{"id":"bgbl1-1960-56-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":56,"date":"1960-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten","law_date":"1960-10-14T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["830                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I\nVerordnung zur Ergänzung\nder Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden\nund die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden\nentstandenen Kosten\nVom 14. Oktober 1960\nAuf Grund des § 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nvom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) verordnet die Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nNummer 10 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren\nder Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor\nden Kartellbehörden entstandenen Kosten vom 23. Januar 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 61) wird wie folgt ergänzt:\nLfd.                                                          Gebühr\nNr.\nGegenstand                      Deutsche Mark\n10    d) Anmeldung einer Preisempfehlung in ent-\nsprechender Anwendung des § 16 Abs. 4\noder Anderung einer angemeldeten Preis-\nempfehlung                                            25\nBei gleichzeitiger Anmeldung einer Preis-\nempfehlung für mehr als 50 Erzeugnisse\ndesselben Unternehmens kann die Gebühr\nnach den Grundsätzen des § 9 Abs. 2 dieser\nVerordnung bis auf ein Zehntel ermäßigt\nwerden\ne) Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß\neiner Verfügung gegen eine Preisempfeh-\nlung in entsprechender Anwendung des\n§ 17 Abs. 1 sowie von Amts wegen er-\ngehende Verfügungen gegen Preisempfeh-\nlungen in entsprechender Anwendung des\n§ 17 Abs. 1                                     200 bis 2000\nf) Ablehnung der Aufhebung von unanfecht-\nbar gewordenen Verfügungen der Kartell-\nbehörde zu e)                                   die Gebühren\nwie zu e)\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des\nGesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1960 in Kraft.\nBonn, den 14. Oktober 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}