{"id":"bgbl1-1960-52-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":52,"date":"1960-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks","law_date":"1960-09-23T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["761\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960               Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1960                                     Nr. 52\nTag                                          Inhalt:                                           Seite\n23. 9.60 Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks                            761\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                               763\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks\nVom 23. September 1960\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 9 und 17       (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\ndes Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der      wissenschaftliche Untersuchungen und für Züch-\nFassung vom 26 August 1949 (Gesetzblatt der Ver-        tungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 308)     soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmel-\nin Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Zweiten Verord-         pilzes nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entschei-\nnung über die Erstreckung von Landwirtschafts-          dung ist die Biologische Bundesanstalt für Land- und\nrecht der Verwaltung des V ercinigten Wirtschafts-      Forst:wirtschaft zu hören.\ngebietes auf <lie Uinder Baden, Rheinland-Pfalz,\nWürttemberg-Hohenzollern und den bayerischen                                     § 3\nKreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.             Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur\nS. 180) und mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-      Bekämpfung des Blauschimmelpilzes oder zur Ver-\nzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-            hütung seiner Ausbreitung erforderlich ist, die Ver-\nordnet:                                                 nichtung befallener Pflanzen anordnen.\n§ 1\n(1) Auf Grundstücken, die vom Blauschimmelpilz                                 § 4\ndes Tabaks (Peronospora tabacina) befallen sind,           Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Tabak-\ndarf Tabak im folgenden Anbaujahr nicht angebaut        pflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde\nwerden. Die Grundstücke sind während des Anbau-         das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des\nverbots von Tabakpflanzen freizuhalten.                 Blauschimmelpilzes an Tabak unter Angabe von\n(2) Befallene Grundstücke sind spätestens bis zum    Umfang des Bestandes sowie von Standort und Her-\nAblauf des 30. September abzuernten oder zu räu-        kunft der Pflanzen unverzüglich anzuzeigen.\nmen. Nicht oder nicht mehr zur Verarbeitung be-\nstimmte Teile von Tabakpflanzen dieser Grundstücke                                § 5\nsind unverzüglich zu vernichten.                           Zur Feststellung des Befalls oder zur Nachprüfung\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für    des Befallsverdachts kann die zuständige Behörde\nnichtbefallene Teile eines Grundstücks Ausnahmen        Anzuchtanlagen und Feldbestände von Tabak unter-\n.von Absatz 1 und 2 zulassen, soweit hierdurch nicht     suchen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von\ndie Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Blau-         Tabakpflanzen sind verpflichtet, den mit der Unter-\nschimmelpilzes begründet wird.                          suchung beauftragten Verwaltungsangehörigen und\nSachverständigen die Untersuchung und den Zutritt\n§ 2                           zu Grundstücken und Raumen zu gestatten.\n(1) Tabaksamen von einem befallenen Grundstück\n§ 6\noder aus einem: Betrieb, zu dem ein befallenes\nGrundstück gehört, dürfen nicht als Saatgut verwen-        Wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndet werden. Befallene und befallsverdächtige Tabak-        1. entgegen § 1 Abs. 1 Tabak anbaut oder Grund-\nsämlinge sind zu vernichten.                                  stücke nicht von Tabakpflanzen freihält,\nZ 1997 A","762                               Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. der Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 zum Ab-                                    § 7\ner~ten, zum Räumen oder zur Vernichtung von\nTeilen von Tabakpflanzen nicht nachkommt,             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n3. entgegen § 2 Abs. 1 Tabaksamen als Saatgut\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung\nverwendet oder Tabaksämlinge nicht vernichtet,\nüber die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-\n4. der Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht recht-\nwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\nzeitig oder nicht vollständig nachkommt,\n25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\n5. entgegen § 5 Verwaltungsangehörigen oder\nBerlin.\nSachverständigen die Untersuchung oder den\nZutritt zu Grundstücken oder Räumen nicht ge-\nstattet,\n§ 8\nbegeht eine Zuwiderhandluny im Sinne des § 13\n~bs. 1 d_es Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nm Verbmdung mit dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954.        kündung in Kraft.\nBonn, den 23. September 1960\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}