{"id":"bgbl1-1960-53-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":53,"date":"1960-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_53.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken","law_date":"1960-09-26T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30„ September 1960                          769\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund ihre Abgabe in den Apotheken\nVom 26. September 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 und 5, des § 4 Abs. 4,        3. § 8 Abs. 1 erhält foLgende Fassung:\ndes § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 1 und der §§ 7, 8 und              ,, (1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c\n12 de:s Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929                  des Opiumgesetzes und die in § 1 der Be-\n(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten        täubungsmi tte1-Gleichstell ungsverordn ung vom\nGesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom                  26. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 765) ge-\n9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin-          nannten Stoffe sowie Narcophin, Laudanon, Pan-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes                topon oder die dem Laudanon oder Pantopon\nverordnet die Bundesregierung:                               ähnlichen Zubereitungen dürfen in Substanz\nnicht verschrieben werden. § 7 Abs. 2 bleibt un-\n§ 1                              berührt.\"\nDie Verordnung über das Verschreiben Betäu-\nbungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe         4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nin den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs-                 ., (1) Der Arzt oder Zahnarzt darf für einen\ngesetzbl. I S. 635), zuletzt geändert durch die Ver-         Kranken an einem Tage Arzneien verschreiben,\nordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter         die ins,gesamt nur einen der folgenden Stoffe\ndie Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 16. Juni              oder eine der folgenden Zubereitungen bis zu\n1953 (Bundes,gesetzbl. I S. 402), wird wie folgt ge-         der ange,gebenen Höchstmenge enthalten dürfen:\nändert:                                                                 1. Acetylmethadol                0,2 g\n1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                 2. Aethylmethylthiamhuten        0,2 g\n,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube-                  3. Alphacetylmethadol            0,2 g\nreitungen enthalten, dürf.ein nicht ver-                  4. Alphameprodin                 0,2 g\nschrieben werden:                                         5. Al phamethadol                0,2 g\n1. Allylprodin                                           6. Alphaprodin                   0,2 g\n2. Benzethidin                                           7. Amphetamin                    0,2 g\n8. Amphetamin zur Anwendung\n3. Ekgonin                                                     am Auge                    0,5 g\n4. Ester  des Morphins, ausgtnommen                      9. Anileridin                    0,2 g\nDiacetylmorphin und Nicomorphin                      10. Betacetylmethadol             0,2 g\n(Dinikotinsäuremorphinester)\n11. Betameprodin                  0,2 g\n5. Furethidin                                           12. Betamethadol                  0,2 g\n6. Kokablätter oder Zubereitungen von                   13. Betaprodiin                   0,2 g\nKoka blättern                                        14. Desomorphin                   0,03 g\n7. Levophenacylmorphan                                  15. D-Moramid                     0,1 g\n8. Metazocin                                            16. Diacetylmorphin               0,03 g\n17. Di aethy lthiam buten         0,2 g\n9. Myrophin\n18. Dihydromorphin                0,2 g\n10. Norlevorphanol\n19. Dimenoxadol                   0,2 g\n11. Phenazocin                                           20. Dimepheptanol                 0,2 g\n12. Piminodin.\"                                          21. Dimethyl thiambu ten          0,2 g\n2. Die Uberschrift des Abschnitts II B erhält fol-                    22. Dioxaphetylbutyrat            0,2 g\ngende Fassung:                                                     23. Dipipanon                     0,2 g\n\"Das Verschreiben von Arzneien, die Betäubungs-                    24. Etoxeridin                    0,2 g\nmittel mit Ausnahme von Kokain enthalten\".                         25. Hydrocodon                    0,2 g","770                                 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n26. Hydromorphon                  0,03 g         bis zu der dort angegebenen Höchstmenge ent-\n27. Hydroxypethidin               0,2 g          halten dürfen. Für folgende Stoffe oder Zube-\n28. Isomethadon                  0,2 g           reitungen gelten jedoch fol,gende Hö-chstmengen:\n29. Ketobemidon                   0,2 g                      1. Amphetamin                     1,0 g\n30. Laudanon oder eine dem                                   2. Methadon                       0,5 g\nLaudanon ähnliche                                     3. Morphin                        0,5 g\nZubereitung               0,4 g                        4. Opium oder die entsprechende\n31. Levomethorph an              0,03 g                              Menge einer Opium-\n32. Levomoramid                  0,2 g\nzubereitung              15,0 g\n33. Levorphanol                                              5. Oxycodon                       0,3 g\n0,03 g\n34. Methadon                                                 6. Pethidin                       2,0 g.\"\n0,2 g\n35. Methylamphelamin             0,1 g\n7. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n36. ,Methyldesorphin             0,2 g\n37. Methyldihydromorphin         0,2 g               ,, (3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der\nTierarzt an einem Tage Arzneien verschreiben,\n38. Methyl-phenyl-piperidin-\ndie insgesamt nur einen der in Absatz 1 ge-\ncarbonsäureester, außer                    nannten Stoffe oder eine der in Absatz 1 ge-\nPethidin                   0,2 g           nannten Zubereitunge1I1 bis zu der dort ange-\n39. Metopon                      0,03 g          gebenen Höchstmenge enthalten dürfen.\"\n40. Morpheridin                  0,2 g\n41. Morphin                      0,2 g        8. Hinter § 10 wird folgender § 10 a eing,efügt:\n42. Morphin-Aminoxyd                                                        ,,§ 10a\n(Morphin-N-oxyd,\n(1) Beim Verschreiben von Arzneien, die\nGenomorphin)               0,2 g\n43. Narcophin                    0,4 g                     1.   Acetyldihydrokodein\n44. Nicomorphin                  0,2 g                     2.   Aethylmorphin\n45. Normethadon                  0,2 g                     3.   Benzylmorphin\n46. Normorphin                   0,2 g                     4.   Dihydrokodein\n47. Opium oder die entsprechen-                            5.   Kodein oder\nde Menge einer Opium-                                6.   Pholcodin\nzubereitung                2,0 g           oder deren Salze enthalten und auf eine Ver-\n48. Oxycodon                     0,2 ,g          schreibung wiederholt abgegeben werden sol-\n49. Oxymorphon                   0,03 g          lein, muß der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an-\n50. Pantopon oder eine dem Pan-                  geben, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkt\ntopon ähnliche Zubereitung 0,4 g           sie abgegeben werden dürfen.\n51. Pethidin                     1,0 g              (2) Arzneien, die Aethylmorphin oder Kodein\n52. Phenadoxon\nneben anderen Wirkstoffen enthalten, dürfen\n0,2 g\nauch ohne Angabe nach Absatz 1 wiederholt\n53. Phenomorphan                 0,2 g           abgegeben werden, wenn die aus der Gebrauchs-\n54. Proheptazin                  0,2 g           anweisung ersichtliche Einzel,gabe nicht mehr als\n55. Properidin                   0,2 g           0,1 g Aethylmorphin oder Kodein enthält.\n56. Racemethorphan               0,03 g             (3) Arzneien, die Dihydrokodein enthalten,\n57. Racemoramid                  0,2 g           dürfen auch ohne die Angabe nach Absatz 1\nwiederholt abgegeben werden, wenn die aus\n58. Racemorpha:n                 0,03 g\nde,r Gebrauchsanweisung ersichtliche Einze,lgabe\n59. Thebacon                     0,2 ,g          nicht mehr als 0,05 g Dihydrokodein enthält.\n60. Trimeperidin                 0,2 g.\"            (4) Absatz 1 gilt auch für das Verschr,eiben\nvon Arzneien, die Normethadon enthalten, wenn\n5. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       diese\n,, (3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der                   1. in gelöster Form nicht mehr als eins\nArzt an einem Tage Arzneien verschreiben, die                           vom Hundert Normethadon und zusätz-\ninsgesamt nur einen der in Absatz 1 genannten                           lich mindestens zwei vom Hundert\nStoffe oder eine der in Absatz 1 genannten Zu-                          Oxyphenylmethylaminopropanol sowie\nbereitungen bi-s zu der dort ange,gebenen Höchst-                       mindestens eins vom Hundert oxyaethy-\nmenge enthalten dürfen.\"                                                lierten Kokosfettalkohol 18 ÄO (Äthy-\nlenoxyd) oder\n2. in Tablettenform je Tablette nicht mehr\n6. § 10 Abs. 1 erhält foLgende Fassung:\nals 7,5 mg Normethadon und zusätzlich\n,, (1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem                        mindestens 10 mg Oxyphenylmethyl-\nTage Arzneien verschrniben, die insgesamt nur                           aminopropanol sowie mindestens 6 mg\neinen der in § 9 Abs. 1 genannten Stoffe oder                           oxyaethylierten Kokosfettalkohol 18\neine der in § 9 Abs. 1 genannten Zubereitungen                          ÄO (Äthylenoxyd)","Nr. 53 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960                     771\nenthalten; die abgabefertige Arznei darf nicht        12. Hinter § 29 wird eingefügt:\nmehr als 15 ccm Lösung oder nicht mehr als 20                              „IVa Ausnahmen\nTabletten enthalten.\"\n§ 29a\n9. § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:                       Die Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 1 und der\n§§ 22 bis 29 gelten nkht für Arzneien, die i:n\n,,(4) Auf Versdueibungen von Arzneien, die\n§ 10 a genannte Stoffe enthalten.\"\nin § lO a genannte Stoffe enthalten, finden die\nAbsätze 1 bis 3 keine Anwendung. Auf diesen\n§ 2\nVerschreibungen müssen angegeben sein\nDie Bezeichnungen der durch § 2 Nr. 4 der Ver-\n1. Name und Anschrift des Arztes, Zahn-\nordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe\narztes oder Tierarztes,\nunter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom\n2. Tag der Ausfertigung,                   16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 402) in die Be-\n3. Gebrauchsanweisung, aus der die Ein-    täubungsmittelbücher II bis IV eingefügten Spalten\nzelgabe und die Häufigkeit ihrer An-    werden gestrichen. Die freien Spalten sind zur Ein-\nwendung ersichtlich sein muß,           tragung von Betäubungsmitteln zu verwenden, für\ndie keine Spalte vorgesehen ist.\n4. Unterschrift des Arztes,    Zahnarztes\noder Tierarztes.                                                   § 3\nBeabsichtigt der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,           Es treten außer Kraft:\ndie Arzneien selbst anzuwenden, so hat er auf            1. Die Verordnung über den Verkehr mit Kodein\nder Verschreibung an Stelle der Gebrauchs-\nund Aethylmorphin vom 24. Januar 1934\nanweisung ,Praxisbedarf' oder ,Krankenhaus-\n(Reichsgesetzbl. I S. 58),\nbedarf' anzugeben.\"\n2. die Polizeiverordnung über Athylmorphin und\n10. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 7               Kodein vom 18. November 1942 (Reichs-\nund 8\" durch die Worte ,,§§ 7, 8 und 10a\"                   gesetzbl. I S. 663).\nersetzt.                                                                         § 4\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\n11. § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:                fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n,, (7) Der Apotheker hat bei der Abgabe von\nArzneien, die in § 10 a genannte Stoffe enthal-                                  § 5\nten, auf der Verschreibung die Abgabe und den           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in\nTag der Abgabe zu vermerken.\"                         Kraft.\nBonn, den 26. September 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","772                                   Bundesg-e,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\nvon Betäubungsmitteln\nVom 26. September 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 5, des § 6 Abs. 1 sowie               Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) die\ndes § 12 dE!S Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929               Erteilung eines Einfuhrscheins zu beantragen.\n(Reichs,gesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten          Dem Antrag ist ein ordnungsmäßig ausgefülltes\nGesetzes zur Anderung des Opiumgesetzes vom                     Formblatt des Einfuhrscheins (Anlage 2) beizu-\n9. Januar 1934 (Reichsgeselzbl. I S. 22) in Verbin-             fügen.\ndung mit Artikel 129 Abs 1 des Grundgesetzes ver-                  (2) Einfuhrscheine dürfen nur für Fälle des\nordnet die Bundes; egierung:                                    unmittelbaren Bedarfs beantragt werden.\n(3) Der mit Genehmi,gungsvermerk versehene\n§ 1                                 Einfuhrschein wird durch das Bundesgesundheits-\nDie Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und               amt (Bundesopiumstelle) an den Antragsteller\nAusfuhr von Betäubungsmitteln vom 1. April 1930                 zurückgesandt.\"\n(Reichsgesetzbl. I S. 114) wird wie folgt ,geändert:         3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Er gilt vom Tage der Ausstellung für die Dauer\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                 von drei Monaten und kann auf Antrag um wei-\n,,§ 1                              tere drei Monate verlängert werden.\"\nDie Vorschriften dieser Verordnung geiten für          4. In § 5 Abs. 1 und in den §§ 7, 8 und 18 werden\n1. die unter das Opiumgesetz fallenden                 die Worte „oder Freibezirk\" gestrichen.\nStoffe und Zubereitungen,\n5. Iri § 15 Abs. 2 werden die Worte „der Zoll-\n2. Zubereitungen von                                   begleitschein I\" durch die Worte „der Vordruck\na) Acetyldihydrokodein                              des Zollbegleitscheins A\" ersetzt.\nb) Aethylmorphin\n6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „di,e Ver-\nc) Dihydrokodein\nfügung des Reichsministers der Finanzen vom\nd) Kodein                                           16. April 1928 - II a 834 - (Reichszollblatt S. 143)\ne) Pholcodin                                        oder die .:m ihre Stelle tretende Anordnung\"\noder deren Salze, wenn sie in abgeteilter           durch die Worte „der § 12 der Post-Zollordnung\nArzneiform mehr als 0,1 g eines dieser              vom 31. Januar 1940 (Reichsministerialblatt S. 45)\"\nStoffe je Teilmenge und in der Form der             ersetzt.\nLösung oder Verreibung mehr als 10 vom                                     § 2\nHundert eines dieser Stoffe enthalten.\"\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                                                     § 3\n(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in\nauf vorgeschriebenem Formblatt (Anla,ge 1) beim          Kraft.\nBonn, den 26. September 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960                             773\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel\nVom 26. September 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des         Empfänger und die an diese veräußerten oder abge-\n§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929                gebenen Gesamtmengen mitzuteilen. Sind keine\n(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten       Stoffe oder Zubereitungen veräußert oder abge-\nGesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom                 geben worden, so ist dies mitzuteilen. Die Empfän-\n9. Januar 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 22) in Verbindung      ger, soweit sie Inhaber einer Erlaubnis zum Handel\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet          nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes sind, haben dem\ndie Bundesregierung:                                        Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) inner-\nhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderviertel-\n§ 1\njahres für das vorausgegangene Kalendervierteljahr\nDer Bezugscheinpflicht nach § 4          Abs. 1 des      die erhaltenen Gesamtmengen der Stoffe und Zu-\nOpiumgesetzes unterliegen nicht                             bereitungen und den am Ende des Kalenderviertel-\njahres vorhandenen Bestand mitzuteilen.\n1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-\n(2) Werden in § 1 genannte Stoffe oder Zube-\nnannten und die diesen gleichgestellten Stoffe;\nreitungen an Apotheken veräußert oder abgegeben,\n2. folgende Stoffe und Zubereitungen:                    so sind sie nur in ihrer Gesamtmenge mitzuteilen.\na) Pulvis Ipecacuanhae opiatus, auch in Ta-                                      § 3\nbletten,\nEs werden aufgehoben:\nb) Neurophilinpillen mit einem Gehalt von\n0,05 g Opium für medizinische Zwecke,                1. Die Verordnung über den Fortfall der Bezug-\n0,02 g Radix Valerianae, 0,005 g Extractum              scheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom 21. Sep-\nAloes und 0,002 g Endophenolphthalein,                  tember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 513),\nc) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt           2. die Zweite Verordnung über den Fortfall der\nvon 0,005 g Dicodid hydrochloricum und                  Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom\n0, 1 g Cardiazol in 1 g Lösung,                         30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1090),\nd) Herba Cannabis indicae,                              3. die Dritte Verordnung über den Fortfall der\ne) Extractum Cannabis indicae,                              Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom\nf) Tinctura Canabis indicae,                               8. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1349),\ng) Arzneispezialitäten, die Benzylmorphin oder          4. die Vierte Verordnung über den Fortfall der\nseine Salze enthalten.                                  Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom\n31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 454).\n§ 2                                                         § 4\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1             Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndes Opiumgesetzes, der in § 1 genannte Stoffe oder          sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nZubereitungen veräußert oder abgibt, hat dem Bun-\ndesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb                                        § 5\ndes ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in\nfür das vorausgegangene Kalendervierteljahr die             Kraft.\nBonn, den 26. September 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder","774                                  Bunde1s,g e1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\nVerordnung\nüber die Umlage auf Betäubungsmittel\n(Betäubungsmittel-Umlageverordnung)\nVom 26. September 1960\nAuf Grund des § 11 Abs. 1 de,s Opiumgesetzes                                          § 3\nvom 10. De,zember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in\nWer Betäubungsmittel ausführt, für die nach § 1\nder Fassuing des Zweiten c;esetzes zur Änderung                eine Umlaige entrichtet worden ist, erhält die Um-\ndes Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichs-                  lage auf Antrag zurückerstattet.\ngesetzbl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:                                                 § 4\nDie Umlage ist vom Zahlungspflichtigen unaufge-\n§ 1                                  fordert innerhalb des ersten Monats eines jeden Ka-\n1,endervierteljahres für das vorausgegangene Ka-\nE'ine Umlage hat zu entrichten, wer folgende Be-             lendervierteljahr unter Angabe der Menge der\ntäubungsmittel herstellt und im Inland in den Ver-             umlagepflichti,gen Stoffe und Zubereitungen oder\nkehr bringt oder aus dem Ausland einführt:                     deren Salze an das Bunde,sg,esundheitsamt (Bundes-\n1. Stoffe nach § 1 Abs. l Nr. 1 Buchstaben b und c          opiumstelle) zu •entrichten.\ndes Opiumgesetzes sowie diesen gleichgestellte                                     § 5\nStoffe, mit Ausnahme von Thebain und Ek,go-\nnin und deren Salze;                                        Die Verordnung über die Umlage auf Betäubungs-\nmittel vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212)\n2. Zubereitungen aus Rohopium oder aus Opium                 in der Fassung der Sechsten Verordnung über die\nfür medizinische Zwecke mit einem Gehalt von             Unterstellung weiter_er Stoffe unter die Bestimmun-\nmehr als 20 vom Hundert Morphin.                         gen des Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941 (Reichs-\n,gesetzbl. I S. 328) und der Verordnung über die\n§ 2                                  Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmun-\ngen des Opiumgesetzes vom 16. Juni 1953 (Bundes-\n(1) Die Umlage beträgt einhundert Deutsche Mark\ngesetzbl. I S. 402) wird aufgehoben.\nje Kilogramm\n1. der Stoffe nach § 1 Nr. 1,                                                     § 6\n2. des in Zubereitungen nach § 1 Nr. 2 ent-                Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nhaltenen Morphinsalzes.                              sie im Land BerHn in Kraft gesetzt wird.\n(2) Sind Stoffe nach § 1 Nr. 1 in Zubereitungen                                       § 7\nenthalten, SCJ beträgt di,e Umlage einhundert\nDeutsche Mark je Kilogramm der in diesen Zu-                      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in\nbereitungen enthaltenen Stoffe.                                Kraft.\nBonn, den 26. September 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Sc h r ö de r"]}