{"id":"bgbl1-1960-54-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":54,"date":"1960-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_54.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Fahrzeugteileverordnung","law_date":"1960-09-30T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["782                                    ßundesgeset:z;blatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fahrzeugteileverordnung\nVom 30. September 1960\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Fahrzeugteileverordnung vom 30. Sep-\nlem ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 777) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Fahrzeugteileverordnung\nin der ab 8. Oktober 1960 geltenden Fassung be-\nkanntgegeben, wie sie sich aus der vorstehend\nnäher bezeichneten Anderungsverordnung und aus\nArtikel 10 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Ände-\nrung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nvom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 6\nund 27 des Straßenverkehrsgesetzes erlassen\nworden.\nBonn, den 30. September 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nVerordmmg über die Prüfung und Kennzeichnung\nbauartgenehmigungspfüchtiger Fahrzeugteile\n(Fahrzeugteileverordnung)\nin der Fassung vom 30. September 1960\nI.                               durch die Bauartgenehmigung verliehenen Befug-\nAllgemeines                              nisse bietet. Bei Herstellung eines Typs durch\nmehrere Beteiligte kann diesen die Bauartgenehmi-\n§ 1\ngung gemeinsam erteilt werden. Für im Ausland\nhergestellte Einrichtungen kann die Bauartgenehmi-\nArten der Genehmigung von Fahrzeugteilen                   gung dem Händler erteilt werden, der seine Berech-\n(1) Die i.n § 22 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulas-        tigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im Inland nach-\nsungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmi-                 weist\n,gung der Bauart von Einrichtungen kann für die                                         § 3\nBauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung)                           Antrag auf Bauartgenehmigung\noder einer einzelnen Einrichtung (Bauartgenehmi-                  (1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schrift-\ngung im Einzelfall - Einzclgenehmigun~, -) erteilt             lich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem\nwerden.                                                        Antrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine\n(2) Der in § 22 a Abs. 1 StVZO vor,geschriebenen            zweite Ausfertigung des Antrags ist bei der nach\nGenehmigung st0ht die Genebmigung gleich, die ein              § 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen.\nausländischer Staat für die Bauart einer der in § 22 a            (2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten\nAbs. 1 StVZO genannten Einrichtungen unter Beach-\nAusfertigung des Antrags sind zwei Muster der zu\ntung der mit der Bundesrepublik Deutschland ver-               prüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend\neinbarten Bedingungen erteilt.                                 hiervon sind beizufügen bei\na) Heizungen (§ 35 c StVZO) folgende Unter-\nlagen in vierfacher Ausfertigung:\nII.\n1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit\nAllgemeine Bauartgenehmigung                                      des Heizraummantels durch eine Druck-\nund Prüfzeichen                                        probe mit 2 atü - bei Wärmetauschern\nmit 1 atü - geprüft worden ist,\n§ 2\n2. eine Erklärung des Herstellers, daß\nZulässigkeit der Bauartgenehmigung                                  sämtliche Heizmäntel und Wärmetau-\nFür reihenweise zu ferligende oder gefertigte                            scher während der FerUgung einer\nEinrichtungen kann die Bauartgenehmigung dem                                Druckprobe mit dem Prüfdruck unter-\nHersteller nach einer auf seine Kosten vorgenom-                            zogen werden,\nmenen Prüfung all gern ein erteilt werde,n, wenn er                      3. ein Nachweis darüber, daß der für Heiz-\ndie Gewähr für eine zuverlässi,ge Ausübung der                             mäntel und Wärmetauscher verwendete","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960                         783\nBaustoff bei den im Betrieb auftretenden              1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer\nHöchsttempernturen ausreichend bestän-                   Wirkungsweise für jeden Typ und jede\ndig ist,                                                 Größe mit Angabe von Hersteller und\n4. eine ausführliche und leicht verständ-                    Typbezeichnung, bei Kupplungen und\nliche Bedienungsanweisung;                               Zugei11richtungen außerdem die Angabe\nder zulässigen Gesamtgewichte der\ndie Prüfstellen fordern Muster zur Prüfung                   Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen\nan;                                                          miteinander verbunden werden sollen,\nb) Sicherheitsglas (§ 40 StVZO):                             2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-\nnung für jeden Typ, jede Größe und\neine Erklärung darüber, daß die zur Prü-\njede Ausführung mit den Hauptmaßen,\nfung notwendige Anzahl Glasscheiben\nZeichnungen der Hauptbauteile und\n(Muster) in den Abmessungen 300 mm X\nAngaben über die verwendeten Werk-\n300 mm und 1100 mm X 360 mm zur Ver-\nstoffe,\nfügung steht;\n3. Zeugnis des Herstellers über die Prü-\nc) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO):                          fung der Eigenschaften des Werkstoffs,\nAngaben über die Typbezeichnung der                          wenn für tragende Bauteile der Anhän-\nBremse und über das Anhänger-Gesamt-                         gerkupplungen weder Stahl noch Stahl-\ngewicht, für das die Bremse zugelassen                       guß verwendet werden;\nwerden soll, ferner folgende Unterlagen                  zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster\nin sechsfacher Ausfertigung:                              ohne Farbanstrich vorzulegen; die Prüf-\nstellen fordern die Muster zur Prüfung an,\n1. Beschreibung der Wirkungsweise der\nund zwar von jedem Typ und jeder Größe\nBremsanlage und der Höheneinstellein-\nim allgemeinen\nrichtung, wenn diese gemeinsame Bau-\nteile mit der Auflaufbremse hat, für                  bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht\njeden Typ und jede Größe;                             eingebaut,\nbei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein-\n2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-\ngebaut,\nnung der Auflaufbremse und der Höhe,n-\neinstelleinrichtung, wenn diese gemein-               bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück,\nsame Buuteile mit der Auflaufbremse                   nach Bestimmung der Prüfstelle nicht ei1n-\nhat, für jeden Typ, jede Größe und jede               gebaut oder in eingebautem Zustand;\nAusführung mit                                   e) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs; 7,\naa) den Abmessungen aller die Brems-                  § 67 a Abs. 4 StVZO):\nkra.ft übertragenden Teile von der              fünfzehn Muster,\nZugöse bis zu den Zuspanneinrich-               jedoch\ntungen,                                         bei Glühlampen für asymmetrisches Ab-\nbb) den Hauptabmessungen der Brems-                   blendlicht:\nteile von den Zuspanneinrichtungen              fünf Muster sowie eine pausfähi,ge Zeich-\nbis zu den Bremstrommeln und An-                nung (DIN A 4) mit drei Abzügen über die\ngabe des verwendeten Bremsbela-                 Vorder- und Seitenansicht im Maßstab\nges und der Reifengröße des An-                 von ,2 zu 1;\nhängers, an dem die Bremse geprüft           f) Kraftfahrzeug-Scheinwerfern für Fernlicht\nwerden soll,                                    und asymmetrisches Abblendlicht oder nur\ncc) den Hauptabmessungen der Höhen-                  für asymmetrisches Abblendlicht (§ 50\neinstelleinrichtung und ihrer Haupt-            StVZO):\nbauteile, wenn die Höheneinstell-               außer den zwei Mustern eine pausfähige\neinrichtung gemeinsame Bauteile                 Zeichnung (DIN A 4) mit drei Abzügen, die\nmit der Auflaufbremse hat;                      den Scheinwerfer mit den wichtigsten\nMaßen darstellt im Querschnitt und mit\ndie Prüfstellen fordern Muster zur Prü-\nBlick auf die Abschlußscheibe;\nfung an;\ng) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72\nd) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-                    Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO), Bremsleuch-\nzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO) - Anträge auf                 ten (§ 53 Abs. 2 StVZO) und Fahrtrichtungs-\nBauartgenehmigung müssen für Anhänger-                   anzeigern (§ 54 StVZO):\nkupplungen, Zugeinrichtungen und Höhen-\naußer den zwei Mustern Unterlagen in\neinstelleinrichtungen      getrennt   gestellt\neiner pausfähigen Ausfertigung (DIN A 4)\nwerden - :\nmit drei Abzügen (Erläuterungen, Zeich-\nAngaben über die Typbezeichnung der zu                   nungen, Ein- oder Anbauanweisungen für\nprüfenden Einrichtung und über die zuläs-                die Verbraucher), aus denen eindeutig her-\nsigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die                  vorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen\ndurch die Einrichtungen miteinander ver-                 am Fahrzeug angebracht werden sollen\nbunden werden sollen, ferner folgende                    (Ausrichtung zur Fahrzeuglängsachse und\nUnterlagen in sechsfacher Ausfertigung:                  zur Fahrbahn);","784                                   Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1960, Teil I\nh) Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67             4. das Institut für Fahrzeugtechnik der Tech-\nAbs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO) aus Glas:               nischen Hochschule in Braunschwei,g für\ndrei Muster,                                          Bremsbeläge (§ 41 StVZO);\nbei Rückstrahlern aus Kunststoff:                  5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-\nfünf Muster;                                          prüfung beim Technischen Uberwachungs-\ni) Fackeln und ähnli.chen Warnvorrichtungen              Verein in Essen\n(§ 53a Abs. 1 StVZO):                                für die in den Ländern Bremen, Hambur,g,\nfünf Muster;                                          Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen\nund SchleswLg-Holstein hergestelltelil oder\nk) Beleuchtungseinrichtungen       für  amtliche          von einem dort ansässigen Händler in den\nKennzeichen (§ 60 StVZO):                             Geltungsbereich dieser Verordnung einge-\naußer den zwei Mustern eine pausfähige                führten oder einzuführenden\nZeichnung (DIN A 4) mit drei Abzügen, aus             Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\ndenen eindeutig die Lage der Leuchte zurn              Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nKennzeichen hervorgeht; das Muster der                    (§ 43 Abs. 1 StVZO);\nzu prüfenden Beleuchtungseinrichtung rnuß\nrnit. dem Muster des zu beleuchtenden              6. die Technische Prüf stelle für den Kraftfahr-\nKennzeichens fest verbunden sein;                     zeu,gve.rkehr in München\n1) Beiwa,gen an Krafträdern:                             für die in den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern und Rhetnland-Pfalz sowie im Saar-\n1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs\nland hergestellten oder von einem dort an-\n(Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus\nsässigen Händler in den Geltungsbereich die-\nder die Hauptabmessungen und die in\nser Verordnung eingeführten oder •einzufüh-\nden §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebe-\nrenden\nnen Maße ersichtlich sind,\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\n2. eine Zeichnung der Radbremse mit Be-\nschreibung;                                       Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n(§ 43 Abs. 1 StVZO);\nfalls Antrieb de,s Beiwagenrades in Fra-\nge kommt, eine schemati,sche Zeichnung         7. das Lichttechnische Institut der Technischen\ndes Triebwerks,                                   Hochschule in Karlsruhe für\n3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die\nGlühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a\nalle wesentlichen Merkmale enthalten\nmuß; bei mehreren Aufbauten, Reifen-                 Abs.~ StVZO),\ngrößen und dergleichen sind die für die           Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-\neinzelnen Ausführungen unterschied-                  licht sowie für Fern- und Abblendlicht\nlichen Maße, Gewichte und sonstigen                  (§ 50 StVZO),\nMerkmale mit den Buchstaben A, B, C               Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),\nund weiteren Buchstaben Ln alphabe-\ntischer Reihenfolge zu kennz-eichnen;             Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),\nm) Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen:                  Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),\ndie Prüfstelle fordert Muster zur Prüfung             -elektrische Schlußleuchten\nan.\n(§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72 Abs. 2 zu § 52\n(3) Weitere Muster und Unterla,gen sind den Prüf-                  Abs. 4 StVZO),\nstellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.\nBremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),\n(4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung\nRückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2\nund die Anschri.ft des Herstellers oder die eingetra-\nund 3 StVZO, § 24 StVO),\ngene Schutzmarke auß,en sichtbar und dauerhaft an-\nzubringen.                                                        elektriische Leuchten und rückstrahlende Ein-\n§ 4                                     richtungen zur Sicherung haltender Fahr-\nPrüfstellen                                 zeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2\nStVZO),\nAls Prüfstellen sind zuständig\nFahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),\n1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und\nFahrzeugmotoren an der Tedmischen Hoch-                   Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-\nschule in Stuttgart für                                      zeichen (§ 60 StVZO),\nHeizungen (§ 35c StVZO);                                  Lichtma·schinen, Scheinwerfer und Schluß-\n2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorri.ch-                   leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),\ntungen beim Krnftfahrt-Bundesamt in Flens-                Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahrräder\nburrg-Mürwik für                                             mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),\nGleitschu tzvorrichtun~1en (§ 37 Abs. 1 StVZO);           Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\n3. das Staatliche Materia.lprüfungsamt Nordrhein-                § 52 Abs. 3 StVZO),\nWestfalen in Dortmund-Aplerbeck für                       Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\nScheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);                   § 52 Abs. 4 StVZO),","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960                          785\nLeuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19               Fahrtschreiber·(§ 57 a StVZO),\nAbs. 3 StVO);\nBeleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-\n8. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in               zeichen (§ 60 StVZO),\nBraunschweig für\nKennleuchten für bluues und für gelbes Blink-           Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nlicht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 und 4               leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),\nStVZO),                                               Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-\nWarnvorrichtungen mit einer Folge verschie-               räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),\nden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),\nLeuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\nFuhrtschreiber (§ 57 a StVZO);\n§ 52 Abs. 3 StVZO),\n9. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hanse-\nstadt Hamburg für                                       Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\n§ 52 Abs. 4 StVZO),\nFackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß-\nund Sicherungsleuchtern (§ 53 Abs. 1 und              Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19\n§ 53 a Abs. 1 StVZO);                                  Abs. 3 StVO);\n10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft-           14. die Technische Prüfsteile für den Kraftfahr-\nfahrzeugverkehr für                                     zeugverkehr in Berlin-Schönebevg für\nBeiwagen von Krafträdern;                               Beiwagen von Krafträdern.\n11. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der\nTechnischen Hochschule in Stuttgart für                                     § 5\nSicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen.\nPrüfung durch die Prüfstelle\nIm Land Berlin sind für die Prüfung der nach-\n(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeug-\nstehend ,genannten, in Berlin hergestellten oder\nteile den Anforderunge1:::i ·entsprechen, die zur Er-\nvon einem dort ansässigen Händler in den Gel-\nhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffent-\ntungsbereich dic~ser Verordnung eingeführten\nlichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer\noder einzuführenden Führzengteile zuständig\nBelästigungen zu stellen sind.\n12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\n(2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter wis-\nan der Technischen Universität in Berlin-\nsenschaftlicher Institute in Anspruch nehmen. Bei\nCharlottenburg für\nder Prüfung von Auflaufbremsen und Einrichtungen\nHeizungen (§ 35 c StVZO),                        zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 5, 6 und 12)\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),             ist der Obmann des berufsgenossenschaftlichen Fach-\nausschusses „Verkehr\", Hambur,g-Altona, zu betei-\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nligen.\n(§ 43 Abs. 1 SLVZO);\n(3) Bei FahrzeugteHen, die auch in eingebautem\n13. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, In-\nZustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüf-\nstitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für\nstelle das Nähere über die Durchführung.\nGlühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a\n(4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prü-\nAbs. 4 StVZO),\nfung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gut-\nScheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-      achten anzuferti,gen und zwei Ausfertigungen mit\nlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50  den geprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraft-\nStVZO),                                       fahrt-Bundesamt zu übersenden; je eine Ausfertiigung\nBegrenzungsleuchten (§ 51 Abs. l StVZO),         der geprüften und bestäUgten Unterla,gen verbleibt\nParkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),                bei der Prüfstelle.\nNebelsclrninwc!rfm (§ 52 Abs. 1 StVZO).             (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur\nKenntnisnahme befugten Behörden und dem Antrag-\nKennleuchten für blaues und für gelbes Blink-    steller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung des\nlicht -- Rundumlicht --- (§ 52 Abs. 3 und 4   Kraftfahrt-Bundesamts über den Antrag auf Bau-\nStVZO),                                       artgenehmigung ist die Mitteilung des endgüiti,gen\nelektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6    ErgebnJsses an den Antragsteller nur mit Genc:hmi-\nund § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),        gung des Kraftfahrt-Bundesamts zulässig.\nBremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO)!\n§ 6\nRückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2\nund 3 StVZO, § 24 StVO),                              Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts\nWarneinrichtungen zur Sicherung haltender           (l) Uber den Antra,g entscheidet das Kraftfahrt-\nBundesamt.\nFahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2\nStVZO),                                          (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen\nzur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antrag-\nFahrtrichtungsanzei:ger (§ 54 StVZO).\nsteller weitere Muster und Unterlagen fordern oder\n\\Narnvorrichtungen mit einer Folge verschie-     bestimmen, da.ß Fahrzeugteile auch in eingebautem\nden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),           Zustand zu prüfen sind.","786                                                  Bundesgeseitzblatt, Jahr,gang 1960, Teiil I\n§ 7                                           (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedin-\nErteilung der Bauartgenehmigung                                      gungen durchgeführt worden, die von der Bundes-\nrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten\n(1) Die Bauart,genehmigung wird durch Zustellung                            vereinbart worden sind, und soll die Einrichtung im\neines schriftlichen Bescheides ertei1t, au-s dem das                           Bundesgebiet erstmali,g hergestellt werden, so ist\nvom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen                                ein Prüfzeichen zuzuteilen, das aus der Angabe\n(§ 22 a Abs. 2 StVZO) und etwaige Beschränkungen                               „E 1\" und einer Prüfnummer besteht. Die Angabe\noder Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO                                  „E 1\" muß von einem Kreis umschlossen sein, die\nhervorgehen müssen.                                                            Prüfnummer muß außerhalb des Kreises stehein; im\n(2) Abweichungen vom genehmigten Muster sind                               übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt auf\nnur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch                                Grund der internationalen Vereinbarungen, wie das\n,einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist                              Prüfzeichen anzuordnen ist. Das Kraftfahrt-Bundes-\noder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrnge                                amt ergänzt das Prüfzeichen unter Beachtung der\nerklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine                                internationalen Vereinbarungen, wenn die Ergän-\nNachtrngsgenehmi,gung nicht erforderlich ist.                                 zung erforderlich ist, um Mißverständnisse zu ver-\nmeiden.\n§ 8                                           (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 besteht das Prüf-\nPrüfzeichen                                       zeichen aus einem Kreis, der den Buchstaben E und\n(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie                           eine das genehmi,gende Land bezeichnende Ziffer\nvon drei Perioden, der Prfünummer der Prüfstelle                              umschließt, und aus einer Prüfnummer.\nund einem vor dieser Nummer anzubringenden                                        (4) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem\nUnterscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach fol-                             1. Januar 1954 angebrachten Zeichen „LTIK\" und\ngende.r Aufstellung:                                                            ,,PTR\" und für Fahrtschreiber das Zeichen „PTB\".\nForschungsinstitut für Kraftfahrwesen und                                          (5) Der Inhaber der Bauartgenehmiigung hat das\nFahrzeugmotoren an der Technischen Hoch-                                       ihm zugeteme Prüfzeichen auf jeder dem Typ ent-\nschule in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           S  sprechenden Einrichtung in der ihm vorgeschriebe-\nPrüfungskommission Glei tsch u tzvorrich tungen                                nen Anordnung dauerhaft und jederzeit feststellbar\nbeim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg-                                        anzubringen.\nMürwik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    L                             § 9\nStaatliches Materialprüfungsamt Nordrhein-                                                 Versagung der Bauartgenehmigung\nWestfalen in Dortmund-Aplerbeck . . . . . . . . .                           D\nWird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein\nInstitut für Fahrzeugtechnik der Technischen                                   schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-\nHochschule Braunschweig . . . . . . . . . . . . . . . . .                   I  rung versehener Bescheid zuzustellen.\nForschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung\nbeim Technischen Uberwachungs-Verein in                                                                  § 10\nEssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F        Verwahrung und Rückgabe der Muster und\nTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-                                                          Unterlagen\nverkehr in München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              M      (1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so\nInstitut für Kraftfahrwesen an der Technischen                                 ist je eine Ausferti,gung der nach § 3 eingereichten\nHochschule Hannover (nur bei Bauartgeneh-                                      und von der Prüfstelle geprüften und bestätigten\nmi,gungen auf Grund einer vor dem 20. Juli                                     Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwah-\n1958 durchgeführten Prüfung durch dieses                                       rer: Waren nach § 3 Abs. 2 zwei oder mehr Muster\nInstitut) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H  einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwe·i Muster\nder genehmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen\nLichttechnisches Institut der Technischen Hoch-                                zu versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes\nschule in Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             K  Muster i.st bei der Prüfstelle zu verwahren, das\nPhysikalisch-Technische                  Bundesanstalt                  in     andere und etwa vor1gelegte weitere Muster sowie\nBraunschwe.i g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      B  nicht mehr benöHgte Unterlagen sind dem Antrag-\nWerkstoffprüfamt der Freien und Hansestadt                                     steller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraft-\nHamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     W  fahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller\nzurückzugebende Muster vorzulegen. Dann versieht\nTechnische Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-                                  dr>s Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem\nverk-ehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  T  durch die Bauartgenehmigung zugeteilten Prüf-\nStaatliche Materialprüfungsanstalt an der                                      zeichen und gibt es dem Antragsteller zurück. Mit\nTechnischen Hochschule in Stuttgart . . . . . . . .                         G  Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamts kann davon\nabgesehen wer-den, ein Muster bei der Prüfstelle\nPrüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an                                     aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antrng-\nder Te,chnischen Universität in Berlin-Char-                                   steller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamts\nlottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    C  oder der Prüfstelle ein Muster aufzubewahren mad\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt, Insti-                                  dem Kraftfahrt-Bunde.samt oder der Prüfstelle auf\ntut Berlin, in Berlin-Charlottenbur,g . . . . . . . .                       P  Anfordern zur Verfügung zu stellen.\nTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-                                       (2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abge-\nverkehr in Berlin-Schöneberg . . . . . . . . . . . . .                      A. lehnt worden, so sind die Muster und auf Antra,g","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960                         787\nauch die sonstigen Unterlagen dem Antrngsteller            (2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung\nerst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung un-         etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anord-\nanfechtbar geworden ist.                               nung der Vorführung der Einrichtung, Anforderung\neines weiteren Gutachtens und ähnliche Anord-\n§ 11                         nungen).\nNachprüfung                                                 § 15\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei                Erteilung der Einzelgenehmigung\nHerstellern und Händlern nachprüfen oder nach-             (1) Die Verwa.ltungsbehörde (Zulassungsstelle)\nprüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amtlich ge-     erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem\nnehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Aus-       Gutachten des amtlich anerkannten Sachverstän-\nführungen gewerbsmäßig feilgeboten werden, an          digen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf-\ndenen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder        stelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt:\nunbefugt angebracht ist. Es kann zu diesem Zweck        ,,Einzelgenehmigung erteilt\". Etwaige Beschränkun-\nauch Proben entnehmen oder entnehmen lassen            gen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der\n(2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, ihres    StVZO sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird die\nVersandes und der Prüfung trägt der Hersteller          Einrichtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraftf ahr-\noder der Händler, wenn ein Verstoß gegen die Vor-       zeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmi-\nschriften über die Bauartgenehmigung oder die           gung in den Brief und in den Schein einzutragen\nPrüfzeichen f estgestcllt wird.                         und in den etwa aus-gestellten Anhängerverzeich-\nnissen kenntlich zu machen.\n§ 12\n(2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist\nErlöschen der Bauartgenehmigung              ein schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittel-\n(1) Die Bauartgenehmigung für e,inen Typ er-        belehrung versehener Bescheid zuzustellen.\nlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei\nWiderruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und dann,                                 § 16\nwenn · sie den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-                  Erlöschen der Einzelgenehmigung\nspricht.\n(1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf\n(2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,          einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch\nwenn der Inhaber der Bauartgenehmigung ,gegen die       die nach§ 68 StVZO zuständige Verwaltungsbehörde\nmit der Genehmigung verbundenen Pflichten ver-           (Zulassungsstelie), ferner dann, wenn sie den je-\nstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn     weils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr ent-\nsich herausstellt, daß die genehmigte Einrichtung       spricht.\nden Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht\nentspricht.                                                 (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,\nwenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung\n(3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung      den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht\neines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-      entspricht.\nbelehrung versehenen Bescheides widerrufen.\n(3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung\n(4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmiigung        eines schriftlichen, mit Gründen und Re,chtsmittel-\nist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Ein-       belehrung versehenen Bescheides widerrufen.\ntragung eines Vermerks über das Erlöschen vorzu-\nlegen.                                                     (4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung\nist der Genehmigungsvermerk (§ 15 Abs. 1) der Zu-\nIII.                         lassungsstelle zur Löschung vorzule,gen, nötigenfalls\nvon dieser einzuziehen.\nBauartgenehmigung im Einzelfall\n- Einzelgenehmigung -                                                IV.\nSchl ußvorschriften\n§ 13\n§ 17\nAntrag auf Einzelgenehmigung\nGeltung im Land Berlin\nGehört eine der in § 22 a Abs. 1 StVZO genannten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nEinrichtungen nicht zu einem genehmi,gten Typ, so\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nkann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nGutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstän-\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\ndigen für den Kraftfahrzeu,gverkehr oder der Prüf-\n19. Dez•ember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nstelle (§ 4) bei der nach § 68 StVZO zuständigen\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nVerwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt\nGebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\nwerden.\npflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\n§ 14\nS. 710) auch im Land Berlin.\nPrüfung durch die Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsstelle)                                            § 18\n(1) Die Zulassungsstelle i:St an das Gutachten des                        Inkrafttreten\namtlich anerkannten Sachverständi,gen für den Kraft-       Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fas-\nfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.     sung am 8. Oktober 1960 in Kraft.","788                                             Bund:e,s9·e1sertzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nSammlun,! des Bundesrechts,\nBundesgesefzblaff Teil III\nBisher erschienen:\nFolge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung                    und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196\n30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege -             Seiten, Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-\n300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung                gebühren.)\nder Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug\nFolge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung\n1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)\n20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im\nFolge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung                    Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil-             schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -\nprozeß. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung -                   2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten, Einzel-\n311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206              bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 Versandgebühren.)\nSeiten, Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand-             Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung\ngebühren.)                                                           24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-\nlinge und Vermißte. (60 Seiten1 Einzelbezug 2,10 DM\nFolge 3: Sachgebiet 3 (Rech!spflege) - 3. Lieferung\nzuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-\nverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä-          Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -\ndigungen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch-                  4. Lieferung\nführung. (112 Seiten, Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich                  41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128\n0, 15 DM Versandgebühren.)                                           Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-\ngebühren.)\nFolge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei-            Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -\nwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits-               9. Lieferung\nentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen                42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421\n- 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten 1               Gebrauchsmusterrecht -     422 Recht der Arbeitnehmer-\nEinzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)              erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame\nRechtsvorschriften -    43 Vorschriften gegen den un-\nFolge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung                    lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-\n36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten-              rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge•\nordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363                    schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr•\nKosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebühren-               seitige Verträge. (220 Seiten1 Einzeföezug 7,70 DM\nbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent-               zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)\nschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-\nFolge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung\nten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-\n20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau\ngen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte - 369\n- 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren -\nGebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-\n202 Verwaltunqsgebühren. (20 Seiten, Einzelbezug 0,70 DM\nten: Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0, 15 DM Versand-\nzuzüglich 0,20 DM Versandgebühren.)\ngebühren.)\nFolge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lie.ferung\nFolge 6: Sachgebiet     (Staats- und Verfassungsrecht)                 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-\nEinzige Lieferung                                                    tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-\n10 Verfassungsrecht -      11 Staatliche Organisation                sonenstandswesen. (40 Seiten· Einzelbezug 1,40 DM zu-\n12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei-               züglich 0,20 DM Versandgebühren.)\nten, Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versand-\ngebühren.)                                                         Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung\n21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-\nFolge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung                     tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-\n23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied-                 stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124\nlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung,                Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten, Einzelbezug\nKleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land-              3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.\nDie Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werdelll Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt\nim Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich.\nRechnungserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.\nHefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand•\nkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 1128 • Sammlung des\nBundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung,\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Dr u e k: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1058 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellqehühr. Ein z e Ist ii c k e je anr1efangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}