{"id":"bgbl1-1960-55-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":55,"date":"1960-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_55.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1960-10-11T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["789\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                    Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1960                                                                                Nr. 55\nTag                                                Inhalt  1                                                                                Seite\n11. 10. 60 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   789\n9. 10. 60 Verordnung über Reisebeihilfen für Familienheimfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               826\n11. 10. 60 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des\nFleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A - vom 1. August 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            828\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 11. Oktober 1960\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nsung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend\nder Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung\na) des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem\nGebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339),\nb) des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche\nfür Auslandsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177)\nund\nc) des Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuergesetzes, des\nKörperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 616)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 11. Oktober 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 11. Oktober 1960\n(EStG 1960)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                §\nI. STEUERPFLICHT                             3. Gewinn\nII. EINKOMMEN                              Gewinnbegriff im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        4\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bes>timmten\n1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen ..              2\nanderen Gewerbetreibenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5\n2. Steuerfreie Einnahmen                                      Bewertung .................................... .                                          6\nSteuerfreie Einnahmen ......................... .       3     Pensionsrückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6a\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen . . .......... , .    3a    Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-\nSteuerbefreiung bestirnmter Gewinn,rn teile . . . . . . 3b    rung          .. ... .... .. ... ... ... .. . ... .. ... .. .. .. .. .                    7\nAnteilige Abzüge ............................. .        3c    Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter                                        7a\nZ 1997 A","790                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§                                                                                             §\nErhiillLc Absclzlrngcn für Wohn~1ebJude . . . . . . . . . .                             7b                                 IV. TARIF\nFünkrung dt,s 'vVolrnungsbc1u1-s . . . . . . . . . . . . . . . .                       7c  Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge                                            32\nGeslriclzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7d  Tarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 a\nBewertungsfreiheit für Fi.lbrikg(~böude, Lagerhäuser                                       Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          33\nund limdwirtschaflliche Betrieb:i~Jcbiiude . . . . . . . . .                           7e  Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                                           33 a\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften . . . .                                      34\n4. Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs-\nkosten                                                                                  Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn                                       34 a\nEinni.1h1ncn .................................... .                                    8   Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus\nForstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         34 b\nWerbungskosten ............................... .                                       9\nSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften                                             34 c\nPctuschbel.rtige für Werbungskosten ............. .                                    9a\n5. Sonderausgaben                                                                                    V. ENTRICHTUNG DER STEUER\nSonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10   1. Vorauszahlungen\nStcuerbegünsti~Jung des nicht entnommenen Ge-                                              Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen                                             35\nwinns ......................................... .                                     10a  Gestrichen                                                                                36\nSteuerbegünstigte Zwecke ...................... .                                     10b  Gestrichen                                                                                37\nPctuschbetrtige für Sonderausgaben ............. .                                    10c\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)\nVerlustabzug .................................. .                                     10d\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung                                         38\n6. Vereinnahmung und Verausgabung .......... .                                        11   Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Jahreslohn-\nsteuer'1abelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      39\n7. Nid1t abzugsfähige Ausgaben                                                        12   Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge . . . . . . . . . .                                  40\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                                                            Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeit-\ngeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\na) Land- und Forst wir l s c h a f t\nLohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      42\nEinkünfte c1us Land- und Forstwirtschaft                                       13\nBemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen                                            42 a\nVeräußerung des Betriebs ................ .                                    14\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertrag-\nb) Gewerbebetrieb                                                                          steuer)\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                                                   15   Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge ........... .                                       43\nVeräußerung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . .                     16   Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer                                         44\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen . . . .                                 17   Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\nc) Selbständige Arbeit .................                                           18   4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuer-\nd) Nichtselbständige Arbeit ...........                                            19      abzugspflichtigen Einkünften\ne) Kapitalvermögen .....................                                           20   Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nicht-\nselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              46\nf) Vermietung und Ver p acht u n g                                                 21\nBesondere Behandlung von Einkünften aus Land-\ng) Sonstige Einkünfte                                                                   und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-\nArten der sonstigen Eink ünfl.e . . . . . . . . . . . . .                      22   vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . .                                      46 a\nSpekulationsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                23   5. Abschlußzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              47\nh) G e m e i n s a m e V o r s c h r if t e n . . . . . . . . . .                  24\nVI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH                                                      48\nIII. VERANLAGUNG                                                                                VII. BESTEUERUNG\nBESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER\nVeranlagungszeitrnum ......................... .                                      25   Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . . . . . . . . .                             49\nVeranlagung von Ehegatten .................... .                                      26   Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige                                        50\nGetrennte Veranlagung von Ehegallen                                                   26a  Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen                                              50 a\nZusammenveranlagung von Ehegatten .......... .                                        26b\nZusammenveranlagung mit Kindern . . . . . . . . . . . . . .                           27                    VIII. ERMÄCHTIGUNGS-\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft . .                                   28              UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN\nDurchschnittsätze .............................. .                                    29   Ermächtigung ................................. .                                          51\nBesteuerung bei Auslandsbeziehungen .......... .                                      30   Schluß vorschritten                                                                       52\nPauschbesteuerung                                                                     31   Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin)                                        53","Nr. 55     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                           791\nI. Steuerpflicht                        (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebe-\n§ 1                                       trieb und selbständiger Arbeit der Gewinn\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen                      (§§ 4 bis 7 e),\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt                      2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-\nhaben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbe-                       schuß der Einnahmen über die Werbungs-\nschränkt einkommensteuerpflichtig.          Die unbe-                kosten (§§ 8, 9 und 9 a).\nschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf         (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nsämtliche Einkünfte.\ntreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder          zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt                1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum\nhaben, sind beschränkt einkommensteuerpflichti,g                     vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Re,chts-\nmif inländischen Einkünften im Sinn des § 49.                        verordnung kann für ,einzelne Gruppen von\n(3) Absatz 2 ,gilt entsprechend für natürliche Per-               Land- und Forstwirten ein anderer Zeit-\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                       raum bestimmt werden, wenn das aus wirt-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbernich des                         schaftlichen Gründen erforderlich ist;\nGrundgesetzes und in Berlin (West). aber •einen                  2. bei Gewerbetreibeinden, deren Fi.rma im\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                       Handelsregister ,eingetragen ist, der Zeit-\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem                     raum, für den sie reg,elmäßig Abschlüsse\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-                      machen. Die Umstellung des Wirtschafts-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in                    jahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei-\nBerlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich-                   chenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-\ntig behandelt werden.                                                sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\nFinanzamt vorgenommen wird;\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalen-\nII. Einkommen\nderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende\n1. Einlnmftsarten, Einkünfte, Einkommen                        Land- und Forstwirte, so können sie mit\nZustimmung des Finanzamts den nach Zif-\n§ 2                                        fer 1 maß,gebenden Zeitraum als vVirt-\nschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestim-\n(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem\nmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü-\nEinkommen, das der Steuerpflichti,ge innerhalb eines\nche-r führen und für diesen Zeitraum regel-\nKalenderjahrs bezogen hat.\nmäfög Abschlüsse machen.\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetra,g der Ein-\n(6) Be.i Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-\nkünfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\neinzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung\nder Sonderausgaben(§§ 10 bis 10d). Bei der Ermitt-\ndes Einkommens in fol,gender Weise zu berück-\nlung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichne-\nsichtigen:\nten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebie-\nten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-                  1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn\nsetzes und von Berlin (West) bezogen worden sind,                    des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,\naußer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen,                      in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und\ndie ihren ·wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                     auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber-                    schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-\nlin (West) haben, als beschränkt einkommensteuer-                    lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aüftei-\npflichtig behandelt werden.                                          lung sind Veräußerungsgewinne im Sinn\ndes § 14 auszuscheiden und dem Gewinn\n(3) Der Einkommensteuer unterlie,gen nur                         des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                  sie entstanden sind;\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,                         2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des\n3. Einkünfte aus selbständiig,er Arbeit,                     Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr\n4. Einkünfte aus nichtselbständiiger Arbeit,                  bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\n2. Steuerfreie Einnahmen\n6. Einkünfte aus Vermietung uind Verpach-\ntung,\n§ 3\n7. sonsti,ge Einkünfte im Sinn des § 22.            Steuerfrei sind\nZu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen           1. Leistungen aus -einer Krankenversicherung\nFall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.                  und aus der gesetzlichen Unfallversicherung","792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsowie Sachleistungen aus der gesetzlichen            8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nRentenversicherung der Arbeiter und Ange-               stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nstellten und aus der Knappschaftsversiche-              setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nrung;                                                   nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-\nden. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,             aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-\ndas Schlechtwettergeld und die Stillegungs-             deten oder wieder begründeten Dienstverhält-\nvergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosen-            nis sowie von Bezügen aus einem früheren\nversicherung sowie die Unterstützung aus der            Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-\ngesetzlichen Arbeitslosenhilfe;                         gründen neu gewährt oder wieder gewährt\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-                werden, bleibt unberührt;\nlichen Rentenversicherung der Arbeiter und           9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nder Angestellten, aus der Knappschaftsver-              Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des\nsicherung und auf Grund der Beamten-                    Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des\n(pensions-)gesetze;                                     Betriebsverfassungsgesetzes; das gleiche gilt\nfür Abfindungen wegen Entlassung aus einem\n4. bei Angehöügen der Bundeswehr, des Bundes-\nDienstverhältnis, die in einem Vergleich vor\ngrenzsdrntzes, der Bereitschaftspolizei der\ndem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus-\nLänder und der Vollzugspolizei der Länder\ngesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für\nund Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der\nden Arbeitnehmer gelten und die Abfindung\nKriminalpolizei des Bundes, der Länder und\n12 Monatsverdienste nicht übersteigt;\nGemeinden\n10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\na) der Geldwert der ih1I1en aus Dienstbestän-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nden überlassenen Dienstkleidung,\nlassung aus einem Dienstverhältnis;\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nschädigungen für die Dienstkleidung der\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen\nzum Tragen oder Bereithalten von Dienst-\nHilfsbedürfügkeit oder als Beihilfe zu dem\nkleidung Verpflichteten und für dienstlich\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder\nnotwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\nbeamten der Kriminalpolizei,\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüs~               Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\nund der Geldwert der im Einsatz unent-              Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\ngeitlich abgegebenen Verpflegung,                   Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-           werden;\nlung, der freien Krankenhauspflege, des         12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nfreien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln           zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\nund der freien ärztlichen Behandlung er-            Landesgesetz oder einer auf bundesgesetz-\nkrankter Ehefrauen und unterhaltsberech-            licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung\ntigter Kinder;                                      beruhenden Bestimmung oder von der Bun-\ndesregierung oder einer Landesregierung als\n. 5. die Geld- und Sa,chbezüge sowie die Heilfür-            Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und\nsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1            als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-           ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für an-\nleistende auf Grund des § 20 des Gesetzes               dere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung\nüber den zivilen Ersatzdienst erhalten;                 aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste\n6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-           leistende Personen gezahlt werden, soweit\nten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber          nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-\nan Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienst-              ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder\nbeschädigte      oder   ihre   Hinterbliebenen,         den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\nKriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und             offenbar übersteigen;\nihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer-         13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-\nden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,            kostenvergütungen      und   Umzugskostenver-\ndie auf Grund der Dienstzeit gewährt werden,            gütungen;\n7. Aus,gleichsleistungen naP1 dem Gesetz über          14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über\nden Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz             die Ablösung öffentlicher Anleihen;\n- LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 446) in der Fassung der dazu ergan-      15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\ngenen Änderungsgesetze und Härtebeihilfen               Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nauf Grund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur             werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den\naUgemeinen Regelung durch den Krieg und                 Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburts-\nden Zusammenbruch des Deutschen Reiches                 beihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark,\nentstandener Schäden (Allgemeines Kriegs-               so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;\nfolgengesetz) vom 5. November 1957 (Bundes-         16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\ngesetzbl. I S. 1747);                                   stellten Personen für Reisekosten und für","Nr. 55 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                          793\ndienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt          26. Dividenden und Zinsen aus den von dem\nwerden, soweit sie die durch die Reise oder             Internationalen Währungsfonds ausgegebenen\nden Umzug entsl.ündenen Mehruufwendungen                 Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach\nnicht übersleiDcm;                                       dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-\nblik Deutschland zu dem nach der Bekannt-\n17. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-\nmachung vom 26. August 1952 (Bundesgesetz-\ngen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,             blatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-\nsoweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100              tretenen Abkommen über den Internationalen\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts-             Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus\nzuwenclungen (Neujahrszuwendungen) sind                 Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über\nZuwendungen in Geld, die in der Zeit vom                den Internationalen Währungsfonds ersicht-\n15. November eines Kalenderjahrs bis · zum              lichen Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638);\n15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus\nAnlaß des W eihnach tsf estes (Neujahrstags)         27. Dividenden und Zinsen aus den von der\ngezahlt werden;                                         Internationalen Bank für Wiederaufbau und\nEntwicklung ausgegebenen oder garantierten\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertrie-              Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach\nbene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank)              dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Bei-\nzugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten-           tritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem\nausgleichs,geselzes) ,gegebenes Darlehen, wenn          nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952\ndas Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der              (Bundesgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952\nFassung vom 15. September 1953 (Bundes-                  in Kraft getretenen Abkommen über die Inter-\ngesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als             nationale Bank für Wiederaufbau und Ent-\nBetriebsausgabe abzugsfähig war;                         wicklung in dem aus Artikel VII Abschnitt 9\ndes bezeichneten Abkommens ersichtlichen\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über\nUmfang (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 664);\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher\nKriegsgefangener;                                    28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-\nnationalen Finanz-Corporation ausgegebenen\n20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-             oder garantierten Schuldverschreibungen und\ndenten aus sittlichen oder sozialen Gründen              Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli\ngewährten Zuwendungen an besonders ver-                  1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft\ndiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;               getretene Abkommen über die Internationale\n21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinn                  Finanz-Corporation und betreffend Gouver-\ndes § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgen-            neure und Direktoren in der Internationalen\ngesetzes vom 5. November 1957 (Bundesge-                 Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in\nsetzbl. I S. 1747);                                      der Internationalen Finanz-Corporation und\nim Internationalen Währungsfonds in dem aus\n22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes                 Artikel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Ab-\nüber Titel, Orden und Ehrenzeichen vom                   kommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt         blatt 1956 II S. 747, 749, 901);\nwird;\n29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-\n23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz              tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen\nin der Fassung vom 13. März 1957 (Bundes-                zugewiesenen Beamten und die in ihren Dien-\ngesetzbl. I S. 168);                                     sten stehenden Personen erhalten, soweit sie\nnicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-\n24. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld-                 sitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der\ngesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-                  Berufskonsuln, der Konstllatsangehörigen und\ngesetzbl. I S. 333) und des Kindergeldergän-             deren Personal, soweit sie Angehörige des\nzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-                Entsendestaates sind und in Deutschland\ndesgesetzbl. I S. 841) gezahlt wird, sowie die           außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen\nin § 11 des Kindergeldanpassungsgesetzes vom             Beruf, kein Gewerbe und keine andere ge-\n7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be-             winnbringende Tätigkeit ausüben;\nzeichneten Leistungen; dabei ist das Gesetz\n30. das Gehalt und die Bezüge, die deutsche\nzur Änderung und Ergänzung von Vorschrif-\nStaatsangehörige als ständige Mitglieder des\nten der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957\ninternationalen Stabes des Generalsekretariats\n(Bundesgesetzbl. I S. 1061) zu beachten;\nder Organisation für europäische wirtschaft-\n25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche              liche Zusammenarbeit {OEEC) von der OEEC\nMark nicht übersteigen, aus der Verpachtung              erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des Zusatz-\neines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,         protokolls Nummer 1 zum Abkommen über\nBetriebsteils oder Grundstücks oder aus einer            die europäische wirtschaftliche Zusamm,n-\nbei der Veräußerung derartiger Vermögens-                arbeit);\ngegenstände vorbehaltenen Versorgung mit             31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem In-\nWohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach              ternationalen Währungsfonds und der Inter-\nMaßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundes-                 nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nvertriebenengesetzes in der Fassung vom                  wicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter,\n14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215);             Beamt,en oder Angestellten gezahlt werden,","794                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nWi:l!ll d       Pc r::;onc,1 nicht die deutsche Staats-\n0\n36. nach Maßgabe der Artikel 2 und 4 des Ab-\na:1ocl1iirir;:<(•it bcsiL'.cn (Gesetz über den Bei-              kommens über die steuerliche Behandlung der\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zU den                     Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Bundes-\nin Ziller 2G und 27 bezeichneten Abkommen);                      gesetzbl. 1955 II S. 301, 469) das Gehalt und\ndie Bezüge, die die in Artikel 1 Ziff. 7 des\n32. das Geheilt und die Bezüge, die von einer                         Vertrags über die Rechte und Pflichten aus-\nSonderor~Jcrnisation der Vereinten Nationen                      ländische,r Streitkräfte und ihrer Mitglieder\nan ihre Beamten gezahlt werden, ohne Rück-                      in der Bundesrepublik Deutschland - Trup-\nsicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Per-                   penvertrag - (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,\nsonen, wenn die Bundesrepublik Mitglied-                        321) bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte\nstaat der Sonderorganisation ist und Steuer-                    sowie die Angestellten eines Teils der in\nbefreiung nach Artikel VI des Abkommens                         Artikel 36 des Truppenvertrags bezeichneten\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Son-                     Organisationen und Unternehmen als Entgelt\ndcrorgunisationcn der Vereinten Nationen                        für ihre dienstliche Tätigkeit bei den Streit-\nvom 21. November 1947 zu gewähren ist (Ge-                      kräften oder bei den Organisationen und\nsetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der                    Unternehmen im Bundesgebiet erhalten;\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Son-                 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nderorganisationen der Vereinten Nationen                         nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-\nvom 21. November 1947 und über die Gewäh-                        toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestell-\nrung von Vorrechten und Befreiungen an                           ten gezahlt werden, wenn diese Personen\nandere zwischenstaatliche Organisationen -                       nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besit-\nBundesgesetzbl. 1954 II S. 639);                                 zen (Gesetz betreff end das in Ziffer 28 be-\nzeichnete Abkommen);\n33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem\nEuropurat an bestimmte Beamte gezahlt wer-                  38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-\nden (Gesetz vom 30. April 1954 über den Bei-                     nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zum                         Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des\nAllgemeinen Abkommen vom 2. September                            in Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz\n1949 über die Vorrechte und Befreiungen des                      vom 7. April 1956 über den Beitritt der Bun-\nEuroparates und zu dem Zusatzprotokoll vom                       desrepublik Deutschland zu dem am 8. Juni\n6. November 1952 zu diesem Abkommen -                            1956 in Kraft getretenen Abkommen vom\nBundesgesetzbl. 1954 II S. 493);                                 7. Dezember 1944 über die Internationale\n34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mit-                        Zivilluftfahrt und die Annahme der Verein-\nulieder der Hohen Behörde und die Beamten                        barung vom 7. Dezember 1944 über den Durch-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                      flug im Internationalen Fluglinienverkehr in\nStahl gezahlt werden, ohne daß es auf die                        Verbindung mit Teil II Kapitel XI Artikel 60\nStaatsangehörigkeit dieser Personen ankommt                      des Abkommens über die Internationale\n(Cesetz betreffend den nach der Bekannt-                         Zivilluftfahrt -- Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411,\nmachung vom 14. Oktober 1952 - Bundes-                           412, 934);\ngesetzbl. II S. 978 - am 23. Juli 1952 in Kraft             39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-\ngetrelenen Vertrag vom 18. April 1951 über                       mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft                       republik Deutschland und den Vereinigten\nfür Kohle und Stahl vom 29. April 1952 in                        Staaten von Amerika über gegenseitige Ver-\nVerbindung mit Kapitel V Artikel 11 des Pro-                     teidigungshilfe das Gehalt und die Bezüge,\ntokoHs über die Vorrechte und Immunitäten                        die das Personal der Regierung der Vereinig-\nder Gemeinschaft - Bundesgesetzbl. II S. 445,                    ten Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom\n479). Steuerfrei sind außerdem nach dem be-                      21. Dezember 1955 über das am 27. Dezember\nzeichneten Vertrag in Verbindung mit den                         1955 in Kraft getretene Abkommen vom\nArtikeln 3 und 16 des Protokolls über die                        30. Juni 1955 - Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1049,\nSatzung des Gerichtshofs das Gehalt und die                      1956 II S. 377) ;\nBezüge, die der Gerichtshof an seine Richter\nund bestimmte seiner Bediensteten zahlt                     40. a) die    von der Europäischen Wirtschafts-\n(ßundesgcsctzbl. 1952 II S. 482);                                    gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne\nund Bezüge der vom Rat bestimmten\n~5. das Gchült und die Bezüge des Leiters der                             Beamten und sonstigen Bediensteten der\nIsraelischen Mission und ihrer ständigen Be-                         Gemeinschaft, der Mitglieder der Kommis-\namten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit                       sion sowie der Richter, Generalanwälte,\ndas Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit                         des Kanzlers und der Hilfsberichterstatter\nals Mitglieder der Israelischen Mission ge-                          des Gerichtshofs nach Maßgabe der Arti-\nzahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 be-                           kel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls\ntreffend das nach der Bekanntmachung vom                             über die Vorrechte und Befreiungen der\n30. April 1953 - Bundcsgesetzbl. II S. 128 -                         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\nam 27. März 1953 in Kraft getretene Abkom-                           17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182) 1\nmen vom 10. September 1952 zwischen der                              die Befreiung gilt auch für die Mitglieder\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat                             der Organe der Europäischen Investitions-\nIsrael - Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35);                             bank, ihr Personal und für die Vertreter","Nr. 55 -  Tag der Aus,gabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                         795\nder Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten      50. die    Beträge, die der Arbeitnehmer vom\nteilnehmen (Artikel 21 des bezeichneten             Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben\nProtokolls),                                        (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch\nb) die von der Europäischen Atomgemein-                 die Auslagen des Arbeitnehmers für den\nschaft gezahlten Gehälter, Löhne und Be-            Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz) 1\nzüge der vom Rat bestimmten Beamten             51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-\nund sonstigen Bediensteten der Gemein-              ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts-\nschaft, der Mitglieder der Kommission so-           anspruch darauf besteht, soweit sie 600 Deut-\nwie der Richter, Generalanwälte, des Kanz-          sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen,\nlers und der Hilfsberichterstatter des Ge-\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an\nrichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12,\n15, 19 und 20 des Protokolls über die Vor-          den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe\nrechte und Befreiungen der Europäischen             einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozia-\nAtomgemeinschaft vom 17. April 1957                 len Gründen oder zur Vereinfachung des\n(Bundesgesetz bl. II S. 1212)                       Besteuerungsverfahrens geboten erscheint, die\nZuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei\n(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957              zu belassen;\nzur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Europäischen Atom-             53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunal-\ngemeinschaft vom 27. Juli 1957 -- Bundes-               obligationen, die von der Landesbank und\ngesetzbl. II S. 753, 1678);                             Girozentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 aus-\n41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit,           gegeben worden sind. § 3 a Abs. 2 gilt ent-\nals ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach               sprechend;\nden Doppelbesteuerungsabkommen zusteht              54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für\n(§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);                     deutsche Auslandsbonds im Sinn der §§ 52\n42. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-                 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche\nbright-Abkommens gezahlt werden;                        Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 553), soweit sich die Entschädi-\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-              gungsansprüche gegen den Bund oder die\ngen aus Mitteln der Deutsd1en Künstlerhilfe,            Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen\nwenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mit-            aus Schuldverschreibungen und Schuldbuch-\nteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des           forderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des\nKünstlers gezahlt werden;                               Gesetzes zur näheren Regelung der Entschä-\n44. die Beihilfen, die von der Deutschen For-               digungsansprüche für Auslandsbonds vom\nschungsgemeinschaft gewährt werden;                     10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) vom\n45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-           Bund oder von den Ländern für Entschädi-\nbungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-           gungsansprüche erteilt oder eingetragen wer-\nansprüche für Altsparanlagen im Sinn des § 2            den.\nAbs. 1 Ziff. 3, 4 und 6 des Altsparergesetzes                                 § 3a\nausgegeben worden sind (§ 18 Abs. 8 des Alt-\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen\nsparergesetzes in der Fassung des Artikels IV\nZiff. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des       (1) Steuerfrei sind\nLastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 -            1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\nBundesgesetzbl. I S. 403);                                   gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-\n46. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über                  nen Pfandbriefen und Kommunalschuldver-\nBergmannsprämien vom 20. Dezember 1956                       schreibungen, wenn die Erlöse aus diesen\n(Bundesgesetzbl. I S. 927);                                  Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-\ndert zur Finanzierung des sozialen W oh-\n47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schwei-\nnungs ba ues und der durch ihn bedingten\nzerischen Abkommens vom 16. Juli 1956 ge-\nKosten der Auf schließungsmaßnahmen und\nzahlt werden (Artikel 2 des Gesetzes vom\nGemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind,\n4. April 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Bun-              2 .. Zinsen aus\ndesrepublik Deutschland und der Schweize-                    a} festverzinslichen Schuldverschreibungen\nrischen Eidgenossenschaft über die Liquidation                   des Bundes und aus Schatzanweisungen\ndes früheren deutsch-schweizerischen Ver-                        des Bundes mit einer Laufzeit von min-\nrechnungsverkehrs - Bundesgesetzbl. 1957 II                      destens drei Jahren,\ns. 66);                                                      b) festverzinslichen Schuldverschreibungen\n48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-                        der Länder und aus Schatzanweisungen\ngesetz vom 26. Juli 1957 (BundesgesetzbL I                       der Länder mit einer Laufzeit von min-\nS. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15                     ·ctestens drei Jahren, wenn der Ausschuß\nAbs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;                              für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes\n49. lauf ende Zuwendungen eines früheren alliier-                    über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-\nten Besatzungssoldaten an seine im Geltungs-                     tember 1949 -      WiGBl. S. 305) fest-\nbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau,                     gestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-\nsoweit sie auf diese Zuwendungen angewie-                        gabebedingungen das Kurs- und Zins-\nsen ist;                                                         gefüge am Kapitalmarkt nicht stören;","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. Zinsc~n aus vor dem 1. April 1952 -      in Ber-             rungswürdig anerkannt worden ist. Eine\nlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Gel-                  Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in                       Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-\nBerlin (West) ausgegebenen festverzins-                      dungszweck zu den üblichen Bedingungen\nlichen Wertpapieren (ausgenommen Na-                         am Kapitalmarkt nicht möglich ist und\nmensschuldverschreibungen) und aus fest-                     wenn der Kapitalverkehrsausschuß fest-\nven:inslichen Wertpapieren, die in der Zeit                  gestellt hat, daß durch die Ausgabe das\nnach dem 31. Mi-:irz 1952 - in Berlin (West)                 Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt\nnach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-                     nicht gestört wird.\nzember 1952 im Geltungsbereich des Grund-\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als\ngesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben\nund nach dem Gesetz über den Kapitalver-           ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der\nAnleihe veräußert worden ist.\nkehr vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 305)\ngenehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit             (3} Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in\nbezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem           Absatz :i. bezeichneten Anleihen wird durch eine\n21. Juni 1948 - in Berlin (West} vor dem           Änderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-\n25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-            rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im\nbereichs des Grundgesetzes und von Ber-            Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nlin (West) ausgegebenen festverzinslichen          zen die Änderung genehmigt hat.\nWertpapieren                                          (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4\na) von Gc~ldinstituten, die nach § 3 der           gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-\n35. Durchführungsverordnung zum Um-            satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955\nstellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger         ausgegeben worden sind.\nNr. 83 vom 13. September 1949) bis zum\n17. Dezember 1952 als verlagert aner-                                    § 3b\nkannt wonh)n sind oder vor dem\n21. Juni HJ/18 ihren Sitz in den Geltungs-           Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\nbereich des Cnincluesetzes oder vor dem           Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig\n25. Juni 1948 nc1d1 Berlin (West) verlegt      gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge\nhaben,                                         aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange\nb) von anderen Unternehmen, die ihren              diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit\nSilz in den (-;eltungsbereich des Grund-       im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-\ngesetzes oder nach Berlin (West) ver-          gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-\nleqt haben und auf deren Emissionen            den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.\n§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\nWertpapierwesens (Wertpapierbereini-                                    § 3c\ngungsgesetz) vom 19. August 1949\n(WiCBl. S. 29.\">) ---· in Berlin {West) § 1                       Anteilige Abzüge\ndes Gesetzes zur Bereinigung des Wert-            Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\npapierwesens (Wertpapierbereinigungs-          unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\ngesetz) vom 26. September 1949 (Ver-           hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder\nordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I          Werbungskosten abgezogen werden.\nS. 346) -- anzuwenden ist.\nDie Stcuerfre.iheit gilt nicht für Zinsen aus\nIndustrieobligationen, die nach dem 20. Juni                             3. Gewinn\n1948 - im Saarland nach dem 19. Novem-\nber 1947 und in Berlin {West) nach dem                                        § 4\n24. Juni 1948 -- ausgegeben worden sind                         Gewinnbegriff im allgemeinen\nund nicht für Zinsen aus Wandelanleihen\nund Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für           (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen\nZinsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausge-           dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-\ngebenen Industrieobligationen (ausgenom-           jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des\nmen Wandelanleihen und Gewinnobliga-               vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um\ntionen), soweit und nachdem der Zinssatz           den Wert der Entnahmen und vermindert um den\nauf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;           Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-\nschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in             Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige\nBerlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im          dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in          andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirt-\nBerlin (West) ausgegebenen festverzins-            schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle\nlichen Wertpapieren, wenn der Verwen-              Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige\ndungszweck des Erlöses nach Anhörung des           Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-\nAusschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des            trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.\nGesetzes über den Kapitalverkehr vom               Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-\n2. September 1949 -- WiGBI. S. 305) durch          ten über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6),\nRechtsverordnung als besonders förde-              über die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Abset-","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                           797\nzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7)                                  § 5\nzu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der             Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten\nzum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.                         anderen Gewerbetreibenden\n(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-         Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz~\nsicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim          licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen             führen und rngelmäfög Abschlüsse zu machen, oder\nordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der          die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen\nVorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-      und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den\nüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-         Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen\nsicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,        anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-\nim Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der              rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäföger Buchfüh-\nRechtsmittelbehörde zulässig.                            rung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die\n(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-     Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die,\nlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-    Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über\nren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und             die Betriebsaus1gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die\ndie auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse        Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für\nmachen, können als Gewinn den Uberschuß der              Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu\nBetriebseinnahmen über di,e Betriebsausgaben             befolgen.\n(Absätze 4 bis 6) ansetzen. Die Vorschriften über\n§ 6\ndie Absetzung für Abnutzung oder Substanzver-\nringerung (§ 7) sind zu befolgen.                                                Bewertung\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die          (1) Für die Bewertung de·r einzelnen Wirtschafts-\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.                        güter, die dem Betrieb dienen, gilt das FoLgende:\n(5) Aufwendungen                                            1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die\n1. für Geschenke an Personen, die nicht Ar-                der Abnutzung unterliegen, S'ind mit den\nbeitnehmer des Steuerpflichtigen s.ind und              Anschaffungs- oder Herstellungskostem,\nnicht in ständiger Geschäftsbeziehung zu                vermindert um di,e Absetzungen für Ab-\ndem Steuerpflichtiigen auf Grund eines                  nutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teil-\nWerkvertrags oder eines Handelsvertreter-               wert niedriger, so kann die,ser angesetzt\nvertrags stehen, mit Ausnahme von Ge-                   werden. Teilwert i:st der Betrng, den ein Er-\nschenken, die bei einem Empfänger im                    werber des ganzen Betriebs im Rahmen des\nWirtschaftsjahr den Wert von insgesamt                  Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt-\n100 Deutsche Mark nicht übersteigen,                    schafts,gut ansetzen würde; dabei ist davon\nauszugehen, daß der Erwerber den Betrieb\n2. für Einrichtungen des Steuerpfüchti,gen, so-\nfortführt. Bei Wirtschaftsgütern, di,e bereits\nweit si~ der Bewirtung oder der Beherber-\nam Schluß des vorangegangenen Wirt-\ngung von Personen, die nicht Arbeitnehmer\nschaftsjahrs zum Anla,gevermögen des\ndes Steuerpflichtigen sind, dienen (Gäste-\nSteuerpflichtigen gehört haben, darf der\nhäuser) und sich außerhalb des Ortes eines\nBilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-\nBetriebs des Steuerpflichtigen befinden,\nansatz hinaus,gehen.\n3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd\noder einer Fischerei, für die Haltung oder          2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten\nBenutzung von Se,geljachten oder Motor-                 Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und\njachten sowie für ähnliche Zwecke und für               Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir-\ndie hiermit zusammenhängenden Bewir-                    menwert, Umlaufsvermögen) sind mit den\ntungen                                                  Anschaffungs- ode,r Herstellungskosten an-\nscheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht                zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-\ndie Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-                 stellungskosten kann der niedrigere Teil-\nrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-                wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei\nkeiten Geigenstand ,einer mit Gewinnabsicht aus-                   Wirtschaftsgütern,, die bereits am Schluß\ngeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. An-                 des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\ndern Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3                   Betriebsvermögen gehört haben, kann der\nbezeichneten, die die Lebensführung des Steuer-                    Steuerpflichtige in den folgenden Wirt-\npflichUgen oder anderer Personen berühren, schei-                  schaftsjahren den Teilwert auch dann an-\nden bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie                  setzen, wenn er höher ist als der letzte\nnach de,r aUgemeinen Verkehrsauffassung als un-                    Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens\nangemesse1n anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt                    die Anschaffungs- oder Herstellung·skosten\nunberührt.                                                          angesetzt werden. Bei land- und forstwirt-\nschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz\n(6) Aufwendungen im Sinn des Absatzes 5 sind                    de1s höheren Teilwerts zulässig, wenn das\neinzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs-                    den Grundsätzen ordnungsmäßiiger Buch-\nausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendun-                     führung entspricht.\ngen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug aus-\nge,schlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermitt-             3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer\nlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1                Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2\nbesonders aufgezeichnet sind.                                       anzusetzen.","798                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,         den Bilanzstichtag des vorange,ganigenen Wirtschafts-\nfür seinen Haushalt oder für andere be-           jahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei de,r An-\ntriebsfremde Zwecke sind mit dem Teil-           wendung der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß\nwert anzusetzen.                                 von mindestens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den\nZeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie              (3) Ist ilil der Steuerbilanz zum Schluß des letzten\nWirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960\nsind jedoch höchslcns mit den Anschaffungs-\nendet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\noder I Ierstellrnn9skoslen anzusetzen, wenn\nschaft aus,gewiesen, die unte-rZugrundelegung eines\ndas zugeführte Wirtschaftsgut\nniedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hundert\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor           gebildet worden ist, so sind in den fol:genden Wirt-\ndem Zeitpunkt der Zuführung ange-           schaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2 zulässi-\nschafft oder hergestellt worden ist oder     gen Zuführungen zu der Rückstellung versicherungs-\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft       mathematisch gleichmäßig so zu kürzen, daß die\nist und der Stc~uc~rpf1ichti,ge am Kapital  Rückstellung im Zeitpunkt des vertrnglich vorge-\nder Gesellschaft im Sinn des § 17 Abs. 1     sehenen Eintritts de,s Versorgungsfalls den sich\nSatz 2 wesentlich beteiligt ist.             unter Zugrundeleigung eines Rechnungszinsfußes\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5         von 5½ vom Hundert er,gebenden versicherungs-\nentsprechend anzuwenden.                         mathematischen Barwert der künftigen Pensions-\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs           leistungen nicht übersteiigt.\nsind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert,          (4) Nach dem Eintritt des Versor,gunigsfalls ist\nhöchstens jedoch mit den Anschaffungs-           eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in\noder Herstellungskosten anzusetzen.              jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewirnn auf Grund          trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter\nordnungsmäßiiger Buchführung ermitteln, können die          Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5¼\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-            vom Hundert als Unterschied des v,ersicherungs-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die           mathematischen Barwerts der künftigen Pensions-\nder Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-           leistungen am Schuß des Wirtschaftsjahrs und am\ndigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr             Schluß des vorange,gang,enen Wirtschaftsjahrs er-\nder Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe             gibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine\nals Betriebsausgaben absetzen, weinn die Anschaf-           in de,r Steuerbilanz des vorangegang,enen Wirt-\nfungs- oder Herstellungskosten für das einzelne             schaftsjahrs aus,gewiesene Rückstellung für eine\nWirtschaftsgut 600 Deutsd1e Mark nicht übersteigen.        Pensionsverpflichtung höher als de,r unter Zugrunde-\nlegung eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hun-\ndert errechnete versicherungsmathematis,che Bar-\n§ 6a                            wert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß\nPensionsrückstellung                    des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-\nlung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflich-\n(1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-           tige kann in Höhe von vier Fünfte1n eines nach\nschaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der           Satz 2 •entstehenden Gewinns eine den steuerlichen\nder Versorgungsfall noch nicht eingetreten i,st) kann       Gewinn mindernde Rückla,ge bilden. Die Rücklage\nnur gebildet werclon, wenn die Pensionsanwartschaft         ist in den auf die Bildung folgenden vi,er Wirt-\nauf einer vertrnglichen Pensionsverpfüchtrnng beruht        schaftsjahren mit mindestens je einem Vieüe1,\noder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem             spätestens jedoch be,i Wegfall der Pensionsverpflich-\nTarifvertrag oder einer Besoldungsordnung er1gibt.          tung gewinnerhöhend aufzulösen.\nEine auf betrieblicher U'bung oder dem Grundsatz\nder Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-\ntung gilt nicht als vertraghchc Verpflichtung im Sinn                                    § 7\nde,s Satzes 1.                                                                Absetzung für Abnutzung\n(2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-                            oder Substanzverringerung\nschaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis              (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-\nzur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-            gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den\nschaftsjahr e:ntfällt, wenn die Rückstellung nach          Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich\nversicherungsmathematischen Grundsätzen gleich-            erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als\nmäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pen-             einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der\nsionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu dem ver-        Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-\ntraglich vor,gcsehenen Eintritt des Versorgungsfalls       zusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser\nverteilt wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der          Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder\nVersorgungsfall eintritt oder die aus der Pensions-        Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Ab-\nzusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den           nutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung\nSteuerpflichtigen unter Beibehaltung des Versor-           bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen\ngungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung den          Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen\nGewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als             Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nUnterschied zwischen dem versicherungsmathema-             es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für\ntischen Barwert der künftiigen Pensionsleistungen          Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirt-\nund einer nach den Grundsätzen des Satzes 1 für            schaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                        799\ndieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung      ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nin gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den        den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nauf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Lei-      rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-\nstung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche       lichen Wirtschaftsgüter des       Anlagevermögens\ntechnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zu-      neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\nlässig.                                                 stellungskosten zu bemessenden Absetzung für\nAbnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-\n(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-   lung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu ins-\nvermögens kann der Steuerpflichtige statt der Ab-       gesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen        Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Be-\ndie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-        tracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unter-\nbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung         nehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich ab-\nin fallenden Jahresbeträgen kann nach einem un-         schreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den fol-\nveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-         genden Jahren bemißt sich nach dem dann noch\nwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei          vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer\nanzuwendende Hundertsatz darf höchstens das             der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungs-\nzweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in       freiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden\ngleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden           ist.\nHundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht\nübersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die An-           (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann\nwendung anderer Verfahren der Absetzung für            nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen       schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nwerden, wenn sich danach für das -erste Jahr der       nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958\nNutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung       angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-\ninsgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung       schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit\nals bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren er-       nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-\ngeben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-     setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen         Jahresbeträgen vorzunehmen.\nbemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-\nliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht                           § 7b\nzulässig. Voraussetzung für die Anwendung der\nSätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei          Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\ndenen die Absetzung für Abnutzung in fallenden             (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich des\nJahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord-      Gesetzes errichtet worden sind und zu mehr als\nnung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt             66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dienen, können\nwerden.                                                abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung des\nGebäudes und in dem darauffolgenden Jahr auf\n(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-\nAntrag jeweils bis zu 7½ vom Hundert der Herstel-\nzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung\nlungskosten abgesetzt werden. Ferner können in\nfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zu-\nden darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach\nlässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung\n§ 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung je-\nfür Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an\nweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten\nnach dem dann noch vorhandenen Restwert und der\nabgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre\nRestnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.\nbemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach\nDer Ubergang von der Absetzung für Abnutzung\ndem dann noch vorhandenen Restwert und der\nin gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab-\nRestnutzungsdauer des Gebäudes. Die Sätze 1 bis 3\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-\nsind auf die Aufwendungen entsprechend anzuwen-\nlässig.\nden, die zum Wiederaufbau eines durch Kriegs-\n(4) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und        einwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-        gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den\nstanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend      Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu\nanzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe        Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei Ein-\ndes Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-      und Zweifamilienhäusern sind die Sätze 1 bis 4 auf\nstanzverringerung).                                    den Teil der Herstellungskosten, der 120 000 Deut-\nsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.\n§ 7a                             (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nBewertungsfreiheit für beweglkhe Wirtschaftsgüter      sprechend für Aufwendungen, die für Zubauten,\nAusbauten oder Umbauten an bestehenden Ge-\n(1) Steuerpflichtige, die\nbäuden gemacht worden sind, wenn die neu her-\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes    gestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-    Wohnzwecken dienen.\ngünstigungen berechtigt sind oder\n(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Satz 1,\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-     die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als Kauf-\nnalität, Weltanschauung oder politischer    eigenheime mit der Verpflichtung errichtet war.den\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialis-    sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum\nmus verfolgt worden sind,                   zu übertragen, können die Absetzungen im Sinn","800                              Bundesgesetzblatt, Jahrganig 1960, T,eil I\ndes Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vorn Erst-        der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-\nerwerber vorgenommen werden, soweit der Bau-          rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag\nherr nicht selbst für die veräußerten Gebäude          der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz\nerhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In diesen    von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.\nFällen treten an die Stelle der Herstellungskosten\n(Absatz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr       (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nfür die veräußerten Gebäude keine erhöhten Ab-        satzes 1 ist, daß die Darlehen\nsetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-                 1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren\nerwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung            haben,\ndes Gebäudes (Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Erst-             2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem\nerwerbs. Hat der Bauherr für die veräußerten Ge-                 1. Januar 1962 an einen Bauherrn gegeben\nbäude erhöhte Absetzungen vorgenommen, so kann                   werden,\nder Ersterwerber sie nur mit den Hundertsätzen\nund für den Zeitraum geltend machen, die für den              3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-\nBauherrn ohne die Veräußerung maßgebend ge-                      mittelbar zur nachstelligen Finanzierung\nwesen wären.                                                     oder Restfinanzierung des Baues von Woh-\nnungen im Sinn des § 39 oder des § 82\n(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Satz 1               des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\ngilt die Vorschrift des Absatzes 3 entsprechend für              nungsbau- und Familienheimgesetz) vom\nden Ersterwerber einer Kaufeigentumswohnung im                   27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\nSinn des § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)                   a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-\nvorn 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) oder                   siedlungen oder als Wohnungen (Eigen-\neines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils                      tumswohnungen) im Sinn des Ersten\ndes Wohnungseigentumsgesetzes vorn 15. März 1951                     Teils des Wohnungseigentumsgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 175), wenn der Dauerwohn-                      oder\nberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigen-                  b) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-\ntümer gleichsteht.                                                   einwirkung ganz oder teilweise zerstör-\n(5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 kann                      ten Gebäuden\nder Bauherr innerhalb der ersten vier Jahre nicht                verwendet werden und\nausgenutzte erhöhte Absetzungen nachholen. Dabei              4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\nkönnen nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr                 schaftlichem Zusammenhang mit der Auf-\nihrer Entstehung an bei der Bemessung der er-                    nahme eines Kredits stehen.\nhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als\nwären sie bereits im Jahr der Fertigstellung des          (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-\nGebäudes entstanden. Im Jahr der Fertigstellung        lehen 7000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-\ndes Gebäudes und den beiden folgenden Jahren           nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-\nmüssen jedoch mindestens die Absetzungen für Ab-       zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,\nnutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze         Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-\n1 bis 3 gelten für Zubauten, Ausbauten und Um-         nungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten\nbauten im Sinn des Absatzes 2 und für den Erst-        Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet\nerwerb im Sinn der Absätze 3 und 4 entsprechend.       werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000\nDeutsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen\n(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind      und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht           Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken          der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei\ndienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr       der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn ab-\nals ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-         zuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt\nbäude befindliche Wohnung untergestellt werden         werden, als sie 30 vom Hundert de1s Gewinns aus\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-      dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln\nwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend         die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,\nzu behandeln.                                          wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des\n§ 7C\nSteuerpflichtigen errichtet werden.\nFörderung des Wohnungsbaues                   (4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des\nordnungsmäßiger Buchführung nach§ 4 Abs. 1 oder\nZweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle\nnach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in\nvorzulegen.\ngleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die\naus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues          (5) Wird ein Darlehen im Sinn des Absatzes 1\nvon Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert           während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge\ndes nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-     hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jah-\nbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen      ren nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck\naußerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das          der Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Ka-\ngilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht         lenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach\ndurch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-       Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz\nlehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,      dem Gewinn hinzuzurechnen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                          801\n§ 7d                                       4. Uberschuß der Einnahmen\nüber die Werbungskosten\n(gestrichen)\n§ 7e                                                     § 8\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser                              Einnahmen\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude            (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\nGeldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\n(1) Steuerpflichtige, die\nRahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes     Ziff. 4 bis 7 zufließen.\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-        (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\ngünstigungen berechtigt sind oder            nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nmit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-\nanzusetzen.\nnalität, Weltanschauung oder politischer\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialis-                                § 9\nmus verfolgt worden sind,                                         Werbungskosten\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und          Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nden Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund      bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können           sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie\nbei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb       erwachsen sind. Werbungskosten sind auch\nunmittelbar                                                1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\ntungsgründen beruhende Renten und dauernde\na) der Fertigung oder\nLasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in\nb) der Bearbei.tung von zum Absatz bestimm-            wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei\nten Wirtschaftsgütern oder                         Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen\nwerden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch-\nc) der   Wiederherstellung von Wirtschafts-            stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den\ngütern oder                                        Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren,              kann nur der Anteil, der nach der in dieser\ndie zum Absatz an Wiederverkäufer be-              Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu\nstimmt sind oder für fremde Rechnung               ermitteln ist, abgezogen werden;\ngelagert werden,                               2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\nAbgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor                solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf\ndem 1. Januar 1962 hergestellt worden sind, neben              Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-\nder nach § 7 von den Herstellungskosten zu be-                 gen zur Einnahmeerzielung dienen;\nmessenden Absetzung für Abnutzung im Wirt-\nschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in            3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-\ndem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert             rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen\nder Herstellungskosten absetzen. In den folgenden              wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,\nWirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen            4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-\nfür Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-                  ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur\nnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs-                  Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen\nkosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen                  bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs\ngleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber          sind durch Rechtsverordnung je ein Pausch-\nvor dem 1. Januar 1962 zum Wiederaufbau eines                  betrag für die Benutzung eines Kraftwagens,\ndurch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer-               eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädri-\nstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge-              ges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hub-\nbäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr             raum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter\nvoll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke               hat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit\nverwendet werden kann.                                        Motor festzusetzen. Absetzungen für Ab-\nnutzung sind dabei zu berücksichtigen;\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-         5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge\nlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen              und Berufskleidung);\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung                6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-           verringerung (§ 7 Abs. 1 und 4, § 7 b).\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn\naus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-                                 § 9a\nmäßiger Buchführung ermittelt wird.                               Pauschbeträge für Werbungskosten\n(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-           Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nfreiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge-    Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nmacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung         wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nnach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.        werden:","802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1. von   den Einnahmen aus nichtselbständiger                   abgabe und die nach § 216 des Lasten-\nArbeit:                                                      ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                      an Ubergangsabgabe;\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                    7-. die Beiträge auf Grund der Vorschriften\nein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;                      des Kindergeldgesetzes vom 13. November\nbei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen                 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fas-\nveranlagt werden, erhöht sich dieser Pausch-                 sung des Kindergeldergänzungsgesetzes\nbetrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark;                      vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\n3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des                       S. 841) und des Gesetzes zur Änderung und\n§ 22 Ziff. 1:                                                Ergänzung von Vorschriften der Kinder-\ngeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bundes-\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.                      gesetzbl. I S. 1061).\nDie Pctuschbeträge dürfen nicht höher sein als die      Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\nEinnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart.              Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist,\ndaß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\n5. Sonderausgaben                     schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme\neines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in\n§ 10                          den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach\n(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der          Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in\nEinkünfte abgezogen werden, sind die folgenden          der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver-\nAufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben           einbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet\nnoch Werbungskosten sind:                               werden.\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-      (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist\ntungsgründen beruhende Renten und dau-        eine Nachversteuerung durchzuführen\nernde Lasten, die nicht mit Einkünften in\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die            1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag\nbei der Veranlagung außer Betracht blei-                 (Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die\nben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil                  volle oder teilweise Rückzahlung von ge-\nabgewgen werden, der sich aus der in § 22                leisteten Beiträgen verlangt werden kann,\nZiff. 1 Buchstabe D aufgeführten Tabelle                 wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit\nergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-             Vertragsabschluß die Versicherungssumme,\nstabe a letzter Sab kan·n nur der Anteil,                außer im Schadensfall und in der Renten-\nder nach der in dieser Vorschrift vorge-                 versicherung auch bei Erbringung der ver-\nsehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,               tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder\nabgezogen werden;                                        zum Teil ausgezahlt oder die bezeichneten\nEinmalbeiträge ganz oder zum Teil zurück-\n2. Beiträge zu                                              gezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-\na) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversi-               rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten\ncherungen, den gesetzlichen Renten-                  oder beliehen werden;\nversicherungen und der Arbeitslosen-            2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3),\nversicherung,\nwenn vor Ablauf von sechs Jahren seit\nb) Versicherungen auf den Lebens- oder                   Vertragsabschluß, außer im Fall des Todes\nTodesfall sowie zu Witwen-, Waisen-,                 des Bausparers oder des Eintritts seiner\nVersorgungs- und Sterbekassen, wenn                  völligen Erwerbsunfähigkeit, die Bauspar-\nbei einmaliger Beitragsleistung zu Be-               summe ganz oder zum Teil ausgezahlt,\nginn des Vertrags (Einmalbeitrag) dieser             geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nfür die Dauer von mindestens zehn Jah-               zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem\nren oder bei laufender Beitragsleistung              Bausparvertrag abgetreten oder beliehen\nfür die Dauer von mindestens fünf Jah-               werden. Unschädlich sind jedoch die Aus-\nren abgeschlossen worden ist;                        zahlung der Bausparsumme oder die Be-\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung                  leihung von Ansprüchen aus dem Bauspar-\nvon Baudarlehen. Beiträge, die nach Ab-                  vertrag, wenn der Steuerpflichtige die\nlauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß               empfangenen Beträge unverzüglich und\ngeleistet werden, können nur insoweit ab-                unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet,\ngezogen werden, als sie das Eineinhalbfache              und die Abtretung, wenn der Erwerber die\ndes durchschnittlichen Jahresbetrags der in              Bausparsumme oder die auf Grund einer\nden ersten vier Jahren geleisteten Beiträge              Beleihung empfangenen Beträge unverzüg-\nim Veranlagungszeitraum nicht übersteigen;               lich und unmittelbar zum Wohnungsbau\nfür den Abtretenden oder dessen Ange-\n4. gezahlte Kirchensteuer;                                  hörige im Sinn des § 10 des Steueranpas-\n5. gezahlte Vermögensteuer;                                 sungsgesetzes verwendet.\n6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La-       (3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben\nstenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile               für den Ehegatten und diejenigen Kinder\nder Vermögensabgabe, der Hypotheken-                     des Steuerpflichtigen, die mit ihm zusam-\ngewinnabgabe und der Kreditgewinn-                       men veranlagt werden, oder für über","Nr. 55 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                         803\n18 J;-1hre alte Kinder, für die dem Steuer-    Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-\npflicbtiucn ein Kin<lerfrnibetrag gewährt      mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-\nwird.                                          gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-\n2. Beitrüge     und Versicherungsprämien an       stigt in Anspruch genommene Teil der Summe der\nsolche Versicherungsunlc!rnehrnen und Bau-     Gewinne ist bei der Veranlagung besonders fest-\nsparkassen, die weder ihre Geschäftslei-        zustellen.\ntung noch ihren Sitz im Inland haben,              (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nsind nur dann abzugsUihig, wenn diesen         nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-\nUnternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-       den drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder\nbetrieb irn Inland erteilt ist.                seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus\ndem Betrieb die Surnrne der bei der Veranlagung zu\n3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-         berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nsatzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:      wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-\nn) Sie können bis zu 1100 Deutsche Mark,       steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des\nim Fall der Zusarnmenveranlagung von       besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter\nEhegatten bis zu 2200 Deutsche Mark        Satz) derri Einkommen im Jahr der Mehrentnahrne\nim Kalenderjahr in voller Höhe abge-       zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.\nzogen werden. Für jedes Kind, für das      Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-\nnach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag      mögen entfallenden Abgaben nach <lern Lastenaus-\nzusteht oder gewährt wird, erhöhen sich    gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in\ndiese Beträge urn je 500 Deutsche Mark;    diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-\nnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den\nb) hat der Steuerpflichtige oder irn Fall der\nErwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen\nZusarnrnenveranlagung einer der Ehe-\noder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an\ngatten mindestens vier Monate vor <lern\nPersonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-\nEnde des Veranlagungszeitraurns das\nsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich\n50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen\nEntnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14\nsich die in Buchstabe a bezeichneten\nund 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-\nBeträge auf das Dappelte. Das gilt nicht\nsteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt\nbei Steuerpflichtigen, die nach <lern\nnicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und\n31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr\nvollenden;                                 im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.\nAuf Antrag des Steuerpf1ichtigen ist eine Nachver-\nc) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn      steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem\ndes Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den    in Betracht kornrnenden Jahr eine Mehrentnahrne\nBuchstaben a und b bezeichneten Be-        nicht vorliegt.\nträge, so kann der darüber hinaus-            (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\ngehende Betrag zur Hälfte, höchstens       entsprechend für den Gewinn aus selbständiger\njedoch bis zu 50 vorn Hundert der in       Arbeit rnit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-\ndPn Buchstaben a und b bezeichneten        sichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der\nBeträge abgezogen werden.                  Nachversteuerung (Absatz 2) für siGh zu behandeln\nist.\n§ 10a                                                      § 10b\nSteuerbegünstigte Zwecke\nS teuerbegiinstigung\ndes nicht entnommenen Gewinns                    Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer\n(1) Steuerpflichtige, die                            Zwecke und der als besonders förderungswürdig\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes       anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-      Höhe von insgesamt 5 vorn Hundert des Gesamt-\ngünstigungen berechtigt sind oder              betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-        Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender-\nnalität, Weltanschauung oder politischer       jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder-\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialis-       ausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und\nmus verfolgt worden sind,                     staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-\nsatz von 5 um weitere 5 vorn Hundert.\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und                                       § 10c\naus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger\nPauschbeträge für Sonderausgaben\nBuchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\nkönnen für die Veranlagungszeiträurne 1952 bis 1961         Für Sonderausgaben irn Sinn der §§ 10 und 10b\nauf Antrag bis zu 50 vorn Hundert der Summe der         sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-\nnicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20000         den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere\nDeutsche Mark als Sonderausgaben vorn Gesamt-           Sonderausgaben nachgewiesen werden:\nbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Veran-               1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des\nlagungszeiträurne 1956 bis 1958 erhöht sich der Satz            Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän-\nvon 50 vom Hundert auf 75 vorn Hundert. Als nicht               diger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge\nentnommen gilt auch der Teil der Summe der                      (§ 22 Ziff. 1) enthalten sind:","804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1::-160, Teil I\nein Pc111sd1h()l.rna von insgesamt 636 Deutsche            tigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn\nMark:                                                      diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-\n2. in anderen Fällen:                                          einbarung beruhen;\nein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.                3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\nsonensteuern.\nBei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-\nanlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für                        8. Die einzelnen Einkunftsarten\nihn in Betrudit kommende Pauschbetrag mit der\nMaßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2                   a) Land- und Forstwirtschaft\nnicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach                                   (§ 2 Abs.3 Ziff. 1)\nZiffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Ein-\nkünfte der Ehegallen, die nicht Einkünfte aus nicht-                                    § 13\nselbständiger Arbei 1. sind, insgesamt nicht 800 Deut-              Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nsche Mark übersteigen.\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\n§ 10d                                  1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-\nschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-\nVerlustabzug\nbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\nSteuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1                     und aus allen Betrieben, die Pflanzen und\noder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-                           Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-\nführung ermilteln, können die Verluste der fünf                         winnen; zu diesen Einkünften gehören auch\nvorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-                         die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-\nund Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus                         haltung dieser Betriebe, wenn die für die\nselbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-                        Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen\nsamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen                        Erzeugnisse überwiegend in diesen Betrie-\nein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den                           ben gewonnen werden können;\nvorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht                        2. Einkünfte aus Tierzuchtbetrieben, Vieh-\nmöglich war.\nmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen\nund ähnlichen Betrieben, wenn zur Tier-\n6. Vereinnahmung und Verausgabung                               zucht oder Tierhaltung überwiegend Er-\nzeugnisse verwendet werden, die im eige-\n§ 11                                      nen Betrieb mit Hilfe der Naturkräfte\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs                      gewonnen sind;\nbezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zuge-                     3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht\nflossen sind. Regelmäfüg wiederkehrende Einnahmen,                      und Teichwirtschaft;\ndie dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn\noder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,                  4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem\nzu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,                   Betrieb einer Landwirtschaft oder einer\ngelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-                     Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.\nschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)          (2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1\nbleiben unberührt.                                         gehören auch\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-                     1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-\nsetzen, in dem sie ,geleistet worden sind. Für regel-                   schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb\nmäßig wiedcrkehrnnde Ausgaben gilt Absatz 1                            gilt ein Betrieb, der dem land- und forst-\nSatz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge-                     wirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen\nwinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.                    bestimmt ist;\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                              pflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-\n§ 12                                     trieben gleicher Art übliche Größe nicht\nüberschreitet.\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nbei den einzelnen Einkunftsartcn noch vom Gesamt-             (3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,\nbetrag der Einkünfte abgczoncn werden                      deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach\nDurchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nEinkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer\nfür den Unterhalt seiner Familienangehörigen\nherangezogen, wenn das Einkommen den Betrag\naufgewendeten Betrüge. Dazu gehören auch die\nvon 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn\nAufwend1m(J(:n für die Lebensführung, die die\ndas Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so\nwirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\nwerden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\ndes Steucrp11ich Ligen mit sich bringt, auch\nzur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie\nwenn sie zur Förderung des Berufs oder der\nden Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen.\nTätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;\nVerluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei\n2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen              Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen wer-\nan eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder        den (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark über-\nseinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberech-        steigen.","Nr. 55 -    Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                        805\n§ 14                                    2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\nVeräußerung des Betriebs                              Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs\nanzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);\n(1) Zu den Einkünften aus Limd- und Forstwirt-\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-\n. rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-                     sellschafters einer Kommanditgesellschaft\nlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.                      auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der                   (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-               ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nkosten den Wert des Betriebsvermögens übers(eigt,             Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-\nder nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Ver-               triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert\näußerung ermittelt wird.                                     des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2\n(2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-        und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen                oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-\nBetriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und              rung nach§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.\nbei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-              (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.                 Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb\n(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-                 gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb             rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-\noder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre            güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im\nvor der Veräußerung erworben und infolge des                 Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe\nErwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                       eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen\nbeteiligt waren., ist für jeden einzelnen Beteiligten\nb) Gewerbebetrieb                           der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,\ndie er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\n(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\n§ 15                             äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                   Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von\n10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb sind                          eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.                vermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechen-\nDazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher          den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.\nBodenbewirtschaftung, z.B. au,;; Bergbauunter-\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\nnehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\nTorf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\noder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\noder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer             Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre\noffenen Handels9esellschaft, einer Kommandit-         vor der Veräußerung erworben und infolge des\ngesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei     Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\nder der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\nunternehmer) anzusehen ist, und die Vergü-\ntungen, die der Gesellschafter von der Gesell-                                  § 17\nschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-             Veräußerung wesentlicher Beteiligungen\nschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder\nfür die Uberlassung von \"\\A/irtschaflsgütern be-         (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nauch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils\nzogen hat;\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-          am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war\nsellschafter einer Kommanditgesellschaft auf          und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des\nAktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-        Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-\nkapital entfallen, und die Vergütungen, die           steigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben,\nder persönlich haftende Gesellschafter von der       wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Ange-\nGesellschaft für seine Täti,gkeit im Dienst der       hörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als\nGesellschaft oder für die Hingabe von Dar-            einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch\nlehen oder für die Uberlassung von Wirt-             Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,\nschaftsgütern bezogen hat.                           innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\n§ 16\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nVeräußerung des Betriebs                   Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-             kosten übersteigt.\nhören auch Gewinne, die erzielt werden bei der                   (3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\nVeräußerung                                                   äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an\n1. des ·ganzen Gewerbebetriebs oder eines           der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von\nTeilbetriebs;                                    10 000 Deutsche Mark übersteigt.","806                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-               Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche\nwinn wird illlf An trag ermäßigt oder erlassen, wenn          Mark übersteigt. Die Einkommensteuer vom Ver-\nder SLeuerpflichlige den veräußerten Anteil an der            äußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder\nKapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre          erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte\nvor der VcrJußcnmg erworben und infolge des Er-               Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der\nwerbs Erbschallsteuer entrichtet hat.                         Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs\n(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-\nErbschaftsteuer entrichtet hat.\nteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,             (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden\ndürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-               5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-\ngeglichen werden (§ 2 Abs. 2).                                tätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jähr-\nlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien\nBerufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.\nc) Selbständige Arbeit\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\nd) Nichtselbständige Arbeit\n§ 18\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\n1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.                                        § 19\nZu der freiberuflichen Tätigkeit gehören              Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\ndie selbständig aus~1eübte wissenschaftliche,      gehören\nkünstlerische, schriftstellerische, unterrich-\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen\ntende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-\nund andere Bezüge und Vorteile, die für eine\nständige Berufstätigkeil der Ärzte, Zahn-\nBeschäftigung im öffentlichen oder privaten\närzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,\nDienst gewährt werden;\nPatentanwälte, Vermessungsingenieure, In-\ngenieure, Architeklen, Handelschemiker,               2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\nWirtsclrnflsprüfor, Steuerberater, beraten-              gelder und andere Bezüge und Vorteile aus\nden Volks- und Betriebswirte, vereidigten                früheren Dienstleistungen.\nBuchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),          Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder\nHelfer in Slcuersachen, Heilpraktiker, Den-        um einII1:alige Bezüge handelt und ob ein Rechts-\ntisten, Krankengymnaslen, Journalisten,            anspruch auf sie besteht.\nBildberichterstatter, Dolmetscher, Uber-\nsetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein\nAngehöriger eines freien Berufs im Sinn                             e) Kapitalvermögen\nder Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuf-\nlich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich                           (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\nvorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Vor-\naussetzung ist, daß er auf Grund eigener                                        § 20\nFachkenntnisse leitend und eigenverant-              (1) Zu      den   Einkünften    aus     Kapitalvermögen\nwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall       gehören\nvorübergehender Verhinderung steht der\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-\nAnnahme einer leitenden und eigenverant-\nbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\nwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen                      sellschaften mit beschränkter Haftung, an\nLotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-                     I;rwerbs- und Wirtschaftsgenoss-enschaften\nwerbebetrieb sind;                                             und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-                      an der Reichsbank, der Bank deutscher Län-\nbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstrek-                      der, den Landeszentralbanken und berg-\nkung von Testamenten, für Vermögensver-                        bautreibenden Vereinigungen, die die\nwaltung und für die Tätigkeit als Auf-                         Rechte einer juristischen Person haben;\nsichtsratsmitglied.                                        2.  Einkünfte aus der Beteiligung an einem\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-                     Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;\npflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende                    3.  Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden\nTätigkeit handelt.                                                        und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit                         gungshypoth eken und Tilgungsgrundschul-\ngehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung                           den ist nur der Teil der Zahlung steuer-\ndes der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens                          pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen\nKapitalrest entfällt;\noder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird.\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der                         4.  Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-                            jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,\nkosten den Wert des Vermögens übersteigt, der                             Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,\nnach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung                         Banken und anderen Kreditanstalten;\nermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu-                    5.  Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-\nwenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der                         sungen einschließlich der Schatzwechsel.","Nr. 55 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                                     807\n(2) Zu den        Einkünften    aus     Kapitalvermögen                  g) Sonstige Einkünfte\ngehören auch                                                                        (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die\nneben den in Abscltz 1 bezeichneten Ein-                                         § 22\nkünften oder an deren Stelle gewährt                           Arten der sonstigen Einkünfte\nwerden;\n2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-             Sonstige Einkünfte sind\ndendenscheinen, Zinsscheinen und son-             1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so-\nstigen Ansprüchen, wenn die dazugehöri-                weit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6\ngen Aktien, Schuldverschreibungen oder                 bezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden\nsonstigen Anteile nicht mitvcräußert wer-              die Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich\nden.                                                   unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind\nsie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und                   den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-\nauch\ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.                   a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen\nBezügen Einkünfte aus Erträgen des Ren-\ntenrechts enthalten sind. Als Ertrag des\nRentenrechts gilt für die gesamte Dauer des\nf) Vermietung und Verpachtung                                   Rentenbezugs der Unterschied zwischen\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)                             dem Jahresbetrag der Rente und dem Be-\ntrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung\ndes Kapitalwerts der Rente auf ihre vor-\n§ 21\naussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der\n(1} Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                        Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berech-\nsind                                                                   nen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertrags-\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-                      anteil} ist aus der nachstehenden Tabelle\ntung von unbeweglichem Vermögen, ins-                      zu entnehmen:\nbesondere von Grundstücken, Gebäuden,\nGebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs-       Bei Beginn              Bei Beginn           Bei Beginn\nder Rente       Er-     der Rente      Er-   der Rente      Er-\nregister eingetragen sind, und Rechten, die       vollendetes    trags-   vollendetes   trags- vollendetes   trngs-\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts          Lebensjahr     anteil   Lebensjahr    anteil Lebensjahr    anteil\ndes Renten-             des Renten-          des Renten-\nüber Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbau-        berechtigten  inv.H.    berechtigten in v.H. berechtigten in v. H.\nrecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-\nrecht);                                                 0          63          39         43        64         21\n1 bis 3       64          40         42        65         20\n2. Einkünfte~ aus Vermietung und Verpach-              4 bis 5        63      41 bis 42      41        66         19\ntung von Sachinbegriffen, insbesondere von          6 bis 8        62          43         40        67         18\nbeweglichem Betriebsvermögen;                       9 bis 10       61          44         39        68         17\n11 bis 12       60          45         38        69         16\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Dberlas-          13 bis 14       59          46         37    70 bis 71      15\nsung von Rechten, insbesondere von schrift-        15 bis 16       58          47         36        72         14\nstellerischen, künstlerischen und gewerb-          17 bis 18       57      48 bis 49      35        73         13\n19 bis 20       56          50         34        74         12\nlichen Urheberrechten, von gewerblichen                21          55          51         33    75 bis 76      11\nErfahrungen und von Gerechtigkeiten und            22 bis 23       54          52         32        77         10\nGefällen;                                          24 bis 25       53          53         31    78 bis 79       9\n26          52          54         30        80          8\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-            27 bis 28       51          55         29    81 bis 82       7\nund Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn          29 bis 30       50          56         28    83 bis 84       6\ndie Einkünfte im Veräußerungspreis von                 31          49          57         27    85 bis 86       5\n32          48          58         26    87 bis 89       4\nGrundstücken enthalten sind und die Miet-          33 bis 34       47       59 bis 60     25    90 bis 92       3\noder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum               35          46          61         24    93  bis 98      2\nbeziehen, in dem der Veräußerer noch Be-           36 bis 37       45          62         23      ab 99         1\nsitzer war.                                            38          44          63         22\nDie Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,\n(2} Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-                        die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-                         gonnen haben, und aus Renten, deren Dauer\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer                       von der Lebenszeit mehrerer Personen oder\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-                       einer anderen Person als des Rentenberech-\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der                        tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                                 auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,\n(3} Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-                      wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                    b} Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen                           Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge\ngehören.                                                                gewährt werden;","808                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn         Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im\ndes§ 23;                                            gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen\nwerden.\n3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nanderen Einkunflsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1\nbis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der                     h) Gemeinsame Vorschriften\nZiffer 1 ocfor 2 gehören, z.B. Einkünfte aus ge-\nlegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-                                     § 24\nmietung beweglicher Gt:genstände. Solche Ein-          Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören\nkünfle sind nicht steuerpflichtig, wenn sie        auch\nweniger als 500 Deutsche Mark im Kalender-\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\njahr betragen haben. Ubersteigen die Wer-\nbunuskosten die Einnahmen, so darf der über-               a) als Ersatz für entgangene oder entgehende\nsteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-                    Einnahmen oder\nmens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).               b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-•\nbeteiligung oder einer Anwartschaft auf\n§ 23                                      eine solche;\nSpekulationsgeschäfte                      2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\nSinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-            Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn\nraum zwischen Anschaffung und Veräuße-                sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger\nrung beträgt:                                         zufließen.\na) bei Grundstücken und Rechten, die den\nVorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber Grundstücke unterliegen (z.B. Erb-\nbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-                         III. Veranlagung\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-                                   § 25\nsondere bei Wertpapieren, nicht mehr                          Veranlagungszeitraum\nals sechs Monate;\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\näußerung der Wirtschaftsgüter früher er-\nEinkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nfolgt als der Erwerb.\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der          nicht nach §§ 46 und 46a eine Veranlagung unter-\nVeräußerung von                                            bleibt.\n1. Schuld-   und Rentenverschreibungen von            (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nSchuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung     Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das\noder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß    während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-\nbei ihnen neben der festen Verzinsung ein      kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die\nRecht anf Umtcmsch in Gesellschaftsanteile     Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-       vorgenommen werden.\nsung, die sich nach der Höhe ·der Gewinn-\nausschüttung des Schuldners richtet, ein-                                  § 26\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuer-\nVeranlagung von Ehegatten\npflichtigen im Ausland erworben worden\nsind;                                             (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffent-   pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und\nliches Schuldbuch eingetragen sind.            bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-\nzeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn        können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei          und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen.\nEinkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an-\nzusetzen ist.                                                 (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn\neiner der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-\nEhegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-\nEhegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-\nAusübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-\nbeim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben\ngeben.\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften\nerzielte Gosamtgcwinn im Kalenderjahr weniger als             (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-\n1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus             klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des        die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.","Nr. 55 -  Tag der Aus,gabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                                        809\n§ 26a                             (4) Steht im Fall der getrennten Veranlagung von\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten             Ehegatten nach §§ 26, 26 a beiden Ehegatten für\ndasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2\n(1) Bei gelrennter Veranlagung von Ehegatten in      Ziff. 1 und Ziff. 4 letzter Satz jeweils zur Hälfte zu\nden in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-         und haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht,\ngatten die von ihm bezoqenen Einkünfte zuzurech-        für die Person des Kindes zu sorgen, so ist das\nnen. Einkünfte eines Ehegalten sind nicht allein        Kind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranla.gen.\ndeshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-        Dabei sind die mit den Einkünften der Ehegatten\nnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte        zusammenzurechnenden Einkünfte de,s Kindes je zur\nmitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen        Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu\nder Ehegatten bleiben Minderungen des Einkom-           berücksichtigen.\nmens des einen Ul1equ ttcn, die sich aus Vereinbarun-\ngen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer                                        § 28\nBetracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkom-           Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nmens des anderen JJhegatten gegenüberstehen.\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\n(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn         künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nder §§ 10 und 10b sind, soweit sie die Summe der        des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nbei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens          schränkt steuerpflichtig ist.\nanzusetzenden Pauschbelräge (§ 10 c) übersteigen,\n~m Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung\nder Ehegatten in Betracht kommenden Höchst-                                              § 29\nbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der                                 Durchschnitts ätze\nEhegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine\n(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\nandere Aufteilung beantragen.\nnung aufgestellt werden\n(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinn                1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nder §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-                   und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\ngatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind                     oder aus selbständiger Arbeit;\ninsgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveran-\n2. für die Ermittlung des Uberschusses der\nlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Be-\nEinnahmen über die Werbungskosten bei\ntrags zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt\nVermietung und Verpachtung.\nAbsatz 2 entsprechend.\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\n(4) Die Anwendung der§§ 10a und lüd für den\ngrunde zu legen\nFall des Übergangs von der getrennten Veranlagung\nzur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-                    1. der Gewinnermittlung, wenn\nveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei                    a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung\nbeiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder                          von Büchern verpflichtet ist,\nnicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch                  b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt\nRechtsverordnung geregelt.                                               werden oder die Bücher sachliche Un-\nrichtigkeit vermuten lassen und\n§ 2Gb                                      c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung\nzu bestimmende Grenze nicht übersteigt;\nZusammenveranlagung von Ehegatten\n2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-\nDie Zusammenveranlagung von Ehegatten wird                        tung und Verpachtung, wenn die Wer-\nnach Maßgabe de,s in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver-                bungskosten nicht ordnungsmäßig aufge-\nfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-                       zeichnet werden oder die Aufzeichnungen\ngung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen-                     sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.\nzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der\nEhegatten bleiben Minderungen des Einkommens               (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen\naußer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen      Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-\nunter den Ehegatten herleiten.                          gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen\nwerden.\n§ 27                             (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\ndaß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.\nZusammenveranlagung mit Kindern\n(1) Der Steuerpflichtige und seine Kinder, für die                                   § 30\"')\nihm Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 zu-\nstehen, werden zusammen veranlagt, solange er und                Besteuerung bei Auslandsbeziehungen\ndie Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.              Die Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus\n(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-        Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder\nkünfte des Steuerpflichtigen und der Kinder zu-         aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das\nsammenzurechnen.                                        ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in\n(3) Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger      *) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1959 - I 2/58 S -\nArbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) scheiden bei der Zu-           (Bundessteuerblatt III S. 233) verstößt die Pauschbesteuerung des\n§ 30 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG und\n.sammenveranlagung aus.                                     ist deshalb nicht mehr anzuwenden.","810                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgan;g 1960, Te:i1l I\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere un-                 3. Kinder im Sinn der Ziffern 1 und 2 sind\nmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehun-                  a) eheliche Kinder,\ngen des Betriebs zu einer Person, die im Inland\nb)  eheliche Stiefkinder,\nentweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig\nist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Ober-                      c)  für ehelich erklärte Kinder,\nfinanzdirektion entscheidet nach ihrem Ermessen.                      d)  Adoptivkinder,\ne)  uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\n§ 31                                           hältnis zur leiblichen Mutter),\nPauschbesteuerung                                  f) Pflegekinder.\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-                 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können                      für das erste Kind\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-                                                       900 Deutsche Mark,\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die                         für das zweite Kind\nEinkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren                                                      1680 Deutsche Mark,\nseit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in                   für jedes weitere Kind\neinem Pauschbetrag festsetzen.\n1800 Deutsche Mark.\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann                       Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den allge-                      des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für\nmeinen Vorschriften geregelt werden.                                  dasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur\neinmal. Werden sie nach §§ 26, 26 a ge-\ntrennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte\nden Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit\nIV. Tarif                                      nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehe-\n§ 32                                       gatten zus(eht oder zu gewähren ist.\nZu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge              (3) Besondere Freibeträge\n1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2\n(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das\nund 3 keine Anwendung findet und die\num die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-\nnicht nach §§ 26, 26 a getrennt veranlagt\nmenden Freibeträge und um die sonstigen vom\nwerden, ist ein Sonderfreibetrag\nEinkommen abzuziehenden Beträge verminderte\nEinkommen.                                                            a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen,\nwenn sie mindestens vier Monate vor\n(2) Kinderfreibeträge\ndem Ende des Veranlagungszeitraums\n1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflich-                      das 50. Lebensjahr vollendet hatten,\ntigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-                       oder\nzeitraum mindestens vier Monate das                         b) von 1200 Deutsche Mark abzuzic~hen,\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.                     wenn bei ihnen mindestens ein Kinder-\n2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflich-                      freibetrag vom Einkommen abgezogen\ntigen auf Antrag gewährt                                        wird.\na) für Kinder, die im Veranlagungszeit-                 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier\nraum mindestens vier Monate das                         Monate vor dem Ende des Veranlagungs-\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet                     zeitraums das 70. Lebensjahr vollendet\nhatten und während dieser Zeit                          hatten, ist ein Altersfreibetrag von 360\naa) im wesentlichen auf Kosten des                      Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten,\ndie nach §§ 26, 26 b zusammen veranlagt\nSteuerpflichtigen unterhalten und\nfür einen Beruf ausgebildet worden                 werden und beide mindestens vier Monate\nsind oder                                          vor dem Ende des Veranlagungszeitraums\ndes 70. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht\nbb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet                 sich der Altersfreibetrag auf 720 Deutsche\nhaben, wenn die Berufsausbildung                   Mark.\ndurch die Einberufung zum Wehr-\n§ 32a\ndienst unterbrochen worden ist und\nder Steuerpflichtige vor der Einbe-                                     Tarif\nrufung die Kosten des Unterhalts          (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt\nund der Berufsausbildung im we-        sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der\nsentlichen gt~tragen hat;              diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-\nb) für Kinder, die wegen körperlicher oder      steuertabelle)*).\ngeistiger Gebrechen dauernd erwerbs-           (2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen\nunfähig sind, wenn dem Steuerpflichti-      veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der\ngen für die Kinder ein Kinderfreibetrag     Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von\nnicht zusteht und die Kinder im Ver-        der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags\nilnlagungszeitraum mindestens vier Mo-      nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende\nnate im wesentlichen auf Kosten des         Betrag sodann verdoppelt wird.\nSteuerpflichtigen unterhalten worden\nsind.                                       *) Hier nid1t abgedruckt; vgl. Bundesgesetzbl. 1958 I S. 492 ff.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                          811\n(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen,      (2) In den Fällen des Absatzes       erhöht sich auf\ndie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von         Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um\ndiesem nicht d,rnernd getrennt gelebt haben,           900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\n1. in dem V cranlagungszeitraum, in dem der    Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung\nEhegatte verstorben ist und in dem folgen-  einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-\nden Veranlagungszeitraum;                   haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\nSatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\n2. wenn ihnen für den Vernnlagungszeitraum\nfür das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag\nein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht\nerhält, wird auf Antrag ein Betrag von 900 Deutsche\noder auf Antrag zu gewähren ist, das aus\nMark vom Einkommen abgezogen, wenn im übrigen\nder Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Ehe-\ngangen ist oder für das den Ehegatten auch\ngatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26\nin dem VeranJ agungszeitraum, in dem der\nAbs. 1 vorliegen. erhalten für dasselbe Kind den\nEhega lte verstorben ist, ein Kinderfrei-\nBetrag von 900 Deutsche Mark nur einmal.\nbetrag (Kinderermäßigung) zustand oder\nauf Antrag zu gewähren war.                   (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\ndungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,\n§ 33                         so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch\nermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch\nAußergewöhnliche Belastungen\nein Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr,\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-       vom Einkommen abgezogen werden, wenn\nläufig größere Aufwendungen als der überwie-                  1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-\ngenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher                   destens drei Kinder gehören, die das\nEinkommensverhältnisse, gleicher V ermögensver-                  18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nhältnisse und gleichen Familienstands (außer-                    oder\ngewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die\n2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-\nEinkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil\ndestens zwei Kinder gehören, die das\nder Au.fwendungen, der die dem Steuerpflichtigen\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nzumutbare Eigenbelastung üb0.rsteigt, vom Einkom-\nund\nmen abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren\nEigenbelastung ist nach der Höhe des Einkommens                  a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von\nund nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere                   seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt.                                lebt und beide Ehegatten erwerbstätig\nsind, oder\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-                  b) der Steuerpflichtige unverheiratet und\nlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht                  erwerbstätig ist,\nentziehen kann und soweit die Aufwendungen den                   oder\nUmständen nach notwendig sind und einen ange-                 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\nmessenen Betrug nicht übersteigen. Aufwendungen,                 getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder                 jahr vollendet hat\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\noder\ntracht.\n§ 33a                                4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen                  seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-                 andere zu seinem Haushalt gehörige unter-\nläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-                 haitene Person, für die eine Ermäßigung\nhalt und eine etwaige Berufsausbildung von                       nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-\nPersonen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-            übergehend körperlich hilflos oder schwer\nfreibetrag erhält, so wird auf Antrag die Ein-                   körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung\nkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf-                      eine Hausgehilfin wegen Krankheit einer\nwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 900                   der genannten Personen erforderlich ist.\nDeutsche Mark im Kalenderjahr für jede unter-          Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-\nhaltene Person, vom Einkommen abgezogen wer-           gehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn\nden. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person    zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-\nkein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat       hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\ndie unterhaltene Person andere Einkünfte oder Be-      haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nzüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt      des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von\noder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag      900 Deutsche Mark nur einmal.\nvon 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den\ndiese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 900             (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-\nDeutsche Mark übersteigen. Werden die Auf-\nwendungen für eine unterhaltene Person von             gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in\nmehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei       den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von\njedem der Teil des sich hiernach ergebenden Be-        900 Deutsche Mark um je ein Zwölftel.\ntrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt-             (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\nbetrag der Leistungen entspricht.                     Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-","812                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 196ü, Tei:l I\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-                     selbständiger Arbeit gehören und müssen\npflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in                 von den Einkünften aus der Berufstätigkeit\nAnspruch nehmen.                                                    abgrenzbar sein.\n(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen            Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\nvon körperbeschüdigten Personen, denen auf Grund          auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-\ngesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung          lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzu-\nzusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge        wenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus\nfestzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Minde-         nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätig-\nrung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. In die pau-        keit nicht übersteigen.\nschale Festsetzung können auch die diesen Personen\n§ 34a\nwegen ihrer Körperbesd1üdigung erwachsenden\nWerbungskosten und Sonderausgaben einbezogen                                     Steuerfreiheit\nwerden. Die Regelung kann auch auf andere Grup-                  bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\npen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, so-\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse gegeben\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-\nsind, die eine cinhci l.liche Beurteilung ermöglichen.\nfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000\nDeutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.\n§ 34\nSteuersätze bei außerordenfüchen Einkünften                                       § 34b\n(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-                                 Steuersätze\nkünfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommen-        bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft\nsteuer für die außerordentlichen Einkünfte auf 10            (1) Wird   ein Bestandsvergleich für das stehende\nbis 30 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte        Holz nicht    vorgenommen, so sind auf Antrag die\nzu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die            ermäßigten     Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-\nEinkommensteuertabelle anzuwenden.                        künfte aus    den folgenden Holznutzungsarten anzu-\nwenden:\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht                                1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind\nNutzungen, die außerhalb des festgesetzten\n1. Vcr~iußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,\nNutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen,\n16, 17 und 18 Abs. 3;\nwenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-\n2. Entschäd i~Jungen im Sinn des § 24 Ziff. 1;               folgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-\n3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des                     ordentliche Nutzung des laufenden Wirt-\nGesetzes über die Ablösung ö.ffentlicher                  schaftsjahrs um die in den letzten drei\nAnleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsge-                     \\t\\Tirtscha.ftsjahren eingesparten Nutzungen\nsetzbl. I S. 137) in der Fassung des Gesetzes             (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-\nzur Anderung und Ergänzung von Vor-                       ordentliche Nutzungen und nachgeholte\nschriften auf dem Gebiet des Finanzwesens                 Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die\nvom 23. März 1934 (Reichsgesel.zbl. I S. 232)             um die Holznutzungen infolge höherer Ge-\nbei der Einlösung von Auslosungsrechten                   walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung\nbezogen werden.                                           den Nutzungssatz übersteigt;\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-             2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-                    (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzun-\nstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den                     gen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch\ngewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck: der Ein-                      oder \\t\\Tindwurf, Erdbeben, Bergrutsch, In-\nkommensteuerveranlagung können diese Einkünfte                      sektenfraß, Brand oder ein anderes Natur-\nauf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie                 ereignis, das in seinen Folgen den ange-\nerzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser                führten Ereignissen gleichkommt, verursacht\nJahre angesehen werden, vorausqesetzt, daß die                      werden. Zu diesen rechnen nid1t die Schä-\nGesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet.                    den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig\nentstehen.\n(4) Die Steuersülze nach Absatz 1 sind auf Antrag\nbei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-          (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die       zelnen Holznutzungsarten sind\naus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1                1. die persönlichen und sachlichen Verwal-\nZiff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus                      tungskosten, Grundsteuer und Zwangs-\nwissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-              beiträge, soweit sie zu den festen Betriebs-\nrischer Tätigkeil unter folgenden Voraussetzungen                   ausgaben gehören, bei den Einnahmen aus\nanzuwenden:                                                         ordentlichen Holznutzungen und Holz-\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit               nutzungen infolge höherer Gewalt, die\noder die Einkünite aus der Berufstätigkeit                innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4\nmüssen die übrigen Einkünfte überwiegen;                  Ziff. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-              sind entsprechend der Höhe der Einnahmen\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit             aus den bezeichneten Holznutzungen auf\ndürfen nicht zu den Einkünften aus nicht-                 diese zu verteilen;","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                        813\n2. die c1nde>ren BetriehsiHt~;gaben entsprechend  anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-\nder Höhe der Einnahmen aus allen Holz-        ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-\nnutzungsurl.cn auf diese zu verteilen.         mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\nkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt\n(3) Die fankormnensteuer bemißt sich                  wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit\n1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-     anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-\nnutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1       raum bezogenen Einkünfte entfallen.\nnach den S teuersii tzen des § 34 Abs. 1\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\nSatz 1;\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit\n2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzun-        dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\ngen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem    besteuerung besteht.\ndurchschnitllichen Steuersatz, der sich bei\nAnwendung der Einkommensteuertabelle              (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nauf das Einkommen ohne Berücksichtigung        nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nder Einkünfte aus außerordentlichen Holz-      zen die auf ausländische Einkünfte entfallende deut-\nnutzungen, nachgeholten Nutzungen und          sche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen\nHolznutzungen infolge höherer Gewalt er-       oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus\ngibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-        volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder\ndert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-       die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig\nzungen;                                        ist.\n3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge          (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt\nhöherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1          Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-\nZiff. 2,                                       schiffen im internationalen Verkehr können die\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungs-          obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-\nsatzes (Absc:üz 4 Ziff. 1) anfallen, nach  mung des Bundesministers der Finanzen und im\nden Steuersätzen der Ziffer 1,             Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nb) soweit sie den Nutzungssatz über-           die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag fest-\nsteigen, nach den halben Steuersätzen      setzen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Einkünfte\nder Ziffer 1.                              aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-\nnalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinn\n(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter\ndes Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwendung. An\nden folgenden Vorausselzungen anzuwenden:               Stelle der Pauschalierung nach den Sätzen 1 und 2\n1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Be-        kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Ab-\nfrieb~;gutachtens oder durch ein Betriebs-     satzes 1 verlangen.\nwerk muß periodisch für zehn Jahre ein\nNutzungssatz festgc!sctzt sein. Dieser muß        (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\nden Nutzungen entsprechen, die unter Be-       die Angehörige eines fremden Staates sind, nur\nrücksichtigung der vollen jährlichen Ertrags- anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen\nfähigkeit des Waldes in Festmetern nach-       Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren\nhaltig erzielbar sind;                         Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1\nentsprechende Steuervergünstigung gewährt.\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver-\nschiedenen Nutzungen müssen mengen-               (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nmäßig rwchgewiesen werden;                     erlassen werden über\n3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung be-               1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\nsteht, Bücher zu führen, müssen diese\nordnungsmJßig geführt. werden;                        2. die Anrechnung ausländischer Steuern,\n4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen un-\nwenn die ausländischen Einkünfte aus meh-\nverzüglich nach Festslellung des Schadens-               reren fremden Staaten stammen,\nfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt            3. den Nach weis über die Höhe der fest-\nwerden.                                                  gesetzten und gezahlten ausländischen\nSteuern,\n§ 34c\n4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern,\nSteuerermäßigung bei ausfä.ndischen Einkünften                  die nachträglich erhoben oder zurückge-\n(1) Bei   unbeschrJnkl:   Steuerpflichtigen, die mit            zahlt werden,\nihren aus einem ausländischen Staat stammenden                 5. die Anrechnung ausländischer Steuern,\nEinkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nwenn ein Abkommen zur Vermeidung der\nEinkomrnensleuer entsprechenden Steuer herange-                   Doppelbesteuerung besteht., jedoch trotz\nzogen werden, ist die fcstuesetzte und gezahlte aus-              dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung\nländische Sleuer c.mf die deutsche Einkommensteuer\nbestehen bleibt und\nanzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem\nStaat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-               6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-\nkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in                kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,\nder Weise zu ermitl.cln, daß die sich bei der Ver-                vom Gesamtbetrag der Einkünfte.","814                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nV. Entrichtung der Steuer                            3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflich-\ntung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu\n1. Vorauszahlungen                                 lassen, nicht r·echtzeitig erfüllt oder\n4. wenn ein Nachversteuerung nach           § 10\n§ 35                                     Abs. 2 durchzuführen ist.\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,                               § 39\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen                      Jahresarbeitslohn, Jahrnslohns teuer,\nzu entrichten.                                                             Jahreslohnsteuertabelle\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-             (1) Die     Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt\nsätzlich nach der Steum, die sich nach Anrechnung         sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer\nder Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der     im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt            (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer er,gibt sich\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen,             aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der\ndie sich für den laufenden Veranlagungszeitraum           Grundla,ge der diesem Gesetz beigefügten Anlage\nvoraussichtlich ergeben wird.                             (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von Steuer-\nklass,en durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei\n§§ 36 und 37                       sind die Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9 a\nZiff. 1) und für Sonderaus,gaben {§ 10 c Ziff. 1), die\n(gestrichen)\nKinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und die Sonderfrei-\nbeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berücksichti:gen.\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                    (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\n(Lohnsteuer)                       Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-\nkarte sind die Verhältnisse zu Be,ginn de·s Kalender-\n§ 38                          jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-\nErhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung         geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer\ndie Voraussetzungen für eine ihm günsti,gere\n(1) Bei EinkünfLen aus nichtselbständiger Arbeit       Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-              berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuer-\nbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die          karte auf Antrng zu ergänzen.\nVorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2            (3) Di•e Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer\nZiff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2     werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-\nund 3 entsprechende Anwendung.                            ordnung bestimmt:\n(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer-               1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber\nberechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine                       keine Lohnsteuerkarte vorlegt;\nLohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer                 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in\nhat die Lohnsteuerkarte ·seinem Arbeitgeber vor Be-                  mehreren Dienstverhältnissen steht;\nginn des Ka.lenderjahrs oder vor Beginn des Dienst-              3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt\nverhältnisses auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat                     leben, beide in einem Dienstverhältnis\ndie Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst-                    stehen;\nverhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver-\nhältnis vor dem Schluß de,s Kalenderjahrs, so hat                4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-\nder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer-                     lohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden\nkarte zurückzug,eben. Das Verfahren hinsichtlich der                 kann.\nAusschreibung der Lohnsteuerkarten und das Ver-                                       § 40\nfahren hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuer-\nkarten am Schluß des Kalenderjahrs und bei Be-                   Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge\nendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des               (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die\nKalenderjahrs wird durch Rechtsverordnung ge-             Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-\nregelt.                                                   ziehen\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom                 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften\nArbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet                  aus nichtselbständi,ger Arbeit zu berück-\nfür die Einbehaltung und Abführung der Lohn-                         sichtigen sind, soweit die Werbungskosten\nsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird                      den in § 9 a Ziff. 1 bezeichneten Pausch-\nnur in Anspruch genommen,                                            betrag übersteigen;\n2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn                      den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pausch-\nnicht vorschriftsmäfög gekürzt hat oder                   betrag übersteig•en. Sonderausgaben von\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der                       Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind\nArbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer                   und bei denen die Voraussetzungen für\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und                 eine Zusammenveranlagung nach § 26\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich                     Abs. 1 vorlie,gen, sind, soweit sie die den\nmitteilt oder                                             Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden","Nr. 55 -     Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                          815\nPauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehe-           (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-\ngatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn       steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-\nnicht die Ehegatten -eine andere Aufteilung      sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-\nbeantragen;                                      karte dem. Arbeitgeber vorliegt.\n3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2)1\n4. der Betrng, der nach §§ 33 und 33 a                                         § 42\nwegen außergewöhnlicher Belastung zu                            Lohnsteuer-Jahresausgleich\ngewähren ist;\n(1) Dbersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs\n5. der Verlust bei den Einkünften aus Ver-\neinbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits-\nmietung und Verpachtung, der bei Inan-\nlohn -entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der\nspruchnahme der erhöhten Absetzungen\nUnterschiedsbetrag ,gegenüber der Jahreslohnsteuer\nnach § 7 b entsteht.\nerstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom             steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,\nArbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-            wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.\nsteuerkarte einzutragen.\n(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassein             steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-\nwerden, daß das Finanzamt in noch nicht überseh-           nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt\nbaren Fällen die Eintra,gung nach Absatz 2 vorläufig       werden,\nvornehmen kann. Außerdem können durch Rechts-                     1. daß in gewissen Gruppen von Fällen\nverordnung Vorschriften über die Erstattung und                       der Lohnsteuer-Jahrnsaus,gleich nicht vom\nüber die Nachforderung von Lohnsteuer für die                         Finanzamt, sondern innerhalb einer be-\nFälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf                      stimmten Frist vom Arbeitgeber durchge-\ndes Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Ein-                     führt wkd;\ntragung von der endgültigen Feststellung abweicht;\nes kann dabei angeordnet werden, daß ,geringfügiige               2. daß der Lohnsteuer-Jahresausigleich vom\nAbweichungen außer Betracht bleiben.                                  Arbeitnehmer auch zur nachträglichen Gel-\ntendmachung vom Arbeitslohn abzuziehen-\nder Beträ,g·e oder einer günstigeren Steuer-\n§ 41                                         klasse oder einer höheren Zahl der zu\nberücksichtigenden Kinder beantragt wer-\nEinbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber                     den kann;\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder               3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim\nLohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten                        Finanzamt nur innerhalb ei1ner bestimmten\nund an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk                     Frist beantra,gt werden kann;\nder Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der                    4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus\nArbeitslohn und di~ Lohnsteuer berechnet und die                      nichtselbständiger Arbeit bezogen haben\nLohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt                          und bei denen die Voraussetzungen für\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh-                        eine Zusammenveranlagung nach § 26\nrung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen                       Abs. 1 vorlie,gen, e.in gemeinsamer Lohn-\nKa.ssen anders gerngelt werden. Wenn der Arbeits-                     steuer-Jahresausgleich durchgeführt wird.\nlohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-\nsteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer\nnicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem                                          § 42a\nArbeitgeber den zur Deckung dN Lohnsteuer erfor-           Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nderlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der                 (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahwns\nArbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen ent-            kann durch Rechtsverordnung\nsprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten\nund die Lohnsteuer abzuführen.                                    1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-\n(2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer                       steuer für sonstige, insbesondere einmalige\nrichtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah-                     Bezüge (z. B. Tantiemen, Gratifikationen),\nlungszeitraum maßigebenden Lohnsteuertabellen.                        die der Arbeitnehmer neben dem laufen-\nDiese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-                     den Arbeitslohn erhält, nach Vomhundert-\nsteuertabe1le abzuleiten. Die Lohnstufen und die                      sätzen (Pauschsteuersätzen) der sonstigen\nLohnsteuer haben zu betragen, weinn der Arbeits-                    . Bezüge bemißt. Dabei sind die Vomhun-\nlohn gezahlt wird                                                     dertsätze unter Be<rücksichti,gung der Vor-\nschriften des § 39 nach der Höhe des vor-\nfür einen monatlichen Zeitraum,                                aussichtlichen Jahr•esarbeitslohns und dem\n1\n/i2 des Jahresbetrags,             FamilLenstand zu staffeln;\nfür nicht mehr als einen Arbeitstag,\n2. zugelassen . werden, daß auf Antrag des\n½o des Monatsbetrags,\nArbeit,gebers bei bestimmten sonstigen,\nfür volle Arbeitswochen,                                       insbesondere einmali<gen Bezügen, die der\n6\n/20 de1s Monatsbetrags.\nArbeitgeber in -einer größe•ren Zahl von\nDer Bundesminister der Finanzen hat die danach                        Fällen gewährt, die Lohnsteuer na.ch einem\nmaßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und                       Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erho-\nbekanntzumachen.                                                      ben wird, der sich für diese Bezüge unter","816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBerücksichtigung der Vorschriften des § 39               vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wan-\nim Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist,               delanleihen und Gewinnobligationen. Die\ndaß der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-                 Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter\nnimmt. Die bezeichneten Bezüge und die                   Satz bleibt unberührt;\ndavon erhobene Lohnsteuer bleiben bei\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 aus-\neiner Veranlagung zur Einkommensteuer\ngegebenen festverzinslichen Schuldver-\nund beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer\nschreibungen und Schatzanweisungen der\nBetracht.                                                Länder, Gemeinden und Gemeindever-\n(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-                   bände, wenn die Zinsen nicht nach § 3 a\nsteuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-                   Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-\nschriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz                   frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:\n(Pauschsteuersatz) erhoben wird,                                    a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer\n1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2                   von einschließlich drei Jahren nicht\nbezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber                    kündbar und nicht rückzahlbar sein,\nsonstige, insbesondere einmalige Bezüge\nin einer größeren Zahl von Fällen gewährt               b) nach den Anleihebedingungen darf die\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei\nwerden oder\nder Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-\n2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen                        gungen für die Dauer von weniger als\nLohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerhe-                       drei Jahren nicht geändert werden;\nben ist, weil er den Steuerabzug vom\nArbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe           5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des\nvorgenommen hat, oder                                   Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach\n3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte                  dem 31. März 1952 ausgegebenen festver-\nArbeitnehmer gezahlt werden.                             zinslichen Wertpapieren (einschließlich der\nWandelanleihen und Gewinnobligationen)\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,                unter folgenden Voraussetzungen:\ndaß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39\nschwierig ist oder einen unverhältnismäßigen                        a) Die Wertpapiere müssen spätestens\nArbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung                            innerhalb eines Jahres nach der Aus-\ndes Verfahrens kann davon abhängig gemacht wer-                         gabe zum Handel an einer Börse im\nden, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt                     . Geltungsbereich des Grundgesetzes oder\nund daß die Bezüge und die davon einbehaltene                           in Berlin (West) zugelassen werden,\nLohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohn-                     b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer\nsteuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben.                          von mindestens fünf Jahren nicht künd-\nbar und nicht rückzahlbar sein,\nc) nach den Anleihebedingungen darf die\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                              Laufzeit der Wertpapiere zu den bei\n(Kapitalertragsteuer)                                der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-\ngungen für die Dauer von fünf Jahren\n§ 43                                          nicht geändert werden.\nSteuerabzugspßichtige Kapitalerträge                       Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-\nsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-                 Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt\ngen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom                        nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:                        nach § 33 des Gesetzes über die Investi-\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-                tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum\nbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien,                Börsenhandel nicht zugelassen sind.\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-         Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für\nsellschaften mit beschränkter Haftung, an     Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nund Kolonialgesellschaften, aus Anteilen        (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5\nan der Reichsbank und an bergbautreiben-      gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-\nden Vereinigungen, die die Rechte einer       satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955\njuristischen Person haben. Dazu gehören       ausgegeben worden sind.\nnicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge\nim Sinn des § 3 b und nicht Zinsen aus           (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch\nWandelanleihen und Gewinnobligationen,        besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\nsoweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen;      Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an\nderen Stelle gewährt werden.\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;       (4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung\n3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-       oder Sitz im Inland hat.\ngesetzes oder in Berlin (West) nach dem\n20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem        (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5\n24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952     und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus\nausgegebenen Industrieobligationen und        Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind.","Nr. 55 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                         817\n§  44                          so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer          das Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark\nbeträgt.\n(1) Die Kapitalertrags teuer beträgt\n(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark\n1. in den Fällen des § 43                          wird eine Veranlagung nur durchgeführt,\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2         25 vom Hundert,\n1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuer-\n2. in den Fällen des § 43                                     abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\nAbs, 1 Ziff. 3 bis 5         30 vom Hundert               men worden ist, insgesamt mehr als 800\nder Kapitale, i.rdge.                                                Deutsche Mark betragen;\n(2) ( entfällt)                                               2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus\nmehr als einem Dienstverhältnis enthalten\n(3) Der Schuldner ha I die Kapitalertragsteuer für                sind, die dem Steuerabzug vom Arbeits-\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug                  lohn unterlegen haben, und der zu ver-\nin dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital-                    steuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1)\nerträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal-                   a) bei Personen, bei denen die Einkommen-\ntenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats an das                         steuer nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu er-\nFinanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch                           mitteln ist, 16 000 Deutsche Mark,\ndann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim                       b) bei den nicht unter Buchstabe a follen-\nGläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst-                         den Personen 8000 Deutsche Mark\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger\nübersteigt;\nArbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge-\nhören.                                                           3. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Be-\nrechnung der Lohnsteuer ein sich voraus-\n(4) Dem Steuerabzug unterliegen           die  vollen             sichtlich für den Veranlagungszeitraum\nKapitalerträge ohne Abzug.                                           ergebender Verlust aus Vermietung und\nVerpachtung vom Arbeitslohn abgezogen\n(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom                        worden ist;\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\nDer Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für                 4. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte\ndie Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-                    getrennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a\nsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur                     beantragt;\nin Anspruch genommen,                                             5. wenn die Veranlagung beantragt wird\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge                      a) zur Anwendung der Vorschriften des\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder                       § 34,\nb) zur Berücksichtigung von Verlusten aus\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-\neiner anderen Einkunftsart als derjeni-\nner die einbehaltene Kapitalertragsteuer\ngen aus nichtselbständiger Arbeit, falls\nnicht vorschriHsmäßig abgeführt hat, und\ndie Einkünfte, von denen der Ste1:~r-\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-\nabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\nteilt.\nmen worden ist, zusammen einen Ver-\n(6) Durch Rechtsverordnung kann angeo:rdnet                           lustbetrag ergeben,\nwerden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-                       c) zur Berücksichtigung von Verlustabzü-\npflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-                        gen (§ 10d),\ngesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß                    d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer\ndem für die Veranlagung jeweils zuständigen                              auf die Steuerschuld.\nFinanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach\nder Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist,                (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4 und 5\nbekanntwerden.                                             Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-\nlohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-\n§ 45                           men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt\nnicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.\n(gestrichen)\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1\nund 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die\nauf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen\nentfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften\nseine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).\n§ 46                             (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen\ndes Absatzes 2 Ziff. 1 bis 4, in denen die Einkünfte,\nVeranlagung bei Bezug\nvon denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\nvon Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nvorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-\n(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise           sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-\naus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von          dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,              Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.","818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, T•ei1l I\n§ 46a                            (3) Zum Verbrauch gehören nicht\nBesondere Behandlung von Einkünften aus Land-                   1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-               2. die Steuern vom Einkommen und sonstige\nvermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 zm. 3 bis 5                   Personensteuern;\nDie Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-                  3.  Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-                   gen, soweit sie das den Verhältnissen des\nvermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-                     Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht\nertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge                 überstiegen haben;\nim Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die           4.  Ausgaben für politische, künstlerische,\nHaftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-                mildtätige, kirchliche, religiöse, wissen-\ntrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung                    schaftliche und gemeinnützige Zwecke;\ndes Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der                  5.  Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-\nEinkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-                 fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-\nsammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.                      liche oder geistige Gebrechen verursacht\nDem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen                  sind;\ndes § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche             6.  Aufwendungen, die durch Geburt eines\nMark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem                 Kindes entstanden sind;\nArbeitnehmer entsprechend.                                      1.  außerordentliche Aufwendungen, die durch\nden Unterhalt oder die Erziehung eines\nKindes oder den Unterhalt eines bedürfti-\n5. Abschlußzahlung                                gen Angehörigen entstanden sind;\n8.  Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-\n§ 47\nden für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit-\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-                     nehmer oder für ihre Angehörigen;\ngerechnet                                                       9.  der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrich-                pflichtige bestritten hat\nteten Vorauszahlungen,                                   a) aus Einkommen, das er in den letzten\ndrei Jahren versteuert, aber nicht ver-\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-\nbraucht hat,\nträge, soweit sie auf die im Veranlagungs-\nzeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.                  b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b\nsteuerfrei sind, oder aus Bezügen, die\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die                     dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen                        Satz 2 nicht zuzurechnen sind.\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den\nim Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber            (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\nnicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-       beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nfort, im übrigen innerhalb eines Monats nach             Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-\nBekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-       nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\nschlußzahlung).                                          Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-\nkommens ergeben würde, so i$t der Besteuerung\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die     nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen         grunde zu legen.\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\ngabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen\nnach seiner \\N\"ahl entweder auf seine Steuerschuld\ngutgeschrieben oder zurückgezahlt.                                         VII. Besteuerung\nbeschränkt Steuerpflichtiger\n§ 49\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                              Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n§ 48                             (1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränk-\nten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs.·2) sind\n(1) Der   Steuerpflichtige kann nach dem Ver-\nbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im                  1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen\nKalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen                       Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\nhat und um mindestens die Hälfte höher ist als das              2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15, 16),\nEinkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark                      für den im Inland eine Betriebstätte unter-\nerhöht sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes                      halten wird oder ein ständiger Vertreter\nKind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei-                 bestellt ist, und Einkünfte aus der Ver-\nbetrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.                  äußerung eines Anteils an einer inländi-\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen                     schen Kapitalgesellschaft (§ 17);\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für               3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner                   die im Inland ausgeübt oder verwertet wird\nAngehörigen.                                                        oder worden ist;","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                          819\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit                                 § 50\n(§ 19), die im Inland ausgeübt oder ver-\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nwertet wird oder word(~n ist, und Ein-\nkünfte, die aus inlündischen öffentlichen        (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-\nKüssen einschließlich der Kassen der Deut-    gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9)\nschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-       nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-\n<leslwnk mit Rücksicht auf ein gegenwärti-    künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\nges oder früheres Dienstverhältnis gewährt    Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als\nwerden;                                       Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermö-\ngensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10 d\n5. Einkünfte! aus Kapitalvermögen im Sinn\nist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift\ndes § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der\nbezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusam-\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nmenhang mit inländischen Einkünften stehen und\nSitz im Inland hat, und Einkünfte irn Sinn    der Gewinn auf Grund irn Inland ordnungsmäßig\ndes § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das\ngeführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\nKapitalvermögen durch inländischen Grund-\nermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur\nbesitz, durch inländische Rechte, die den\ninsoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über\nder Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-\nGrundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,\nlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),\ndie in ein inländisches Schiffsregister ein-\neiner wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-\ngetragen sind, unmittelbar oder mittelbar\näußerungsgewinne irn Sinn des § 18 Abs. 3 beziehen.\ngesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen\nDie übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die\naus Anleihen und Forderungen, die in ein\nVorschriften der §§ 9a, 10c, 32, 32a Abs. 3, §§ 33\nöffentliches Schuldbuch eingetragen sind\nund 33 a sind nicht anzuwenden.                      ·\noder über die Teilschuldverschreibungen\nausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teil-         (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nschuklverschrcibungen unterliegen aber der    liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1\nbeschränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen    Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf     Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\nUmtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-     Einkunftsarten nicht zulässig.\nanleihen) oder eine Zusatzverzinsung ein-        (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-\ngeräumt ist, die sich nach der Höhe der Ge-   schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\nwinnausschüttungen des Schuldners richtet     nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag\n(Gewinnobligationen), und wenn der Schuld-   von 840 Deutsche Mark vorn Einkommen abzu-\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz      ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens\nirn Inland hat;                               25 vom Hundert des Einkommens.\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-            (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\ntung (§ 21), wenn das unbewegliche Ver-       Steuerabzug vorn Arbeitslohn oder vom Kapital-\nmögen, die Sachinbegriffe oder Rechte irn     ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a\nInland belegen oder in ein inländisches       unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\nöffentliches Buch oder Register eingetragen   durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die\nsind oder in einer inländischen Betrieb-      Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi-\nstätte verwertet werden;                      schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird\ndurch Rechtsverordnung bestimmt.\n7. sonstige Einkünfte irn Sinn des § 22 Ziff. 1,\nsoweit sie dem Steuerabzug unterworfen           (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei\nwerden;                                       beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-\nlassen oder in einem Pauschbetra.g festsetzen, wer:~ . . -\n8. sonstige Einkünfte irn Sinn des § 22 Ziff. 2, es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte       ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte\nmit inländischen Grundstücken oder mit in-    besonders schwierig ist.\nländischen Rechten handelt, die den Vor-\nschriften des bürgerlichen Rechts über           (6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-\nGrundstücke unterliegen.                      satzes 3 Satz 2 gelten auch irn Fall des § 1 Abs. 3.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-                                 § 50a\nkünfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohn-\nsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-             Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen\nländischen Slaat durch d(m Betrieb eigener oder            (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern\ngecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem       des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-\nUnternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich       schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-\nin dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung      ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften\nfür die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische    mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-\nStaat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder        gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-\ngewöhnlichen Aufenthalt irn Geltungsbereich des         einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nGrundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-       bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer\nsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte      (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die\ngewährt.                                                Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-","820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-             gen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-\nschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-           ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber\ngütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).           für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt                      Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genom-\nmen,\n30      vom Hundert der Aufsichtsratsvergü-\ntungen, wenn der Empfänger die Steuer              1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsver-\nträgt, und                                            gütung oder der Vergütungen diese nicht\nvorschriftsmäßig gekürzt hat oder\n42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsrats-\nmitglied tatsächlich ausgezahlten Be-              2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläu-\ntrags, wenn das Unternehmen die Steuer                biger weiß, daß der Schuldner die einbehal-\nübernimmt.                                            tene Steuer nicht vorschriftsmäßig abge-\nführt hat, und dies dem Finanzamt nicht\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag                   unverzüglich mitteilt.\nder Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.\nWerden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-                  (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nlagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den            den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das\nAufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die         Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4\ntatsächlichen Auslagen übersteigen.                        Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-\nbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-\n(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt             ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der\nSteuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-             Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten\nhoben                                                      und abzuführen hat und für die Einbehaltung und\na) bei Einkünften aus der Ausübung oder             Abführung haftet.\nVerwertung einer Tätigkeit als Künstler,\n(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer\nBerufssportler, Schriftsteller, Journalist\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit\noder Bildberichterstatter, einschließlich sol-\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im\ncher Tätigkeiten für den Rundfunk oder\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur\nFernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nb) bei Einkünften, die aus Vergütungen für          Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des\ndie Nutzung oder das Recht auf Nutzung         Steuerabzugs.\nvon Urheberrechten und gewerblichen\nSchutzrechten sowie von Plänen, Mustern,\nVerfahren und gewerblichen Erfahrnngen\nund Kenntnissen herrühren (§ 49 Abs. 1                    VIII. Ermächtigungs- und\nZiff. 2, 3 und 6).                                             Scblußvorschriften\nDer Steuerabzug beträgt\n§ 51\n25      vom Hundert der Einnahmen,\nErmädltigung\nwenn der beschränkt Steuerpflichtige,\nund                                         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates\n33,33 vom Hundert der Einnahmen,\nwenn der Schuldner                              1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-\ndie Steuer trägt.                                                    verordnungen zu erlassen, soweit dies zur\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der\nSoweit eine Tätigkeit im Sinn des Buchstaben a im                    Besteuerung, zur Beseitigung von Unbillig-\nInland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, be-                   keiten in Härtefällen oder zur Verein-\nträgt der Steuerabzug jedoch nur                                     fachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\n15      vom Hundert der Einnahmen,                            derlich ist, und zwar:\nwenn der beschränkt Steuerpflichtige,              a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nund                                                b) über die Ermittlung der Einkünfte und\n17 ,65 vom Hundert der Einnahmen,                                die Feststellung des Einkommens ein-\nwenn der Schuldner                                    schließlich der abzugsfähigen Beträge,\ndie Steuer trägt.                                                    c) über die Veranlagung, die Anwendung\nder Tarifvorschriften und die Regelung\n(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung                         der Steuerentrichtung einschließlich der\n(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den                      Steuerabzüge,\nSteuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-                      d) über die Besteuerung der beschränkt\npflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem                         Steuerpflichtigen einschließlich eines\nZeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-                        Steuerabzugs;\nvergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger\nzufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender-                   2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu\nvierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10.                 erlassen\ndes dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an                      a) über die sich aus der Aufhebung oder\ndas für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der                         Anderung von Vorschriften dieses Ge-\nbeschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug                         setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\nvon Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun-                         dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                         821\nbei der Besteuerung oder zur Beseiti-                 ten Bevölkerung dienende private Kran-\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen                kenanstalt betreiben, der Abnutzung\nerforderlich ist;                                     unterliegende Wirtschaftsgüter, di_e zum\nb)  nach denen für jeweils zu bestimmende                 Anlagevermögen dieser Anstalten ge-\nWirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens                hören, in Höhe eines Vomhundertsatzes\neine den steuerlichen Gewinn mindernde                der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nRücklage für Preissteigerungen in Höhe                kosten abschreiben können;\neines Vomhundertsatzes des sich nach               i) über die Abschreibungsfreiheit zur För-\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden                  derung des Baues von Landesarbeiter-\nW(~rts dieser Wirtschaftsgüter zuge-                  wohnungen und über eine Steuerermäßi-\nlassen werden kann, wenn ihre Börsen-                 gung beim Bau von Heuerlings- und\noder Marktpreise (Wiederbeschaffungs-                 Werkwohnungen für ländliche Arbeiter;\npreise) am Bilanzstichtag gegenüber den           k) über eine Abschreibungsfreiheit oder\nBörsen- oder Marktpreisen (Wieder-                    Steuerermäßigungen      für   bestimmte\nbeschaffungspreisen) am vorangegange-                 Wirtschaftsgebäude, für Um- und Aus-\nnen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen               bauten an Wirtschaftsgebäuden, für be-\nsind. Der Vomhundertsatz ist nach dem                 stimmte bewegliche Güter des Anlage-\nUmfang dieser Preissteigerung zu be-                  vermögens einschließlich Betriebsvor-\nstimmen; dabei ist ein angemessener                   richtungen bei buchführenden und nicht-\nTeil der Preissteigerung unberücksich-                buchführenden Land- und Forstwirten.\ntigt zu lassen. Die Rücklage für Preis-               Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude\nsteigerungen ist spätestens bis zum                   sowie für Um- und Ausbauten von einer\nEnde des auJ die Bildung folgenden                    höchstens 30jährigen Nutzungsdauer\nsechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhö-                 auszugehen;\nhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-\nsenkungen, die auf die Preissteigerun-             1) über Sonderabschreibungen bei Wirt-\ngen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann                 schaftsgütern des Anlagevermögens, die\ndie volle odc!r teilweise Auflösung der               unmittelbar und ausschließlich dazn\nRücklage zu einem früheren Zeitpunkt                  dienen, Schädigungen durch Abwässer\nbestimrnt werden;                                     zu beseitigen oder zu verringern, und\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis\nc)  über eine Beschrünkung des Abzugs\nzum 31. Dezember 1965 von Steuer-\nvon Ausgalwn zur Förderung steuer-\npflichtigen, die den Gewinn auf Grund\nbegünstigter Zwecke im Sinn des § 10b\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4\nauf Zuwendungen an bestimmte Körper-\nAbs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft\nschaf1 en, Personenvereinigungen oder\noder hergestellt werden. Voraussetzung\nVermögensmassen sowie über eine An-\nist, daß die Anschaffung oder Herstel-\nerkennung gemeinnütziger Zwecke als\nlung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen\nbesonders förderungswürdig;\nInteresse erforderlich ist. Die Sonder-\nd)  über eine Ermäßigung der Einkommen-                   abschreibungen können auch bei Zu-\nsteuer bis auf die Hälfte bei Einkünf-                schüssen zur Finanzierung der Anschaf-\nten, die freie Erfinder aus volkswirt-                fung oder Herstellung von Wirtschafts-\nschaftlich wertvollen Versuchen oder                  gütern im Sinn des Satzes .1 zugelassen\nErfindungen haben, und über den Abzug                 ·werden, wenn mit den Zuschüssen ein\nder durch die Erfindertätigkeit ver-                  Recht auf Mitbenutzung dieser Wirt-\nursachten Aufwendungen und Verluste                   schaftsgüter erworben wird. Die Sonder-\nsowie über das zeitliche Ausmaß dieser                abschreibungen sind nicht zuzulassen\nBegünstigungen;                                       für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen\ne)  über eine Ermäßigung der Lohnsteuer                   der Neuerrichtung von Betrieben oder\nbis auf die Hälfte für Vergütungen, die               Betriebstätten angeschafft oder her-\nArbeitgeber ihren Arbeitnehmern für                   gestellt werden;\nschutzfähige und aus der Arbeit des              m) nach denen jeweils zu bestimmende\nArbeitnehmers im Betrieb entstandene                  Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens\nErfindungen zahlen, sowie über die Ab-                ausländischer Herkunft, welche die\ngeltung der Einkommensteuer im Fall                   nachstehend bezeichneten Voraussetzun-\nder Veranlagung;                                      gen erfüllen und nach dem Erwerb\nf) über die volle oder teilweise Steuer-                 weder bearbeitet noch verarbeitet wor-\nfreiheit von Prämien für Verbesserungs-               den sind, statt mit dem sich nach § 6\nvorschläge, die Arbeitgeber an ihre Ar-               Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem\nbeitnehmer zahlen, soweit sich die Prä-               folgenden Wert angesetzt werden\nmie in mäßigem Rahmen hält und Miß-                   können:\nbräuche ausgeschlossen sind;\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf\ng)  über die Festsetzung abweichender                          dem      Weltmarkt     wesentlichen\nVorauszahlungstermine;                                     Schwankungen unterliegt, mit einem\nh)  nach denen Steuerpflichtige, die eine im                   Wert, der bis zu 20 vom Hundert\nbesonderen Maße der minderbemittel-                        unter den -Anschaffungskosten oder","822                           Bunde,sgesetzblatt, Jahrgalllg 1960, Teil! I\ndem niedrigeren Börsen- oder                             hat, ist ein Wertansatz nach Doppel-\nMarktpreis        (Wiederbeschaffungs-                   buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe\npreis) des Bilanzstichtags liegt,                        bb nicht zulässig;\nbh) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer                     ri) über Sonderabschreibungen\nbesonderen        volkswirtschaftlichen                 aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\nBedeutung zur Deckung des Bedarfs                           Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-\nder deutschen Wirtschaft erforder-                            bergbaues\n1ich sind (Waren des volkswirt-\nbei Wirtschaftsgütern des Anlage-\nschaftlich vordringlichen Bedarfs).\nvermögens unter Tage und bei be-\nmit einem Wert, der bei einem                               stimmten mit dem Grubenbetrieb\nMehrbestand an diPsen Waren bis\nunter Tage in unmittelbarem Zu-\nzu 30 vom Hundert und bei dem                                sammenhang stehenden, der Förde-\nübrigen Bcsl...:rnd bis zu 20 vom Hun-\nrung, Seilfahrt und Wetterführung\ndc~rt unter den Anschaffungskosten\nsowie der Aufbereitung des Mine-\noder dem niedrigeren Börsen- oder\nrals dienenden Wirtschaftsgütern\nMarktpreis       (Wiederbeschaffungs-\ndes Anlagevermögens über Tage,\npreis) des Bilanzstichtags liegt; statt\nsoweit die Wirtschaftsgüter\ndes Abschhigs auf einen Mehrbe-\nstand kann bei den einzelnen Wa-                                für die Errichtung von neuen För-·\nren des volkswirtschaftlich vor-                                derschachtanlagen, auch in der\ndringlichen Bedarfs ein Abschlag bis                            Form von Anschlußschachtanla-\nzu 30 vom Hundert von den An-                                   gen,\nschaffungskosten oder dem nied-                                 für die Errichtung von neuen\nrigeren Börsen- oder Marktpreis                                 Förderschächten in Verbindung\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bi-                               mit Aufschlußarbeiten unter Tage\nlcm:z:stichtags zugelassen werden,                              und für die Errichtung von Seil-\nsoweit diese Waren im Geltungs-                                  fahrt- oder Wetterschächten sowie\nhcrcicb dieses Gesetzes neben den                               für die Umstellung der Förder-\nhandelsüblichen Vorräten einge-                                 und Seilfahrteinrichtungen der\nJaqert werden und nur unter be-                                 Tagesschächte, und zwar von\nsonders zu bestimmenden Bedin-                                  Flur- auf Turmförderung, von\ngungen dem Lager (Sonderlager)                                  Dampf- auf elektrischen Antrieb,\nentnommen werden können.                                        von Gestell- auf Gefäßförderung\nund von Hand- auf halb- oder\nEin Mehrbestand ist anzunehmen,                                 vollautomatische Steuerung, und\nsoweit der mengenmäßige Bestand                                 für die damit in unmittelbarem\nder Waren am Schluß des Wirt-                                   Zusammenhang stehenden Ände-\nschaftsjahrs im einzelnen und ins-                              rungen des Schachtes oder des\ngesumt den Bestand an einem noch                                Sehachtausbaues,\nzu beslimml>,nden Zeitpunkt, der\nfür die Zusammenfassung von\nnach dem 31. Dezember 1954 liegt,\nmehreren      Förderschachtanlagen\nübersteigt. Hierbei sind nur Waren\nzu einer einheitlichen Förder-\nzu berücksichtigen, die sich im Gel-\nschachtanlage und\ntungsbereich dieses Gesetzes be-\nfinden.                                                         für den Wiederaufschluß stillie-\ngenden Grubenfelder und Feldes-\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa                               teile,\nkann nur in Wirtschaftsjahren, die nach                       bb) im Tagebaubetrieb des Braunkoh-\ndem 31. Dezember 1956 enden, der\nlen- und Erzbergbaues\nWertansatz nach Doppelbuchstabe bb\nkann nur in \\Nirtschaftsjahren, die nach                          bei bestimmten Wirtschaftsgütern\ndem 31. Dezember 1956 und vor dem                                 des beweglichen Anlagevermögens\n1. Januar 1962 enden, zugelassen wer-\n(Grubenaufschluß, Großgeräte und\nden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem                            im Erzbergbau auch Aufbereitungs-\n1. Januar 1959 enden, kann ein Abschlag                           anlagen), die für die Erschließung\nnach Doppelbuchstabe bb für den übri-                             neuer Tagebaue und beim Ubergang\ngen Bestand nur bis zu 15 vom Hundert                             zum Tieftagebau für die Freilegung\nzugelassen werden. Erfüllen Wirtschafts-                          und Gewinnung, der Lagerstätte\ngüter die Voraussetzungen zu Doppel-                          von Steuerpfüchtigen, die den Gewinn\nbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe                           auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nbb, so kann der Wertansatz nach Wahl                          rung nach§ 5 ermitteln, nach dem 31. De-\ndes Steuerpflichtigen entweder nach                           zember 1955 ganz oder zum Teil ange-\nDoppelbuchstabe aa oder nach Doppel-                          schafft oder hergestellt werden. Voraus-\nbuchtsabe bb zugelassen werden. Für                           setzung für die Inanspruchnahme der\nWirtschaftsgüter, für die dus Land Ber-                       Sonderabschreibungen ist, daß mit der\nlin vertraglich das mit der Einlagerung                       Durchführung der bezeichneten Vor-\nverbundene Preisrisiko übernommen                             haben vor dem 1. Januar 1961 begonnen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                        823\nund ihre P<irdcrungswürdigkeit von der                 Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nolwrslen Landesbehörde für Wirtschaft                  Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5\nim Einvernehmen mit dem Bundes-                        ermitteln, angeschafft oder hergestellt\nminislcr für Wirtschaft bescheinigt wor-               werden. Die Sonderabschreibungen kön-\nden ist. An die Stelle des 1. Januar 1961              nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\ntritt für die in Doppelbuchstabe aa be-               oder Herstellung und in dem folgenden\nzeichneten Vorhdhcn der 1. Januar 1964.                Wirtschaftsjahr bis zu insgesamt 50 vom\nDie Sonderabschreibungen können im                     Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder                   stellungskosten in Anspruch genommen\nIforstcllung und den vier folgenden                    werden. Daneben sind Absetzungen für\nWirtschaftsjahren                                      Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des                  Wirtschaftsgütern, für die von den Son-\nAnlagevermögens                                        derabschreibungen Gebrauch gemacht\nwird, sind die Absetzung,en für Ab-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert\nnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-\nund bei unbeweglichen Wirtschaftsgü-                   beträgen vorzunehmen. Voraussetzung\ntern des Anlagevermögens                               für die Inanspruchnahme der Sonder-\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert               abschreibungen ist, daß die Anschaffung\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter\nder Anschaffungs- oder Herstellungs-\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist.\nkosten in Anspruch genommen werden.\nDie Sonderabschreibungen sind nicht zu-\nDaneben sind die Absetzungen für Ab-\nzulassen für Vvirtschaftsgüter, die im\nnutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den\nRahmen der Neuerrichtung von Betrie-\nSonderabschreibungen darf nicht mehr\nben oder Betriebstätten angeschafft oder\nGebrnuch gemacht werden für Wirt-\nhergestellt werden;\nschaftsgüter, die bei der Errichtung von\nneuen Förderschachtanlagen (auch im                 p) über die Bemessung der Absetzungen\nZusammenhang mit dem Wiederauf-                         für Abnutznug oder Substanzverringe-\nsd1luß stilliegender Grubenfelder und                   rung bei nicht zu einem Betriebsver-\nFeldesteile), jedoch nicht in der Form                  mögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nvon Anschlußschachtanlagen, nach dem                    die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\n31. Dezember 1970 und in den übrigen                    oder hergestellt oder die unentgeltlich\nFällen nach dem 31. Dezember 1965 an-                   erworben worden sind. Hierbei kann\ngeschafft oder hergestellt werden. An                   bestimmt werden, daß die Absetzungen\ndie Stelle des 31. Dezember 1965 tritt                  für Abnutzung oder Substanzverringe-\nbei begünstigten Vorhaben, mit deren                    rung nicht ·nach den Anschaffungs- oder\nDurchführung nach dem 31. Dezember                      Herstellungskosten, sondern nach Hilfs-\n1960 begonnen worden ist, der 31. De-                   werten (am 21. Juni 1948 maßgebender\nzember 1968. Bei nach diesen Stichtagen                 Einheitswert, Anschaffungs- oder Her-\nangeschafften oder hergestellten Wirt-                  stellungskosten des Rechtsvorgängers\nschaftsgütern können die Sonderab-                      abzüglich der von ihm vorgenomme-\nschreibungen für die vor diesen Stich-                  nen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-\ntagen auf gewendeten Anzahlungen auf                    kosten an einem noch zu bestimmenden\nAnschaffun~r;kosten oder Teilherstel-                   Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermei-\nlungskosten zugelassen werden. Bei                      dung von Härten kann zugelassen wer-\nWirlschafts9ütern, für die von den Son-                 den, daß an Stelle der Absetzungen tür\nderabschreibrn1gen Gebrauch gemacht                     Abnutzung, die nach dem am 21. Juni\nwird, sind die Absetzungen für Abnut-                   1948 maßgebenden Einheitswert zu be-\nzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträ-                  messen sind, der Betrag abgezogen wird,\ngen vorzunehmen.                                        der für das Wirtschaftsgut in dem Ver-\nanlagungszeitraum 1947 als Absetzung\nBei den beoünstigten Vorhaben im                        für Abnutzung geltend gemacht werden\nTagebaubetrieb des Braunkohlen- und                     konnte. Für das Land Berlin tritt in den\nErzbergbaues kann außerdem zugelas-                     Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni\nsen werden, daß die vor dem 1. Januar                   1948 jeweils der 1. April 1949;\n1966 aufgewendeten Kosten für den\nVornbraum bis zu 50 vom Hundert als                 q) über erhöhte Absetzungen von Aufwen-\nsofort abzugsfähige Betriebsausgaben                    dungen für den Einbau von Anlagen\nbehandelt werden;                                       und Einrichtungen im Sinn des § 40\nAbs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g\no) über Sonderabschreibungen bei beweg-                   des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom\nlichen Wirtschaftr;gütern des Anlagever-               27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\nmögens, die unmittelbar und ausschließ-                 bei nicht zu einem Betriebsvermögen\nlich dazu dienen, die Verunreinigung                   gehörenden Gebäuden, die überwiegend\nder Luft zu verhindern, zu beseitigen                   Wohnzwecken dienen und die vor dem\noder zu verringern, und die in der Zeit                21. Juni 1948 hergestellt worden sind.\nvom 1. Januar l 957 bis zum 31. Dezem-                  Die erhöhten Absetzungen können erst-\nber 1965 von Steuerpflichtigen, die den                 mals für den Veranlagungszeitraum 1958","824                                 Bunde,sgesetzblatt, Jahrganig 1960, Teil I\nzugelassen werden. Sie dürfen jährlich                 und die Wirtschaftsgüter bis zum 31. De-\n10 vom I-fondert der Aufwendungen                      zember 1961 fertiggestellt worden sind.\nnicht übersteigen;\n(5) Die Vorschriften des § 7 b Abs. 1 bis 3 sind\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Auf-     erstmals auf Gebäude sowie Zubauten, Ausbauten\nwendungen für die Erhaltung von nicht       und Umbauten anzuwenden, bei denen der Antrag\nzu ejncm Betriebsvermögen gehörenden        auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 ge-\nGebäuden, die überwiegend Wohnzwek-         stellt worden ist.\nken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-       (6) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2\nteilen können;                              Ziff. 2 sind erstmals auf Bausparbeiträge anzuwen-\nden, die auf Grund von Verträgen geleistet werden,\n3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a  die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen worden\nAbs. 1 Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10   sind.\nAbs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a\nAbs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 33       (7) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Sätze 3\nAbs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38      und 4 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\nAbs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41    1955 (im Saarland erstmals für den Veranlagungs-\nAbs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44         zeitraum 1959/60) anzuwenden, soweit nicht rechts-\nAbs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a     kräftige Veranlagungen vorliegen.\nAbs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen             (8) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-\nzu erlassen.                                    stabe b ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte an-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-            zuwenden, die Wirtschaftsgüter betreffen, die nach\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu         dem 5. August 1960 erw9rben worden sind.\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-             (9) Die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 3 ist\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem            erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzu-\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nwenden.\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                       (10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1958\nbis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder her-\n§ 52                           gestellt werden, darf der bei der Absetzung für\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem\nSchlußvorschriften                     unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,        wert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-\nsoweit in den folgenden Absätzen 2 bis 9 nichts           chend von § 7 Abs. 2 Satz 2\nanderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-                    1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-\ngungszeitraum 1960 anzuwenden. Beim Steuerabzug                       gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis\nvom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß                      25 Jahren höchstens das 3fache und\ndie vorstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn                 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-\nerstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der                      gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr\nfür einen Lohn:zahlungszeitraum gezahlt wird, der                     als 25 Jahren höchstens das 3,Sfache\nnach dem 31. Dezember 1959 endet, bei sonstigen,\ninsbesondere einmaligen Bezügen auf den Arbeits-          des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nlohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. De-          Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\nzember 1959 zufließt.                                     satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1\n16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom\n(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 bis 6 sind\nHundert nicht übersteigen.\nerstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach\ndem 5. August 1960 getätigt worden sind.                     (11) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des\n(3) Die Vorschriften des § 6 a sind erstmals für       Einkommensteuergesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. De-         S. 1793), die auf Grund von vor dem 1. Januar 1959\nzember 1960 enden.                                        abgeschlossenen Verträgen nach dem 31. Dezember\n1958 geleistet werden, können auch weiterhin unter\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2 sind        der Vornussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und\nerstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach        letzter Satz als Sonderausgaben abgezogen werden.\ndem 8. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor-\nden sind, es sei denn, daß                                   (12) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des\nEinkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I\na) die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960\nS. 672), die auf Grund von vor dem 9. März 1960 ab-\nbestellt und bis zum 31. Dezember 1961\ngeliefert worden sind und daß vor dem           geschlossenen Verträgen nach dem 8. März 1960\ngeleistet werden, können auch weiterhin unter der\n13. März 1960 für die Wirtschaftsgüter eine\nAnzahlung geleistet oder von dem Liefe-         Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter\nranten eine schriftliche Auftragsbestätigung    Satz als Sonderausgaben abgezogen werden.\nerteilt worden ist;                                (13) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nb) mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter        im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nvor dem 9. März 1960 begonnen worden ist        steuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 505), die","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1960                         825\nnach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober                   die Sparraten über drei Jahre hinaus ge-\n1956 übgeschlosscn worden sind und bei denen                        leistet werden; in diesem Fall wird die\nmindl!stens die erste Einzahlung vor dem 7. Oktober                 Nachversteuerung durch Rechtsverordnung\n1956 gelcis tet worden ist, können die nach dem                     der Bundesregierung mit Zustimmung des\n31. Dezember 1957 geleisteten Sparraten unter der                   Bundesrates geregelt;\nVoraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch\n6. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nweiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden.\nraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nDas gleiche gilt für nach dem 31. Dezember 1958\nstabe d des Einkommensteuergesetzes 1953\ngeleistete Beiträge auf Grund von Sparverträgen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355), die vor dem\nmit feslgelegtcn Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1\n1. Januar 1955 abgeschlossen worden sind,\nZiff. 4 des Einkommensteuergesetzc~s 1957, die nach\ndem 6. Oktober 1956 und vor dem 1. Januar 1958                         die hierzu durch Rechtsverordnung der\nabgeschlossen worden sind und bei denen minde-                         Bundesregierung mit Zustimmung des\nstens die erste Einzahlung vor dem 1. Januar 1958                      Bundesrates zu erlassenden Vorschriften;\ngeleistet worden ist.                                            7. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn\n(14) Für die Durchführung einer Nachversteue-                    des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-\nrung bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, Bau-                   gesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober\nsparverträgen und bei Kapitalansammlungsverträgen                   1956 und vor dem 1. Januar 1959 über den\nsind anzuwenden                                                     Ersterwerb festverzinslicher Schuldver-\nschreibungen abgeschlossen worden sind,\n1. bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag\nim Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 in Ver-                     § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-\nbindung mit Absatz 2 Ziff. 1 der Einkom-                    gesetzes 1957;\nmensteuergesetze 1955 und 1957 auf Grund              8. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn\nvon nach dem 31. Dezember 1954 und vor                   des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\ndem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Ver-                  steuergesetzes 1955, die nach dem 31. De-\nträgen                                                   zember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-              über den Ersterwerb solcher festverzins-\ngesetzes 1957;                                        licher Schuldverschreibungen abgeschlos-\nsen worden sind, die nicht von Grund-\n2. bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn\nkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten,\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-\nSchiffsbeleihungsbanken oder Ablösungs-\nsteuergesetzes 1958 auf Grund von nach\nanstalten ausgegebene Pfandbriefe, Ren-\ndem 31. Dezemher 1958 und vor dem\ntenbriefe, Kommunalschuldverschreibun-\n9. März 1960 abgeschlossenen Verträgen\ngen oder andere festverzinsliche Schuld-\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer-              verschreibungen sind,\ngesetzes 1958;\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-\n3. bei Beitrctgen an Bausparkassen im Sinn                     gesetzes 1955, es sei denn, daß es sich\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-                      um Wertpapiere handelt, für die durch\nsteuergesetzes 1958 auf Grund von nach                      besondere Rechtsverordnung der Bun-\ndem 31. Dezember 1954 und vor dem                           desregierung mit Zustimmung des Bun-\n1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen                    desrates die Sperrfrist verkürzt wird.\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer-      (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 des Einkom-\ngesetzes 1957;                             mensteuergesetzes 1955 ist auf die dort bezeichneten\nSteuerpflichtigen weiterhin anzuwenden, wenn diese\n4. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn\nSteuerpflichtigen sich vor dem 1. Januar 1959 als\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nLandwirte niedergelassen haben.\nsteuergesetzes 1957, die nach dem 6. Ok-\ntober 1956 und vor dem 1. Januar 1959            (16) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und\nabgeschlossen worden sind,                    des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\n§ 10 Abs. 2 Ziif. 3 des Einkommensteuer-   1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß\ng csetzes 1957;                            sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das\nKalenderjahr, in dem bei ihm die .Voraussetzungen\n5. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nfür die Gewährung eines Freibetrags nach diesen\nraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der\nVorschriften eingetreten sind, und für die beiden\nEinkommensteuergesetze 1955 und 1957,\nfolgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.\ndie nach dem 31. Dezember 1954 und vor\ndem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden\nsind,\n§ 53\n§ 10 Abs. 2 Zif L 3 des Einkommensteuer-\ngesetzes 1957.                                                Schlußvorschriften\n(Sondervorschriften für Berlin)\nDas gilt nicht für nach dem 31. Dezember\n1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abge-           (1) Bei Anwendung des § 6a sind als Rechnungs-\nschlossene Sparverträge mit festgelegten      zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu\nSparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4     legen, wenn die Rückstellung für eine Pensionsan-\ndes Einkommensteuergesetzes 1955, wenn        wartschaft einer Person gebildet wird, die im Wirt-"]}