             teilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\nAufruf Jahrgangsweise oder nach Jahrgangs-                der Wehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur\nabschnitten zusammenzufa.ssen. Die Reihenfolge            Verfügung stehen wird. Der Bereitstellungs-\nin den Einberufungslisten wird durch das Los              bescheid ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\nbestimmt.                                                 setzungen für die Annahme, daß der Wehr-\n(3) Die Wehrpflichtigen werden auf Grund der           pflichtige im Verteidigungsfall zur Verfügung\nEinberufungsanordnungen des Bundesministers               stehen wird, wegfallen.\nfür Verteidigung nach der in den Einberufungs-               (4) Dbc~r die Erteilung des Bereitstellungs-\nlisten festgelegten Reihenfolge zum Wehrdienst            bescheides entscheidet das Kreiswehrersatzamt.\neinberufen.                                                  (5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß\n(4) Von der in den Einberufungslisten fest-            Wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbescheid\ngelegten Reihenfolge kann abgewichen werden,              erhalten haben, zur Sicherstellung ihrer recht-\nwenn der Wehrpflichtige beantragt, sofort ein-            zeitigen Verwf'mdung im Verteidigungsfall schon\nberufen zu werden.                                        vor dessen Verkündung zur Meldung aufzu-\n(5) Von der in den Einberufungslisten fest-            fordern und im Anschluß an diese Meldung ohne\ngelegten Reihenfolue kann ferner abgewichen               Einhaltung einer Frist zu einer Wehrübung ein-\nwerden, wenn in den Einberufungsanordnungen               zuberufen sind.\"\ndes Bundesministers für Verteidigung aus Grün-\nden der Einsatzfähigkeit der Truppe eine Min-         17. § 22 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndestzahl von Wehrpflichtigen einer bestimmten                ,,Durch Rechtsverordnung wird Näheres be-\nBerufsgruppe angefordert wird und diese Zahl              stimmt über\nbei Einhaltung der Reihenfolge nicht erreicht\n1. das Verfahren bei der Musterung, der Ein-\nwürde. Für die Einberufung der Wehrpflichtigen\nberufung von ungedienten Wehrpflichtigen\nder bestimmten Berufsgruppe bleibt die in den\nund der Erteilung des Bereitstellungs-\nEinberufungslisten festgelegte Reihenfolge maß-\nbescheides sowie über die Erstattung der\ngebend. Die Berufsgruppen, nach denen die\nAuslagen gemäß § 19 Abs. 8,\".\nWehrpflichtigen angefordert werden können,\nwerden vom Bundesminister für Verteidigung            18. § 23 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nfestgelegt.\n(6) Wehrpflichtige, die beantragt haben, vor-             ,,(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundes-\nzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu                wehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer\nwerden, oder auf Grund freiwilliger Verpflich-            Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehr-\ntung den verlängerten Grundwehrdienst (§ 5                ersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie\nAbs. 2) leisten wollen, sind in die Einberufungs-         sind zu hören und zu untersuchen, wenn seit\nlisten nicht einzutragen und vorwe,g einzuberufen.        dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als\nzwei Jahre verstrichen sind. Auf die Unter-\n(7) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-           suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung.\nergebnis für den verkürzten Grundwehrdienst               Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-\noder nur für Wehrübungen zur Verfügung                    rung durch die Kreiswehrersatzämter vorzu-\nstehen, können auf ihren Antrag zum vollen                stellen. Sie haben sich entsprechend dem\nGrundwehrdienst einberufen werden. Dabei sind             Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der\ndie Kreiswehrersatzämter an die in den Einbe-             Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre\nrufungslisten festgelegte Reihenfolge nicht ge-           Anhörung und Untersuchung sowie über den\nbunden.\"                                                  Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts-\n16. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:                verordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.\n,,§ 21 a                              (2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift\nBereitstellungsbescheid                     gelten auch Wehrpflichtige, die mindestens einen\n(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis            Monat Grundwehrdienst oder eine Wehrübung\nauf weiteres nicht einberufen werden, obwohl              geleistet haben.\"",":Nr. 61 -- Tag der Aus.gabe: Bonn, den 2. Dezember 1960                             857\n19. § 24 wird wie folgt ergänzt:                              22. In § 29 wird Absatz 1 wie folgt gefaßt und fol-\ngender Absatz 6 eingefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\ngefügt:                                                    ,,(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\n,, (1 ü) Soweit es zur Heranziehung zum             Wehrdienst leistet, ist zu entlassen\nWehrdienst einer Musterung nicht bedarf,                           1. mit Ablauf der für den Wehrdienst\nunterliegen die Wehrpflichtigen der Wehr-                             festgesetzten Zeit,\nüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem\nerstmalig über ihre Heranziehung entschie-                         2. wenn sich herausstellt, daß die Vor-\nden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-                           aussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind,\ndienst der Polizei angehören, unterliegen der                      3. wenn der Einberufungsbescheid auf-\nWehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Aus-                              gehoben wird oder wegen einer zwin-\nscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.\"                              genden Wehrdienstausnahme (§§ 9 bis\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-                             11, 12 Abs. 1 bis 3) hätte widerrufen\ngefügt:                                                               werden müssen,\n,, (3 a) Wehrpflichtige, die für Dienstlei-                    4. wenn er als Kriegsdienstverweigerer\nstungen im zivilen Bevölkerungsschutz her-                            anerkannt ist, soweit er nicht auf\nangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt                           seinen Antrag zum waffenlosen Dienst\nworden sind (§ 13 a), unterliegen der Wehr-                           herangezogen wird,\nüberwachung nicht, solange sie für den                             5. wenn er seiner Aufstellung für die\nzivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung                              Wahl zum Bundestag oder zu einem\nstehen.\"                                                              Landtag zugestimmt hat,\nc) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt:                                6. wenn er unabkömmlich gestellt ist,\n,,Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 ent-                       7. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen\nsprechend Anwendung.\"                                                 Behörde für Dienstleistungen im zivi-\nlen Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt\n20. § 26 Abs. 3 und 6 werden wie folgt gefaßt:                                  der Einberufung zur Verfügung stand\n,, (3) Die Entscheidung treffen besondere Aus-                           und ohne die Einberufung hierfür\nschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienst-                               weiterhin verfügbar sein würde.\"\nverweigerer). Si.e werden mit einem vom                           ,, (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\nBundesminister für Verteidigung bestimmten                    Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem\nVorsitzenden, einem Beisitzer, der von der                    Tage als entlassen, an dem er hätte entlassen\nLandesregierung oder der von ihr bestimmten                   werden müssen, wenn er bei der Truppe oder\nStelle benannt wird, sowie zwei ehrenamtlichen                Dienststelle geblieben wäre. Seine Pflicht, die\nBeisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im Aus-               Zeit nachzudienen, während der er schuldhaft\nschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt                 ferngeblieben ist (§ 5 Abs. 6), bleibt unberührt.\"\noder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt\nsein und das fünfunddreißigste Lebensjahr voll-           23. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nendet haben. Die Beisitzer müssen das fünfund-\ndreißigste Lebensjahr vollendet haben und                                                ,,§ 33\nsollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Lebens-                  Besonde,re Vorschriften für das Vorverfahren\nerfahrung geeignet sein. Aus jeder kreisfreien\nStadt und jedem Landkreis sind von den durch                      (1) Der Widerspruch gegen den Musterungs-\nRechtsverordnung der Landesregierung be-                      bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid\nstimmten Beschlußorganen mindestens zwei Bei-                 der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-\nsitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer Heran-                gerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende\nziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-                   Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid und\nersatzamt jeweils für ein Jahr durch das Los                   den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegs-\nbestimmt.\"                                                     dienstverweigerer kann auch der Leiter des\n,, (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und            Kreiswehrersatzamtes Widerspruch einlegen.\n§ 19 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und                       (2) Uber den Widerspruch gegen den Muste-\ndes Absatzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend.                rungsbescheid entscheiden Musterungskammern.\nDer Wehrpflichtige ist über die zulässigen                    Die Musterungskammern werden bei den\nRechtsmittel (§§ 32 bis 35) zu belehren.\"                     Bezirkswehrersatzämtern gebildet. Sie sind mit\neinem zum Richteramt oder zum höheren\n21. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                   Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen der\nWehrersatzverwaltung als Vorsitzendem, einem\n,,§ 27\nBeisitzer, der von der Landesregierung oder der\nWaffenloser Dienst                       von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie\neinem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.\nDer waffenlose Dienst in der Bundeswehr be-\nfreit von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe                      (3) Uber den Widerspruch gegen den Bescheid\nund der Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbil-                 der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-\ndung, die den Wehrpflichtigen auf den Kampf                    gerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegs-\nmit der Waffe vorbereitet.\"                                    dienstverweigerer, die für den Bezirk eines oder","858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nmehrerer Bezirkswehrersatzämter bei Bezirks-            anordnen. Vor der Anordnung ist das Bezirks-\nwehrersatzämtern gebildet werden. Im übrigen            wehrersatzamt zu hören.\ngilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.                     (2) Auch der Leiter des Bezirkswehrersatz-\n(4) Uber den Widerspruch gegen den Ein-              amtes kann gegen den Musterungsbescheid und\nberufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1)         den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-\nund den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) ent-           fungskammern für Kriegsdienstverweigerer An-\nscheidet das Bezirkswehrersatzamt. Der Wider-           fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel ein-\nspruch gegen den Einberufungsbescheid und den           legen.•\nBereitstellungsbescheid hat keine aufschiebende\n25. § 36 wird wie folgt gefaßt:\nWirkung; es sei denn, daß der Widerspruch\nunter Vorlage eines Bescheides über die                                          .§ 36\nUnabkömmlichstellung oder über die Heran-                         Angehörige der früheren Wehrmacht\nziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu             und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge\nDienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz              (1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren\neingelegt und dieser Bescheid von dem zustän-           Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres\ndigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.                   wehrpflichtig, in dem sie das sechzigste Lebens-\n(5) Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen           jahr vollenden.\nnach Zustellung des Bescheides an den Wehr-                  (2) Für die Heranziehung von Wehrpflichti-\npflichtigen schriftlich oder zur Niederschrift bei       gen, die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst\nder Wehrersatzbehörde zu erheben, die den                geleistet oder außerhalb der früheren Wehr-\nVerwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird              macht eine militärische Grundausbildung erhal-\nauch durch Einlegung bei der Wehrersatz-                 ten haben, gilt § 23 entsprechend. Sie unter-\nbehörde, die den Widerspruchsbescheid zu er-             liegen der Wehrüberwachung von der Prüfung\nlassen hat, gewahrt.                                     ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen\n(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-       den Einberufungsbescheid hat bei ihrer erst-\nrungs- und Prüfungskammern werden von den                maligen Einberufung zur Bundeswehr aufschie-\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung be-           bende Wirkung. Sie werden im Frieden nur zu\nstimmten Beschlußorganen der im Bereich des             Wehrübungen herangezogen, deren Gesamt-\nBezirkswehrersatzamtes gelegenen kreisfreien            dauer bei Mannschaften und Unteroffizieren\nStädte und Landkreise binnen drei Monaten                höchstens neun Monate, bei Offizieren höchstens\nnach Mitteilung der erforderlichen Zahl der Bei-        achtzehn Monate beträgt. § 6 Abs. 6 bleibt unbe-\nsitzer gewählt. Soweit in Ländern für den               rührt.\nBereich einer höheren Verwaltungsbehörde                     (3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehr-\nBezirksvertretungen bestehen, werden die Bei-           macht Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem\nsitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4 gilt ent-        ihrem letzten früheren Dienstgrad entsprechen-\nsprechend.                                              den Dienstgrad einzuberufen.\n(7) Für das Verfahren der Musterungskam-                 (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem\nmern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das               1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden\ngleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2         nur zum verkürzten Grundwehrdienst und zu\nund Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der Prü-             Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann-\nfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit                schaften und Unteroffizieren höchstens neun\nseinem Einverständnis von der Pflicht, sich vor-        Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn Mo-\nzustellen, befreit werden.                               nate beträgt, herangezogen. Bei verkürztem\nGrundwehrdienst von weniger als sechs Mona-\n(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar          ten verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-\ngeworden, so ist ein Reditsbehelf gegen den              übungen um die durch die Verkürzung nicht in\nEinberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid           Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 6 bleibt\nnur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung         unberührt.\"\ndurch den Einberufungsbescheid oder den Bereit-\nstellungsbescheid selbst geltend gemacht wird.      26. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:\n(9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige                               ,,§ 36a\nRechtsmittel gegen einen der in den Absätzen 2                 Wehrüberwachung von Angehörigen der\nbis 4 genannten Verwaltungsakte zu belehren.•                                   Reserve\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehören-\n24. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der\n,,§ 35                            Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt\nin die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert\nBesondere Vorschriften für die\nworden sind.\"\nAnfechtungsklage\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Muste-      27. § 40 erhält folgende Fassung:\nrungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den                                     ,,§ 40\nBereitstellungsbescheid und den Bescheid der               Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\nPrüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer\nhat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht                 (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund semer\nkann auf Antrag die aufschiebende Wirkung                durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Derzember 1960                            855\ndes Bundesentschädigungsgesetzes verstor-          kerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder\nben sind, sowie Halb- und Vollwaisen, deren        bereitgestellt worden sind, werden nicht zum\nVater oder Mutter oder beide an den                Wehrdienst herangezogen, solange sie für die\nFolgen einer Schädigung im Sinne des § 1           Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1         Verfügung stehen.\ndes Bundesentschädigungsgesetzes verstor-             (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige\nben sind, sofern der Wehrpflichtige der ein-       für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nzi~Je lebende Sohn des verstorbenen Eltern-        schutz mit der Folge der Nichtheranziehung\nteils ist.\"                                        zum Wehrdienst vorgesehen werden können,\n8. § 12 Abs. 7 fällt weg.                                 regelt eine Rechtsverordnung. Darin kann außer-\ndem nach der beruflichen Tätigkeit der Wehr-\n9. § 13 wird wie folgt gefaßt:                            pflichtigen, ihrem militärischen Ausbildungs-\n,,§ 13                        stand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie ihrer\nU nabkömmlichstell ung                 Ausbildung und vorgesehenen Verwendung im\nzivilen Bevölkerungsschutz unterschieden wer-\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräfte-            den.\nbedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und\nandere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im               (3) Die zuständigen Behörden sind verpflich-\nöffentlichen Interesse für den Wehrdienst un-          tet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Vor-\nabkömmlich gestellt werden, wenn und solange           aussetzungen für die Nichtheranziehung von\ner für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht           Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatz-\nentbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstel-            behörde anzuzeigen.\"\nlung kann mit der Einschränkung ausgesprochen\nwerden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich be-     11. § 15 wird wie folgt geändert:\ngrenztem Umfange zum Wehrdienst herange-               a) Absatz 2 wird foLgender Satz 2 angefügt:\nzogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt               ,,Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehr•\nmit Zustimmung des Bundesrates allgemeine                  pflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch\nVerwaltungsvorschriften über die Grundsätze,               durch schriftliche Befragung durchgeführt\ndie dem Ausgleich des personellen Kräfte-                  werden.\"\nbedarfs zugrunde zu legen sind.\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz\n(2) Dber die Unabkömmlichstellung entschei-\neingefügt:\ndet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der\nzuständigen Verwaltungsbehörde. Die Zustän-                 ,,Die Landesregierung kann ferner bestim-\ndigkeit und das Verfahren regelt eine Rechts-              men, daß Seemannsämter bei der Anlegung\nverordnung. Die Rechtsverordnung regelt auch,               der Personennachweise nach Absatz 1 mit-\nwie Meinungsverschiedenheiten zwischen der                  wirken.\"\nWehrersatzbehörde und der vorschlagenden               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-\nVerwaltungsbehörde unter Abwägung der ver-                 gefügt:\nschiedenen Belange auszugleichen sind. Die                     ,, (5) Die anläßlich der Erfassung entstehen-\nRechtsverordnung regelt ferner, für welche Fri-             den notwendigen Auslagen der Wehrpflichti-\nsten die Unabkömmlichstellung ausgesprochen                 gen tragen die Länder. Sie erstatten auch den\nwerden kann und welche sachverständigen Stel-               durch die Erfassung entstehenden Verdienst-\nlen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft              ausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-\nzu hören sind.                                             nehmer, die nicht unter das Arbeitsplatz-\n(3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet,              schutzgesetz fallen.\"\ndaß Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit\nunabkömmlich zu stellen sind, ohne daß es im       12. § 16 Abs. 2 wirid folgender Satz angefügt:\nEinzelfall einer Prüfung der in Absatz 1 bezeich-      „Durch die Musterung wird ferner die Art des\nneten Voraussetzungen bedarf. Dabei können             zu leistenden Wehrdienstes festgestellt.\"\nUnterschiede nach dem Lebensalter, dem Tätig-\nkeitsort sowie bei gedienten Wehrpflichtigen       13. § 18 wird wie folgt geändert:\nnach dem militärischen Ausbildungsstand ge-            a) In Absatz 1 Satz 2 ist statt auf § 5 Abs. 2\nmacht werden.                                              Satz 2 auf § 5 Abs. 5 Satz 1 zu verweisen.\n(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nWehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der              ,, (3) Die Landesregierung bestimmt durch\nVoraussetzungen für die Unabkömmlichstellung               Rechtsverordnung die Beschlußorgane der\nder zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.              kreisfreien Städte und Landkreise, die die\nWehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder                 ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei Mona-\nDienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der              ten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl\nVoraussetzungen selbst anzuzeigen.\"                         der Beisitzer wählen.\"\n10. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n14. § 19 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 13 a\n„Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht\nZiviler Bevölkerungsschutz                unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird\n(1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen         auch der durch die Musterung entstehende Ver-\nBehörde für Dienstleistungen im zivilen Bevöl-         dienstausfall erstattet.\"","860                                 Bundesgeisietzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 47b                               Verteidigung gehören oder nicht bei Dienststel-\nVorschriften für den Verteidigungsfall               len der Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte\nbeschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden                geregelt.\nbcsond eren Vorschriften:\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\n1. Die Vorsduiftcn über die Mitwirkung be-               werden, daß natürliche Personen und juristische\nsonderer Ausschüsse beim Musterungsver-              Personen des privaten oder öffentlichen Rechts\nfahren (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwen-            die für die Erfassung des unter Absatz 1 fallen-\nden. An StcJlc des Ausschusses entscheidet           den Personenkreises erforderlichen Angaben\nder Leiter der Bdiördc, bei der der Aus-             machen.\"\nschuß zu bilden würe. Die kreisfreie Stadt\noder der Lmclkreis sollen vor der Ent-           33. § 48 wird wie folgt gefaßt:\nscheidung gehört werden.                                                       ,,§ 48\n2. Bei der Einberufung der Wehrpflichtigen ist                                Zuständigkeit\n§ 21 Abs. 2 bis 7 nicht anzuwenden.                         für den Erlaß von Rechtsverordnungen\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungs-                    (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsver-\nbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Ein-            ordnungen\nberuf ungsbcscbeid bei der erstmaligen Ein-                  1. über die Unterwerfung von Auslän-\nberufung eines gedienten Wehrpflichtigen                        dern und Staatenlosen unter die Wehr-\nzur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat                         pflicht (§ 2),\nkeine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 1).\n2. über die Zuständigkeit und das Verfah-\n4. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 ist                          ren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13\nim Verteidigungsfall innerhalb achtund-                         Abs. 2); dabei kann die Ermächtigung\nvierzig Stunden zu erstatten.                                   zur Bestimmung der zuständigen Behör-\n5. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre                        den auf oberste Bundesbehörden oder\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der                          auf die Landesregierungen übertragen\nWaffe zu verweigern, festzustellen, können                      werden, diese können ermächtigt wer-\nzum zivilen Ersatzdienst oder auf ihren An-                     den, die Ermächtigung auf die obersten\ntrag zum waffenlosen Dienst einberufen                          Landesbehörden weiterzuübertragen,\nwerden, bevor über ihren Feststellungs-·                     3. über die Unabkömmlichstellung von\nantrag entschieden ist.                                         Wehrpflichtigen auf Grund ihrer Tätig-\nkeit (§ 13 Abs. 3),\n6. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5\ntreten außer Kraft. Erneute Zurückstellun-                   4. über die für Dienstleistungen im zivi-\ngen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn                        len Bevölkerungsschutz vorgesehenen\ndie Heranziehung zum Wehrdienst für den                         Wehrpflichtigen (§ 13 a Abs. 2),\nWehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall                    5. über die Ubertragung von Aufgaben\neine besondE~re Härte bedeuten würde.                           der \\t\\Tehrersatzbehörde bei der Wehr-\nüberwachung auf die Seemannsämter\n7. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12\n(§ 24 Abs. 6),\nAbs, 2 vom Wehrdienst zurückgestellt wer-\nden, sind im Verteidigungsfall auf Antrag                    6. über das Verfahren in den Fällen der\nzum Sanitätsdienst einzuberufen.                                §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6\nund des § 33 Abs. 6,\n§ 47c                                      7. über die Erfassung von Wehrpflich-\ntigen für bestimmte Aufgaben (§ 47 c\nErfassun~J und Musterung von Wehrpflichtigen                          Abs. 2),\nfür bestimmte Aufgaben\n8. über die Auskunftspflicht (§ 47 c Abs. 3).\n(1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis\nzum vollendeten sechzigsten Lebensjahr, die                    (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-\nwegen ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätig-              stimmung des Bundesrates.\"\nkeit im Verteidigungsfalle für Aufgaben ver-           34. § 50 fällt weg.\nwendet werden sollen, die der Herstellung der\nEinsatzfähigkeit oder der Sicherung der Opera-                                  Artikel 2\ntionsfreiheit der Streitkräfte dienen, können                  Aufhebung des Dienstzeitdauergesetzes\nauch ohne J ahrgangsaufruf erfaßt und gemustert           Das Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes\nwerden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.          und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. De-\nSie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu             zember 1956 (Buildesgesetzbl. I S. 1017) wird auf-\nWehrübungen einberufen werden, wenn die                gehoben.\nBundesregierung feststellt, daß dies zu einer\nnach den Umständen gebotenen Herstellung der                                    Artikel 3\nEinsatzfähigkeit oder zur Sichernng der Opera-                      Änderung des Soldatengesetzes\ntionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. -           Dem § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechts-\n(2) Das Nähere über die Erfassung der unter         stellung der Soldaten vom 19. März 1956 (Bundes-\nAbsatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht           gesetzbl. I S. 114) werden folgende Sätze 3 und 4\nzum Geschäftsbereich des Bundesministers für            angefügt:","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. De,zember 1960                         861\n„Dabei ist davon c1uszugehen, daß der Soldat den           Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\nvollen Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 1 Wehrpflicht-            Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nc1ch Maßgabe\ngesetz) zu lcistcm hat. Bei Soldaten, die vor dem          dieses Gesetzes eingeschränkt.\n1. Juli 1937 geboren sind ocler bei Begründung des\nDienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit das fünf-                            Artikel 5\nundzwanzigste, abnr noch nicht das fünfunddreißigste\nDer Bundesminister für Verteidigung wird er-\nLebensjahr voilcmdct haben, ist davon auszugehen,\nmächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes\nda 1:1 sie einen verkürzten Grundwehrdienst von drei\nunter Berücksichtigung der Anderun9en durch dieses\nMonaten zu .leisien halwn (§ 5 .Abs. 3, § 6 Abs. 6 und\nGesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphen-\n§ 36 Abs. 4 Wehrpflichtw:scl:z).\"\nfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wort-\nlautes zu beseitigen.\nA rtikeI 4\nEinschrünkung von Grundrechten                                      Artikel 6\nDie Gnmdrechte der körpc!rlichen Unversehrtheit                             Inkrafttreten\n(Artikel 2 Abs. 2 Sulz 1 des Crundgesel.ze::;), der           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nFreiheit der Pernon (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des           dung in Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwi.g Erhard\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}