{"id":"bgbl1-1960-58-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":58,"date":"1960-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1960-11-08T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["838                                 Bundesige1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDreizehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes\n(13. FeststellungsDV)\nVom 8. November 1960\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Feststellungsge-          den, sind sie mit zwei Dritteln der bewiesenen oder\nsetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes-         glaubhaft gemachten Einnahmen anzusetzen.\ngesetzbl. I S. 534) und des Elften Gesetzes zur               (3) Für die verlorenen eigenen Erzeugnisse sind\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli         als Wert im Zeitpunkt der Schädigung folgende\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545) verordnet die Bun-         Pauschsätze anzusetzen:\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nBei  Einkünften            Pauschsatz\n§ 1                                      bis    2 000 RM               500 RM\nFeststellbarkeit der Verluste                         bis    5 000 RM             1 000 RM\nan Erzeugnissen der Berufsausübung                        bis    8 000 RM             2 000 RM\nund der wissenschaftlichen Forschung\nbis  11 000 RM              3 000 RM\n(1) Bei Personen, die als bildende Künstler haupt-\noder nebenberuflich eine Tätigkeit im Sinne des                     bis  14 000 RM              4 000 RM\n§ 47 der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-                    bis  17 000 RM              5 000 RM\ngesetz ausgeübt haben, wird der Verlust an eige-                    bis  20 000 RM              6 000 RM\nnen Erzeugnissen dieser Tätigkeit dem Verlust an                    bis  23 000 RM              7 000 RM\nGegenständen gleichgestellt, die für die Berufsaus-                 bis  26 000 RM              8 000 RM\nübung oder die wissenschaftliche Forschung erforder-\nlich sind. Eigene Erzeugnisse im Sinne des Satzes 1                 bis  30 000 RM              9 000 RM\nsind ungeachtet ihrer Zweckbestimmung solche                       über  30 000 RM             10 000 RM.\njeder Entwicklungsstufe, insbesondere fertige und             (4) Wird der Verlust an eigenen Erzeugnissen\nunfertige Erzeugnisse, Entwürfe, Studien, Skizzen          (§ 1 Abs. 1) bewiesen oder glaubhaft gemacht und\nund Modelle sowie Platten und Formen zur Herstel-          kann der Bezug von Einkünften nur dem Grunde,\nlung von Originalen.                                       aber nicht der Höhe nach bewiesen oder glaubhaft\n(2) Die Vorschriften der §§ 3 und 5 des Feststel-       gemacht werden, ist der Pauschsatz der ersten\nlungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2          Tabellenzeile in Absatz 3 anzusetzen.\nBuchstabe d und § 14 Abs. 1 des Lastenausgleichs-\ngesetzes, wonach Schäden an privatrechtlichen geld-                                  § 3\nwerten Ansprüchen aus der Verwertung von Er-                                 Anwendungszeitpunkt\nzeugnissen der in Absatz 1 bezeichneten Art als              Die Vorschriften der §§ 1 und 2 sind mit Wirkung\nVertreibungsschäden oder Ostschäden festgestellt           vom Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichs-\nwerden können, bleiben unberührt.                          gesetzes (§ 375) ab anzuwenden.\n§ 2\n§ 4\nSchadensberechnung bei Verlusten\nan gleichgestellten Erzeugnissen                                 Anwendung in Berlin\n(1) Bei der Berechnung des Schadens durch Ver-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nlust an eigenen Erzeugnissen (§ 1 Abs. 1) ist von          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nden Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Ge-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-\nschädigte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und         lungsgesetzes und § 7 des Elften Gesetzes zur Än-\n1939 aus einer Tätigkeit als bildender Künstler im         derung des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land\nSinne des § 47 der Durchführungsverordnung zum             Berlin.\nBewertungsgesetz, soweit diese ihrer Art nach mit                                     § 5\nden verlorenen Erzeugnissen in Zusammenhang stand,                      Nichtanwendung im Saarland\nbezogen hat; § 2 Abs. 1 der 10. LeistungsDV-LA =\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n4. FeststellungsDV vom 10. Mai 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 213) in der Fassung der Verordnung vom\n17. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380) gilt                                   § 6\nentsprechend.                                                                    Inkrafttreten\n(2) Können die nach Absatz 1 maßgebenden Ein-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkünfte nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht wer-          kündung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}