{"id":"bgbl1-1960-53-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":53,"date":"1960-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/53#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_53.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel","law_date":"1960-09-26T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1960                             773\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel\nVom 26. September 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des         Empfänger und die an diese veräußerten oder abge-\n§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929                gebenen Gesamtmengen mitzuteilen. Sind keine\n(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten       Stoffe oder Zubereitungen veräußert oder abge-\nGesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom                 geben worden, so ist dies mitzuteilen. Die Empfän-\n9. Januar 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 22) in Verbindung      ger, soweit sie Inhaber einer Erlaubnis zum Handel\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet          nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes sind, haben dem\ndie Bundesregierung:                                        Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) inner-\nhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderviertel-\n§ 1\njahres für das vorausgegangene Kalendervierteljahr\nDer Bezugscheinpflicht nach § 4          Abs. 1 des      die erhaltenen Gesamtmengen der Stoffe und Zu-\nOpiumgesetzes unterliegen nicht                             bereitungen und den am Ende des Kalenderviertel-\njahres vorhandenen Bestand mitzuteilen.\n1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-\n(2) Werden in § 1 genannte Stoffe oder Zube-\nnannten und die diesen gleichgestellten Stoffe;\nreitungen an Apotheken veräußert oder abgegeben,\n2. folgende Stoffe und Zubereitungen:                    so sind sie nur in ihrer Gesamtmenge mitzuteilen.\na) Pulvis Ipecacuanhae opiatus, auch in Ta-                                      § 3\nbletten,\nEs werden aufgehoben:\nb) Neurophilinpillen mit einem Gehalt von\n0,05 g Opium für medizinische Zwecke,                1. Die Verordnung über den Fortfall der Bezug-\n0,02 g Radix Valerianae, 0,005 g Extractum              scheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom 21. Sep-\nAloes und 0,002 g Endophenolphthalein,                  tember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 513),\nc) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt           2. die Zweite Verordnung über den Fortfall der\nvon 0,005 g Dicodid hydrochloricum und                  Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom\n0, 1 g Cardiazol in 1 g Lösung,                         30. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1090),\nd) Herba Cannabis indicae,                              3. die Dritte Verordnung über den Fortfall der\ne) Extractum Cannabis indicae,                              Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom\nf) Tinctura Canabis indicae,                               8. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1349),\ng) Arzneispezialitäten, die Benzylmorphin oder          4. die Vierte Verordnung über den Fortfall der\nseine Salze enthalten.                                  Bezugscheinpflicht bei Betäubungsmitteln vom\n31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 454).\n§ 2                                                         § 4\n(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1             Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndes Opiumgesetzes, der in § 1 genannte Stoffe oder          sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nZubereitungen veräußert oder abgibt, hat dem Bun-\ndesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb                                        § 5\ndes ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in\nfür das vorausgegangene Kalendervierteljahr die             Kraft.\nBonn, den 26. September 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder"]}