{"id":"bgbl1-1960-55-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":55,"date":"1960-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/55#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_55.pdf#page=38","order":3,"title":"Verordnung über Reisebeihilfen für Familienheimfahrten","law_date":"1960-10-09T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, T,eLl I\nschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in              (3) Bei Gebäuden, die in Berlin (West) errichtet\nBerlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt         werden und zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohn-\nwar. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden.    zwecken dienen, können abweichend von § 7 b Abs. 1\nSätze 1 bis 3 im Jahr der Fertigstellung des Gebäu-\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum         des und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag\nAnlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen           jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-\nBetriebstätte gehören und mindestens drei Jahre           folgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer          der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ab-\nsolchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2   lauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzun-\ndes Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-           gen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen\nblatt I S. 672) weiter anzuwenden.                        Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.\nVerordnung\nüber Reisebeihilfen für Familienheimfahrten\nVom 9. Oktober 1960\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1            Familienheimfahrt gewährt werden. Für eine Fa-\ndes Gesetzes über Reisekostenvergütung der Be-              milienheimfahrt zum Weihnachtsfest oder aus An-\namten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I              laß der in Satz 2 genannten Gründe kann eine\nS. 1067) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des           Reisebeihilfe auch dann gewährt werden, wenn\nGrundgesetzes und des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-         Beschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-          für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate zu-\nblatt I S. 1) wird verordnet:                               steht.\nII.\n§ 1\n(1) Wird eine Familienheimfahrt nicht nach dem\nÄnderung der Bestimmungen                     bisherigen Wohnort, sondern nach einem anderen\nüber Fahrkosten bei Urlaubsreisen                 Ort durchgeführt, an dem sich der Ehegatte, ein\nNummer 13 der Bestimmungen über Vergütung bei            Kind oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen der\nvorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Be-            Nummer 6 Abs. 1, eine der in dieser Vorschrift\namten vom 11. September 1942 (Reichshaushalts-               aufgeführten Personen aufhält, können die Fahr-\nund Besoldungsblatt S. 184) erhält folgende Fassung:         kosten dorthin bis zur Höhe der Kosten erstattet\nwerden, die dem Beamten für die Fahrt nach dem\n„Reisebeihilfen                          bisherigen Wohnort hätten erstattet werden\nfür Familienheimfahrten                       können.\n(2) Ist für einen Zeitraum nach Abschnitt I Satz 1\nNr. 13\nbereits eine Reisebeihilfe für eine Familienheim-\nI.\nfahrt gewährt worden, muß der Beamte jedoch aus\nVerheiratete und den verheirateten nach Num-           besonderen Gründen innerhalb dieses Zeitraums\nmer 6 Abs. 1 gleichgestellte Beamte können nach           ein weiteres Mal nach dem bisherigen Wohnort\nAblauf von zwei Monaten, in denen ihnen Be-               fahren, so kann ihm unter Anrechnung auf die\nschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld ge-        nächste ihm zu gewährende Reisebeihilfe eine\nwährt worden ist, in je zwei weiteren Monaten             weitere Reisebeihilfe gewährt werden. Von der\neine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt nach        Anrechnung ist abzusehen, wenn die in Abschnitt I\ndem bisherigen Wohnort erhalten, solange sie              Satz 2 genannten Gründe Anlaß für die Familien-\nEmpfänger von Beschäftigungsreise- oder Beschäf-          heimfahrt waren.\ntigungstagegeld sind. Für eine Familienheimfahrt\n(3) Werden Reisebeihilfen für Zeiträume nach\naus Anlaß des Todes oder einer durch ärztliche\nAbschnitt I Satz 1 nicht in Anspruch genommen,\nBescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen\nso können sie neben später zu gewährenden Reise-\nErkrankung des Ehegatten, eines Kindes oder, bei\nbeihilfen gewährt werden.\nVorliegen der Voraussetzungen der Nummer 6\nAbs. 1, einer der in dieser Vorschrift aufgeführten           (4) Läßt der Beamte seinen Ehegatten, ein Kind\nPersonen kann ihnen eine Reisebeihilfe bereits            oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen der\nwährend der ersten zwei Monate gewährt werden.            Nummer 6 Abs. 1, eine der in dieser Vorschrift\nEine Reisebeihilfe während der ersten zwei Mo-            aufgeführten Personen zu sich kommen, so kann\nnate kann ferner für eine Familienheimfahrt zum          ihm für diese Reise eine Reisebeihilfe bis zur\nOster-, Pfingst- oder Weihnachtsfest gewährt wer-        Höhe der Kosten gewährt werden, die für eine\nden. Fallen das Oster- und das Pfingstfest in die-       von ihm durchgeführte Familienheimfahrt hätten\nsen Zeitraum, darf eine Reisebeihilfe nur für eine       erstattet werden können. Wurde die Reise durch-","Nr. 55     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                            827\ngeführt, weil der Beamte wegen dienstlicher Ver-                                   IV.\nhinderung oder wegen einer durch ärztliche Be-                (1) Als Reisebeihilfe werden die Kosten der\nscheinigung nachgewiesenen schweren Erkrankung             Fahrkarte für die allgemein niedrigste Klasse\ndie Familienheimfahrt nicht antreten konnte und            eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Be-\nhälten ihm nur die Kosten einer Arbeit:errückfahr-         förderungsmittels im Rahmen möglicher Fahrpreis-\nkarte erstattet werden können, so kann von der             ermäßigungen erstattet, jedoch nicht die Kosten\nZugrundelegung der Kosten einer Arbeiterrück-              für Zu- und Abgang, für das Benutzen von\nfahrkarte abgesehen werden. Die Reise ist auf die          Schlafwagen, Schiffskabinen und für Zuschläge im\nbeihilfefähigen Familienheimfahrten anzurechnen.           Eisenbahnverkehr außer D-Zug-Zuschlägen bei\nVon der Anrechnung kann abgesehen werden,                  Entfernungen über einhundert Kilometer und\nwenn die Reise wegen einer durch ärztliche Be-             F-Zug-Zuschlägen bei Entfernungen über zweihun-\nscheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen              dert Kilometer. Wird ein Flugzeug benutzt, so\nErkrankung des Beamten durchgeführt wurde. Lie-            wird eine Reisebeihilfe nur in Höhe der Kosten\ngen die in Satz 4 genannten Voraussetzungen                gewährt, die dem Beamten unter Beachtung des\nvor, so kann eine Reisebeihilfe bereits während            Satzes 1 beim Benutzen eines allgemein üblichen\nder ersten zwei Monate und ferner dann gewährt             öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nwerden, wenn Beschäftigungsreise- oder Beschäfti-          rungsmittels hätten erstattet werden können; die\ngungstagegeld für einen kürzeren Zeitraum als              oberste Dienstbehörde kann hiervon in besonde-\nzwei Monate zusteht.                                       ren Fällen Ausnahmen zulassen.\n(2) Führt der Beamte die Familienheimfahrt in\neinem privateigenen, anerkannten privateigenen\nIII.                               oder beamteneigenen Kraftfahrzeug durch, so er-\nhält er eine Reisebeihilfe in Höhe der Kosten, die\nAnderen als den in Abschnitt I Satz 1 genannten          ihm beim Benutzen eines öffentlichen, regelmäßig\nBeamten kann nach Ablauf von sechs Monaten, in             verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet\ndenen ihnen Beschäftigungsreise- oder Beschäfti-           werden können. Beim Benutzen eines beamten-\ngungstagegeld gewährt worden ist, in jeden wei-            eigenen Kraftfahrzeuges darf die Reisebeihilfe den\nteren sechs Monaten eine Reisebeihilfe für eine           Betrag nicht übersteigen, den der Halter des be-\nFamilienheimfahrt nach dem bisherigen Wohnort              amteneigenen Kraftfahrzeuges der Verwaltung für\ngewährt werden, solange sie Empfänger von Be-              außerdienstlich zurückgelegte Strecken zu erstat-\nschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld             ten hat. Wird der eine Familienheimfahrt durch-\nsind, wenn ihr bisheriger Wohnort mehr als zwei-           führende Beamte, der beim Benutzen eineiS öffent-\nhundert Kilometer von ihrem Beschäftigungsort              lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungs-\nentfernt ist. Wird eine Familienheimfahrt nicht            mittels Fahrkostenerstattung erhalten würde, im\nnach dem bisherigen Wohnort, sondern nach einem           Kraftfahrzeug einer anderen Person mitgenom-\nanderen Ort durchgeführt, an dem sich Kinder,              men, so kann ihm die an den Kraftfahrzeughalter\nEltern, Geschwister oder Großeltern befinden, kön-         gezahlte Vergütung erstattet werden, höchstens\nnen den Beamten, wenn auch dieser Ort mehr als             jedoch in Höhe der beim dienstlichen Benutzen\nzweihundert Kilometer von ihrem Beschäftigungs-            eigener Kraftfahrzeuge vorgesehenen Mitnahme-\nort entfernt ist, die Fahrkosten dorthin bis zur           entschädigung.\"\nHöhe der Kosten erstattet werden, die ihnen für                                   § 2\ndie Fahrt nach dem bisherigen Wohnort hätten                                Berlin-Klausel\nerstattet werden können. Eine Reisebeihilfe für            Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\neine Familienheimfahrt zum Weihnachtsfest kann          fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nbereits während der ersten sechs Monate gewährt\nwerden; sie kann ferner gewährt werden, wenn                                      § 3\nBeschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld                             Inkrafttreten\nfür einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate zu-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar\nsteht.                                                  1960 in Kraft.\nBon:n, den 9. Oktober 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r","828                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung zur .Änderung der Ausführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches\nbei Schlachtungen im Inland - AB.A - vom 1. August 1960\nVom 11. Oktober 1960\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-\ngesctzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940\n(Reichsgesetzbl. I S. 1463), geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\n15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186), in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nArtikel 3 der Verordnung zur Anderung der Aus-\nführungsbestimmungen A über die -Untersuchung\nund gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlacht-\ntiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland\n- AB.A - vom 1. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 625) erhält folgende Fassung:\n„Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am 25. März 1961 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Freien\nund Hans.estadt Bremen zm Ausführung des\nFleischbe.schaugesetzes vom 18. September 1946\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 92)\naußer Kraft.\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten lJber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nzur j\\nderung des Fleischbeschaugesetzes vom\n15. März 1960 (Bundesigesetzbl. I S. 186) auch im\nLand Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 11. Oktober 1960\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nI-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundcsrresctzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als forlqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nmehls vom 10. Juli Hl58 (Bundesqesd,.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunqcn für Teil I und J[: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zuslellqcbühr. Ein z e Ist ü c k e je anrrefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesgeselzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}