{"id":"bgbl1-1960-60-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":60,"date":"1960-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen","law_date":"1960-11-11T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["849\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1960                                                                                                            Nr.60\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                          Seite\n11. 11. 60  Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit\nals gesetzliche Rentenversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     849\n17. 11. 60  Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungs-\ngesetzes (Spanien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   850\n23. 11. 60  Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  851\n18. 11. 60  Bekannlrnachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und\nSoldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     852\n21. 11. 60  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 Satz 2 und 3\ndes nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     852\nVerordnung\nüber die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit\nals gesetzliche Rentenversicherungen\nVom 11. November 1960\nAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrenten-                                          und Träger der Versicherung die Deutsche Ver-\ngesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Aus-                                     sicherungsanstalt oder die Vereinigte Großberliner\nlandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar                                      Versicherungsanstalt ist.\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) verordnet die Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrate·s:                                                                                                § 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§ 1\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,sgesetz-\nDie in der Sowjetischen Besatzungiszone Deutsch-                                    bl.att I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des\nlands und im Sowjetsektor von Berlin bestehenden                                      Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsge-\nSysteme der Sozialversicherung für den Fall der                                       setzes auch im Land Berlin.\nInvalidität und des Alters sowie zugunsten der Hin-\nterbliebenen werden als gesetzliche Rentenversiche-\nrungen anerkannt, soweit die Zugehörigkeit zu die-                                                                                        § 3\nsen Systemen beruht auf                                                                    Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\na) der Pflichtversicherung oder\nb) der freiwilligen Versicherung, mit der eine\n§ 4\nPflichtversicherung oder eine bei der Sozial-\nversicherung begonnene Selbstversicherung                                           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nfortgesetzt wird,                                                              nuar 1959 in Kraft.\nBonn, den 11. November 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nZ 1997 A"]}