{"id":"bgbl1-1960-59-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":59,"date":"1960-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_59.pdf#page=5","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß","law_date":"1960-11-14T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["841\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1960                                                                 Nr. 59\nTag                                               Inhalt:                                                                 Seite\n11. 11. 60 Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   841\n11. 11. 60 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige                        842\n11. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . .                         844\n14. 11. 60 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      845\n10. 11. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . .                           847\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                         848\nSiebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen\nVom 11. November 1960\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 93) wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 11. November 1960\nauf vier vom 1--Iundert festgesetzt worden.\nBonn, den 11. November 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nZ 1997 A","846                              Bundesgesetzblatt, Jahr.gang 1960, TeiJ I\n1960 erteilen. Der für den Verkauf freigegebene                             Artikel 4\nZeitraum darf fünf zusammenhängende Stunden\nDieses Gesetz gilt nach Maß.gabe des § 13 Abs. 1\nnicht überschreiten, muß spätestens um achtzehn Uhr\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nenden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottes-\n(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndienstes liegen. Die Ausnahmen sind unter der Be-\ndingung zu erteilen, daß die Verkaufsstellen am 10.\nund 17. Dezember 1960 für den geschäftlichen Ver-                           Artikel 5\nkehr mit den Kunden ab vierzehn Uhr geschlossen\nsind. Die Regelung muß für alle Verkaufsstellen          Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-\neines Grenz- oder Marktortes einheitlich erfolgen.    kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 59 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1960                        847\nZweite Verordnung zur Durchführung\ndes Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959\nVom 10. November 1960\nAuf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichs-         Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen\ngesetzes 1958 vom 5. März 1959 (Bunidesge-setzbl. I      werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetz.es\nS. 73) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-          1958 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig\nordnet:\n1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen\n§ 1                                     Ländern:\nAbrechnung des Finanzausgleichs für das                    von Nordrhein-Westfalen 2 654 000,-DM,\nAusgleichsjahr 1959                             von Baden-Württemberg       852 194,23 DM,\n(1) Für das Ausgleichsjahr 1959 werden fest,ge-                von Hessen                  266 593,32 DM,\nstellt                                                            von Hamburg               2 717 139,23 DM,\n1. a]s endgültige Ausgleichsbeiträge                       von Niedersachsen           169 923,60 DM,\nvon Baden-Württemberg        149 652 000 DM,            von Schleswig-Holstein       49 504,20 DM;\nvon Bremen                     1 394 000 DM,         2. Uberweisungen an       empfangsberechtigte\nvon Hamburg                  318 517 000 DM,            Länder:\nvon Hessen                    55 967 000 DM,            an Bremen                 6 306 073,48 DM,\nvon Nordrhein-Westfalen 499 954 000 DM;                 an Bayern                   169 106,43 DM,\n2. als endgültige Ausgleichszuweisungen                    an Rheinland-Pfalz          234 634,52 DM.\nan  Bayern                   233 069 000 DM,\nan  Niedersachsen            258 030 000 DM,\n§ 2\nan  Rheinland-Pfalz          279 935 000 DM,\nan  Schleswig-Holstein       254 450 000 DM.                      Inkrafttreten\n(2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den         Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach\nvorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten     ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. November 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage","848                                             Bunde,sges,e,tzblatt, Jahr,gang 1960, T,e,il I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Redltsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                  lnkraft-\nNr.          vom                 tretens\nVerordnung Nr. 17/60 über die Festsetzung von Entgelten\nfür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 2. November 1960                                                                                 217      9. 11. 60           Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -           Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In. Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}