{"id":"bgbl1-1960-59-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":59,"date":"1960-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen","law_date":"1960-11-11T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["841\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1960                                                                 Nr.59\nTag                                               Inhalt:                                                                 Seite\n11. 11. 60 Siebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   841\n11. 1 L 60 Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige                        842\n11. 1 L 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Realkredits . . . . . .                         844\n14. 11. 60 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      845\n10. 11. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . .                           847\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                         848\nSiebente Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen\nVom 11. November 1960\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 93} wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 11. November 1960\nauf vier vom Hundert festgesetzt worden.\nBonn, den 11. November 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nZ 1997 A","842                                 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I\nGesetz über Statistiken\nder Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige\nVom 11. November 1960\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-               b} Abgabe von Edelmetallen in Form von\nschlossen:                                                             Roh- und Halbmaterial und von chemi-\n§ 1                                          schen Verbindungen an edelmetallver-\narbeitende Betriebe bei den Betrieben\nIn folgenden Wirtschaftsbereichen werden Er-\nder Metallgewinnung,\nhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:\nc) Auftragseingang und Lieferungen bei\n1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2),\nBetrieben der ersten Verarbeitungsstufe\n2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft(§ 3),                  (Betriebe, die Nichteisenmetalle in Form\n3. in der Mineralölwirtschaft (§ 4),                                 von Vormaterial, Rohmaterial oder Ab-\nfallmaterial für andere Zwecke als die\n4. in der Textilwirtschaft (§ 5),                                    der Metallgewinnung verarbeiten),\n5. in der Lederwirtschaft (§ 6),                                  d) Bestand an Rohmaterial bei Betrieben\n6. in der Tabakwirtschaft (§ 7).                                     der Metallgewinnung;\n2. vierteljährlich\n§ 2                                      a} Verbrauch an Vor-, Roh- und Abfall-\n(1) Die Erhebung in der Eisen- und Stahlwirt-                       material,\nschaft (§ 1 Nr. 1) erfaßt monatlich folgende Tatbe-                 b) Bestand an Vor- und Abfallmaterial,\nstände:\nc) Bestand an Rohmaterial bei Betrieben\n1. Erzeugung, Zugang, Abgang und Bestand                        der ersten Verarbeitungsstufe und des\nan hergestellten und gehandelten Erzeug-                     Metallhandels;\nnissen;\n3. jährlich\n2. Auftragseingang und Auftragsbestand;\nAbgabe von Roh- und Halbmaterial an\n3. Zugang, Abgang und Bestand an Roh- und                    Abnehmer im Inland.\nHilfsstoffen;\n(2) Auskunftspflichtig zu der Erhebung nach Ab-\n4. Erzeugung, Zugang, Abgang und Bestand           satz 1 sind die Betriebe des Metallerzbergbaus, der\nan Brennstoffen und Energie;                    Metallgewinnung, der ersten Verarbeitungsstufe\n5. Beschäftigte, Arbeitszeit, Bruttolohn- und      und des Metallhandels.\nBruttogehaltssummen;                                                       § 4\n6. Anzahl und Zustand der Schmelzeinheiten           (1) Die Erhebung in der Minera1ölwirtschaft (§ 1\nin Hochofen- und Stahlwerksbetrieben.           Nr. 3) erfaßt monatlich Zugang, Lieferung und Be-\nstand an Mineralölprodukten.\n(2) Auskunftspflichtig sind die Betriebe\n(2) Auskunftspflichtig sind alle Betriebe, die\n1. des Eisenerzbergbaus,\nMineralölprodukte herstellen oder im Verkehr mit\n2. der Eisenschaff enden Industrie,                einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n3. mit Erzeugung      von  Eisen-,  Stahl- und     Gesetzes beziehen oder liefern.\nTemperguß,\n§ 5\n4. mit Erzeugung von Legierungsmitteln,\n(1) Di.e Erhebung in der Textilwirtschaft (§ 1 Nr. 4)\n5. de1s Schrotthande1s,\nerfaßt folgende Tatbestände:\n6. de,s Eisen- und Stahlhandels.\n1. bei Betrieben der Textilindustrie und der\nChemiefasererzeugung\n§ 3\na) monatlich\n(1) Die Erhebung in der Nichteisen- und Edel-\nZugang, Abgang und Bestand an Textil-\nmetallwirtschaft (§ 1 Nr. 2) erfaßt folgende Tatbe-                    rohstoffen,\nstände:\nErzeugung, Versand und Beistand an\n1. monatlich                                                    Textilerzeugnissen,\na) Erzeugung an Erzen, Konzentraten, Roh-                    Spindel- und Webstuhlstunden bei Spin-\nmaterial und Halbmaterial,                               nereien und Webereien,","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1960                          843\nb) jährlich                                       (3) Die Erhebung nach Absatz 1 wird durchgeführt\nBeschäftigte,                                       1. bei den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Be-\nBestand an Textilmaschinen;                            trieben, die auf Grund § 3 des Gesetzes\n2. bei Betrieben des Woll- und Baumwoll-                     über die Allgemeine Statistik in der Indu-\nhandels                                                   strie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli\nvierteljährlich                                           1957 (Bundesgesetzbl. I S. 720) zu Erhebun-\ngen herangezogen weirden;\nAbgang und Bestand an Textilrohstoffen.\n2. bei den unter Absatz 2 Nr. 2 be,z,eichneten\n(2) Auskunftspflichtig sind                                       Betrieben, bei denen der Jahresumsatz an\n1. zu Absatz 1 Nr. 1 die Betriebe                            Rohtabak mindestens 50 Zentner beträgt.\na) der Chemiefasererzeugung,\nb) der Spinnstoffaufbereitung,                                            § 8\nc) der Spinnstoffverarbeitung,                   Die StaUstiken nach §§ 2, 3, 4 und 7 werden vom\nd) der Gespinstverarbeitung,                   Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet;\ndk Vorschrift des § 9. Abs. 2 des Gesetzes über die\ne) der Textilveredelung;\nStatistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep-\n2. zu Absatz 1 Nr. 2 die Betriebe des Woll-       tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) bleibt un-\nund Baumwollhandels.                           berührt.\n§ 9\n§ 6                             Die Weiteirleitung von Einzelangaben nach § 12\n(1) Die Erhebung in der Lederwirt,schaft (§ 1 Nr. 5)    Abs. 2 StatGes durch die erhebenden Behörden an\nerfaßt monatlich folgende Tatbestände:                     den Bundesminister für Wirtschaft oder dte von ihm\nbestimmte Stelle sowie an die für die Wirtscha.ft\n1. Zugang, Einarbeitung       und  Bestand  an\nzuständige oberste Landesbehörde ist zugelassen.\nHäuten und Fellen;\n2. Erzeugung, Absatz und Bestand an Leder.                                   § 10\n(2) Auskunftspflichtig sind die Betriebe, die Leder       Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nerzeugen.                                                  des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952\n§ 7                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Die Erhebung in der Tabakwirtschaft (§ 1 Nr. 6)\nerfaßt vierteljährlich                                                               § 11\nZugang, Abgang und Bestand an Rohtabak               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nsowie die Mengen an Rohtabak, über die Ein-        1960 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nfuhrverträge abgeschlossen sind.                     1. die Verordnung über die Statistik in der Textil-\nwirtschaft vom 29. August 1959 (Bundesanzei-\n(2) Auskunftspflichtig zu der Erhebung nach Ab-\nsatz 1 sind die Betriebe, die                                    ger Nr. 169 vom 4. September 1959),\n1. Rohtabak be- oder verarbeiten;                    2. die Verordnung über die Durchführung einer\nEisen- und Stahlstatistik vom 4. August 1960\n2. mit Rohtabak handeln.                                 (Bundesanzeiger Nr. 154 vom 12. August 1960).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehe,nde Ge,setz wtrd hiermit verkündet.\nBonn, den 11. November 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}