{"id":"bgbl1-1960-57-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":57,"date":"1960-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_57.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drittes Änderungsgesetz zum AVAVG)","law_date":"1960-10-28T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["833\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                  Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1960                                                                                 Nr. 57\nTag                                                 Inhalt:                                                                                Seite\n28. 10. 60  Gesetz zur Ändernng und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Drittes Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               833\n24. 10. 60  Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 835\nErsetzt Bundesgesetzbl. 111 2030-6-4.\n28. 10. 60  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschaler Beträge\nfür Sachbezüge während des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   836\nIn Teil II Nr. 54, ausgegeben am 26. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung des Protokolls zur Festlegung\ndes Verlaufs der deutsch-belgischen Grenze.\nIn Teil II Nr. 55, ausgegeben am 28. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vorn Einkommen. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1959. - Bekanntmachung des Kultur-\n·abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik.\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes ü.ber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Drittes Änderungsgesetz zum A VAVG)\nVom 28. Oktober 1960\nDer Bundestag        hat   das  folgende     Gesetz  be-    3. In § 143 e wi:rd folgender Absatz 3 angefügt:\nschlossen:                                                            ,, (3) Ein Arbeitstag gilt auch dann als voll aus-\nArtik, 1 I                                gefallen, wenn die Arbeit spätestens drei Stunden\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                 nach betriebsüblichem Beginn der Arbeitsschicht\nlosenversicherung (A VA VG) in de.r Fassung vom                    aus zwingenden witterungsbedingten Gründen\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-              abgebrod.1en werden muß.\"\nändert durch das Zweite Änderungsgesetz zum\nAVAVG vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I                  4. § 143 f Abs. 3 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:\nS. 705) wi:rd wie folgt geändert und ergänzt:                      „Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht fe.mer\n1. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Satz 1 durch                nicht für Personen, die nicht berufsmäßi.g in der\neinen Strichpunkt ersetzt und als neuer Halbsatz               Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflich-\nangefügt:                                                      tige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen und für\n„ als neun Zehntel des Arbeitsentgeltes darf kein             Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit im\nBetrag zugrunde gelegt werden, der die in § 90                 Betrieb üblicherweise auch in der witterungs-\nAbs. 9 angegebenen Höchstbeträge übersteigt.        11         ungünstigen Jahrnszeit unter Fortzahlung des\n11\nArbeitsentgeltes beschäftigt werden.\n2. § 132 erhält folgende neue Fassung:\n,,§ 132                           5. § 143 g wird wie foLgt geändert:\nDer Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung                             ,, (1) Das Schlechtwettergeld wird nach vier\nzulassen, daß Arbeitgebern zur Eingliederung                        Leistungsgruppen gewährt. Es beträgt je Aus-\nvon langfristig Arbeitslosen Beihilfen als Dar-                     falltag in den Leistungsgruppen I bis IV fünf-\nlehen oder Zuschuß gewährt werden können.                           undvierzig vom Hundert des Bemessungsent-\nIn der Regel sollen die Beihilfen fünfzig vom                        geltes und erhöht sich in den Leistungsgrup-\nHundert des tariflichen oder, soweit eine tarif-                    pen II bis IV je Ausfalltag um einen Betrag,\nliche Regelung nicht besteht, des im Berufe orts-                   der in der Leistung sgruppe II einem Sechstel,\n1\nüblichen Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und                      in der Leistungsgruppe III einem Drittel, in\nüber die Dauer von sechsundzwanzig Wochen                           der Lei1stungsgrupp·e IV der Hälfte des Fami-\nnicht hinausgehen.\"                                                 lienzuschlages nach § 90 Abs. 10 entspricht.\nZ 1997 A","834                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nWird in der Kalenderwoche regelmäßig be-                raumes\" durch die Worte „innerhalb einer Aus-\ntriebsüblich innerhalb der tariflichen wöchent-         schlußfrist von zwei Monaten nach dem Ende der\nlichen Arbeitszeit nur an fünf Tagen ge-                Schlechtwetterzeit\" und der Punkt nach dem\narbeitet, so beträgt die Erhöhung je Ausfalltag         Wort „einzureichen\" durch einen Strichpunkt er-\nin der Leistungsgruppe II ein Fünftel, in der           setzt. Als Halbsatz wird angefügt:\nLeistungsgruppe III zwei Fünftel und in der             ,,die Bundesanstalt kann anordnen, daß die An-\nLeistungsgruppe IV drei Fünftel.\"                       träge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in\ndessen Bezirk die für die Baust,elle zuständige\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       Lohnstelle des Betriebes ihren' Sitz hat.\"\n,, (2) Bemessungsentgelt ist das im letzten\nabgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vor           8. § 143 m Abs. 2 wird gestrichen.\nEintritt des jeweiligen Arbeitsausfalles in der\nArbeitsstunde durchschnittlich erzielte Ar-\nbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der                               Artikel II\nArbeitsstunden, die regelmäßig betriebsüblich          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nam Ausfalltage innerhalb der tariflichen            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwöchentlichen Arbeitszeit geleistet worden           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwäre. Von diesem Bemessungsentgelt ist das\naus einer unselbständigen oder selbständigen\nTätigkeit am Ausfalltage erzielte oder für den                            Artikel III\nAusfalltag zu beanspruchende Einkommen ab-             (1) Die,ses Gesetz tritt am 1. November 1960 in\nzusetz,en; dies gilt auch für das Arbeitsentgelt    Kraft.\neiner Beschäftigung im Sinne des § 143 e               (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird\nAbs. 3. § 90 Abs. 9 gilt entsprechend.\"             die Verordnung über den Erwerb der Anwartschaft\nauf Arbeitslosenunterstützung durch Beschäftigung\n6. In§ 143i werden die Worte ,,§ 143g Abs.1 Satz 1\"\nim Auslande vom 5. Dezember 1929 (Reichsgesetz-\nersetzt durch die Worte ,, § 143 g Abs. 2 Satz 1 \".\nblatt I S. 244), zuletzt geändert durch Vernrdnung\n7. In § 143 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „einen       vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 816), aufge-\nMonat nach dem Ende des Lohnabrechnungszeit-           hoben.\nDie verfa:ssungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Oktober 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1960                         835\nVerordnung\nzu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes •)\nVom 24. Oktober 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespolizei-                        Oberst im Bundesgrenzschutz,\nbeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                  Oberstarzt im Bundesgrenzschutz,\nS. 569) wird verordnet:                                               Brigadegene~al im Bundesgrenzschutz,\nKriminalanwärter,\n§ 1                                Kriminalhauptwachtmeister,\nPolizeivollzugsbeamte des Bundes sind im Bun-                       Kriminalmeister,\ndesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und im Bun-                      Kriminalobermeister,\ndesministerium des Innern folgende Beamte:\nKriminalinspektor (k. w.),\nGrenzjäger,                                                        Kriminalkommissaranwärter,\nGrenztruppjäger,                                                    Kriminalkommissar,\nGrenzoberjäger,                                                     Kriminaloberkommissar,\nGrenzhauptjäger,                                                    Kriminalhauptkommissar,\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz,                                  Regierungskriminalrat,\nFahnenjunker im Bundesgrenzschutz,                                  Oberregierungskriminalrat,\nOberwachtmeister im Bundesgrenzschutz,                              Regierungskriminaldirektor,\nHauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz,\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.\nFähnrich im Bundesgrenzschutz,\nMeister im Bundesgrenzschutz,                                                             § 2\nObermeister im Bundesgrenzschutz,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nStabsmeister im Bundesgrenzschutz,                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nOberstabsmeister im Bundesgrenzschutz,                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\nLeutnant im Bundesgrenzschutz,                                   polizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 auch im\nOberleutnant im Bundesgrenzschutz,                               Land Berlin.\nHauptmann im Bundesgrenzschutz,                                                           § 3\nMajor im Bundesgrenzschutz,                                         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nStabsarzt im Bundesgrenzschutz,                                  tember 1960 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste\nStabsingenieur im Bundesgrenzschutz,                             und die Zweite Verordnung zu § 1 des Gesetzes zur\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz,                             vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nPolizeivollzugsbeamten des Bundes vom 21. Mai\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz,                              1955 (Bundesgesetzbl. I S. 263) und vom 16. März\nOberfeldarzt im Bundesgrenzschutz,                               1956 (Bundesgesetzbl. I S. 129) außer Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-6-4,","836                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nErste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Festsetzung pauschaler Beträge für Sachbezüge während des Wehrdienstes\nVom 28. Oktober 1960\nAuf Grund de-s § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche-\nrungsordnung, des § 112 Abs. 5 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes und des § 130 Abs. 8 des Reichs-\nknappsd:iaftsgesetzes wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Verteidigung und dem Bun-\ndesminister der Finanzen mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\n§ 1\nIn § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung\npauschaler Beträge für Sachbezüge während des\nWehrdienstes vom 1. August 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 573) wird die Tabelle für die Bewertung de.r Sach-\nbezüge durch die nachstehende Tabelle ersetzt:\nBewertung in DM\nje Monat für\nArt der Sachbezüge\nMann-     1  Unter- 1Olfi .\nschaften     offiziere .     ziere\nVerpflegung                         106,50      106,50      106,50\nUnterkunft                            27,-       39,-         45,-\nBekleidung einschl.\nWäschereinigung                      24,-        24,-        24,-\nfreie Heilfürsorge                    15,-       15,-         15,-\n172,50      184,50      190,50\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1960\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinc1ungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}