{"id":"bgbl1-1960-51-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":51,"date":"1960-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1960-09-14T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1960                                                                                                                      Nr. 51\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n14. 9. 60 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   745\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . • . . • . . . . . . . . . •                                           759\nIn Teil II Nr. 47, ausgegeben am 17. September 1960, sind veröffentlicht: Erste Verordnung zur Änderung der Erlär ·\nterungen zum Deutschen Zolltarif 1960. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der\nInternationalen Arbeitsorganisation üher das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (Inkraft-\ntreten für den Malaiischen Bund). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Aus-\nlandsschulden (Erstreckung auf die Region Syrien der Vereinigten Arabischen Republik). - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in\nEuropa (Inkrafttreten für Belgien und das Vereinigte Königreich). -                                                 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger\nSteuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete. - Berichtigung der Sechsten Änderungsverord-\nnung zur Schiffsbesetzungsordnung vom 3. Oktober 1957.\nAchte Verordnung zur .Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 14. September 1960\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuer-                                               1. § 2 erhält die folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1833) und des Straßenbaufinanzie-                                                                                                  ,,§ 2\nrungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I                                                        (1) Die Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des Ge-\nS. 201) wird verordnet:                                                                              setzes wird nach dem höchsten in Betracht kom-\nArtikel 1                                                                    menden Steuersatz des § 2 des Gesetzes erhoben.\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-                                                         (2) Die Anteilsteuer wird nicht erhoben,\nsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                                                                1. wenn und soweit die Waren nachweis-\nS. 237, 280) in der Fassung der Dritten Verordnung                                                                     lich in einem Freihafen unter Verwen-\nzur .Änderung der Verordnung zur Durchführung                                                                          dung versteuerten Mineralöls hergestellt\ndes Mineralölsteuergesetzes vom 19. Dezember 1955                                                                      worden sind,\n{Bundesgesetzbl. I S. 801), der Verordnung zur .Än-\n2. wenn der Mineralölanteil zehn Gewichts-\nderung der Verordnung über Zollbegünstigungen\nhundertteile nicht übersteigt.\"\nzur Förderung des Luftverkehrs (Luftfahrtbetrieb-\nstoffe) und der Verordnung zur Durchführung des                                                 2. Die §§ 5 bis 51 werden durch die folgenden Be-\nMineralölsteuergesetzes vom 14. Februar 1956 {Bun-                                                   stimmungen ersetzt:\ndesgesetzbl. I S. 81), der Fünften Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                                                         „Zu § 3 des Gesetzes\nMineralölsteuergesetzes vom 19. Dezember 1956                                                                                                         § 5\n(Bundesgesetzbl. I S. 947), der Verordnung zur An-                                                       (1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes\npassung von Verbrauchsteuergesetzen und von                                                          ist ein Betrieb, in dem steuerbares Mineralöl ge-\nDurchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuerge-                                                      wonnen oder bearbeitet wird, je,doch mit den Ein-\nsetzen an den Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958                                                      schränkungen, die sich aus den Absätzen 2 und 3\n(Bundesgesetzbl. I S. 3) und der Verordnung zur An-                                                 ergeben. Dies gilt auch im Zollvormerkverfahren,\npassung von Verbrauchsteuergesetzen und von                                                          nicht aber im Zollbindungsverfahren.\nDurchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuerge-\nsetzen an den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Ja-                                                         (2) Das Mischen von Mineralölen miteinan-\nnuar 1959 {Bundesgesctzbl. I S. 5) wird wie folgt                                                    der oder auch mit anderen Stoffen in einem\ngeändert:                                                                                            Steuerlager gilt nicht als Mineralölherstellung,\nZ 1997 A","746                                  Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsoweit es in dieser Verordnung ausdrücklich zu-                 5. Anlagen, in denen im wesentlichen nur die\ngelassen ist. Im übrigen gilt das Mischen in Be-                    für die Mineralölherstellung benötigte Ener-\ntrieben, die nicht schon aus einem anderen                          gie gewonnen wird,\nGrunde Herstellungsbetriebe sind, nur dann als\n6. Anlagen, die der Reinigung oder Beseiti-\nHerstellung, wenn\ngung von Abwässern der Mineralölherstel-\n1. Schweröle dazu auf mehr als 110° C, an-                  lung dienen,\ndere Mineralöle auf mehr als 50° C er-\n7. betriebseigene Werkstätten, denen im we-\nwärmt oder\nsentlichen nur die Instandhaltung der in den\n2. dadurch                                                  Nummern 1 bis 6 genannten Anlagen obliegt.\na) steuerbare Mineralöle unter Mitver-\nwendung nicht steuerbarer Braun-                                        § 7\nkohlenteerölc oder                               (1) Mineralöl gilt als aus dem Herstellungsbe-\nb) Schmieröle aus anderen Stoffen oder            trieb entfernt oder als innerhalb des Betriebs ent-\nunter Mitverwendung anderer Stoffe            nommen, sobald es aus den angemeldeten Lager-\nals Schmieröle hergestellt werden.            stätten entnommen ist. Verliert ein Betrieb die\nDie Zugabe von anderen Stoffen als Mineralölen               Eigenschaft als Herstellungsbetrieb, so gilt alles\nbis zu fünf Gewichtshundertteilen zu Schmierölen             Mineralöl, das sich in dem Betrieb befindet, als\noder nur von Additives zu Mineralölen gilt nicht             in diesem Zeitpunkt aus dem Herstellungsbetrieb\nals Mineralölherstellung.                                    entfernt.\n(3) Für Betriebe, die nicht schon aus einem                  (2) Verbrauch ist auch die Verwendung zur\nanderen Grunde Herstellunqsbetriebe sind, gel-               Herstellung nicht steuerbarer Erzeugnisse. Als\nten nicht als Mineralölherstellung                           Verbrauch gilt auch das Vermischen von Leicht-\n1. das Gewinnen von Mineralöl in Vorrich-            ölen mit Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des\ntungen zur Reinigung oder Reinhaltung             Gesetzes, wenn das Gemisch ein Mineralöl des\nvon Gewässern odt~r beim Reinigen von             niedrigeren Steuersatzes ist. § 4 Abs. 1 bleibt un-\nPutzstoffen, Arbeitskleidern oder Alt-            berührt.\npapier, wenn das Mineralöl nicht weiter\nZu §§ 5 und 6 des Gesetzes\nbearbeitet wird,\n§ 8\n2. das Trocknen oder das rein mechanische\nReinigen von Mineralöl vor der ersten                (1) Für die Steueranmeldung ist das vorge-\nVerwendung,                                       schriebene Muster zu verwenden.\n3. das rein mechanische Reinigen von Mine-               (2) Die in der Anmeldung errechnete Steuer\nralöl, das im Betrieb selbst nach Num-            ist ohne Anforderung spätestens am Fälligkeits-\nmer 1 gewonnen oder aus Waren der                 tage zu zahlen.\nAbschnitte XVI und XVII des Zolltarifs\nentnommen worden ist, wenn das Mine-              Zu § 7 des Gesetzes\nralöl ausschließlich im Betrieb selbst wie-                                 § 9\nder verwendet wird,\n(1) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet ein-\n4. das Wiedergewinnen oder auch das Auf-\ngeführt wird, ist zu gestellen und anzumelden.\narbeiten von Mineralöl, das im Betrieb\nSoweit im Zollrecht eine schriftliche Anmeldung\nsteuerbegünstigt verwendet worden ist,\nvorgeschrieben ist, kann die Anmeldung zur\nwenn das Mineralöl ausschließlich im Be-\nSteuerfestsetzung darin aufgenommen werden.\ntrieb selbst zu einem steuerbegünstigten\nSonst ist das nach § 8 vorgeschriebene Muster\nZweck verwendet, an einen Herstellunqs-\nzu verwenden. Im kleinen Grenzverkehr und im\nbetrieb abgegeben, ausgeführt, vernich-\nReiseverkehr genügt eine mündliche Anmel-\ntet oder auch mit Genehmigung des\nHauptzollamts an einen Drilten zur                dung.\nsteuerbegünstigten Verwendung abge-                  (2) Im Interzonenverke:hr hat eine Uberwei-\ngeben wird.                                       sung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\n§ 6                                ten über diesen Verkehr für die Steuerschuld und\nfür die persönliche Haftung die gleiche Wirkung\nTeile des Herstellungsbetriebes sind\nwie eine Abfertigung im Zollanweisungsverfah-\n1. Lagerstätten für die Rohstoffe zur Mineralöl-           ren nach den Vorschriften des Zollrechts.\nherstellung,\n2. Betriebsanlagen, die der Gewinnung oder                    (3) Wird Mineralöl zu einem Zollvormerklager\nder Bearbeitung von Mineralöl dienen,                  abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur in be•\ngründeten Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten.\n3. Lagerstätten für Zwischen-, Fertig- und\nNebenerzeugnisse der Mineralölherstellung,                (4) Für Mineralöl, das aus einem Bearbeitungs-\n4. Rohrleitungen und andere Anlagen oder                   oder Verarbeitungsverkehr in einem Freihafen\nTransportmittel zur Beförderung von Roh-               oder aus einem Freihafensonderlagerverkehr\nstoffen, Minernlölen und Nebenerzeugnissen             nach den Bestimmungen des Zollrechts in das Er-\ninnerhc1lb der in den Nummern 1 bis 3 und              hebungsgebiet eingeführt wird, gelten die folgen-\n5 bis 7 bezeichneten Anlagen,                        . den besonderen Bestimmungen:","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960                        74''1\n1. Das Mineral öl, für das die Steuerschuld     benem Muster in zwei Stücken spätestens am\nin einem Kalendermonat unbedingt ent-        siebenten Arbeitstage nach der Versendung der\nstanden ist, ist abweichend von Absatz 1     für den Empfänger zuständigen Zollstelle anzu-\nder Zollstelle 'bis zum fünfzehnten Tag     melden. Für die Versendung von unversteuertem\ndes folgernfon Monats zur Steuerfestset-    Mineralöl im Schiffstransport, vor allem bei Sam-\nzung anzumelden.                             meltransporten, kann das HauptzoÜamt die Frist\n2. Die Steuerschuld wird abweichend von         zur Abgabe der Versendungsanmeldung ange-\n§ 7 Abs. 1 d<:s Gesetzes am fünfund-        messen verlängern.\nzwanzigsten Tag des zweiten Monats              (2) Der Versender kann sich zur Abgabe der\nnach dem Entstehen der Steuerschuld          Versendungsanmeldung eines vom Hauptzollamt\nfällig. Zahlungsaufschub ist nicht zu-\nzugelassenen Treuhänders bedienen.\nlässig.\n3. § 8 gilt entsprechend.                          (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\nsen, daß die in einem Kalendermonat an den glei-\n(5) Absatz 1 Slitzc 1 bis 3 und die Absätze 2\nchen Empfänger abgegebenen Mineralölmengen\nbis 4 gelten entsprechend bei der Einfuhr von\nmit einer Sammelversendungsanmeldung späte-\nWaren, die der Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des\nstens am siebenten Tag des folgenden Kalender-\nGesetzes unterliegen.\nmonats angemeldet werden, wenn die Steuerbe-\nlange dadurch nicht gefährdet werden. Es kann\nZu § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nbei Versendungen innerhalb des Bezirks einer\n§ 10                          Zollstelle weitere Erleichterungen zulassen.\n(1) Mineralöl in einem Herstellungsbetrieb, das                              § 13\nausgeführt oder zum Zollverkehr abgefertigt wer-\nden soll, ist der zusti:indigen Zollstelle vor der        (1) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn\nEntfernung aus dem Betrieb mit einem Mineralöl-        Mineralöl zur weiteren Bearbeitung an einen an-\nbegleitschein nach vor~ieschriebenem Muster in         deren angemeldeten Herstellungsbetrieb abge•\nzwei Stücken anzumelden. An Stelle des Mineral-        geben wird. Sie geht auf den Empfänger über,\nölbegleitscheins kann c~ine andere Anmeldung           wenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in\nzugelassen werden, wenn die Steuerbelange da-          Besitz nimmt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl\ndurch nicht beeintrüchligl werden.                     in den empfangenden Herstellungsbetrieb aufge-\nnommen wird oder wenn es während der Beför-\n(2) Für die Beförderunq mit Mineralölbegleit-        derung untergeht. Sie wird unbedingt, wenn der\nschein und die Wieder~Jesl.ellun~J gelten die Vor-     Bestimmung zuwider über das Mineralöl verfügt\nschriften über das Zollanweisungsverfahren ent-        wird oder wenn der Empfänger es nicht unver-\nsprechend. Für die Steuerschuld ist nur in be-         züglich in seinen Herstellungsbetrieb aufnimmt.\ngründeten Ausnahmefüllen Sicherheit zu leisten.\n(2) Eine bedingte Steuerschuld, die durch Ab-\nfertigung von Mineralöl zum Zollvormerkverkehr\n§ 11\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes entstanden ist, fällt\n(1) Die Steuerschuld für Mineralöl, das zur Aus-     weg, wenn das Mineralöl im Zollverkehr in einen\nfuhr oder zur Ablertinlmg zum Zollverkehr ord-         Herstellungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Satz 2) aufge-\nnun~Jsgemäß angemeldet worden ist, entsteht mit        nommen wird.\nder Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb be-\n§ 14\ndingt. Sie fällt weg, wenn das Mineralöl ausge-\nführt oder zum Zollverkehr abgefertigt wird               (1) Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an\noder wenn es während der Beförderung inner-            die Abfertigung zum freien Verkehr oder an die\nhalb der Gesl.ellungsfrist untergeht. Sie wird un-     Abfertigung nach den Rechtsvorschriften über den\nbedingt, wenn das Mineralöl nicht fristgerecht         Interzonenverkehr unversteuert zur weiteren Be-\nwiedergestellt oder wenn der Bestimmung zu-            arbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht\nwider über das Mineralöl verfügt wird.                 werden, so ist dies gleichzeitig mit dem Antrag\nauf Abfertigung, beim Eingang im Interzonen-\n(2) Ist Mineralöl in einem Zollvormerkverkehr\nverkehr mit der Anmeldung, schriftlich anzu-\nhergestellt worden (§ 5 Abs. 1 Satz 2) und wird\nmelden.\nes im Anschluß an diesen Zollvormerkverkehr\nzu weiteren Zollverkehren abgefertigt, so fällt           (2) Ist die Abfertigungszollstelle nicht für den\ndie bedingte Steuerschuld nicht weg, die bei der       Herstellungsbetrieb zuständig, so ist das Mineral-\nEntfernung aus dem Herstellungsbetrieb entstan-        öl der zuständigen Zollstelle mit einem Mineral-\nden ist.                                               ölversendeschein nach vorgeschriebenem Muster\nzu überweisen. Das Hauptzollamt kann eine an-\nZu § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                        dere Anmeldung zulassen oder die Anmeldung\nerlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\n§ 12\ngefährdet werden. Für das Verfahren bei der\n(1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem           Uberweisung gelten die Vorschriften über das\nHerstellungsbetrieb an einen anderen angemel-          Zollanweisungsverfahren entsprechend. Nach der\ndeten Herstellungsbetrieb zur weiteren Bearbei-        Schlußabfertigung ist das Mineralöl dem Abferti-\ntung abgegeben, so hat es der Versender mit             gungsbefund entsprechend in das vorgeschrie-\neiner Versendungsu.nmeldung nach vorgeschrie-          bene Buch einzutragen. Hat die Abfertigungszoll-","748                                Bunde,sg e1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\nstelle von einer Nämlichkeitssicherung abgesehen               (2) Herstellung von Schmierstoffen im Sinne\nund nicht die Wiedergestellung und die Schluß-              des § 8 Abs. 3 Nr. 3 - a des Gesetzes ist die Her-\nabfertigung angeordnet, so ist das Mineralöl nach           stellung von Schmiermitteln der Nummern 27.10 -\nden Angaben im Mineralölversendeschein einzu-               B - 1 - b und 34.03 - A - 1 - b und B des Zolltarifs,\ntragen; der Versendeschein ist danach der Emp-              nicht jedoch von folgenden Erzeugnissen:\nfangszollstelle vorzulegen.\nFormenöl einschließlich Stanzöle für die\n(3) Im Verfahren nach Absatz 2 ist für die                      Herstellung keramischer Waren,\nSteuerschuld nur in begründeten Ausnahmefällen                       Schalungs- und Entschalungsöl,\nSicherheit zu leisten.\nTrennmittel,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn                   Rostschutz-, Korrosionssschutz- und korro-\nAdditives nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ohne An-\nsionsverhindernde Einfettmittel,\nteilsbesteuerung unmittelbar im Anschluß an die\nAbfertigung in einen Herstellungsbetrieb ver--                       Staub-, Kern- und sonstige Bindemittel,\nbracht werden sollen.                                                Preßwasserzusatz,\nlmprägnier- und Isoliermittel,\n§ 15\nFußboden-, Leder- und Hufpflegemittel,\n(1) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nach\nVergüteöl und dessen Gemische,\n§ 14 ordnungsgemäß angemeldet worden ist, ent-\nsteht mit der Abfertigung des Mineralöls bedingt.                    Weichmacher,\nSie geht auf den Empfänger über, wenn er oder                        Saturations- und Schaumdämpfungsmittel,\nsein Beauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt.                    Tränköl,\nSie fällt weg, wenn das Mineralöl innerhaH der                       Schädlingsbekämpfungsmittel.\nGestellungsfrist in den empfangenden Herstel-\nlungsbetrieb aufgenommen wird oder während                     (3) Die Verwendung unversteuerten Mineral-\nder Beförderung untergeht. Sie wird unbedingt,               öls wird nicht erlaubt, wenn das Mineralöl in\nwenn das Mineralöl nicht fristgerecht wiederge-             einem einheitlichen Verwendungsvorgang neben\nstellt, der Bestimmung zuwider über das Mineral-            einem begünstigten auch einen der nach § 8 Abs. 3\nöl verfügt wird, oder wenn der Empfänger es                 Nr. 3 - a bis c des Gesetzes ausgeschlossenen\nnicht unverzüglich in seinen Herstellungsbetrieb            Zweck erfüllt, es sei denn, daß der ausgeschlos-\naufnimmt.                                                   sene Zweck gegenüber dem begünstigten nur\n(2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt entspre-          untergeordnete Bedeutung hat.\nchend für die Anteilsteuerschuld für Additives\n(§ 14 Abs. 4). Die bedingte Anteilsteuerschuld                                         § 18\nfällt erst weg, wenn die Additives ihrer Bestim-\nmung entsprechend verwendet werden. Sie wird                   (1) Wer Mineralöl steuei;begünstigt verwenden\nunbedingt, wenn die Additives aus dem Herstel-              will, beantragt, soweit nicht die Erlaubnis allge-\nlungsbetrieb entfernt werden.                               mein erteilt ist, einen Erlaubnisschein bei dem\nHauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl ver-\nZu § 8 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes                            wendet werden soll, bei nicht ortsgebundener\n§ 16\nVerwendung bei dem Hauptzollamt, in dessen\nBezirk der Verwender seinen Geschäfts- oder\n(1) Eine Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 3            Wohnsitz hat.\nNr. 1 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium\nübliche chemisch-technische Prüfung.                           (2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken\nvorzulegen. Darin sind die Art des Mineralöls\n(2) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn\nnach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussicht-\nMineralölproben zur Untersuchung aus dem Her-\nlich für ein Jahr benötigte Menge und der Ver-\nstellungsbetrieb entfernt werden. Sie fällt mit der\nwendungszweck anzugeben. Jedem der beiden\nordnungsmäßigen Verwendung oder dem Unter-\nStücke sind beizufügen\ngang des Mineralöls weg.\n1. eine Beschreibung der Betriebs- und\n(3) Eine Steuerschuld entsteht nicht, wenn\nLagerräume und der mit ihnen in Ver-\nMinernlölproben zollamtlich zur Untersuchung\nbindung stehenden oder an sie angren-\nentnommen werden.\nzenden Räume sowie ein Plan der Be-\n§ 17                                           triebsanlage, in dem die Lagerstätte für\ndas Mineralöl (Mineralölempfangslager)\n(1) Verwendung zu gewerblichen Zwecken im\nkenntlich gemacht ist;\nSinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes ist die\nVerwendung in einem Gewcrbebctrit~b in Aus-                         2. eine Betriebserklärung, in der die Ver-\nübung des Gewerbes. Gewerbebetrieb in diesem                            wendung des Mineralöls genau beschrie-\nSinne ist ein Betrieb, dessen Inhaber eine mit der                      ben ist; darin ist anzugeben, ob und wie\nAbsicht fortgesetzter Gewinnerzielung unternom-                         bei der Verwendung etwa nicht aufge-\nmene ArbeilsUitigkcit selbständig und berufs-                           brauchtes Mineralöl weiter verwendet\nmäßig ausübt oder ausüben läßt. Als Gewerbe-                            werden soll, sowie ob bei der Verwen-\nbetriebe gelten auch Verkehrs- und Versorgungs-                         dung steuerbares Mineralöl gewonnen\nbetriebe des Staalcs und der Gemeinden oder Ge-                         oder wiedergewonnen wird und wie es\nmeindevcrbiinde sowie die Deutsche Bundesbahn.                          verwendet werden soll;","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960                       749\n3. eine Darstellung der Buchführung über               3. durch die Uberga.be des Verwendungs-\ndie Verwendung des steuerbegünstigten                  betriebes an einen anderen Inhaber,\nMineralöls;                                         4. durch Fristablauf.\n4. die Erklärung über die Bestellung eines\n(2) Das Hauptzollamt widerruft die Erlaubnis,\nBetriebsleiters zur Erfüllung der steuer-\nlichen Verpflichtungen (§ 190 der Reichs-    wenn\nabgabenordnung), wenn der Antragstel-               1. die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1\nler sie nicht selbst zu erfüllen beab-                 Satz 1 nicht mehr bestehen,\nsichtigt.                                           2. der Erlaubnisscheinnehmer verstorben\nFirmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-                 ist,\nregister eingelragcn sind, legen auf Verlangen                3. die juristische Person, der die Erlaubnis\ndes Hauptzollamts einen Registerauszug vor.                      erteilt worden ist, aufgelöst wird,\n(3) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben                  4. über das Vermögen des Erlaubnisschein-\nfordern, wenn sie für die Steueraufsicht nötig er-               nehmers das Konkursverfahren eröffnet\nscheinen. Es kann Angaben erlassen, die nach                     wird.\nLage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralöl-\nEs kann in den Fällen der Nummern 2 bis 4 vom\nempfangslager bedarf der Zulassung durch den\nWiderruf absehen, wenn dies innerhalb eines\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes.\nMonats nach dem maßgebenden Ereignis bean-\n(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist        tragt wird, die Voraussetzungen für die Erlaubnis\neines Erlaubnisscheins ein neuer Erlaubnisschein       weiterhin vorliegen und die Steuerbelange nicht\nüber gleichartiges Mineralöl zu dem gleichen           gefährdet sind.\nZweck beantragt, so brauchen die nach den Ab-\nsätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vor-         (3) Soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 ein beim\ngelegt zu werden, wenn und soweit in den dar-          Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Mine-\nralöl noch aufgebraucht werden, so kann das\ngestellten Betriebsverhältnissen Änderungen ein-\nHauptzollamt hierzu eine angemessene Nachfrist\ntreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der\nFall ist.                                              gewähren, wenn der Erlaubnisscheinnehmer dies\nvor dem Fristablauf beantragt.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch,· wenn Mine-\nralöl im Herstellungsbetrieb selbst zu anderen\nZwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes                                 § 21\nsteuerbegünstigt verwendet werden soll.                   (1) Der Betrieb des Erlaubnisscheinnehmers un-\nterliegt der Steueraufsicht.\n§ 19\n(2) Das Mineralölempfangslager ist möglichst\n(1) Ist der Antrag begründet und bestehen           in einem besonderen Raum unterzubringen. Im\nnicht schwerwiegende Bedenken gegen die steuer-        Mineralölempfangslager und in den Räumen, in\nliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, so er-       denen Mineralöl steuerbegünstigt verwendet\nteilt das Hauptzollamt unter dem Vorbehalt des         wird, sind Bekanntmachungen nach vorgeschrie-\nWiderrufs einen Erlaubnisschein. Der Erlaubnis-        benem Muster auszuhängen, in denen die zuge-\nschein kann in den Fiillen des § 8 Abs. 2 des Ge-      lassene Verwendung des Mineralöls angegeben\nsetzes unbefristet, im übrigen für höchstens drei      und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Ver-\nKalenderjahre erteilt werden.                          wendung hingewiesen ist. Der Oberbeamte des\n(2) Der Erlaubnisscheinnehmer hat einen be-         Aufsichtsdienstes kann im einzelnen Falle Aus-\nfristeten Erlaubnisschein innerhalb eines Monats       nahmen zulassen.\nnach dem Ablauf der Gültigkeitsfrist dem Haupt-           (3) Der Erlaubnisscheinnehmer führt nach nähe-\nzollamt abzuliefern. Ein unbefristeter Erlaubnis-      rer Weisung durch den Oberbeamten des Auf-\nschein ist zurückzugeben, wenn die Erlaubnis ent-      sichtsdienstes ein Belegheft.\nzogen oder die steuerbegünstige Verwendung\neingestellt wird.                                         (4) Der Erlaubnisscheinnehmer führt nach nähe-\nrer Weisung durch den Oberbeamten des Auf-\n(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, so hat       sichtsdienstes ein Verwendungsbuch nach vorge-\nder Erlaubnisscheinnehmer dies dem Hauptzoll-          schriebenem Muster. Das Hauptzollamt kann\namt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt          jederzeit weitere Anschreibungen anordnen, wenn\nerteilt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein,        die Steuerbelange es erfordern. Es kann an Stelle\nwenn die Voraussetzungen für die steuerbegün-          des Verwendungsbuches andere Anschreibungen\nstigte Verwendung von Mineralöl weiter be-             zulassen oder besondere Anschreibungen erlas-\nstehen.                                                sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\neinträchtigt werden. Hersteller, die das in ihrem\n§ 20\nBetrieb hergestellte Mineralöl nur im eigenen\n(1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt       Betrieb steuerbegünstigt verwenden, weise:µ den\nauf Erlaubnisschein zu verwenden, erlischt             Verbleib des Mineralöls nur im Betriebsbuch nach.\n1. durch Widerruf,\n(5) Ist die Erlaubnis für ein Kalenderjahr er-\n2. durch Verzicht des Erlaubnisscheinnch-       teilt worden, so ist das Verwendungsbuch späte-\nmers,                                        stens am 31. Januar des folgenden Jahres abge-","750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nschlossen und unterschrieben dem Oberbeamten            betriebliche Versandpapiere glaubwürdig belegt,\ndes Aufsichtsdienstes abzuliefern. Das abge-            die den Namen des Empfängers sowie Art,\nschlossene Verwendungsbuch und der Erlaubnis-           Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.\nschein sind mit einer entsprechenden Anzeige so-           (2) Der Lieferer darf steuerbegünstigtes Mine-\nfort abzuliefern, wenn der Erlaubnisscheinneh-          ralöl nur übergeben, wenn ihm oder seinem\nmer den Betrieb einem anderen Inhaber übergibt          Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des\noder wenn über sein Vermögen das Konkursver-            Beziehers vorliegt oder spätestens bei der Uber-\nfahren eröffnet wird.                                   gabe vorgelegt wird. Die Hinterlegung des Er-\nlaubnisscheines beim Lieferer ist unter den Be-\n(6) Ist die Erlaubnis für mehr als ein Kalender-\ndingungen nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen. Der\njahr erteilt worden, so ist das Verwendungsbuch\nLieferer oder der Beauftragte (Treuhänder) hat\nspätestens am letzten Tage des auf den Frist-\ndie im Erlaubnisschein vorgesehenen Eintragun-\nablauf folgenden Monats abzuliefern. Auf Anfor-\ngen unverzüglich vorzunehmen. Bei ununter-\ndern hat der Erlaubnisscheinnehmer zum 31. Ja-\nbrochener Lieferung oder bei oft wiederholten\nnuar jedes Jahres die im abgelaufenen Jahr ver-\nLieferungen an einen Empfänger kann zugelassen\nbrauchten Minernlölmengen anzumelden. Dies\nwerden, daß die im laufe eines Monats geliefer-\ngilt auch, wenn der falaubnisschein unbefristet\nten Mengen in einer Summe eingetragen werden.\nerteilt ist.\nEntnimmt der Erlaubnisscheinnehmer das Mine-\n(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind             ralöl seinem eigenen Herstellungsbetrieb oder\nbeim Erlaubnisscheinnehmer die Bestände an              Steuerlager, so braucht er es nicht im Erlaubnis-\nsteuerbegünstigten Mineralölen amtlich festzu-          schein einzutragen, wenn das Verwendungsbuch\nstellen. Dazu hat der Erlaubnisscheinnehmer das         oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschrei-\nVerwendungsbuch oder die statt dessen ange-             bungen in den gleichen Betriebsräumen geführt\nordnetEm Anschreibungen aufzurechnen und,               werden wie das Betriebsbuch oder das Lagerbuch.\nwenn der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes es               (3) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl\nverlangt, die Bestände schriftlich anzumelden.          auch aus dem Zollverkehr oder unmittelbar im\nAnschluß an die Einfuhr in das Erhebungsgebiet\n(8) Treten Verluste an Mineralöl ein, rlie die       beziehen. In diesem Falle gilt § 14 entsprechend.\nbetriebsüblichen unvermeidbaren Verluste über-          Der Anmeldung nach § 14 Abs. 1 ist der Erlaubnis-\nsteigen, so hat der Erlaubnisscheinnehmer dies          schein beizufügen.\ndem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes unver-\nzüglich anzuzeigen.                                        (4) Das steuerbegünstigte Mineralöl ist, soweit\nes nicht sofort verwendet wird, unverzüglich in\n(9) Die Aufsichtsbeamten können für steuer-          das Mineralölempf angslager aufzunehmen und\nliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineral-          dort bis zur Verwendung getrennt von anderem\nölen und von den steuerbegünstigt hergestellten         Mineralöl zu verwahren. Das Hauptzollamt kann\nErzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.                auf Antrag zulassen, daß das steuerbegünstigte\nMineralöl zusammen mit anderem gleichartigem\n(10) Der Erlaubnisscheinnehmer hat Änderun-          Mineralöl, auch unter Vermischen, gelagert wird,\ngen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhält-          wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht\nnisse unverzüglich dem Hauptzollamt schriftlich         und die Steuerbelange ausreichend gewahrt wer-\nanzuzeigen.                                             den können.\n(11) Die Erben oder die Liquidatoren haben              (5) Das steuerbegünstigte Mineralöl darf nur\ndem Hauptzollumt den Tod des Erlaubnisschein-           zu den im Erlaubnisschein angegebenen Zwecken\nnehmers oder den Auflösungsbeschluß unverzüg-           verwendet werden. Es darf an den Lieferer zu-\nlich schriftlich anzuzeigen. Dabe: ist der Erlaub-      rückgegeben werden. Es darf mit Bewilligung des\nnisschein vorzulegen. Dies gilt entsprechend für        Hauptzollamts zur Aufarbeitung in einen Her-\nden Konkursverwalter, wenn nicht der Erlaubnis-         stellungsbetrieb verbracht, an einen anderen\nscheinnehmer selbst die EröHnung des Konkurs-           Erlaubnisscheinnehmer oder ausnahmsweise auch\nverfahrens nach Absatz 5 angezeigt hat.                 an andere Personen abgegeben werden. Für die\nVersendung des Mineralöls gilt in diesen Fällen\n(12) Die Bestellung eines Betriebsleiters (§ 190     Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.\nder Reichsabgabenordnung) wird erst mit der\nZustimmung des Hauptzollamts wirksam.                      (6) Soweit bei der steuerbegünstigten Verwen-\ndung von Mineralöl nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes steuerbares Mineralöl gewonnen wird,\nist der Betrieb des Erlaubnisscheinnehmers Her-\n§ 22\nstellungsbetrieb. § 5 Abs. 3 bleibi; unberührt.\n(1) Der Erlaubnisscheinnehmer darf Mineralöl\nvon angemeldeten Herstellungsbetrieben oder                                     § 23\nSteuerlagern beziehen. Für die Versendung\ndes Mineralöls gilt § 12 entsprechend. Einer               (1) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn\nVersendungsanmeldung bedarf es nicht, wenn              Mineralöl\nder Lieferer die einzelnen Lieferungen durch                    1. zur Abgabe an Erlaubnisscheinnehmer\nEmpfangsbescheinigungen oder mit Zulassung                         aus dem Herstellungsbetrieb entfernt\ndes Oberbeamten des Aufsichtsdienstes durch                        wird,","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, dein 21. September 1960                      751\n2. zum freien Verkehr oder nach den              Sie wird in diesen Fällen unbedingt mit der\nRechtsvorschriften über den Interzonen-       Rechtskraft der Entscheidung, durch die ein sol-\nverkehr abgefertigt wird, nachdem es          cher Antrag abgelehnt wird. Sie wird im Falle\nzur Abgabe an einen Erlaubnisschein-          der Nummer 4 auch unbedingt, wenn nach § 22\nnehmer angemeldet worden ist,                 Abs. 5 Satz 3 die Abgabe bewilligt worden ist,\ndas Mineralöl aber nicht innerhalb eines Monats\n3. im Herstellungsbetrieb des Erlaubnis-         nach der Bekanntgabe der Bewilligung abge-\nscheinnehmers zur steuerbegünstigten          geben wird.\nVerwendung im eigenen Betrieb ent-\nnommen wird.                                     (5) Ein Erlaubnisschein, der dem neuen Be-\ntriebsinhaber auf seinen rechtzeitig gestellten\nBesteht die Begünstigung in einer Steuerermäßi-         Antrag erteilt wird, gilt als rückwirkend auf den\ngung, so gilt dies nur für den entsprechenden Teil      Zeitpunkt der Betriebsübernahme erteilt für die\nder Steuerschuld.\nVerwendung des Mineralöls, das in diesem Zeit-\n(2) Die bedingte Steuerschuld geht auf den           punkt vorhanden war. Die Steuerschuld für die-\nErlaubnisscheinnehmer über, wenn er oder sein           ses Mineralöl gilt als mit der Betriebsübernahme\nBeauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt. Sie         auf den neuen Inhaber übergegangen.\nfällt weg für die Mengen, die nach Entfernung\naus dem Herstellungsbetrieb zum ungewissen                 (6} Wird Mineralöl nach § 22 Abs. 5 ordnungs-\nVerkauf an Erlaubnisscheinnehmer innerhalb von          gemäß versandt, so geht die bedingte Steuer-\nvier Tagen in den Herstellungsbetrieb zurückge-         schuld auf den Empfänger über, wenn er oder\nnommen werden. Sie fällt ferner weg für Mine-           sein Beauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt.\nralöl, das untergeht, bei der Verwendung zu dem         Sie fällt weg, wenn das Mineralöl während der\nzugelassenen Zweck oder als Probe verbraucht            Beförderung untergeht\noder als Probe zollamtlich entnommen wird.                 (7) Die Steuerschuld des Erlaubnisscheinneh-\nmers wird fällig\n(3) Die Steuerschuld wird unbedingt\n1. nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 sofort,\n1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus\ndem Herstellungsbetrieb zum ungewis-                 2. nach Absatz 3 Nr. 5 zwei Wochen nach\nsen Verkauf an Erlaubnisscheinnehmer                    dem Tage, an dem sie unbedingt ge-\nnicht innerhalb von vier Tagen in                       worden ist.\nden Herstellungsbetrieb zurückgenommen\nwird,                                         Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein Rechtsnach-\nfolger hat dati Mineralöl, für das die Steuerschuld\n2. für Mineralöl, über das zuwider der           unbedingt geworden ist, der Zollstelle sofort\nBestimmung bei der Abgabe, der Ab-            schriftlich zur Steuerfestsetzung anzumelden und\nfertigung oder der Entnahme (Absatz 1)        die Steuer ohne Aufforderung spätestens am\nverfügt wird,                                 Fälligkeitstage zu zahlen.\n3. für Mineralöl, das der Erlaubnisschein-\nnehmer nicht unverzüglich in seinen Be-\ntrieb aufnimmt,                                                       § 24\n4. für Mineralöl, das bestimmungswidrig             (1) Soll neben der Steuerbegünstigung eine\nverwendet oder verbotswidrig an andere        inhaltlich gleiche Zollbegünstigung in Anspruch\nPersonen abgegeben wird,                      genommen werden, so ist der Antrag auf Ertei-\nlung des Erlaubnisscheins mit dem Antrag auf\n5. für Mineralöl, das beim Erlöschen der         Bewilligung des Zollsicherungsverkehrs zu ver-\nErlaubnis oder beim Ablauf einer Nach-        binden. In diesem Falle gelten für den Antrag\nfrist nach § 20 Abs. 3 noch vorhanden ist.    auf Erteilung des Erlaubnisscheins und seine\nweitere Behandlung die Bestimmungen des Zoll-\n(4) Die Steuerschuld bleibt abweichend von            rechts entsprechend.\nAbsatz 3 Nr. 5 bedingt,\n(2) Ist beiden Anträgen entsprochen worden,\n1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer vor\nso gelten für steuerbegünstigtes Mineralöl im\ndem Erlöschen der Erlaubnis nach § 20\nZollverkehr die Bestimmungen des Zollrechts\nAbs. 1 Nr. 4 einen neuen Erlaubnisschein\nentsprechend. Für Mineralöl im freien Verkehr\nbeantragt hat,\ngelten auch in diesem Falle die §§ 22 und 23.\n2. wenn vor der Ubergabe des Betriebes\nan einen anderen Inhaber der neue In-\nhaber einen Erlaubnisschein beantragt                                § 25\nhat,\n(1) Wer Mineralöl auf Grund einer allgemei-\n3. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 3\nnen Erlaubnis steuerbegünstigt verwendet, unter-\nfristgerecht beantragt worden ist,\nliegt der Steueraufsicht. § 21 Abs. 9 gilt ent-\n4. wenn der Erlaubnisscheinnehmer vor            sprechend. Das Hauptzollamt kann besondere\ndem Erlöschen der Erlaubnis eine Bewil-       Uberwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann da-\nligung nach § 22 Abs. 5 Satz 3 beantragt      rin bestimmen, daß der Verwender über den\nhat.                                          Bezug und die Verwendung des Mineralöls An-","752                                   Bunde,sgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nschreibungen zu führen und sie den Aufsichts-                Jedem der beiden Stücke des Antrages sind eine\nbeamten oder der Zollstelle auf Verlangen vor-               Zeichnung und eine Besd1reibung der Lagerstät-\nzulegen habe.                                                ten und der mit ihnen in Verbindung stehenden\n(2) Für den Bezug und die Verwendung des                  oder an sie angrenzenden Räume beizufügen.\nMineralöls sowie für die Steuerschuld gelten die            Firmen, die im Handels- oder im Genossen-\n§ 22 und 23 entsprechend.                                   schaftsregister eingetragen sind, legen auf Ver-\nlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug\n(3) Die Berechtigung, im einzelnen Falle Mine-           vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\nralöl auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis                  fordern, wenn sie für · die Steueraufsicht nötig\nsteuerbegünstigt zu verwenden, erlischt durch                erscheinen, oder auf Angaben verzichten, die\nEntziehung auf Grund des § 8 Abs. 4 oder 5 des              nach Lage des Falles entbehrlich sind.\nGesetzes.\n(2) Die Bewilligung des Steuerlagers wird mit\n§ 26                              der schriftlichen Mitteilung an den Antragsteller\nwirksam.\n(1) Mineralöl darf mit Zustimmung des Ober-\nbeamten des Aufsichtsdienstes unter Steuerauf-                                      § 30\nsicht unversteuert vernichtet werden. Die Zustim-\nmung ist schriftlich zu beantragen. Der Zustim-                 (1) Die Lagerstätten eines Steuerlagers müssen\nmung bedarf es nicht für Mengen bis zu 5 kg                  so beschaffen sein, daß das unversteuerte Mine-\nim einzelnen Falle.                                          ralöl, Mineralöle verschiedener Art voneinander\ngetrennt, übersichtlich gelagert werden kann. Die\n(2) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn               als Steuerlager zugelassenen Lagerstätten sind\nMineralöl zur ordnungsmäßigen Vernichtung aus                durch Tafeln mit der Aufschrift „Steuerlager\" zu\ndem Herstellungsbetrieb entfernt wird. Sie fällt             kennzeichnen.\nmit der ordnungsmäßigen Vernichtung oder dem\nUntergang des Mineralöls weg.                                   (2) Lagertanks im Steuerlager müssen eichamt-\nlich vermessen oder beglaubigt sein'. Das Haupt-\n§  27                              zollamt kann Ausnahmen\"zulassen, wenn dadurch\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\nFür das Verfahren bei der Verwendung von\nMineralölen als Luftfahrtbetriebstoffe im zivilen               (3) Unversteuertes Mineralöl darf nur in den\nLuftverkehr gelten die auf Grund des Artikels 3              Lagerstätten gelagert werden, die als Steuerlager\ndes Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und               zuge.lassen sind.\nder Verbrauchsteucrgesetze vom 25. Mai 1952\n§ 31\n(Bundesgesetzbl. I S. 317) über Luftfahrtbetrieb-\nstoffe erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.              (1) Der Inhaber des Steuerlagers führt nach\nnäherer Weisung durch den Oberbeamten des\nAufsichtsdienstes ein Belegheft.\nZu §§ 9 und 12 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 28                                 (2) Der Inhaber des Steuerlagers führt nach\nnäherer Weisung durch den Oberbeamten des\nEin Steuerlager wird bewilligt, wenn der Antrag-\nAufsichtsdienstes ein Lagerbuch nach vorge-\nsteller über ausreichende geeignete Lagerstätten\nschriebenem Muster. Das Hauptzollamt kann\nverfügt und wenn nicht schwerwiegende Beden-\nweitere Anschreibungen anordnen, wenn die\nken gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit be-\nstehen.                                                      Steuerbelange es erfordern. Es kann einfachere\nAnschreibungen zulassen oder die Führung des\n§ 29                               Lagerbuches erlassen, wenn die Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Lager-\n(1) Die Bewilligung eines Steuerlagers ist beim           buch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen\nHauptzollamt schriftlich in zwei Stücken zu bean-            und spätestens am 31. Januar des folgenden Jah-\ntragen. In dem Antrag sind anzugeben                         res abgeschlossen und unterschrieben dem Ober-\n1. der Zweck des Steuerlagers,                       beamten des Aufsichtsdienstes abzuliefern.\n2. die Mineralöle, für die das Steuerlager              (3) Der Inhaber des Steuerlagers hat auf An-\nbeantragt wird, nach der Bezeichnung im           fordern Empfangsbescheinigungen oder zugelas-\nGesetz; dabei ist auch anzugeben, ob              sene Versandpapiere über die Abgabe von\ngleichartige versteuerte Mineralöle ge-           steuerbegünstigtem Mineralöl ohne Versendungs-\nhandelt oder gelagert werden,                     anmeldung (§ 22 Abs. 1) nach Empfängern zu-\n3. die Lagerstätten (Räume, Gefäße, Lager-           sammengestellt vorzulegen.\nplätze), die der Lagerung unversteuerten             (4) Der Inhaber des Steuerlagers hat alljährlich\nMineralöls dienen sollen,                         den im Lager vorhandenen Bestand an Mineral-\n4. die Erklärung über die Bestellung eines           ölen aufzunehmen und ihn dem Oberbeamten des\nBetriebsleiters zur Erfüllung der steuer-         Aufsichtsdienstes schriftlich anzumelden. Der Zeit-\nlichen Verpflichtungen (§ 190 der Reichs-         punkt der Bestandsaufnahme ist dem Oberbeam-\nabgabenordnung), wenn der Antrag-                 ten des Aufsichtsdienstes drei Wochen vorher\nsteller sie nicht selbst zu erfüllen beab-        anzuzeigen. Beamte des Aufsichtsdienstes können\nsichtigt.                                         an der Bestandsaufnahme teilnehmen.","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960                        753\n(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im               (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4\nSteuerlager die Bestünde an steuerbaren Mineral-          kann das Hauptzollamt vom Widerruf absehen,\nölen amtlich festzustellen. Duzu hat der Inhaber          wenn dies innerhalb eines Monats nach dem Ein-\ndes Steuerla~Jers das Lagerbuch oder die statt            tritt des maßgebenden Ereignisses beantragt\ndessen zugelassenen Anschreibungen aufzurech-             wird, die Voraussetzungen für die Bewilligung\nnen und, wenn der Oberbeamte des Aufsichts-                eines Steuerlagers weiterhin vorliegen und die\ndienstes es verlangt, die Bestände schriftlich nach       Steuerbelange nicht gefährdet sind.\nvorgeschriebenem Muster anzumelden.\n(6) Die Aufsichtsbeamten können für steuer-\n§ 33\nliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineral-\nölen und anderen im Steuerlager befindlichen                  (1) Der Inhaber des Steuerlagers darf unver-\nErzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.                   steuertes Mineralöl aus einem angemeldeten\nHerstellungsbetrieb, aus einem anderen Steuer-\n(7) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der\nlager, aus dem Zollverkehr oder unmittelbar im\nLagerinhaber dem Oberbeamten des Aufsichts-\nAnschluß an die Einfuhr in das Erhebungsgebiet\ndienstes bestimmte für die Steueraufsicht wichtige\nbeziehen. Für die Versendung von unversteuer-\nBetriebsvorgänge schriftlich anzumelden habe.\ntem Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb\n(8) Beabsichtigt der Inhaber, die Lagerstätten         oder einem Steuerlager an ein Steuerlager gilt\nzu ändern, so hat er dies dem Oberbeamten des              § 12, in den übrigen Fällen gilt § 14 entsprechend.\nAufsichtsdienstes schriftlich in zwei Stücken an-\nzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen,              (2) In  das Steuerlager dürfen auch andere\nwenn der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes ihr              Stoffe als Mineralöle aufgenommen werden,\nzugestimmt hat.                                            wenn sie im Steuerlager mit Mineralöl vermischt\nwerden sollen. Sie dürfen nur mit Zustimmung\n(9) Einen Wechsel im Besitz des Steuerlagers            des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes wieder\nhat der neue Besitzer dem IIauptzollamt sofort             aus dem Steuerlager entfernt werden. Für die\nschriftlich anzuzeigen. Er hat dabei anzugeben,            Uberweisung von eingeführten Additives an ein\nob sich die nach § 29 Abs. 1 angezeigten Ver-              Steuerlager gilt § 14 entsprechend.\nhältnisse ändern.\n(10) Die Erben oder die Liquidatoren haben\ndem Hauptzollamt den Tod des Lagerinhabers                                        § 34\noder den Auflösungsbeschluß, der Lagerinhaber\n(1) Mineralöl darf im Steuerlager umgepackt,\noder der Konkursverwalter hat die Eröffnung des           umgefüllt und in jeder \\,\\T eise behandelt werden,\nKonkursverfahrens unverzüglich schriftlich anzu-\ndiz es davor schützen soll, daß es durch das\nzeigen.\nLagern Schaden nimmt. Eine Behandlung, durch\n(11) Ein Betriebsleiter (§       190 der Reichsab-     die die für den Steuersatz maßgebende Beschaf-\ngabenordnung) ist zu bestellen, wenn der Inhaber          fenheit geändert wird, ist jedoch nur gestattet,\nnicht am Ort des Steuerlagers wohnt. Das Haupt-            soweit sich dies aus den folgenden Bestimmungen\nzollamt kann im einzelnen Falle Ausnahmen zu-              ergibt.\nlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\n(2) Mineralöle des gleichen Steuersatzes dürfen\ngefährdet werden. Die Best(~llung wird erst mit\nim Steuerlager miteinander vermischt werden.\nder Zustimmung des Hauptzollamts wirksam.\nMineralöle dürfen im Steuerlager mit anderen\nStoffen als Mineralölen vermischt werden, wenn\n§ 32                            sich dadurch die für den Steuersatz maßgebende\nBeschaffenheit des Mineralöls nicht ändert.\n(1) Das Hauptzollamt hebt das Steuerlager auf,\nwenn der Lagerinhaber es abmeldet.                            (3) Mineralöle der gleichen steuerlichen Be-\nzeichnung, aber verschiedener Steuersätze dürfen\n(2) Das Hauptzollamt widerruft die Bewilli-\nim Steuerlager miteinander vermischt werden.\ngung, wenn\nWenn der Lagerinhaber besondere Anschreibun-\n1. die Voraussetzungen nach § 9 des Ge-           gen führt, aus denen sich die Menge der ver-\nsetzes oder nach § 28 nicht mehr vor-          schieden belasteten Anteile im Gemisch jeder-\nliegen oder die Steuerbelange gefährdet        zeit unmittelbar ergibt, kann er jede Teilmenge\nsind,                                          des Gemisches nach seiner Wahl als Mineralöl\neines der in Betracht kommenden Steuersätze be-\n2. über das Vermögen des Lagerinhabers\nhandeln, soweit im maßgebenden Zeitpunkt ein\ndas Konkursverfahren eröffnet wird,\nAnteil an Mineralöl dieses Steuersatzes im Ge-\n3. der Lagerinhaber verstorben ist,               misch vorhanden sein kann. Mineralöl, das nicht\n4. die juristische Person, der das Lager          ordnungsgemäß angeschrieben oder das vor-\nbewilligt ist, aufgelöst wird.                 schriftswidrig im Lager behandelt, vermischt oder\nvernichtet wird, und Fehlmengen, die zu ver-\n(3) Das Hauptzollamt kann beim Widerruf auf             steuern sind, werden stets als Mineralöl des\nAntrag eine angemessene Frist für die Räumung              höchsten in Betracht kommenden Steuersatzes\ndes Steuerlagers gewähren, wenn die Steuerbe-              behandelt. Im Sinne dieser Bestimmung sind\nlange dadurch nicht gefährdet werden.                      Mineralöle der gleichen steuerlichen Bezeichnung","754                                 Bundesgeis,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nauch die aromatenreichen Benzine der Nr. 27.07                 (3) Werden andere Stoffe als Mineralöle im\n- B und die Benzine der Nr. 27.10 - A - 1 des               Steuerlager nach § 34 Abs. 2 Satz 2 mit Mineralöl\nZolltarifs.                                                 vermischt, so entsteht für sie eine bedingte\nSteuerschuld nach dem Steuersatz für das Mine-\n(4) Die folgenden Mineralöle verschiedener               ralöl, mit dem sie vermischt werden.\nSteuersätze dürfen im Steuerlager miteinander\nvermischt werden mit der Folge, daß das Gemisch                (4) Werden Mineralöle im Steuerlager nach\nals Mineralöl des niedrigeren Steuersatzes be-              § 34 Abs. 5 miteinander vermischt, so erhöht sich\nhandelt wird:                                               die auf dem geringer belasteten Gemischbestand-\n1. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit              teil ruhende bedingte Steuerschuld auf den\nMineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des             Betrag, der sich bei Anwendung des Steuersatzes\nGesetzes,                                         für den höher belasteten Bestandteil ergibt.\n2. Gasöle mit Schmierölen, wenn das Ge-                 (5) Wird Mineralöl aus dem Steuerlager ord-\nmisch ein Gasöl ist.                              nungsgemäß an einen angemeldeten Herstellungs-\nVoraussetzung dafür ist, daß der Lagerinhaber               betrieb, ein anderes Steuerlager oder einen\ndas Mischungsvorhaben der Zollstelle mindestens             steuerbegünstigten Verwender abgegeben, so\nvierundzwanzig Stunden vorher mitteilt und da-              geht die bedingte Steuerschuld auf den Empfän-\nbei erklärt, daß das Gemisch als Mineralöl des              ger über, wenn er oder sein Beauftragter das\nMineralöl in Besitz nimmt. Sie wird unbedingt,\nniedrigeren Steuersatzes behandelt werden solle.\nwenn der Bestimmung zuwider über das Mineral-\n(5) Im übrigen dürfen alle Mineralöle ver-                öl verfügt wird oder wenn der Empfänger es\nschiedener Steuersätze im Steuerlager miteinan-             nicht unverzüglich in seinen Betrieb oder sein\nder vermischt werden mit der Folge, daß das                 Lager aufnimmt.\nGemisch als Mineralöl des jeweils höchsten                     (6) Die bedingte Steuerschuld fällt weg für\nSteuersatzes behandelt wird.                                Mineralöl, das\n1. bei der Versendung zum Steuerlager,\n§ 35                                         im Steuerlager oder bei der Versendung\nvom Steuerlager untergeht,\n(1) Mineralöl darf am dem Steuerlager ent-\n2. bei Versendung an einen Herstellungs-\nnommen, ausgeführt, zum Zollverkehr abgefertigt\nbetrieb in diesen aufgenommen wird,\noder an angemeldete Herstellungsbetriebe zur\nweiteren Bearbeitung, an andere Steuerlager                        3. ausgeführt oder zum Zollverkehr abge-\noder an steuerbegünstigte Verwender abgegeben                         fertigt wird,\nwerden.                                                            4. als Probe entnommen und verwendet\n(2) Für die Ausfuhr und die Abfertigung zum                         oder zollamtlich entnommen wird.\nZollverkehr gilt § 10, für die Abgabe an einen                 (7) Werden Mineralöle im Steuerlager nach\nHerstellungsbetrieb oder ein Steuerlager gilt § 12          § 34 Abs. 4 ordnungsgemäß miteinander ver-\nentsprechend.                                               mischt, so wird der Teil der Steuerschuld für das\nhöher belastete Mineralöl unbedingt, der dem\n§ 36\nUnterschied der Steuersätze entspricht.\n(1) Die Steuerschuld entsteht bedingt, wenn\nMineralöl                                                      (8) Im übrigen wird die Steuerschuld unbedingt\nfür Mineralöl, das\n1. zur Abgabe an ein Steuerlager aus dem\nHerstellungsbetrieb entfernt wird,                       1. aus dem Lager entnommen wird, soweit\nes nicht nach Entnahme zum ungewissen\n2. zum freien Verkehr oder nach den                            Verkauf an steuerbegünstigte Verwen-\nRechtsvorschriften über den Interzonen-                     der oder Inhaber von Sondersteuerlagern\nverkehr abr', :ertigt wird, nachdem es als                  innerhalb von vier Tagen wieder in das\nzur Abgabe an ein Steuerlager bestimmt                      Lager zurückgenommen wird,\nordnungsgemäß angemeldet worden ist.\n2. im   Lager vorschriftswidrig behandelt,\nDie bedingte Steuerschuld des Lieferers geht auf                      vermischt oder vernichtet wird,\nden Inhaber des empfangenden Steuerlagers über,                    3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens\nwenn er oder sein Beauftragter das Mineralöl in                       oder einer Nachfrist nach § 32 Abs. 3\nBesitz nimmt. Sie wird unbedingt, wenn zuwider                        noch im Lager befindet.\nder Bestimmung bei der Abgabe oder bei der Ab-\nfertigung über das Mineralöl verfügt wird oder              Sie bleibt jedoch bedingt für Mineralöl, das mit\nwenn der Empfänger es nicht unverzüglich in das             Genehmigung des Oberbeamten des Aufsichts-\nLager aufnimmt.                                             dienstes zum Abfüllen vorübergehend aus dem\nLager entfernt und innerhalb der zu bestimmen-\n(2) Wird steuerbares Mineralöl, für -das keine           den Frist wieder in das Lager aufgenommen wird.\nbedingte Steuerschuld besteht, in ein Steuerlager\n(9) Die Steuerschuld wird fällig\naufgenommen, so entsteht mit der Aufnahme in\ndas Lager für dieses Mineralöl eine bedingte                       1. nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 2\nSteuerschuld.                                                         und Absatz 8 Nr. 2 sofort,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960                       755\n2. nach Absatz 8 Nr. 3 zwei Wochen nach         darf das Mineralöl nur an steuerbegünstigte Ver-\ndem Ablauf des Lagerverfahrens oder          wender, im Falle des Satzes 2 auch an andere\nder Nachfrist,                               Sondersteuerlager abgeben oder es an den Liefe-\n3. nach Absatz 7 und Absatz 8 Nr. 1 am          rer zurückgeben. Es gelten entsprechend für den\nfünfundzwanzigsten Tag des zweiten           Bezug § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, · für\nKalendermonats, nachdem sie unbedingt        die Abgabe § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3\ngeworden ist.                                und für die Rückgabe § 22 Abs. 1.\n(10) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl, für        (6) Flüssiggas darf im Sondersteuerlager nur\ndas die Steuerschuld unbedingt geworden ist, der       in Flaschen mit einem geringeren Fassungsver-\nZollstelle nuch vorDC:schricbcnen.1 Muster schrift-     mögen ohne Verwendung einer Umfüllpumpe\nlich zur Steuerfoslsetzung anzumelden, und zwar         umgefüllt werden (§ 34 Abs. 1). Das Mischen von\nMineralölen nach § 34 Abs. 3 oder 4 ist im\n1. in den fällen des Absatzes 9 Nr. 1          Sondersteuerlager nicht gestattet.\nund 2 sofort,\n(7) Der Erlaubnisschein (Absatz 1) ist dem\n2. im übrigen die Mengen, für die die          Oberbeamten des Aufsichtsdienstes abzuliefern,\nSteuerschuld in einem Kalendermonat         wenn das Steuerlager aufgehoben oder die Be-\nganz oder zum Teil unbedingt gewor-         willigung widerrufen wird.\nden ist, spätestens am fünfzehnten Tag\ndes folgenden Monats.\n§ 38\nEr hat die Steuer ohne Aufforderung spätestens\nam Fälligkeitstage zu zahlen.                              Als Inhaber eines Steuerlagers gilt auch der\nInhaber eines Zollsicherungsverkehrs zur Abgabe\n(11) Für die Steuerschuld ist nur in begründe-       von Mineralöl an andere Zollsicherungsverkehre\nten Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten.               zur zollbegünstigten Verwendung, soweit er\n(12) Für die Anteilsteuerschuld für Additives        neben dem Zollgut Mineralöl gleicher Art im\n(§ 33 Abs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2 sowie die       freien Verkehr zur steuerbegünstigten Verwen-\nvorstehenden Absätze 10 und 11 entsprechend.            dung für die gleichen Zwecke abgibt. Beim Bezug\nDie unbedingt gewordene Anteilsteuerschuld ist          von Mineralöl im freien Verkehr gilt für Steuer-\nsofort fällig.                                          lager dieser Art § 22 Abs. 1 bis 4, im übrigen\ngelten für sie die Bestimmungen des Zollrechts\n§ 37                          für Zollsicherungsverkehre zur Abgabe von\n(1) Das Steuerlager kann auf Antrag als Son-         Zollgut an andere Zollsicherungsverkehre ent-\ndersteuerlager bewilligt werden, wenn es nur der        sprechend.\nVersorgung steuerbegünstigter Verwender die-\nnen soll. Für Sondersteuerlugcr gelten die §§ 29        Zu § 10 des Gesetzes\nbis 36 mit den Abweichungen, die sich aus den\nfolgenden Bestimmungen ergeben.                                                 § 39\n(2) In dem Antrag (§ 29) sind die Verkaufs-             (1) Der Hersteller führt nach näherer Weisung\nund Lagerräume anzugeben. Zeichnungen und Be-           durch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nschreibungen brauchen nicht beigelegt zu werden.        über die einzelnen Mengen versteuerten Mineral-\nSie sind auf Anforderung nachzureichen, wenn            öls, die er in den Herstellungsbetrieb zurück-\ndas Hauptzollamt sie für erforderlich hält. Das        nimmt, für jeden Kalendermonat eine Nachwei-\nSondersteuerlager wird durch die Erteilung eines        sung nach vorgeschriebenem Muster als Anhang\nErlaubnisscheins zum Bezug des ste\"uerbegünstig-        zum Betriebsbuch. Die Eintragungen sind mit dem\nten Mineralöls und zur Abgabe an steuerbe-              etwa entstandenen Schriftwechsel und mit den\ngünstigte Verwender bewilligt.                          Versandpapieren zu belegen.\n(3) Der Inhaber eines Sondersteuerlagers führt          (2) Der Hersteller beantragt die Erstattung da-\nan Stelle des Lagerbuches über den Bezug und            durch, daß er die Schlußsummen der Nachweisung\ndie Abgabe von Minernlöl Ansc!ircibungcn nach           in die Steueranmeldung nach § 8 für den gleichen\nnäherer Weisung durch den Oberbeamten des               Kalendermonat überträgt und die zu erstattenden\nAufsichtsdienstes.                                     Steuerbeträge von der errechneten Steuer absetzt.\n(4) Änderungen der VerJrnufs- oder Lager-               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nstätten sind dem Oberbeamten des Aufsichts-            wenn der Inhaber eines Steuerlagers versteuertes\ndienstes binnen einer Woche schriftlich anzu-          Mineralöl in das Steuerlager zurücknimmt.\nzeigen.\n(5) Der Inhaber eines Sondersteuerlagers darf\n§ 40\nMineralöl nur von Herstellungsbetrieben oder\nSteuerlagern beziehen, und zwar Flüssiggas nur            Für den Erlaß oder die Erstattung der Steuer\nin Flaschen mit einem Fassungsvermögen von             nach § 10 Satz 2 des Gesetzes gelten die Vor-\nhöchstens 33 kg. Gibt er Fllissiggas nur in Ge-        schriften über die Vergütung von Mineralölzoll\nbinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 2 kg          unter den gleichen Voraussetzungen ent-\nan V~rwender ab, so darf er es in Flaschen bis         sprechend. Die zu erstattenden Beträge werden,\nzu 11 kg auch von anderen Sondersteuerlagern           soweit möglich, auf geschuldete Mineralölsteuer\nbeziehen. Der Inhaber eines Sondersteuerlagers          angerechnet, im übrigen ausgezahlt.","756                                 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nZu § 11 des G(~sclws                                         (2) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Ge-\n§ 41                            fäße, Lagerplätze) und die Zapfstellen zur Ent-\nnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung\nFür die Vergütung der Steuer für Mineralöl,\ndurch den Oberbeamten des Aufs.ichtsdienstes.\ndas zur Herstellung von Schmiermitteln ver-\nbraucht worden ist, gelten die §§ 8, 14, 15, ·16 und        (3) Lagertanks für Mineralöl im Herstellungs-\n18 der Minern lölzoll-Ver~Jütungsordnung 1959             betrieb müssen eichamtlich vermessen oder be-\nvom 30. Dezember 19:i8 (Bundesgesetzbl. I 1959            glaubigt sein. Das Hauptzollamt kann Ausnah-\nS. 1) entsprechend. Die zu vergütenden Beträge           men zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange\nwerden, soweit möglich, auf geschuldete Mineral-          nicht beeinträchti:gt werden.\nölsteuer ungerechnet, im übrigen ausgezahlt.\n(4) Mineralöl darf nur in den angemeldeten\nBetriebsanlagen her,gestellt, in den zugelassenen\nZu § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes                          Lagerstätten aufbewahrt und nur an den zugelas-\nsenen Zapfstellen entnommen werden.\n§ 42\n(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat dies\nsechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes                                       § 44\nder Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzu-\n(1) Der Hersteller führt nach näherer Weisung\nmelden. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen\ndurch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\n1. eine Beschreibung der Herstellungsan-          ein Be1egheft.\nlagen, der Lagerstätten und der mit\nihnen in Verbindung stehenden oder an             (2) Der Hersteller führt über den Zugang und\nsie angrenzenden Räume mit Lage- und           den Abgang an Mineralölen nach näherer Wei-\nRohrleitungsplan,                              sung durch den Oberbeamten des Aufsichtsdien-\nstes ein Betriebsbuch nach vorgeschriebenem\n2. eine Betriebserklärung; darin sind all-        Muster. Das Hauptzollamt kann weitere An-\ngemein verständlich zu beschreiben             schreibungen anordnen, wenn di,e Steuerbelange\na) das Herstellungsverfahren,                  dies erfordern. Es kann einfachere Anschreföun-\nb) die zu bearbeitenden Rohstoffe,             gen zulassen oder die Führung des Betriebs-\nc) die herzustellenden steuerbaren und         buches erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch\nnicht steuerbaren Erzeugnisse unter       nicht beeinträchtigt werden. Das Betriebsbuch ist\nDarstellung der für die Steuer maß-       jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spä-\ngebenden Merkmale,                        testens am 31. Januar des folgenden Jahres ab-\ngeschlossen und unterschrieben dem Oberbeam-\nd) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.\nten des Aufsichtsdienstes abzuliefern.\nDie Betriebserkli:irung ist durch eine\nschematische Darstellung zu ergänzen,             (3) Der Hersteller hat auf Anfordern Empfangs-\nsoweit dies zu ihrem Verständnis nötig         be,scheinigungen oder zugelassene Versand-\nist;                                           papiere über die Abgabe von steuerbeigünstigtem\n3. eine eingehende Darstellung der Men-           Mineralöl ohne Versendungsanmeldung (§ 22\ngenermittlung und der Fabrikationsbuch-        Abs. 1) nach Empfängern zusammengestellt vor-\nführung;                                       zulegen.\n4. die Erklärung über die Bestellung eines           (4) Der Hersteller hat alljährlich den im Lager\nBetriebsleiters zur Erfüllung der steuer-      vorharnden~n Bestand an Mineralölen aufzuneh-\nlichen Verpflichtungen (§ 190 der Reichs-      men und nach vorgeschriebenem Muster dem\nabgabenordnung), wenn der Inhaber des          Oberbeamten des Aufsichtsdienstes schriftlich\nBetriebes sie nicht selbst zu erfüilen be-     anzumelden. Der Zeitpunkt de,r Bestandsaufnahme\nabsichtigt.                                    ist dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes drei\nFirmen, die im Handels- oder im Genossen-                 Wochen vorher anzuzei,gen. Beamte des Auf-\nschaftsregister eingetragen sind, legen auf Ver-          sichtsdienstes können an der Bestandsaufnahme\nlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug             teilnehmen.\nvor.\n(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im\n(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben              Herstellungsbetrieb die Bestände an steuerbaren\nfordern, wenn sie für die Steueraufsicht nötig            Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der\nerscheinen. Es kann Angaben erlassen, die n_ach           Hersteller das Betriebsbuch oder die statt dessen\nLage des Falles entbehrlich sind.                         zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und,\nwenn der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes es\n§ 43\nverlangt, die Bestände schriftlich anzumelden.\n(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerich-            (6) Die Aufsichtsbeamten können für steuer-\ntet sein, daß die Aufsichtsbeamten den Gang der           liche Zwecke unent,geltlich Proben von steuer-\nHerstellung und den Ve,rbleib der Erzeugnisse im          baren Mineralölen und von Stoffen, die zu ihrer\nBetrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt                Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeug-\nkann besondere Anforderungen stellen, die im              nisse bei der Herstellung anfallen, zur Unter-\nInteresse der Steueraufsicht nöti,g erschei1nen.          suchung entnehmen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1960                      757\n(7) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der        § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Der Be-\nHersteller dem Oberbeamten des Aufsichtsdien-           triebsinhaber erhält eine Bescheinigung über die\nstes bestimmte für die Steueraufsicht wichtige         Anmeldung.\nBetriebsvorgänge schriftlich anzumelden habe.\n(2) Änderungen der angemeldetem Verhältnisse\n(8) Beabsichtiigt der Hersteller, die angemel-     sowie ein Wechsel im Besitz des Betriebes sind\ndeten Räume, Anlagen, Lagerslätten und Zapf-            der Zollstelle binnen einer Woche schriftlich in\nstellen oder die in der Betriebserklärung dar-          zwei Stücken anzuzeigen.\ngestellten Verhältnisse zu ändern, so hat er dies           (3) Der Betriebsinhaber führt nach näherer\ndem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes minde-            Weisung durch den Oberbeamten des Aufsichts-\nstens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stük-       dienstes ein Belegheft.\nken anzuzeigen. Die Änderung anderer angemel-\ndeter Verhältnisse ist binnen einer Woche nach-           (4) Die Aufsichtsbeamten können für steuerliche\nträglich schriftlich anzuzeigen. Lagerstätten und       Zwecke unentgeltlich Proben des unbearbeiteten\nZapfstellen dürfen erst geändert werden, wenn           Erdöls sowi.e der steuerbaren und der nicht\nder Oberbeamte des Aufsichtsdienstes der Ände-          steuerbaren Erzeugnisse zur Untersuchung ent-\nrung zugestimmt hat. Auf Verlangen der Zoll-            nehmen.\nstelle sind die Unterlagen nach § 41 Abs. 1 Nm.            (5) Der Betriebsinhaber darf mit unbearbeite-\n1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie infolge der          tem Erdöl nur beliefert werden, wenn er sich\nÄnderung die Verhältnisse nicht mehr übersicht-         durch die Vorlage. der Bescheinigung (Absatz 1)\nlich erkennen lassen.                                   als bezugsberechtigt ausweist.\n(9) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-          (6) Soweit bei der Verwendung des unbearbei-\nbetriebes hat der neue Besitzer der Zollstelle so-      teten Erdöls steuerbares Minera1öl gewonnen\nfort schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er anzu-         wird, ist der Betrieb Herstellungsbetrieb.\ngeben, ob und inwi,eweit sich die nach § 41 an-\ngemeldeten Verhältnisse ändern.                         Zu   § 12 Abs. 3 des Gesetzes\n(10) Die Einstellung des Betriebes ist der Zoll-                              § 47\nstelle sofort, die Wiederauflnahme des Betriebes            (1) Die ordnungsmäßige Ausfuhr von Additi-\nist ihr mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.         ves gilt nicht als Abgabe an andere Empfänger\nals Herstellungsbetriebe oder Steuerla.ger im\nSinne des § 12 Abs. 3 des Gesetzes.\n§ 45                             (2) Bei der Ausfuhr gelten die §§ 10 und 11\n(1) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, hat sich      Abs. 1, bei der Abgabe an Mineralölherstellungs-\nbei der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die          betriebe oder -steuerlager § 22 Abs. 1 · Sätze 2\nAnmeldung ist schriftlich in zwei Stücken vor-          und 3 und § 23 entsprechend.\nzulegen; ihr ist e·in Verzeichnis der Gewinnungs-           (3) Der Steuerschuldner hat die Mengen, für\nfelder, der Sammelstellen und der Zwischenlager          die die Anteilsteuerschuld nach § 12 Abs. 3 des\nunter Angabe der Lage beizufügen. Firmen, die            Gesetzes in einem Monat entstanden ist, späte-\nim Handels- oder im Genossenschaftsregister ein-        stens am fünfzehnten Tag des folgenden Monats\ngetragen sind, legen auf Verlangen der Zollstelle       der Zollstelle zur Steuerfestsetzung nach vorge-\n,einen Registerauszug vor.                              schriebenem Muster schriftlich anzumelden. Er\n(2) Änderungen in den angemeldeten Verhält-         hat die Steuer zu errechnen und sie zugleich mit\nnissen sind mindestens vierte1jährlich schriftlich      der Anmeldung zu zahlen.\nin zwei Stücken anzuzeigen. Ein Wechsel im\nBesitz des Unternehmens ist sofort anzuzeigen.          Zu    § 12 Abs. 4 des Gesetzes\n(3) Die Aufsichtsbeamten können für steuer-                                   § 48\nliche Zwecke unentgeltlich Proben des unbearbei-\n(1) Die Steuerschuld nach § 12 Abs. 4 des Ge-\ntete1n Erdöls zur Untersuchung entnehmen.\nsetzes entsteht mit dem Beg.inn der Verwendung.\n(4) Für die Ve,rsendung unbearbeiteten Erdöls       Steuerschuldner ist, wer die Waren unzulässig\nan andere als Herstellungsbetriebe gilt § 22            verwendet. Die Steuer ist sofort fällig.\nAbs. 1 entsprechend.                                       (2) Wer mineralölhaltige Waren der Nummern\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für        27.10 - B, 34.03 - A - 1 und B, 38.18 und 38.19\nUnternehmen, die unbearbeitetes Erdöl in das            - B - 11 und 23 des Zolltarifs, deren Mineral-\nErhebungsgebiet einführen, wenn sie nicht schon         ölanteU nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes der\naus anderen Gründen der Steueraufsicht unter-           Mineralölsteuer unterworfen ist oder die im\nliegen.                                                 Erhebungsgebiet unter Verbrauch steuerbegün-\nstigten Mineralöls hergestellt worden sind, im\nErhebungsgebiet an Dritte abgibt, hat den Emp-\n§ 46\nfänger darauf hinzuweisen, daß die \\Varen\n(1) Inhaber von anderen als Herstellungsbetrie-     steuerbegünstigt sind und nicht als Treib- oder\nben, die unbearbeitetes Erdöl nach § 12 Abs. 1          Schmierstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe\ndes Gesetzes verwenden wollen, haben sich vor           verwendet werden dürfen. Der Hinweis erfolgt\ndem ersten Bezug bei der Zollstelle anzumelden.         durch einen Aufdruck nach vorgeschriebenem\n'11',","758                               Bundesge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nWortlaut auf der Rechnung oder dem Lieferschein                             Artikel 2\noder, bei Waren in Aufmachung für den Einzel-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvmkauf, auch auf der inneren Umschließung.            leitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,s-\nVon der Kennzeichnungspflicht können im Ver-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nwaltungswege bestimmte Waren ausgenommen              setzes zur Neureigelung der Abgaben auf Mineralöl\nwerden, bei denen nach den Umständen die              vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und\nVerwendung als Treib- oder Schmierstoff oder          Artikel 12 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes auch\nzur Herstellung solcher Stoffe nicht anzunehmen       im Land BerLin.\nist.\"\n3. Di.e §§ 52 und 53 der alten Fassung werde1n §§ 49                           Artik,el 3\nund 50.                                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n4. Die Anlage 2 wird gestrichen.                         kündung in Kraft.\nBonn, den 14. September 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}