{"id":"bgbl1-1960-59-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":59,"date":"1960-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_59.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits","law_date":"1960-11-11T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["844                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits\nVom 11. November 1960\nDer Bundestag hat das folgende        Gesetz be-     Artikels 3 ders Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nschlossen:                                             Gebiet des Realkredits vom 18. Dezember 1956\nArtikel 1                          (Bundesgesetzbl. I S. 925) werden die Worte „bis\nzum 31. Dezember 1960\" ersetzt durch die Worte\nIn ArUkel 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 de,s Ge,setze,s\n,, bis zum 31. Dezember 1962\".\nüber Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits\nvom 18. Dezember 19'56 (Bundesgesetzbl. I S. 925)\nwerden die Worte „bis zum 31. Dezembe,r 1960\" je-                             Artikel 3\nweils ersetzt durch die Worte „bis zum 31. Dezem-          Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nber 1962\".                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\nArtikel 2                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nIn § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über eine vor-\nübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypo-                               Artikel 4\ntheken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) in der Fassung des       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Ge1setz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","841\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1960                                                                 Nr. 59\nTag                                               Inhalt:                                                                 Seite\n11. 11. 60 Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   841\n11. 11. 60 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige                        842\n11. 11. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . .                         844\n14. 11. 60 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      845\n10. 11. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . .                           847\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                         848\nSiebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen\nVom 11. November 1960\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 93) wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 11. November 1960\nauf vier vom 1--Iundert festgesetzt worden.\nBonn, den 11. November 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nZ 1997 A","846                              Bundesgesetzblatt, Jahr.gang 1960, TeiJ I\n1960 erteilen. Der für den Verkauf freigegebene                             Artikel 4\nZeitraum darf fünf zusammenhängende Stunden\nDieses Gesetz gilt nach Maß.gabe des § 13 Abs. 1\nnicht überschreiten, muß spätestens um achtzehn Uhr\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nenden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottes-\n(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndienstes liegen. Die Ausnahmen sind unter der Be-\ndingung zu erteilen, daß die Verkaufsstellen am 10.\nund 17. Dezember 1960 für den geschäftlichen Ver-                           Artikel 5\nkehr mit den Kunden ab vierzehn Uhr geschlossen\nsind. Die Regelung muß für alle Verkaufsstellen          Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-\neines Grenz- oder Marktortes einheitlich erfolgen.    kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}