{"id":"bgbl1-1960-53-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":53,"date":"1960-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_53.pdf#page=8","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln","law_date":"1960-09-26T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["772                                   Bundesg-e,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\nvon Betäubungsmitteln\nVom 26. September 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 5, des § 6 Abs. 1 sowie               Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) die\ndes § 12 dE!S Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929               Erteilung eines Einfuhrscheins zu beantragen.\n(Reichs,gesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten          Dem Antrag ist ein ordnungsmäßig ausgefülltes\nGesetzes zur Anderung des Opiumgesetzes vom                     Formblatt des Einfuhrscheins (Anlage 2) beizu-\n9. Januar 1934 (Reichsgeselzbl. I S. 22) in Verbin-             fügen.\ndung mit Artikel 129 Abs 1 des Grundgesetzes ver-                  (2) Einfuhrscheine dürfen nur für Fälle des\nordnet die Bundes; egierung:                                    unmittelbaren Bedarfs beantragt werden.\n(3) Der mit Genehmi,gungsvermerk versehene\n§ 1                                 Einfuhrschein wird durch das Bundesgesundheits-\nDie Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und               amt (Bundesopiumstelle) an den Antragsteller\nAusfuhr von Betäubungsmitteln vom 1. April 1930                 zurückgesandt.\"\n(Reichsgesetzbl. I S. 114) wird wie folgt ,geändert:         3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Er gilt vom Tage der Ausstellung für die Dauer\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                 von drei Monaten und kann auf Antrag um wei-\n,,§ 1                              tere drei Monate verlängert werden.\"\nDie Vorschriften dieser Verordnung geiten für          4. In § 5 Abs. 1 und in den §§ 7, 8 und 18 werden\n1. die unter das Opiumgesetz fallenden                 die Worte „oder Freibezirk\" gestrichen.\nStoffe und Zubereitungen,\n5. Iri § 15 Abs. 2 werden die Worte „der Zoll-\n2. Zubereitungen von                                   begleitschein I\" durch die Worte „der Vordruck\na) Acetyldihydrokodein                              des Zollbegleitscheins A\" ersetzt.\nb) Aethylmorphin\n6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „di,e Ver-\nc) Dihydrokodein\nfügung des Reichsministers der Finanzen vom\nd) Kodein                                           16. April 1928 - II a 834 - (Reichszollblatt S. 143)\ne) Pholcodin                                        oder die .:m ihre Stelle tretende Anordnung\"\noder deren Salze, wenn sie in abgeteilter           durch die Worte „der § 12 der Post-Zollordnung\nArzneiform mehr als 0,1 g eines dieser              vom 31. Januar 1940 (Reichsministerialblatt S. 45)\"\nStoffe je Teilmenge und in der Form der             ersetzt.\nLösung oder Verreibung mehr als 10 vom                                     § 2\nHundert eines dieser Stoffe enthalten.\"\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                                                     § 3\n(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in\nauf vorgeschriebenem Formblatt (Anla,ge 1) beim          Kraft.\nBonn, den 26. September 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}