{"id":"bgbl1-1960-6-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":6,"date":"1960-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1960-02-05T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["61\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                    Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1960                                            Nr. 6\nTag                                                 Inhalt:                                              Seite\n5.2.60      Viertes Bundesgesetz zur .Ä.ndc~rung der Gewerbeordnung                                         61\nViertes Bundesgesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 5. Februar 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                ausgedehnt wird, die b,e1i Gewerbe-\nrates das folgende Gesetz beschloss,en:                                       betrieben der angemeldeten Art nicht\ngeschäftsübLich sind,\nArtikel I\n3. der Betdeb aufgegeben wird.\nDi,e Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit\n,, (1) Dieses Gesetz findet, abges,ehen von §§ 24          Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und\nbis 24 d, ke:ine Anwendung auf die Fischerei, die             Aussptelungen sowie mit Bezugs- und Anteil-\nErrichtrung und Verlegung von Apotheken, die                  scheinen auf solche Lose und für den Betrieb\nErziiehung von Kindern gegen Entg·elt, das Unter-             von Wettannahmestellen aller Art.\nrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte                  (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Wa-\nund Notare, der Rechts beistände, der Wirt,schafts-           ren-, Leistung·s- und Unterhaltungsautomaten\nprüfer und Wirtschaftsprüfung,sge,sellschaften,               jeder Art) als s,elbständiges Gewerbe betreföt,\nder vernidiigten Buchprüfer und Buchprüfungs-                 muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden\ngesellschaften, der Steuerberater und Steuer-                 errst,atten, in deren Zuständi,gkeitsbereiich Auto-\nberatungsgesellschaften sow,i,e der Helfer in                 maten aufgestellt werden. Die zuständige Be-\nSteuersachen, auf den Gewerbebetr.ieb der Aus-                hörde kann Angaben über den Aufstellungsort\nwanderungsunternehmer und Auswanderungs-                      der einzelnen Automaten verlangen.\"\nagenten und der füsenbahnunternehmungen, die\nBefugrnis zum Halten öffentlicher Fähren, das              3. Dem § 15 a wird nach Absatz 4 folgender\nSeelots·wesen und die Rechtsverhältnisse der                  Absatz 5 angefügt:\nKapitäne und der Besatzungsmitgheder auf den                     ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 geHen entsprechend\nSeeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses                  für die Aufstellung von Automaten im Rahmen\nGesetz nur insowe,it Anwendung, als es aus-                   e,ine,s nach § 14 Abs. 3 anze,igepflichtigen Gewer-\ndrückliche Bestimmungen enthält; das gle,iche                 bes und für den Betrieb einer Spielhalle oder\ngüt, abgesehen von §§ 24 bis 24 d, für den Ge-                eines ähnlichen Unteirnehmens.\"\nwerbebetrieb der Versicherungsunternehmen,\ndie Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von               4. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:\nArzneimitteln, den Vertrieb von LottNielosen                                          ,,§ 15 b\nund diie Viehzucht.\"\nGewerbetreibende, für di,e ke ine Firma im\n1\n2. § 14 erhält folgende Fassung:                                 Handelsregister eingetragen ist, müssen sich im\n,,§ 14                               schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres\nFamiliennamens mit mindestens einem ausge-\n(1) Wer      den selbständigen Betri.ieb e:ines            schr1iebenen Vornamen bedienen.\"\nstehenden Gewerbes oder den Betrieb einer\nZweigniederlas,sung oder einer unselbständigen            5. In § 24 Abs. 2 ist nach den Worten „bestimmt\nZweigstelle anfängt, muß dies der für den be-                 Siind\" statt des Punktes ein Komma zu setzen\ntreffenden Ort nach Landesrecht zuständigen                   und wie folgt fortzufahren:\nBehörde gleichzeitig anzeigen. Das gle1iche gilt,             ,,sowie für das rollende Material anderer Eisen-\nwenn                                                          bahnunternehmungen, ausgenommen Ladegut-\n1. der Betrieb verlegt wird,                         behälter, soweit dieses Material den Bestim-\n2. der Gegenstand des Gewerbes gewech-               mungen der Bau- und Betriebsordnungen des\nselt ode.r auf Waren oder Leistungen              Bundes und der Länder unterliegt.\"\nZ 1997 A","62                                      Bundes gesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\n1\n6. Dem § 24 b wird fol,gender Satz angefügt:                     UnterschLagung, Erpressung, B,etruges, Untreue\n,,Das Grundriecht des Artikels 13 des Grund-                 oder Hehlerei, wegen Ver,g,ehens nach § 146\nge,51etzes wird insoweit eingeschränkt.\"                     Abs. 1 Nr. 5 oder wegen Vergehens nach § 13\ndes Gesetzes zum Schutze der Jugend in der\n1. § 29 wird aufgehoben.\nOffentlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist.\n8. § 30 b erhält folgende Fassung:\n(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn\n,,§ 30b\n1. bei ihrer Erteilung nicht bekannt war,\nOrthopädi,sche Maßschuhe dürfen nur in einem                        daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeich-\nHandwerksbetrieb oder einem handwe,rkUchen                              neten Art vorlargen, oder wenn nach\nNebenbetrieb angefertigt werden, dess,en Leiüer                         ihrer Erteüung Tatsachen dieser Art\ndie Vo:riaussetzungern für den sefüständigen Be-                        e,ingetrnten sind,\ntrieb des Orthopädieschühmacherhandwerks nach\nder Handwerksordnung erfüllt.\"                                      2. das Spielgerät an einem im Zulassungs-\nschein bezeichneten Merkmal verändert\n9. § 30 c wird aufgehoben.                                                  worden ist,\n10. § 33 a wird wie folgt geändert:                                      3. das Spiel abweichend von den geneh-\na) In Absatz 1 werden die Worte „ohne Rück-                             mi1gten Bedingungen veransta1tet wird,\nsiicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubnis                 4. die Zulassung des Spielgerätes oder\n~um Betri,ebe de,s Gewerbes als Schauspi,el-                       die, Unbedenkl,ichke,itsbescheinigung zu-\nunternehrner\" gestrichen.                                          rüclrgenommen ist.\nb) Abs,atz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                     (5) Di.e    Erlaubnis kann zurückgenommen\n,,3. wenn der be,abs'ichtigte Betrieb des Ge-          werden, wenn bei dem Betrieb des Gerätes oder\nwerbes eine erhebliche Belästigung der            be:i der Veranstaltung des Spieles eine der in\nAllgemeinheit befürchten läßt.\"                  der Erlaubnis entha1tenen Auflagen nicht be-\nc) Absratz 3 wird aufgehoben.                                achtet ode,r gegen § 7 des Gesetzes zum Schutze\nde:r Jugend in der Offentlichkeit verstoßen\n11. § 33 b wüd aufgehoben.\nworden ist.\n12. § 33 d      wir,d durch die folgenden §§ 33d bi,s\n§ 33e\n33h ersetzt:\n,,§  33 d                              Die Zulassung der Bauart e:ines Spielgerätes\node r ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenk-\n1\n(1) Wer gewerbsmäßig eiin mit einer den\nlichkeitsbescheinigung für andere Spiiele (§ 33 d)\nSpielausgang beeinflus,senden mechani,schen Vor-\nsind zu versa,gen, wenn die Gefahr besteht, daß\nrich1mng ausgestattetes Spielgerät, das die Mö,g-\nder Spieler unangemessen hohe Verluste in\nlichkeit eines Gewinnes bietet, auf'Ste11en oder\nkurzer Ze!it erleidet. Sie sind zurückzunehmen,\nein andrerns Spiel mit Gewinnmö,glichkeit ver-\nwenn Tatsachen bekannt werden, die die Ver-\nanstalten will, bedarf dazu der Hrlaubn:is der\nsagung der Zulassung oder der Unbedenklich-\nOrtspolizeibehörde. Die Erl,aubnis k,ann auf Zeit\nkeitsberscheinigung rechtfertigen würden, oder\nund unter Auflagen erte,ilt werden.\nwenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden                an den in dem Zulassungsschein bezeichneten\n1. für die Aufstellung e,ines Spielgerätes,        Merkmalen verändert oder e•in für unbedenklich\nwenn dessen Bauart von der Physika-             erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedin-\nlisch-Technischen Bundesanstalt zuge-           gung•ern veranstaltet. Die Zulassung und die\nlassen rist und der Antragsteller im            Unbedernkli:chk,eitsbe1scheinigung können auf Zeit\nBesitz eines Abdruckes des Zulassungs-          und unter Auflagen erteilt werden.\nscheines sowie im Besitz des Zulas-\nsungszeichens ist,\n§ 33f\n2. für die Ver,anstaLtung eiines anderen\nSpieles, wenn der Vernnstalter · im Be-             (1) De.r Bundesminister für Wirtschaft kann\nsHz e:iner von dem Bunde,skriminalamt           zur Durchführung der §§ 33 d und 33e im Ein-\ne.rteil ten Unbedenklichkeits bescheini-        vernehmen mit den Bundesministern des Innern\ngung ist.                                       und für Familien- und Jugendfragen und mit\n(3) Die Erlaubnis ist zu versa,gen, wenn Tat-            Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nflachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-               ordnung zur Eindämmung der Betätigung des\ntragste,ller oder der Gewerbetreibende, im dessen            Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und\nBetrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel            der Spieler sowie im Interesse des Jugend-\nveranstaltet werden soll, die für die Aufstellung            schutz.es\nvon Spielgeräten ode,r die Veranstaltung von                         1. die Aufstellung von Spiel,ge.räten oder\nander,en Spi,el,en erforderLiche Zuverlässigkeit                        die Veranstaltung von Spielen auf be-\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit                        stimmte Gewerbezweige, Betüehe oder\nbesitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei                     Veranstaltungen beschränken und die\nJahren vor Stellung des Antrages wegen eines                            Zahl der jeweils in einem Betrieb auf-\nVerbrechens, wegen e,ines Vergehens gegen die                           ge,ste1It,en Spielgeräte oder veranstalte-\nSittlichkeit, wegen GlückspieLs, we,gen Diebstahls,                     ten Spiele begrenzen;","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                              63\n2. Vorschriften über den Umfang der Be-                                      § 33h\nfugnisse und Verpflichtungen bei der              Die §§ 33 d bis 33 g finden keine Anwendung\nAusübung des Gewerbes erlassen;                auf\n3. für die Zulassung oder die Erteilung               1. die Zulassung und den Betrieb von Spiel-\nder Unbedenklichkeitsbescheinigung be-                banken,\nstimmte Anforderungen an\n2. die Veranstaltung von Lotterien und Aus-\na) die Art und Weise des Spiel-\nspielungen, soweit sie in anderen Rechts-\nvorganges,\nvorschriften geregelt ist,\nb) die Art des Gewinnes,\n3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne\nc) den Höchsteinsatz und den Höchst-\ndes § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glück.spiele im\ngewinn,                                          Sinne des § 284 des Strafgesetzbuchs sind.•\nd) das Verhältnis der Anzahl der ge-\nwonnenen Spiele zur Anzahl der       13. Nach § 33h wird folgender § 33 i eingefügt:\nverlorenen Spiele,\n.§ 33!\ne) das Verhältnis des Einsatzes zum\nGewinn bei efa1er bestimmten An-             (1) Wer gewerbsmäßi,g eine Spielhalle oder\nzahl von Spielen,                         ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das\nausschließlich oder überwiegend der Aufstel-\nf) die Mindestdauer eines Spieles,\nlung von Spielgeräten oder der Veranstaltung\ng) die technische Konstruktion und die        anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1\nKennzeichnung der Spielgeräte,            oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von\nh) die Bekanntgabe der Spi,elregeln           Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit\nund des Gewinnplans sowie die Be-         dient, bedarf der Erlaubnis der unteren Verwal-\nreithaltung des Zulassungsscheines        tungsbehörde. Die Erlaubnis kann auf Zeit und\nund der Unbedenklichkeitsbesche,i-       unter Auflagen erteilt werden.\nnigung\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nstellen.\n1. die in § 33d Abs. 3 genannten Ver-\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner\nsagungsgründe vorliegen,\n1. der Bundesminister für Wirtschaft im\n2. die zum Betrieb des Gewerbes be-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister\nstimmten Räume wegen ihrer Beschaf-\ndes Innern und mit Zustimmung des\nfenheit oder Lage den polizeilichen\nBundesrates das Verfahren bei der\nAnforderungen nicht genügen oder\nPhysikalisch-Techni:schen Bundesanstalt\nsowie die in diesem Verfahren zu er-                   3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefähr-\nhebenden Gebühren,                                         dung der Jugend, eine übermäßige\nAusnutzung des Spielbetriebs oder eine\n2. der Bundesminister des Innern im Ein-\nnicht zumutbare Belästigung der Allge-\nvernehmen mit dem Bundesminister\nmeinhe-it, der Nachbarn oder einer im\nfür Wirtschaft und mit Zustimmung des\nöffentlichen Interesse bestehenden Ein-\nBundesrates das Verfahren beim Bun-\nrichtung befürchten läßt.\"\nde•skriminalamt sowie die in diesem\nVerfahren zu erhebenden Gebühren         14. § 34 wird wie folgt geändert:\nregeln.                                                   a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch\ndie foigenden Absätze 1 bis 4 ers,etzt:\n§ 33g\n.,(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann im\noder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nder Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen,\nnern und mit Zustimmung des Bundesrates\nwenn\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß\n1. Tatsachen die Annahme rechtferti-\n1. für die Veranstaltung bestinlmter anderer\ngen, daß der Antragsteller die für\nSpiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1                             den Gewerbebetrieb e,rforderliche\ne,ine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn\nZuverlässigkeit nicht besitzt oder\ndiese Spiele überwiegend der Unterhaltung\ndienen und kein öffentliches Interesse an                         2. er die für den Gewerbebetrieb er-\neiner Erlaubnispflicht besteht,                                      forderlichen Mittel oder entspre-\nchende Sicherheiten nicht nach-\n2. die Vorschrift des § 33 d auch für die nicht\nweist.\ngewerbsmäßLge Aufstellung von Spielgerä-\nten und für die nicht gewerbsmäßige Ver-                   (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\nanstaltung anderer Spiele in Vereinen und                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngeschlossenen Gesellschaften gilt, in denen              Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit\ngewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für                 und der Verpfänder Vorschriften erlassen\neine solche Regelung ein öffentliches In-                über den Umfang der Befugnisse und Ver-\nteresse besteht.                                         pflichtungen bei der Ausübung der in Ab-","64                                     Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsatz       gemannten Gewerbe,     insbesondere                      im Bewachungsgewerbe beschäftigten\nüber                                                                Personen, über die Anforderungen,\n1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,                        denen diese Personen genügen müss,en,\n2. die Annahme, Aufbewahrung und                             sowie über die Durchführung des Wach-\nVerwertung des Pfandgegenstandes,                         dienstes,\ndie Art und Höhe der Vergütung                        3. die Verpflichtung zum Abschluß einer\nfür die Hingabe des Darlehens und                         Haftpflichtversicherung, zur Buchfüh-\nüber die Ablieferung des sich bei                         rung, zur Erteilung von Auskünften\nder Verwertung des Pfandes er-                            und\ngebenden Pfandüberschusses,                           4. die Verpflichtung zur Duldung der\n3. clie Verpflichtung zum Abschluß                           behördlichen Nachschau; das Grund-\neiner Versicherung gegen Feuer-                           recht des Artikels 13 des Grundgeset-\nschäden, Wasserscht~den, Einbruchs-                       ze,s kann insoweH eingeschränkt wer-\ndiebstahl und Beraubung oder über                         den.\ndie Verpflichtung, andere Maßnah-               (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nmen zu treffen, die der Sicherung            bestimmten Ste1len können die für die Ausfüh-\nder Ansprüche der Darlehnsnehmer             rung des Absatz-es 1 und der nach Absatz 2 er-\nwegen Beschädigung oder Ve,rlusteec          gangenen Rechtsverordnung1en zuständigen Stel-\ndes Pfandgegenstandes dienen,                len bestimmen.\"\n4. die Verpflichtung zur Buchführung,\n16. Nach § 34 a wird folgender § 34 b eiingefügt:\nzur Erteilung von Auskünften und\nzur Duldung der behördlichen Nach-                                    ,,§ 34 b\nschau; das Grundrecht de·s Artikels             (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche\n13 des Grundgesetzes kann für die            Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahmegrund-\nNachschau eingeschränkt werden.              stücksgleicher Rechte versteigern will, bedarf der\nEr kann ferner bestimmen, daß diese Vor-                Erlc.iJ.bnis. Zu den beweglichen Sachen im Sinne\nschriften ganz oder teilweise auch auf nicht-           dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem\ngewerblich betriebene Pfandleihanstalten                Halm und Holz auf dem Stamm.\nAnwendung finden.                                          (2) W e,r gewerbsmäßig fremde Grundstücke\n(3) Di-e Landesregierungen oder die von              oder fremde grundstücksgleiche Rechte verstei-\nihnen bestimmten Stellen können die für                 ge.rn will, bedarf einer besonderen Erlaubnis.\ndie Ausführung des Absatzes 1 und der nach              Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Ab-\nAbsatz 2 ergangenen Rechtsverordnungen                  satz 1 ein.\nzuständigen Stellen bestimmen.                             (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf\n(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweg-                  nur natürlichen Pe,rsonen erteilt werden. Sie gilt\nlicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufs-              für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nrechts ist verboten.\"\n(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                     versagen,\n1. wenn Tatsachen die Annahme recht-\n15. § 34 a erhält folgende Fassung:\nfertigen, daß der Antragsteller die für\n,,§ 34a                                         den Gewerbebetrieb erforderliche Zu-\n(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum                              verlässigkeit nicht besitzt; die erfor-\nfremder Personen bewachen will (Bewachungs-                              de.rLiche Zuverläss,igke.it besitzt in der\ngewerbe), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis                            Regel nicht, wer in den letzten fünf\nkann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu                           Jahren vor Stellung des Antrages\nversagen, wenn                                                           wegen eines Verbrechens oder wegen\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                         Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,\ndaß der Antragsteller die für den Ge-                        Betrugeis, Untreue, Urkundenfälschung,\nwerbebetrieb erforde-rliche Zuverlässig-                     Hehlere1i, Wuchers oder wegen Ver-\nkeit nicht besitzt, oder                                     gehens gegen das Gesetz gegen den\nunlauteren Wettbewe.rb zu einer Frei-\n2. er die für den Gewerbebetrieb erfor-                          heitsstrafe rechtskräftig verurteilt wor-\nderl'ichen Mittel ode.r entsprechende\nden ist,\nSicherheiten nicht nachweist.\n2. wenn der Antragsteller in ungeordne-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann                            ten Vermögensverhältnissen lebt; dies\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-                             ist in der -Regel der Fall, wenn über\nverordnung zum Schutze der Allgemeinheit und                             das Vermögen des AntragsteUers der\nder Auftraggeber Vorschriften erlassen über den                          Konkurs eröffnet worden oder er in\nUmfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei                            da1s vom Konkursge.richt oder vom\nde,r Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbe-                             Vollstreckungsgericht zu führende Ver-\nsonder·e über                                                            zeichnis (§ 107 Konkursordnung, § 915\n1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,                           Z1vilprozeßordnung) eingetragen ist.\n2. die Pflichten des Gewerbetreibenden               Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu\nbei der Einstellung und Entlassung der           versagen, wenn der Antra.gstelle'r die erforder-","Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                                65\nliehe Kenntnis der Vorschriften über den Ver-                            von Anzeigen, zur Buchführung, zur\nkehr mit Grundstücken nicht nachweist.                                   Erteilung von Auskünften und zur\nDuldung der behördlichen Nach-\n(5) Besonders sachkundige Versteigerer kön-\nschau; das Grundr,echt des Arti-\nnen nach dem Ermessen der zuständigen Stellen\nkels 13 des Grundgesetzes kann für\nallgemein oder für bestimmte Arten von Ver-\ndie Nachschau eingeschränkt werden,\nsteigerungen öffentLich bestellt werden; sie sind\ndarauf zu vereidi,gen, daß siit~ ihre Aufgaben als                  d) die Untersagung, Aufhebung und\nöffenUich bestellte Versteigerer gewissenhaft                            Unt,erbrechung der Verstei,gerung\nund unparteilich erfüllen werden.                                        be,i Verstößen gegen die für das\nVerst,ei,gererge,werbe     e rlas,senen\n1\n(6) Dem Verste igerer ist verboten,\n1\nVorschriften,\n1. selbst oder durch einen anderen auf                        e) Ausnahmen für die Tätigkeit des\ns,einen Versteigerungen für s,ich zu                          Erlaubnisinhabers von den Vor-\nbieten oder ihm anvertrautes Verste:i-                        schriften des Titels III;\ng,erungsgut zu kaufen,\n2. Ausnahmen         von  den  Verboten     des\n2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1\nder Strafprozeßordnung oder seinen                        Absatzes 6.\nAngestellten zu gestatten, auf seinen\n(9) Die Landesrngi,erungen oder die von ihnen\nVersteigerungen zu bieten oder ihm\nbestimmten Stellen können die für die Ausfüh-\nanvertrautes     Verstieir1erungsgut    zu\nrung der Absätze 1, 2 und 5 und der nach Ab-\nkaufen,\nsatz 8 ergangenen Rechtsverordnung,en zustän-\n3. für einen anderen auf seinen Verstei-           digen SteHen be,stimmen.\ngerung,en zu bieten oder iihm anver-\ntrautes Versteigerungsgut zu kaufen,             (10) Die Absätze 1 bis 9 finden keine Anwen-\nes se i denn, daß ein schriftliches Gebot\n1                                        dung auf\ndes anderen vorliegt,                                  1. Verkäufe, die nach gesetzliche,r Vor-\n4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der                         schrift durch Kursmakler oder durch\nvVuren zu versteigern, die er in seinem                    die hie.rzu öffentlich ermächtigten Han-\nHandels,geschäft führt, soweiit dies nicht                 delsmakler vorgenommen werden,\nübhch ist,                                             2. Versteigerungen, die von Behörden\noder von Beamten vorgenommen wer-\n5. Sachen zu ve.rsteigern,\nden,\na) an denen e,r ein Pfondrecht besitzt\n3. Versteiigerungen, zu denen als Biieter\noder\nnur Personen zugelassen werden, die\nb) soweit sie zu den Waren gehören,                        Waren der angebotenen Art für ihren\ndie in offenen Verkaufstellen feil-                    Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.\"\ngeboten werden und die unge-\nbraucht sind oder deren bestim-        17. § 35 e,rhält folgende Fassung:\nmungsmäßiger Gebrauch in ihrem\n,,§ 35\nVerbrauch besteht.\n(1) Die Ausübung eines Gewerbe,s ist ganz\n(7) Einzelhändler und Herst,eller von Waren\noder teilweise auf Zeit oder Dauer zu unter-\ndürfen im Einzelverkauf an den letzten Ver-\nsagen, wenn Tatsachen vorliegen, we1che die\nbraucheir Waren, die sie in ihrem Geschäfts-\nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreiibenden oder\nbetrieb führen, im We,ge der Versteigerung nur\neiner mit der Leitung des Gewerbebetriebes\nals Inhaber einer Verstei,gerererlaubnis nach\nbeauftragten Person in bezug auf dieses Ge-\nMaßgabe der für Versteigerer geltenden Vor-\nwerbe dartun, sofern die weitere Ausübung des\nS•chriften oder durch einen von iihnen beauftrag-\nGewerbes für die Allgemeinheit oder die im\nten Ve,rsteigerer absetzen.\nBetrieb Beschäftigten eine Gefährdung de,s\n(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann             Lebens, der Gesundhedt, der Freiheit ode r der   1\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 Sittlichkeit ode,r eine Gefährdung des fagentums\nBundesrate,s unter Berücksichtigung des Schutzes          oder des Vermögens anderer mit sich bringt\nder AHgemcinheit sowie der Auftraggeber und               und diesen Gefährdungen nur durch eine Ge-\nder Bieter Vorschriften erlassen über                     werbeun tersagung begegnet werden kann. Die\n1. den Umfang der Befugnisse und Ver-             Untersagung gilt für den Geltungsbereich die-\npflichtungen bei der Ausübung des              ses Gesetzes.\nVersteigerergewerbes,       insbesonderre        (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen\nüber                                           Antrag gestattet werden, den Gewerbebetrieb\na) Ort und Ze!it der Versteiigernng,           durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen,\nb) den Geschäftsbetrieb, insbesondere         der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Füh-\nüber die Ubernahme, Ablehnung              rung des Gewerbebetriebes bi,etet Die Erlaub-\nund Durchführung der Versteige-            nis kann unter Auflagen erteilt werden.\nrung,                                         (3) Soll in dem· Unte.rsagungsverfahren ein\nc) die Genehmigung von Versteigerun-          Sachverhalt berücksichtigt werden, der Gegen-\ngen, die Verpflichtung zur Erstattung      stand der Urteiilsfindung in einem rechtskräf~ig","66                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nabgeschlossenen Strafverfahren gewesen ist, so             (9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossen-\ndarf auf Grund dies,es Sachverha.lts eine Unter-        schaften entsprechend anzuwenden, auch wenn\nsagung nach Absatz 1 nicht ausgesprochen wer-           sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mit-\nden, wenn die Ausübung des Gewerbes durch               glieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung\ndas Urteil untersugt worden ist. I-lat das Gericht      auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen\ndie Untersagung der Gewerbeausübung abge-               von Lotterien und Ausspielungen sowie mit\nlehnt, weil es sie nicht für erforderlich hält, um      Bezugs- und Anteilscheinen auf sokhe Lose\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu            und auf den Betrieb von Wettannahmestellen\nschützen, so darf eiine Untersagung nach Absatz 1       aller Art.\"\nnicht darauf gestützt werden, daß eine Gefähr-\n18. In § 35 a Abs. 1 und 2 tritt an Stelle von ,,§ 35\ndung der Allgemeinheit zu besorgen sei. Im              Abs. 5\" jeweils ,,§ 35 Abs. 1 \". In § 35 a Abs. 2\nübrigen kann zum Nachteil des von dem Straf-\nwerden ferner die Worte „gemäß § 133\" gestri-\nverfahren Betrotfenen von dem Inhalt des Ur-\nchen.\nteils insoweit nicht abgewichen werden, als es\nsich auf die Feststellung des Sachverhalts oder     19. § 36 erhält folgende Fassung:\nauf die Beurteilung der Schuldfrnge bezieht.\nEine gerichtliche Entscheidung, durch die die                                   ,,§ 36\nEröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,              (1) Personen,    die als Sachverständige ge-\nsteht einem Urteil gleich.                              werbsmäßig tätig siind oder tätig werden wol-\nlen, können durch die von den Landesregierun-\n(4) Vor der Untersagung sollen, soweit be-\ngen bestimmten Stellen nach deren Ermessen\nsondere staalliche Aufsichtsbehörden bestehen,\nfür bestimmte Sachgebi,ete öffentliich bestellt\ndie Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige\nwerden, wenn sie besondere Sachkunde nach-\nIndustrie- und Handelskammer oder Hand-\nweis,en und keine Bedenken gegen ihre Eignung\nwerkskammer und, soweit e.s sich um eine Ge-\nbestehen; si,e sind darauf zu vernidi,gen, daß sie\nnossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband\nihre Auf gaben gewiss,enhaft erfüllen und die\ngehört werden, dem die Genossenschaft a.nge-\nvon ihnen angeforderten Gutachten gewissen-\nhört. Die Anhörung der vorgenannten Stellen\nhaft und unparteiisch erstatten weirden. Das\nkann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge\nglei,che gilt für Personen, die auf den Gebieten\nist, in dies,em Falle sind diese Stellen zu unter-\nder Wirtschaft einschli,eßlich de·s Bergwesens,\nrichten.\nder Hochsee- und Küstenfischerei sowie der\n(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes            Land- und Forstwirtschaft einschließlich des\ndurch den Gewerbetreföcnden kann durch                  Garten- und Weinbaues als Sachverständige\nSchließung der Betriebs- oder Geschäftsräume            tätig sind oder tätig werden wollen, ohne Ge-\noder durch andere geeignete Maßnahmen ver-              we,rbetreibende zu sein.\nhindert werden.\n(2) Absatz 1 gi1t entsprechend für die öffent-\n(6) Dem Gewerbetreibenden ist die persön-            liche Bestellung und Vereidigung von beson-\nliche Ausübung des Gewerbes wiieder zu ge-              ders geeigneten Personen, die auf den Gebieten\nstatten, wenn eine Gefährdung im Sinne des              der Wirtschaft\nAbsatzes 1 nicht mehr zu besorgen ist. Vor                      1. bestimmte Tatsachen in bezug auf\nAblauf e ines Jahres nach Durchführung der\n1\nSachen, insbesondere die Beschaffen-\nUntersagungsverfügung kann die Wiederauf-                          heit, Menge, Gewicht oder richtige Ver-\nnahme nur gestattet werden, wenn hierfür be-                       packung von Waren feststellen oder\nsondere Gründe vorliegen.\n2. die ordnungsmäßige Vornahme         be-\n(7) Zuständig für die nach den vorstehenden                     stimmter Tätigkeiten überprüfen.\nVorschriften zu treffenden Maßnahmen ist die\n(3) Die Lande·srngierungen könnein durch\nfür den Gemeindebezirk der gewmblichen Nie-\nderlassung zuständige höhere Ve,rwaltungs-              Rechtsverordnung die zur Durchführung der Ab-\nsätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über\nbehörde; bei Fehlen einer gewerblichen Nieder-\nlassung richtet sich die Zuständigkeit der höhe-        die Vorauss,etzungen für die Bestellung sowie\nren Verwaltungsbehörde nach dem Wohnsitz,               über di,e BefugniStse und Verpflichtungen der\nöffentlich bestellten und ve,reidi,gt,en Personen\nbei Fehlen eines Wohnsitzes nach der;_, Aufent-\nhaltsort, bei Fehlen auch eines Aufenthaltsortes        erlassen.\nnach dem TätLgkeitsbereich des Gewerbetrei-                 (4) Die Landesregierung,en können die Er-\nbenden.                                                 mächtigung nach den Absätzen 1 bis 3 auf die\n(8) Soforn   für einzelne Gewerbe be·sondere         obersten Landesbehörden übertragen.\nUnte,rsagungs- oder Betriebsschließungsvor-                (5) Die Absätze 1 bi.s 4 finden auf Sachver-\nschriften oder Vorschriften ülJE:~r die Zurück-          ständi,ge nach § 24 c keine Anwendung. Sie fin-\nnahme oder den Widerruf der Erlaubnis be-                den ferner keine Anwendung, soweit sonstiige\nstehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Ge-            Vorschriften des Bundes über di.e öffentliche\nwerbetreibenden abstellen, sind die Absätze 1            Bestellung oder Vereidigung von Personen be-\nbis 7 nicht anzuwenden. Dies g;lt nicht für Vor-         stehen oder soweit Vorschriften der Länder\nschriften,    die Cewerbeuntersagungen odeir             über die öffentliche Bestellung oder Vereidi-\nBetriebsschließungen durch st.rafgeri chtliches          gung von Personen auf den Gebieten der Hoch-\nUrteil vorsehen.                                         se,e- und Küstenfischerei, der Land- und Forst-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                            67\nwirlschaft einschließlich des Garten- und Wein-              (3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen\nbaues sowie der Lirncle.svermessung bestehen              der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe\noder erlassen werden.\"                                    bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des\n20. § 38 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben. Der bis-             Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45\n11\nherige Absatz 3 wird Absatz 1. In Satz 1 Buch-            befähigten Stellvertreter betrieben wird.\nstabe c wird der Punkt durch ein Semikolon            26. § 4 7 erhält folgende Fassung:\nersetzt; es wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 47\n,,das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\nInwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b\ngesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.      11\nund 36 konzessionierten oder angestellten Per-\n21. § 40 erhält folgende Fassung:                             sonen eine Stellvertrernng zuläss.ig ist, hat in\n,,§ 40                           jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestim-\nmen, welcher die Konzessionierung oder Anstel-\nFür Rechtsstreitigkeiten wegen der Versagung\nlung zusteht.\"\nder Konz{!ssion, Erlaubnis oder Genehmigung\nzum Belrieb eines der in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34,   27. § 53 erhält folgende Fassung:\n34 a und 34 b bezeichneten Cewerbe sowie we•gen                                    ,,§ 53\nder Untersagung der ferneren Benutzung e.iner\n(1) Die in den §§ 30, 31, 33 a, 34, 34 a und 34 b\ngewerblichen Anlag,e (§ .51) gelten bis zum Erlaß\nbezeichneten Konzessionen, Befähigungszeug-\nder Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich des\nnisse, Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfou.\nVerfahrens und der Behörden die Vorschriften\nnicht auf Zeit erteilt werden.\nder §§ 20 und 21 und die c.:;esetze über die Ver-\nwaltungsgerichtsbarkeit. Artikel II des Gesetzes             (2) Die in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34, 34 a, 34 b\nzur Anclerung der Titel I bis IV, VII und X der           und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse,\nGewerb.eordnung vom 29. September 1953 (Bun-              Genehmigungen oder Bestellungen d}rfen vor-\ndesgeselzbl. I S. 1459) bleibt unberührt.   11\nbehaltlich der Vorschrift des § 143 nur zurück-\ngenommen werden, wenn\n22. § 41 a erhält folgende Fassung:\n1. der für die Rücknahme zuständi,gen\n,,§ 41 a\nBehörde bekannt wird, daß die Nach-\nMittel oder Gc:'!genstände, die zur Verhütung                    weise, von denen die Erteilung der\nder Empfängnis oder zur Verhütung von Ge-                           Konzession, Erlaubnis, Genehmigung\nschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Waren-                       oder Bestellung abhängig war, unrich-\nautomaten an öitentlidwn Wegen, Straßen und                         tig s_ind oder\nPlätzen (Außenautomaten) nicht feilgeboten\n2. sich nachträglich ergibt, daß der Ge-\nwerden.\"\nwerbetreibende nicht die für die Ertei-\n23. § 42 erhält folgende Fassung:                                       lung der Konzession, Erlaubnis, Ge-\n,,§ 42                                     nehmigung oder Bestellung erforder-\n(1) \\Ver zum selbständigen Betrieb eines                         lichen Eigenschaften besitzt oder daß\nstehenden Gewerbes befugt ist, da.rf dieses un-                     die räumliche oder techni,sche Einrich-\nbeschadet der VorsduiHen des Titels III auch                        tung des Gewerbebetriebes nicht mehr\naußerhalb der Räume s,einer gewerblichen Nie-                       den Anforderungen genügt, von denen\nderlassung ausüben.                                                 die Erteilung der Erlaubnis abhängig\n(2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne                      war.\ndes Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der                Die in § 31 bezeichneten Befähigungsz,eugnisse\nGewerbetreibende im Geltungsbereich dieses                können außer in den in bundesrechtlichen Vor-\nGesetzeiS einen zum dauernden Gebrauch einge-             schriften vorgesehenen Fällen nicht zurück-\nrichteten, ständig oder in regelmäßiger Wie-              genommen werden.\"\nderkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb\n28. § 54 wird aufgehoben.\nseines Gewerbes besitzt.\"\n24. Die §§ 42 a, 42 b, 43, 44 und 44 a werden aufge-      29. Titel III erhält folgende Fassung:\nhoben.\n„TITEL III\n25. § 46 erhält folgende Fassung:\n,,§ 46\nReisegewerbe\n(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden                                        § 55\ndarf das Gewerbe für Redmung des überleben-                                Reisegewerbekarte\nden Ehegatten durch einen nach § 45 befähigten\nStellverLreter betriehen werden, wenn die für                (1) Wer    in eigener Person außerhalb der\nden Beiricb einzelner Gewerbe best,ehen:den               Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder\nbesonderem Vorschriften nicht etwas anderes               ohne eine solche zu hahen ohne vorhergehende\nbestimmen.                                                Bestellung\n(2) Das g1c~•iche gilt för minderjähri,ge Erben               1. Waren feilbieten, ankaufen oder Wa-\nwährend der Minderjührigkeit sowie bis zur                          renbestellungen aufsuchen,\nDauer von zehn Jah rc~n nach dem Erbfall für den                 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder\nNachlaßvr~rwa ltc~r. Nachlaßpflog,er oder Testa-                    Bestellungen auf gevverbliche Leistun-\nmentsvollstrecker.                                                  gen aufsuchen,","68                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei!l I\n3. Schaustellungen,      Musikaufführungen,        und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig\nuntc~rhaltende Vorstellungen oder son-         werden.\nstige Lustbarkeiten, ohne das ein höhe-\n· - (2) Personen, die im Geltungsbereich dieses\nres Interesse der Kunst oder Wissen-\nGesetzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag\nschaft dabei erkennbar ist, darbieten\neine Gewerbelegitimationskarte nach dem in\nwill (Reisegewerbe), bedorf einer Reisegewerbe-             den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehe-\nkarte.                                                      nen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes\n(2) In den Fällen des Abs.atzes 1 Nr. 2 und 3           im Ausland auszustellen. Auf die Erteilung,\nist auch für den Mark tvcrkehr (§ 64) eine Reise-           Versagung und Entziehung der Gewerbe-\ng,ewerbekarte erforderlich.                                 legitimationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie\ndie §§ 60 und 61 entsprechende Anwendung,\n§ 55 a\nsow•eit nicht in zwischenstaafüchen Verträgen\noder durch Rechtsetzung dazu befugter über-\nReisegewerbekartenfreie Tätigkeiten                 staatlicher Gemeinschaften etwas anderes be-\n(1) ßiner Reisegewerbekarte bedarf nicht,                stimmt ist.\n1. wer gelegentlich der Veranstaltung von                                   § 55c\nMessen, Ausstellungen, öffentlichen                                 Anzeiigepflich t\nFesten oder aus besonderem Anlaß mit               Wer als selbständig8r Gewerbetreibender auf\nErlaubnis der Ortspolizeibehörde Wa-            Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des\nren feil bietet;                                § 55 b Abs. 1 Satz 1 einer Reis,egewerbekarte\n2. wer selbstg,ewonnene Erzeugnisse der             nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der\nLand- und Forstwirtschaft, des Gemüse-,         für seiinen Wohnsitz oder in Ermange1lung eines\nObst- und Gartenbaues, der Geflügel-            Wohnsitzes der für seinen Aufenthaltisor,t zu-\nzucht und Imkerei sowie der Jagd und            ständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein\nFischerei feilbietet oder Bestellungen          Gewerbe nicht bereits nach § 14 anzumelden\nauf solche selbstgewonnenen Erzeug-             hat; § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 gelten entspre-\nnisse aufsucht;                                 chend.\n3. wer Tätigke.iten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1\n§ 55d\nund 2 genannten Art in de·r Gemeinde\nseines Wohnsitzes oder seiner gewerb-                  Ausübung des Reisegewerbes durch\nlichen Niederlassung ausübt, sofern die                               Ausländer\nGemeinde nicht mehr als 10 000 Ein-                (1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach\nwohner zählt;                                   Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Vor-\n4. wer Blindenwaren und Zusatzwaren                 schriften gestattet, soweit nicht in zwischen-\nim Sinne des Gese:tzes über den Ver-            staatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung\ntrieb von Blindenwaren vom 9. Sep-              dazu befugter überst,aatliche.r Gemeinschaften\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322)         etwas anderes bestimmt ist.\nvertreföt und im Besitz eines Blinden-             (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\nwaren-Vertric~bs•ausiwe·ises ist;               ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach               mung des Bundesrates unter Berücksichtigung\n§ 14 des Milchgesetzes Milch oder bei           des öffentlichen Int,eresses und der ge,werbe-\ndieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse          polizeilichen Erfordernisse Vorschriften zu er-\nabgibt; das gleiche gilt für die in dem         lassen über den Umfang der Befugni s•se be i der\n1       1\nGewerbebetrieb beschäftigten Perisonen;         Ausübung des Reisegewerbes, über die Art und\n6. wer Versicherungsverträge oder Bau-              Weise der Gewerbeausübung, über die Vor-\nsparverträge vermittelt oder abschließt;        aussetzungen für dfo Erteilung, Ve,rsa.gung und\n7. wer ein Gewerbe auf Grund einer                  Entziehung sowie über den Geltungsbereich und\nErlaubnis nach §§ 34 a, 34 b oder 37 aus-       die Ge.Umngisdauer der Rei,segewerbekarte für\nübt; da,s gleiche gilt für die in dem           Ausländer.\nGewerbebetrieb beschäftigten Personen.                                  § 55e\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für                             Sonn- und Feiertagsruhe\nbesondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen\n(1} An Sonn- und Feiertagen sind das An-\nvon dem Erfordernis der Reii,segewerbekarte zu-\nkaufen von Waren, da,s Aufsuchen von Waren-\nlassen.\nbesteHungen und die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 ge-\n§ 55b                             nannten Tätigkeüen im Reisegewerbe verboten.\nWeitere reisegewerbekartenfrei,e                 Die,s gilt nicht für die unter§ 55 b Abs. 1 fallende\nTätigkeiten                          Tätigkeit, s,oweit sie vori selbständigen Gewerbe-\n(1) Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die            treibenden ausgeübt wird.\nfa1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten               (2} Ausnahmen können von der unteren Ver-\nnicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende              waltungsbehörde zugelassen werden. Der Bun-\nandere Personen im Rahmen ihres Geschäfts-                   desminister für Wirtschaft kann durch Rechts-\nbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungs-            verordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nreisende und andere Personen, die im Auftrag                 minister für Arbeit und mit Zustimmung des","Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                            69\nBundesrates die Voraussetzungen besi'immen,                    2. das Feilbieten und der Ankauf von\nunter denen Ausnahmen zugelu.s,sen werden                          a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin\ndürfen.                                                                und Platinbe imetallen) und edel-\n1\nmetallhaltigen Legierungen in jeder\n§  56                                         Form sowie ·waren mit Edelmetall-\nIm Heisegewt)rbe verbotene Tätigkeiten                             bezügen; zugela•ssen sind Waren\nmit Silberüberzügen,\n(1) Im Reisegewerbe sind verboten\nb) Edelsteinen, Schmucksteinen und\n1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen                        synthetischen Steinen sowie von\nvon Bestellungen) von                                         Perlen einschließl'ich der Zuchtperlen\na) Waren, soweit ihr Vertrieb im                              und Japanperlen sowie von Ge.gen-\nstehenden Gewerbebetrieb ausge-                           ständen, di•e aus den genannten\nschlossen ist,                                            Stoff.en bestehen oder mit ihnen\nverbunden sind,\nb) Giften und gifthaltiigen Waren; zu-\ngelassen ist das Aufsuchen von Be-                    c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und\nstellungen auf Pflanzensch'utzmitt.el,                    Pflanz,grut s,owie Futtermitte-In;\nSchädlingsbekämpfungsmittel sowie                 3. das Feilbieten von\nauf Holzschutzmittel, für die nach\na) Kleinuhren (Taschen- und Armband-\nbaurechtlichen Vorschriften ein Prüf-\nuhren· und sonst am Körper zu tra-\nbescheid mit Prüfzeichen erteilt\ngenden Uhren),\nworden ist,\nb) geistigen Getränken; zugelas,sen sind\nc) Arzneimiitteln; zugelassen sind mit\nBier und Wein in fest verschlosse-\nihren verkehrsüblichen deutschen                          nen Behältnissen innerhalb der Ge-\nNamen bezeichnete, dem freien                             me,inde der gewerblichen Nieder-\nVerkehr überlass,ene und in ihrer                         lassung des Gewerbetreibenden;\nWirkung allgemein bekannte Pflan-                         weitere Ausnahmen können aus\nzen, Pflanzenteile, Pflanzenpreßsäfte                     besonderem Anlaß von der unteren\nund Pflanzenauszüge in fabrikmäßi-                        Verwaltungsbehörde oder von der\nger Verpackung, dem freien Verkehr                        Ortspolizeibehörde jeweils für ihren\nüberlassene Mineralwässer, Heil-                          Bereich zugelassen werden,\nwässer, Bademoore und Meerwässer\nc) Kleidern, Wäsche, Betten, Bett-\n,sowie deren Salze,\nstücken und Bettfedern, wenn es\nd) Bruchbändern, medizinischen Leib-                          sich um gebrauchte Waren handelt,\nbinden, medizinischen Stützappara-\nd) explosiven Stoffen, insbesondere\nten und Bandagen, orthopädischen\nSchieß- und Sprengstoffen sowie\nFußstützen, Brillen und Augenglä-\npyrotechnischen Gegenständen; zu-\nsern; zugelassen sind Schutzbrillen,\ngelassen sind Wunderkerzen, Knall-\ne) r,a.dioaktiven Stofäen in jeder Ver-                       bonbons, Zündblättchen und Zünd-\nwendungsform,                                             blättchenbänder       (Amorces     und\nf) elektromedizinischen Gerät,en; zu-                        Amorcesbänder),\ngelassen sind Geräte mit unmittel-                    e) le-icht entzündliche Flüssigkeiten,\nbarer Wärmeeinwirkung,                                    insbesondere Benzin, Petroleum und\ng) Geräten und Ge,genständen, die vor                         Spiritus,\nander'en als Licht- oder Wärme-                        f) Waren in der Art, daß si·e verstei-\nstrahlen schützen sollen,                                 gert oder im Wege des Glücksspiels\nh) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs-                       oder der Ausspielung (Lotterie) ab-\nund Ant,eilscheinen auf Wertpapiere                       gesetzt werden; Ausnahmen können\nund Lotteri-elose; zugelassen ist der                     von der unteren Verwaltungs-\nVerkauf von Lotterielosen im Rah-                         behörde für ihren Bernich zugelassen\nmen genehmigter Lotterien zu ge-                          werden, hinsichtlich der Wander-\nmeinnütz1igen Zwecken auf öffent-                         versteigerung jedoch nur bei Waren,\nHchen Wegen, Straßen oder Plätzen                         die leicht verderblich sind;\noder anderen öffentlichen Orten,                  4. di•e Ausübung der Zahn- und Tierheil-\ni) Schriften, Bildwerken und Abbildun-                   kunde durch Personen, die hierzu nicht\ngen, die geei,gnet sind, in sittlicher               bestallt sind;\noder religiöser Hinsicht Ärgernis zu\n5. die Ausübung des Friseurhandwerks\ngeben oder Jug,endliche sittlich zu\ndurch PeJ1sonen, die d:ie Voraussetzun-\ngefährrden, oder die unter Zusiche-\ngen für die Eintragung in die Hand-\nrung von Prämien oder Geiwinnen\nwerksrolle nicht erfüllen;\nvertrieben werden oder in Liefe-\nrungen erscheinen, bei denen der                 6. der Abschluß sowie die Vermittlung\nGesamtpreis nicht auf jeder einzel-                  von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4)\nnen Lieferung an e-iner in die Augen                  und von Darlehnsgeschäften; dies gilt\nfalle1nden Stelle verzeichnet ist;                   nicht für Darlehnsgeschäfte, die in Zu-","70                                Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsammcnhang mit einem Warenverkauf                (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde\noder mit dem Abschluß eines Bauspar-          kann die Veranstaltung eines Vvanderla,gers\nvertrnges slehcn;                             untersagen, wenn die rechtzeitige Anzeige nach\n7. das Umherziehen mit männlichen Zucht-        Absatz 2 unterblieben ist.\ntiernn zum Decken und der Vertrieb\nvon Tiersamen.\n§ 57\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann                            Versagungsgründe\ndurch Rechtsverordnung mit Zuslimmung des\nBundesrales Ausnahmen von den m Absatz 1                   (1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antrag-\naufgeführten Beschrönkungen zulassen, soweit             steller zu versagen, wenn\nhierdurch eine Gc:iJäiudung der Allgemeinheit                   1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\noder der öffontlidien Sicherheit und Ordnung                       daß er die für die Ausübung des Reise-\nnicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht                  gewerbes erforderliche Zuverlässi,gkeit\nden Landesregierungen oder den von ihnen be-                       nicht besitzt,\nstimmten Stellen hinsichtlich der in Absatz 1\n2. er entmündigt ist oder unter Polizei-\nNr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 und 7\naufgeführten Beschränkungen sowie des Ver-                         aufsicht steht,\ntriebes von Bruchbändern, m8dizinischen Leib-                   3. er wegen eines Verbrechens, wegen\nbinden und rnedizin isclwn Bandagen zu,                            Widerstandes gegen die S taatsg·ewalt,\nund so,weit der Bundesminister für Vvirtschaft                     wegen Landfriedensbruchs, wegen Zu-\nvon seiner Ermächtiqung ke1inen Gebrauch ge-                       widerhandlung gegen Verbote und\nmacht hat; di,e oberste Lan:desbehörde oder die                    Sicherungsmaßregeln, die die Einfüh-\nvon ihr bestimmte Stelle kann im Einzelfall                        rung oder Verbreitung ansteckender\nsolche Ausnahmen mit Wirkung für den Gel-                          Krankheiten oder Viehseuchen verhin-\ntungsbereich diese·s Gesetzes zulassen, im Fall                    de.rn sollen, wegen Vergehens gegen\ndes Absatzes 1 Nr. 7 jedoch nur für den Bereich                    die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher\nihres Landes.                                                      Angriffe auf die Gesundheit anderer,\nwegen Hausfüedensbruchs, Erpressung,\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden\nUrkundenfälschung, Untreue, betrüge-\nauf die in § 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerb-\nrischen Bankrotts, Diebstahls, Unter-\nlichen Tätigkeiten keine Anwendung. Verboten\nschlagung, Betrug's oder Hehlerei zu\nsind jedoch das Feilbieten von Bäumen, Strau-\nchern, Saat- und Pflanzgut und Futtermitteln,                      einer Gefängnisstrafe von mindestens\ndrei Monaten rechtskräftig verurteilt\nvon Arzneimitteln für die Anwendung u.n Tieren\nworden ist und seit Verbüßung der\nbei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\nStrafe drei Jahre noch nicht verflossen\nsowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten-\nsind,\nund Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei\nsowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 be-                    4. er wegen Bettelei oder Landstreicherei\nzeichneten Tätigkeiten.                                            in den letzten drei Jahren vor der An-\ntragstellung wiederholt rechtskräftig\nverurteilt worden ist.\n§ 56a\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht\nAnkündi,gung des Gewerbebetriebes,               der Vmbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjäh-\n\\!Vanderlager                         rung, ihr Erlaß oder ihre Umwandlung in eine\nGeldstrafe gleich; in diesen Fällen beginnt die\n(1) Offentliche Ankündigungen, die für Zwecke\ndreijähri,ge Frist mit dem Tage, an dem die\ndes Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen\nFreiheitsstrafe verjährt oder erlassen oder in\ndie Angabe des Namens und der Wohnung des\neine Geldstrafe umgewandelt worden ist.\nGewerbetreibenden enthalten. Wird für den\nGewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine               (3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit\nandere Einrichtung benutzt, so muß an die,ser in        ganz oder teilweise erlassen worden, so wird\neiner für jedermann erkennbaren Weise der               die Be,währungszeit auf die Frist angerechnet.\nName mit mindestens einem ausgeschriebenen                 (4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen\nVornamen und die Angabe der Wohnung des                 des Absatzes 1 Nr. 3 vorzeiHg erteilt werden,\nGewerbetreibenden angebracht werden; hat der            wenn di.e Versagung nach den besonderen Um-\nGewerbetrnibende keinen Wohnsitz im Inland,              ständen des Falles eine unbillige Härte bedeuten\nso ist außer der Anschrift im Inland der Geburts-       würde.\nort anzugeben.\n(2) Die Veransta.ltung eines Wanderlagers,                                     § 57 a\nauf die durch öffentliche Ankündigungen hin-                         Weitere Versagungsgründe\ngewiesen werden soll, ist zehn Taqe vor Begmn\n(1) Di,e Reisegewerbekarte kann dem Antrag-\nder für den Ort der Veranstaltung zuständigen\nunteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit              steller versagt werden, wenn er\nder Anzeige sind Wortlirnl und Arl der be-                      1. mit einer abschreckenden oder an-\nabs1ichligten öffentlichen Ankündigungen mitzu-                    steckenden Krankheit behaftet oder in\nteHen.                                                             abschreckender Weise entstellt ist,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                          71\n2. blind, taub oder stumm ist oder an                                     § 60a\nGeistes,sc:1 wäche leidet,\nVeranstaltung von Lustbarkeiten\n3. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhat; djes gilt nicht, wenn er der Ernäh-           (1) Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nrer der f<amilie ist oder bereits zwei         Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der\nJahre im Reisegewerbe tätig war,               nach Landesrecht für den jeweiligen Ort der\n4. im Geltungsbereich dieses Ges,etzes            Gewerbeausübung         zuständigen   Ortspohzei-\nkeinen feslen Wohnsitz hat,                    behörde; sie kann versagt werden, wenn eine\nStörung der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\n5. wenn er ein oder mehrere Kinder be-\nnung, insbesondere eine nicht zumutbare Be-\nsitzt, für deren Unlerhalt und, sofern\nlästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist.\nsie im schulpflichti~Jen Alter stehen, für\nIst die Ausübung des Gewerbes mit besonderen\nderen Unterricht nicht genügend gesorgt\nist.                                           Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis\nferner versagt werden, wenn der Antragsteller\n(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage           den Abschluß einer ausreichenden Haftpflicht-\neiines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nach-           und Unfallversicherung nicht nachweist.\nwei,se verlangen.\n(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Auf-\n§ 58                            st,ellung von Spi,elgeräten oder die Veranstal-\nEntz,iehun,g d1er Reisegewerbekarte               tung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1\nDie Reisegewerbekarte kann entzogen wer-               Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden,\nden, wenn eine der in § 57 Abs. 1 oder § 57 a             wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der\nbezeichneten Voraussetzung,en bei Erteilung der            Erlaubnis nach § 33 d Abs. 2 und 3 erfüllt sind.\nReisoqowerbekarte der Behörde nicht bekannt               Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach\ngewesen oder nach Erteilung der Karte einge-              § 33 d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützen-\ntreten ist.                                               festen oder ähnlichen Veranstaltungen kann die\nErlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veran-\n§ 59\nstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder\nUntersagung der Ausübung de,s                  in Ermangelung eineis solchen von dem für sei-\nReisegewerbes                        nen Aufenthaltsort zuständigen Lai1deskriminal-\nSoweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reise-            amt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung be-\ngowerbekarte nicht erforderlich ist, kann die             sitzt. Die von den Landeskriminalämtern erteil-\nAusübung des Reiseqewerbes untersagt weriden,             ten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten\nwenn die Voranssetzung,en des § 57 Abs. 1 oder            für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die\ndes § 57 a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.                        Vorischriften des § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4\nund 5, der §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\n§ 60                           und der §§ 33 g und 33 h finden entsprechende\nGeltungsdauer und Geltungsbereich der              Anwendung.\nReisegewerbekarte                          (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Be-\n(1) Die Reisegewerbekarte wird für die Dauer          trieb einer Spielhalle ode,r eines ähnlichen\nvon drei Jahren erteilt. Sie berechtigt den               Unternehmens darf nur ertieilt werden, wenn die\nInhaber, im Geltungsbereich dieses Gesetzes das           Voraussetzungen für die Erteilung einer ·Erlaub-\nin ihr bezeichnete Gewerbe zu betreiben. Ist              nis nach § 33 i erfüllt sind.\ndem Gewerbetreibenden bereits e,ine Reise-\ngewerbekarte für die vorhergehenden drei                       (4) Die Landesre,gierungen oder die von ihnen\nJahre erteilt worden, so kann, wenn dies der               bestimmten Stellen können durch Rechtsverord-\nZustand der Karte zuläßt, an Stelle der Aus-               nung das Verfahren bei den Landeskriminal-\nstellung einer neuen Karte ein Verlängerungs-              ämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln.\nvermerk treten, der mit Dienstsie,gel und Unter-\nschrift zu versehen ist. Die Vorschriften der\n§§ 57 und 57 a bleiben unberührt. Wird ein                                         § 60b\nReisegewerbe ohne Unterbrechung länger als                             Mitführen und Vorzeigen der\nfünf Jahr,e betrieben, so kann, falls sich aus der                          Re'isegewerbekart,e\nPerson des Gewerbetreibenden oder aus sonsti-\n,gen Umständen keine Bedenken ergeben, die                     (1) Der Inhaber einer Reise,g,ewerbekarte ist\nReis,e,gewerbekarte abweichend von Satz 1 für              verpflichtet, sie während der Ausübung des\neinen Zeitraum bis zu fünf Jahren erteilt                  Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Er-\nwerden. Soweit nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buch-                fordern den zuständigen Behörden oder Beamten\nstabe b das Feilbieiten von geistig·en Getränken           vorzuzeig'en und se,ine Tätigkeit auf Verlangen\ngestattet wird, ist die räumliche und zeitliche            bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte\nBeschränkung dios,er Erlaubnis in der Re ise-     1        einzustellen. Auf Erfordern hat er die von ihm\ngewerbekarte anzugeben.                                    geführten Waren vorzulegen.\n(2) Eine Reisegewerbekarte für den Betrieb                (2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nder in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnet,en Gewerbe             Tätigkeiten genügt        in . Ausnahmefällen zur\nkann für eine kürzere Dauer als drei Jahre oder            Weiterführung des        Betriebes die Erlaubnis\nfür bestimmte Tage erteilt werden.                         gemäß § 60 a Abs. 1.","72                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 60 C                                                        § 63\nKeine Ubertragbarkeit 1                                   Versagung und Entz1iehung\ngemeinsame Reis,egewerbekarte                     Wird die Reisegewerbekarte vers,agt oder\n(1) Der Inhuber darf seiue Reisegewerbekarte           entzogen, so ist dies dem Beteiligten durch\nkeinem anderen zur Benutzung überlassen.                  schriftlichen Bescheid. unter Angabe der Gründe\nzu eröffnen. Dasselbe gilt für die Untersagung\n(2) W cnn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1\n1\ndes Gewerbebetriebes nach § 59 und die Ver-\nNr. 3 bezeichnelen Tätigkeiten g,emeinsam aus-            sagung oder Entziehung der Erlaubnis in den\nzuüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag            Fällen des § 62 Abs. 2.\"\ne1ine gemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt\nwerden, in welcher jeder einzelne Ge1werbe-          30. § 68 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntreibende ·aufzuführ•en· ist.                                ,, (2) Bei Messen dar,f ferner eine Vergütung\nfür die im Interesse der Beteiligten geleistete\nWerbe- und VerwaltungstäUgke>it g1efordert\n§ 61\nwerden.\"\nZuständigkeit\n31. Die Vorschriften des Titels VI werden auf-\nDie Reisegewerbekarte wird durch die für den           gehoben.\nWohnsitz oder in Ermange1lung eines Wohn-            32. In § 105 b Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Wor-\nsitzes durch die für den Aufenthaltsort des\nten „für einzelne Geschäftszweige\" die Worte\nAntragstellers zuständi,ge untere Verwaltungs-\n.,oder für einzelne Betriebe dieser Geschäfts-\nbehörde erteilt, versagt oder entzogen.\nzweige\" eingefügt.\n33. § 120 d Abs. 4 wird aufgehoben.\n§ 62\n34. Die Uberschrift des Titels VII Abschnitt VI er-\nE'intragung der Begleiter                   hält folgende Fassung:\n(1) Wer als Inhaber einer Reis egewerbekarte\n1\n„ Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben\nbei den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten                            des Handelsgewerbes\".\nTätigkeiten skh von anderen Personen von Ort\nzu Ort be,gleiüen lassen will, bedarf der Erlaub-    35. § 139 g erhält folgende Fassung:\nnis derjenig,en Behörde, welche die Reise-\nII§ 139 g\ngewerbekarte erteilt hat oder in deren Bezirk\nsich der Antrngsteller befindet. Die Erliaubnis              (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind be-\nwird in der Reisegewerbekarte unt,er näherer              fugt, durch Verfügung für e,inzelne Betriebe\nBezeichnung dieser Personen vermerkt.                     diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur\nDurchführung der dem Arbeitgeber durch § 62\n(2) Die Erlaubnis ist zu versa,gen, soweit bei         Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auferlegten\nden Begleitpersonen eine der in § 57 bez,eich-            Pflichten erforderlich erscheinen. Diese Befugnis\nneten Voraussetzungen zutrifft ode,r wenn für             besteht auch gegenüber Versicherungsunterneh-\nsie die Beiträge zur gese,tzlichen Kranken-               men einschließlich derjenigen Verskherungs-\nversicherung, zu dein ges,etz1ichen Renten-               un t,ernehrnen, die kein Gewerbe be,tr•eiben.\nversicherungen und zur Arbeitslosenversiche-\nrung nicht entrichtet oder gestundet sind;                    (2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3\naußerdem darf s ie nur dann versagt werden,\n1                                    und in§ 139b finden entsprechende Anwendung.\nsoweit eine der in § 57 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4           Da,s Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\nbezeichneten Voraussetzungen vorlie,gt. Di,e Er-          gesetzes wird insoweit eingeschränkt.\"\nlaubnis kann nach Maßgabe des § 58 entzogen          36. § 144 a wird wie folgt geändert:\nwerden. Kann über den Antrag nicht spätestens\nam nächsten Werktage nach der Antragstellung              a) In Absatz 1 werden\nent schieden werden, so ist eine befristete Erlaub-\n1\naa) die Verweisung auf § 129 durch'di1e Ver-\nnis zu erteilen. Die Frist ist so zu bemess,en, daß                   weisung auf § 128 a ersetzt,\ndem Antragsteller die Entscheidung über den\nbb) der Punkt am Ende de1s Absatzes durch\nAntrag rechtzeitig zugestellt werden kann.\nein Semikolon ersetzt und folgende\n(3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern                       Worte ang'efügt: .,Artike:l VI des Geset-\nkann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis                       zes zur Anderung der Titel I bis IV, VII\nentzogen werden, wenn be,i K1indern unter                             und X der Gewerbeol'dnung vom 29. Sep-\n14 Jahren eine sittliche od,e,r geisundheitliche                     tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453)\nGefährdung zu befürchten ist oder wenn bei                            bleibt unberührt.\"\nschulpflichtigen Kindern für einen ausreichenden\nb) In Absatz 2 werden die Wort,e „des § 81 a\nUnterricht nicht gesorigt ist.\nZiff. 3,\" gestrichen.\n(4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei\nder Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-       37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nneten g ewerblichen Tätigkeiten kann untersagt\n1\na) In Nummer 4 wird die Verweisung auf ,,§ 56\nwerden, wenn die in den Absätz,en 2 und 3 ge-                   Abs. 2 Nr. 6\" durch die Verweisung auf ,,§ 56\nnannten Voraussetzungen vorlieg,en.                             Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d\" ersetzt.","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                                73\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                       § 60 a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechts-\n.5. wer vorsätzlich                                                    verordnung zuwiderhandelt, sofern\na) entgegen § 33 d oder § 60 a ohne                               die Rechtsverordnung auf diese Straf-\ndie erforderliche Erlaubnis ein Spiel-                      vorschrift verweist;\".\ngerät aufstellt oder ein anderes Spiel       b) Nummer 4 e,rhält folgende Fassung:\nveranstaltet oder                                 ,,4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schrift-\nb) einer Vorschrift einer nach § 33 f                       liche Verfügung angeordneten Auflagen\nAbs. 1 Nr. 1 und 2, § 33 g Nr. 2 oder                  zuwiderhandelt;\".\n§ 60 a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, sofern            c) Nummer 4 a erhält folgende Fassung:\ndie Rechtsverordnung auf diese Straf-             „4 a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12\nvorschrift verweist;\".                                    des Strafgesetzbuchs den auf Grund des\n§ 34 Abs. 2, des § 34 a Abs. 2, des § 34 b\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                                 Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vor-\neingefügt:                                                          schriften zuwiderhandelt, soweit die\n„6. wer einer nach § 35 Abs. 1 erlassenen                          Rechtsverordnung auf diese Strafvor-\nU ntersagungsverfügung zuwider hantle! t. •                    schrift verweist. Die Verweisung ist\nnicht erforderlich, sofern die Vorschrift\n38. In § 146a Abs. 1 wird die Verweisung auf                                vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;\" .\n• § 55a\" durch di-e Verweisung auf .§ 55e\" er-\nd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nsetzt.\n.5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforder-\n39. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 liche Reisegewerbekarte oder nach Unter-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nsagung der gewerblichen Tätigkeit aus-\nübt oder ein Wanderlager trotz Unter-\n• 1. wer den selbständigen Betrieb eines                          sagung gemäß§ 56a Abs. 3 veranstaltet,\".\nstehenden Gewerbes ohne di,e hierzu\nerforderliche Konze,ssion, Erlaubnis Ge-           e) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nnehmigung oder Bestellung beginnt oder                  „6. wer wider besseres Wissen unrichtige\nfortsetzt oder von den festgesetzten                         Angaben macht, 'Um eine Reisegewerbe-\nBedingungen abweicht;\".                                      karte, eine Gewerbelegitimationskarte\noder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis\nb) Nummer 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\nzu erhalten;\".\n„3. wer einer auf Grund des § 120 d oder\nf) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\ndes § 139g erlassenen vollziehbaren Ver-\nfügung zuwiderhandelt;                                  „7. wer den Vorschriften der §§ 55 c, 56\nAbs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c,\n4. wer außer in den Fällen des § 146 Abs. 1                     e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs.1 und 2\nNr. 2 und des § 150 a einer Vorschrift                       oder der §§ 60 a, 60 b, 60 c Abs. 1 zu-\neiner nach § 120 e oder § 139 h ergange-                     widerhandelt;\".\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nsoweit dLe Rechtsverordnung auf diese              g) Nummer 7 a erhält folgende Fassung:\nStrafvorschrift verweist. Die Verweisung                „7 a. wer den Vorschriften e,iner auf Grund\nist nicht erforderlich, sofern die Vor-                        von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechts-\nschrift VO'l' dem 1. Oktober 1960 erlassen                     verordnung zuwiderhand,elt, sofern die\nist; II,\nRechtsverordnung ausdrücklich auf die\nStrafvorschriften dieses Gesetzes ver-\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Numme1 5                                 weist;\".\neingefügt:\nh) Nummern 7 b, 7 c und 7 e werden aufgehoben .\n• 5. wer den Vorschriften des § 34 Abs. 4\noder des § 34 b Abs. 6 und 7 zuwider-               i) Nummer 14 erhält folgende Fassung:\nhandelt.\"                                              „ 14. wer den Vorschriften des § 15 a oder\ndes § 15 b zuwiderhandelt.\"\n40. § 148 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Es werden folgende Nummern 3 und 3 a ein-            41. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                 a) Nummern 1 und 2 werden aufgehoben .\n• 3. wer einer ihm nach § 33 d Abs. 1 Satz 2,           b) In Nummer 4 werden die Worte „ein Ge-\n§ 33 e Satz 3 oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 2           werbe im Umherziehen\" durch die Worte\nerteilten Auflage zuwiderhandelt;                      „ein Reisegewerbe\" und die Worte „sein\n3 a, wer fahrlässig                                         Wandergewerbeschein\" durch die Worte\n,, seine Reisegewerbekarte\" ersetzt.\na) entgegen § 33 d oder § 60 a ohne\ndie erforderliche Erlaubnis ein Spiel-        c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\ngerät aufstellt oder ein anderes Spiel            .5. wer im Reisegewerbe unbefugt Personen\nveranstaltet oder                                       mit sich führt oder einen Gewerbetrei-\nb) einer Vorschrift einer nach § 33 f                        benden bei der Ausübung des Reise-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2, § 33 g Nr. 2 oder                   gewerbes unbefugt begleitet;\".","74                                    !Jundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n42. In § 154 Abs. 1 Nr. 2 enti<lllen die Worte „vor-         10. die     Bekanntmachung des Bundesrat,es vom\nlwhaltlich dc!s § 139 g Abs. 1 und der §§ 139 h,              25. März 1897 betreffend Ausführungsbestim-\n139 l, 139 m, \".                                             mungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzbl.\n43. Dem § 155 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ns. 96);\n11. die Verordnung zur Ausführung des § 44 Abs. 3\n,, (5) Die Sc!nüte der Länder Berlin, Bremen\nder Gewerbeordnung vom              3. Februar   1936\nund Hamburg sowie die Regierung de,s Landes\n(Reichsg-esetzbl. I S. 58);\nSchleswig-Holstein werder, ermächtigt, Vor-\nschriften, in de:·ncn Aufgaben auf füe höheren          12. di e Verordnung über den Wachdienst vom\n1\nVerwaltun~Jslwliöruen übertragen werden, dem                   14. Dez,ember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1387);\nbesondcrren V (:rw altunqsc.rnfbau ihrer Länder         13. die Erste Anordnung zur Durchführung der Ver-\nanzupassen.\"                                                  ordnungen über den Wachdienst vom 31. März\nArtikel II                                 1939 (Reichs-g-esetzbl. I S. 734);\nEs werden aulgehoben                                      14. die Verordnung über di,e Herstellung ortho-\n1. die Verordnung über Handelsbeschränkungen                     pädischer Maßschuhe vom 8. Nov,ember 1938\nvom 13. .Juli 1923 in der Fassung der Verord-                  (Reichsgersetzbl. I S. 1572);\nnung vom 26. Juni 1924, de,s Ge,setzes vom              15. die Verordnung zur Durchfüh11ung des § 30 c der\n19. Juli l92G, des Lebensmittelgesetzes vom                  Gewmbeordnung vom 2. April 1940 (Reichsge-\n5. Ju1'i 1927 und des Ges,ctzes vom 22. März 1934              setzbl. I S. 601) in der Fassung der Dritten Ver-\nund 19. Dezember 1935 (Reiichsgesetzbl. 1923 I               ordnung vom 15. Dezember 1943 (Reichsge-\nS. 706, 1924 I S. fiGl, 1926 I S. 413, 1927 I S. 134,        s,etzbl. I S. 678);\n1934 I S. 213, 1935 I S. 1516);                         16. Artikel II der Zweiten Verordnung zur Durch-\n2. das Ges,etz über die Ausübung deir Reis.ever-                  führung und Ergänzung des § 56 a Abs. 2 der\nmiHlung vom 26. Januar 1937 (Reichsg-e,setzbl. I               Gewerbeordnung vom 6. April 1940 (Rekhsge-\nS. 31);                                                        setzbl. I S. 623);\n3. die Durchführungsverordnung zum Gesetz über              17. di,e Verordnung zur Durchführung de,s § 56 a\ndie Ausübung der Reis,evermittlung vom 22. Fe-                Abs. 1 Ziff. 5 der Gewerbeordnung für das\nbruar 1937 (Reichs-ges,etzbl. I S. 336) in der Fas-           Deutsche Reich vom 28. Dezembeir 1938 (Reichs-\nsung der Verordnung vom 30. Januar 1941                       ge,setzbl. I S. 2017, be.richtigt 1939 I S. 50);\n(Rerichsgesetzbl. I S. 87);                             18. di,e Zweite Durchführungsverordnung zum Bre-\n4. das Gesetz zur Besei~igung von Mißständen im                   mischen Ubergangs,gesetz zur Reg-elun:g der Ge-\nAuskunfts- unu Debektivgewerbe vom 1. Februar                 werbefreihe,it vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2ti6);                             der Freien Hansestadt Bremen S. 31) in der Fas-\n5. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz                   sung der Verordnung vom 26. August 1949 (Ge-\nzur Beseitigung von Mißständen im Auskunfts-                  setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 203),\nund Detektivgewerbe vom 20. Februa:r 1939                     des Ge:se,tzes zur Änderung der Zweiten Durch-\n(Reichsgesetzbl. I S. 277);                                   führung,sverordnung zum Bremi·schen Ubergangs-\n6. das Gesetz des Landes Nie,dersachs.en über die                 gesetz zur Reg elung der Gewerbefrie1iheit vom\n1\nZulassung und Schließung von Ge1werbebetrie-                  1. September 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 601) und\nben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. Dezem-                  des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Auf-\nber 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-                  hebung von Durchführungsvero,rdnungen zum\nordnungsblatt S. 188), soweit es niicht bereits               Brernischen Ubergangsge-setz zur R.,e,gelung der\nauf gehoben ist, mit den zu se.iner Durchführung              Gewerbefreiheit vom 5. Septerrrber 1955 (Bun-\nergangenen Rechtsvorschriften;                                des-gesetzbl. I S. 571) mit Ausnahme des § 5;\n7. die Verordnung über den Ankauf und das Feil-              19. di1e Fünfte Durchführungsverordnung zum Bre-\nbieten von Gemüse- und Blume:nsa..rnen im Um-                 mischen Uberganrgsg'esetz zur Regelung der Ge-\nherziehen vom 22. Oktober 1934 (Reiclrnge,setzbl. I           werbefreiheit vom 4. November 1949 (Gesetz-\ns.  1065);                                                    blatt der Frei,en Hansestadt Bremen S. 235) mit\nAusnahme des § 3 Abs. 8;\n8. das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein vom\n3. Ma,i 1948 übm die Prüfung der Bedürfnisfrage          20. 9 1 Abs. 1 Buchstabe b und § 3 de,r Sechsten\nbei der Erteilung von Wander gewerbescheinen\n1\nDurchführungsverordnung zum Bremischen Uber-\n(Ges,etz- und Verordnungsblatt für Schleswig-                 gangsgesetz zur Rege.lung der Ge1werbefreiheit\nHolstein S. 147);                                             vom 11. November 1949 (Gesetzblatt der Freien\nHansestadt Bremen S. 237) sowie die Verwei-\n9; di,e Bekianntmachung des Bundesrates vom\nsungen auf die vorgenannten Vorschriften;\n27. November 1896 be1treffend die Ausführungs-\nbestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsge-              21. das Gesetz über das Versteigerergewerbe in\nsetzbl. S. 745) in der Fassung der Bekannt-                   der F,assung der Bekanntmachung vom 12. Fe-\nmachungen vom 13. Januar 1909 (Re ichsgesietzbl.\n1\nbruar 1938 (Reichs,g esetzbl. I S. 202).\n1\nS. 259) und 4. März 1912 (Re:ichsgesetzbl. S. 189)\nund der Verordnungen vom 13. März 1928\nArtikel III\n(Reichsministerialblatt S. 89), vom 6. Oktober\n1930 (Reichsministerialblatt S. 559), vom 20. Mai          Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n1933     (Reichsgesetzbl. I S. 288) und vom             tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n12. August 1935 (Reichsministe!rialblatt S. 725) 1      Bundesrates Gesetze und Verordnungen des Bun-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1960                             15\ndes und der Länder über die in den §§ 33 d, 34,                                A r t i k e 1 VIII\n34 a und 34 b der Gewerbeordnung in der Fassung             (1) Die vor Inkrafttreten dieses Ges.etzes erteilten\ndi1eses Ges,etzes erwähnten Gewerbe aufzuheben.         Wandergewerbescheine, Legitimationskarten, Legi-\ntimationsscheine und Erlaubnisse nach § 42 b der\nArt i k e 1 IV                    Gewerbeordnung berechtigen während ihrer Gel-\nRechtsverordnungen, die vor Inkraifttreten di,eses   tungsdauer zur Ausübung des Gewerbes in dem\nGesetzes auf Grund der durch dies1es Gesetz ge-         bishe1rigen Umfang.\nänderten oder durch andere Vorschriften ernetzten           (2) Erlaubni~se, Genehmigungen und B.estellun-\nVorschriften erlassen worden sind, gelten bis zu        gen, di,e vor Inkrafttreten dieses Ge,s.etzes auf\nihrer Aufhebung fort, soweit sie nicht mit den ge-      Grund der durch dieseis Ges,etz g,eänderten ocler\nändert1en Vorschriften in Widerspruch stehen.           durch andere Vorschriften ersetzten Vorschriften\nerteilt worden sind, berechtigen zur Fortsetzung\nArtikel V                         der Tätigkeiit nach Maßgabe der Vorschriften der\n(1) Innungen, die bei Inkrafttreten dies•es Ge-      Gewerbeordnung in der Fassung dieses Ge,setz,es.\ns,etzes den Vorschriften des Titels VI der Gewerbe-\nordnung unt,erliegen und die nicht den Vorschriften                             A rtike 1 IX\ndes Gesefae,s zur Ordnung des Handwerks (Hand-              Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,\nwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundes-           Edelsteinen und Perlen in der Fassung des Ges,etzes\ngresetzbl. I S. 1411) unterworfen sind, erhalten mit    vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321) wird wie\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Rechts,stellung       folgt geändert:\neines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit nach § 22\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen worden ist.       1. § 2 wird aufgehoben.\nSie dürfen ihren Namen beibehalten.                     2. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 2 ge-\n(2) Die nach Absatz 1 entst,ehenden Ver1eine smd          strich1en.\nbefugt, eine Innungskrankenkas se, die vor Inkraft-\n1                                            Artikel X\ntreten dieses Gesetzes errichtet worden ist, fortzu-        Das Ge,s,eitz über den Verkehr mit unedlen Metal-\nführen. In diesem Falle haben sie die Rechte und        1en vom 23. Julri 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415) in\nPflichten des Trägers einer Innungskrankenkasse.        der Fassung der Gesetze vom 31. März 1928 (Reichs-\nDie Rechtsverhältnisse der Innrungskrankenkasse         gesetzbl. I S. 149) und vom 28. Juni 1929 (Reichsge-\nrichten sich nach der Reichsversicherungsordnung        setzbl. I S. 121) wird wie folgt geändert:\n(3) Soweit aus Anlaß der in Absatz 1 bezeichneten        § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 14 werden aufgehoben.\nUberleitung der bisher als Körperschaften des\nöffentlichen Rechts bestehenden Innungen und ihrer\nBetriebe gewe1rblicher Art Steuern und Abgaben                                   Artik e 1 XI\nentstehen, werden diose nicht erhoben. Für die Be-.         (1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf\nsteuerung de.r aus der Uberleitung hervorgegan-         durch dies,es Gesetz aufgehobene oder g,eänderte\ngenen Vereine gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften der Gewerbeordnung Bezug genommen\nVorschriften.                                           wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die ent-\nArtikel VI                        sprechenden       Vorschriften    dieses  Gesetzes.\n\\Ver bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Spiel-       (2) Solange von den Ermächtigungen des § 36\nhalle oder ein ähnliches Unternehmen befugt be-         Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung in der Fassung\ntreibt, beida.rf keiner Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1    dieses Gesetzes kein Gebrauch gemacht ist, bleiben\nSatz 1 der Gewerbeordnung. Die FO'rtführung des         Vorschriften der Länder\nBetriebes kann jedoch untersagt werden, wenn die                  1. über die Zuständigkeit für di,e Bestellung\nVoraussetzungen für die Rücknahme de.r Erlaubnis                     und Vereidigung der in § 36 Abs. 1 und 2\nvorliegen.                                                           der Gewerbeordnung in der Fassung die-\ns1es Gesetzes genannten Pernonen,\nArtikel VII\n2. über  die Voraussetzungen und das Ver-\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der                      fahren für die Bestellung und deren Rück-\nUntersagung der Ausübung eines Gewerbes gemäß                        nahme, die Vereidigung sowie über die\n§ 35 der Gewerbenrdnung gleichgestellt                               Befugnisse und Verpflichtungen der öffent-\n1. Unt,ernagungen des Handels mit Geigenstän-                     lich bestellten und veir.eidigten Personen,\nden des täglichen Bedarfs auf Grund der Ver-                   soweü sie nicht dem § 36 Abs. 1 der Ge-\nordnung über Handelsheschränkungen,                            weirbeordnung in de1r Fa,ssung dieses Ge-\n2. Untersagungen der Ausübung der Reisever-                       setzes widersprechen,\nmittlung auf Grund des Gesetzes über die          1\nin Kraft.\nAusübung der Reisevermittlung,                        (3) Diie Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit da-\n3. Gewerbeuntersagungen auf Grund des Geset-         nach in Verbindung mit § 36 der Gewerbeordnung\nz,es zur Be,seitigung von Mißständen im Aus-       in der Fa·ssung dieses Gesetzes die Industrie- und\nkunfts- und Detektivgewerbe,                      Handelskamme,rn für die öffentliche Be,stellung\n4. Gewerbeuntersagungen auf Grund des Geset-         und V,ernidigung von Personen auf dem Gebiet der\nzes des Landes Niedersaclrnen über die Zulas-    Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gar-\nsung und Schließung von Ge1werbebetrieben.        ten- und Weinbaue•s zuständig weTden würden.","16                                               Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nArtikel XII                                                  3. wenn der be,absichtigte Betrieb des Ge-\n(1) Im Land Bremen gelten                                                                 werbes eine erhebliche Belästigung der\nAllg,emeiinhe it befürchten läßt.\"\n1\n1. §§ 30 und 33 a der Ge,werbeordrnung in folg,ender\nFassung:                                                                 2. § 34 Abs. 1 bis 4 und § 34 a der Gewerbeordnung\n,,§ 30                                        in der sich aus Artikel I Nr. 14 und 15 ergebe;nden\nFassung; § 34 Abs. 5 gilt in folgender Fa1ssung:\n(1) Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-\nEntbindungs- und Privat-Irrenanstalten bedürfen                                  ,, (5) Die Landesgesetze können vorschreiben,\neiner Konzession der höheren Ve,rwaltungsbe-                                 daß zum Handel mit Giften und zum Betrieb des\nhörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen,                              Lotsengewerbes besondere Genehmigung eirfor-\nder lich ist, imgle-ichen, daß das Gewerbe der\na) wenn Tatsachen vorliegen, welche die\nMarkscheider nur von Personen betrieben we.rden\nUnzuverlässigkeit des Unternehmers in\ndarf, welche als solche geprüft und konzessio-\nBeziehung auf die Leitung oder Ver-\nniert s,ind.\"\nwaltung der Anstalt dartun,\n(2) Soweit durch Artike·l I die3es Gesetzes oder\nb) wenn nach den von dem Unternehmer\ndurch Absatz 1 dieses Artikels im Land Bremen eine\neinzure:ichenden Beschreibungen und\nTätigkeit von einer Erlaubnis abhängig g,emacht\nPlänen die baulichen und di,e sonst,igen\nwird, gm diese Erlaubnis den Personen al,s erteilt,\ntechnischen Einrichtung,en der Anstalt\ndie diese Tätigkeit bei Inkrafttreten diese,s Gesetzes\nden gesundheitspolizeilichen Anforde-\nbefugt ausüben. Es kann jedoch die Fortführung des\nrungen nicht entsprechen,\nBetriebes untersagt werden, wenn di,e Vorm1s-\nc) wenn die Anstalt nur in einem Teiile                          setzungen für di,e Rücknahme de r Erlaubnis vor-\n1\neines auch von ander-en Pe1r,sonen be-                  lie,gen.\nwohnten Gebäudes unt,ergebracht wer-\nA r ti k e 1 XIII\nden soll und durch ihren Betrieb für di,e\nMitbewohner dieses Gebäude,s erheb-                          Mit Inkrafttreten die,s,es Ges,etzes gilt die Ge-\nliche Nachteile ode,r Gefahren hervor-                   werbeordnung in der im Land Schleswig-Holstein\nrufen kann,                                               geltenden Fassung auch auf der Insel Helgoland.\nd) wenn di.e Anstalt zm Aufnahme von                                                    A rtik e 1 XIV\nPersonen mit ansteckenden Krankhei-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nten oder von Geisite,skranken bestimmt\nde,s Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar\nist und durch ihr,e örtliche Lage für die\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land. Berlin.\nBe,sitz.er oder Bewohner de,r benachbar-\nRechtsve.rordnungen, die auf Grund der Geiwerbe-\nten Grundstücke erhebliche Nachteile\nordnung in der aus diesem Gesetz sich erg1ebenden\noder Gefahren hervorrufen kann.\nFas,surng e,rlassen werden, gelt,en im Land Berlin\n(2) Vor Erteilung der Konz,ession sind übe,r die                     nach § 14 des Dritten Uberleitungsge,setzes.\nFragen zu Buchstaben c und d die Ortspolizei-\nund die Gemeindebehörden zu hören.                                                                Artikel XV\n(1) Diesie:s Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels\n§ 33 a                                    II Nr. 2 und 3 am 1. Oktober 1960 in Kraft.\n(1) Weir        gewerbsmäßig Sing spi,ele, Gesangs-\n1\n(2) Artikel II Nr. 2 und 3 tritt am 1. Oktober 1961\nund deklamatoriische Vorträge, Schaustellungen                           in Kraft.\nvon Personen oder theatralische Vorstellungen,\nohne daß ein höherns Interesse der Kunst oder                               Das vorstehende Gesetz wi rd hiermit verkündet.\n1\nWiss-enschaft dabei obwaltet, in s,einen Wirt-\nBonn, den 5. Februar 1960\nschafts- oder sonstigen Räumen öffientlich veran-\nstalten oder zu deren öffientlicher Veranstaltung                                          Der Bundespräsident\ns,eine Räume benutzen lassen will, bedarf zum                                                          Lübke\nBetriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis.\n(2) Die Erlaubnis ist nur dann zu ve r,sagen,           1\nDer Stellvertr,eter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\n1. wenn gegen den Nachsuch,enden Tat-\nsachen vorliegen, welche die Annahme                             Der Bundesminister für Wirtschaft\nrechtfertig,en, daß di,e beabsichtigten                                           Ludwig Erhard\nVeranstaltungen den Gesetz:en oder gu-\nt,en Sitten z:uwide.rlauf.en werden,                                  Der Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n2. wenn das zum Betr iebe des Gewerbes\n1\nbestimmte Lokal weig,en sieiiner Beischaf-                            Der Bundesminister für Arbeit\nf enheit oder Lage den poLizeilichen An-                                       und Sozialordnung\nforderung,en nicht genügt,                                                               Blank\nHeraus q c b er · Der ßundesmmisler der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesi;tzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadi ihrer\nAusferliqunq vcrkür,dct In Teil lll wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•\nrechts vom 10 Juli 19:iB (Rundcsqesetzbl I S 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsliedinqunrwn für Teil I uud II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzüql ich Zus1 r~l lqcbüln Einzel s t ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesqeselzblalt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}