{"id":"bgbl1-1960-58-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":58,"date":"1960-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1960-10-29T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["831\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                  Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1960                                                                             Nr. 58\nTag                                               Inhalt :                                                                              Seite\n29. 10. 60  Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    837\n8. 11. 60 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     838\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   839\nIn Teil II Nr. 56, ausr1egeben am 8. November 1960, sind veröffentlicht: Fünfundzwanzigste Verordnung über Zolltarif-\nänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warm-\nbreitband). - Bekanntmachung der dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des\nZollwesens seit dem lB. Juni 1958 zugegangenen Antworlen der Mitgliedstaaten zur Empfehlung des Rates über\ngegenseitige Verwaltungshilfe. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über\ndas Internationale Kälteinstitut. - Bekanntmachung über den Geltungsberekh des Zusatzübereinkommens über die\nAbschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavenähnlicher Einrichtungen und Praktiken.\nVerordnung\nüber die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse\nim Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 29. Oktober 1960\nAuf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes                    e) sterilisierte Milch und sterilisierte Sahne,\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli                         f) Kasein und Molkenerzeugnisse;\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) verordnet die Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                    2. geschlachtetes Geflügel;\n3. gesalzene Fische;\n§ 1                                4. gekochte, gesalzene oder getrocknete Garnelen;\nFolgende Waren werden als landwirtschaftliche                5. Wein;\nErzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbe-                 6. Traubenmost zur Weinherstellung.\nwerbsbeschränkungen benannt:\n1. die nachstehend aufgeführten Milcherzeugnisse:                                                        § 2\na) Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ndes Milch- und Fettgesetzes in der Fassung         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\nS.811),                                            gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land\nb) Butter,                                             Berlin.\nc) Käse,                                                                                             § 3\nd) Trockenmilch (Vollmilch- und Magermilch-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\npulver),                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nZ 1997 A"]}