{"id":"bgbl1-1960-54-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":54,"date":"1960-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung","law_date":"1960-09-30T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["777\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                    Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1960                                                                                     Nr. 54\nTag                                                Inhalt r                                                                                     Seite\n30.9.60      Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung                                                                                    777\n30. 9. 60    Neufassung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   782\nIn Teil II Nr. 50, ausgegeben am 1. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkra:fttreten ,des Uber-\neinkommens Nr. 105 der Internationalen ArbeHsoDgani,sation über die Abschaffung der Zwangsarbeit. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des A.Jbkommens zwi,schen de,r Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von lndiien zur Vermeidung der Doppe}besteuerung des Einkommens. -Bekanntma,chung der Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bunde,srepublik Deut schland und der Regierung des Köni,greichs Schweden über die gegen-\n1\nseiti,ge Rechtshilfe in Strafsachen bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfol,gun,g wegen Diebstahls und Urkunden-\nfälschung und über die Erstattung von Kosten. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Erklärung über den\nvqrläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum AU.gemeinen Zoll- und Handelsabkommen und des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeriischen füdgenossenschaft über die Regelung\nallgemeiner Zollfrag~n.\nIn Teil II Nr. 51, ,ausgegeben am 6. Oktober 1960, sind veröffentlicht: Gesetz über die Vereinbarung vom 4. Dezember\n1957 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzo,gtums Luxemburg\nüber den Austausch von Gastarbeitnehmern. - Ge,setz über die Vereinbarung vom 30. Juni 1958 zwiischen der Regie-\nrunig der Bundesr epublik Deutschland und der Regienrn,g des Köni,greichs der Niederlande über Gastarbeitnehmer. -\n1\nBekanntmachung von Vorbehalten der Bundesrepublik Deutschland zu den Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung\ndes Wechselrechts und zu den Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts. - Bekanntmachung über\nda,s Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niededande\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriehswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nNr. 25 der Internationalen Arbeitsoriganiisation betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirt-\nschaft (Inkrafttreten für Peru).\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrzeugteileverordnung\nVom 30. September 1960\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                                           1. ein Nachweis darüber, daß die Dicht-\ngesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober-                                                 heit des Heizraummantels durch\nsten Landesbehörden verordnet:                                                                    eine Druckprobe mit 2 atü                                  bei\nWärmetauschern mit 1 atü - ge-\nArtikel 1                                                               prüft worden ist,\n2. eine Erklärung des Herstellers, daß\nDie Verordnung über die Prüfung und Kennzeich-                                                sämtliche Heizmäntel und Wärme-\nnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile                                                 tauscher während der Fertigung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli                                                   einer Druckprobe mit dem Prüfdruck\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 465) wird wie folgt ge-                                               unterzogen werden,\nändert:\n3. ein Nachwe:is darüber, daß der\nfür Heizmäntel und Wärmetauscher\n1. In § 1 werden die Worte ,,§ 22 Abs. 3\" jeweils\nverwendete Baustoff bei den im Be-\ndurch die Worte ,, § 22 a Abs. 1\" ersetzt.                                                   trieb auftretenden Höchsttemperatu-\nren ausreichend beständig ist,\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                      4. -eine ausführliche, und leichtverständ-\n,, (2) Der der Prüfstelle einzureichenden zwei-                                           liche Bedienungsanweisung;\nten Ausfertigung des Antrags sind zwei Muster                                          die Prüfstellen fordern Muster zur Prü-\nder zu prüfenden Einrichtung beizufügen. Ab-                                           fung an;\nweichend hiervon sind beizufügen bei                                             b) Sicherheitsglas (§ 40 StVZO):\na) Heizungen (§ 35 c StVZO) folgende                                          eine Erklärung darüber, daß die zur\nUnterlagen in vierfacher Ausfertigung:                                    Prüfung notwendige Anzahl Glassehei-\nZ 1997 A","778                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nben (Muster) in den Abmessungen                            2. maßstäbliche    Zusammenstellungs-\n300 mm X 300 mm und 1100 mm X 360 mm                          zeichnung für jeden Typ, jede Größe\nzur Verfügung steht;                                          und jede Ausführung mit den Haupt-\nc) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO):                           maßen, Zeichnungen der Hauptbau-\nteile und Angaben über die verwen-\nAngaben über die Typbezeichnung der\ndeten Werkstoffe,\nBremse und über das Anhänger-Ge-\nsamtgewicht, für das die Bremse zuge-                      3. Zeugnis des Herstellers über die\nlassen werden soll, ferner folgende                           Prüfung der Eigenschaften des Werk-\nUnterlagen in sechsfacher Ausfertigung:                       stoffs, wenn für tragende Bauteile\nder Anhängerkupplungen weder\n1. Beschreibung der Wirkungsweise                             Stahl noch Stahlguß verwendet\nder Bremsanlage und der Höhenein-                         werden;\nstelleinrichtung, wenn diese gemein-\nzur Prüfung sind den Prüf stellen Muster\nsame Bauteile mit der Auflaufbremse\nohne Farbanstrich vorzulegen; die Prüf-\nhat, für jeden Typ und jede Größe;\nstellen fordern die Muster zur Prüfung\n2. maßstäbliche       Zusammenstellungs-                   an, und zwar vori jedem Typ und jeder\nzeichnung der Auflaufbremse und                        Größe im allgemeinen bei Anhänger-\nder Höheneinstelleinrichtung, wenn                    kupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut,\ndiese gemeinsame Bauteile mit der                      bei Zugeinrichtungen je l Stück, nicht\nAuflaufbremse hat, für jeden Typ,                      eingebaut, bei Höheneinstelleinrich-\njede Größe und jede Ausführung mit                     tungen je 1 Stück, nach Bestimmung\naa) den Abmessungen aller die                          der Prüfstelle nicht eingebaut oder in\nBremskraft übertragenden Teile                     eingebautem Zustand;\nvon der Zugöse bis zu den                     e) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,\nZuspanneinrichtungen,                              § 67 a Abs. 4 StVZO):\nbb) den      Hauptabmessungen      der                 fünfzehn Muster,\nBremsteile von den Zuspannein-                    jedoch\nrichtungen bis zu den Brems-                      bei Glühlampen für asymmetrisches\ntrommeln und Angabe des ver-                      Abblendlicht:\nwendeten Bremsbelages und der                     fünf Muster sowie eine pausfähige\nReifengröße des A_nhängers, an                    Zeichnung (DIN A 4) mit drei Abzügen\ndem die Bremse geprüft werden                     über die Vorder- und Seitenansicht im\nsoll,                                             Maßstab 2 zu 1;\ncc) den Hauptabmessungen der Hö-                    f) Kraftfahrzeug-Scheinwerfern für Fern-\nheneinstelleinrichtung und ihrer                  licht und asymmetrisches Abblendlicht\nHauptbauteile, we,nn die Höhen-                   oder nur für asymmetrisches Abblend-\neinstelleinrichtung gemeinsame                    licht (§ 50 StVZO):\nBauteile mit der Auflaufbremse\nhat;                                              außer den zwei Mustern eine pausfä-\nhige Zeichnung (DIN A 4) mit drei Ab-\ndie Prüfstellen fordern Muster zur                     zügen, die den Scheinwerfer mit den\nPrüfung an;                                            wichtigsten Maßen darstellt im Quer-\nd) Einrichtungen zur Verbindung           von                  schnitt und mit Blick auf die Abschluß-\nFahrzeugen (§ 43 Abs. l StVZO) -      An-                  scheibe;\nträge auf Bauartgenehmigung müssen                     g) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und\nfür Anhängerkupplungen, Zugeinrich~                        § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),\ntungen und Höheneinstelleinrichtungen                      Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) und\ngetrennt gestellt werden -:\nFahrtrichtungsanzeigern (§ 54 StVZO):\nAngaben über die Typbezeichnung der                        außer den zwei Mustern Unterlagen in\nzu prüfenden Einrichtung und über die                      einer pausfähigen Ausfertigung (DIN\nzulässigen Gesamtgewichte der Fahr-                        A 4) mit drei Abzügen (Erläuterungen,\nzeuge, die durch die Einrichtungen mit-                    Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisun-\neinander verbunden werden sollen,                          gen für die Verbraucher), aus denen\nferner folgende Unterlagen in sechs-                       eindeutig hervorgeht, in welcher Lage\nfacher Ausfertigung:                                       die Einrichtungen am Fahrzeug ange-\n1. Beschreibung der Einrichtung und                        bracht werden sollen (Ausrichtung zur\nihrer Wirkungsweise für jeden Typ                      Fahrzeuglängsachse und zur Fahrbahn);\nund jede Größe mit Angabe von                     h) Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67\nHersteller und Typbezeichnung, bei                     Abs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO) aus\nKupplungen und Zugeinrichtungen                        Glas:\naußerdem die Angabe der zulässigen\nGesamtgewichte der Fahrzeuge, die                      drei Muster,\ndurch die Einrichtungen miteinander                    bei Rückstrahlern aus Kunststoff:\nverbunden werden sollen,                               fünf Muster;","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960                         779\ni) Fackeln und ähnlichen Warnvorrich-                für die in den Ländern Bremen, Hamburg,\ntungen (§ 53 a Abs. 1 StVZO):                     Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen\nfünf Muster;                                      und Schleswig-Holstein hergestellten oder\nvon einem dort ansässigen Händler in den\nk) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche             Geltungsbereich dieser Verordnung einge-\nKennzeichen (§ 60 StVZO):                         führten oder einzuführenden\naußer den zwei Mustern eine paus-\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nfähige Zeichnung (DJN A 4) mit drei\nAbzügen, aus denen eindeutig die Lage             Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-\nder Leuchte zum Kennzeichen hervor-                 gen (§ 43 Abs. 1 StVZO);\ngeht; das Muster der zu prüfenden Be-        6. die Technische Prüfstelle für den Kra.ftfahr-\nleuchtunuseinrichtung muß mit dem                 zeugverkehr in München\nMuster des zu beleuchtenden Kenn-                 für die in den Ländern Baden-Württemberg,•\nzeichens fest verbunden sein;                     Bayern und Rheinland-Pfalz sowie im Saar-\n1) Beiwagen an Krafträdern:                          land hergestellten oder von einem dort an-\n1. eine Zeichnung des gesamten Fahr-              sässigen Händler in den Geltungsbereich\nzeugs (Vorder-, Seiten- und Rückan-            dieser Verordnung eingeführten oder einzu-\nsicht), aus der die Hauptabmessun-             führenden\n-gen und die in den §§ 51 und 53               Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nStVZO vorgeschriebenen Maße er-                Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-\nsichtlich sind,                                   gen (§ 43 Abs. 1 StVZO);\n2. eine Zeichnung der Radbremse mit          7. das Lichttechnische Institut der Technischen\nBeschreibung; falls Antrieb des Bei-           Hochschule in Karlsruhe für\nwagenrades in Frage kommt, eine\nschematische Zeichnung des Trieb-              Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a\nwerks,                                           Abs. 4 StVZO),\n3. eine Beschreibung des Fahrzeugs,               Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-\ndie alle wesentlichen Merkmale ent-              licht sowie für Fern- und Abblendlicht\nhalten muß; bei mehreren Aufbau-                  (§ 50 StVZO),\nten, Rei.fengrößen und dergleichen             Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),\nsind die für die einzelnen Ausfüh-\nrungen unterschiedlichen Maße, Ge-             Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),\nwichte und sonstigen Merkmale mit              Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),\nden Buchstaben A, B, C und weite-\nelektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6\nren Buchstaben in alphabetischer\nund § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),\nReihenfolge zu kennzeichnen;\nm) Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen:             ~ Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),\ndie Prüfstelle fordert Muster zur Prü-            Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2\nfung an.\"                                            und 3 StVZO, § 24 StVO),\nelektrische Leuchten und rückstrahlende Ein-\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                     richtungen zur Sicherung haltender Fahr-\n,,§ 4                                  zeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2\nStVZO),\nPrüf stellen\nFahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),\nAls Prüf stellen sind zuständig\nBeleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-\n1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen                    zeichen (§ 60 StVZO),\nund Fahrzeugmotoren an der Technischen\nHochschule in Stuttgart für                               Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),\nHeizungen (§ 35 c StVZO);\nScheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-\n2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-\nräder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),\ntungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-\nburg-Mürwik für                                           Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\nGleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO);                § 52 Abs. 3 StVZO),\n3. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-                  Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\nrhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für                    § 52 Abs. 4 StVZO),\nScheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);                Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19\n4. das Institut für Fahrzeugtechnik der Techni-                 Abs. 3 StVO);\nschen Hochschule in Braunschweig für                 8. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in\nBremsbeläge (§ 41 StVZO);                                 Braunschweig für\n5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-               Kennleuchten für blaues und für gelbes Blink-\nprüfung beim Technischen Uberwachungs-                       licht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 und 4\nVerein in Essen                                              StVZO),","780                                 Bunde,sgeseitzblatt, Jahrgang 1960, TeU I\nWarnvorrichtungen mit einer Folge verschie-                Leuchten für blaues Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\nden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),                         § 52 Abs. 3 StVZO),\nFahrtschreiber (§ 57 a StVZO);                             Leuchten für gelbes Blinklicht (§ 72 Abs. 2 zu\n9. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hanse-                     § 52 Abs. 4 StVZO),\nstadt Hdmburg für                                          Leuchten zur Sicherung von Ladungen (§ 19\nFackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß-                Abs. 3 StVO);\nund Sicherungsleuchten (§ 53 Abs. 1 und\n§ 53 a Abs. 1 StVZO);                               14. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-\nzeugverkehr in Berlin-Schöneberg für\n10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft-                 Beiwagen von Krafträdern.\"\nfahrzeugverkehr für\nBeiwagen von Krafträdern;\n4. In § 5 Abs.4 wird das Wort „drei\" durch das\n11. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der           Wort „zwei\" ersetzt.\nTechnischen Hochschule in Stuttgart für\nSicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen.                5. In § 7 werden die Worte ,, (§ 22 Abs. 4 StVZO)\"\nIm Land Berlin sind für die Prüfung der nach-               durch die Worte ,, (§ 22 a Abs. 2 StVZO)\" ersetzt.\nstehend genannten, in Berlin hergestellten oder\nvon einem dort ansässigen Händler in den Gel-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\ntungsbereich dieser Verordnung eingeführten oder\neinzuführenden Fahrzeugteile zuständig                      a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr                    ,, (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wel-\nan der Technischen Universität in Berlin-                  lenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer\nCharlottenburg für                                         der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer\nHeizungen (§ 35 c StVZO),                                  anzubringenden        Unterscheidungsbuchstaben\nAuflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),                       der Prüfstelle nach folgender Aufstellung:\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-                  Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen\ngen (§ 43 Abs. 1 StVZO);                                 und Fahrzeugmotoren an der Techni-\n13. die Physikalisch-Tcchn ische Bundesanstalt,                 schen Hochschule in Stuttgart . . . . . . . .                S\nInstitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für              Prüfungskommission Glei tschu tzvorrich-\nGlühlampen (§ 49 a Abs. 5,   § 67 Abs. 7, § 67 a           tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in\nAbs. 4 StVZO),                                           Flensburg-Mürwik . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       L\nScheinwerfer für Fernlicht   und für Abblend-              Staatliches Materialprüfungsamt Nord-\nlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50            rhein-\\Vestfalen in Dortmund-Aph~rbeck                       D\nStVZO),\nBegrenzungsleuchten (§ 51    Abs. 1 StVZO),                Institut für Fahrzeugtechnik der Techni-\nschen Hochschule Braunschweig . . . . . . .                  I\nParkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),\nForschungsstelle für die Kraftfahrzeug-\nNebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),                     prüfung beim Technischen Uberwachungs-\nKennleuchten für blaues und für gelbes Blink-              verein in Ussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  F\nlicht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 und 4                 Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-\nStVZO),                                                  zeugverkehr in München . . . . . . . . . . . . .             M\nelektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6\nInstitut für Kraftfahrwesen nn der Tech-\nund § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO),\nnischen Hochschule Hannover (nur bei\nBremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),                         Bauartgenehmigungen auf Grund einer\nRückstrnhler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2               vor dem 20. Juli 1958 durchgeführten\nund 3 StVZO, § 24 StVO),                                Prüfung durch dieses Institut) . . . . . . . . .             H\nWarneinrichtungen zur Sicherung haltender                  Lichttechnisches Institut der Technischen\nFahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2              Hochschule in Karlsruhe . . . . . . . . . . . . . .          K\nStVZO),                                                 Physikalisch-Technische Bundesanstalt in\nPahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),                       Braunschweig ................ , ..... .'                     B\nWarnvorrichtungen mit einer Folge verschie-                Werkstoffprüfarnt der Freien und Hanse-\nden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),                     stadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     W\nFahrtschreiber (§ 57 a StVZO),                             Technische Prüfstellen für den Kraftfahr-\nBeleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-·              zeugverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  T\nzeichen (§ 60 StVZO),                                   Staatliche Materialprüfungsanstalt an der\nLichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-                   Technischen Hochschule in Stuttgart . . .                    G\nleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),                    Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr\nScheinwerfer und Schlußleuchten für Fähr-                 an der Technischen Universität in Ber-\nräder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),                    lin-Charlottenbur,g . • .. • • • • • • • • • • • • - • • • • C","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1960                         781\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt,           10. In § 13 werden die Worte ,,§ 22 Abs. 3 StVZO\"\nInstitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg P          durch die Worte ,,§ 22 a Abs. 1 StVZO\" ersetzt.\nTechnische Prüfstelle für den Kraftfahr-\nzeugverkehr in Berlin-Schöneberg . . . . A.      11. § 20 erhält folgende Fassung:\n(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter\nBedingungen durchgeführt worden, die von                                     ,,§ 20\nder Bundesrepublik Deutschland mit auslän-\ndischen Staaten vereinbart worden sind, und                        Geltung im Land Berlin\nsoll die Einrichtung im Bundesgebiet erstmals           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nhergesteHt werden, so ist ein Prüfzeichen zu-         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nzuteilen, das aus der Angabe „E 1\" und einer          desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7\nPrüfnummer besteht. Die Angabe „E 1\" muß              des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs\nvon einem Kreis umschlossen sein, die Prüf-           vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832}\nnummer muß außerhalb des Kreises stehen;              und mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnah-\nim übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundes-           men auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und\namt auf Grund der internationalen Vereinba-          des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957\nrungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist.           (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin.\"\nDas Kraftfahrt-Bundesamt ergänzt das Prüf-\nzeichen unter Beachtung der internationalen\nVereinbarungen, wenn die Ergänzung er-\nfor<ler lich ist, um Mißverständnisse zu ver-                           Artikel 2\nmeiden.\"\nDer Bundesminister für Verkehr wird den Wort-\nb} In Absatz 3 werden die Worte „unter - bei         laut der Fahrzeugteileverordnung mit neuer Para-\nGlühlampen neben - dem Kreis stehenden\"          graphenfolge im Bundesgesetzblatt neu bekannt-\ngestrichen.                                      machen.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „23. Juni 1953\"\ndurch die Worte „ 1. Januar 1954\" ersetzt.\nArtikel 3\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einrich-\ntung\" die Worte „in der ihm vorgeschriebenen        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnordnung\" eingefügt.                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n7. In§ 10 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Allgemeine\"      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\ngestrichen.                                          setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\n8. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                 Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\n,,(4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmi-        Gebiete des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\ngung ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt        pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nzur Eintragung eines Vermerks über das Erlö-         S. 710) auch im Land Berlin.\nschen vorzulegen.\"\n9. Die Uberschrift des Abschnitts III erhält folgende\nFassung:\n,,III.                                             Artikel 4\nBauartgenehmigung im Einzelfall              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n- Einzelgenehmigung -\".               kündung in Kraft.\nBonn, den 30. September 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}